Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - 16 K 268.09
Orientierungssatz
1. § 49 Abs 3 S 1 Nr 1 VwVfG ist keine taugliche Rechtsgrundlage für den Fall, dass bestimmte laufende Aufwendungen, die in den Förderzeiträumen tatsächlich angefallen waren, nachträglich - nach Ende der Fördern - finanziell kompensiert wurden, denn die Förderleistungen wurden von der Klägerin für den in den Bewilligungsbescheiden bestimmten Zweck – die Deckung der laufenden Aufwendungen – tatsächlich verwendet.(Rn.32)
2. Wenn bei Erlass der Förderbescheide noch keine Gewissheit darüber besteht, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe bestimmte, bei der Bemessung der Fördermittel bereits berücksichtigte Kosten zukünftig endgültig entstehen werden, ist auf die Möglichkeit zu verweisen, die anteiligen Fördermittel zunächst nur vorläufig zu bewilligen und erst nach Beseitigung der Ungewissheit frei von den Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG endgültig festzusetzen.(Rn.35)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen werden die Bescheide der Investitionsbank Berlin vom 28. Juli 2009 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wehrt sich gegen den teilweisen Widerruf von Bewilligungsbescheiden über Wohnungsbaufördermittel sowie die Rückforderung der entsprechenden Teilbeträge.
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Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke M. 2-4 / …straße 146-150, die von ihr in den 70er Jahren mit einem Mietwohnkomplex bebaut wurden. Durch Bescheide vom 30. August 1977 und 7. März 1979 bewilligte die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin (WBK) der Klägerin nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1977 Aufwendungshilfen in Höhe von 14.603.714,64 DM bzw. 413.218,37 DM, die sich aus Aufwendungsdarlehen und Aufwendungszuschüssen zusammensetzten. An den mit „Bewilligungsbescheid“ überschriebenen Abschnitt schloss sich dabei jeweils ein als „Darlehensangebot“ bezeichneter Teil an, auf den die Rechtsmittelbelehrung folgte. Der Abschnitt „Darlehensangebot“ vom 30. August 1977 enthielt u.a. von (1) bis (5) durchnummerierte formularmäßige Bedingungen. An diese schloss sich ein maschinenschriftlicher Zusatz an, der die Nummern (6) bis (8) beinhaltete. Nr. 7 lautete:
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„(7) Auf die künftig fällig werdenden Erschließungsbeiträge sind jährliche Vorauszahlungen von mindestens 3.200,-- DM zu leisten. Eine entsprechende Vereinbarung mit dem zuständigen Tiefbauamt ist der WBK nachzuweisen.“
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Mit Bescheid vom 13. April 1994 bewilligte die Investitionsbank Berlin (IBB) der Klägerin im Wege der Anschlussförderung weitere Aufwendungszuschüsse.
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Die Bewilligung der Fördermittel basierte jeweils auf Wirtschaftlichkeitsberechnungen, in denen u.a. Vorschusszahlungen auf einen zu erwartenden Erschließungsbeitrag von geschätzt insgesamt rund 80.000,- DM berücksichtigt worden waren. Mit Verpflichtungserklärung vom 2. November 1977 verpflichtete sich die Klägerin, auf den erwarteten Erschließungsbeitrag jährliche Vorschusszahlungen in Höhe von 3.200,- DM zu leisten. Dieser Verpflichtung kam die Klägerin in den Folgejahren bis zum Erreichen eines Gesamtbetrages von 80.000,- DM (= 40.907,37 €) nach. Unter dem 14. Juni 2007 forderte sie den Beklagten zur Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse auf, weil die Erschließungsbeitragspflicht mangels endgültiger Herstellung der Erschließungsanlage bisher nicht entstanden sei und wegen § 15a Abs. 1 Erschließungsbeitragsgesetz Berlin auch zukünftig nicht mehr entstehen könne. Da der Beklagte zunächst die Rückzahlung ablehnte, verfolgte die Klägerin ihr Begehren im Klageverfahren VG 13 A 249.07 weiter, das schließlich für erledigt erklärt wurde, weil sich der Beklagte entschloss, der Klägerin die Vorschüsse nebst Zinsen (insgesamt 47.673,89 €) zu erstatten. Die Zahlung erfolgte im Juni 2009.
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Nach Anhörung erließ der Beklagte, vertreten durch die IBB, die beiden mit der vorliegenden Klage angefochtenen Bescheide vom 28. Juli 2009. Mit dem ersten Bescheid nebst Anlagen widerrief er – gestützt auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG sowie Nr. 60 der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1977 – die durch Bewilligungsbescheide vom 30. August 1977 und 7. März 1979 bewilligten Aufwendungshilfen hinsichtlich des Zuschussanteils in Höhe eines Teilbetrages von brutto 33.666,- DM (= 17.213,16 €) und hinsichtlich der Darlehenszusage in Höhe eines Teilbetrages von brutto 16.833,- DM (= 8.606,58 €). Zur Begründung führte er u.a. aus, in Folge der Rückzahlung der Vorschüsse auf den Erschließungsbeitrag seien mitsubventionierte Erschließungskosten von der Klägerin tatsächlich nicht getragen und damit die zur Deckung der laufenden Aufwendungen gewährten Fördermittel insoweit nicht zweckentsprechend verwendet worden. Gleichzeitig sei dadurch auch die Auflage Nr. 7 des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt worden. Die Fördermittel seien dementsprechend zu kürzen. Der anteilige Zuschuss von netto 16.352,49 € sei zur sofortigen Rückzahlung fällig.
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Mit weitgehend gleich lautender Begründung widerrief der Beklagte mit dem zweiten Bescheid vom 28. Juli 2009 nebst Anlagen die durch Bescheid vom 13. April 1994 bewilligte Anschlussförderung in Höhe eines Teilbetrages von brutto 36.471,50 DM (= 18.647,82 €). Der anteilige Zuschuss von netto 18.088,39 € sei zur sofortigen Rückzahlung fällig.
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Zur Begründung ihrer dagegen am 20. August 2009 erhobenen Klage führt die Klägerin aus:
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Die Bescheide entbehrten der Rechtsgrundlage. §§ 48, 49 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. seien nicht anwendbar, weil § 25 Abs. 2 WoBindG die Rückforderung von Aufwendungshilfen wegen der Verletzung wohnungsbindungsrechtlicher Vorschriften spezialgesetzlich abschließend regele. Diese Vorschrift sei auf die Besonderheiten des Wohnungsbaurechts zugeschnitten und entspreche der zweistufigen Ausgestaltung des Förderverhältnisses.
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Folge man dem nicht, fehle es hier jedenfalls an den tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG. Insbesondere trage § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG den Widerruf nicht. Da sie die Vorauszahlungen auf den Erschließungsbeitrag geleistet habe, fehle es schon an einem Verstoß gegen die fragliche Auflage. Zudem sei diese nicht Teil des Bewilligungsbescheides, sondern des Darlehensangebots gewesen. Dies ergebe sich aus der Zweiteilung in Bewilligungsbescheid und Darlehensangebot, deren Klauseln jeweils eine eigene Nummerierung hätten. Aus der Position der Auflage oberhalb der Rechtsmittelbelehrung folge nichts Gegenteiliges, denn Letztere gelte nach ihrem Wortlaut nur für den Bewilligungsbescheid. Das Darlehensangebot sei nur von zivilrechtlicher Bedeutung. Es gehöre nicht zur ersten (öffentlich-rechtlichen) Stufe des Subventionsverhältnisses, denn über das „Ob“ der Darlehensgewährung sei bereits in Nr. 1 des Bewilligungsbescheides entschieden worden. Falls die Behörde etwas anderes gewollt habe, sei dies unerheblich, weil es auf den Adressatenhorizont ankomme.
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Der Widerruf könne mangels Zweckverfehlung auch nicht auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG gestützt werden. Der Subventionszweck sei stets der nächstliegende, mit der Zuwendung im Verhalten des Empfängers angestrebte. Auf die dahinter stehenden allgemeinen Erwägungen komme es hingegen nicht an. Zweck der Bewilligungsbescheide sei die Deckung der laufenden Aufwendungen auf der Grundlage der genehmigten Durchschnittsmiete gewesen. Entsprechend habe sie den auf die Vorauszahlungen als Teil der laufenden Aufwendungen entfallenden Anteil der Fördermittel auch verwendet. Hiervon zu trennen sei die spätere Rückzahlung der Vorschüsse, die allein auf einer Gesetzesänderung sowie darauf beruhe, dass der Beklagte den Erschließungsbeitrag nie ordnungsgemäß schlussabgerechnet habe.
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Unabhängig davon seien die Bescheide wegen Ermessensausfalls aufzuheben, denn die Beklagte habe von dem ihr in § 49 Abs. 3 VwVfG eingeräumten Ermessen überhaupt keinen Gebrauch gemacht.
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§ 60 Abs. 1 der Wohnungsbauförderungsrichtlinien 1977 stelle von vornherein keine Rechtsgrundlage für einen Aufhebungsbescheid dar. Zudem sei sein Tatbestand mangels Verstoßes gegen eine Auflage nicht erfüllt.
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Die Klägerin beantragt,
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die Bescheide der Investitionsbank Berlin vom 28. Juli 2009 (Gz. IB-…) aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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§ 25 Abs. 2 WoBindG betreffe nur die möglichen Sanktionen bei Verstößen gegen die Förderungsbindung. Auf die vorliegende Problematik sei er weder direkt noch – mangels einer Regelungslücke – analog anzuwenden. Hingegen sei § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG erfüllt. Die Auflage der jährlichen Vorauszahlungen auf den Erschließungsbeitrag sei Bestandteil des Bewilligungsbescheides. Dies ergebe sich bereits aus dessen äußerem Erscheinungsbild, denn die Auflage befinde sich oberhalb der Rechtsbehelfsbelehrung und sei Teil eines Nebenbestimmungspaketes, das weitere öffentlich-rechtliche Auflagen enthalte. Auch stelle das Darlehensangebot selbst eine hoheitliche, unmittelbar zum Regelungsbereich des Bescheides gehörende Bestimmung dar. Es gehöre noch zur ersten Stufe des „Ob“ der Förderung. Dies ergebe sich auch eindeutig daraus, dass die beiden Komponenten der Aufwendungshilfe (Zuschuss und Darlehen) Gegenstand der Beschlussfassung des Bewilligungsbescheides gewesen seien und nach den Förderungsbestimmungen nicht getrennt hätten in Anspruch genommen werden können. Wegen der Rückzahlung der Vorschüsse könne die Auflage nicht als erfüllt angesehen werden. Auch dürften die Fördermittel ausschließlich zur Deckung der laufenden Aufwendungen verwendet werden. Soweit sich diese durch die Rückzahlung verringert hätten, könne der entsprechende Teil der Fördermittel nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden, so dass der Tatbestand des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG ebenfalls erfüllt sei. Ermessensausfall sei nicht gegeben, denn es liege ein Fall des „intendierten Ermessens“ vor. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Bände) Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung der Kammer gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Die verbleibende Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, denn der Teilwiderruf der Bewilligungsbescheide vom 30. August 1977, 7. März 1979 und 13. April 1994 sowie die Rückforderung der entsprechenden anteiligen Aufwendungszuschüsse ist – wie sich aus den angefochtenen Bescheiden mit hinreichender Deutlichkeit ergibt und vom Beklagten erklärtermaßen auch so intendiert war – Gegenstand einer hoheitlichen Regelung durch Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG und damit zugleich tauglicher Gegenstand einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die verbleibende Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Beklagte hat den Teilwiderruf der genannten Bewilligungsbescheide auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln und damit auf die hier in der Tat allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage gestützt.
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§ 25 Abs. 2 WoBindG scheidet hingegen als mögliche Rechtsgrundlage entgegen der Auffassung der Klägerin hier von vornherein aus, weil er nach seinem eindeutigen Wortlaut nur bei schuldhaften Verstößen gegen die Vorschriften der §§ 4, 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und 3, §§ 8a, 8b, 9 oder § 21 WoBindG oder gegen die nach § 5a WoBindG erlassenen Vorschriften gilt. Er trifft mithin eine Sonderregelung für Verstöße gegen bestimmte, enumerativ aufgezählte Normen – namentlich solche betreffend die Wohnungsbindung und die Ermittlung der Kostenmiete –, um die es vorliegend jedoch unstreitig nicht geht. Über seinen sich aus dem Wortlaut ergebenden Anwendungsbereich hinaus kann § 25 Abs. 2 WoBindG entgegen der klägerischen Auffassung jedoch keine Geltung als lex specialis beanspruchen und steht daher insbesondere der Anwendung der allgemeinen Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfG auf die von ihm nicht erfassten Fallkonstellationen nicht entgegen. Aus der klägerseits in Bezug genommenen Entscheidung des VG Karlsruhe vom 24. Juni 1993 (vgl. Blatt 63 ff. der Streitakte) ergibt sich nichts Gegenteiliges, denn in dem dortigen Fall ging es gerade um einen in § 25 WoBindG geregelten Verstoß, nämlich einen solchen gegen § 4 Abs. 2 WoBindG (Vermietung an Mieter ohne Wohnberechtigungsschein).
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Der Tatbestand des vorliegend somit grundsätzlich anwendbaren § 49 Abs. 3 VwVfG ist hier jedoch nicht erfüllt.
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Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
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Die teilweise widerrufenen Bewilligungsbescheide stellen die rechtliche Grundlage für die ausgereichten Aufwendungshilfen – eine laufende Geldleistung – dar und unterfallen damit grundsätzlich dem § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG. Näher in Betracht zu ziehen sind hier nur die erste und die dritte Tatbestandsvariante der Norm, welche Fälle betreffen, in denen die Leistung nicht (1. Tatbestandsvariante) oder nicht mehr (3. Tatbestandsvariante) zweckentsprechend verwendet wird. Voraussetzung ist mithin in beiden Fällen, dass der im Zuwendungsbescheid bestimmte Zweck verfehlt wird.
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Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der in dem jeweiligen Bewilligungsbescheid getroffenen Zweckbestimmung. Mit Rücksicht auf die nach rechtsstaatlichen Grundsätzen gebotene Rechtssicherheit muss die jeweilige Zweckbestimmung mit hinreichender Klarheit in dem Bescheid selbst zum Ausdruck kommen (vgl.: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 49 Rd. 65, 68 m.w.Nachw.), wobei die auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB gelten. Für den Empfänger des Bescheides muss danach im Ergebnis klar erkennbar sein, zu welchem Zweck er die Leistung verwenden muss, d.h. zu welchem konkreten Tun, Dulden oder Unterlassen er in dieser Hinsicht verpflichtet ist (vgl. Ehlers, Rechtsprobleme der Rückforderung von Subventionen, in: GewArch 1999, 305, 315 m.w.Nachw.), damit er sein Verhalten von vornherein darauf einrichten kann. Auf den Zweck, dem die zu Grunde liegende gesetzliche Regelung dient, sowie sonstige Erwartungen oder Vorstellungen, welche die Behörde mit der Leistung verbindet, kommt es hingegen nicht an (vgl. Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl., § 49 Rd. 68; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 49 Rd. 99 m.w.Nachw.. Zur Maßgeblichkeit des sog. Primärzwecks vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 16.04.1980, NJW 1981, 882, 883 f.).
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Davon ausgehend war die Klägerin – was im Grundsatz zwischen den Beteiligten, soweit ersichtlich, auch unstreitig ist – auf Grund der Bewilligungsbescheide vom 30. August 1977, 7. März 1979 und 13. April 1994 verpflichtet, die ihr jeweils bewilligten und gewährten Aufwendungshilfen zum Zwecke der Deckung der laufenden Aufwendungen (vgl. § 8a Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 II. BV) zu verwenden, welche Eingang in die den Bewilligungsbescheiden zu Grunde liegenden Wirtschaftlichkeitsberechnungen gefunden hatten. Hierzu gehörten unstreitig auch die von der Klägerin jährlich zu entrichtenden Vorschüsse auf den erwarteten, aber noch nicht festgesetzten Erschließungsbeitrag.
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Der sich aus den Bewilligungsbescheiden ergebende Förderzweck war mithin dadurch zu verwirklichen, dass die Klägerin die gewährten Fördermittel zur Deckung der im Bewilligungszeitraum anfallenden Kapital- und Bewirtschaftungskosten gemäß den maßgeblichen Wirtschaftlichkeitsberechnungen tatsächlich einsetzte. Die erste Tatbestandsvariante des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG wäre demgemäß nur dann erfüllt, wenn die Klägerin die Vorschüsse auf den Erschließungsbeitrag nicht regelmäßig entrichtet und den korrespondierenden Anteil der Aufwendungshilfen überhaupt nicht oder von vornherein für andere Belange ausgegeben hätte oder wenn ihr die Leistung vor der Verwendung, z.B. durch Unterschlagung oder Untreue, abhanden gekommen wäre (vgl. Huck/Müller, VwVfG, § 49 Rd. 24). All dies war jedoch – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – tatsächlich nicht der Fall.
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Die dritte Tatbestandsvariante des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG betrifft dagegen Fälle, bei denen die Leistung zwar zunächst zweckentsprechend verwendet wurde, die Einhaltung der Zweckbestimmung jedoch entgegen der im Zuwendungsbescheid getroffenen Regelung nicht über den gesamten dort festgelegten Zeitraum hinweg gewahrt blieb. Diese Tatbestandsvariante bezieht sich in erster Linie auf „Leistungsstörungen“, die daraus resultieren, dass der Fördernehmer gegen die ihm auferlegte Verpflichtung verstößt, nicht nur die Subvention für den Erwerb oder die Herstellung eines bestimmten Gegenstandes (sogenanntes Zuwendungssurrogat) zu verwenden, sondern darüber hinaus auch mit dem Zuwendungssurrogat über einen im Bescheid festgelegten Zeitraum in einer bestimmten Art und Weise zu verfahren (vgl. Götz, Rückforderung von Subventionen, in: NVwZ 1984, 480, 483 f.).
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Eine vergleichbare Konstellation ist jedoch vorliegend nicht gegeben, denn es geht hier nicht etwa darum, dass die Klägerin gegen Belegungs- oder Mietbindungen (vgl. §§ 25 ff. WoFG, §§ 4 ff WoBindG) oder sonstige aus der nach wie vor bestehenden Eigenschaft „öffentlich gefördert“ der Wohnanlage (vgl. §§ 13 ff. WoBindG) resultierende Zweckbestimmungen (vgl. hierzu OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 31.12.2007, OVG 5 N 15.05, zitiert nach Juris) verstoßen hätte. Vielmehr handelt es sich hier darum, dass bestimmte laufende Aufwendungen, die in den Förderzeiträumen tatsächlich angefallen waren, nachträglich – nach Ende der Förderung – finanziell kompensiert wurden. Einen solchen Sachverhalt erfasst jedoch § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG auch in seiner dritten Tatbestandsvariante nach Auffassung der Kammer nicht. Die Norm stellt insoweit keine taugliche Rechtsgrundlage für den (Teil-)Widerruf von Förderbescheiden dar, denn die Förderleistungen wurden von der Klägerin für den in den Bewilligungsbescheiden bestimmten Zweck – die Deckung der laufenden Aufwendungen – tatsächlich verwendet.
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Eine andere Bewertung ist hier auch nicht deshalb geboten, weil die vorerwähnte „Kompensation“ letztlich darauf beruhte, dass der Erschließungsbeitrag, mit dessen zukünftiger Entstehung die Beteiligten bei Erlass der Bewilligungsbescheide gerechnet hatten, später endgültig nicht mehr erhoben werden konnte, so dass die darauf bereits gezahlten Vorschüsse schließlich – nach Ablauf der Förderzeiträume – zu erstatten waren. Insbesondere führt diese spätere Entwicklung nicht dazu, dass die entrichteten Vorschüsse nachträglich als nicht angefallen und die vormaligen laufenden Aufwendungen in Folge dessen retrospektiv als entsprechend verringert zu gelten haben.
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Für eine solche – fingierte – Rückwirkung späterer Sachverhaltsänderungen auf davor liegende Zeitabschnitte vermag die Kammer keine gesetzliche Grundlage zu erkennen. Allerdings wird eine im Ausgangspunkt vergleichbare Konstellation in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG angesprochen. Diese Norm betrifft Fälle, in denen – wie auch im vorliegenden Fall – die Behörde auf Grund nachträglich eintretender Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Sie sieht jedoch unter dieser (und einer weiteren) Voraussetzung nur die Möglichkeit des (Teil-)Widerrufs des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Zukunft, nicht jedoch mit Wirkung für die Vergangenheit vor.
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Wenn – wie hier – bei Erlass der Förderbescheide noch keine Gewissheit darüber besteht, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe bestimmte, bei der Bemessung der Fördermittel bereits berücksichtigte Kosten zukünftig endgültig entstehen werden, ist der Beklagte daher vielmehr auf die Möglichkeit zu verweisen, die anteiligen Fördermittel zunächst nur vorläufig zu bewilligen und erst nach Beseitigung der Ungewissheit frei von den Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG endgültig festzusetzen (vgl. dazu zuletzt: BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, BVerwGE 135, 238, 240 ff. m.w.Nachw.).
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Aber selbst wenn § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG entgegen den vorstehenden Erwägungen prinzipiell als taugliche Grundlage für die Regelung des hier in Rede stehenden Sachverhalts anzusehen sein sollte, würde in den fraglichen Bewilligungsbescheiden jedenfalls die nach dem oben Gesagten erforderliche Bestimmung des konkreten Zeitraums fehlen, über den hinweg die Klägerin die Zweckbindung zu wahren hatte. Es genügt insoweit nämlich nicht, dass auf das Erfordernis einer gewissen Dauerhaftigkeit der Zweckerfüllung aus allgemeinen Erwägungen bzw. der „Natur der Sache“ geschlossen werden kann (vgl. Knack/Henneke, a.a.O., Rd. 68 m.w.Nachw., sowie Götz, a.a.O., S. 484). Auch gehen etwaige Unklarheiten zu Lasten der Behörde (vgl. Ehlers, a.a.O.; Knack/Henneke, a.a.O., Rd. 68 m.w.Nachw.).
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Vorliegend ist aus den Bewilligungsbescheiden nicht hinreichend klar erkennbar, von welchem Zeitraum die Klägerin hinsichtlich der Zweckwahrung konkret auszugehen hatte und worauf sie sich mit ihrem Verhalten – etwa auch hinsichtlich der Bestimmung eines gegebenenfalls „unschädlichen“ Zeitpunkts der Rückforderung der von ihr bezahlten Vorschüsse – einzurichten hatte. In Betracht kommen könnten insoweit z.B. die jeweiligen Förderzeiträume oder die Zeit bis zum Auslaufen der Anschlussförderung oder der Zeitraum bis zur Beendigung der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ oder aber auch Zeiträume, die noch kürzer oder länger als die vorgenannten zu bemessen sind. Eine solche der Klägerin nicht zumutbare Ungewissheit steht der Anwendung der dritten Tatbestandsvariante des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG entgegen.
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Der (Teil-)Widerruf der Bewilligungsbescheide kann vom Beklagten auch nicht in zulässiger Weise auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts der dort bezeichneten Art möglich, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
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Das Gericht teilt die Auffassung des Beklagten nicht, dass diese Voraussetzung hinsichtlich der auf Blatt 4 des Bewilligungsbescheides vom 30. August 1977 befindlichen „Auflage“ Nr. 7 erfüllt sei. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die besagte „Auflage“ überhaupt mit dem Bewilligungsbescheid vom 30. August 1977 im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG „verbunden“ oder aber nur Bestandteil eines davon zu trennenden zivilrechtlichen Darlehensangebots war, sowie die daran anknüpfende weitere Frage, ob die „Auflage“ gegebenenfalls auch mit den weiteren Bewilligungsbescheiden vom 7. März 1979 und 13. April 1994 „verbunden“ war, bedürfen hier keiner Entscheidung. Selbst wenn die genannten Fragen im Sinne der vom Beklagten vertretenen Rechtsposition zu beantworten wären, fehlt es hier nach Auffassung der Kammer jedenfalls an der weiteren Voraussetzung der Nichterfüllung dieser „Auflage“ durch die Klägerin.
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Die Klägerin war durch die „Auflage“ nämlich allenfalls gehalten, „auf die künftig fällig werdenden Erschließungsbeiträge (…) jährliche Vorauszahlungen von mindestens 3.200,- DM zu leisten“ sowie eine entsprechende Vereinbarung mit dem zuständigen Tiefbauamt nachzuweisen. Dem kam die Klägerin vollen Umfangs nach. Sie gab am 2. November 1977 eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof ab, wies dies bei der WBK nach und entrichtete in den folgenden 25 Jahren – soweit ersichtlich – regelmäßig den jährlichen Vorschuss von 3.200,- DM bis zum Erreichen des prognostizierten Gesamtbetrages von 80.000,- DM. Gegenteiliges hat jedenfalls auch der Beklagte nicht geltend gemacht. Das tatsächliche Entstehen einer entsprechenden Erschließungsbeitragspflicht der Klägerin oder zumindest das davon unabhängige endgültige Verbleiben der auf den erwarteten Erschließungsbeitrag zu entrichtenden Vorschüsse beim Beklagten war dagegen nach deren eindeutigen Wortlaut nicht Gegenstand der fraglichen „Auflage“ geworden. Die spätere Entwicklung, welche mit der Rückzahlung der Vorschüsse an die Klägerin endete, tangierte somit die zuvor bereits erfüllte „Auflage“ nicht mehr.
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Nach Auffassung der Kammer kann nicht angenommen werden, dass § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG Fälle der nachträglichen Fiktion der Nichterfüllung einer Auflage überhaupt erfasst oder nach dem Willen des Gesetzgebers erfassen sollte. Vielmehr ist der Beklagte auch insoweit auf die bereits oben erörterte Möglichkeit eines gestreckten Bewilligungsverfahrens zu verweisen.
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Entgegen den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden kann der Beklagte den Widerruf auch nicht auf Nr. 60 Abs. 1 Buchst. h der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1977 (Amtsbl. S. 1188, 1201) stützen. Unabhängig von der Rechtsnatur dieser Bestimmungen gilt dies jedenfalls deshalb, weil aus den vorgenannten Gründen nicht feststellbar ist, dass Auflagen und Bedingungen der Bewilligungsbescheide von der Klägerin nicht erfüllt oder nicht eingehalten worden wären. Sonstige in Nr. 60 der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1977 geregelte Widerrufstatbestände sind vorliegend ebenfalls nicht erfüllt.
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Der Beklagte kann die anteilige Anschlussförderung schließlich auch auf der Grundlage des auf Seite 2, drittletzter Absatz des Bewilligungsbescheides vom 13. April 1994 formulierten Widerrufsvorbehalts – soweit dieser überhaupt Geltung für die Vergangenheit beansprucht – schon deshalb nicht widerrufen, weil die dort geregelte Voraussetzung, nämlich ein Verstoß der Klägerin „gegen die maßgeblichen Bedingungen und Bestimmungen, insbesondere der Verpflichtungserklärung vom 25.02.1994“, hier nicht ersichtlich ist. Die Rechtsfrage, ob ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit überhaupt vorbehalten werden kann, obgleich § 36 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG einen solchen nur mit Wirkung für die Zukunft vorsieht, bedarf bei dieser Sachlage keiner Erörterung.
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Die angefochtenen Bescheide sind ferner insoweit rechtswidrig und unterliegen der Aufhebung, als der Beklagte mit ihnen die Klägerin zur Erstattung anteiliger Aufwendungszuschüsse verpflichtet hat.
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Das Erstattungsverlangen kann insbesondere nicht auf § 49a Abs. 1 VwVfG gestützt werden, denn nach dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen nur zu erstatten, wenn und soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit (wirksam) zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Dies ist hinsichtlich der Bewilligungsbescheide vom 30. August 1977, 7. März 1979 und 13. April 1994 nicht der Fall, wie vorstehend im Einzelnen dargelegt wurde.
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Eine sonstige Rechtsgrundlage für die vom Beklagten im Wege des Verwaltungsakts geltend gemachten Rückzahlungsansprüche ist nicht erkennbar. Insbesondere kann sich der Beklagte insoweit auch nicht auf das allgemeine Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs berufen. Dieses in Anlehnung an die §§ 812 ff. BGB entwickelte Rechtsinstitut setzt nämlich u.a. eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung voraus. An einer solchen fehlt es jedoch, wenn die Vermögensverschiebung – wie hier – auf bestandskräftigen, nicht (wirksam) aufgehobenen Bescheiden beruht, welche somit weiterhin den Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung darstellen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49a Rd. 28).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auch insoweit aufzuerlegen, als die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Durch die missverständliche Fassung der angefochtenen Bescheide, welche scheinbar auch auf zivilrechtlicher Ebene abzugebende Erklärungen (Darlehensteilkündigung und -rückforderung) in die hoheitliche Regelung einbezogen, hat der Beklagte auch insoweit einen Anlass zur Klage gegeben, der erst durch die entsprechende Klarstellung in der mündlichen Verhandlung entfallen ist.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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Die Kammer hat die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage, ob eine nach Ablauf des Förderzeitraums erfolgende Erstattung von zuvor angefallenen laufenden Aufwendungen zum (Teil-)Widerruf des entsprechenden Bewilligungsbescheides und der Rückforderung anteiliger Fördermittel berechtigt, und die davon abhängende weitere Frage, welchen Anforderungen die wirksame Festlegung der Dauer der Wahrung der Zweckbestimmung gegebenenfalls genügen muss, reichen über den vorliegenden Einzelfall hinaus und haben daher Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts, so dass aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit ein Bedürfnis nach obergerichtlichen Klärung besteht.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 5x
- VwVfG § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes 25x
- 13 A 249.07 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 1 Anwendungsbereich 2x
- WoBindG § 25 Maßnahmen bei Gesetzesverstößen 5x
- VwGO § 92 1x
- VwVfG § 35 Begriff des Verwaltungsaktes 1x
- VwGO § 40 1x
- VwGO § 113 1x
- WoBindG § 21 Untermietverhältnisse 1x
- WoBindG § 5a Sondervorschriften für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf 1x
- WoBindG § 4 Überlassung an Wohnberechtigte 1x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- NJW 1981, 882, 883 1x (nicht zugeordnet)
- WoBindG § 8a Ermittlung der Kostenmiete und der Vergleichsmiete 1x
- § 24 Abs. 1 Satz 1 II. BV 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 1984, 480, 483 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 25 ff. WoFG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 4 ff WoBindG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 13 ff. WoBindG 1x (nicht zugeordnet)
- 5 N 15.05 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 135, 238, 240 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 49a Erstattung, Verzinsung 1x
- §§ 812 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 161 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 124 1x