Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (26. Kammer) - 26 K 155/21
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Rücknahme einer Zuwendung im Rahmen des Hilfsprogramms Soforthilfe II und deren Rückforderung durch die Investitionsbank Berlin (IBB).
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Der Beklagte übertrug der IBB die Durchführung der Corona-Soforthilfen, namentlich die Bewilligung, Auszahlung sowie gegebenenfalls Widerruf und Rücknahme in eigener Zuständigkeit.
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Die IBB gewährte dem Kläger, einem Rechtsanwalt, antragsgemäß 14.000 Euro. Mit ihrem Bescheid vom 24. November 2020 nahm sie die Zuwendungsentscheidung zurück und forderte den Kläger zur Rückzahlung auf. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe vom 8. Juni 2021 zurückwies. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf die vom Kläger zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 11 bis 16 d. A.) verwiesen.
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Der Kläger hat sich selbst als Rechtsanwalt vertretend am 14. Juli 2021 Klage erhoben und macht geltend: Der Widerspruchsbescheid sei ihm am 14. Juni 2021 zugestellt worden.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
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den Rücknahmebescheid vom 24. November 2020 in Form des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2021 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält die IBB für die richtige Beklagte. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 26. Juli 2021 (Bl. 21 bis 23 d. A.) verwiesen.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Mai 2022 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage hat infolge des Beschlusses vom 3. Mai 2022 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden. Das Ausbleiben des Klägers hat ihn daran nicht gehindert, weil er mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Allerdings setzt das voraus, dass ihn die Ladung erreicht hat. Für Ladungen schreibt § 56 Abs. 1 VwGO die Zustellung vor. Dafür verweist § 56 Abs. 2 VwGO auf die Zivilprozessordnung. Die Ladung des Klägers war in einem elektronischen Dokument enthalten. Ein solches Dokument kann nach § 173 Abs. 1 ZPO nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden. Den hat der Kläger als Rechtsanwalt § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügend eröffnet. Nach § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO wird die elektronische Zustellung an einen Rechtsanwalt durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. In zeitlicher Hinsicht ist der Kläger als Rechtsanwalt durch § 14 Satz 1 BORA verpflichtet gewesen, das Empfangsbekenntnis unverzüglich zu erteilen. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat weder das Empfangsbekenntnis übermittelt noch auf die Erinnerung vom 10. November 2022 oder den von seinem Fernsprecher aufgezeichneten Anruf vom 22. November 2022 reagiert. Dieses Unterlassen hält sich nicht im Rahmen des Unverzüglichen. Denn nach § 53 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen, wenn er länger als eine Woche gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder er sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will. Ausweislich des Versandprotokolls hat ihn die Ladung aber bereits am 7. Oktober 2022 um 20.31 Uhr erreicht. Sieht man im Unterlassen der Rücksendung des Empfangsbekenntnisses die Verweigerung der Annahme, dann gilt die Ladung als mit der Annahmeverweigerung zugestellt (§ 179 ZPO). Denn die Verweigerung der Annahme ist unberechtigt, weil der Kläger verpflichtet gewesen ist, das Empfangsbekenntnis unverzüglich zu erteilen. Selbst wenn man den Zeitraum dafür auf zwei Wochen ab Zugang in seinem Postfach bemisst, gilt die Ladung noch als im Oktober 2022 als zugestellt, womit die zweiwöchige Ladungsfrist des § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewahrt ist. Zu keinem anderen Ergebnis kommt man unter Anwendung des § 189 ZPO. Danach gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war, tatsächlich zugegangen ist. Das Gericht versteht den „Rückgabewert EGVP-Enterprise OK“ als den Nachweis des tatsächlichen Zugangs beim Kläger, auch wenn Fälle denkbar sein mögen, in denen ein Dokument gleichwohl seinen Empfänger nicht erreichte. Denn hier deutet nichts auf einen solchen Fall hin. Zwar könnte darauf auch nichts hindeuten, wenn hier nur dieses Versandprotokoll vorläge. Indes hat das Gericht auch auf sonstige Weise versucht, den Kläger mit Hinweis auf die Ladung zu erreichen, ohne dass er darauf reagiert hätte.
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Die Klage ist unbegründet, weil nicht das beklagte Land den angefochtenen Verwaltungsakt erließ (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sondern die IBB. Diese war als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 IBBG 2004 [GVBl. 2004, 226]) – eine Körperschaft im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO – vom Senat von Berlin gemäß § 6 Abs. 4 IBBG 2004 mit der Durchführung des Hilfsprogramms Soforthilfe II beauftragt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
14.000,00 Euro
festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 6 1x
- VwGO § 102 2x
- VwGO § 56 2x
- ZPO § 173 Zustellung von elektronischen Dokumenten 3x
- BRAO § 53 Bestellung einer Vertretung 1x
- ZPO § 179 Zustellung bei verweigerter Annahme 1x
- ZPO § 189 Heilung von Zustellungsmängeln 1x
- VwGO § 78 2x
- § 1 IBBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 4 IBBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- § 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes 1x (nicht zugeordnet)