Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (29. Kammer) - 29 K 299.10

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung von Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 7. April 2010 weitere Zinsen in Höhe von 4.744,78 Euro festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt in einem Fall der Entschädigung eines Unternehmens nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz die Verzinsung des ihr zugesprochenen Entschädigungsanspruchs bereits ab dem 1. Januar 2004.

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Die Klägerin meldete im Dezember 1992 Vermögenswerte jüdischer Geschädigter in allgemeiner Form an, sog. Globalanmeldungen 1 bis 3.

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Mit Schreiben vom 30. Juni 1994 bezeichnete sie dazu zahlreiche Berliner Unternehmen beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin (sogenannte Handelsregisteranmeldung). Mit Schreiben vom 1. Juli 1994 präzisierte sie dies wie folgt: „Betriebsvermögen – Sitz der Firma: G. – Seidenband und –stoffe en gros – Inhaber …, Straße: …, Quelle: Handelsregister Abt. A 1932 Bd. I“. Zum Unternehmen gehörten keine Grundstücke.

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Am 28. Mai 1996 schloss die Klägerin mit dem Land Berlin einen Vertrag zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen hinsichtlich der sogenannten Globalanmeldungen der JCC. Mit dieser Vereinbarung sollten die zwischen dem Landesamt und der JCC entstandenen Meinungsverschiedenheiten über die weitere Behandlung der bereits erfolgten oder eventuell zukünftigen Präzisierungen der Globalanmeldungen beigelegt werden. In § 3 des Vertrages ist die weitere Behandlung der bisher erfolgten Präzisierungen, bei denen die JCC ein „Sitzgrundstück“ angegeben hat (insbesondere die sogenannte Handelsregisteranmeldung … vom 30. Juni 1994), geregelt. In § 3 Abs. 7 heißt es: Sofern … das von der JCC angemeldete Unternehmen nicht Eigentümer des angegebenen Sitzgrundstückes war, übt die JCC ihr Wahlrecht auf Entschädigung aus. In § 4 Abs. 4 war vorgesehen, dass die JCC spätestens am 30. November 1997 eine Erklärung abgeben werde, wonach hinsichtlich aller Unternehmen, bei denen bis dahin kein Sitzgrundstück angegeben wurde, das Wahlrecht auf Entschädigung ausgeübt wird. Ein derartiges Schreiben ging beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen am 10. November 1997 ein.

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Unter dem 4. Mai 2006 richtete die Klägerin an das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ein Schreiben unter der Überschrift „Präzisierung/Konkretisierung Betriebsvermögen, unser Aktenzeichen: Berlin …“. Sodann hieß es in dem Schreiben: „ … als Rechtsnachfolgerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG beantragen wir folgenden Vermögenswert inklusive aller in der fraglichen Zeit erfolgten Vermögensverluste – Betriebsvermögen: siehe Anlage … Quelle: Bundesarchiv … . Unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1a Satz 1 des NS-VEntschG wird der Vermögenswert unter Beschränkung auf Entschädigung angemeldet.“ In der beigefügten Liste mit zahlreichen Vermögenswerten befand sich auch der Betrieb „G. K., Berlin“.

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Über den Antrag bezüglich dieses Unternehmens entschied das Bundesamt mit Bescheid vom 7. April 2010. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes bezüglich des Unternehmens ist und ihr wurde ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 32.722,68 € zugesprochen. In Ziffer 3 des Bescheides heißt es: Die unter Ziffer 1 genannte Berechtigte hat nach Maßgabe des § 1 Abs. 1a Satz 3 NS-VEntschG gegen den Entschädigungsfonds einen Zinsanspruch in Höhe von 6.053,70 Euro. In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt: Der Entschädigungsbetrag werde aufgrund der Vereinbarung des BADV mit der JCC vom 30. Juni 2009 mit der Abschlagszahlung vom 15. Juli 2009 verrechnet. Der zu verrechnende Betrag setze sich zusammen aus dem Entschädigungsbetrag sowie den Zinsen in Höhe von 6.053,70 Euro für den Zeitraum 1. Juni 2006 (Kalendermonat nach der Benennung des Vermögenswertes) bis 30. Juni 2009 in Höhe von 0,5 % pro Monat.

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Mit der am 12. Mai 2010 eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Zinsfestsetzung in dem ihr am 12. April 2010 zugestellten Bescheid. Sie hat die Klage wie folgt begründet: Zwar sei das Zinsende entsprechend der Vereinbarung richtig auf den 30. Juni 2009 festgelegt worden. Jedoch sei Zinsbeginn hier bereits der 1. Januar 2004. Denn der Vermögenswert sei bereits am 1. Juli 1994 präzisiert worden und der Antrag bereits aufgrund der Vereinbarung vom 28. Mai 1996 auf Entschädigung umgestellt worden. § 1 Abs. 1a Satz 3 NS-VEntschG finde daher keine Anwendung. Die „Anträge“ von 1994 und 2006 würden sich auch nicht widersprechen, das Schreiben von 2006 habe nicht den „Antrag“ von 1994 ersetzt. Gegebenenfalls sei die Behörde verpflichtet, dies durch Rückfrage zu klären bzw. den Antrag so auszulegen, wie dies dem erkennbaren Zweck und Ziel am besten dienlich sei. Zinsen seien somit hier für insgesamt 66 Monate zu zahlen, woraus sich eine weitere Zinsforderung in Höhe von 4.744,78 Euro ergebe.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 7. April 2010 hinsichtlich der Zinsen in Ziffer 3 des Bescheides abzuändern und der Klägerin über die bereits gewährten Zinsen hinaus weitere Zinsen in Höhe von 4.744,78 Euro zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend: Bei den Schreiben vom 1. Juli 1994 und vom 4. Mai 2006 handele es sich um zwei Anträge, deren Behandlung mangels spezieller Regelungen sich nach § 22 VwVfG richte. Danach sei bei verschiedenen Anträgen, die sich nach Inhalt, Zweck und Ausmaß gegenseitig ausschließen, davon auszugehen, dass der letzte Antrag gelte und die früheren Anträge ersetzen solle. Dies sei hier der Fall. Die Präzisierung von 1994 sei auf Rückübertragung des Betriebsvermögens gerichtet gewesen, diejenige von 2006 dagegen auf Entschädigung. Es habe sich nicht um einen inhaltlich wiederholenden Antrag gehandelt. Die Präzisierung von 1994 hätte sich an den Anforderungen der Rechtsprechung zur Globalanmeldung messen lassen müssen, was mit dem „zweiten Antrag“ durch den Verweis auf § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Es wären mithin unterschiedliche rechtliche Anforderungen zu erfüllen gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 7. April 2010 ist hinsichtlich des Zinszeitraumes rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Zinsen ab dem 1. Januar 2004 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Der geltend gemachte Zinsanspruch beruht auf § 2 Sätze 9 -11 NS-VEntschG. In den mit dem Entschädigungsrechtsergänzungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (BGBl I 2472) eingefügten Sätzen 9 -11 der genannten Vorschrift heißt es: Ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides wird der Entschädigungsbetrag verzinst. Der Zinssatz beträgt monatlich 1/2 vom 100. Die Zinsen werden mit der Entschädigung festgesetzt. Diese Regelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch auf den streitigen und von dem zwischen dem Land Berlin und der Klägerin geschlossenen Vertrag vom 28. Mai 1996 erfassten Vermögenswert anwendbar.

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Allerdings ergibt sich die Verzinsung nicht unmittelbar aus diesem öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag, da dieser keine Regelung über eine Verzinsung enthält. Der Zinsanspruch kann sich daher nur aufgrund Gesetzes ergeben.

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Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichsvertrages am 28. Mai 1996 bestand noch keine gesetzliche Verzinsungsregelung für Entschädigungsansprüche von NS-Verfolgten. Das mit dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl I 2624) in Kraft getretene Entschädigungsgesetz enthielt in § 1 Abs. 1 S. 2 die Regelung, dass der Entschädigungsanspruch durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds erfüllt wird, die ab dem 1. Januar 2004 mit sechs vom Hundert jährlich verzinst werden. Das zugleich in Kraft getretene NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz verwies jedoch nicht auf diese Regelung des Entschädigungsgesetzes. § 1 Abs. 1 NS-VEntschG bestimmte vielmehr, dass ein Anspruch auf Entschädigung „in Geld“ bestehe. Dies bedeutete, dass die Entschädigungen der NS-Verfolgten sogleich nach Bestandskraft der Bescheide - ohne Zinsen - ausgezahlt wurden. Damit hätte der Klägerin der Zinsvorteil aus der Entschädigungssumme sogar schon vor 2004 zugestanden.

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Dieser Rechtszustand änderte sich erst mit dem Entschädigungsrechtsänderungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (BGBl I 2472). Mit dessen Art. 1 Nr. 1 wurde in § 1 Abs. 1 S. 5 Entschädigungsgesetz geregelt, dass nach dem 31. Dezember 2003 festgesetzte Entschädigungsansprüche durch Geldleistung erfüllt werden, die ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides verzinst werden. Weiter wurde geregelt, dass der Zinssatz vom 1. Januar 2004 an monatlich ½ vom Hundert beträgt. In den § 2 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz wurden zeitgleich die dieser Regelung entsprechenden, schon erwähnten Sätze 9 -11 eingefügt (Art. 2 Nr. 1 Buchst. c Entschädigungsrechtsänderungsgesetz). Der Umstand, dass eine Regelung über die Verzinsung der Entschädigung bis dahin noch nicht in das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz eingefügt worden war, beruhte auf der irrigen Annahme, dass die Anträge der NS-Verfolgten bis Ende des Jahres 2003 vollständig abgearbeitet sein würden (BT Drucks 15/1180 S. 3). Mit Inkrafttreten dieser Regelung war daher der Anspruch der Klägerin – bei Vorliegen der Voraussetzungen - durch Festsetzung einer Entschädigung nebst gesetzlichen Zinsen ab dem 1. Januar 2004 zu erfüllen.

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Die mit dem zweiten Entschädigungsrechtsänderungsgesetz vom 1. September 2005 (BGBl I 2675) in den § 1 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz eingefügte Sonderregelung zum Zinsbeginn in § 1 Abs. 1a Satz 3 NS-VEntschG änderte daran nichts. Diese Regelung bestimmt: In den Fällen des Satz 1 beginnt die Verzinsung des Entschädigungsanspruchs abweichend von § 2 Satz 9 ab dem Kalendermonat nach der Benennung des Vermögenswertes bei der zuständigen Behörde.

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Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um einen Fall des § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG. Dort ist geregelt: Der Anspruch nach Abs. 1 S. 1 - also der Entschädigungsanspruch - steht einer Organisation im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 3 und 4 des Vermögensgesetzes auch dann zu, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 S. 1 des Vermögensgesetzes eine nur allgemein umschriebene Anmeldung eingereicht und zu dieser Anmeldung unter Beschränkung auf Entschädigung innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab dem 8. September 2005 (Ausschlussfrist) einen bestimmten Vermögenswert benennt. Hier aber lag unstreitig bereits durch das Schreiben vom 1. Juli 1994 eine – ausreichende – Benennung (Präzisierung) des Vermögenswertes vor. Eine erneute Benennung ist nicht erforderlich wie im Übrigen auch durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. April 2007 (Dr. Rodenbach) ausdrücklich bestätigt worden ist (Anlage 3 der Klageschrift im Verfahren VG 29 K 375.10). Dass das Gesetz bewusst zwischen bereits benannten und noch nicht benannten Vermögenswerten differenziert, zeigt auch Satz 2 der Vorschrift, wonach in den Fällen, in denen bereits vor dem 8. September 2005 ein bestimmter Vermögenswert benannt worden ist, eine von S. 1 abweichende Frist für die Entschädigungswahl bestimmt wird.

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Im vorliegenden Fall war allerdings auch diese Beschränkung auf Entschädigung bereits zuvor erfolgt, nämlich gemäß § 3 Abs. 7 der Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und der Klägerin vom 28. Mai 1996. Darin heißt es nämlich, dass die JCC ihr Recht auf Entschädigung ausübe, wenn sich ergebe, dass das angemeldete Unternehmen nicht Eigentümer des angegebenen Sitzgrundstückes war. Dahinter stand die Überlegung, dass die in der NS-Zeit geschädigten Unternehmen in aller Regel nicht mehr existierten und eine Rückgabe daher ohnehin nicht möglich war. Wenn diese Unternehmen nicht Eigentümer von Grundstücken waren, so dass auch eine Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 S. 4 ff VermG oder eine Trümmerrestitution nach § 6 Abs. 6 VermG nicht in Betracht kam, lag es für die JCC auf der Hand, die Anträge auf Entschädigung zu beschränken. Ein solcher Fall lag hier unstreitig vor. Das Unternehmen besaß überhaupt keine Grundstücke, wie auf Seite drei des Bescheides vom 7. April 2010 festgestellt worden ist. Außerdem hat die Klägerin durch ein an das Landesamt zur Regelung offene Vermögensfragen gerichtetes Schreiben vom 6. November 1997 im Übereinstimmung mit § 4 Abs. 4 der Vereinbarung vom 28. Mai 1996 unstreitig nochmals einen entsprechenden Verzicht auf Naturalrestitution erklärt. Soweit entsprechende Schreiben auch an die anderen Landesämter gerichtet worden sind, liegt darin eine gem. § 8 Abs. 1 Satz 1, 2.Halbsatz VermG zulässige Entschädigungswahl. Im Übrigen wäre hier auch eine Entschädigungswahl nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 1a NS-VEntschG unschädlich für den Zinsbeginn am 1. Januar 2004. Denn eine solche Entschädigungswahl konnte gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 NS-VEntschG noch bis zum 30. Juni 2007 erfolgen. § 1 Abs. 1a Satz 3 NS-VEntschG bezieht sich aber nur auf Satz 1 und spricht von den beiden Voraussetzungen (Benennen und auf Entschädigung beschränken) nur das Benennen an.

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Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1a NS-VEntschG (BT-Ds 15/5576, S. 5) ergibt sich eindeutig, dass der Zinsbeginn nur in Fällen noch nicht erfolgter Präzisierung des Vermögenswerts hinausgeschoben werden sollte. Dort wird nämlich ausgeführt, dass Zweck der hohen Verzinsung (gemäß § 2 Sätze 9 bis 11) gewesen sei, eine beschleunigte Abarbeitung der Verfahren zu bewirken. Ohne die Änderung des Zinsbeginns würde dieser Effekt ins Gegenteil verkehrt und der Antragsteller belohnt, wenn er möglichst spät Vermögenswerte nachbenennt; nach Sinn und Zweck der Regelung könne die Verzinsung der Entschädigung für einen bisher unbenannten Vermögenswert (Satz 1) erst nach Zugang der Erklärung, mit der ein Vermögenswert benannt wird, einsetzen.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der sinngemäßen Argumentation der Beklagten, erst die Neuregelung in § 1 Abs. 1 a NS-VEntschG habe dazu geführt, dass die Globalanmeldungen nicht mehr individuell überprüft werden mussten. Zwar wollte der Gesetzgeber mit dieser Änderung sicherstellen, dass die von der Klägerin gestellten Globalanträge wirksam sind (BT-Drucks 15/5576 S. 1). Er reagierte damit auf die einschränkende Rechtsprechung des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BT-Drucks. a.a.O., Seite 4 m.w.N., auch zur Gegenansicht). Jedoch hat der Gesetzgeber damit nach Auffassung der Kammer keine neue Anspruchsgrundlage geschaffen, sondern lediglich die bestehende Gesetzeslage klargestellt.

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Für den vorliegenden Berliner Fall war dies ohnehin schon durch die Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und der Klägerin vom 28. Mai 1996 vorweg genommen worden. Denn mit dieser Vereinbarung sollten - wie die Präambel ausführt - die zwischen dem Landesamt und der JCC entstandenen Meinungsverschiedenheiten über die weitere Behandlung der bereits erfolgten oder eventuell zukünftigen Präzisierungen der Globalanmeldung der JCC beigelegt werden. An der Wirksamkeit dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages (§ 55 VwVfG) haben die Beteiligten keine Zweifel geäußert. Zweifel insoweit hat auch das Gericht nicht, denn mit diesem Vertrag haben die damaligen Beteiligten in zulässiger Weise eine rechtliche Ungewissheit über die Wirksamkeit der Globalanmeldungen, die in der Rechtsprechung umstritten war, unter gegenseitigem Nachgeben beseitigt. Die Vereinbarung bringt im Wesentlichen zum Ausdruck, dass Präzisierungen zu den erfolgten Globalanmeldungen weiterhin möglich sind. Der Schwierigkeit, dass einzelne Vermögenswerte (Grundstücke) bereits veräußert worden waren, weil die Globalanmeldungen nicht erkennen ließen, dass diese umfasst waren, wurde dadurch begegnet, dass die JCC die Anträge weitgehend auf Entschädigung beschränkte bzw. sich hierzu verpflichtete. Grundsätzliche Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Globalanmeldungen machte das Landesamt ersichtlich nicht geltend. Diese Beseitigung von Unklarheiten über die Reichweite der Globalanmeldungen durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgte aber lange vor Einführung der Verzinsung der Entschädigungsansprüche, so dass im Anwendungsbereich dieses Abkommens von vornherein kein Anlass bestand, den Zinsbeginn hinauszuschieben.

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Etwas anderes gilt aber auch nicht für Fälle, in denen es an einem derartigen öffentlich-rechtlichen Vertrag fehlt - vorausgesetzt, dass die Klägerin eine ausreichende Präzisierung des Vermögenswerts vor dem 8. September 2005 eingereicht hat. Denn der Gesetzgeber hat ausdrücklich an die bestehenden Globalanmeldungen vom Dezember 1992 angeknüpft, wie § 1 Abs.1a Satz 1 NS-VEntschG mit der Bezugnahme auf die Anmeldefrist nach § 30 Abs. 1 S. 1 VermG zeigt. Der Gesetzgeber hat ebenso eindeutig bereits erfolgte Benennungen von Vermögenswerten aufgrund der Globalanmeldungen anerkannt, indem er insoweit auf ein Verschieben des Zinsbeginns verzichtet und lediglich das Nachholen der Entschädigungswahl (in S. 2) gefordert hat. Dies deutet auf eine gesetzliche Klarstellung hin. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. erneut BT-Drucks. 15/5576, Seite 4). Hier ist darauf verwiesen, dass das Vermögensgesetz keine besonderen Anforderungen an den Inhalt des Antrages stelle, vielmehr dem Antragsteller die Möglichkeit einräume, gegebenenfalls auch nach Ablauf der Antragsfrist nähere Angaben zu machen (§ 31 Abs. 1b VermG). Die Bundesregierung und die zuständigen Landesministerien seien stets von der Wirksamkeit der von der JCC eingereichten Globalanmeldungen ausgegangen. Einschränkungen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt worden seien, seien den gesetzlichen Vorschriften nicht zu entnehmen und würden dem Wiedergutmachungsgedanken des Vermögensgesetzes widersprechen.

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Soweit die Behörde meint, der „Antrag“ vom 4. Mai 2006 sei etwas anderes als der „Antrag“ vom 1. Juni 1994 und ersterer sei daher maßgeblich, so verwechselt sie Antrag mit Präzisierung (= Benennung) des Vermögenswerts. Maßgeblicher vermögensrechtlicher Antrag waren hier die Globalanmeldungen vom Dezember 1992. Anderenfalls gäbe es überhaupt keinen fristgemäßen Antrag. Soweit die Behörde geltend macht, bis zur Beschränkung des Antrags auf Entschädigung habe es sich um einen Naturalrestitutionsantrag gehandelt, der nur dann Erfolg gehabt hätte, wenn die Globalanmeldung nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des 8. Senats ausreichend gewesen wäre, so trifft dies nicht zu. Denn der Gesetzgeber hat - wie ausgeführt – klargestellt, dass die Globalanmeldungen wirksam waren. Er hat dementsprechend den Zinsbeginn ausdrücklich nur für die Fälle hinausgeschoben, in denen die Benennung des Vermögenswertes nach dem 8. September 2005 erfolgt. Dass das Schreiben vom 4. Mai 2006 diesen Eindruck erweckte und ausdrücklich sogar auf § 1 Abs. 1a S. 1 NS-VEntschG Bezug nahm, ist unerheblich. Denn es kommt allein auf die objektive Rechtslage an. Die Behörde hat im Rahmen der Amtsermittlung selbst zu prüfen, ob die Vermögenswerte bereits präzisiert sind. Dazu bietet es sich ggf. an, bei der Klägerin nachzufragen.

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Zinsende war hier unstreitig aufgrund besonderer Vereinbarung mit der Klägerin der 30. Juni 2009. Im Übrigen ist die Berechnung unstreitig und richtig. Vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2009 sind es 66 Monate. Dies ergibt bei dem Kapital von 32.722,68 € und dem Zinssatz von 6 % jährlich einen Gesamtzinsbetrag von 10.798,48 €. Nach Abzug der bereits festgesetzten 6.053,70 € verbleibt der Klagebetrag von 4.744,78 €.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG i.V.m. § 4 NS-VEntschG ausgeschlossen. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe nicht gegeben sind (§ 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt der vorliegenden Entscheidung schon deshalb nicht zu, weil die Klage - wie ausgeführt – bereits aufgrund der besonderen Vereinbarung des Landes Berlin mit der Klägerin keinen Erfolg hat. Aber auch allgemein ist die Frage, ob § 1 Abs.1a Satz 3 NS-VEntschG bei Präzisierungen vor dem 8. September 2005 eingreift, keine von grundsätzlicher Bedeutung, weil die Antwort sich ohne weiteres aus dem Gesetzestext und der -begründung entnehmen lässt.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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