Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 E 25/18.P

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Von den bis zur Trennung des vorliegenden Verfahrens vom Verfahren 1 E 4/18.P entstandenen Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger ein Drittel. Die nach der Trennung entstandenen Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger ganz.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für das Vorhaben "Verlegung Bahnhof Hamburg-Altona". Der Kläger ist Eigentümer einer von ihm selbstgenutzten sowie einer weiteren vermieteten Wohnung in der Nähe des bisherigen Bahnhofs Hamburg-Altona. Er ist Sprecher der Bürgerinitiative "....", die sich für den Erhalt des Kopfbahnhofs Hamburg-Altona einsetzt.

2

1. Die Beigeladene beabsichtigt, den bestehenden Bahnhof Hamburg-Altona zu "verlegen". Während die in Tieflage gebaute S-Bahn-Station Altona am bisherigen Ort bleiben soll, soll der für den Fern- und Regionalverkehr genutzte Kopfbahnhof durch einen im Bereich der jetzigen (oberirdischen) S-Bahn-Station Diebsteich neu zu errichtenden Durchgangsbahnhof – ca. 2 km vom Kopfbahnhof entfernt – mit sechs Bahnsteiggleisen ersetzt werden; die dortige S-Bahn-Station soll mit zwei eigenen (weiteren) Gleisen in den neuen Bahnhof integriert werden. Die am bisherigen Kopfbahnhof vorhandenen acht Bahnsteiggleise sowie weitere Anlagen sollen nach Fertigstellung des Vorhabens nicht weiter genutzt werden.

3

Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 30. November 2015 beim Eisenbahn-Bundesamt die Erteilung einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung für das Vorhaben. Das Eisenbahn-Bundesamt stellte mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 fest, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe; aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nach überschlägiger Prüfung, dass von dem Vorhaben keine entscheidungserheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien.

4

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Freien und Hansestadt Hamburg führte in der Folge das Anhörungsverfahren durch. Mit Schreiben vom 1. März 2016 forderte sie die betroffenen Behörden, die Naturschutzvereinigungen sowie die Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme auf und informierte auch die vom Vorhaben möglicherweise betroffenen Privatpersonen. Mit Bekanntmachung vom 8. März 2016, veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger Nr. 19 vom gleichen Tag (S. 444 f.), wies die Anhörungs-behörde auf die Auslegung der Planunterlagen in der Zeit vom 14. März bis 13. April 2016 in den Bezirksämtern Altona, Eimsbüttel und Wandsbek sowie auf die Möglichkeit hin, bis zum 27. April 2016 Einwendungen gegen den Plan zu erheben. Die Anhörung stelle auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Abs. 1 (a.F.) UVPG dar; es bestehe daher ebenfalls die Gelegenheit, sich hierzu innerhalb der genannten Frist zu äußern.

5

Mit einem 17 Punkte umfassenden elfseitigen Schreiben vom 15. April 2016, am 22. April 2016 bei der Anhörungsbehörde eingegangen, erhob der Kläger Einwendungen.

6

Der Erörterungstermin, dessen Termin am 23. September 2016 im Amtlichen Anzeiger Nr. 76 (S. 1589 f.) bekannt gemacht wurde, fand in der Zeit vom 4. bis 10. Oktober 2016 statt; der Kläger nahm hieran vom 4. bis 7. Oktober 2016 teil. Eine weitere Erörterung im Hinblick auf eine nachgeholte Beteiligung der NAH.SH GmbH fand am 5. Januar 2017 mit einem stark reduzierten Teilnehmerkreis statt. Die Anhörungsbehörde gab am 15. März 2017 ihre abschließende Stellungnahme nach § 73 Abs. 9 VwVfG ab.

7

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2017 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan für das Vorhaben "Verlegung Bahnhof Hamburg-Altona" mit den im Beschluss aufgeführten Ergänzungen, Änderungen, Nebenbestimmungen, Vorbehalten und Schutzanlagen fest. Mit einer im Amtlichen Anzeiger vom 5. Januar 2018 (S. 34 f.) veröffentlichten Bekanntmachung wurde auf den Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2017 hingewiesen, dessen Rechtsbehelfsbelehrung veröffentlicht und auf die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses vom 10. bis einschließlich 24. Januar 2018 hingewiesen. Dem Kläger wurde der Planfeststellungsbeschluss zudem am 11. Januar 2018 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.

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2. Am 12. Februar 2018 (Montag) hat der Kläger zusammen mit dem Verkehrsclub Deutschland (VCD), einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung, Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben (Verfahren 1 E 4/18.P). Nachdem das Eisenbahn-Bundesamt mit Planergänzungsbeschluss vom 28. März 2018 eine zusammenfassende Darstellung und eine Bewertung der Umweltauswirkungen nach §§ 11 und 12 a.F. UVPG erstellt hatte, bezogen die Kläger diesen Ergänzungsbeschluss am 6. April 2018 in ihre Klage ein.

9

Der Kläger macht geltend, er sei durch den geplanten Wegfall der derzeit begünstigenden Fernverkehrsverbindungen des Bahnhofes Hamburg-Altona in seinen abwägungsrelevanten Belangen betroffen und rüge vor allem eine defizitäre Abwägung dieser Belange durch die angefochtene Planfeststellung. Er sei als Wohnungseigentümer im Nahbereich des vorhandenen Bahnhofs und als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-RL 2011 in seinen schützenswerten und abwägungsrelevanten Belangen und seinen Teilhabe- und Verfahrensrechten betroffen. Er könne sich auf die Verletzung seines Anspruchs auf gerechte Abwägung seiner Belange stützen. Es liege ein Abwägungsfehler dergestalt vor, dass sich die Planfeststellungsbehörde nicht vollständig und kongruent mit den durch die geplante Verlegung des Bahnhofes verbundenen Vor- und Nachteilen für die Nutzer der Fernverkehrsverbindungen auseinandergesetzt habe. Dies betreffe auch ihn, der als betroffener Wohnungseigentümer in der Nähe des derzeitigen Fernbahnhofs von dessen Verkehrsverbindungen deutlich profitiere und der – wie viele Nutzer im Westen Hamburgs – künftig eine im Vergleich zum Ist-Zustand deutlich erschwerte Anbindung in Kauf nehmen müsste. Zwar gebe es keinen Anspruch auf die Beibehaltung einer günstigen Verkehrsanbindung; jedoch müsse sich die Planfeststellungsbehörde abwägend mit den Nachteilen einer geplanten Verlegung auseinandersetzen.

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Der Kläger rügt daneben Verstöße gegen verfahrensrechtliche Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Beklagte habe die Umweltverträglichkeitsvorprüfung fehlerhaft vorgenommen und dabei insbesondere gegen die verfahrensrechtlichen Anforderungen nach den §§ 3c Satz 1, 11 und 12 a.F. UVPG verstoßen. Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Unterlagen hätten zudem nicht den strukturellen Vorgaben des § 6 a.F. UVPG entsprochen; daher sei auch die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 a.F. UVPG fehlerhaft gewesen. Er rüge auch, dass der Planfeststellungsbeschluss die Einhaltung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots und Verbesserungsgebots mit keinem Wort prüfe, obwohl hierzu Anlass bestanden habe; bereits die ausgelegten Antragsunterlagen hätten die insoweit notwendige Anstoßwirkung für eine qualifizierte Stellungnahme der betroffenen Öffentlichkeit nicht entfaltet. Wegen der genannten Verstöße könne er die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 4 Abs. 3 UmwRG verlangen; insoweit sei eine Verletzung in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht erforderlich.

11

Die Rügen einer fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung begründeten auch unabhängig von sonstigen Zulässigkeitsfragen eine Klagebefugnis, weil sämtliche Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der UVP-Richtlinie einen Anspruch auf ordnungsgemäße Beteiligung und auf Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen in der zusammenfassenden Darstellung und Bewertung gemäß den §§ 11 und 12 a.F. UVPG hätten. Art. 6 Abs. 4 UVP-RL räume den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit ausdrücklich das Recht ein, den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stünden und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen werde. Ferner schreibe die Norm vor, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhalte, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren zu beteiligen. Mit der Definition der "betroffenen Öffentlichkeit" in Art. 1 Abs. 2 lege die UVP-Richtlinie einen weiteren Maßstab an, als dies im nationalen Prozessrecht bei § 42 Abs. 2 VwGO angenommen werde. Dies erkenne auch § 2 Abs. 6 Satz 2 a.F. UVPG an, wonach jede Person, deren Belange durch eine Planungsentscheidung berührt werde, zur "betroffenen Öffentlichkeit" gehöre. Hiermit werde nicht an eine konkrete Betroffenheit durch die Umweltauswirkungen des zu prüfenden Vorhabens angeknüpft, sondern an das Interesse an der Entscheidung selbst. Hierzu gehörten im vorliegenden Fall auch negative Auswirkungen einer Bahnhofsverlegung auf die Anwohner des bisherigen Bahnhofs.

12

Für die Herleitung einer Klagebefugnis aus dem unionsrechtlich und nach nationalem Recht eingeräumten Beteiligungsrecht komme es nicht darauf an, ob § 4 UmwRG die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs eigenständig begründen könne. Entscheidend sei statt-dessen, ob die Regelungen in Art. 6 Abs. 3 und 4 UVP-RL individuelle Rechte begründe-ten; dies sei durchaus der Fall. Gegenteiliges könne auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnommen werden; dieses habe im Altrip-Urteil (v. 22.10. 2015, 7 C 15.13, juris Rn. 23) die genannte Rechtsauffassung vielmehr als Möglichkeit angesprochen, habe die Frage jedoch nicht entscheiden müssen, da die dortige Klage schon aus anderen Gründen zulässig gewesen sei. Auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urt. v. 15.10.2015, C-137/14) spreche nicht gegen die Begründung individueller Rechte aus Richtlinienvorschriften, die ihrerseits die Zulässigkeit einer Klage begründen könnten.

13

Die Frage, ob die Beteiligungsrechte der betroffenen Öffentlichkeit aus Art. 6 UVP-RL a.F. von sonstigen Rechtsverletzungen unabhängige und klagefähige Rechte vor den nationalen Gerichten begründeten, werde voraussichtlich vom EuGH in dem dort aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts (vom 25.4.2018, 9 A 16.16 [Zubringer Ummeln]) anhängigen Verfahren C-535/18 entschieden werden. Die im Vorlagebeschluss zitierten EuGH-Entscheidungen führten auf die Frage, in welchem Verhältnis die Existenz von Klagemöglichkeiten anerkannter Umweltvereine und privater Kläger zu den Anforderungen des Umweltunionsrechts und des Art. 288 AEUV stünden. Dies werde zur Abgrenzung der Frage nötigen, wann und mit welchen Folgen Vorschriften des Umweltunionsrechts ihrerseits eine individualrechtsbegründende Wirkung entfalteten.

14

Der Kläger beantragt,

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1. den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 29. Dezember 2017 für das Vorhaben "Verlegung Bahnhof Hamburg-Altona" in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 28. März 2018 aufzuheben,

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2. hilfsweise, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 28. März 2018 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,

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3. weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über weitergehende Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen, die zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkung auf Rechte anderer bzw. die Umwelt erforderlich sind, zu entscheiden.

18

Die Beklagte sowie die Beigeladene beantragen jeweils,

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die Klage abzuweisen

20

Sie halten die Klage des Klägers für unzulässig.

21

3. Mit Beschluss vom 15. August 2018 (1 Es 1/18.P) hat das Oberverwaltungsgericht auf den Antrag des Verkehrsclubs Deutschland die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss wiederhergestellt; den entsprechenden Antrag des Klägers hat es als unzulässig abgelehnt.

22

Mit Beschluss vom 20. September 2018 hat das Oberverwaltungsgericht das Klageverfahren des Klägers vom Verfahren 1 E 4/18.P abgetrennt; seither wird es unter dem Aktenzeichen 1 E 25/18.P weitergeführt.

Entscheidungsgründe

I.

23

Die rechtzeitig erhobene Klage des Klägers hat keinen Erfolg; sie ist unzulässig.

24

1. Für die Entscheidung über den Rechtsstreit ist das Oberverwaltungsgericht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO erstinstanzlich zuständig. Danach entscheidet, soweit nicht vorrangig das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 18e Abs. 1 AEG zuständig ist, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren u.a. für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen. Wegen der näheren Begründung insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 15. August 2018 (1 Es 1/18.P, Gründe Abschnitt II.A., juris Rn. 18-25) verwiesen.

25

2. Dem Kläger steht eine Klagebefugnis im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO nicht zu. Eine solche folgt im vorliegenden Fall nicht aus drittschützenden Aspekten des fachplanerischen Abwägungsgebots (2.1.). Auch aus den hier in Rede stehenden Mitwirkungsrechten der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung kann der Kläger eine Klagebefugnis nicht herleiten (2.2.). Ohne eine solche Klagebefugnis kann er sich auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG auf die Verletzung von Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung berufen (2.3.).

26

2.1. Der Kläger verfügt nicht über eine Klagebefugnis im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO wegen des Vortrags, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletze seinen Anspruch auf gerechte Abwägung seiner eigenen Belange.

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a) Für eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – geltend machen, durch den Verwaltungsakt (hier den Planfeststellungsbeschluss) in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierfür ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Kläger konkrete Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist. An der Klagebefugnis eines Klägers fehlt es nur dann, wenn die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.7.2014, 3 B 70.13, NVwZ 2014, 1675, juris Rn. 18 f.; Urt. v. 19.11.2015, 2 A 6.13, BVerwGE 153, 246, juris Rn. 15; Beschl. v. 5.3.2019, 7 B 3.18, juris Rn. 8, 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2016, 2 Bs 113/16, juris Rn. 9; Beschl. v. 23.6. 2017, 1 Bs 14/17, NuR 2018, 118, juris Rn. 24).

28

b) Der Kläger geht zutreffend davon aus, dass es keinen Anspruch auf die Beibehaltung einer günstigen Verkehrsanbindung gebe. Er beruft sich – soweit hier von Interesse – allein auf ein Recht auf gerechte Abwägung seines Interesses an der Beibehaltung der bisherigen Fernbahnanbindung des Bahnhofs Altona. Als Wohnungseigentümer im Nahbereich des vorhandenen Bahnhofs habe er ein schützenswertes und abwägungsrelevantes Interesse daran, dass die ihn derzeit begünstigende Lage des bestehenden Bahnhofes Hamburg-Altona beibehalten bleibe. Im Fall der vorgesehenen Verlegung des Bahnhofs müsste er – wie viele Nutzer im Westen Hamburgs – eine im Vergleich zum Ist-Zustand deutlich erschwerte Anbindung in Kauf nehmen. Dieser Anspruch auf gerechte Abwägung sei hier verletzt worden, da die Beklagte zwar angebliche Vorteile des neuen Bahnhofs betont, die Nachteile für die Bevölkerung in Altona aber ausgeblendet habe.

29

Aus diesem Vorbringen kann eine Klagebefugnis im vorliegenden Fall nicht hergeleitet werden. Das Oberverwaltungsgericht hält insoweit auch nach der Erörterung dieser Thematik in der mündlichen Verhandlung an seiner Auffassung fest, die es im Beschluss vom 15. August 2018 (1 Es 1/18.P, Gründe Abschnitt II.B.1.a, juris Rn. 28-34) niedergelegt hat.

30

aa) Das fachplanerische Abwägungsgebot (hier normiert in § 18 Satz 2 AEG) ist insoweit drittschützend, als es ein subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange des Betroffenen mit den für das Vorhaben streitenden Belangen vermittelt. Zu den in die Abwägung einzustellenden Belangen, deren "Abarbeitung" von einem Betroffenen hiernach verlangt werden kann, gehören nicht nur subjektive Rechte, sondern auch darunter liegende abwägungserhebliche private Belange. Das Abwägungsmaterial bedarf allerdings einer sachgerechten Beschränkung. So können solche (Einzel-)Interessen unberücksichtigt bleiben, die objektiv geringwertig oder – sei es überhaupt, sei es im konkret gegebenen Zusammenhang – als Einzelinteressen nicht schutzwürdig sind. Hierzu gehören auch solche Interessen, bezüglich derer der Inhaber des Interesses oder Träger des Belangs sich vernünftigerweise auf Veränderungen einstellen muss, so dass deshalb dem etwaigen Vertrauen in den Fortbestand die Schutzwürdigkeit fehlt (grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.2.1975, IV C 21.74, BVerwGE 48, 56, juris Rn. 41 f.; Beschl. v. 9.11.1979, 4 N 1.78 u.a., BVerwGE 59, 87, juris Rn. 38 ff. und 44 ff.; seither ständige Rechtsprechung im Fachplanungsrecht, vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1993, 4 C 22.93, NVwZ-RR 1994, 189, juris Rn. 8; Beschl. v. 11.11.1996, 11 B 65.96, NVwZ 1997, 394, juris Rn. 6; Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30.10, DVBl. 2012, 501, juris Rn. 16; vgl. zu allem auch Vallendar/Wurster in: Hermes/Sellner, AEG, 2. Aufl. 2014, § 18 Rn. 324 sowie - z.T. kritisch - Schütz in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 49 ff.; Wahl/Schütz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 42 Abs. 2 Rn. 252 ff.). Beruft sich ein Betroffener nur auf solche nicht schutzwürdige Interessen, fehlt die Klagebefugnis (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, a.a.O., juris Rn. 13, 16; Urt. v. 12.4.2018, 3 A 16.15, BVerwGE 161, 356, juris Rn. 14 f.).

31

bb) Bei dem vom Kläger benannten Interesse handelt es sich schon nicht um einen "eigenen" Belang des Klägers; vielmehr stellt sein Interesse – verbunden mit dem von ihm selbst erwähnten gleichgerichteten Interesse "vieler Nutzer im Westen Hamburgs" – nur einen Teil eines öffentlichen Belangs im Sinn des öffentlichen Verkehrsinteresses dar (vgl. Schütz in: Ziekow, a.a.O., § 8 Rn. 52). Um als "eigener" Belang gewertet werden zu kön-nen, müsste das Interesse hinreichend konkret und individuell zu erfassen sein (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.7.1989, 4 C 35.88, BVerwGE 82, 246, juris Rn. 21; Urt. v. 27.9.1993, 4 C 22.93, NVwZ-RR 1994, 189, juris Rn. 8); dies ist hier nicht der Fall.

32

Dem Interesse des Klägers an der Benutzung des bisherigen Bahnhofs Hamburg-Altona fehlt – aus der hierbei zugrunde zu legenden Sicht des Planers – die hinreichende Konkretheit und individuelle Erfassbarkeit. Sein Interesse besteht lediglich darin, den bisherigen Bahnhof auch weiterhin für Fahrten mit Fernverkehrszügen nutzen zu können. Dieses Interesse teilt er mit einer nicht bestimmbaren oder näher konkretisierbaren Anzahl potentieller Nutzer des Bahnhofs. Es ist daher nur als genereller Belang des Bahnverkehrs in die Abwägung einzustellen, nicht aber als spezielles Individualinteresse (gerade) des Klägers (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1993, 4 C 22.93, NVwZ-RR 1994, 189, juris Rn. 8 f. zum Interesse eines Piloten, einen Flughafen gelegentlich mit einer gecharterten Maschine aus privaten oder geschäftlichen Gründen anfliegen zu können).

33

An dieser Beurteilung ändert der in der mündlichen Verhandlung erfolgte Hinweis des Klägers auf den Inhalt des § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG nichts. Dort heißt es jetzt, das Allgemeine Eisenbahngesetz diene "der Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene sowie der Wahrung der Interessen der Verbraucher im Eisenbahnmarkt". Diese durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082, 2122) neugefasste Formulierung – in der vorher geltenden Fassung der Vorschrift waren die Verbraucherinteressen noch nicht erwähnt, stattdessen war von der Gewährleistung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs auf der Schiene die Rede – hat nicht den Zweck, Interessen an der günstigen Erreichbarkeit von Fernverkehrsbahnhöfen zu individuellen Belangen aufzustufen. Das zeigt neben der allgemeingehaltenen Gesetzesformulierung auch die Begründung zu Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes (BT-Drs. 18/8334 vom 4.5.2016, S. 244), in der es heißt:

34

"Die zuvor durch das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) verfolgten Ziele der Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs werden nunmehr hauptsächlich durch das Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) erfüllt. Die bisherigen Regelungen zu Fahrgastinformationen der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) werden in das AEG überführt. Das AEG dient somit auch Verbraucherinteressen, diese sollen daher in § 1 Absatz 1 als Ziele des Gesetzes benannt werden."

35

Die Regelungen über Fahrgastinformationen wurden als § 12a in das Allgemeine Eisenbahngesetz aufgenommen; sie haben keinen Bezug zu den vom Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Interessen.

36

cc) Das geltend gemachte Interesse des Klägers ist zudem deshalb nicht schutzwürdig, weil es objektiv geringwertig ist. Die dem Kläger gehörenden Wohnungen, von denen er eine selbst bewohnt, liegen ca. 400m von den Fernbahngleisen des bestehenden Bahnhofs Hamburg-Altona entfernt. Sein Weg zum geplanten neuen Bahnhof Altona würde zwar etwas weiter sein (fußläufige Strecke ca. 1,8 bis 2 km), doch ließe sich die zusätzlich zum bestehenden Weg zurückzulegende Strecke z.B. bei Benutzung der S-Bahn vom bisherigen Bahnhof Altona zum neuen Fernbahnhof, an dem die nächste S-Bahn-Station liegt, in wenigen Minuten bewältigen. In Hamburg bestehen mehrere Möglichkeiten, in Züge des Personenregional- und -fernverkehrs einzusteigen. Schon aufgrund des bestehenden umfangreichen ÖPNV-Systems ist es den allermeisten Menschen im Einzugsbereich möglich, in zumutbarer Zeit einen Fernbahnhof zu erreichen. Ob sich der Weg von der Wohnung eines potentiellen Fahrgastes zum nächstgelegenen Fernbahnhof infolge einer Änderung der Eisenbahninfrastruktur um einige Minuten verändert, ist ein objektiv untergeordneter Gesichtspunkt, so dass ein von der Änderung negativ Betroffener nicht schutzwürdig verlangen kann, dass dieser Belang – wenn man ihn denn als individuellen Belang verstehen wollte – in die planerische Abwägung einbezogen werden muss. Von einer "deutlich erschwerten Anbindung" an den Bahnfernverkehr kann jedenfalls im Fall des Klägers nicht gesprochen werden. Die Situation des Klägers lässt sich nicht mit der Situation vergleichen, die dem von ihm in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2004 (9 A 27.03, DVBl. 2004, 658, juris Rn. 21 f.) zugrunde lag: Dort ging es um die Beseitigung eines Bahnübergangs, wodurch es für ein konkretes anliegendes Unternehmen zu Umwegen für seine Mitarbeiter und auch Kunden von 3 km kam.

37

Auch das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2004 (4 A 9.04, juris) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dort hatten sich die Betreiberin eines Einkaufzentrums mit 60 Einzelhandelsgeschäften und die Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich das Einkaufszentrum befand, gegen den geplanten Standort einer Autobahn-Anschlussstelle mit der Begründung gewandt, infolge der zu erwartenden Umlenkung der Verkehrsströme sei mit einem erheblichen Kunden- und Umsatzrückgang zu rechnen, was mittelfristig zum Ruin des Einkaufzentrums führen werde. Das Bundesverwaltungsgericht hat hier eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO bejaht (juris Rn. 13). Zwar vermittle Art. 14 Abs. 1 GG den Klägerinnen keine gefestigte Rechtsposition auf eine ihren Vorstellungen entsprechende Anordnung der Anschlussstelle. Auch wenn das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Markt- oder Verkehrslage in der Regel kein für die Fachplanung unüberwindbarer Belang sei, bedeute dies nicht, dass Anliegerinteressen rechtlich überhaupt nicht zu Buche schlügen. Sie müssten, sofern sie nicht als geringfügig ausnahmsweise außer Betracht zu bleiben hätten, in die Abwägung eingestellt werden. Mit der Rüge, die Planfeststellungsbehörde habe die Auswirkungen der Planung auf das Einkaufszentrum unterschätzt, hätten die Klägerinnen im Hinblick auf den drittschützenden Charakter des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebots ihre Klagebefugnis dargetan. – Von der dortigen Konstellation unterscheidet sich die Interessenlage des Klägers schon im Ansatz. Das dortige Interesse war gerade als individuelles Interesse für den Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde erkennbar. Auch das Gewicht des dortigen Interesses, nämlich des befürchteten Kunden- und Umsatzrückgangs, der mittelfristig zum Ruin des Einkaufszentrums führe (ein Belang, der sich in der Sache – vom Bundesverwaltungsgericht gebilligt – indes nicht durchgesetzt hatte), ist ungleich höher anzusetzen als das vom Kläger vorgetragene individuelle Interesse, weiterhin nur einen kurzen Weg zu einem Fernbahnhof zu haben.

38

Auch der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Umstand, dass in der Planrechtfertigung u.a. von einer Verkürzung der Fahrzeit für den Schienenverkehr von (nur) einer Minute bei Verlegung des Bahnhofs ausgegangen werde, macht die sich für den Kläger ergebende auch zeitliche Verlängerung des Wegs zum Bahnhof um wenige Minuten nicht zu einem objektiv wichtigen Belang.

39

2.2. Eine Klagebefugnis kann der Kläger auch nicht aus einer behaupteten unmittelbaren Wirkung unionsrechtlicher Richtlinienbestimmungen herleiten. Insbesondere verhelfen ihm weder Art. 6 Abs. 3 und 4 UVP-RL noch Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zu einer Klagebefugnis bezüglich des hier angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses.

40

a) Nach Art. 6 Abs. 3 UVP-RL in der hier anzuwendenden Fassung (Richtlinie 2011/92/ EU vom 13. Dezember 2011, ABl. L 26/I vom 28.1.2012) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens bestimmte, näher bezeichnete Informationen und Unterlagen zugänglich gemacht werden. Nach Art. 6 Abs. 4 UVP-RL erhält die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren zu beteiligen und hat zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stehen und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird. Art. 1 Abs. 2 lit. e Satz 1 UVP-RL definiert die "betroffene Öffentlichkeit" als die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Satz 2 enthält hier nicht einschlägige nähere Bestimmungen für Umweltorganisationen. Die nationalen Umsetzungsvorschriften hierzu sind in § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 6, § 9 a.F. UVPG enthalten (jetzt v.a. in § 2 Abs. 8 und 9, §§ 18 ff. n.F. UVPG).

41

aa) Es kann hier dahinstehen, ob der Kläger hinsichtlich der geplanten Verlegung des Bahnhofs Hamburg-Altona zur "betroffenen" Öffentlichkeit im genannten Sinn gehört. Nach § 2 Abs. 6 Satz 2, 1. Halbsatz a.F. UVPG gehört zur betroffenen Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes für die Beteiligung in Verfahren, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen wird, jede Person, deren Belange u.a. durch eine Genehmigungsentscheidung berührt werden; die Vorschrift knüpft hierbei an § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG an. Überträgt man hierauf die Erwägungen, die oben im Abschnitt 2.1. dargelegt wurden, dürfte es sich bei dem Interesse des Klägers, weiterhin vom bzw. zum bestehenden Kopfbahnhof Hamburg-Altona mit Zügen des Regional- und Fernverkehrs fahren zu können, nicht um einen individuellen Belang des Klägers handeln. Zwar ist der Begriff des Belangs hier entsprechend der Zielsetzung einer Umweltverträglichkeitsprüfung weit auszulegen; dennoch ist es nicht ausreichend, wenn sich ein Einzelner den Schutz öffentlicher Interessen zur Aufgabe macht (vgl. Appold in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/ UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 2 UVPG Rn. 144 f.). Ohne Erfolg verweist der Kläger hier auf eine vermeintlich weitere Formulierung, die Art. 1 Abs. 2 lit. e UVP-RL mit der Formulierung "oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran" enthalte. Hierbei handelt es sich erkennbar um eine den Mitgliedstaaten nach ihren Rechtsordnungen überlassene Alternative zur Voraussetzung der "Betroffenheit", ähnlich der Regelung in Art. 11 Abs. 1 lit. a bzw. b UVP-RL. Das deutsche UVP-Gesetz enthält im hier interessierenden Zusammenhang das Wort "Interesse" nicht.

42

bb) Die Frage, ob der Kläger im vorliegenden Zusammenhang zur "betroffenen Öffentlichkeit" gehört, kann deshalb offenbleiben, weil sich die Möglichkeit, sich im Zusammenhang mit behaupteten Mängeln einer Umweltverträglichkeitsprüfung an ein Gericht zu wenden, unionsrechtlich nach dem Maßstab des Art. 11 UVP-RL bestimmt. Danach stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben (Abs. 1 lit. a) oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert (Abs. 1 lit. b), Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht (...) haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen etc. anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten. Gemäß Art. 11 Abs. 3 Satz 1 UVP-RL bestimmen die Mitgliedstaaten, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Das deutsche Verwaltungsprozessrecht fordert insoweit in § 42 Abs. 2 VwGO, dass ein Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dieses Erfordernis steht – soweit es um Individualkläger geht – mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Einklang.

43

So hat der EuGH in seinem Urteil vom 16. April 2015 (C-570/13, "Karoline Gruber", DVBl. 2015, 767, juris Rn. 30 ff.) aus einer Zusammenschau von Art. 11 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 UVP-RL gefolgert (a.a.O., Rn. 32 f.; Unterstreichungen nur hier):

44

Daraus folgt, dass nicht alle unter den Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ fallenden natürlichen und juristischen Personen oder Organisationen ein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 haben müssen, sondern nur diejenigen, die entweder ein ausreichendes Interesse haben oder gegebenenfalls eine Rechtsverletzung geltend machen.

45

Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 nennt in Bezug auf die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbehelfe von Mitgliedern der „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie zwei Fälle. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs kann von einem „ausreichenden Interesse“ oder davon abhängen, dass der Rechtsbehelfsführer eine „Rechtsverletzung“ geltend macht, je nachdem, welche dieser Voraussetzungen in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 38).

46

In weiteren Erwägungen dieser Entscheidung hat der Gerichtshof betont, dass diese Regelungen mit Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 des Aarhus-Übereinkommens übereinstimmen und dass – insoweit unter Bezugnahme auf die Entscheidungen in den Sachen "Trianel" (Urt. v. 12.5.2011, C-115/09) und "Altrip" (Urt. v. 7.11.2013, C-72/12) – die Mitgliedstaaten über einen weiten Wertungsspielraum bei der Bestimmung dessen verfügen, was ein "ausreichendes Interesse" oder eine "Rechtsverletzung" darstellt. Schließlich hat der Gerichtshof ausgeführt (a.a.O., Rn. 40):

47

Daher steht es dem nationalen Gesetzgeber zwar u. a. frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, d.h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 36 und 45), doch die Bestimmungen dieses Artikels über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen ist, dürfen nicht restriktiv ausgelegt werden.

48

Im Ausgangsverfahren ging es um eine Klage gegen die Errichtung und den Betrieb eines Fachmarktzentrums auf einem Nachbargrundstück einer Liegenschaft der dortigen Klägerin, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht als erforderlich angesehen worden war. Selbst hier überließ es der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines "ausreichenden Interesses" oder einer "Rechtsverletzung" erfüllt seien (a.a.O. Rn. 51). Der EuGH hat in der Notwendigkeit, die Einhaltung von Verfahrensvorschriften der UVP-Richtlinie erst dann gerichtlich zur Überprüfung stellen zu können, wenn ein ausreichendes Interesse oder eine subjektive Rechtsverletzung nach den nationalen Regelungen geltend gemacht wird, keine Verletzung des ausdrücklich angesprochenen Effektivitätsgrundsatzes (EuGH, Urt. v. 16.4.2015, a.a.O., juris Rn. 37) gesehen.

49

In der Entscheidung vom 15. Oktober 2015 (C-137/14; NVwZ 2015, 1665, juris Rn. 28 ff.) zum Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland hat sich der EuGH zwar primär mit der Begründetheitsvorschrift des § 113 Abs. 1 VwGO befasst, hat dort aber die Konformität von § 42 Abs. 2 VwGO mit Art. 11 UVP-RL im Fall von Individualklägern vorausgesetzt bzw. bestätigt, indem er ausführte (a.a.O., Rn. 32 f.; Unterstreichung nur hier):

50

Unter diesen Umständen ist im Hinblick auf die erste Rüge hervorzuheben, dass der betreffende Mitgliedstaat, wenn er nach den genannten Bestimmungen der Richtlinien 2011/92 und 2010/75 die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner gegen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen, von Voraussetzungen wie dem Erfordernis einer Verletzung eines subjektiven Rechts abhängig machen kann, er auch vorschreiben darf, dass die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung durch das zuständige Gericht die Verletzung eines subjektiven Rechts auf Seiten des Klägers voraussetzt.

51

Der Gerichtshof hat nämlich in Rn. 45 des Urteils Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289) bereits entschieden, dass es dem nationalen Gesetzgeber freisteht, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 10a der Richtlinie 85/337 (jetzt Art. 11 der Richtlinie 2011/92) geltend machen kann, auf subjektive Rechte zu beschränken, eine solche Beschränkung jedoch nicht als solche auf Umweltverbände angewandt werden kann, weil dadurch die Ziele des Art. 10a Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 85/337 missachtet würden.

52

Eine für den Kläger günstigere Bewertung ist auch nicht dem Urteil des EuGH vom 7. Januar 2004 (C-201/02, "Delena Wells", NVwZ 2004, 593, juris) zu entnehmen. Dieses erging auf der Grundlage der ursprünglichen UVP-Richtlinie 85/337/EWG, die noch keine Regelungen über den Zugang zu gerichtlicher Überprüfung enthielt. Hier entschied der Gerichtshof, dass sich der Einzelne "unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens" gegebenenfalls auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie berufen könne (EuGH, a.a.O., juris Rn. 61). In den genannten Vorschriften war die grundsätzliche Pflicht statuiert, vor der Erteilung bestimmter Genehmigungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Umstände des Ausgangsverfahrens (vgl. hierzu EuGH, a.a.O., juris Rn. 20 ff.) bestanden u.a. darin, dass der Betrieb in einem aus zwei durch eine Straße getrennten Teilen bestehenden Steinbruch nach längerer Betriebseinstellung aufgrund neuer behördlicher Auflagen, aber ohne vorherige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wieder aufgenommen werden sollte. In der zwischenzeitlichen "Ruhephase" hatte die Klägerin (Frau Wells) ein Haus erworben, das an der den Steinbruch trennenden Straße lag. Hier war die "Betroffenheit" der Klägerin bzw. – übertragen auf deutsches Recht – die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der neuen Betriebserlaubnis indes offenkundig.

53

Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass es die hier erörterte Frage anders beurteilt. So kann der vom Kläger im Schriftsatz vom 10. September 2018 zitierten Passage aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2015 (7 C 15.13, "Altrip", NVwZ 2016, 308, juris Rn. 23) keinesfalls die Andeutung entnommen werden, die Berufung auf Vorschriften über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung könne evtl. die Zulässigkeit einer Klage begründen. Vielmehr handelt es sich dabei um vorsorgliche Ausführungen zur Begründetheit einer Klage, indem angesprochen wird, dass bestimmte Fehler im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Umständen "auch insoweit unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Begründetheit der Klage führen" könnten. Hieraus folge, dass eine Genehmigungsentscheidung bei Verstößen gegen Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung "auf die Klage eines gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugten Dritten" allein wegen eines solchen Verstoßes zur Aufhebung der Genehmigung führen könnten.

54

Nichts anderes gilt für das vom Kläger angeführte Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2018 (9 A 16.16, "Zubringer Ummeln", DVBl. 2018, 1418, juris), soweit darin die Fragen gestellt werden, ob Art. 4 Abs. 1 lit. a Ziffer i - iii der Richtlinie 2000/60/60 (Wasserrahmenrichtlinie – WRRL) auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren beinhaltet und ggf. welche Anforderungen hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung bezüglich von Unterlagen zur wasserrechtlichen Prüfung gelten. Da die zugrunde liegenden Klagen sämtlich zulässig sind, wird es dort darum gehen, ob und ggf. in welchem Umfang sich Individualkläger im Rahmen der Begründung ihrer Klage auf Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot berufen können (vgl. BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25.4.2018, 9 A 16.16, juris Rn. 3 - 7)

55

Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht erst kürzlich ausgeführt, dass das Unionsrecht nicht verlange, die Verfahrensvorschriften der UVP-Richtlinie als Schutznormen im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO auszulegen (BVerwG, Beschl. v. 14.11.2018, 4 B 12.18, juris Rn. 7 f.; Beschl. v. 15.11.2018, 4 B 13.18, juris Rn. 7 f.).

56

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass eine gefestigte höchstrichterliche und unionsrechtliche Rechtsprechung dahingehend besteht, dass allein die Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung der betroffenen Öffentlichkeit kein Klagerecht vermittelt. Angesichts dessen besteht kein Anlass, der Anregung des Klägers zu folgen und ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung von Art. 6 Abs. 4 UVP-RL zu richten.

57

b) Art. 4 WRRL bzw. §§ 27 und 47 WHG verhelfen dem Kläger auch über das soeben Ausgeführte hinaus nicht zu einer Klagebefugnis gegen den hier angegriffenen Planfeststellungsbeschluss. Er hat innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG nicht vorgetragen, dass er in irgendeiner Weise von einer etwaigen Verletzung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots und Verbesserungsgebots hinsichtlich von Oberflächengewässern bzw. Grundwasserkörpern betroffen wäre.

58

aa) Der EuGH hat wiederholt entschieden, dass in Fällen, in denen Richtlinienbestimmungen (insbesondere) zum Schutz der menschlichen Gesundheit geschaffen worden sind, die Betroffenen in allen Fällen, in denen z.B. durch Grenzwertüberschreitungen die menschliche Gesundheit gefährdet sein könnte, in der Lage sein müssen, sich auf zwingende Vorschriften zu berufen, um ihre Rechte geltend machen zu können (z.B. Urteile vom 30.5.1991, C-361/88, DVBl. 1991, 869, juris sowie C-59/89, NVwZ 1991, 868, juris; vom 12.12.1996, C-298/95, NVwZ 1997, 369, juris). Unter Bezugnahme auf einige dieser Entscheidungen hat der Gerichtshof im Urteil vom 25. Juli 2008 (C-237/07, "Janecek", NVwZ 2008, 984, juris Rn. 37 – 39) zusammengefasst und ausgeführt:

59

Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, wäre es mit dem zwingenden Charakter, den Art. 249 EG der Richtlinie verleiht, unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass eine mit ihr auferlegte Verpflichtung von den betroffenen Personen geltend gemacht werden kann. Diese Überlegung gilt ganz besonders für eine Richtlinie, die eine Eindämmung und Reduzierung der Luftverschmutzung und damit den Schutz der öffentlichen Gesundheit bezweckt.

60

So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Betroffenen in allen Fällen, in denen die Nichtbeachtung der Maßnahmen, die in Richtlinien über die Qualität der Luft und des Trinkwassers zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Gesundheit vorgegeben werden, die Gesundheit von Personen gefährden könnte, in der Lage sein müssen, sich auf die in diesen Richtlinien enthaltenen zwingenden Vorschriften zu berufen (vgl. Urteile vom 30. Mai 1991, Kommission/Deutschland, C-361/88, und Kommission/Deutschland, C-59/89, sowie vom 17. Oktober 1991, Kommission/Deutschland).

61

Daraus folgt, dass natürliche oder juristische Personen, die unmittelbar von der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte oder der Alarmschwellen betroffen sind, bei den zuständigen Behörden – gegebenenfalls unter Anrufung der zuständigen Gerichte – erwirken können müssen, dass beim Vorliegen einer solchen Gefahr ein Aktionsplan erstellt wird.

62

Den Entscheidungen ist die Forderung des Gerichtshofs gemeinsam, den von einer Gefahr "Betroffenen" das Recht einzuräumen, sich auf Schutzvorschriften zu berufen und deren Einhaltung ggf. auch vor Gericht einfordern zu können.

63

bb) Soweit der Kläger Rechte aus Art. 4 WRRL herleiten möchte, hätte er zumindest eine Betroffenheit vortragen müssen. Das ist jedoch nicht geschehen.

64

Der Kläger hat – damals noch zusammen mit dem VCD – erstmals im Schriftsatz vom 23. April 2018 (S. 2 - 4), dem letzten Tag der Klagebegründungsfrist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG (vgl. näher hierzu BVerwG, Urt. v. 27.11.2018, 9 A 8.17, juris Rn. 12-15), gerügt, der Planfeststellungsbeschluss prüfe mit keinem Wort die Einhaltung der unmittelbar anwendbaren Vorschriften der §§ 27 und 47 WHG über das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot. Zudem hätten die öffentlich ausgelegten Antragsunterlagen die insoweit nötige Anstoßwirkung für eine qualifizierte Stellungnahme der betroffenen Öffentlichkeit nach § 9 a.F. UVPG nicht entfaltet; solches wäre aber bereits verfahrensrechtlich zur Erreichung der gemäß Art. 6 UVP-RL bzw. § 9 a.F. UVPG geforderten Effektivität der Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewesen. In diesem Schriftsatz wurde nicht geltend gemacht, dass der Kläger von einer etwaigen Verletzung einschlägiger Vorschriften individuell betroffen sein könnte. Dies ist für den erkennenden Senat auch weder ersichtlich noch mit geringem Aufwand zu ermitteln (vgl. § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Ein substantiierter Vortrag zur individuellen Betroffenheit des Klägers erfolgte auch später nicht, wobei späterer Vortrag nur bei genügender Entschuldigung hätte zugelassen werden dürfen (§ 6 Satz 2 UmwRG).

65

2.3. Eine Klagebefugnis folgt für den Kläger schließlich auch nicht aus § 4 UmwRG.

66

§ 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 bis 2 UmwRG betrifft nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, hat dagegen keine Bedeutung für die Prüfung der Klagebefugnis (so BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30.10, DVBl. 2012, 501, juris Rn. 20 ff.; seither stRspr., vgl. Beschl. v. 22.12.2016, 4 B 13.16, juris Rn. 19 m.w.N.). Dieser Ansicht haben sich die für das Baurecht und das Fachplanungsrecht zuständigen Senate des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts angeschlossen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.3.2016, 2 Bs 33/16, NVwZ-RR 2016, 492, juris Rn. 7; Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, NuR 2018, 118, juris Rn. 15 m.w.N.). Auch das OVG Münster hat seine entgegenstehende Rechtsansicht inzwischen aufgegeben (OVG Münster, Urt. v. 11.12.2017, 8 A 926/16, ZUR 2018, 288, juris Rn. 44 ff.; Beschl. v. 30.1.2018, 8 B 1060/17, juris Rn. 8 ff.).

67

Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem in seinen Beschlüssen vom 14. November 2018 (4 B 12.18, juris) und 15. November 2018 (4 B 13.18, juris) die Frage, ob § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG eine eigenständige Klagebefugnis begründet oder nur bei Vorliegen einer solchen eine erweiterte Sachprüfung eröffnet, als in seiner Rechtsprechung geklärt angesehen und ausgeführt, dass die dortigen Nichtzulassungsbeschwerden keine Gründe aufführten, die eine erneute Befassung des Bundesverwaltungsgerichts mit dieser Frage erforderlich machen könnten. Unionsrecht verlange nicht, die Verfahrensvorschriften der UVP-Richtlinie als Schutznormen im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO auszulegen. Auch die Änderungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes im Jahr 2017 würden keine klärungsbedürftigen Fragen aufwerfen.

II.

68

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kostenquote hinsichtlich des ursprünglichen Verfahrens 1 E 4/18.P berücksichtigt die unterschiedlichen Streitwertanteile der Klagen des VCD und des Klägers (vgl. den Beschluss des Senats vom 15.8.2018, 1 Es 1/18.P, Gründe Abschnitt III., juris Rn. 121 f.). Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen und sich überdies inhaltlich eingehend im Verfahren geäußert hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen.

69

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 sowie § 709 ZPO.

70

Gründe, aus denen das Oberverwaltungsgericht die Revision zuzulassen hätte (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

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