Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (60. Senat) - OVG 60 PV 1/24

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

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Der Antragsteller bat im Jahr 2021 um Mitteilung der Rechtsaufsicht der Charité-Universitätsmedizin Berlin, ob das dem Aufsichtsrat mit beratender Stimme angehörende Mitglied des Gesamtpersonalrats sich durch ein anderes Mitglied des Gesamtpersonalrats vertreten lassen könne. Die Senatskanzlei verneinte dies. Der Antragsteller beschloss am 14. Februar 2023, dass an den Sitzungen des Beteiligten zu 2 mit beratender Stimme die jeweils vorsitzende Person des Antragstellers teilnehmen werde. Der Leiter der Geschäftsstelle des Beteiligten zu 2 teilte mit Schreiben vom 22. Februar 2023 mit, dass eine Vertretung des Personalratsmitglieds nicht möglich sei. Der Antragsteller beschloss am 7. März 2023, das gerichtliche Verfahren einzuleiten und einen Anwalt zu beauftragen. Er hat am 29. März 2023 das gerichtliche Beschlussverfahren beim Verwaltungsgericht Berlin eingeleitet. Der Antragsteller beschloss am 27. Juni 2023, den Antrag um die Feststellung zu erweitern, dass er berechtigt ist, sich durch das in den Aufsichtsrat entsandte Mitglied über die Inhalte seiner Befassung im Aufsichtsrat Auskunft geben zu lassen. Er hat diesen weiteren Antrag am 30. Juni 2023 bei Gericht anhängig gemacht. Der Antragsteller beschloss am 21. November 2023, das Verfahren um Hilfsanträge zu erweitern, und hat diese mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 bei Gericht angekündigt.

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Der Antragsteller hatte erstinstanzlich beantragt,

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1. festzustellen, dass er berechtigt ist, durch seinen Beschluss das jeweils dem Antragsteller vorsitzende Mitglied in den bei den Beteiligten gebildeten Aufsichtsrat zu entsenden, und dieses Mitglied des Antragstellers das Recht hat, an den Sitzungen des Aufsichtsrats des Beteiligten für den Zeitraum seiner Entsendung teilzunehmen,

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hilfsweise festzustellen, dass er berechtigt ist, Herrn W... für die Dauer der Amtszeit des Antragstellers, im Falle einer objektiven Verhinderung des Herrn W...nach den Maßgaben und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Frau H...und im Falle einer objektiven Verhinderung der Frau H...nach den Maßgaben und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Frau P... in den Aufsichtsrat zu entsenden, und das jeweils entsandte Mitglied berechtigt ist, an den Sitzungen des Aufsichtsrat teilzunehmen.

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2. festzustellen, dass er berechtigt ist, sich durch das in den beim Beteiligten gebildeten Aufsichtsrat entsandte Mitglied über die Inhalte seiner Befassung im Aufsichtsrat Auskunft geben zu lassen,

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hilfsweise festzustellen, dass das Mitglied des Antragstellers, welches er in den Aufsichtsrat entsandt hat, berechtigt ist, den übrigen Mitgliedern des Antragstellers von den Inhalten, welche der Aufsichtsrat behandelt hat und welche Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der zum Antragsteller wahlberechtigten Beschäftigten haben können oder welche die gesetzlichen Aufgaben des Antragstellers betreffen, zu berichten.

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Die Kammer für Personalvertretungssachen des Landes Berlin hat die Anträge mit Beschluss vom 20. März 2024 zurückgewiesen. Sie hat sich für zuständig gehalten, über den Antrag gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 3 PersVG zu entscheiden.

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Der Antrag zu 1 sei zulässig, weil der Antragsteller damit eine kollektivrechtliche Rechtsposition geltend mache, die sich seiner Ansicht nach aus dem Personalvertretungsrecht ergebe. Dieser Antrag sei jedoch unbegründet, denn der Antragsteller habe kein Recht, das jeweils dem Antragsteller vorsitzende Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden, weshalb insoweit auch kein Recht auf Sitzungsteilnahme bestehe. Weder § 29 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 PersVG noch § 11 Abs. 2 Nr. 2 BerlUniMedG ergebe das reklamierte Recht. § 11 BerlUniMedG sehe eine Kontinuität in der Wahrnehmung eines Aufsichtsratsmandats vor, die nicht nur für stimmberechtigte Mitglieder nach § 11 Abs. 1 BerlUniMedG, sondern auch für solche mit beratender Stimme nach § 11 Abs. 2 BerlUniMedG gelte. Eine funktionsbezogene Entsendung sei nicht zulässig, es sei ein einzelnes Mitglied namentlich zu benennen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BerlUniMedG würden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern nicht bestellt. Der Sinn und Zweck der Regelung, wonach auch die Perspektive der Beschäftigten durch einen Vertreter des gewählten Vertretungsorgans zur Geltung kommen solle, spreche nicht gegen eine solche Auslegung.

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Der Hilfsantrag zu 1 sei unbegründet. Dieser Entscheidung stehe entgegen, dass eine Stellvertretung von Aufsichtsratsmitgliedern nach dem Berliner Universitätsmedizingesetz ausgeschlossen sei. Im Übrigen sei nicht hinreichend bestimmt, in welchen Fällen die eine oder die andere benannte Person in den Aufsichtsrat entsandt werde.

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Beim Antrag zu 2 handele es sich um eine statthafte Antragserweiterung, eine Antragsänderung im Sinn von § 91 Abs. 2 PersVG Bln, § 81 Abs. 3 ArbGG. Dieser Antrag, der nach seinem Hauptantrag ein Auskunftsrecht des Antragstellers und nach seinem Hilfsantrag ein Berichtsrecht des entsandten Mitglieds enthalte, sei jedoch unzulässig. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Unzulässig sei ein Antrag auf Feststellung von Tatsachen. Nach diesen Maßstäben sei der Antragsteller hier nicht antragsbefugt, weil sein Begehren, das einer gutachterlichen Prüfung gleichkomme, darauf ziele, feststellen zu lassen, dass Äußerungen über die Tätigkeit im Aufsichtsrat nicht der Schweigepflicht unterlägen. Der Antrag zu 2 sei auch unbegründet. Es handele sich um einen Globalantrag. Es seien Konstellationen denkbar, in denen dem Auskunftsbegehren des Antragstellers § 6 BerlUniMedG entgegenzuhalten sei. Das dem Aufsichtsrat angehörende Gesamtpersonalratsmitglied sei zwar wegen seiner Mitgliedschaft im Gesamtpersonalrat entsandt. Es erfahre die Angelegenheiten und Tatsachen aber nicht aufgrund der von ihm wahrgenommenen (Beteiligungs-)Rechte, die sich aus dem Personalvertretungsgesetz ergäben, sondern aufgrund der im Berliner Universitätsmedizingesetz vorgenommenen Festlegung, dass es dem Aufsichtsrat angehöre, also als Mitglied des Aufsichtsrats.

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Für den Hilfsantrag zu 2 fehle dem Antragsteller die Antragsbefugnis zusätzlich deshalb, weil der Hilfsantrag auf das Berichtsrecht des Mitglieds gerichtet sei, aus dem lediglich mittelbar Rechte des Antragstellers folgten. Darüber hinaus sei der Hilfsantrag aus den gleichen Erwägungen wie der Hauptantrag unbegründet.

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Der Antragsteller hat gegen den ihm am 22. April 2024 zugestellten Beschluss am 22. Mai 2024 Beschwerde eingelegt und diese am 20. Juni 2024 nebst Antragstellung begründet.

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Der Antragsteller ist der Ansicht, er habe die Möglichkeit, verschiedene seiner Mitglieder auch für kurze Zeiträume als Mitglied des Aufsichtsrats oder mehrere seiner Mitglieder im Rahmen einer Stellvertreterregelung zu benennen, die sich im Verhinderungsfall vertreten könnten. Die Entsendung richte sich nach § 32 Abs. 1 Satz 1, § 52 PersVG. Eine funktionsbezogene Entsendung sei möglich, weil die Regelung in § 11 Absatz 3 Satz 1 BerlUniMedG lediglich auf Mitglieder des Aufsichtsrats aus § 11 Abs. 1 BerlUniMedG, nicht aber aus § 11 Abs. 2 BerlUniMedG anzuwenden sei. Aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Willen des Gesetzgebers ergebe sich eine Differenzierung zwischen Mitgliedern und (nicht stimmberechtigten) Angehörigen des Aufsichtsrats. Zudem würden Gremienentscheidungen oft durch Diskussion vor Ort getroffen. Die vom Verwaltungsgericht angeführte „Kontinuität“ ziele auf Entscheidungen, mithin nur auf stimmberechtigte Mitglieder ab. Der Vertreter des Gesamtpersonalrats sei nicht als Person da, sondern spreche mit der Stimme dieses Gremiums. Die Kontinuität werde durch die kontinuierende Stimme des Gesamtpersonalrats gewahrt. Das Verwaltungsgericht habe § 11 Abs. 4 Satz 5 BerlUniMedG missverstanden. Es komme dem Gesetzgeber nicht auf eine langfristige Kontinuität an. Im Ergebnis sei es unbegrenzt oft möglich, durch Beschluss des Gesamtpersonalrats das in den Aufsichtsrat entsandte Mitglied abzuberufen und durch ein anderes Mitglied des Gremiums zu ersetzen. Mithin bestehe auch die Möglichkeit, die Teilnahme am Aufsichtsrat an die Eigenschaft des Vorsitzes des Gesamtpersonalrats zu koppeln. § 11 Abs. 4 Satz 5 BerlUniMedG sei zudem in seiner korrekten Auslegung, die sich auf die Anzahl der Amtszeiten einzelner Personen beziehe, auf Personen gemäß Absatz 2 gar nicht anwendbar.

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Das Verwaltungsgericht habe über den Hilfsantrag zum ersten Hauptantrag falsch entschieden, weil der Ausschluss der Stellvertretung wie gezeigt gar nicht anwendbar sei. Das Verbot der Stellvertretung ziele auf die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Aufsichtsrats. Dessen Handlungsfähigkeit könne nur betroffen sein durch stimmberechtigte Mitglieder. Im Übrigen handele es sich nicht um Stellvertreter des entsandten Mitglieds, sondern stets um den Vertreter des Gesamtpersonalrats im Aufsichtsrat. Die Stellvertretung nach Absatz 3 setze eine personenbezogene Mitgliedschaft im Aufsichtsrat voraus. Im Fall des Gesamtpersonalrats handele es sich aber um keine personen-, sondern um eine amtsbezogene Mitgliedschaft in einem Gremium.

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Der zweite Hauptantrag sei zulässig. Der Antragsteller sei antragsbefugt. Verkörpert durch das entsandte Mitglied statuiere § 11 Abs. 2 BerlUniMedG eine Pflicht des Gesamtpersonalrats, dem Aufsichtsrat Beratung zu bieten. Das könne nur im Rahmen von Auskünften geschehen. Um dieser gesetzlich geforderten Beratung gerecht werden zu können, müsse der Gesamtpersonalrat sich besprechen und dafür natürlich vorher als Gremium Auskunft erlangen können. Der Gesamtpersonalrat sei angehalten, zu den konkreten Punkten der Befassung des Aufsichtsrats Stellung zu nehmen und diesen so zu beraten. Der Antrag sei auch begründet. Es handele sich nicht um einen Globalantrag. Ziel seien die Angelegenheiten, mit denen der Aufsichtsrat befasst sei und zu denen eine Beratung durch den Gesamtpersonalrat möglich erscheine. Zudem bestehe ein Auskunftsrecht aufgrund der §§ 29 ff. PersVG. § 11 PersVG gehe dem § 6 Abs. 2 BerlUnimedG vor, wenn diese Norm überhaupt anwendbar sein sollte. Der Vergleich mit dem anders gelagerten Aktienrecht sei aufschlussreich. Es erscheine abwegig, dass ein Mitglied des Gesamtpersonalrats dem Gremium Informationen nicht mitteilen dürfe, die der Gesamtpersonalrat gleichzeitig vom Aufsichtsrat einfordern könne (§ 73 PersVG).

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Zum Hilfsantrag sei anzumerken, dass der Antragsteller für das von ihm entsandte Mitglied dessen Recht auf Bericht geltend machen könne.

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Der weitere, neu gestellte Hilfsantrag sei sachdienlich. Er sei insbesondere kein Globalantrag und begrenze die Berichtsrechte auf einen durch den Aufsichtsrat selbst beschränkbaren Umfang.

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Der Antragsteller beantragt,

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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. März 2024 (VG 61 K 3/23 PVL) aufzuheben und

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1. festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, durch seinen Beschluss das jeweils dem Antragsteller vorsitzende Mitglied in den bei der Charité – Universitätsmedizin Berlin gebildeten Aufsichtsrat zu entsenden, und dass dieses Mitglied des Antragstellers das Recht hat, an den Sitzungen des Aufsichtsrats des Beteiligten für den Zeitraum seiner Entsendung teilzunehmen,

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2. hilfsweise zu 1 festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, Herrn J... für die Dauer der Amtszeit des Antragstellers, im Falle einer objektiven Verhinderung des Herrn J... nach den Maßgaben und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Frau P... und im Falle einer objektiven Verhinderung der Frau P... nach den Maßgaben und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Herrn L... in den Aufsichtsrat zu entsenden, und das jeweils entsandte Mitglied berechtigt ist, an den Sitzungen des Aufsichtsrat teilzunehmen,

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sowie

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3. festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, sich durch das in den bei der Charité – Universitätsmedizin Berlin gebildeten Aufsichtsrat entsandte Mitglied über die Inhalte seiner Befassung im Aufsichtsrat Auskunft geben zu lassen,

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4. hilfsweise zu 3 festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, sich durch das in den bei der Charité – Universitätsmedizin Berlin gebildeten Aufsichtsrat entsandte Mitglied über die Inhalte seiner Befassung im Aufsichtsrat Auskunft geben zu lassen, sofern diese Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der zum Antragsteller wahlberechtigten Beschäftigten haben können oder welche die gesetzlichen Aufgaben des Antragstellers betreffen,

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5. weiterhin hilfsweise zu 4 festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, sich durch das in den bei der Charité – Universitätsmedizin Berlin gebildeten Aufsichtsrat entsandte Mitglied über die Inhalte seiner Befassung im Aufsichtsrat Auskunft geben zu lassen, sofern der Aufsichtsrat diese nicht als vertraulich oder als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis deklariert hat und diese ihrer Bedeutung nach nicht als solche zu werten sind.

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Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Der Beteiligte zu 1 und ihm folgend der Beteiligte zu 2 sind der Auffassung, dass sich die Rechte des Antragstellers im Aufsichtsrat nicht aus dem Personalvertretungsgesetz ergäben, weil dieses ausschließlich das innerdienstliche Verhältnis zur Dienststelle bzw. Dienstbehörde normiere, sondern einzig und allein aus dem Berliner Universitätsmedizingesetz und der auf Basis von § 6 Abs. 5 BerlUniMedG erlassenen Geschäftsordnung und der Grundsatzung der Charité. Die nach § 6 Abs. 2 BerlUniMedG, § 11 GO AR bestehende Verschwiegenheitsverpflichtung verbiete eine Weitergabe von Informationen, die das Mitglied des Antragstellers mandatsbezogen im Aufsichtsrat erlangt habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

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A. Der Senat für Personalvertretungssachen des Landes Berlin prüft gemäß § 91 Abs. 2 PersVG, §§ 48 Abs. 1, 80 Abs. 3 ArbGG in Verbindung mit § 17a Abs. 5 GVG angesichts der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache durch die Kammer für Personalvertretungssachen des Landes Berlin nicht, ob das Beschlussverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz statthaft ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2016 – OVG 62 PV 3.16 – juris Rn. 11 f.; zur Ausnahme siehe BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 5 P 7.16 – juris Rn. 14). Prüft der Senat nicht mehr, ob er zur Entscheidung berufen ist, beantworten sich die prozessualen Fragen etwa zur Verfahrensbeteiligung, zu den Anträgen, der Entscheidungsform, dem Rechtsmittelrecht usw. nach den gemäß § 91 Abs. 2 PersVG für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 – StB 26 und 28/14 – juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2016 – OVG 62 PV 3.16 – juris Rn. 13; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 17 Rn. 53).

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B. Die Beschwerde ist zulässig.

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Der Antragsteller hat sie in der gesetzlichen Form und Frist – unter Beifügung eines Antrags – eingelegt und rechtzeitig mit Gründen versehen, wie § 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 89 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG es verlangen.

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C. Das Verfahren ist auch im Hinblick auf alle gestellten Anträge zulässig.

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Der Antragsteller hat für seine Haupt- und Hilfsanträge eine Antragsbefugnis. Dabei handelt es sich um eine anerkannte, wenngleich zumeist gesetzlich ungeschriebene Sachentscheidungsvoraussetzung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Ein Antragsteller ist dann antragsbefugt, wenn er durch die begehrte Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn er eigene Rechte geltend macht, deren Verletzung nach seinem Vorbringen möglich, also nicht von vornherein ausgeschlossen ist (BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2024 – 5 PA 1.23 – juris Rn. 11). Die Antragsbefugnis fehlt dementsprechend, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, Beschluss vom 29. April 2022 – 5 P 10.20 – juris Rn. 9). Ein Antrag der Personalvertretung in gewillkürter Prozessstandschaft für ein Mitglied des Gremiums ist grundsätzlich unzulässig (vgl. Rehak, in: BPersVG-Kommentar für neues Bedienkonzept, Stand 1.08.2025, § 108 BPersVG, Rn. 104; eine Ausnahme macht BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 6 P 9.02 – juris Rn. 15).

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Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren stehen Personalräten nur die Rechte bzw. Ansprüche zu, die im materiellen Personalvertretungsrecht wurzeln (BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2024 – 5 PA 1.23 – juris Rn. 11). Ob sich diese Rechtspositionen nur aus dem jeweils einschlägigen Personalvertretungsgesetz ergeben (so BVerwG, Beschluss vom 29. April 2022 – 5 P 10.20 – juris Rn. 9; unklar in dessen Beschluss vom 11. Oktober 2024 – 5 PA 1.23 – juris Rn. 11) oder ausnahmsweise in Gesetzen eines anderen Rechtskreises wie dem Hochschulrecht finden lassen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn in Anwendung von § 17a Abs. 5 GVG reicht es für die Antragsbefugnis in zweiter Instanz aus, dass der Antragsteller irgendein eigenes Recht geltend macht (vgl. § 17 Abs. 2 GVG).

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Der Antragsteller macht eigene Rechte aus § 11 Abs. 2 Nr. 2 BerlUniMedG geltend, wonach ein Mitglied des Gesamtpersonalrats mit beratender Stimme dem Aufsichtsrat angehört. Indem der Antragsteller diese Vorschrift so versteht, dass die Personalvertretung das von ihr entsandte Mitglied jederzeit neu bestimmen könne und es nicht mehr als die „Stimme des Gesamtpersonalrats“ sei, deutet er die beratende Äußerung des Mitglieds als eigene Betätigung des Gesamtpersonalrats. Berät der Gesamtpersonalrat vermittels des von ihm gewählten Mitglieds im Aufsichtsrat gleichsam mit, liegt die Notwendigkeit, die Beratungsgegenstände zu kennen, nicht fern. Es ist anerkannt, dass die Antragsbefugnis besteht, wenn im Streit steht, ob in einer bestimmten Konstellation überhaupt ein Informationsanspruch des Personalrats besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 5 P 6.17 – juris Rn. 13). Die trifft auf die begehrte Feststellung eines Rechts, sich Auskunft geben zu lassen (Antrag zu 3), zu. Dem Informationsrecht steht immer ein Berichtsrecht, wenn nicht sogar eine Berichtspflicht gegenüber. Der Antragsteller hat mit der Neufassung der Hilfsanträge zu 4 und 5 in der mündlichen Anhörung vor dem Senat verdeutlicht, dass er nicht in erster Linie dem Mitglied des Gesamtpersonalrats im Aufsichtsrat ein Berichtsrecht zugestanden wissen will, sondern selbst an dessen Auskunft interessiert ist. Der Senat sieht es in Bezug auf alle Anträge nicht als offensichtlich und eindeutig an, dass die vom Antragsteller vorgenommene Auslegung der Norm überhaupt nicht in Betracht zu ziehen ist.

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Auch wenn der Antragsteller mit seinen Anträgen nur auf den Aufsichtsrat zielt, ist daneben das Vorstandsmitglied Personal und Pflege am Verfahren zu beteiligen, weil es die dem Antragsteller gegenüberstehende Dienststellenleitung ist (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 7 PersVG, § 14 Abs. 13 Satz 1 BerlUniMedG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsordnung des Vorstands sowie BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 1996 – 6 P 1.93 – juris Rn. 18 und vom 22. Januar 2016 – 5 PB 10.15 – juris Rn. 7).

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D. Die Anträge des Antragstellers sind allesamt unbegründet.

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1. Es ist nicht, wie mit dem Antrag zu 1 angestrebt, festzustellen, dass der Antragsteller jeweils das ihm vorsitzende Mitglied in den Aufsichtsrat entsenden kann, welches an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen darf. Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 BerlUniMedG gehört „ein Mitglied des Gesamtpersonalrats“ dem Aufsichtsrat mit beratender Stimme an. Die Vorschrift verlangt die Benennung einer bestimmten natürlichen Person. Sie erlaubt nicht, wie der Antragsteller meint, eine Bestimmung anhand einer definierten Funktion (der oder die jeweilige Vorsitzende des Gesamtpersonalrats). Die Benennung von bestimmten Menschen als Mitgliedern des Aufsichtsrats wird auch in den anderen Fällen des § 11 Abs. 1 und 2 BerlUniMedG verlangt. Dass dem Gesetzgeber nicht die konkrete Funktion vorschwebte, hat er mit § 11 Abs. 3 Satz 1 BerlUniMedG verdeutlicht. Danach werden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern nicht bestellt. Ist beispielsweise die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte der Charité oder die Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung (vgl. § 11 Abs. 2 BerlUniMedG) verhindert, schließt § 11 Abs. 3 Satz 1 BerlUniMedG aus, dass die nach dem jeweiligen Fachgesetz vorgesehene und benannte Vertreterin als amtierende hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte oder amtierende Vertrauensperson nachrückt. Die Sichtweise des Gesetzgebers, dass der Aufsichtsrat aus bestimmten Menschen besteht, ist auch aus § 11 Abs. 6 Satz 1 BerlUniMedG zu schließen. Danach ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wie diese Vorschrift zeigt, geht der Gesetzgeber nicht von der stets vollständigen Besetzung aller Aufsichtsratssitze aus, wie sie indes bei Funktionsnachrückern stets möglich und regelmäßig gegeben wäre, sondern trifft eine Regelung für den Fall, dass nicht alle Mitglieder immer anwesend sind. Schließlich ergibt sich aus § 11 Abs. 4 BerlUniMedG, dass der Gesetzgeber natürliche Personen vor Augen hatte. Denn diese Vorschrift enthält Maßgaben, welche Mitglieder jederzeit abberufen werden dürfen, was beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds zu beachten ist und dass Mitglieder „einmal erneut benannt oder gewählt werden“ dürfen. Bei einer funktionsbezogenen Mitgliedsauswahl wären diese gesetzlichen Einschränkungen unverständlich.

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Nebenbei sei angemerkt: Wenn gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 BerlUniMedG „ein Mitglied des Gesamtpersonalrats“ dem Aufsichtsrat angehört, ist der Gesamtpersonalrat frei, irgendeines seiner Mitglieder zu bestimmen. Aus § 29 Abs. 3 PersVG lässt sich nicht ableiten, dass er zwingend den Vorsitzenden, also Herrn J..., benennen müsste.

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2. Der Hilfsantrag zum Antrag zu 1 unterbreitet dem Senat eine vorweggenommene, gestaffelte Vertretungsregelung für den Fall der Verhinderung von Herrn J... als Mitglied des Gesamtpersonalrats im Aufsichtsrat zur Prüfung. Der Antrag ist unbegründet, weil nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BerlUniMedG Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern nicht bestellt werden. Die Regelung in Absatz 3 folgt auf die Absätze 1 und 2 der Vorschrift und erfasst somit die stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 1) wie auch die beratenden Mitglieder (Abs. 2). Sollte die Vorschrift nur stimmberechtigte Mitglieder betreffen, hätte die Regelung vor dem derzeitigen Absatz 2 der Norm angebracht sein müssen. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, dass das dem Aufsichtsrat gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 BerlUnimedG mit beratender Stimme angehörende Mitglied des Gesamtpersonalrats kein „Mitglied“ des Aufsichtsrats, sondern lediglich ein Angehöriger des Aufsichtsrats ist. Denn der Gesetzgeber benennt in § 11 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 BerlUniMedG „Mitglieder“ und trifft sodann eine Regelung für die Teilmenge der „stimmberechtigten Mitglieder“. Das wäre unnötig, wenn die Mitglieder per definitionem stimmberechtigt wären. Dementsprechend ist in einer amtlichen Begründung aus dem Gesetzgebungsverfahren von stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern die Rede (Abghs. Berlin, Drs. 18/2032, S. 31 f.: „Eine weitere Ausdehnung des Kreises der nicht stimm-, aber freilich rede- und antragsberechtigten Mitglieder würde die Arbeitsfähigkeit des Aufsichtsrats ebenso in Frage stellen wie die übermäßige Erweiterung um stimmberechtigte Mitglieder.“). Im Übrigen geht auch § 8 Abs. 1 der Charité-Grundsatzung von Mitgliedern des Aufsichtsrats nach § 11 Abs. 1 und 2 BerlUniMedG aus.

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3. Der Antrag zu 3 und die diesbezüglichen Hilfsanträge zu 4 und 5 sind insgesamt unbegründet. Sie beruhen auf der Fehlvorstellung des Antragstellers, dass sein in den Aufsichtsrat entsandtes Mitglied lediglich Ohr und Stimme des Gesamtpersonalrats, also nicht mehr als ein Gehörsgehilfe und Erklärungsbote ist. Demgegenüber sieht das Gesetz vor, dass ein Mensch, der Mitglied des Gesamtpersonalrats ist und dessen Vertrauen genießt, beratendes Mitglied des Aufsichtsrats wird und sich mit seinen eigenen Ansichten und Erfahrungen – womöglich mit der besonderen Perspektive der Beschäftigteninteressen – als eigene Persönlichkeit einbringt. In seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat ist das Mitglied nicht dem Gesamtpersonalrat verpflichtet, muss nicht dessen Mehrheitsmeinung erkunden und übermitteln. Hätte der Antragsteller recht, müsste das Berliner Universitätsmedizingesetz Regelungen enthalten, wie die rechtzeitige Information und Meinungsbildung des Gesamtpersonalrats über die Beratungsgegenstände des Aufsichtsrats zeitlich und praktisch ermöglicht werden können. Solche Regelungen fehlen. Demgegenüber sieht das Gesetz in anderen Fällen ausdrückliche Informations- und Einwirkungsmöglichkeiten eines Hochschulgremiums bzw. von Mitgliedern eines Hochschulgremiums in Bezug auf die Arbeit eines anderen Gremiums vor (vgl. beispielhaft § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 15 Abs. 3 Satz 1 BerlUniMedG). Eine gesetzliche Erwähnung des Durchgriffs des Gesamtpersonalrats auf die Beratung des Aufsichtsrats wäre auch deswegen geboten, weil sich ansonsten die Frage stellte, warum dasselbe nicht auch für das Mitglied der Gruppe der Studierenden im Fakultätsrat gelten müsste, das mit beratender Stimme dem Aufsichtsrat angehört (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 BerlUniMedG). Hätte der Fakultätsrat über dieses Mitglied die Möglichkeit, seine Ansicht zu den Beratungsgegenständen in den Aufsichtsrat einzuspeisen, so wäre schwer verständlich, warum nicht irgendeines der 19 stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrats (vgl. zu dessen Zusammensetzung § 9 BerlUniMedG), sondern gerade eine studierende Person beratendes Mitglied des Aufsichtsrats werden darf. Es drängt sich auf, dass dieses Mitglied aufgrund persönlicher Anschauung und Überzeugung die spezifischen Belange der Studierenden in den Blick nehmen und nicht etwa das Gesamt- bzw. Mehrheitsinteresse des Fakultätsrats vermitteln soll.

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Ein Unterschied zwischen den Beschäftigten und den Studierenden der Charité besteht insofern, als die hauptberuflich Beschäftigten drei stimmberechtigte Mitglieder in einer Urwahl in den Aufsichtsrat wählen (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 BerlUniMedG), während die Gruppe der Studierenden nicht mit einem stimmberechtigten Mitglied aufgrund einer Urwahl im Aufsichtsrat vertreten ist, sondern lediglich beratend und aufgrund einer mittelbaren Wahl durch den Fakultätsrat. Der Senat hat in der mündlichen Anhörung die Besonderheit zur Aussprache gestellt, dass im Unterschied zu den Studierenden die Beschäftigten der Charité durch eine Urwahl stimmberechtigte Mitglieder und aufgrund einer mittelbaren Wahl ein beratendes Mitglied im Aufsichtsrat bestimmen. Diese Unterscheidung erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass das vom Gesamtpersonalrat entsandte beratende Mitglied doch in irgendeiner Weise der Personalvertretung rechtlich verpflichtet sein soll. Das müsste wie gezeigt in einer gesetzlichen Regelung zum Ausdruck kommen. Ein Grund für die beschriebene Zweiteilung der Wahl von Beschäftigten in den Aufsichtsrat mag darin bestehen, dass die Urwahl von womöglich wenig bekannten Kandidierenden bei einem geringen Interesse der Hochschulbeschäftigten an derartigen Wahlen mit Zufällen behaftet sein könnte, die durch die „sehende“ Wahl im Gesamtpersonalrat eines in Hochschulangelegenheiten erfahrenen und intellektuell geeigneten Mitglieds ausgeglichen werden könnte.

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Jedenfalls ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass das vom Gesamtpersonalrat in den Aufsichtsrat entsandte Mitglied in Ansehung des Berliner Universitätsmedizingesetzes nichts anderes als ein beratendes Mitglied des Aufsichtsrats ist. Er unterliegt dem Verschwiegenheitsgebot aus § 6 Abs. 2 BerlUniMedG. Auf seine Tätigkeit im Aufsichtsrat ist nicht stattdessen § 11 PersVG anwendbar.

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Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob und inwieweit ein beratendes Mitglied des Aufsichtsrats aus dessen Beratungen Informationen weitergeben darf, die von § 6 Abs. 2 BerlUniMedG nicht erfasst werden. Welche sonstigen Schweigepflichten gelten bzw. Informationsmöglichkeiten bestehen, müsste das jeweilige Aufsichtsratsmitglied nötigenfalls in einem geeigneten Gerichtsverfahren unter den Sachentscheidungsvoraussetzungen des jeweiligen Prozessrechts klären lassen.

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Der Antragsteller hat jedenfalls aufgrund des Berliner Universitätsmedizingesetzes keinerlei Recht, sich Auskunft geben zu lassen über die Beratungen des Aufsichtsrats.

47

Das allgemeine Informationsrecht der Personalvertretung aus § 73 PersVG besteht nur „zur Durchführung ihrer Aufgaben“, mithin nicht zwecks Einwirkung auf die Beratungen im Aufsichtsrat durch das entsandte Mitglied. Und es besteht gegenüber der Dienststellenleitung, jedenfalls nicht gegenüber einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats.

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Die vom Antragsteller angeführten § 32 Abs. 1 Satz 1, § 52 PersVG haben eine Bedeutung für die Wahl eines konkreten Mitglieds des Gesamtpersonalrats, das dem Aufsichtsrat angehören soll. Für dessen Rechte und Pflichten im Aufsichtsrat geben die Vorschriften nichts her.

49

Die Rechtsbeschwerde ist mangels eines Grunds (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) nicht zuzulassen.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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