Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 Bs 46/21
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Februar 2021 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich gegen seine Umsetzung zum Standort Brühl der Telekom Placement Services (TPS) im Bereich der Deutschen Telekom AG.
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Der in Lüneburg wohnhafte, ledige Antragsteller ist 60 Jahre alt und Bundesbeamter mit dem Statusamt A 11 (Postamtmann). Zuletzt war er bis zum 30. November 2018 bei der TPS als Referent Placement Management am Standort Hamburg beschäftigt; seit dem 1. Dezember 2018 ist er beschäftigungslos. Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 ist er schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
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Die Antragsgegnerin beabsichtigte im Jahr 2019, dem Antragsteller einen Arbeitsplatz im Bereich der TPS am Standort Köln zu übertragen; durch die in diesem Jahr erfolgte Schließung des Standorts Köln und die Eröffnung des an seine Stelle tretenden Standorts Brühl änderte sich diese Absicht dahin, dem Antragsteller dort einen Posten zu übertragen. Im Rahmen der Anhörung zu seiner beabsichtigten Umsetzung nach Brühl erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Juni 2019, seine Verwendung in Brühl sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Die Antragsgegnerin veranlasste daraufhin mit Auftrag vom 7. August 2019 eine amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers, die am 24. September 2019 durch das Gesundheitsamt des Landkreises Lüneburg erfolgte. In ihrer amtsärztlichen Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 hielten zwei Amtsärztinnen fest, die Fähigkeit des Antragstellers, umzuziehen, sei nicht eingeschränkt, allerdings sei darauf hinzuweisen, „dass sich mit Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, stressbedingt und insbesondere bei erzwungenem Wechsel des Dienstortes, die psychosomatische Symptomatik (depressive Verstimmung, Schlafstörungen, Magen-Darmstörungen) erheblich verschlechtern“ könnten. Die von der Antragsgegnerin in dem Untersuchungsauftrag gestellte Frage, ob damit zu rechnen sei, dass der Beamte durch einen Umzug eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung oder sogar eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit erleiden könnte, und wie hoch diese Wahrscheinlichkeit wäre, beantworteten die Amtsärztinnen mit „ja“ und „kann nur bedingt eingeschätzt werden, da aktuell keine vergleichbaren Belastungen“.
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Die Schwerbehindertenvertretung der TPS erhob mit Schreiben vom 23. Januar 2020 Einwände gegen die geplante „Versetzung“ des Antragstellers. Der Betriebsrat der TPS erklärte mit Schreiben vom 17. Februar 2020, dass er seine Zustimmung verweigere; im darauf folgenden Einigungsstellenverfahren stellte die Einigungsstelle TPS am 12. März 2020 in Bezug auf die beabsichtigte Umsetzung des Antragstellers zu TPS-BPR, Standort Brühl, gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG fest, dass „kein Grund im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG für die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung vorliegt“.
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Mit Schreiben vom 30. März 2020 verfügte die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller mit Wirkung zum 1. Juli 2020 zur Organisationseinheit TPS umgesetzt und als Referent Projektmanagement im Bereich Business Projects (BPR) am Standort Brühl eingesetzt werde; zugleich übertrug sie ihm den „Personalposten BPR-..., Stellen-ID ..., Bewertung A11“.
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Der Antragsteller hat dagegen Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Zudem hat er beim Verwaltungsgericht Hamburg beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Umsetzungsverfügung vom 30. März 2020 vor dem rechtskräftigen Abschluss des auf ihre Aufhebung gerichteten Hauptsacheverfahrens zu vollziehen oder von ihm eine Arbeitsaufnahme in Brühl zu verlangen. Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag mit Beschluss vom 22. Februar 2021 entsprochen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
II.
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Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.
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1. Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt, dass der angefochtene Beschluss mit der dort gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann. Damit ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde in eigener Kompetenz zu entscheiden.
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a) Das Verwaltungsgericht hat seine stattgebende Entscheidung tragend damit begründet, dass die Antragsgegnerin sich mit der ihrerseits verfügten Umsetzung des Antragstellers des falschen Rechtsinstruments bedient habe, weil sie die Maßnahme im Wege einer Versetzung nach § 28 BBG hätte anordnen müssen. Aus der Wahl des falschen Rechtsinstruments folge bereits die Rechtswidrigkeit der Maßnahme; eine entsprechende Umdeutung sei nicht nach § 47 VwVfG möglich. Der beabsichtigte Wechsel des Antragstellers vom bisherigen TPS-Standort Hamburg zum TPS-Standort Brühl komme nur im Wege der Versetzung in Betracht. Es handele sich dabei um einen Betriebswechsel, weil der Standort Hamburg gegenüber dem Hauptstandort Bonn und dem Standort Brühl ein im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG weit entfernter selbständiger Betriebsteil sei. Daran vermöge auch der Zuordnungstarifvertrag für die Deutsche Telekom AG vom 19. Juni 2019 (Zuordnungstarifvertrag), der die Zusammenfassung sämtlicher Betriebe der TPS vorsehe, nichts zu ändern. Zwar eröffne § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) BetrVG unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit, durch Tarifvertrag die Zusammenfassung von Betrieben zu bestimmen, und von dieser Möglichkeit hätten die Tarifparteien der Deutschen Telekom AG durch die Unterzeichnung des Zuordnungstarifvertrags Gebrauch gemacht. Diese Norm ermögliche eine Abweichung von der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, da ein selbständiger Betriebsteil keinen eigenen Betriebsrat mehr haben müsse. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei es auch unerheblich, dass der Standort Brühl in der Anlage zum Zuordnungstarifvertrag nicht genannt werde. Gleichwohl bleibe es im vorliegenden Fall bei der gesetzlichen Wertung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, nach der der Standort Hamburg als selbständiger Betriebsteil anzusehen sei. Denn die Zuordnung eines Beamten zu einem Betrieb habe unter dem Gesichtspunkt der Abgrenzung einer Versetzung von einer Umsetzung erhebliche dienstrechtliche Folgen. An die Rechtmäßigkeit einer Versetzung würden strengere Anforderungen gestellt als an die Rechtmäßigkeit einer Umsetzung. § 28 BBG habe demnach auch eine Schutzfunktion für die Beamten. Die Anwendung des Zuordnungstarifvertrags würde in solchen Fällen zu einer Herabsetzung dieses Schutzes führen, da durch ihn eine nach den direkten gesetzlichen Bestimmungen des BetrVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 PostPersRG eigentlich vorliegende Versetzung zu einer Umsetzung herabgestuft würde. Solch weitreichende Eingriffe in dienstrechtliche Schutzvorschriften müssten aber dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben und könnten nicht durch nur mittelbar demokratisch legitimierte Bestimmungen disponiert werden. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Anordnung der Anwendbarkeit des BetrVG auf Postnachfolgeunternehmen gemäß § 24 Abs. 1 PostPersRG vorrangig die personal- und mitbestimmungsrechtliche Stellung von Beamten in diesen Unternehmen im Blick gehabt haben dürfte, also ein Äquivalent zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) habe schaffen wollen. Die aus der Anwendbarkeit des BetrVG folgenden dienstrechtlichen Implikationen dürften eher als Nebeneffekt des § 24 Abs. 1 PostPersRG anzusehen sein. Wendete man aber die Bestimmungen in Tarifverträgen nach § 3 Abs. 1 BetrVG auch in dienstrechtlicher Hinsicht an, so käme es zu einer Divergenz zwischen dem Dienststellenbegriff im Sinne des § 28 Abs. 1 BBG in seiner direkten Anwendung auf die in Behörden beschäftigten Bundesbeamten und dem für Beamte in Postnachfolgeunternehmen anwendbaren Begriff des Betriebes. Dies wäre auch im Hinblick auf Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG nicht mehr zu vertreten, weil § 3 Abs. 1 BetrVG es gestatte, Betriebe unabhängig von ihrer organisatorischen Selbständigkeit zusammenzulegen. Gerade in den Postnachfolgeunternehmen, die viele in ihrem Aufgabenbereich stark divergierende Betriebe vereinten, würde die Anwendung von § 3 Abs. 1 BetrVG dazu führen, dass die Übertragung neuer Stellen an Beamte nur noch sehr selten als Versetzung gewertet werden könnte und die Schutzfunktion des § 28 BBG dann weitgehend entfiele. Diese Divergenz dürfte von § 24 PostPersRG nicht beabsichtigt gewesen sein. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die aktuelle Fassung des § 3 Abs. 1 BetrVG erst im Jahr 2001 und damit erst nach dem bereits im Jahr 1994 in Kraft getretenen § 24 Abs. 1 PostPersRG eingeführt worden sei.
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b) Die Antragsgegnerin hält dem mit ihrer Beschwerdebegründung u. a. entgegen, der beabsichtigte Wechsel des Antragstellers vom bisherigen TPS-Standort Hamburg zum TPS-Standort Brühl sei zu Recht im Wege der Umsetzung verfügt worden. Es liege kein Fall vor, in dem eine Versetzung das zutreffende Rechtsinstrument sei; es handele sich vielmehr um eine Umsetzung mit Ortswechsel. Bei einer Umsetzung bleibe der Beamte nicht notwendig am selben Dienstort, da eine Umsetzung auch zu einem Dienstellenteil außerhalb des bisherigen Dienstortes erfolgen könne. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen trete an die Stelle des neuen abstrakt-funktionellen Amtes der neue, ebenfalls abstrakt zu verstehende Aufgabenbereich, und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel. Bei der streitbefangenen Maßnahme vom 30. März 2020 werde kein Betriebswechsel verfügt, denn der Antragsteller bleibe weiterhin innerhalb des Betriebes TPS der Deutschen Telekom AG beschäftigt. Das habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt. Es habe sich zudem nicht zutreffend mit den für die Versetzung maßgeblichen speziellen Regelungen der §§ 28 Abs. 1 Nr. 1 und 29 Abs. 1 bis 3 PostPersRG i. V. m. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG auseinandergesetzt. Daraus ergebe sich entgegen der diesbezüglichen Annahme des Verwaltungsgerichts im Falle einer Umsetzung mit Wechsel des Dienstorts kein Schutzdefizit für die betroffenen Beamten gegenüber dem Fall der Versetzung, weil beide Maßnahmen in § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG gleichwertig aufgelistet seien und im weiteren Beteiligungsverfahren auch gleich behandelt würden. Hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit der Beamten sei hier im Ergebnis eindeutig § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) BetrVG anzuwenden. Nach dieser Norm könne durch Tarifvertrag für Unternehmen mit mehreren Betrieben die Zusammenfassung von Betrieben bestimmt werden; von dieser Möglichkeit habe die Deutsche Telekom AG (DTAG) vorliegend Gebrauch gemacht. Im Zuordnungstarifvertrag für die DTAG sei in § 3 Abs. 1 geregelt, dass TPS und die Service- und Orientierungseinheit (SOE PRO) einen Betrieb i. S. d. § 1 BetrVG bildeten. Die als Betriebsteile anzusehenden Außenstellen der übrigen selbständigen Organisationseinheiten/Betriebe (Anlage) würden dem Hauptstandort der jeweiligen selbständigen Organisationseinheit zugeordnet. Dementsprechend seien im Fall von TPS alle Außenstellen dem bundesweiten Betrieb TPS zugeordnet und bildeten damit einen Betrieb. Außerdem verkenne das Verwaltungsgericht die der Antragsgegnerin nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 2.5.2016, 2 BvR 1137/14, Rn. 20, 30) gemäß Art. 87 f Abs. 1 und 2 GG zugebilligte besonders weite Organisationsfreiheit, welcher die Zielsetzung des Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG entspreche, einen flexiblen Einsatz der Beamten unter Wahrung ihrer Statusrechte zu ermöglichen. Es berühre in rechtswidriger Weise den Kernbereich ihrer Organisationshoheit, wenn das Verwaltungsgericht von der Prämisse ausgehe, es bestünde eine Art Gesetzesvorrang des in Fällen der vorliegenden Art gar nicht anwendbaren Begriffs der Dienststelle im Sinne des § 28 Abs. 1 BBG gegenüber jeglichen (durch die Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG geschützten) Kollektivvereinbarungen, die im Übrigen auch nicht von irgendwelchen „privaten Akteuren“ geschlossen würden, sondern durch die nach § 2 TVG vorgesehenen Tarifvertragsparteien bzw. gemäß § 77 Abs. 2 BetrVG durch Arbeitgeber und Betriebsrat.
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c) Mit diesen zutreffenden Ausführungen erschüttert die Antragsgegnerin die oben wiedergegebenen entscheidungstragenden Argumente des Verwaltungsgerichts.
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In der Tat bedeutet die Übertragung eines anderen Dienstpostens an einem anderen Dienstort (auch bei größerer Entfernung vom bisherigen Dienstort) nicht, dass es sich dabei nicht um eine Umsetzung handeln kann, sondern zwingend eine Versetzung vorliegen muss (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 21.6.2012, 2 B 23.12, juris Rn. 7, 9). Dies zeigt auch die von der Antragsgegnerin genannte Bestimmung des § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG, die ohne weiteres davon ausgeht, dass Umsetzungen auch in Fällen von Ortswechseln vorliegen können, und solche Fälle gleichbehandelt mit Versetzungen. Maßgeblich für die Abgrenzung von Versetzung und Umsetzung ist es, ob das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne bzw. bei Beschäftigungen in Postnachfolgeunternehmen der abstrakte Aufgabenbereich in derselben Dienststelle (Behörde) bzw. im selben Betrieb (zur Entsprechung von Ämtern und Aufgabenbereichen in Behörden bzw. Betrieben bei solchen Beamten, die in Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden, vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.5.2016, 2 BvR 1137/14, NVwZ 2016, 1313, juris Rn. 27) erhalten bleibt. Das kann auch der Fall sein, wenn dem Beamten ein anderer Dienstposten statt wie bisher im Hauptsitz der Behörde (bzw. des Betriebs) in einer räumlich entfernten Außenstelle (oder umgekehrt) übertragen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.1.2008, 2 BvR 754/07, juris Rn. 12, 24; Grigoleit in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 28 Rn. 5). Im Organisationsbereich der DTAG lässt sich die Abgrenzung der Betriebe von unselbständigen Betriebsteilen ohne weiteres vornehmen anhand der Anlage zum Zuordnungstarifvertrag vom 19. Juni 2019, die nach § 3 Abs. 2 dieses Tarifvertrags für insgesamt neun Hauptstandorte, darunter die TPS (incl. SOE PRO) die jeweiligen Außenstellen festlegt. Im Fall der TPS mit dem Hauptstandort Bonn sind dies laut der Anlage die Außenstellen Berlin, Darmstadt, Hamburg, Köln und Stuttgart. Der Umstand, dass die im Jahr 2020 an die Stelle der Außenstelle Köln getretene neue Außenstelle Brühl dort nicht aufgeführt ist, bleibt unerheblich, weil diese neu hinzugekommene Außenstelle nach § 3 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 des Zuordnungstarifvertrags einen Betriebsteil der selbständigen Organisationseinheit TPS darstellt und gemeinsam mit den anderen Außenstellen und dem Hauptstandort den Betrieb TPS bildet.
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Unzutreffend erscheint auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es unter Zugrundelegung von § 3 Abs. 1 BetrVG in den Postnachfolgeunternehmen, hier der DTAG, nur noch „sehr selten“ zu Versetzungen kommen könne, weil dann fast nur noch Umsetzungen vorlägen: Der Wechsel von Beamten zwischen den in der Anlage zum o. g. Zuordnungstarifvertrag aufgeführten Betrieben wird regelmäßig eine Versetzung erfordern, so dass eine Vielzahl von möglichen Anwendungsfällen für Versetzungen verbleibt.
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Durchgreifenden Zweifeln ist auch die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Prämisse ausgesetzt, Beamte hätten bei Umsetzungen mit Ortswechsel im Vergleich zu Versetzungsfällen eine so erhebliche Beeinträchtigung ihrer Rechtsposition zu erleiden, dass schon deshalb Zurückhaltung bei der Einstufung beamtenrechtlicher Maßnahmen als Umsetzung geboten sei. Beamte sind Umsetzungen nicht gleichsam schutzlos ausgeliefert. Es ist zwar allgemein anerkannt, dass die Berechtigung des Dienstherrn zur Vornahme von Umsetzungen aus der Organisationsgewalt folgt, und dass es sich bei der Umsetzung um eine dienstliche Anordnung handelt, der die betroffenen Beamten aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit Folge zu leisten haben (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG). Umsetzungen müssen allerdings von einem dienstlichen Grund getragen sein; davon ausgehend hat der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang des Betroffenen oder dessen private Lebensführung sind aus Fürsorgegründen bei den Ermessenserwägungen zu berücksichtigen. Der Dienstherr muss sowohl das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einstellen und gewichten (zu alldem vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.6.2012, a. a. O., Rn. 8). In Fällen von Umsetzungen mit Ortswechsel erhöht sich der Schutz der Bundesbeamten und kommt demjenigen bei der Prüfung von Versetzungen recht nahe. Im Bereich der Mitbestimmung durch den Personalrat (bzw. den Betriebsrat) sind beide Maßnahmen nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG (i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG) gleichgestellt. Und bei der Prüfung auf der Rechtsfolgenseite, also der Ermessenserwägungen, sind die persönlichen (insbesondere familiären und gesundheitlichen) Interessen der Beamten, die durch den Ortswechsel berührt werden könnten, mit dem im Einzelfall gebührenden Gewicht zu berücksichtigen mit der Folge, dass das Ermessen des Dienstherrn eingeschränkt sein kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.1.2008, a. a. O., Rn. 12, 24). Grundsätzlich gilt, dass die dienstlichen Belange, die der Umsetzung zugrunde liegen, umso gewichtiger sein müssen, je schwerer die Folgen einer Umsetzung für den Beamten sind. Ist die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden und liegt der neue Dienstort wesentlich weiter von der Wohnung des Beamten entfernt, gehört dies zu den besonders zu berücksichtigenden Folgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.6.2012, a. a. O., Rn. 9). All dem entspricht es, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall die gesundheitlichen Probleme des Antragstellers so geprüft (vgl. die ihrerseits veranlasste amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers) und gewürdigt (vgl. die Verfügung vom 30.3.2020, S. 2 f.) hat, wie dies entsprechend in tatsächlich vergleichbaren Fällen auch bei Versetzungen geschieht.
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2. Die nicht mehr nach §146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkte Prüfung führt zum Erfolg der Beschwerde. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil der gemäß § 123 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Es ist nach dem gegenwärtig erkennbaren Sachstand nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Umsetzung rechtswidrig ist. Die Antragsgegnerin dürfte die Maßnahme zutreffend im Wege der Umsetzung verfügt haben (a), die keiner besonderen Ermächtigungsgrundlage bedarf (b), und die Umsetzung dürfte formell (c) und materiell (d) rechtmäßig sein.
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a) Die Übertragung des neuen Arbeitspostens bei der TPS, Standort Brühl, als Referent Projektmanagement im Bereich Business Projects dürfte beamtenrechtlich eine Umsetzung (und keine Versetzung) darstellen.
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Der Antragsteller erhält dadurch im Rahmen des ihm zugeteilten abstrakt-funktionellen Aufgabenbereichs (Referent im Managementbereich der DTAG, Wertigkeit A 11) in dem Betrieb (TPS), in welchem er zuletzt beschäftigt gewesen ist und den er nicht verlassen hat, einen neuen konkret-funktionellen Aufgabenbereich. Damit sind die Voraussetzungen einer Umsetzung erfüllt. Der Umstand, dass der neue Arbeitsposten an dem neuen Standort zu beziehen ist, ändert daran nichts; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter „1.c)“ Bezug genommen.
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Die streitgegenständliche Maßnahme war auch nicht deswegen im Wege der Versetzung vorzunehmen, weil der Antragsteller zuvor seit dem 1. Dezember 2018 beschäftigungslos gewesen ist. Er ist dadurch nicht in dem Sinne „betriebslos“ geworden, dass er mit der TPS nichts mehr tun gehabt und gleichsam in einem „leeren Raum“ geschwebt hätte. Der Antragsteller hat durch die Beschäftigungslosigkeit zwar seine letzte konkret-funktionelle Aufgabe eingebüßt. Er ist dadurch aber nicht etwa aus der TPS (z. B. durch „Verlagerung“ in eine Auffangorganisation) ausgeschieden, sondern offenbar weiterhin von der TPS-Außenstelle Hamburg als dortiger (wenn auch seinerzeit beschäftigungsloser) Mitarbeiter geführt worden, wie sich darin zeigt, dass von dortiger Seite wiederholt (erfolglose) Versuche unternommen wurden, ihn in andere Bereiche außerhalb der TPS bzw. der DTAG zu vermitteln bzw. ihn dazu zu bewegen, sich freiwillig um anderweitige Beschäftigungen zu bemühen (vgl. etwa die E-Mails der TPS Hamburg, Vertrieb & Placement Services, im Zeitraum ab Dezember 2019, Bl. ....ff. des Sachvorgangs). In einer solchen Konstellation führt eine zeitweilige Beschäftigungslosigkeit des Beamten (mangels neuen „Betriebs“) nicht zu einem „Betriebswechsel“. Ebenso wenig führt sie zum Verlust des bisherigen abstrakt-funktionellen Aufgabenbereichs; dabei handelt es sich (entsprechend dem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne im klassischen Beamtenbereich, vgl. dazu Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 3 Rn. 10 und Fn. 40) um alle in dem Betrieb eingerichteten Arbeitsposten, auf denen der Beamte amtsangemessen eingesetzt werden kann, bzw. im Fall des Antragstellers um den abstrakten (potentiellen) Aufgabenkreis eines Referenten im Managementbereich der TPS. Wäre all dies anders, so läge im Übrigen - wenig einleuchtend - auch dann eine Versetzung vor, wenn einem Beamten, der einem Postnachfolgeunternehmen zugeordnet ist, nach einer kurzen Phase der Beschäftigungslosigkeit exakt sein bisheriger Arbeitsposten wieder übertragen würde. All dies mag sich anders dargestellt haben in anderen Einzelfällen, in denen obergerichtliche Entscheidungen bei der Übertragung eines neuen Arbeitspostens bei der TPS nach vorheriger Beschäftigungslosigkeit von der Übertragung eines neuen abstrakt-funktionellen Aufgabenbereichs und damit von der Einschlägigkeit von (in jenen Fällen tatsächlich verfügter) Versetzungen ausgegangen sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 1.2.2021, 6 CS 20.3152, juris Rn. 11; Beschl. v. 13.7.2018, 6 CS 18.1205, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 25.3.2019, 1 B 1048/18, juris Rn. 5). Soweit der Antragsteller überdies auf weitere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hinweist (vgl. die Beschwerdeerwiderung vom 15.4.2020, S. 3, und Schriftsatz vom 8.6.2020 an das Verwaltungsgericht, S. 2), ergibt sich daraus (soweit sie veröffentlicht und damit nachvollziehbar sind) nichts Weiterführendes.
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Soweit in der Rechtsprechung bei der Prüfung der örtlichen gerichtlichen Zuständigkeit angenommen wird, dass Beamte, die einem Postnachfolgeunternehmen zugeteilt und dort beschäftigungslos sind, über keinen dienstlichen Wohnsitz im Sinne des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO verfügten und somit deren bürgerlicher Wohnsitz für die örtliche gerichtliche Zuständigkeit maßgeblich sei (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 18.11.2010, 13 B 5198/10, juris Rn. 17; VG Hamburg, Beschl. v. 25.1.2013, 20 E 3343/12, juris Rn. 4; VG München, Beschl. v. 3.12.2020, M 21b S 20.5613, juris Rn. 16), ist dies in dem hier interessierenden Zusammenhang unerheblich (und vom Beschwerdegericht auch im Hinblick auf seine eigene örtliche Zuständigkeit nicht mehr zu prüfen, vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 5 GVG, vgl. etwa Lückemann in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 17 a GVG Rn. 18). Auch wenn es interessengerecht sein mag, dass ein Beamter in Diensten eines Postnachfolgeunternehmens im Falle seiner Beschäftigungslosigkeit in dienstrechtlichen Angelegenheiten beim Verwaltungsgericht seines bürgerlichen Wohnsitzes um Rechtsschutz nachsuchen darf, ändert dies nichts daran, dass der Antragsteller des vorliegenden Falls durch die zeitweilige Beschäftigungslosigkeit nicht aus dem Betrieb TPS ausgeschieden ist.
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Soweit schließlich der Antragsteller meint, gegen das Vorliegen einer Umsetzung spreche bei der streitgegenständlichen Verfügung der Umstand, dass sie „eine Rechtsmittelbelehrung anbietet“ (Beschwerdeerwiderung vom 15.4.2021, S. 3), ist dies nicht überzeugend. Denn die auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweisende Rechtsbehelfsbelehrung zu dem Bescheid vom 30. März 2020 dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass nach § 126 Abs. 2 BBG vor allen Klagen ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchzuführen ist, so dass es insoweit nicht darauf ankommt, dass Umsetzungen (im Gegensatz zu Versetzungen) nicht als Verwaltungsakte angesehen werden.
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b) Eine Umsetzung bedarf keiner besonderen Ermächtigungsgrundlage im Beamtenrecht, weil ihre grundsätzliche Möglichkeit aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn und der Gehorsamspflicht der Beamten folgt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.1.2008, a. a. O., Rn. 19; BVerwG, Beschl. v. 21.6.2012, a. a. O., Rn. 8). Als ungeschriebene tatbestandliche Voraussetzung ist das Vorliegen eines dienstlichen Grundes erfüllt; insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung vom 30. März 2020 Bezug genommen. Soweit die Gleichwertigkeit der neuen Beschäftigung im Verhältnis zur bisherigen Beschäftigung als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal anzusehen sein sollte (vgl. Grigoleit in: Battis, a. a. O., Rn. 26), dürfte auch diese Voraussetzung erfüllt sein: Der neue Arbeitsposten fällt (ebenso wie der vom Antragsteller zuletzt innegehabte) in den Bereich der Referenten im Managementbereich bei der TPS, Wertigkeit A 11; im Verhältnis zum Zustand der Beschäftigungslosigkeit ist diese Voraussetzung ersichtlich unproblematisch.
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c) Die streitgegenständliche Umsetzung dürfte formell rechtmäßig sein. Der Antragsteller ist mit Schreiben vom 20. Mai 2019 zu der beabsichtigten Maßnahme angehört worden. Die Beteiligungs- bzw. Mitbestimmungsrechte der Schwerbehindertenvertretung (§ 178 SGB IX) bzw. des TPS-Betriebsrats (§ 28 Abs. 1 PostPersRG i. V. m. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG, § 29 Abs. 1 - 3 PostPersRG) sind gewahrt worden.
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d) Die Umsetzung dürfte auch materiell rechtmäßig sein. Es ist nach gegenwärtig erkennbarem Sachstand nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihr Umsetzungsermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, weil dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug nach Brühl unzumutbar wäre.
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aa) Allerdings ist bei der Ausübung des Umsetzungsermessens zu beachten, ob mit der Umsetzung ein Ortswechsel verbunden ist und ob der Ortswechsel voraussichtlich zu einer erheblichen Gesundheitsbeschädigung oder gar zum Eintritt vorzeitiger dauernder Dienstunfähigkeit führen wird, was der Dienstherr in der Regel nicht wird in Kauf nehmen dürfen (vgl. zur Versetzung: VGH München, Beschl. v. 1.2.2021, a. a. O., Rn. 17; VG Würzburg, Urt. v. 26.11.2019, W 1 K 19.181, juris Rn. 31; Grigoleit in: Battis, a. a. O., § 28 Rn. 27). Dagegen muss ihn nicht jede Möglichkeit einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung von einer Umsetzung aus dienstlichen Gründen abhalten. Dass ein - nicht gewünschter - Ortswechsel den Beamten und ggf. seine Familie belastet und dieser auch gesundheitlich ungünstiger ist als der gewünschte Verbleib am bisherigen Ort, liegt im Rahmen der regelmäßigen Nachteile einer Ver- bzw. Umsetzung, die grundsätzlich in Kauf genommen werden müssen (vgl. VGH München, Beschl. v. 1.2.2021, a. a. O., Rn. 17).
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bb) Die vorliegenden ärztlichen Atteste und Gutachten lassen nicht erkennen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der Antragsteller durch einen Umzug nach Brühl eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands erleiden würde.
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aaa) Laut dem Gutachten der BAD GmbH vom 8. Februar 2019 (S. 4) ist dem Antragsteller ein Umzug aus medizinischer Sicht möglich, sofern hierfür ein ausreichender zeitlicher Vorlauf besteht; ergänzend heißt es dort allerdings, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei „nach Umzug nicht auszuschließen“. Die amtsärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamts Lüneburg vom 17. Dezember 2019 (S. 2) äußert sich dahin, der Grad der Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung durch einen Umzug nach Brühl oder gar einer vorzeitigen dauernden Dienstunfähigkeit könne „nur bedingt eingeschätzt werden, da aktuell keine vergleichbaren Belastungen“ vorlägen. Aus diesen gutachterlichen Äußerungen ergibt sich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers im Falle eines Umzugs nach Brühl. Sie halten eine solche Entwicklung zwar für möglich, machen aber nicht deutlich, dass sie überwiegend wahrscheinlich sei. Angesichts dessen war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, ihr Ermessen gegen die Umsetzung des Antragstellers nach Brühl auszuüben; dass sie aus den erkennbaren gesundheitlichen Gründen von vornherein auf die Umsetzung verzichten müsste, ergibt sich aus den gutachterlichen Äußerungen nicht. Ebenso wenig dürfte die Antragsgegnerin gehalten gewesen sein, durch Einholung eines dritten Gutachtens nochmals zu versuchen, „das Maß der Wahrscheinlichkeit näher zu bestimmen“ (vgl. die Beschwerdeerwiderung des Antragstellers vom 15.4.2021, S. 4). Es ist nicht ersichtlich, dass andere neue Gutachter insoweit zu klareren Aussagen gekommen wären, als dies insbesondere den Gutachterinnen des Gesundheitsamts in Lüneburg möglich war. Schließlich dürfte die Antragsgegnerin im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Antragstellers auch keine „Suchpflicht“ nach anderen, insbesondere wohnortnäheren Beschäftigungen verletzt haben (vgl. die Beschwerdeerwiderung S. 4). Für den Dienstherrn besteht bereits keine Suchpflicht nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten, wie sie das Gesetz in § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 BBG zur Vermeidung einer Versetzung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand vorsieht; der Antragsteller kann auch nicht beanspruchen, dass für ihn eine wohnortnahe Stelle frei geräumt oder eingerichtet wird (vgl. VGH München, Beschl. v. 1.2.2021, a. a. O., Rn. 19). Den „Eindruck“ des Antragstellers, nach dem Inhalt der Sachakte habe man sich nicht hinreichend bemüht, eine andere leidensgerechte Beschäftigung zu finden (Beschwerdeerwiderung S. 4), kann das Beschwerdegericht im Übrigen nicht bestätigen.
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bbb) Die von dem Antragsteller vorgelegten privatärztlichen Atteste lassen ebenfalls nicht darauf schließen, dass ein Umzug des Antragstellers nach Brühl zu einer erheblichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde:
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Das Attest des Arztes für Neurochirurgie Dr. L. ... vom 19. November 2018 beschreibt einige Einschränkungen im Bereich der körperlichen Leistungsfähigkeit (nur leichte körperliche Arbeiten, vorzugsweise im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, nicht mehr als 60 Minuten am Stück sitzen, keine Nachtschichten, Arbeiten in Zwangshaltungen, häufigem Bücken, wiederholtem Heben über 5 kg, unter Zeitdruck/Akkord, unter Kälteeinwirkung oder starken Temperaturschwankungen, tägliche Fahrstrecke zur Arbeit nicht über 75 Km pro Richtung), die aber einen Umzug des Antragstellers nicht ausschließen.
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Das Attest des Neurologen und Psychiaters F. ... vom 29. Mai 2019 spricht sich zwar gegen einen Umzug des Antragstellers nach Brühl aus; es ist aber völlig unsubstantiiert. Es lautet wörtlich und vollständig: „Der o. g. Patient befindet sich seit 2012 in meiner regelmäßigen Behandlung. Aus medizinischen Gründen kann Herr S. ... nicht umziehen. Er kann auch nicht am Wochenende zwischen Lüneburg und Brühl pendeln, da sich sonst sein gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert. Insbesondere ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer gravierenden Verschlechterung der Erkrankung auszugehen. Dies gilt sowohl für das pendeln zwischen Lüneburg und Brühl als auch für einen dauerhaften Umzug nach Brühl“. Daraus ergibt sich nicht nachvollziehbar, inwiefern und mit welchen konkret zu erwartenden Folgen ein Umzug des Antragstellers nach Brühl zu einer gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
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- BetrVG § 1 Errichtung von Betriebsräten 1x
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