Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 So 78/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
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Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache gegen einen Bescheid, mit dem sie zu den Kosten der Bergung eines im Hamburger Hafen gesunkenen Schubleichters herangezogen wird.
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Mit Schriftsatz vom 12. August 2020 beantragte die Klägerin, ...x..., in deren Auftrag sie den gesunkenen Schubleichter innerhalb des Hamburger Hafens transportiert hatte, nach § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen. Zur Begründung führte sie aus, sollte das Verwaltungsgericht den Kostenbescheid nicht aufheben, so stünden ihr gegen ...x... Regressansprüche wegen der Verletzung von Nebenpflichten aus dem Transportvertrag sowie aus §§ 677, 670, 683 BGB analog zu.
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Mit Beschluss vom 19. August 2020 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Beiladung abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO lägen nicht vor. Selbst wenn man die Möglichkeit des Bestehens der geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche der Klägerin gegen ...x... unterstelle, würden deren rechtliche Interessen durch eine klagabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht berührt. Außerdem übe das Gericht das ihm durch § 65 Abs. 1 VwGO eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass es von einer Beiladung absehe.
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Dagegen wendet sich die am 2. September 2020 erhobene Beschwerde der Klägerin.
II.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
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1. Zwar steht gemäß § 146 Abs. 1 VwGO den Beteiligten (nach § 63 Nr. 1 VwGO also auch der Klägerin) gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Entsprechend gehen ein Teil der Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Bautzen, Beschl. v. 13.2.2017, 1 E 4/17, juris Rn. 1 f.; OVG Münster, Beschl. v. 29.8.2016, 4 E 409/16, juris Rn. 2; Beschl. v. 9.5.2018, 10 E 216/18, juris Rn. 1) und das Schrifttum (vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 65 Rn. 38; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2020, § 65 Rn. 34; Eyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO, § 65 Rn. 29; v. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 65 Rn. 29, § 146 Rn. 2; Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 65 Rn. 14, § 146 Rn. 4) von einer Berechtigung der Beteiligten des Hauptsacheverfahrens zur Beschwerde gegen die Ablehnung einer Beiladung aus. Nach einer weiteren Auffassung soll dies jedenfalls dann gelten, wenn der Beteiligte die Beiladung zuvor beantragt hatte (vgl. VGH München, Beschl. v. 7.10.2002, 23 C 02.2353, juris Rn. 5).
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2. Die Beschwerde setzt jedoch neben der allgemeinen Beschwerdeberechtigung des Weiteren voraus, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsschutzbedürfnis hat (vgl. Eyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO, § 146 Rn. 30). Dieses ergibt sich bei den Hauptbeteiligten eines Verfahrens zwar in der Regel bereits aus der formellen Beschwer, die in der Ablehnung ihres Antrags durch das Verwaltungsgericht liegt (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 41). Am Rechtsschutzbedürfnis fehlt es jedoch, wenn die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch die angegriffene Entscheidung von vornherein nicht berührt sein kann. So liegt es hier:
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Es ist ausgeschlossen, dass die Klägerin als bereits am Verfahren Beteiligte durch die unterbliebene Beiladung in eigenen subjektiven Rechten verletzt wird (eine materielle Beschwer und die Zulässigkeit der Beschwerde in diesen Fällen ebenfalls verneinend OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2019, 15 E 12/19, juris Rn. 1 ff.; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.8.2020, 1 E 10895/20, juris Rn. 4; die Beschwer im Rahmen der Begründetheit verneinend OVG Saarlouis, Beschl. v. 19.9.2017, 2 E 426/17, juris Rn. 4; ebenso bei nachträglicher Aufhebung eines Beiladungsbeschlusses VGH München, Beschl. v. 12.1.2010, 7 C 09.2267 u.a., BayVBl. 2011, 251, juris Rn. 10). Die Beiladung nach § 65 VwGO, sei es die einfache oder die notwendige Beiladung, hat nicht den Zweck, die Verfahrensposition eines der Hauptbeteiligten zu stärken. Sie soll vielmehr die Rechte des Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt. Es besteht kein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 VwGO. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben der Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt. Das Risiko, bei Unwirksamkeit der Entscheidung gegenüber dem nicht Beigeladenen in einen weiteren Prozess hinein gezogen zu werden, ändert hieran nichts (so im Zusammenhang mit der notwendigen Beiladung BVerwG, Beschl. v. 16.9.2009, 8 B 75/09, NVwZ-RR 2010, 37, juris Rn. 3 m.w.N. aus der früheren bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung; ebenso jüngst BVerwG, Beschl. v. 14.8.2019, 9 B 24/19, NVwZ 2019, 1857, juris Rn. 31; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 15.8.2011, 21 ZB 10.1314, juris Rn. 15). Nichts anderes folgt aus dem im vorliegenden Fall vorgetragenen Interesse, sich in einem zivilrechtlichen Folgeprozess auf die Rechtskraftwirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils berufen zu können.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG sieht für Beschwerdeverfahren wie das vorliegende eine Festgebühr von 60,-- Euro vor.
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