Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 Bf 1/16
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. November 2015 teilweise geändert:
Die Duldungsanordnung der Beklagten vom 14. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen eine Duldungsanordnung der Beklagten, die eine bodenschutzrechtliche orientierende Untersuchung ihres Grundstücks betrifft.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks C.-Straße ... (Flurstück ... der Gemarkung J.), das mit einem zweigeschossigen Geschäftsgebäude bebaut ist. Der Kaufmann K. betrieb auf dem Grundstück seit dem 15. November 1969 eine chemische Textilreinigung, zunächst nur als Annahmestelle für seinen Hauptbetrieb in der R.-Straße. Die Beklagte erteilte ihm mit Bescheid vom 19. September 1972 eine Baugenehmigung für die Aufstellung eines Münzreinigungsautomaten der Firma Böwe, Typ Permac R 308, mit einem geschlossenen System und einem Tankvolumen von 200l im Erdgeschoss des unterkellerten Gebäudes C.-Straße .... Später wurde der chemische Reinigungsbetrieb auf der Grundlage des Baugenehmigungsbescheides vom 10. Januar 1975 im Erdgeschoss mit vier Münzreinigungsautomaten des Typs Permac R 308 fortgeführt. Dieser Bescheid enthält u.a. die beiden Nebenbestimmungen, dass die Reinigungsanlage so zu betreiben ist, dass der Gehalt an Tetrachlorethen (anderer Name: Perchlorethylen - kurz PER) 30 cm3 je m3 Abluft (30 ppm) nicht überschreitet und dass hinter dem Filter in einem geraden Rohrstück der Ausblaseleitung eine dicht verschließbare Kontrollöffnung von 15 mm Durchmesser vorzusehen ist. Die Münzreinigungsautomaten waren im Übrigen mit AMEG Aktivkohleanlagen zur Rückgewinnung organischer Lösemittel und zur Reinhaltung der Luft ausgestattet. Spätestens im Februar 1986 wurde der Betrieb eingestellt. Heute wird das Ladengeschäft C.-Straße von einem kleinen Lebensmittelmarkt für Obst und Gemüse genutzt.
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Die Beklagte bat die Klägerin mit Schreiben der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) vom 17. Juni 2011 vergeblich um ihr Einverständnis für insgesamt vier Untersuchungsbohrungen innerhalb wie außerhalb des Gebäudes. Das Schreiben enthält als Anlage einen Lageplan, der die Bohransatzpunkte auf dem Grundstück der Klägerin für vier Rammkernsondierungen bis in ca. 8 m unter GOK zwecks der Gewinnung von Boden- und Wasserproben aufzeigt. Über den Ausbau der Bohrlöcher zu temporären Bodenluftmessstellen sollten zudem Bodenluftproben gewonnen werden. Nachdem die Beklagte die Klägerin durch Schreiben der BSU vom 2. Mai 2012 angehört hatte, ohne eine Antwort zu erhalten, richtete sie mit Schreiben vom 14. Juni 2012 ohne amtlichen Briefkopf, aber mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, eine Duldungsanordnung an die Klägerin gestützt auf § 9 Abs. 1 BBodSchG i.V.m. §§ 4 Abs. 2, 2 Abs. 2 HmbBodSchG, in der sie ihr aufgab, die Durchführung von orientierenden Untersuchungen zu der Feststellung, ob auf deren Grundstück C.-Straße ..., Flurstück Nr. ..., in W. schädliche Bodenveränderungen vorlägen, durch die BSU oder von ihr beauftragte Personen zu dulden. Den Mitarbeitern der BSU und ihren Beauftragten sei der Zutritt zu dem Grundstück und zu Anlagen und Einrichtungen auf dem Grundstück sowie die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Entnahme von Boden-, Bodenluft- und Grundwasserproben, zu gestatten. Bei den Untersuchungen handele es sich um drei Bohrungen außerhalb des Gebäudes und eine innerhalb. Diese Maßnahmen seien innerhalb eines Tages zu bewerkstelligen. Für die Eigentümer seien außer möglichen Lärmbelästigungen keine weiteren Einschränkungen zu befürchten. Es lägen Anhaltspunkte vor, dass sich auf dem Grundstück der Klägerin eine Altlast befinde. Dort sei über einen Zeitraum von 12 Jahren in den 1970er und 1980er Jahren eine chemische Reinigung betrieben worden. Dabei sei aller Voraussicht nach mit dem Schadstoff Tetrachlorethen umgegangen worden. In der Vergangenheit lasse bereits der bestimmungsgemäße Betrieb einer chemischen Reinigung nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten.
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Die Klägerin erhob gegen die Duldungsanordnung mit Schreiben vom 11. Juli 2012 Widerspruch, den die Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 2015, der Klägerin am 4. Februar 2015 zugestellt, zurückwies. In dem Widerspruchsbescheid heißt es u.a., es liege ein Altstandort i.S.v. § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG vor, da auf dem Grundstück der Klägerin mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden sei. Auf dem Grundstück sei von 1972 bis 1986 eine chemische Reinigung betrieben worden. Dort sei ein Reinigungsautomat in Betrieb genommen worden, der mit dem Lösungsmittel Tetrachlorethen befüllt gewesen sei. Unter dem 14. [richtig: 10.] Januar 1975 sei der Einbau von vier weiteren [richtig: insgesamt vier] Reinigungsautomaten genehmigt worden. Darüber hinaus seien hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast gegeben. Es bestehe eine - wenn auch nur geringe - Tatsachenbasis und eine aus der behördlichen Praxis gewonnene Wahrscheinlichkeitsprognose, die zu dem Schluss berechtige, dass das Vorliegen einer Altlast nicht ganz unwahrscheinlich sei. Auf dem Grundstück sei über einen Zeitraum von insgesamt 14 Jahren mit dem Schadstoff Tetrachlorethen umgegangen worden. Über die tatsächliche Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise sei nichts bekannt. Der Genehmigungsbescheid vom 19. September 1972 enthalte zwar die Anordnung, dass das Lösungsmittel ausschließlich im Vorratstank der Reinigungsautomaten aufzubewahren sei. Außerdem enthalte die Betriebsbeschreibung vom 1. Oktober [richtig: 30. September] 1974 den Hinweis, dass alle Automaten und Geräte in regelmäßigem Abstand von einer Aufsichtsperson zu überprüfen seien. Allein aus der Anordnung als solcher und den Ausführungen in der Betriebsbeschreibung lasse sich aber nicht schließen, dass es tatsächlich nicht zu einem Austritt von Lösemitteln gekommen sei. Das betreffe z.B. undokumentierte Austritte auch in kleinerer Menge beim Auswechseln des Lösemittels oder ein Aussickern aus der Anlage aufgrund von Undichtigkeiten. Das Lösungsmittel PER zeichne sich durch einen sehr hohen Dampfdruck und damit eine sehr geringe Viskosität aus. Das bedeute, dass PER durch gemeinhin als flüssigkeitsdicht angesehene Medien - wie Dichtungen in Abwasserleitungen - in das Erdreich gelangen könne. Diesen Eigenschaften von PER sei in der damaligen Zeit keine Beachtung geschenkt worden. Es bestehe daher die Vermutung, dass es selbst bei ordnungsgemäßer Bedienung zu Einträgen von PER in den Boden gekommen sei. Diese Vermutung lasse sich auch auf den Umstand stützen, dass im Zeitraum bis 2006 an 489 Standorten von chemischen Reinigungen in 88 Fällen tatsächlich Sanierungen notwendig gewesen seien (siehe Projekt Chemische Reinigung, 7. Zwischenbericht v. Dez. 2006, S. 11). Bei 188 von 541 untersuchten Standorten habe weiterer Handlungsbedarf bestanden. Hieran ändere nichts die Tatsache, dass die vier Reinigungsautomaten auf gefliestem Boden gestanden hätten, weil PER anders als Wasser durch die Fliesen in den Boden gelangen könne. Die angeordnete Maßnahme sei auch hinreichend bestimmt. Die Bestimmtheitsanforderungen könnten bei Verwaltungsakten geringer sein, die dem Adressaten lediglich ein Dulden auferlegten. Der Umfang der Untersuchungen sei der Klägerin in dem Schreiben der BSU vom 17. Juni 2011 bekannt gegeben worden.
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Am 9. Februar 2015 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung u.a. geltend gemacht, das Schreiben der Beklagten vom 14. Juni 2012 stelle bereits keinen Verwaltungsakt dar, weil eine verbindliche Regelung i.S.d. § 35 Hmb-VwVfG fehle. Die Duldungsanordnung sei nichtig bzw. nicht hinreichend bestimmt, weil sie die erlassende Behörde nicht erkennen lasse, unklar bleibe, welcher Grundstücksteil von ihr betroffen sei, welche Untersuchungsmaßnahmen sie zu dulden habe, zu welchen „Anlagen und Einrichtungen“ sie Zutritt zu gewähren habe und welche Personen von der BSU mit der Untersuchung beauftragt würden. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG lägen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass auf ihrem Grundstück eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast bestehe. Schließlich sei die Duldungsanordnung ungeeignet, weil sie die Entnahme von Grundwasserproben dulden solle, obwohl sie als Grundstückseigentümerin insoweit keine Dispositionsbefugnis habe.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. festzustellen, dass die Duldungsanordnung vom 14. Juni 2012 nichtig ist,
2. hilfsweise festzustellen, dass die Duldungsanordnung vom 14. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 nichtig ist,
3. hilfsweise die Duldungsanordnung vom 14. Juni 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2015 aufzuheben und
4. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. November 2015 (17 K 687/15, in juris), der Klägerin am 14. Dezember 2015 zugestellt, die Klage abgewiesen. Die Klage habe weder mit dem Hauptantrag noch den beiden Hilfsanträgen Erfolg. Der Hauptantrag sei als allgemeine Feststellungsklage zulässig, aber unbegründet, weil die Duldungsanordnung nicht nach § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 HmbVwVfG nichtig sei. Der erste Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Denn Nichtigkeitsgründe, die die Duldungsanordnung nur in der Gestalt beträfen, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden habe, seien nicht ersichtlich.
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Der zweite zulässige Hilfsantrag sei unbegründet, weil der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig sei. Rechtsgrundlage der Duldungsanordnung sei § 9 Abs. 1 Satz 1 BBod-SchG. Die §§ 4 Abs. 2, 2 Abs. 2 Satz 1 HmbBodSchG seien nicht ergänzend heranzuziehen, weil das im Zweiten und Dritten Teil des Bundes-Bodenschutzgesetzes in materiellrechtlicher Hinsicht vorgesehene behördliche Handlungsinstrumentarium - zu dem auch § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gehöre - vorbehaltlich ausdrücklicher Ermächtigungen zu landesgesetzlichen Regelungen abschließend sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2006, BVerwGE 126, 1, juris Rn. 10). Vorliegend greife keine im Bundes-Bodenschutzgesetz enthaltene Ermächtigung zum Erlass landesgesetzlicher Regelungen ein. § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG könne die in der Duldungsanordnung angeordneten Maßnahmen auch ohne Rückgriff auf landesgesetzliche Regelungen tragen. Die Vorschrift verpflichte und ermächtige die zuständige Behörde, die „geeigneten Maßnahmen“ zu ergreifen. § 3 Abs. 3 BBodSchV konkretisiere den Handlungsspielraum der zuständigen Behörde: Verdachtsflächen oder altlastverdächtige Flächen sollten nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden. Die von der zuständigen Behörde zu ergreifenden „geeigneten Maßnahmen“ schlössen Anordnungen gegenüber der Grundstückseigentümern ein, orientierende Untersuchungen i.S.v. § 2 Nr. 3 BBodSchV zu dulden.
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Die angegriffene Duldungsanordnung sei formell rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt i.S.v. § 37 Abs. 1 HmbVwVfG. Sie sei auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG in Gestalt von Anhaltspunkten für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast lägen vor. Die Tatsache, dass auf dem Grundstück in der Gestalt des Betriebs einer chemischen Selbstbedienungsreinigung über einen erheblichen Zeitraum Münzreinigungsautomaten, die mit Tetrachlorethen gearbeitet hätten, zum Einsatz gekommen seien, berechtige zu dem Schluss, dass das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung nicht ganz unwahrscheinlich sei. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei den Münzreinigungsautomaten um geschlossene Systeme gehandelt habe, diese auf gefliestem Fußboden gestanden hätten, das eingesetzte Tetrachlorethen ausschließlich in den Vorratstanks habe aufbewahrt werden sollen und eine AMEG Aktivkohleanlage eingesetzt worden sei. Denn es sei nicht auszuschließen, dass Tetrachlorethen während der erheblichen Betriebsdauer durch Unfälle, technische Mängel oder unsachgemäße Handhabung, etwa der vorzeitigen Entnahme der Wäsche unter Überwindung des elektromagnetischen Schließmechanismus, ausgetreten und durch die Fugen im Fliesenboden in den Keller und dann in den Boden gelangt sei. Ebenso bestehe die Möglichkeit, dass unter Verstoß gegen die Betriebsbeschreibung der Münzreinigungsautomaten und gegen die erteilten Baugenehmigungen Tetrachlorethen im Keller gelagert oder entsorgt worden sei. Dies werde von den Erfahrungen der Beklagten, die im Rahmen des Projekts Chemische Reinigungen (Abschlussbericht von 2012) gewonnen worden seien, gestützt. Die mit dem Projekt seit Jahren betraute Zeugin Dr. E., wissenschaftliche Angestellte der Beklagten, habe bei ihrer Vernehmung bekundet, sich konkret an zwei Fälle zu erinnern, in denen es auch bei geschlossenen Münzreinigungssystemen zu Bodenverunreinigungen durch Schadstoffe gekommen sei. Die Kammer halte die Angaben der Zeugin für glaubhaft. Auch der Zeitablauf von etwa 30 Jahren seit der Stilllegung der chemischen Reinigung und die Möglichkeit des Abbaus von Schadstoffen schlössen das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung nicht aus. Tetrachlorethen sei schlecht und nur unter besonderen Milieubedingungen abbaubar. Die Zeugin habe bekundet, selbst 30 Jahre nach der Einstellung des Wäschereibetriebs sei es nicht auszuschließen, dass eine schädliche Bodenverunreinigung vorliege. In mehreren Fällen seien auch nach Ablauf von 30 Jahren und mehr schädliche Bodenveränderungen festgestellt worden. Schließlich sei der Beklagten in § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG durch die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift kein Ermessen in Bezug auf die Frage eines Tätigwerdens eröffnet.
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Am 5. Januar 2016 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt. Der Antrag ist von ihr am 15. Februar 2016, einem Montag, beim Berufungsgericht begründet worden. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 28. November 2016, der Klägerin am 5. Dezember 2016 zugestellt, die Berufung hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags zugelassen und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Die Frist zur Berufungsbegründung ist auf Antrag der Klägerin, der von ihr am 13. Dezember 2016 bzw. 1. März 2017 gestellt wurde, zweimal verlängert worden, zuletzt bis zum 8. März 2017.
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Mit der am 8. März 2017 eingegangenen Berufungsbegründung macht die Klägerin u.a. geltend, die Duldungsanordnung werde nicht allein durch § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG als Ermächtigungsgrundlage getragen. Die Vorschrift definiere als Rechtsfolge nur, dass die Behörde „zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen“ dürfe. Das Bundes-Bodenschutzgesetz habe aber in § 9 darauf verzichtet, eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den behördlichen Zutritt auf Grundstücken von Verantwortlichen zu regeln. § 2 Abs. 2 HmbBodSchG sei mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes nichtig. § 4 Abs. 2 HmbBodSchG könne dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt nicht als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage „untergeschoben“ werden, weil nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift „die erforderlichen Anordnungen“ ausschließlich „zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz“ getroffen werden könnten.
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Nach wie vor lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass auf ihrem Grundstück eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast bestehe. Der Hinweis der Beklagten, in chemischen Reinigungen sei generell mit größeren Mengen an Schadstoffen umgegangen worden, sei von bemerkenswerter Pauschalität. Soweit die Zeugin Dr. E. hinsichtlich des Beweisthemas, ob es nach vorliegenden Erfahrungen auch beim Betrieb sog. geschlossener Systeme zu Verunreinigungen des Bodens gekommen sei und ob trotz des Ablaufs von nahezu 30 Jahren mit dem Vorliegen aufklärungsbedürftiger Verunreinigungen gerechnet werden könne, auf den Fall N.-Straße ... in W. Bezug genommen habe, sei festzustellen, dass die Einstellung dieses Betriebes am 8. Januar 1990 erfolgt sei und der Zeitpunkt der letzten Schadensfeststellung am 9. Januar 1990 gelegen habe. Hinzu komme, dass bereits während des laufenden Betriebs am 30. August 1979, 3. Februar 1986 und 12. Februar 1986 Schadensfeststellungen getroffen worden seien. Außerdem habe der Reinigungsbetrieb dort im Keller stattgefunden. Das Tankvolumen habe 300l und nicht bloß 200l betragen. Soweit die Zeugin sich auf den Fall der Reinigung „C. W.“ in Hamburg-N. bezogen habe, liege der Zeitpunkt der Schadensfeststellung nicht 30 Jahre zurück, weil diese bereits am 30. September 1994 erfolgt sei. Außerdem sei in diesem Fall kein geschlossenes System betrieben worden und sei der Fußboden nicht flüssigkeitsdicht versiegelt gewesen. Soweit die Beklagte verklausuliert behaupte, im Fall der chemischen Reinigung des Herrn K. sei über einen Betriebszeitraum von 18 Jahren mit größeren Mengen an Schadstoffen umgegangen worden, sei dies falsch. Der Zeitraum vom 15. November 1969 bis Februar 1986 umfasse nur 16 Jahre und drei Monate. Dabei könne der Umgang mit „größeren“ Mengen, wenn er überhaupt erfolgt sei, erst ab März 1975 erfolgt sein, weil erst ab diesen Zeitpunkt vier Münzreinigungsautomaten in Betrieb gewesen seien. Die entscheidenden tatsächlichen Gesichtspunkte blende die Beklagte aber aus: Es handele sich bei den AMEG Reinigungsautomaten erstens um geschlossene Systeme, zweitens seien die Automaten nicht im Keller, sondern im Erdgeschoss aufgestellt gewesen und drittens sei die Aufstellung in einem komplett flüssigkeitsdicht gefliesten Ladenlokal erfolgt, was eine Schadensneigung ausschließe. Im Übrigen sei die Beklagte gehalten, die Verwaltungsvorgänge der Fälle, auf die sie sich als Vergleichsfälle berufe, dem Gericht vorzulegen, damit die Vergleichbarkeit überprüft werden könne. Bei drei Fällen – O.-Straße, M. und D.-Straße - handele es sich jedenfalls nicht um chemische Reinigungen mit geschlossenen Systemen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. November 2015 teilweise zu ändern und die Duldungsanordnung vom 14. Juni 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2015 aufzuheben, und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt vor, sie habe die Rechtsgrundlage für Duldungsanordnungen der streitgegenständlichen Art in ständiger Verwaltungspraxis nie allein in § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gesehen, sondern stütze diese stets auf § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i.V.m. §§ 4 Abs. 2, 2 Abs. 2 HmbBodSchG. Der ergänzende Rückgriff auf die Vorschriften des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes sei zulässig. Gemäß § 21 Abs. 1 BBodSchG könnten die Länder ergänzende Verfahrensregelungen treffen. Solche Vorschriften stellten §§ 4 Abs. 2 und 2 Abs. 2 HmbBodSchG dar. Das Berufungsgericht habe in seinem Beschluss vom 15. Januar 2008 (2 Bs 193/07, n.v.) ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer „auf §§ 4 Abs. 2, 2 Abs. 2 Satz 1 HmbBodSchG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG und § 3 Abs. 1 BBodSchV gestützte[n] Anordnung“ geäußert.
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Hinreichende Anhaltspunkte i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG für das Vorliegen einer Altlast seien vorhanden. Solche Anhaltspunkte erforderten das Vorhandensein einer - wenn auch nur geringen - Tatsachenbasis, die zu dem Schluss berechtige, dass das Vorliegen einer Altlast nicht ganz unwahrscheinlich sei; es bedürfe nicht zwangsläufig konkreter Anhaltspunkte, sondern lediglich tatsächlicher Indizien. § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG lasse im Unterschied zu Absatz 2 der Vorschrift einen lediglich mehr oder weniger vagen Verdacht („Anfangsverdacht“) genügen. Die Grenze werde nur bei einer „Vorsorge ins Blaue“ überschritten, wenn keinerlei Tatsachen oder wissenschaftlich abgesicherte Wahrscheinlichkeitsurteile vorlägen. Zum Maßstab des § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BBodSchV habe das Berufungsgericht in dem oben zitierten Beschluss ausgeführt:
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„Das betreffende Grundstück ist seit dem Jahre 1914 in verschiedener Weise gewerblich durch Branchen genutzt worden, die typischerweise mit erheblichen Mengen schadstoffhaltiger Substanzen gearbeitet haben. Des Weiteren ist offenkundig, dass die langfristigen Gefahren für den Boden aus dem Umgang mit Schadstoffen noch im letzten Jahrhundert jahrzehntelang unbekannt waren oder jedenfalls unterschätzt worden sind und dass deshalb aus heutiger Sicht häufig unsachgemäß und allzu sorglos mit solchen Stoffen umgegangen worden ist. Beispiele für eine dadurch bewirkte Schädigung des Bodens gibt es zur Genüge. Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast dürften für den Erlass einer Verfügung, die allein der Ermittlung des Sachverhalts gedient und die Antragstellerin nicht wesentlich belastet hat, nicht zu verlangen gewesen sein.“
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In chemischen Reinigungen sei generell mit größeren Mengen an Schadstoffen umgegangen worden. Bei einem Betriebszeitraum von 18 Jahren könne man von einem längeren Zeitraum sprechen. Eine Altlast könne sich nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchV ergeben, weil es nicht auszuschließen sei, dass Spinnstoffe unsachgemäß gelagert worden seien. Die in der mündlichen Verhandlung genannten Fälle aus der Verwaltungspraxis der Behörde beträfen Standorte, bei denen Münzreinigungsautomaten aufgestellt gewesen seien. Auch bei geschlossenem System sei es, wie in dem ersten vor dem Verwaltungsgericht angeführten Beispiel, möglich, diese unsachgemäß zu öffnen und dadurch einen ungewollten Reinigungsmittelaustritt zu veranlassen. In dem zweiten Beispiel handele es sich um einen Standort, an dem ein Schaden festgestellt worden sei, obwohl ein geschlossenes System einer Münzreinigung installiert gewesen sei. Es gebe weitere Beispiele aus der Verwaltungspraxis, die belegten, dass ein Schaden auch nach 30 Jahren noch vorhanden sein könne. Einen Fall eins zu eins auf einen anderen zu übertragen, sei in der Regel nicht möglich, weil die entscheidenden Parameter meist eine unterschiedliche Zusammensetzung hätten. Standorte aus der Verwaltungspraxis, die auch nach 30 Jahren noch signifikante Schadstoffgehalte aufwiesen, seien Grundstücke in der O.-Straße, im M. und in der D.-Straße. Standorte aus der Verwaltungspraxis, an denen geschlossene Systeme betrieben worden seien, die trotzdem sanierungsrelevante Belastungen aufwiesen, seien Grundstücke am S.-Weg, E. und M.. In den Akten seien Standorte vorhanden, die trotz Unterkellerung sanierungsrelevante Belastungen aufwiesen. Dazu zählten Grundstücke am S.-Weg, S.-Weg und H.. Bei dem Grundstück S.-Weg habe der Reinigungsautomat im Erdgeschoss gestanden und sei ein Kellergeschoss vorhanden gewesen. Bei mindestens fünf weiteren Standorten seien baugleiche Automaten wie im streitgegenständlichen Fall (Böwe R 308) im Einsatz gewesen. An dreien dieser Standorte seien noch Spuren der Reinigungsmittel nachgewiesen worden. Bei einem der Standorte sei vom Gutachter weiterer Handlungsbedarf gesehen worden. Von den über 900 recherchierten Standorten im Projekt Chemische Reinigungen in Hamburg seien über die Hälfte durch Probenahmen untersucht worden. Weiterer Handlungsbedarf habe sich bei rund 40% der Standorte gegeben. Die ihr bekannten Untersuchungen in Düsseldorf und Österreich kämen zu ähnlichen Ergebnissen. Um das Vorliegen einer Altlast (schädliche Bodenverunreinigung) ausschließen zu können, sei bei Standorten ehemaliger chemischer Reinigungen zu bedenken, dass die Vollständigkeit der (sonstigen) Aktenlage nicht garantiert sei. Schadensereignisse seien u.U. nicht dokumentiert worden. Ein Firmenprospekt in der Bauakte besage nicht, dass alle diese Teile installiert worden seien. Die Firma Böwe habe ab 1973 Reinigungsautomaten im „Baukastensystem“ angeboten. Auch geschlossene Systeme müssten befüllt werden und Spinnstoffe würden dort ebenso anfallen. Installierte Filter seien gut, solange sie tatsächlich funktionierten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, weil die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage zulässig ist und das Verwaltungsgericht ihren Antrag, die Duldungsanordnung vom 14. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 aufzuheben, zu Unrecht abgelehnt hat. Denn die angefochtene Duldungsanordnung der Beklagten ist rechtswidrig und die Klägerin wird dadurch in ihren Rechten verletzt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG liegen entgegen der Annahme der Beklagten nicht vor (siehe unter 4.).
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1. Zunächst ist der Beklagten allerdings darin beizupflichten, dass entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Ermächtigungsgrundlage für die an die Klägerin gerichtete Duldungsanordnung betreffend eine orientierende Untersuchung, ob der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auf deren Grundstück ausgeräumt oder bestätigt werden kann, § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i.V.m. §§ 4 Abs. 2, 2 Abs. 2 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutz-gesetzes (Hamburgisches Bodenschutzgesetz - HmbBodSchG) vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27; zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes v. 17.12.2013, HmbGVBl. S. 503, 525) ist.
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Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine schädliche Bodenveränderung (§ 2 Abs. 3 BBodSchG) oder Altlast (§ 2 Abs. 5 BBodSchG) vorliegt, so soll sie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Gemäß § 4 Abs. 2 HmbBodSchG kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz und aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die erforderlichen Anordnungen treffen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 HmbBodSchG ist die Grundstückseigentümerin im Übrigen (d.h. wenn es nicht um die Gewinnung von Erkenntnissen für das Bodeninformationssystem nach § 4 Abs. 1 HmbBodSchG geht) verpflichtet, der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten zur Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach diesem Gesetz den Zutritt zu Grundstücken, Anlagen und Einrichtungen und die Vornahme sonstiger zur Durchführung dieser Gesetze erforderlicher Maßnahmen, insbesondere die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas-, und Aufwuchsproben zu gestatten sowie die Einrichtung und den Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt (§ 2 Abs. 2 Satz 3 HmbBodSchG).
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Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG verpflichtet die zuständige Behörde in Konkretisierung des Untersuchungsgrundsatzes aus § 24 (Hmb)VwVfG zur Sachverhaltsaufklärung, enthält aber selbst keine Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen, die mit Eingriffen in die Rechte der Verantwortlichen verbunden sind (allg. Ansicht: Schoeneck in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, 1998, § 9 Rn. 11; Frenz, BBodSchG, 2000, § 9 Rn. 8; Sondermann/Hejma in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 9 Rn. 10 f.; Erbguth/Stollmann, NuR 1999, 127, 128 f.; Sanden, NuR 2015, 606, 607 f.; unklar Ewer in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. 2, Loseblatt-Kommentar Stand 5/2017, 9.1 BBodSchG § 9 Rn. 42 ff.), so dass ergänzend die §§ 4 Abs. 2, 2 Abs. 2 Satz 1 HmbBodSchG heranzuziehen sind . Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG nimmt das Ergreifen von geeigneten Maßnahmen nur insoweit in Bezug, wie es um die die Behörde treffende Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung geht. Die Feststellungspflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG betrifft ebenfalls nach dem Wortlaut der Vorschrift nur die Behörde und enthält keine Ermächtigungsgrundlage zur Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer. Systematisch sind zum Vergleich § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG heranzuziehen, in denen der Gesetzgeber der zuständigen Behörde ausdrücklich eine Anordnungsbefugnis einräumt oder in denen geregelt ist, was die Behörde von dem Verantwortlichen im Einzelnen verlangen soll bzw. verlangen kann. Entsprechende Regelungen hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 BBodSchG nicht getroffen. Die generelle Ermächtigungsvorschrift in § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG über „sonstige Anordnungen“ ist systematisch nur auf § 9 Abs. 2 BBodSchG zu beziehen.
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2. Das Berufungsgericht teilt nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin, die § 2 Abs. 2 HmbBodSchG mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes für nichtig hält.
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Das Bundes-Bodenschutzgesetz sieht in seinem Zweiten Teil („Grundsätze und Pflichten“: §§ 4 bis10) und Dritten Teil („Ergänzende Vorschriften für Altlasten“: §§ 11 bis 16) eine Reihe von Maßnahmen zur Ermittlung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten sowie zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten der Verantwortlichen vor. Dieses Maßnahmenbündel lässt klar erkennen, dass die Regelung des behördlichen Handlungsinstrumentariums abschließend ist und darauf zielt, die Verantwortlichen unmittelbar zur Einleitung der notwendigen Schritte zur Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktionen zu verpflichten (so BVerwG, Urt. v. 26.4.2006, BVerwGE 126, 1, juris Rn. 10). Insoweit greift für den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, dem das Bundes-Bodenschutz-gesetz als eine Regelungsmaterie des Bodenrechts gemäß Art. 74 Nr. 18 GG unterfällt, die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG ein, derzufolge die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
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Das Bundes-Bodenschutzgesetz enthält in § 9 Abs. 2 Satz 3 jedoch eine Öffnungsklausel, wonach sich „sonstige Pflichten zur Mitwirkung“, die neben denen aus § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBodSchG bestehen, der u.a. in § 4 Abs. 3 BBodSchG genannten Personen, zu denen insbesondere die Grundstückseigentümerin zählt, nach Landesrecht bestimmen. Der Hamburgische Gesetzgeber hat daher mit Recht „bezüglich der potentiell nach § 4 BBodSchG Sanierungspflichtigen“ seine Gesetzgebungskompetenz „zur Auferlegung der Duldungspflichten“ auf § 9 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG gestützt (siehe Bü-Drs. 16/4508 S. 8; ferner Posser in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand 1/2017, § 9 BBodSchG Rn. 26; Schoeneck, a.a.O., § 9 Rn. 11, 22).
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3. Schließlich ist der Rechtsansicht der Klägerin entgegenzutreten, der Anwendungsbereich von § 4 Abs. 2 HmbBodSchG sei nicht eröffnet, weil nach dem Wortlaut der Vorschrift die erforderlichen Anordnungen nur zur Erfüllung der Pflichten „aus diesem Gesetz“, also dem Hamburgischen Bodenschutzgesetz und nicht dem Bundes-Bodenschutz-gesetz, getroffen werden könnten.
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Diese allein am Wortlaut orientierte Auslegung der Anordnungsbefugnis in § 4 Abs. 2 HmbBodSchG ist zu eng, weil zu den Aufgaben der zuständigen Behörde gemäß Ab- satz 1 Satz 1 der Vorschrift auch gehört, darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten werden. Das gesamte Landesgesetz ist, wie bereits sein Titel zeigt, „zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes“ erlassen worden. Zu den Pflichten „aus diesem Gesetz“ zählt deshalb ebenso die Duldungsverpflichtung der Grundstückseigentümer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 HmbBodSchG, die auf die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz bezogen ist.
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4. Obwohl für die Duldungsanordnung der Beklagten eine wirksame wie sachlich einschlägige Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i.V.m. §§ 4 Abs. 2, 2 Abs. 2 Satz 1 HmbBodSchG besteht, ist der angefochtene Verwaltungsakt dennoch rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG nicht vorliegen. Die Beklagte ist für das Vorliegen von Anhaltspunkten, dass auf dem Grundstück der Klägerin eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, beweisfällig geblieben.
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a) Schädliche Bodenveränderungen sind nach § 2 Abs. 3 BBodSchG Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Altlasten sind nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG u.a. Grundstücke stillgelegter Anlagen (i.S.d. § 3 Abs. 5 BImSchG) und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Auch für den Altlastenbegriff sind also „schädliche Bodenveränderungen“ von erheblicher Bedeutung. Unter „Gefahr“ ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu verstehen. Als Nachteil ist die Beeinträchtigung von Interessen zu verstehen, mit der keine Verletzung eines Rechtsguts verbunden ist. Belästigungen sind insbesondere Beeinträchtigungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens (vgl. zu den vorstehenden Definitionen: BT-Drs. 13/6701 S. 29).
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In der Gesetzesbegründung heißt es zu § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG (BT-Drs. 13/6701 S. 39 f.):
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„Absatz 1 Satz 1 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Behörde von Amts wegen Ermittlungen durchführt. Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung können sich aufgrund einer früheren oder noch bestehenden Nutzung eines Grundstücks ergeben. Wurde auf einem Grundstück über Jahre mit umweltgefährdenden Stoffen ohne dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Sicherheitsvorkehrungen umgegangen oder wurden zum Beispiel nach starken Regenfällen immer wieder nennenswerte Bodenmengen abgeschwemmt, so liegen die im Gesetz genannten Anhaltspunkte vor; die Behörde hat nach § 9 Abs. 1 Ermittlungen einzuleiten.“
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Der Umstand allein, dass auf einem Grundstück über Jahre mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, es sich also um einen Altstandort handelt, genügt daher nicht, um einen Gefahren(Anfangs-)verdacht zu begründen, auf den Gefahrerforschungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gestützt werden können (ebenso Scherer-Leydecker in: Hansmann/Sellner (Hrsg.), Grundzüge des Umweltrechts, 4. Aufl. 2012, Teil III.9 Bodenschutzrecht Rn. 118). Die Erfassung eines Grundstücks als altlastverdächtige Fläche ist nicht bereits gleichzusetzen mit der Begründung eines Gefahrenverdachts.
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Andererseits erfordern tatsächliche Anhaltspunkte i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG keine „konkreten Anhaltspunkte“, die nach Absatz 2 Satz 1 die zuständige Behörde ermächtigen, zu verlangen, dass die potentiell Pflichtigen selbst (und auf eigene Kosten) die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführen. Für den Gefahrenverdacht genügen tatsächliche Indizien, was aber über bloße Vermutungen, die „ins Blaue“ hinein gemacht werden, hinausgeht (siehe Posser, a.a.O., § 9 BBodSchG Rn. 12). Die dem Gefahrenverdacht zugrunde liegenden Tatsachen müssen nicht bereits weitgehend geklärt sein. Vom Vorliegen von Anhaltspunkten i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ist auszugehen, wenn eine - auch nur geringe - Tatsachenbasis vorliegt, die zu dem Schluss berechtigt, dass das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast nicht ganz unwahrscheinlich ist (so OVG Koblenz, Urt. v. 11.10.2007, NuR 2008, 346, juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.6.2009, OVG 11 S 62.08, juris Rn. 7).
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Dass für die Begründung eines Gefahrenverdachts nicht allein der Umgang mit Schadstoffen auf dem betreffenden Grundstück maßgeblich ist, zeigt auch § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV, der eine nicht abschließende Aufzählung von Beispielen für hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte enthält, die das „Ob“ der Gefährdungsabschätzung bzw. der Untersuchung konkretisieren. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BBodSchV geben Anhaltspunkte für das Vorliegen von altlastverdächtigen Altstandorten bzw. für schädliche Bodenveränderungen und stellen dabei darauf ab, ob „die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen“.
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In der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 780/98 S. 72) heißt es hierzu erläuternd:
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„Zur Feststellung der jeweilig branchentypischen Betriebs-, Bewirtschaftungs- und Verfahrensweise bei Altstandorten kann auf allgemein vorliegende Informationsquellen zu Wirtschaftszweigen und eingesetzten Stoffen/Abfallstoffen zurückgegriffen werden. Aus der Art der Betriebe und der dort eingesetzten Arbeits- und Herstellungsverfahren sowie der Nutzungsgeschichte kann darauf geschlossen werden, ob und gegebenenfalls mit welchen umweltgefährdenden Stoffen in einem bestimmten Zeitraum und mit bestimmten Mengen umgegangen worden ist. Diese branchentypische Inventarisierung dient den zuständigen Behörden als wichtiges Instrument zur Konkretisierung des Verdachts auf altlastverdächtigen Altstandorten gemäß § 9 Abs. 1 BBodSchG. In vielen Fällen wird das Stoffinventar eher als bei Altablagerungen von vornherein eingegrenzt werden können. Generell wird auf ‚Einträge‘ und den ‚Umgang‘, nicht aber auf bloße ‚Vorkommen‘ der Schadstoffe abgestellt, um zu unterstreichen, daß hier solche Schadstoffe von Interesse sind, die durch anthropogene Prozesse in die Böden gelangt sind.“
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Diese Ausführungen machen deutlich, dass nicht maßgeblich auf das bloße „Vorkommen“ von Schadstoffen auf dem betreffenden Grundstück abzustellen ist, sondern auf den „Umgang“ mit Schadstoffen und einen schädigenden Bodeneintrag, die im Zusammenhang mit „anthropogenen Prozessen“ in dem Betrieb stehen. In § 3 Abs. 2 Satz 2 BBodSchV erfolgt eine ergänzende wie abschließende Aufzählung von bestimmten Fallgestaltungen, die Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung geben. Liegen Anhaltspunkte nach § 3 Abs. 1 oder 2 BBodSchV vor, soll nach Absatz 3 die Verdachtsfläche oder altlastenverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung i.S.d. § 2 Nr. 3 BBodSchV unterzogen werden. Eine solche Untersuchung ist Gegenstand der angefochtenen Duldungsanordnung der Beklagten.
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b) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist nicht festzustellen, dass gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auf dem Grundstück der Klägerin vorliegen.
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Soweit sich die Beklagte wiederholt darauf berufen hat, dass auf dem Grundstück der Klägerin über lange Zeit mit dem Schadstoff Tetrachlorethen umgegangen worden sei, ist dieser (unstreitige) Umstand allein nicht geeignet, um bereits einen Gefahrenverdacht zu begründen, der die Anordnung gegenüber der Klägerin als Grundstückseigentümerin, eine orientierende Untersuchung auf ihrem Grundstück zu dulden, rechtfertigen kann. Denn Anhaltspunkte dafür, dass umweltgefährdende Stoffe durch „anthropogene Prozesse“ in den Boden auf dem Grundstück der Klägerin gelangt sind, ergeben sich daraus nicht.
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Der deshalb von der Beklagten in der Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag, den von ihr benannten Zeugen V. zu der Frage zu vernehmen, welchen Umgang/welche Vorkommnisse mit PER oder anderen Reinigungsstoffen durch sich oder andere der Zeuge während seiner Aushilfstätigkeit in der chemischen Reinigung C.-Straße beobachtet oder wahrgenommen hat, war gemäß § 86 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Denn der Antrag enthält nicht die Behauptung einer bestimmten Beweistatsache und stellt deshalb einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag dar. Da von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, bleibt es bei der von ihr in dem angefochtenen Bescheid selbst getroffenen und in der Sache zutreffenden Feststellung in Bezug auf den früheren chemischen Reinigungsbetrieb auf dem Grundstück der Klägerin, dass über die Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise bzw. über Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, die nicht unerhebliche Einträge von Schadstoffen in den Boden vermuten lassen, nichts bekannt ist.
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Die Beklagte kann dieser Unkenntnis nicht mit der Überlegung begegnen, es sei aber nicht auszuschließen, dass Tetrachlorethen während der erheblichen Betriebsdauer auf dem Grundstück der Klägerin durch Unfälle, technische Mängel oder unsachgemäße Handhabung ausgetreten und schließlich in den Boden gelangt sei, oder Spinnstoffe unsachgemäß gelagert worden seien und zudem die Möglichkeit bestehe, dass unter Verstoß gegen die Betriebsbeschreibung der Reinigungsautomaten und gegen die erteilten Baugenehmigungen Tetrachlorethen im Keller gelagert oder entsorgt worden sei. Denn alle diese theoretisch bestehenden Möglichkeiten bleiben spekulativ, weil für sie im Falle des früheren chemischen Reinigungsbetriebs auf dem Grundstück der Klägerin keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen. Diese denkbaren Möglichkeiten lassen sich auch nicht auf Erfahrungstatsachen stützen, die aufgrund typischer Sachverhalte bzw. Geschehensabläufe einen Beweis des ersten Anscheins rechtfertigen würden. Die von der Beklagten angesprochenen Geschehnisse werden sich in der Vergangenheit in Einzelfällen zwar durchaus ereignet haben, stellen aber weder nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch auf der Grundlage des von der Beklagten im Jahr 2012 erstellten Abschlussberichts über das Projekt „Chemische Reinigungen“ einen typischen Sachverhalt bzw. Geschehensablauf dar.
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Ebenso wenig hat die Beklagte schlüssig begründet, weshalb es nicht ganz unwahrscheinlich sei, dass es zu nicht unerheblichen Einträgen von Tetrachlorethen in den Boden des Grundstücks der Klägerin gekommen sei, obwohl die vier Reinigungsautomaten in einem geschlossenen System arbeiteten, in dem das Lösemittel im Kreislauf des Reinigungsautomaten verbleibt (d.h. ohne einen Zu- und Ablauf), und damit zum damaligen Zeitpunkt dem Stand der Technik voraus waren, sie im Erdgeschoss des unterkellerten Gebäudes gestanden haben und der Fußboden im Erdgeschoss gefliest ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein denkbares Schadensereignis mindestens 30 Jahre zurück liegen müsste, was die Frage aufwirft, welches Gewicht ein heute noch bestehender Gefahrenverdacht haben könnte. Soweit sich die Beklagte in Bezug hierauf auf die erstinstanzliche Aussage der Zeugin Dr. E. und die von ihr in der Vernehmung angeführten drei Vergleichsfälle berufen hat, hat das Berufungsgericht bereits auf Seite 7 seines Zulassungsbeschlusses vom 28. November 2016 dargelegt, dass diese drei Fälle mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind, weil sie sich hinsichtlich wesentlicher Merkmale (Standort des Reinigungsautomaten im Erdgeschoss, Betrieb im geschlossenen System, gefliester Fußboden oder Zeitspanne bis zum letzten Schadensereignis) unterscheiden. Die Beklagte räumt insoweit selbst zutreffend ein, dass ein Vergleich von Schadensfällen nur bedingt möglich sei. Ihr Vorbringen in der Berufungserwiderung zu angeblich weiteren vergleichbaren Fällen bleibt unsubstantiiert, weil er sich jeweils nur zu einzelnen der Vergleichsmerkmale verhält. Obwohl das Berufungsgericht der Beklagten mit Schreiben vom 8. Juni 2017 Gelegenheit gegeben hat, ihr Vorbringen zu ergänzen, ist kein relevanter weiterer Vortrag erfolgt.
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Der von der Beklagten herangezogene Abschlussbericht über das Projekt „Chemische Reinigungen“ ist auch nicht geeignet, ihre tatsächlichen Annahmen zu stützen. Offene Systeme sind danach in der Vergangenheit die Regel gewesen. Erst 1989 seien durch eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geschlossene Systeme vorgeschrieben worden. Vor diesem Hintergrund bildet der frühere Reinigungsbetrieb auf dem Grundstück der Klägerin gerade eine Ausnahme, da er seit 1972 mit einem geschlossenen System gearbeitet hatte. Auch der Hinweis, bis in die 1980er Jahre habe es praktisch keine spezifischen Auflagen für diese Anlagen gegeben, trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Die weitere Feststellung in dem Abschlussbericht, es habe sich auch als notwendig erwiesen, Flächen zu untersuchen, über die nur wenig bekannt oder deren Betrieb schon lange Zeit eingestellt gewesen sei, weil hier in einigen Fällen sehr hohe Konzentrationen von Schadstoffen festgestellt worden seien, bleibt zu allgemein, um verallgemeinerungsfähige Rückschlüsse auf den Fall der Klägerin begründen zu können.
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Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht nicht gehalten, die Frage des Vorliegens eines Gefahrenverdachtes von Amts wegen weiter aufzuklären.
II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war dabei für notwendig zu erklären, weil die Klägerin diese vom Stand einer verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten im Zeitpunkt der Bestellung des Bevollmächtigten für erforderlich halten durfte und es ihr nach ihrer Vorbildung, Erfahrung und persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Das Urteil war gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
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