Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 126/22

Tenor

I. Der Tenor des Urteils des Landgerichts Köln vom 23.02.2022 (Az. 23 O 463/20) wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es in Ziffer 1.b) und in Ziffer 2.b) des Tenors

statt:

„bis zum 31.05.2020“

richtig lautet (Änderung hervorgehoben):

„bis zum 31.05.2021“.

II. Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 23.02.2022 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 23 O 463/20 – wird die angefochtene Entscheidung in der Fassung der in Ziffer I des Tenors erfolgten Berichtigungen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Tenor der angefochtenen Entscheidung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind:

a)      im Tarif N02 die Erhöhung zum 01.04.2017 um 5,04 €, nebst Erhöhung des gesetzlichen Beitragszuschlags um 0,50 € bis zum 28.02.2021,

b)      im Tarif N03 die Erhöhung zum 01.04.2017 um 7,91 € bis zum 28.02.2021.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages aus den folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrages in den nachfolgenden Zeiträumen verpflichtet ist:

a)      im Tarif N02 die Erhöhung zum 01.04.2017 um 5,04 € nebst Erhöhung des gesetzlichen Beitragszuschlags um 0,50 € bis zum 28.02.2021,

b)      im Tarif N03 die Erhöhung zum 01.04.2017 um 7,91 € bis zum 28.02.2021.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 591,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2021 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 mit der Versicherungsnummer N01 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:

  • die Höhe der Beitragserhöhungen für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis des Klägers,

  • die dem Kläger zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, sowie

  • die dem Kläger zum Zwecke der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie in dem Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 05.01.2020 aus den Prämienanteilen gezogen hat, die der Kläger auf die unter Ziffer 1 aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, wobei die Abweisung der Klage hinsichtlich der Klageanträge 5), 6), 7.b) und 7.c), soweit sich der Antrag zu 7.c) auf den Antrag zu 7.b) bezieht, als unzulässig erfolgt.

Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens haben der Kläger zu 72% und die Beklagte zu 28% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens Verfahrens haben der Kläger zu 43% und die Beklagte zu 57% zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil − sofern nicht abgeändert − sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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