Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (34. Kammer) - 34 K 2.10
Orientierungssatz
1. Das Vorliegen von Ehehindernissen berechtigt und verpflichtet den Standesbeamten, seine Mitwirkung an der Eheschließung zu verweigern. (Rn.20)
2. Subjektive Empfindungen stellen keine als Gegenstand einer Täuschungshandlung im Sinne von § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Betracht kommenden Umstände dar. (Rn.28)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides ihrer Botschaft Kairo vom 2. Dezember 2009 verpflichtet, der Klägerin, sobald diese der Botschaft ein erneuertes Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt hat, eine die Eheschließung in Ägypten ermöglichende Konsularbescheinigung auszustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klage ist auf Ausstellung einer Konsularbescheinigung gerichtet, die deutsche Staatsangehörige benötigen, wenn sie in Ägypten oder bestimmten anderen Staaten heiraten wollen.
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Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige, in der Eifel geboren, im Jahre 2000 zum Islam konvertiert und Ende 2005 nach Kiel verzogen.
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Über das Internet entstand im März 2009 ein Kontakt der Klägerin mit dem ägyptischen Staatsangehörigen M., den sie im Mai 2009 für zwei Wochen in Ägypten besuchte.
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Anfang November 2009 erschien die Klägerin in der Botschaft der Beklagten in Kairo und suchte unter Vorlage eines durch das Standesamt Kiel ausgestellten Ehefähigkeitszeugnisses um Ausstellung einer Konsularbescheinigung zum Zwecke der Eheschließung in Ägypten nach. Dies lehnte die Botschaft am 11. November 2009 nach - getrennter - Befragung der Klägerin und ihres Verlobten zunächst formlos und unter dem 2. Dezember 2009 durch schriftlichen Bescheid ab. Die Entscheidung ist maßgebend darauf gestützt, dass die Befragung der Verlobten erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der beabsichtigten Eheschließung ergeben habe. Dort sei es zu teilweise widersprüchlichen Angaben zu den Umständen des Kennenlernens und den Kontakten in der Folgezeit gekommen. Auf beiden Seiten fehle es zudem an hinreichenden Fremdsprachenkenntnissen und damit der Fähigkeit, in einer gemeinsamen Sprache zu kommunizieren.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 30. Dezember 2009 erhobene Klage, mit der die Klägerin geltend macht, die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass sie und ihr Verlobter nicht ernstlich beabsichtigten, nach der Eheschließung eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Wegen der Einzelheiten ihrer Einlassungen wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 1. Juli 2010 verwiesen.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft Kairo vom 2. Dezember 2009 zu verpflichten, ihr zum Zwecke der Eheschließung in Ägypten eine Konsularbescheinigung auszustellen,
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hilfsweise,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, ihren Antrag auf Ausstellung einer Konsularbescheinigung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die getroffene Entscheidung überschreite nicht den Rahmen des bei Amtshandlungen im Sinne von § 10 Abs. 1 des Konsulargesetztes -KG- bestehenden weiten Ermessens. Die Ausstellung einer Konsularbescheinigung komme nicht in Betracht, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Verdacht bestehe, dass mit der beabsichtigten Eheschließung ein unerlaubter oder unredlicher Zweck verfolgt werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
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Mit Beschluss vom 12. Juni 2010 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
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Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden, weil die Beteiligten sich schriftsätzlich damit einverstanden erklärt haben.
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Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; ihr ist die begehrte Konsularbescheinigung zu erteilen (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
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Der Bescheid vom 2. Dezember 2009 ist rechtswidrig, weil er auf einer fehlerbehafteten Ermessenbetätigung der Botschaft beruht.
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Zutreffend ist zwar, dass der Botschaft im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zeugnissen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 KG ein weites Ermessen eingeräumt ist und dass insoweit auch Bedeutung erlangen kann, ob die Beantragung solcher Bescheinigungen und Zeugnisse unredlichen Zwecken dient und damit rechtsmissbräuchlich ist.
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Die Entscheidung vom 2. Dezember 2009, nach der „erhebliche Zweifel an der Redlichkeit der Eheschließungsabsicht verblieben, die die Botschaft in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens dazu veranlasst haben, keine konsularische Bescheinigung zur Eheschließung auszustellen,“ vernachlässigt jedoch, dass der Problembereich sogenannter Scheinehen entgegen der früheren Rechtslage nicht mehr unter (allgemeinen) Missbrauchsgesichtspunkten zu betrachten und zu bewerten ist, sondern durch § 1314 Abs. 2 Nr. 3 und 5 i.V.m. § 1310 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. inzwischen Gegenstand besonderer Regelungen geworden ist. Dort sind der (beidseitig) fehlende Wille der Verlobten zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft und die Täuschung des einen Verlobten über die in Wahrheit nicht vorhandene Eheführungsabsicht des anderen Verlobten nunmehr als materiell-rechtliche Ehehindernisse normiert (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 27. März 2001 - 1 VA 36/99 -, NJW-RR 2001, 156).
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Das Vorliegen von Ehehindernissen im Sinne dieser Bestimmungen berechtigt und verpflichtet den Standesbeamten, seine Mitwirkung an der Eheschließung zu verweigern (vgl. § 1310 Abs. 1 Satz 2 BGB), und steht in gleicher Weise der Befreiung eines Ausländers, der im Bundesgebiet heiraten will, von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB (vgl. Kammergericht a.a.O.) sowie der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 Abs. 1 PStG für einen deutschen Staatsangehörigen zur Eheschließung im Ausland entgegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. August 2007 - I-3 Wx 57/07 -, FamRZ 2008, 277).
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Dass § 1314 Abs. 2 Nr. 3 und 5 BGB als maßgebende Entscheidungsgrundlage daneben auch dann heranzuziehen ist, wenn Konsulate und Botschaften über die Ausstellung von Konsularbescheinigungen der hier in Rede stehenden Art zu entscheiden haben, ist - soweit erkennbar - zwar nicht ausdrücklich geregelt, ist aber dadurch vorgegeben, dass die Ausstellung solcher Bescheinigungen - d.h. von Bescheinigungen der Ehefähigkeit des deutschen Staatsangehörigen gegenüber ausländischen Stellen (vgl. Düngefeld in: Hecker/Müller-Chorus, Handbuch der konsularischen Praxis, § 6 Rnr. 6) - gemäß Ziffer 4.2.2. der Ausführungsvorschriften zu den personenstandsrechtlichen Bestimmungen des Konsulargesetzes (vgl. Hoffmann, Konsularrecht, Anh. zu § 8 KG) i.V.m. § 385 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz vom 15. August 2007 (zitiert nach juris) zu den von den Auslandsvertretungen der Beklagten wahrzunehmenden personenstandsrechtlichen Aufgaben zählt und dass die Frage der Ehefähigkeit einer Person bzw. des Vorliegens von Ehehindernissen im Rahmen der Anwendung personenstandsrechtlicher Bestimmungen nur einheitlich gehandhabt und beantwortet werden kann (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).
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Ausgehend davon ist seitens der Botschaften auch zu beachten, dass die Bestimmungen in § 1314 Abs. 2 Nr. 3 und 5 BGB hinsichtlich der Problematik sogenannter Scheinehen ehe- und personenstandsrechtlich als abschließende Regelung zu verstehen sind (vgl. BT-Drucks. 13/4898 S. 32; Thorn in: jurisPK-BGB, § 1314 Rn. 1) und sogenannte einseitige Scheinehen somit nur unter der Voraussetzung einer arglistigen Täuschung des einen Partners - und nicht bereits in jedem Fall eines bei ihm bestehenden Irrtums über bestimmte Eigenschaften oder Motive des anderen Partners (vgl. OLG Köln, Urteil vom 1. Juli 1999 - 14 UF 225/98 -, FamRZ 2000, 819; OLG Zweibrücken, Urteil vom 20. Dezember 2001 - 6 UF 106/01 -, OLGR 2002, 229, zit. n. juris) - erfassen. Kennzeichnend für die arglistige Täuschung, die in einem positiven Tun oder einem Unterlassen liegen kann, ist dabei die Verletzung einer Offenbarungspflicht, die im Zusammenhang mit der Eheschließung zwar nicht in Form einer allgemeinen Offenbarungspflicht besteht, sich im jeweiligen Einzelfall aber aus konkreten Nachfragen oder aus Umständen ergeben kann, die erkennen lassen, worauf es dem anderen Verlobten hinsichtlich des künftigen Ehelebens in besonderer Weise ankommt (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.; OLG Köln a.a.O.).
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Vor diesem Hintergrund ermöglicht schließlich auch § 4 BeurkG, der gemäß § 10 Abs. 3 KG in Verfahren der vorliegenden Art entsprechend anzuwenden ist, der Botschaft keine Entscheidung nach selbst definierten anderen - d.h. weiter gefassten - Maßstäben. Ob von den zur Heirat entschlossenen Verlobten im Sinne dieser Bestimmung unredliche Zwecke verfolgt werden, kann sich aufgrund genannter Zusammenhänge vielmehr ebenfalls (allein) danach bestimmen, ob der beabsichtigten Eheschließung Ehehindernisse nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 oder 5 BGB entgegenstehen.
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Aus der Verkennung und Nichtbeachtung dieser Maßstäbe folgen die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ermessensentscheidung der Botschaft Kairo und die Begründetheit des mit der Klage gestellten Aufhebungsantrags. Dass die Klage darüber hinaus auch mit dem von der Klägerin verfolgten Verpflichtungsbegehren Erfolg hat, folgt daraus, dass Ehehindernisse im Sinne vorgenannter Maßstäbe, die der Klägerin entgegengehalten werden könnten, nicht feststellbar sind.
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Das Gericht hat die Klägerin bei der Anhörung im Erörterungstermin, in der sie bei der Befragung durch die Botschaft im November 2009 entstandene Missverständnisse und Widersprüchlichkeiten in nachvollziehbarer Weise ausräumen bzw. auflösen konnte, als ernsthafte und zurückhaltend auftretende Frau kennengelernt, die sich mit Enttäuschungen und weniger guten Jahren in ihrem bisherigen Leben bewusst auseinandergesetzt hat und weiter auseinandersetzt und der jeder Hang zu Abenteuern und leichtfertigen Entscheidungen fremd ist. Das Gericht nimmt der Klägerin daher ab, dass sie der festen Überzeugung ist, mit dem Entschluss, ihren ägyptischen Verlobten zu heiraten, die für sie richtige Entscheidung getroffen zu haben, und dass es ihre feste Absicht ist, mit diesem eine auf Dauer angelegte eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen.
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Zu der Überzeugungsbildung des Gerichts hat dabei auch der Umstand beigetragen, dass die islamische Gemeinde in Kiel nach dem Weggang der Klägerin aus der Eifel für sie offenkundig zu einer Art Ersatzfamilie geworden ist, in der sie im Alltag ihren wesentlichen Halt findet, und dass vor diesem Hintergrund nichts dafür spricht, dass die Klägerin im Sinne von § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB bereit sein könnte, ihre Zugehörigkeit zu dieser Gemeinschaft durch eine nur zum Schein eingegangene Ehe, d.h. durch den Missbrauch des Instituts der Ehe, die auch durch den Koran einem verbindlichen Regelwerk aus dort festgeschriebenen Rechten und Pflichten unterliegt, in Gefahr zu bringen.
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Anhaltspunkte dafür, dass der Heiratsentschluss der Klägerin durch arglistige Täuschung über entscheidungserhebliche Umstände im Sinne von § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB herbeigeführt sein könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde von ihrem Verlobten insbesondere nicht darüber im Unklaren gelassen, dass er bereits einmal verheiratet war und dass seine erste Ehe erst im April des letzten Jahres geschieden wurde. Es ist der Klägerin zudem bewusst, dass ihr Verlobter aus dieser Ehe zwei Kinder hat und dass diese auch zukünftig Platz im Leben ihres Vaters beanspruchen werden.
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Keiner weiteren Vertiefung bedarf in diesem Zusammenhang, ob die Klägerin von ihrem Verlobten tatsächlich in der Weise geliebt wird, wie sie dies in dem Erörterungstermin vom 1. Juli 2010 dargestellt hat. Subjektive Empfindungen dieser Art, die ohnehin nur sehr begrenzt der wechselseitigen Offenbarungspflicht unterliegen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 10 WF 141/03 -, FPR 2004, 26, zit. n. juris), stellen keine als Gegenstand einer Täuschungshandlung im Sinne von § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Betracht kommenden Umstände dar; dies können vielmehr nur (vorgespiegelte) Tatsachen sein, aus denen der getäuschte Verlobte vernünftigerweise auf das Vorhandensein bestimmter Empfindungen schließen kann und darf (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.). Dafür, dass die Klägerin auf solche Weise getäuscht worden ist, ist vorliegend nichts ersichtlich.
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Kann nach alledem aber nicht (mehr) zweifelhaft sein, dass Ehehindernisse, die eine Versagung der von der Klägerin begehrten Konsularbescheinigung rechtfertigen könnten, nicht bestehen, bedarf die Frage, welche Seite hinsichtlich des Nichtvorliegens von Ehehindernissen die Beweislast trägt, im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung; d.h. es kann offen bleiben, ob nicht aufgeklärte oder nicht aufklärbare Zweifel an der Ernsthaftigkeit der beabsichtigten Ehe - wie in sonstigen personenstandsrechtlichen Verfahren - nicht zu Lasten der Eheschließungswilligen gehen (vgl. MüKo - Müller-Gindullis, § 1310 BGB Rn. 18 m.w.N.) oder ob vor dem Hintergrund des durch § 10 Abs. 1 KG auf Seiten der Botschaft eröffneten weiten Ermessens in Fällen der vorliegenden Art eine davon abweichende Sichtweise die zutreffende ist.
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Die Beklagte war nicht lediglich zur Neubescheidung, sondern unmittelbar zur Ausstellung der von der Klägerin begehrten Konsularbescheinigung zu verpflichten, weil mit der vorliegenden Entscheidung noch nicht berücksichtigte Umstände und Gesichtspunkte, die Gegenstand einer nochmaligen Ermessensbetätigung der Botschaft sein könnten, weder dargetan noch sonst ersichtlich sind.
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Der Verpflichtungsausspruch war unter den im Tenor der Entscheidung genannten Vorbehalt zu stellen, weil die Erteilung einer Konsularbescheinigung, die das von dem im Bundesgebiet zuständigen Standesbeamten ausgestellte Ehefähigkeitszeugnis in möglichst wörtlicher Übersetzung wiedergeben sollte (vgl. Hecker/Müller-Chorus a.a.O.), auf Grundlage des bei den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Ehefähigkeitszeugnisses vom 14. September 2009 nach Ablauf der dort genannten Gültigkeitsdauer nicht mehr möglich ist.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 1314 Aufhebungsgründe 7x
- VwGO § 6 1x
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 113 1x
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 KG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen 3x
- 1 VA 36/99 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2001, 156 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer 1x
- PStG § 39 Ehefähigkeitszeugnis 1x
- 3 Wx 57/07 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2008, 277 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 KG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 14 UF 225/98 1x
- FamRZ 2000, 819 1x (nicht zugeordnet)
- 6 UF 106/01 1x (nicht zugeordnet)
- BeurkG § 4 Ablehnung der Beurkundung 1x
- § 10 Abs. 3 KG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 WF 141/03 1x
- § 10 Abs. 1 KG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x