Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 Bs 90/21
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. März 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.130,65 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in einem Beförderungsverfahren.
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Der im Juni …… geborene Antragsteller absolvierte von Oktober 2013 bis September 2016 seinen Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Kriminalpolizei in Berlin. Anschließend war er bis August 2017 als Beamter auf Probe (Kriminalkommissar – A 9) in Berlin tätig. Zum 1. September 2017 wurde er im Rahmen des Ländertauschverfahrens zur Landespolizei Hamburg versetzt und ist seitdem als Kriminalkommissar (A 9) im Dienste der Antragsgegnerin tätig. Am 1. Februar 2020 wurde er auf Lebenszeit ernannt.
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Einmal jährlich führt die Antragsgegnerin gemäß Ziffer 2 Abs. 3, Abs. 4 der Richtlinie für die Beförderungsauswahl der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Polizei Hamburg vom 18. Dezember 2019 (BefRLPol) die Auswahl innerhalb der gebündelten Dienstposten für die Beförderungsämter A 8, A 9 im Laufbahnabschnitt I und A 10 in Form eines ranglistenbasierten Beförderungsauswahlverfahrens nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei (HmbLVO-Pol) durch. In diesem Auswahlverfahren werden die Beförderungsämter nicht ausgeschrieben. Alle Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (im Folgenden: Polizeibeamten) eines Statusamts, deren aktuelle dienstliche Beurteilung im Gesamturteil mindestens 3 Punkte („entspricht im Wesentlichen den Anforderungen“) sowie das für die Wahrnehmung der Aufgaben im jeweils nächsthöheren Statusamt erforderliche Potential ausweist, werden in die Auswahl für das jeweilige nächsthöhere Beförderungsamt einbezogen.
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An dem ranglistenbasierten Beförderungsauswahlverfahren für das Jahr 2020 nahm der Antragsteller gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) teil, obwohl die Jahresfrist nach Beendigung seiner Probezeit noch nicht abgelaufen war, weil er während der Probezeit hervorragende Leistungen gezeigt hat. In der Stichtagsbeurteilung vom 3. Mai 2020 nach Ziffer 11 Abs. 1 lit. a) der Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst vom 18. Dezember 2019 erhielt er nämlich das Gesamtprädikat 6 („übertrifft die Anforderungen im besonderen Maße“).
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Nach Auskunft der Antragsgegnerin legte die Amtsleitung für das Auswahlverfahren 2020 zunächst auf Grundlage der durch die Behördenleitung genehmigten finanziellen Mittel die Anzahl der für das Beförderungsamt A 10 zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen auf 371 fest. Anschließend habe die Amtsleitung entschieden, alle Polizeibeamten mit den Gesamturteilsprädikaten 6 und 5 zu befördern. Auf dieser Grundlage seien dann die erfolgreichen Bewerber ausgewählt worden.
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Im Rahmen dieser Auswahl stellte die Auswahlkommission am 2. November 2020 fest, dass wegen eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens Zweifel an der Eignung des Antragstellers bestünden. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er aufgrund von Eignungszweifeln wegen des aktuell gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen werde.
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Aus der in der Sachakte enthaltenen Anordnung disziplinarer Ermittlungen vom 9. Oktober 2020 ergibt sich, dass der Antragsteller verdächtigt werde, ein Dienstvergehen gemäß §§ 34, 35 BeamtStG i.V.m. § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen zu haben. Er habe sich am 26. September 2020 gegen 2.30 Uhr in seiner Freizeit als Begleiter einer verunfallten Kollegin einen Vorteil dadurch verschafft, dass er sich der Rettungswagen-Besatzung als Polizeibeamter zu erkennen gegeben habe. Deshalb habe er die verletzte Kollegin ins Krankenhaus begleiten dürfen, obwohl ihm dies als Privatperson im Rahmen der Corona-Schutzmaßnahmen versagt worden wäre. Außerdem habe er sich gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten vor Ort unkooperativ verhalten und sei der Aufforderung, sich vor Ort auszuweisen, lediglich durch Nennung seines Nachnamens sowie seiner Dienststelle nachgekommen. Das Disziplinarverfahren werde zugleich bis zum Abschluss eines – nicht näher bezeichneten – Strafverfahrens ausgesetzt.
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Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 16. November 2020 Widerspruch gegen den Ausschluss aus dem Beförderungsauswahlverfahren, über den noch nicht entschieden ist. Zur Begründung führte er u.a. aus, die Antragsgegnerin habe das Ermessen, das ihr bei dem Ausschluss aus dem Beförderungsauswahlverfahren zustehe, nicht pflichtgemäß ausgeübt.
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Am 17. November 2020 wurden die disziplinarischen Ermittlungen gegen den Antragsteller ausgedehnt. Demnach stehe er im Verdacht, eine weitere Pflichtverletzung dadurch begangen zu haben, dass er die verunfallte Kollegin am 26. September 2020 zur Verwirklichung einer Straftat gemäß § 315c StGB angestiftet oder dazu Beihilfe geleistet haben könnte. Denn er könnte für die zum Zeitpunkt des Unfalls stark alkoholisierte Kollegin einen E-Scooter angemietet haben. Die Kollegin habe nämlich nicht über ein eigenes Buchungskonto für das Nutzen des E-Scooters verfügt.
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Am 1. Dezember 2020 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Hamburg gestellt. Er hat zunächst beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, das Auswahlverfahren 2020 unter seiner Einbeziehung fortzuführen. Auf Anregung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller seinen Antrag umgestellt und auf die Verhinderung der Beförderung der Beigeladenen beschränkt. Nach einer weiteren Umstellung seiner Anträge hat er abschließend beantragt,
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1. der Antragsgegnerin zu untersagen, vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über seine Bewerbung bzw. vor dem rechtskräftigen Abschluss des entsprechenden Hauptsacheverfahrens eine der zur Verfügung stehenden Stellen endgültig durch Beförderung der Bewerberin Frau …….. zu vergeben,
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2. der Antragsgegnerin aufzugeben, das ranglistenbasierte Beförderungsverfahren 2020 (wegen Beförderung von Kommissaren zu Oberkommissaren) unter seiner Einbeziehung bzw. in Bezug auf ihn ohne schuldhaftes Zögern fortzuführen und über seine Bewerbung erneut zu entscheiden,
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hilfsweise zu 2., vorläufig festzustellen, dass die Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung insoweit rechtswidrig ist, als über seine charakterliche Eignung entschieden wurde.
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Im laufenden Eilverfahren hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2020 zugesichert, den Antragsteller im Fall seines Obsiegens im Eilverfahren in die Auswahlliste 2020 aufzunehmen und in diesem Verfahren zu befördern. Mit E-Mail vom 29. März 2021 hat sie auf Nachfrage des Gerichts erklärt, diese Zusicherung gelte auch für ein Obsiegen in einem etwaigen Hauptsacheverfahren.
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Mit Beschluss vom 29. März 2021 hat das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag zu 1. sei unbegründet. Dem Antragsteller stehe wegen der Zusicherung der Antragsgegnerin kein Anordnungsgrund zu. Der Antrag zu 2. und der dazu ergangene Hilfsantrag seien unzulässig, weil der Antragsteller insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis habe.
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Gegen diesen Beschluss, der ihm am 31. März 2021 zugestellt worden ist, wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
II.
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1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht am 13. April 2021 eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben, denn sie erschüttern nicht die tragenden Annahmen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Einwände des Antragstellers gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, für den Antrag zu 1. bestehe kein Anordnungsgrund (hierzu unter a) und der Antrag zu 2. (hierzu unter b) sowie der dazu ergangene Hilfsantrag (hierzu unter c) seien jeweils mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, greifen nicht durch.
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a) Der Antragsteller erschüttert nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, für den Antrag zu 1. liege kein Anordnungsgrund vor.
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Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt (BA S. 11 ff.), die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller für den Fall des Obsiegens in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zugesichert, ihn in die Auswahlliste 2020 aufzunehmen und zu befördern. Zwar sei es im Regelfall rechtlich nicht zulässig, dem unterlegenen Bewerber für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache eine „Reservestelle“ freizuhalten. Denn es fehle dem Dienstherrn die Dispositionsbefugnis, eine Beförderungsstelle außerhalb eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zu vergeben. Eine solche „freihändige“ Vergabe missachte die Bewerbungsverfahrensansprüche Dritter. Jedoch sei eine solche Zusicherung dann zulässig, wenn die streitbefangene Beförderungsstelle Gegenstand eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens gewesen und dabei freigeblieben sei. So liege der Fall hier. Denn nach den konkreten Umständen des von der Antragsgegnerin durchgeführten ranglistenbasierten Beförderungsauswahlverfahrens sei für den Antragsteller eine Beförderungsstelle vorgesehen gewesen, die nach seinem Ausschluss vom Auswahlverfahren unbesetzt geblieben sei.
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Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers dringen nicht durch:
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(1) Der Antragsteller macht insoweit geltend (S. 8 f. der Beschwerdebegründung vom 29. April 2021), es sei im Auswahlverfahren keine Beförderungsstelle für ihn frei geblieben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei nicht für jeden Beamten, der zum Stichtag eine dienstliche Beurteilung mit den Gesamturteilsprädikaten 5 oder 6 aufgewiesen habe, eine Beförderungsmöglichkeit geschaffen worden, die auch nach der Auswahlentscheidung erhalten geblieben sei und noch genutzt werden könne. Vielmehr zeige der Auswahlvermerk, dass mit der Auswahlentscheidung die Zahl der Beförderungsmöglichkeiten abschließend festgelegt worden sei und seine Bewerbung in dieser Zahl nicht mehr enthalten sei. Er, der Antragsteller, habe nach Auffassung der Auswahlkommission nicht zu den 1504 Teilnehmenden gehört, die alle Voraussetzungen erfüllten, so dass er nicht mehr in der Übersicht (Auswahlvermerk, S. 2 unten) enthalten sei und auch nicht in der Anzahl der festgelegten Beförderungsmöglichkeiten (S. 3). Auf der Grundlage der durch die Behördenleitung genehmigten finanziellen Mittel seien insgesamt 656 Beförderungsmöglichkeiten im Auswahlverfahren 2020 identifiziert worden. Diese 656 Beförderungsmöglichkeiten seien nach Besoldungsgruppen und Beurteilungsnoten sortiert in einer Übersicht enthalten, die wiederum durch eine Rangliste konkretisiert werde, in welcher die Namen der Beamten enthalten seien, für die eine Beförderungsmöglichkeit „identifiziert“ worden sei. Er, der Antragsteller, sei dort nicht erwähnt. Angesichts seines Ausschlusses aufgrund von Eignungszweifeln sei „seine“ Beförderungsstelle nicht frei geblieben. Sie sei zwar zunächst potenziell vorhanden gewesen, auf sie habe sich aber nicht die abschließende Mittelfestlegung und Auswahlentscheidung erstreckt. Die vom Verwaltungsgericht (BA S. 12) zitierte Auskunft der Antragsgegnerin, die mit der Wendung ende „Hierbei hat die Polizeiführung im konkreten Fall in Abstimmung mit PERS 22 festgelegt, dass alle Beamtinnen und Beamten mit den Gesamturteilsprädikaten 6 und 5 auf ihren gebündelten Dienstposten befördert werden“ besage nichts über das Vorhalten einer weiteren Stelle, wie sich aus dem letzten Satz des Zitats: „In diesem Rahmen findet auch der Ausschluss von Beamten aufgrund von Eignungszweifeln statt“ ergebe.
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Mit diesem Vorbringen erschüttert der Antragsteller nicht die Argumentation des Verwaltungsgerichts.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist für ihn eine Beförderungsstelle im Rahmen des Auswahlverfahrens 2020 freigeblieben, die Gegenstand des Auswahlverfahrens gewesen ist. Die Zusicherung der Antragsgegnerin, diese Stelle freizuhalten und bei Erfolg im Hauptsacheverfahren mit dem Antragsteller zu besetzen, ist deshalb ausnahmsweise rechtlich zulässig und lässt den Anordnungsgrund entfallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1998 2 C 8/97, BVerwGE 106, 129, juris Rn. 20; Urt. v. 21.8.2003, 2 C 14/02, BVerwGE 118, 370, juris Rn. 21; VGH München, Beschl. v. 12.9.2017, 6 CE 17.1220, IÖD 2018, 50, juris Rn. 17 ff.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 1.6.2018, 1 M 57/18, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.2.2019, 4 S 932/18, RiA 2019, 172, juris Rn. 18). Eine solche Zusicherung kommt in Beförderungsauswahlverfahren nämlich – abweichend vom Regelfall – dann in Betracht, wenn folgende vier Voraussetzungen gegeben sind: Erstens darf das aktuelle Auswahlverfahren im Zeitpunkt der Abgabe der Zusicherungserklärung noch nicht abgeschlossen sein. Zweitens bezieht sich die Zusicherung auf eine Planstelle, die bereits zu Beginn des Auswahlverfahrens zur Verfügung gestanden hat und Gegenstand des Auswahlverfahrens gewesen ist. Drittens steht die Planstelle weiter zur Verfügung und konnte insbesondere im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht mit einem anderen Bewerber besetzt werden. Viertens ist die mögliche Besetzung der freigehaltenen Stelle mit dem Bewerber, demgegenüber die Zusicherung erfolgt, allein bedingt durch das Ergebnis der Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung im Hinblick auf diesen Bewerber und nicht von weiteren Einflussfaktoren abhängig. Eine solche Zusicherung kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Auswahlentscheidung auch bezüglich anderer Bewerber zu überprüfen ist, wenn also vor der Besetzung der zugesicherten Stelle eine erneute Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern zu treffen ist. Demgegenüber dürfte eine rechtlich zulässige Zusicherung vor allem in ranglistenbasierten Massenbeförderungsauswahlverfahren möglich sein, in denen sich der Dienstherr dazu entschließt alle Bewerber, die eine bestimmte Mindestpunktzahl in ihrer Beurteilung erhalten haben, zu befördern.
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Als die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Zusicherung gegeben hat, war das Auswahlverfahren 2020 noch nicht abgeschlossen. Zwar bezog sich die Zusicherung zunächst nur auf einen Erfolg des Antragstellers im Eilverfahren (vgl. Erklärungen vom 2. und 9. Dezember 2020). Jedoch war das Auswahlverfahren bezüglich der freigebliebenen Stellen noch nicht endgültig abgeschlossen, als die Antragsgegnerin ihre Zusicherung im laufenden Eilverfahren durch die E-Mail vom 29. März 2021 auf einen Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren erstreckte. Etwaige Zweifel an der Einhaltung des Schriftformerfordernisses (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG) im Hinblick auf die E-Mail hat die Antragsgegnerin durch die Bezugnahme auf die Zusicherung im Schriftsatz vom 19. Mai 2021 ausgeräumt.
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Dass eine Beförderungsstelle, die Gegenstand des Auswahlverfahrens 2020 gewesen ist, freigeblieben ist ergibt sich aus den Angaben der Antragsgegnerin zum Ablauf des Auswahlverfahrens, die sie zuletzt mit Schriftsatz vom 20. Juli 2021 ergänzt und präzisiert hat. Danach wurden in einem ersten Schritt alle Teilnehmenden des Auswahlverfahrens identifiziert, welche die Voraussetzungen nach Ziffer 3 Abs. 5 BefRLPol erfüllten. In einem zweiten Schritt bewilligte die damalige Abteilung Verwaltung und Technik (VT) 5 (heute Landespolizeiverwaltung: LPV 4) die für die Beförderungen bereitstehenden Mittel. Danach standen insgesamt 371 Stellen für die Beförderung von A 9 (Laufbahnabschnitt II) zu A 10 zur Verfügung und waren Gegenstand des Auswahlverfahrens. Diese Stellen sollten mit den Bewerbern besetzt werden, die mit 5 oder 6 Punkten beurteilt wurden. Für diese 371 Stellen wählte die Antragsgegnerin im Auswahlverfahren dann lediglich 369 aus ihrer Sicht geeignete Bewerber aus. Weitere Bewerber, die mit 5 oder 6 Punkten beurteilt wurden, gab es nicht. Vor diesem Hintergrund sind zwei Beförderungsstellen, die Gegenstand des Auswahlverfahrens waren, frei geblieben und stehen weiterhin zur Verfügung.
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Schließlich ist für die Besetzung einer dieser beiden freigebliebenen Stellen mit dem Antragsteller nach Abschluss des laufenden Disziplinarverfahrens oder bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren kein weiteres Auswahlverfahren notwendig, weil außer ihm kein weiterer Bewerber vorhanden ist, der im Auswahlverfahren 2020 mit 5 oder 6 Punkten beurteilt wurde und deshalb ausgewählt werden könnte.
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(2) Nichts anderes folgt aus dem weiteren Vortrag des Antragstellers. Dieser hat ergänzend ausgeführt (S. 3 f. des Schriftsatzes vom 2. August 2021), dass es nicht darauf ankomme, ob eine Planstelle frei geblieben sei und noch zur Verfügung stehe. Er, der Antragsteller, besetze nach wie vor „(s)eine“ gebündelte Planstelle, auf der eine Beförderung laufbahnrechtlich möglich sei. Daraus allein folge aber nichts. Vielmehr dürften die für eine Beförderung erforderlich gewesenen Haushaltsmittel mittlerweile anderweitig verplant worden sein und deshalb nicht mehr zur Verfügung stehen. Dafür spreche die zweite im Auswahlverfahren freigebliebene Planstelle, die auf einer wegen eines Länderwechsels nicht stattgefundenen Beförderung beruhe. Es erscheine fernliegend, dass eine (gebündelte) Planstelle, die durch den Länderwechsel ggf. – wenn kein Beamter im Tausch nach Hamburg gewechselt sei – frei geworden sei, bis auf Weiteres freigehalten werde. Die finanziellen Mittel seien in die Betrachtung einzubeziehen. § 52 Absatz 2 LHO (rückwirkende Einweisung für bis zu drei Monate) mache deutlich, dass es nicht allein um eine Planstelle, sondern auch um vorhandene finanzielle Mittel gehe. Die Auswahlkommission habe die Zahl der Beförderungen „abschließend“ auf 369 begrenzt (vgl. Auswahlvermerk S. 3). Sie habe ferner erklärt, dass sie nicht neu entscheiden werde, falls Beförderungsmöglichkeiten nach der Auswahlentscheidung aufgrund von Ernennungshindernissen ungenutzt bleiben sollten. Damit habe die Antragsgegnerin über die Verwendung der „genehmigten finanziellen Mittel“ abschließend entschieden, und zwar in dem Sinne, dass es weitere Beförderungen auf der Grundlage dieses Auswahlverfahrens nicht geben solle. Die Antragsgegnerin halte Beförderungsmöglichkeiten nicht vor und vergebe sie nicht außerhalb der jährlichen Auswahlverfahren.
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Auch mit diesem Vorbringen erschüttert der Antragsteller nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Beförderungsstelle, die Gegenstand des Auswahlverfahrens gewesen ist, frei geblieben ist. Auf die Frage, ob auch die Beförderungsstelle, die ursprünglich von der Beamtin besetzt werden sollte, die das Bundesland gewechselt hat, weiterhin frei und vorhanden ist, kommt es vorliegend nicht an, weil es für die rechtliche Zulässigkeit der Zusicherung der Antragsgegnerin ausreichend ist, dass jedenfalls die Stelle, die mit dem Antragsteller besetzt werden sollte, weiterhin frei und vorhanden ist.
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Soweit der Antragsteller meinen sollte, für die freie Stelle, auf die sich die Zusicherung bezieht, komme es auf die gebündelten Dienstposten und nicht auf die für die Beförderungsstellen verfügbaren Planstellen an, ist dies unzutreffend. Denn auch bei gebündelten Dienstposten beziehen sich die für eine Beförderung vorgesehenen Planstellen auf die bestimmte Besoldungsgruppe, in die befördert werden soll und sind nicht etwa flexible, „gebündelte“ Planstellen. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich weshalb keine freie Stelle vorhanden sein sollte, selbst wenn es auf den gebündelten Dienstposten ankäme, weil die Antragsgegnerin zugesichert hat, dass der Antragsteller auf seinem gebündelten Dienstposten befördert werden kann.
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Soweit der Antragsteller vermutet, dass die finanziellen Mittel für die Vergabe der freigebliebenen Beförderungsstellen nicht mehr vorhanden seien, steht dem die eindeutige Aussage der Antragsgegnerin entgegen, dass die freigebliebenen Stellen weiter vorhanden sind und besetzt werden können, weil auch die entsprechenden finanziellen Mittel vorhanden sind. Anhaltspunkte dafür, dass diese Aussage falsch sein könnte und die Haushaltsmittel für die Vergabe der Beförderungsstellen nicht mehr vorhanden sein könnten, sind nicht ersichtlich.
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Schließlich ist vorliegend unerheblich, ob die Antragsgegnerin Beförderungen außerhalb von Auswahlverfahren vergibt – was im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG bedenklich wäre. Die Zusicherung der Antragsgegnerin bezieht sich darauf, die freigebliebene Beförderungsstelle innerhalb des Auswahlverfahrens 2020, dessen Gegenstand sie gewesen ist, zu vergeben und nicht außerhalb eines Auswahlverfahrens.
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b) Der Antragsteller hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antrag zu 2. sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, nicht erschüttert.
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Das Verwaltungsgericht hat hierzu dargelegt (BA S. …), das Auswahlverfahren 2020 könne nicht mehr fortgeführt werden. Die Fortführung eines Auswahlverfahrens setze voraus, dass dieses abgebrochen worden oder noch nicht beendet sei (z.B. eine Auswahlentscheidung stehe noch aus). Das streitgegenständliche Auswahlverfahren sei nicht abgebrochen, sondern durch die Auswahl der Bewerber beendet worden. Der Ausschluss des Antragstellers wegen Eignungszweifeln sei kein „personenbezogener Abbruch des Auswahlverfahrens“, sondern im Rahmen der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG wesentlicher Bestandteil der Auswahlentscheidung zur Ermittlung geeigneter Bewerber. Der Antragsteller begehre in der Sache vielmehr, dass die Antragsgegnerin ihre (negative) Auswahlentscheidung in Bezug auf ihn aufhebe und darüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheide, was er in der Sache mit dem Antrag zu 1. verfolge. Neben dem Antrag zu 1. habe der Antrag zu 2. keinen eigenständigen Gehalt. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Mai 2020 (20 E 1401/20) heranziehe, habe dieser ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Denn in der dort entschiedenen Konstellation habe eine Fortführung des Auswahlverfahrens begehrt werden können, weil über zwei damals ausgeschriebene Stellen – anders als vorliegend – noch keine Auswahlentscheidung getroffen worden sei.
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Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers bleiben erfolglos:
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aa) Insoweit trägt der Antragsteller vor (S. 10 der Beschwerdebegründung vom 29. April 2021, S. 4 des Schriftsatzes vom 5. Juli 2021, S. 4 f. des Schriftsatzes vom 2. August 2021), dass es ihm nicht nur um die Teilnahme an dem Auswahlverfahren des Jahres 2020 gehe, sondern nunmehr auch das ranglistenbasierte Beförderungsauswahlverfahren 2021 anstehe. Zu diesem wolle die Antragsgegnerin ihn, den Antragsteller, allem Anschein nach wiederum nicht zulassen. Als einem noch recht jungen, am Beginn einer beruflichen Karriere stehenden Beamten werde ihm auf nicht absehbare Zeit die Möglichkeit genommen, sich an Auswahlverfahren für den höheren Dienst zu bewerben. Außerdem gewönnen die aufgrund des Auswahlverfahrens 2020 beförderten und möglicherweise auch die in dem diesjährigen Verfahren erfolgreichen Beamten einen für den Antragsteller nicht auszugleichenden Bewährungsvorsprung in A 10 im Hinblick auf die Auswahl für den höheren Dienst sowie bei Bewerbungen um ein Amt aus A 11. Derartige Karrierenachteile ließen sich im Wege des Schadensersatzes nicht ausgleichen. Für ihn, den Antragsteller, entsprächen die Folgen seines Ausschlusses denen eines (rechtswidrigen) Abbruchs des Auswahlverfahrens. Über seine Bewerbung werde nicht mehr zu den Bedingungen des letztjährigen Verfahrens entschieden. Da eine rückwirkende Ernennung nicht möglich sei und angesichts der nicht absehbaren Dauer eines Hauptsacheverfahrens, könnten sich faktisch nicht ausgleichbare Nachteile ergeben. Dies rechtfertige einen Anordnungsgrund für einen auf Beschleunigung der Neubescheidung gerichteten Antrag selbst für den Fall, dass eine Stelle noch „frei“ sei. In Konkurrenzverhältnissen werde in aller Regel über das Schicksal der Hauptsache entschieden. Diesen Konstellationen lägen das Interesse des Dienstherrn, die Stelle alsbald zu besetzen, und das Interesse der Beigeladenen an zeitnaher Umsetzung der Auswahlentscheidung zugrunde. Demgegenüber sei nicht einsichtig, weshalb der abgelehnte Bewerber, der einen Anordnungsanspruch plausibel darlegen könne, so behandelt werde, als sei sein Bewerbungsverfahrensanspruch von minderer Qualität, so dass eine zeitnahe Entscheidung in der Sache nicht erforderlich sei.
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bb) Dieses Vorbringen erschüttert die Argumentation des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht, weil sich der Antragsteller zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses, dessen Vorliegen das Gericht verneint hat, nicht äußert.
- 38
Selbst wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass sich der Antragsteller mit seinem Vorbringen zum Anordnungsgrund auch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, es bestehe kein Rechtsschutzinteresse, greifen seine Rügen nicht durch:
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Auf die möglichen Auswirkungen des weiterhin anhängigen Disziplinarverfahrens auf das Auswahlverfahren 2021 kann sich der Antragsteller zur Begründung eines Rechtsschutzinteresses nicht berufen, da das Auswahlverfahren 2021 nicht streitgegenständlich ist. Der Bewerbungsverfahrensanspruch besteht nicht allgemein in Bezug auf alle Auswahlverfahren, an denen der Antragsteller teilnimmt oder zukünftig teilnehmen möchte. Vielmehr sind die in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Auswahlgrundsätze auf eine konkrete Auswahlentscheidung bezogen und dementsprechend ist der Bewerbungsverfahrensanspruch auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet. Er besteht grundsätzlich nur, wenn in einem konkreten Stellenbesetzungsverfahren eine Ernennung oder eine diese vorherbestimmende Dienstpostenvergabe vorgenommen werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.12.2014, 2 A 3/13, BVerwGE 151, 14, juris Rn. 16).
- 40
Darüber hinaus hat der Antragsteller die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem Abbruch eines Auswahlverfahrens vergleichbar ist, nicht schlüssig und substantiiert in Frage gestellt. Er hat lediglich seine erstinstanzliche Argumentation wiederholt, ohne sich – wie erforderlich – im Einzelnen mit der ausführlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Auswahlverfahren nicht abgebrochen, sondern durch die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin beendet worden ist. Die vom Antragsteller begehrte Fortführung des Auswahlverfahrens ist weder beabsichtigt noch möglich.
- 41
Entgegen der Auffassung des Antragstellers haben Beamte auch keinen allgemeinen Anspruch darauf, ihre eigene Beförderung im Eilverfahren durchsetzen zu können. Vielmehr dienen Eilverfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dazu, irreversible Rechtsgutbeeinträchtigungen durch den Wegfall der zu besetzenden Planstelle zu verhindern. In der klassischen Konkurrenzsituation soll der Wegfall der Planstelle durch die Ernennung eines Konkurrenten verhindert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.2003, 2 C 14/02, BVerwGE 118, 370, juris Rn. 16 ff.). In den Fällen des Abbruchs eines Auswahlverfahrens soll die Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens im Hinblick auf dieselbe Planstelle untersagt werden (vgl. grundlegend: BVerwG, Urt. v. 3.12.2014, 2 A 3/13, BVerwGE 151, 14, juris Rn. 22 f.). In Eilverfahren wegen des Abbruchs eines Auswahlverfahrens kann ein Anordnungsgrund deshalb bestehen, weil verhindert werden soll, dass die Planstelle, die von einem Antragsteller begehrt wird, der an dem abgebrochenen Auswahlverfahren teilgenommen hat, in einem weiteren Auswahlverfahren erneut ausgeschrieben wird und endgültig besetzt werden soll. Davon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend. Denn hinsichtlich der freigehaltenen Stelle, die bereits Gegenstand des Auswahlverfahrens 2020 gewesen ist, beabsichtigt die Antragsgegnerin gerade nicht, ein weiteres Auswahlverfahren durchzuführen.
- 42
c) Schließlich hat der Antragsteller die Annahme des Verwaltungsgerichts, der zum Antrag zu 2. ergangene Hilfsantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, nicht erschüttert.
- 43
In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (BA S. ..), der Hilfsantrag sei unter Zugrundelegung des Wortlauts schon unstatthaft, weil die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Rahmen des § 43 VwGO sei. Feststellungsfähig wäre allenfalls, dass der Antragsteller gegenwärtig die erforderliche charakterliche Eignung besitze. Einem so verstandenen Antrag fehlte indes das Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Antragsteller könne sein eigentliches Begehren, in dem streitgegenständlichen Beförderungsauswahlverfahren ausgewählt zu werden, einfacher und effektiver durch einen Verpflichtungsantrag erreichen, der mit dem Antrag zu 1. auch gestellt worden sei. Insbesondere würde in einem solchen Verfahren auch über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin zur charakterlichen Eignung des Antragstellers entschieden werden. Es sei nicht erkennbar, dass der Hilfsantrag daneben ein eigenes, zusätzliches Begehren enthalte. Insbesondere verfange der Hinweis auf § 839 Abs. 3 BGB nicht, da die dort normierte Schadensabwendungspflicht ebenso durch einen Verpflichtungsantrag erfüllt wäre.
- 44
Die diesbezügliche Rüge des Antragstellers greift nicht durch:
- 45
Der Antragsteller macht insoweit geltend (S. 11 der Beschwerdebegründung vom 29. April 2021), ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Feststellungsantrag komme im Hinblick auf künftige Auswahlverfahren in Betracht. Ein solches künftiges Verfahren sei für den Herbst 2021 zu erwarten. Die begehrte Feststellung sei auch zeitnah notwendig, um weiteren Folgeschäden vorzubeugen.
- 46
Dieses Vorbringen bleibt erfolglos. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gibt es bezüglich Beförderungsauswahlverfahren keinen „vorbeugenden“ einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf zukünftige Auswahlverfahren. Der im Eilverfahren sicherbare Bewerbungsverfahrensanspruch ist immer auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet (s.o. b bb). In Bezug auf die Streitigkeiten, die der Antragsteller im Hinblick auf die neue Auswahlrunde 2021 erwartet, ist er gehalten, die Durchführung dieses Auswahlverfahrens abzuwarten. Falls es dabei aus seiner Sicht zu Verletzungen seines Bewerbungsverfahrensanspruchs kommen sollte, stünde es dem Antragsteller frei einen neuen Antrag zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in dem neuen Auswahlverfahren zu stellen. Dies ist die allein handhabbare, prozessökonomisch vertretbare und sinnvolle Ausgestaltung des Eilrechtsschutzes, denn derzeit ist nicht absehbar, ob in dem Auswahlverfahren 2021 der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt werden wird. Insbesondere ist unklar, ob das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch anhängig sein wird, ob die Antragsgegnerin den Antragsteller in das Auswahlverfahren 2021 einbeziehen und beurteilen wird und wenn nicht, mit welcher Begründung sie dies nicht tun möchte.
- 47
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht hier der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für das gesamte Verfahren dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Beigeladene hat zum einen durch ihre Antragstellung sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren ein Kostenrisiko übernommen, zum anderen hat sie das Verfahren in beiden Instanzen durch umfangreichen sachbezogenen Vortrag gefördert. Es kommt nicht in Betracht, die Kosten der Beigeladenen der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zu erkennen gegeben hat, dass er die Beiladung auch in der ersten Instanz für erforderlich gehalten und von seinem Antrag umfasst gesehen hat.
- 48
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 4 und Satz 1 Nr. 1 GKG. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Streitwertbeschluss vom 13. April 2021 verwiesen.
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Referenzen
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- 1 M 57/18 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 43 1x
- 2 C 8/97 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Absatz 2 LHO 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 47 Nichterfüllung von Pflichten 1x
- VwGO § 162 1x
- BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung 1x
- § 52 Abs. 6 Satz 4 und Satz 1 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 35 Weisungsgebundenheit 1x
- BeamtStG § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten 1x
- VwGO § 146 1x