Urteil vom Thüringer Oberlandesgericht (4. Zivilsenat) - 4 U 1138/23
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15.11.2023, Az. 8 O 782/20, und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Erfurt zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten werden für das Berufungsverfahren nicht erhoben. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten - auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens - dem Landgericht vorbehalten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
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Die Berufung ist zulässig und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Erfurt.
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1. Die Berufung ist zulässig. Form und Frist der Berufungseinlegung und der Berufungsbegründung sind gewahrt.
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2. In der Sache führt die Berufung zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache. Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel aufgrund dessen eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
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a) Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet an einem wesentlichen Mangel.
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Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kläger habe die materielle Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen nicht derart vorgetragen, dass dies eine Beweisführungslast der Beklagten hätte auslösen können. Auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Darlegungs- und Beweislast der materiellen Wirksamkeit einer Beitragsanpassung bei dem Versicherer liege, gestalte es sich so, dass diese Darlegungs- und Beweislast nur durch einen ausreichend substantiierten Vortrag des Versicherungsnehmers ausgelöst werde, der sich dazu verhalten müsse, aufgrund welcher Umstände er bezogen auf „das streitgegenständliche Verhältnis“ von der materiellen Unwirksamkeit einer Beitragsanpassung ausgehe. Demgegenüber stelle die bloße Behauptung der materiellen Unrichtigkeit einen unbeachtlichen „Vortrag ins Blaue“ dar. Mit dieser Auffassung habe sich der erkennende Senat auch in seiner Entscheidung vom 30.06.2023, Az.: 4 U 1415/21, noch nicht auseinandergesetzt.
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Mit dieser Begründung hat das Landgericht überhöhte Anforderungen an die Substantiierungslast des Klägers gestellt und damit seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S.d. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, § 538 Rn. 20 m.w.N.).
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Die Regelung des Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei darf das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen durch das Gericht dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verletzt die Nichtberücksichtigung eines Vortrags wegen mangelnder Substantiierung Art. 103 Abs. 1 GG bereits dann, wenn dies in offenkundig unrichtiger Weise geschieht (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2022 – VI ZR 361/21 –, Rn. 8, juris Beschluss vom 28. Juli 2020 – VI ZR 300/18 –, Rn. 8, juris; vgl. Beschluss vom 21. Juni 2022 – VIII ZR 285/21 –, Rn. 11, juris).
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Im Streitfall ist es offenkundig unrichtig, dass das Landgericht das Vorbringen des Klägers zur materiellen Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen für nicht ausreichend substantiiert erachtet hat.
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Eine Partei genügt bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2022 – VI ZR 361/21 –, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 – VI ZR 300/18 –, Rn. 11, juris).
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Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei zudem grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Ob ein einfaches Bestreiten ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit grundsätzlich von dem Vortrag der Gegenseite ab (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2022 – VI ZR 361/21 –, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 – VI ZR 300/18 –, Rn. 10, juris)
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In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Klage auf Rückzahlung von Erhöhungsbeträgen aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung nur voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält. Seine Klage bedarf keines darüber hinausgehenden Tatsachenvortrags und damit auch keiner Kenntnis der Berechnungsgrundlagen für diese Prämienanpassung. Der Kläger hat insbesondere nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen. In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 193/20 –, Rn. 51, juris; vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 – IV ZR 272/15 –, Rn. 21, juris; Senatsurteil vom 30. Juni 2023 – 4 U 1415/21 –, juris, Rn. 51;).
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Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs
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Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält. Seine Klage bedarf keines darüber hinausgehenden Tatsachenvortrags und damit auch keiner Kenntnis der Berechnungsgrundlagen für diese Prämienanpassung. Er hat insbesondere nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen. In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 193/20 –, juris, Rn. 51).
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denen sich der Senat anschließt, sind unmissverständlich dahingehend, dass ein Versicherungsnehmer seinen Substantiierungspflichten betreffend die materielle Unwirksamkeit einer Prämienanpassung durch deren bloße Behauptung genügt, um eine diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast des Versicherers auszulösen. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs geben für die Auffassung des Landgerichts, ein Versicherungsnehmer habe die Umstände, aus denen er die materielle Unwirksamkeit einer Prämienanpassung fordert, konkret zu bezeichnen, keinen Raum, sondern erlauben ihm vielmehr ein Bestreiten mit Nichtwissen (so auch OLG Köln, Urteil vom 10. Februar 2023 – 20 U 355/22 –, juris, Rn. 11, 12; OLG München, Beschluss vom 8. Mai 2023 – 38 U 6499/22 –, juris, Rn. 34, 35, 48; OLG Nürnberg, Beschluss vom 5. Juni 2023 – 8 U 3284/22 –, juris, Rn. 43; Senat, Urteil vom 30. Juni 2023 – 4 U 1415/21 –, juris, Rn. 50, 51; OLG Braunschweig, Urteil vom 27. Februar 2023 – 11 U 150/18 –, juris, Rn. 70 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März 2025 – 12 U 190/23 –, juris, Rn. 40, 41;).
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Der Kläger hat die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen für materiell nicht berechtigt gehalten und dies auch vorgetragen. Darüber hinausgehender Tatsachenvortrag war nicht erforderlich.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Landgericht zitierten Rechtsprechung. Höchstrichterlich ist - wie dargestellt - ausdrücklich entschieden, dass es nicht Aufgabe des Versicherungsnehmers, sondern Aufgabe des Versicherers ist, die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung im Streitfall darzulegen und zu beweisen.
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Dieses Verständnis seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.01.2025 noch einmal bekräftigt, indem er ausgeführt hat:
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„Dies beruht auf dem ungeschriebenen Grundprinzip der Beweislastverteilung im Zivilprozess, dass jede Partei die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Normen - ungeachtet der konkreten Parteirolle - darlegen und beweisen muss (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 aaO Rn. 68 m.w.N.). Für eine Neuberechnung der Prämie auf Grundlage der geänderten Rechnungsgrundlagen gemäß § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG, § 155 Abs. 1 VAG sind die Voraussetzungen für eine erhöhte Leistungspflicht des Versicherten für den Versicherer rechtsbegründend, woraus es sich auch rechtfertigt, ihm insoweit die Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 aaO Rn. 69). Unerheblich ist, dass der Versicherungsnehmer die Beweislast für Fehler des Versicherers im Rahmen von Limitierungsentscheidungen nach § 155 Abs. 2 VAG trägt. Das betrifft die - für eine Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG, § 155 Abs. 1 VAG unerhebliche - Begrenzung der Prämienerhöhung, da der Versicherungsnehmer insoweit eine Leistung des Versicherers beansprucht (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 aaO Rn. 67 ff.).“ (BGH, Urteil vom 29. Januar 2025 – IV ZR 221/23 –, Rn. 9, juris).
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Danach handelt es sich bei der Auferlegung der Darlegungs- und Beweislast für die materielle Wirksamkeit einer Prämienerhöhung an den Versicherer nicht um eine Umkehr der Beweislast von dem Kläger auf den Beklagten oder eine gestufte Beweislast zwischen den Parteien, sondern um die strikte Anwendung des Grundsatzes, dass jede Partei - ungeachtet ihrer prozessualen Rolle - die ihr günstigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat. Es ergibt sich daraus eine originäre Darlegungs- und Beweislast des Versicherers und spiegelbildlich das Recht des Versicherten, den Vortrag des Versicherers zu den Gründen einer vorgenommenen Beitragsanpassung, von welchen der Versicherte naturgemäß keine eigene Kenntnis haben kann, mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO zu bestreiten.
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Unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Klarstellung ist die auch von einigen Obergerichten - unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände des dortigen Einzelfalls - vertretene Auffassung, wonach ein Versicherungsnehmer jedenfalls nach Vorlage der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen durch den Versicherer konkrete Umstände zu der materiellen Unwirksamkeit auszuführen haben soll, um seiner Darlegungslast zu genügen (so OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Mai 2023 – 1 U 222/22 –, juris, Rn. 10; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. September 2023 – 8 U 810/23 –, juris, Rn. 20; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Juni 2025 – 11 U 139/24 –, juris, Rn. 47; ), mit allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast nicht in Einklang zu bringen.
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Im Rahmen ihrer Darlegungslast muss eine Partei nur die Tatsachen vortragen, von denen sie Kenntnis haben kann. Ist ein Bestreiten mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO zulässig – was nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegend der Fall ist - kann von einer Partei kein substantiierter Vortrag erwartet werden. Vielmehr schließt die Zulässigkeit eines Bestreitens mit Nichtwissen die Forderung nach substantiiertem Sachvortrag und die Aufnahme eigener Ermittlungen, um einen solchen halten zu können, aus. Eine Grenze besteht nur insoweit, als dass der Umfang des Bestreitens mit Nichtwissen erkennbar sein muss (BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 – I ZR 15/22 –, juris, Rn. 18 m.w.N.; in diesem Sinne auch Senatsurteil vom 30. Juni 2023 – 4 U 1415/21 –, juris, Rn. 50; OLG München, Urteil vom 11.04.2024 – 25 U 5478/23 e -, nicht veröffentlicht, vom Kläger als Anlage BK 03 vorgelegt). Zudem begründet ein substantiierter Vortrag des Versicherers zu den Voraussetzungen einer Beitragsanpassung unter Berücksichtigung allgemeiner zivilprozessualer Grundsätze nicht die Unbeachtlichkeit des Vortrags des Versicherten, sondern alleine die Notwendigkeit einer Beweiserhebung über die streitige Tatsache (OLG Köln, Urteil vom 10. Februar 2023 – 20 U 355/22 –, juris, Rn. 12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 5. Juni 2023 – 8 U 3284/22 –, juris, Rn. 43).
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Vor diesem Hintergrund greift auch die obergerichtlich vereinzelt vertretene Erwägung, ein Bestreiten mit Nichtwissen erfolge - im dortigen Einzelfall - rechtsmissbräuchlich (so nunmehr Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. Juli 2025 – 11 U 159/24 –, juris, Rn. 36 ff.) jedenfalls im vorliegenden Fall nicht. Wenn ein Versicherungsnehmer die materielle Wirksamkeit einer Beitragsanpassung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten darf und die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassung bei dem Versicherer liegt, kann das Bestreiten der materiellen Wirksamkeit einer Beitragsanpassung - auch nach Vorlage der Treuhänderunterlagen - nicht zugleich als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Hieran vermag auch der von dem Brandenburgischen Oberlandesgericht angeführte Umstand, dass die dortigen Klägervertreter die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassung in mehreren Verfahren und Schriftsätzen textbausteinartig bestritten haben sollen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. Juli 2025 – 11 U 159/24 –, juris, Rn. 28), nichts zu ändern. Denn zunächst ist ein Versicherungsnehmer nicht für das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten außerhalb des eigenen Mandats dergestalt verantwortlich, dass ihm dies als eigener Rechtsmissbrauch zugerechnet werden könnte. Zum anderen wird ein - nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässiges - prozessuales Verhalten in Gestalt des Bestreitens mit Nichtwissen nicht bereits dadurch rechtsmissbräuchlich, dass es bei gleichgelagerten Fällen häufig und ggf. auch durch Nutzung von Textbausteinen geschieht.
- 24
Danach vermag der Senat ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers oder seiner Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
- 25
Die aus alledem sich ergebende Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers durch das landgerichtliche Urteil stellt regelmäßig auch einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO dar (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 538 ZPO, Rn. 20 m.w.N.; Senatsurteil vom 30.06.2023, 4 U 1415/21, Rn. 46). Gründe, aus denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers vorliegend nicht als ein wesentlicher Verfahrensmangel anzusehen sein sollte, sind nicht ersichtlich.
- 26
b) Auf Grund des Verfahrensmangels ist eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
- 27
Auch bei Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels darf das Berufungsgericht nur dann zurückverweisen, wenn auf Grund des Verfahrensmangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht notwendig würde (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, § 538 Rn. 31; BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 – VI ZR 393/18 –, juris, Rn. 17). Die Gesetzesbegründung gibt nur geringe Anhaltspunkte (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, § 538 Rn. 31). Umfangreich sei z.B. die Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen oder Sachverständigen, aufwändig z.B. eine an einem weit entfernt liegenden Ort vorzunehmende Beweisaufnahme; in Betracht komme damit also etwa nicht die - einfache - Vernehmung lediglich eines Zeugen, es sei denn, die Vernehmung müsse z.B. im Ausland stattfinden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BTDrs 14/4722, S. 102 f.). Es wird je nach Sachlage und Beweisthema zu entscheiden sein. Auch die Vernehmung von nur zwei Zeugen kann zeitraubend und kompliziert sein (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, § 538 Rn. 31).
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Von der Notwendigkeit einer sowohl umfangreichen als auch aufwändigen Beweisaufnahme ist auszugehen.
- 29
Es ist ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob die Beklagte gegenüber dem Kläger zu den streitgegenständlichen Prämienerhöhungen gemäß § 203 Abs. 2 VVG berechtigt war, mithin ob die Neufestsetzungen der Prämien nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen sind. Die danach vorzunehmende Kontrolle der Prämienerhöhung hat sich auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen zunächst darauf zu erstrecken, ob die Anpassungsvoraussetzungen gegeben sind. Ist das der Fall, ist der Umfang der Prämienerhöhung zu überprüfen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02 –, BGHZ 159, 323-334, Rn. 15).
- 30
Der Sachverständige soll im Hinblick auf die vom Gericht zu beantwortende Frage Stellung nehmen, ob bei den Neufestsetzungen der Prämien eine i.S.v. § 203 Abs. 2 VVG nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ vorlag (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02 –, BGHZ 159, 323-334, Rn. 17).
- 31
Falls der Sachverständige auf die o.g. Frage Feststellungen dahingehend treffen kann, dass die Anpassungsvoraussetzungen gegeben waren, soll er in einem weiteren Schritt zu der vom Gericht zu beantwortenden Frage Stellung nehmen, ob die von der Beklagten vorgenommene Neuberechnung der Prämien nach aktuariellen Grundsätzen mit den bestehenden Rechtsvorschriften und eventuell zugunsten des Klägers davon abweichenden vertraglichen Bestimmungen in Einklang steht; diese Überprüfung hat sich zunächst auf die Ermittlung des Anpassungsfaktors und sodann auf die Limitierungsmaßnahmen zu erstrecken (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02 –, BGHZ 159, 323-334, Rn. 22; vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, BGHZ 220, 297-323, Rn. 57).
- 32
Bei seiner Stellungnahme soll der Sachverständige überprüfen, ob sich aus den ihm übersandten Unterlagen die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Neufestsetzungen der Prämien nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht belegt ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 09. Dezember 2015 – IV ZR 272/15 –, Rn. 26, juris) und im Einzelnen zu folgenden Fragen Stellung nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 09. Dezember 2015 – IV ZR 272/15 –, Rn. 22, juris):
- 33
- Sind die tatsächlichen Grundlagen der Berechnungen durch die Beklagte zutreffend und vollständig festgestellt worden?
- 34
- Stehen die tatsächlichen Grundlagen der Berechnungen mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Kalkulationsverordnung, in Einklang?
- 35
- Ist die Anwendung der versicherungsmathematischen Verfahren zur Prämienermittlung fehlerfrei erfolgt?
- 36
- Sind die Vorgaben der §§ 12 ff. VAG und der Kalkulationsverordnung erfüllt?
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- Sind die Berechnungen der vorgenommenen Erhöhung für den Kläger rechnerisch richtig und unter vollständiger Anrechnung der Alterungsrückstellung erfolgt?
- 38
c) Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Insbesondere sind die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen nicht aus formellen Gründen unwirksam.
- 39
aa) Die Prämienanpassungen in dem Tarif ... zum 01.01.2018 und zum 01.01.2020 sind formell wirksam. Die entsprechenden Beitragsmitteilungen wahren die von § 203 Abs. 5, Abs. 3 VVG vorgegebenen Anforderungen.
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Bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG wird erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt (BGH, Urteile vom 17. November 2021 – IV ZR 109/20 –, Rn. 17, juris; vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 –, Rn. 18, juris). Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urteile vom 17. November 2021 – IV ZR 109/20 –, Rn. 18, juris; vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 –, Rn. 19, juris). Aus den Mitteilungen muss sich ergeben, dass es überhaupt einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die in Rede stehenden Prämienanpassungen ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2022 – IV ZR 252/20 –, Rn. 13, juris; Senatsurteile vom 30. Dezember 2024 – 4 U 178/23 –, Rn. 8, juris; vom 30. Juni 2023 – 4 U 1415/21 –, Rn. 135, juris; OLG Köln, Urteil vom 1. September 2023 – I-20 U 126/22 –, Rn. 13, juris; OLG Celle, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 8 U 46/22 –, Rn. 52, juris). Ein Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage über dem geltenden Schwellenwert die Beitragserhöhungen ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteile vom 15. März 2023 – IV ZR 322/20 –, Rn. 17, juris; vom 15. März 2023 – IV ZR 318/21 –, Rn. 16, juris; vom 30. November 2022 – IV ZR 329/20 –, Rn. 17, juris; vom 30. November 2022 – IV ZR 302/20 –, Rn. 16, juris; vom 30. November 2022 – IV ZR 294/20 –, Rn. 17, juris; vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, BGHZ 228, 56-75, Rn. 39, juris). Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden; soweit diese Entscheidung keine revisionsrechtlich relevanten Fehler aufweist, hat sie unabhängig davon Bestand, ob andere Gerichte dieselbe Mitteilung auf die gleiche Weise beurteilt haben (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 – IV ZR 419/22 –, Rn. 12, juris; vom 17. Januar 2024 – IV ZR 420/22 –, Rn. 10, juris).
- 41
bb) Danach sind die Beitragsanpassungen zum 01.01.2018 und zum 01.01.2020 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Angabe der nicht nur vorübergehenden Änderung einer Rechnungsgrundlage in Gestalt der Versicherungsleistungen ist den Beitragsmitteilungen der Beklagten ebenso zu entnehmen, wie die Überschreitung eines vorab festgelegten Schwellenwertes. Hiergegen wendet der Kläger mit seiner Berufung auch nichts ein.
- 42
Soweit der Kläger die formelle Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen daraus herleitet, dass die Beitragsmitteilungen die notwendige Tarifbezogenheit vermissen ließen, folgt der Senat dem nicht. Es ergibt sich aus dem mit dem Schreiben zur Beitragsanpassung jeweils übersendeten Nachtrag zum Versicherungsschein, dass sich die Beitragsanpassung auf den Tarif ... bezieht. Dies genügt, um die Tarifbezogenheit der Beitragsmitteilungen herzustellen (so auch OLG Celle, Urteil vom 13. Januar 2022 – 8 U 134/21 –, juris, Rn. 68; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17. Januar 2024 – 11 U 176/23 –, juris, Rn. 51).
- 43
Ob hinsichtlich der Beitragserhöhungen zum 01.01.2018 und zum 01.01.2020 aufgrund der beklagtenseits bereits erstinstanzlich ausreichend vorgetragenen und klägerseits erst in der Berufungsinstanz - und damit verspätet, § 531 Abs. 2 ZPO - bestrittenen Beitragsanpassung zum 01.01.2021 eine neue Rechtsgrundlage für die seit dem 01.01.2021 gezahlten Beiträge vorliegt (BGH, Urteil vom 9. Februar 2022 – IV ZR 291/20 –, juris, Rn. 20), braucht der Senat im Hinblick auf die Frage der Entscheidungsreife der Sache nicht zu entscheiden. Jedenfalls der klägerseits geltend gemachte Rückzahlungsanspruch für den Zeitraum 2018 bis 2020 würde hierdurch nicht entfallen, so dass die Sache insoweit auch in Ansehung einer Beitragsanpassung zum 01.01.2021 nicht entscheidungsreif würde.
- 44
d) Der Senat hat von einer eigenen Sachentscheidung abgesehen. Eine Zurückverweisung ist hier sachdienlich. Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse der Parteien an einer schnelleren Erledigung gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz überwiegt (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 10/2025, § 538 Rn. 7), sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
- 45
e) Schließlich hat der Kläger die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache ausdrücklich beantragt, § 538 Abs. 1 S. 1 ZPO.
III.
- 46
1. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 GKG. Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 10/2025, § 538 Rn. 58; Kostuch in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 538 Rn. 23).
- 47
2. Aufhebende und zurückverweisende Urteile sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Heßler in: Zöller, aaO, § 538 Rn. 59).
- 48
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Revisionsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Der Senat folgt - wie ausgeführt - den Vorgaben des Bundesgerichtshofs. Soweit Oberlandesgerichte betreffend die Frage der Substantiierungspflicht des Versicherungsnehmers im Rahmen der materiellen Wirksamkeit einer Beitragserhöhung abweichend entschieden haben, beruhen diese Entscheidungen auf den Besonderheiten des Vortrags im jeweiligen Einzelfall (vgl. hierzu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Juni 2025 – 11 U 139/24 –, juris, Rn. 100 ff.), weshalb die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch das Revisionsgericht erfordert.
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- Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 15/22 1x
- 25 U 5478/23 1x (nicht zugeordnet)
- 11 U 159/24 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 393/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 203 Abs. 2 VVG 3x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 117/02 3x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 159, 323 3x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 255/17 1x
- BGHZ 220, 297 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 12 ff. VAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 203 Abs. 5, Abs. 3 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 203 Abs. 5 VVG 3x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 109/20 2x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 113/20 2x (nicht zugeordnet)
- § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 252/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 U 178/23 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 126/22 1x
- Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 8 U 46/22 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - IV ZR 322/20 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - IV ZR 318/21 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - IV ZR 329/20 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - IV ZR 302/20 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - IV ZR 294/20 1x
- IV ZR 294/19 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 228, 56 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - IV ZR 419/22 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - IV ZR 420/22 1x
- Urteil vom Oberlandesgericht Celle (8. Zivilsenat) - 8 U 134/21 1x
- 11 U 176/23 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel 1x
- IV ZR 291/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x