Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 L 74/06
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. Januar 2006 hinsichtlich der Absätze 2 bis 4 wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. im Berufungsverfahren sind nicht erstattungsfähig; diese trägt sie selbst.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzung eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück.
- 2
Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks x der Flur y der Gemarkung D.. Südlich an sein Grundstück grenzt das Flurstück x/2, das im Eigentum der Beigeladenen zu 1. und 2. steht. Das Grundstück des Klägers ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, das dem Kläger und seiner Familie als Zweitwohnsitz dient. Auf dem Flurstück x/2 haben die Beigeladenen zu 1. und 2. ein Wohnhaus errichtet. Eine Baugenehmigung ist nicht erteilt worden, da die Baugenehmigungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 64 LBauO M-V a.F. als gegeben angenommen hat. Das Gebäude weist keine in sich abgeschlossene (zweite) Wohnung auf.
- 3
Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen zu 1. und 2. liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 "Wohnpark D. Dreieck" der Gemeinde Di..
- 4
Am 28.08.1996 beschloss die Gemeindevertretung die Aufstellung des Bebauungsplanes "Wohnpark D. Dreieck". In der Sitzung am 26.02.1996 beschloss die Gemeinde diesen Bebauungsplan als Satzung. Die Baufelder sind als allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,3, offener Bauweise, Einzelhäusern und einem Vollgeschoss sowie einer Traufhöhe von 3,8 m festgesetzt. Im Textteil ist unter anderem die Art der baulichen Nutzung wie folgt festgesetzt:
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"1.1. Im allgemeinen Wohngebiet sind alle unter § 4 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen ausgenommen Ferienappartements nicht zulässig."
- 6
Weiter ist festgesetzt:
- 7
"3. Beschränkung der höchst zulässigen Zahl von Wohnungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
- 8
3.1. In den Baufeldern 1, 2, 3, 4, 4 a und 5 ist maximal eine Wohnung pro Gebäude zulässig."
- 9
In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es unter 2. "Anlass der Planung":
- 10
"Ein stetig steigender Bedarf an Wohnungen in der Gemeinde, der sich aus ca. 80 Wohnungssuchenden mit einem großen Anteil an Eigenheimbauwilligen aus der Gemeinde ergibt, machte die Ausweisung von neuen Wohnbauflächen zur Deckung des dringenden Wohnungsbedarfes der Gemeinde im Rahmen des Flächennutzungsplanes notwendig."
- 11
Unter 5.1 "Städtebaulich-Räumliches Konzept" heißt es weiter:
- 12
"Im Bebauungsplanentwurf wird entsprechend den Zielvorstellungen der Gemeinde Di. als Art der baulichen Nutzung allgemeines Wohngebiet/WA festgesetzt:
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Alle in der BauNVO genannten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden ausgeschlossen, um möglichst Beeinträchtigungen auszuschließen.
- 14
Lediglich Ferienapartments bleiben zulässig, um der touristisch interessanten Lage Rechnung zu tragen.
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Im gesamten Baugebiet sind Einzelhäuser festgesetzt. Bei den vorgeschlagenen 28 Baugrundstücken ergeben sich maximal 32 Wohneinheiten. Durch die Festsetzung der höchst zulässigen Zahl von Wohnungen auf eine Wohnung je Gebäude, mit Ausnahme der Baufelder Nr. 1 A und 3 A ist beabsichtigt, die ortstypische Bebauung weiterzuführen.
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Diese vier Grundstücke ermöglichen durch ihre große Grundstücksgröße bzw. die günstige Erschließungssituation als Eckgrundstück die Festlegung von zwei Wohnungen je Gebäude."
- 17
Die erste Änderung des Bebauungsplanes nebst Abwägung wurde von der Gemeindevertretung am 03.11.1999 beschlossen. Die textliche Festsetzung zur Wohnungsbegrenzung lautet jetzt wie folgt:
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"3.1. In den Baufeldern 1, 1b, 2, 2a, 3, 4, 4a und 5 ist maximal eine Wohnung pro Gebäude zulässig.
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3.2. In den Baufeldern 1a, 3a und 3b sind maximal zwei Wohnungen pro Gebäude zulässig."
- 20
In der Begründung des geänderten Bebauungsplanes findet sich dazu die Aussage:
- 21
"4.3 Anzahl der Wohneinheiten/Gebäude
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Die maximal erlaubte Anzahl der Wohneinheiten/Gebäude wird für die Baufelder 1a, 3a sowie 3b auf zwei festgesetzt.
- 23
Da lediglich für die o.g. drei Baufelder im Bebauungsplan Nr. 7 keine Angabe zu den maximalen Wohneinheiten/Gebäude erfolgt ist, kam es in der Baupraxis zu Irritationen und Unstimmigkeiten, die eine konkrete Festsetzung im Rahmen der vereinfachten Änderung erforderlich macht."
- 24
Die Flurstücke x und x/2 liegen im Baufeld 5.
- 25
Die erste Änderung des Bebauungsplanes wurde im Mai 2000 bekannt gemacht.
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Mit Schreiben vom 09.04.2003 wandten sich der Kläger und seine Ehefrau als Eigentümer des Flurstücks x an das Amt Darß/Fischland und teilten mit, dass das Gebäude auf dem Nachbargrundstück x/2 unter Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans genutzt würde, da es fast ausschließlich ganzjährig an Feriengäste vermietet sei. Vor dem Haus befinde sich seit etwa zwei Jahren eine Werbetafel mit einer Telefonnummer, unter der man das ganze Wohnhaus mieten könne. Es werde um die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gebeten. Mit Schreiben vom 05.06.2003 übersandte der Kläger dem Beklagten einen Internetausdruck mit einer Vermietungsanzeige für das Gebäude der Beigeladenen zu 1. und 2. Der Beklagte führte am 25.08.2003 im Beisein der Beigeladenen zu 1. und 2. und ohne Unterrichtung des Klägers eine Ortsbesichtigung durch. Im Ergebnis dieser Ortsbesichtigung teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das Gebäude der Beigeladenen zu 1. und 2. gemäß den eingereichten Unterlagen errichtet worden sei. Es gebe keinerlei Anzeichen, dass eine Vermietung im größeren Umfange stattfinde. Die Inneneinrichtung des Hauses lasse keinerlei Schluss auf eine Vermietung zu. Es gebe keine abgeschlossenen Ferienwohnungen. Die angegebene Internetadresse werde seit Jahren nicht gepflegt. Er sehe daher keine Veranlassung auf öffentlich-rechtlichem Wege einzuschreiten.
- 27
Der Kläger legte daraufhin mit Schreiben vom 05.03.2004 an den Beklagten einen Detekteibericht über Personen vor, die das Wohnhaus der Beigeladenen zu 1. und 2. im Jahre 2003 genutzt haben. Mit Schreiben vom 12.03.2004 beantragte der Kläger beim Beklagten, den Eigentümern des Grundstückes Flur y Flurstück x/2 in Di. D. die Vermietung des vorbezeichneten Grundbesitzes an Feriengäste zu untersagen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12.07.2004 ab. Ein Verstoß gegen die Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 7 liege nicht vor. Das Gebäude sei eindeutig nicht ein Ferienappartement bzw. eine Ferienwohnung. Es stelle sich als eine Nutzungseinheit dar und werde von einem wechselnden Personenkreis genutzt. In diesem Haus werde überwiegend gewohnt. Ein Beherbergungsbetrieb liege nicht vor. Die von der Nutzung des Hauses ausgehende Störung der Wohnruhe sei in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmen, wenn es sich um übliche Störungen handele. Bei nicht hinnehmbaren Störungen sei die Präferenz über zivilrechtliche Unterlassungsansprüche zu sehen.
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Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2004 zurück.
- 29
Der Kläger erhob zum Verwaltungsgericht Greifswald Klage. Er hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12.07.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2004 zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen zu 1. und 2. ein Verbot zu erlassen, das darauf errichtete Gebäude an Feriengäste zu vermieten, sowie, dem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten nachzukommen,
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hilfsweise: festzustellen, dass das Gebäude der Beigeladenen zu 1. und 2. von den Festsetzungen des Bebauungsplanes und den örtlichen Bauvorschriften abweicht.
- 32
Das Verwaltungsgericht hat mit dem auf die mündliche Verhandlung vom 12.01.2006 ergangenen angefochtenen Urteil den Beklagten verpflichtet, gegenüber den Beigeladenen zu 1. und 2. die Nutzung des Hauses N. 13, Flurstück x/2 der Flur 2 der Gemarkung D. als Ferienhaus zu untersagen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Haus der Beigeladenen zu 1. und 2. im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7 genutzt werde. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. ihr Haus an einen wechselnden Personenkreis zu Ferienzwecken überließen. Soweit die Beigeladenen zu 1. und 2. ihr Haus auch selbst als Zweitwohnsitz nutzten und hierfür auch zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer herangezogen würden, ändere dies am Vorliegen einer Nutzung des Hauses durch einen ständig wechselnden Personenkreis zu Ferienzwecken nichts. Da das Haus keine weitere in sich abgeschlossene Wohneinheit aufweise, sondern insgesamt eine Wohneinheit bilde, seien die Beigeladenen zu 1. und 2. in den Zeiten ihres Aufenthalts in dem Haus lediglich Teil des ständig wechselnden Personenkreises, von dem das Haus genutzt werde. Der Bebauungsplan Nr. 7 habe auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO Ferienappartements für allgemein zulässig erklärt. Der Begriff des Ferienappartements entspreche dem Begriff der Ferienwohnung als einer in sich abgeschlossenen Wohneinheit innerhalb eines weitere Räumlichkeiten aufweisenden Hauses, die dazu geeignet und bestimmt seien, überwiegend und auf Dauer einen wechselnden Personenkreis zu Erholungszwecken zu dienen. Aus der Begründung ergebe sich, dass der Plangeber dem Bauherrn ermöglichen wolle, in einer nach § 4 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässigen baulichen Anlage, insbesondere bei einem Wohngebäude, zusätzlich Ferienwohnungen zur Vermietung an wechselnde Feriengäste einzurichten. In Auslegung der Festsetzung des Bebauungsplans hält das Verwaltungsgericht Wohngebäude für zulässig, die eine Wohnung aufweisen und im Rahmen des durch den Bebauungsplan zugelassenen Maßes der baulichen Nutzung Ferienappartements als in sich abgeschlossene, von der Dauerwohnung getrennte Einheiten enthalten. Das Haus der Beigeladenen zu 1. und 2. werde gegenüber seiner Eignung und insbesondere seiner Bestimmung nach als (nur eine Wohneinheit ausweisendes) Ferienhaus genutzt. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Untersagung der Nutzung des Hauses durch den Beklagten. Ihm stehe der bauplanungsrechtliche Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart gegen den Beklagten zu. Die Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung am Bebauungsplan seien grundsätzlich nachbarschützend, sodass ein im Plangebiet belegener Nachbar einen Anspruch auf Erhaltung der Eigenart des Baugebiets habe. Es komme nicht darauf an, ob die dem Bebauungsplan widersprechende Nutzung zu spürbaren Beeinträchtigungen des Klägers führe. Maßgebend sei allein, dass die Nutzung des Hauses der Beigeladenen zu 1. und 2. als Ferienhaus den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Gebietsart widerspreche, indem sie derjenige in einem Sondergebiet nach § 10 Abs. 4 BauNVO entspreche.
- 33
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beigeladenen zu 1. und 2. und des Beklagten.
- 34
Die Beigeladenen zu 1. und 2. begründen ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass die ursprünglich geplante Vermietung des Hauses als Ferienhaus nach Fertigstellung des Hauses nicht weiterverfolgt worden sei. Die Eintragung im Internet sei inhaltlich teilweise falsch und auch nie gepflegt worden. Im Jahre 2003 sei die Löschung der Interneteintragung erfolgt. Ein Hinweis auf eine Ferienvermietung sei auf dem 2003 entfernten Schild vor ihrem Haus nicht enthalten gewesen. Es stehe nur noch ein Schild mit der Aufschrift "Haus am Wind" vor dem Haus. Sie nutzten - was näher ausgeführt wird - das Haus im Wesentlichen zu eigenen Erholungszwecken, wobei davon auch die Nutzung durch Familienangehörige mitumfasst sei. Sie nutzten ca. 90 bis 100 Tage im Jahr das Haus für sich selbst. Gelegentlich seien auch entferntere Bekannte bzw. Dritte in das Haus gelassen worden. Im Zeitraum von Juli 2001 bis Juli 2005 habe es 190 Fremdübernachtungen dieser Art gegeben. Weder aus einer Kennzeichenliste, die in dem Verfahren des Nachbarn Or. (3 L 75/06) vorgelegt worden sei noch aus den Detekteiberichten ergebe sich etwas für die vom Verwaltungsgericht angenommene überwiegende Fremdnutzung durch Vermietung an Feriengäste. Die Liste der Detektei vermerke nicht die Kennzeichen ihrer sowie ihrer Kinder Fahrzeuge und vermittele daher den falschen Eindruck überwiegender Fremdbesucher. Von einer Ferienhausnutzung könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Es gebe weder einen ständigen noch einen überwiegend wechselnden Urlauberkreis, der das Haus nutze.
- 35
Selbst wenn von einer Ferienhausnutzung ausgegangen werde, würde dies nicht im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen. Dieser erlaube - was näher ausgeführt wird - sehr wohl eine Nutzung eines Einfamilienhauses als Ferienhaus. Selbst bei Unwirksamkeit des Bebauungsplanes füge sich die Nutzung des Gebäudes in die nähere Umgebung ein, da auch die dortigen Grundstücke jedenfalls teilweise für Ferienzwecke genutzt würden. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht zu erkennen. Der Kläger sei nicht in nachbarschützenden Vorschriften verletzt, weil die Festsetzung hinsichtlich der Art der Nutzung und etwaige Beschränkungen der Zahl der Wohnungen im Gebäude nicht nachbarschützend seien.
- 36
Die Beigeladenen zu 1. und 2. beantragen,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12.01.2006 zu ändern und die Klage im vollen Umfang abzuweisen.
- 38
Der Beklagte begründet seine Berufung im Wesentlichen damit, die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien so zu verstehen, dass Ferienappartements als Nutzungsform des Beherbergungsgewerbes zulässig seien. Diese Nutzungsform führten auch die Beigeladenen zu 1. und 2. durch. Eine Veränderung des Gebietscharakters sei nicht zu befürchten, solange das Wohnen im Baugebiet vorherrsche. Eine solche Nutzung herrsche im Wohngebiet vor. Der Beklagte beantragt,
- 39
das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12.01.2006 zu ändern und die Klage im vollen Umfang abzuweisen.
- 40
Der Kläger beantragt,
- 41
die Berufung zurückzuweisen.
- 42
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
- 43
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakte, die in Kopie vorliegenden Vorgänge hinsichtlich der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 und der 1. Änderung dieses Bebauungsplanes und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 44
I. Die Berufungen der Beigeladenen zu 1. und 2. und des Beklagten haben Erfolg. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass einer Verfügung, durch die den Beigeladenen zu 1. und 2. die Nutzung des Gebäudes auf dem Flurstück 18/2 der Flur 2 der Gemarkung D. zu Ferienzwecken untersagt wird. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 80 Abs. 2 LBauO M-V (vom 18.04.2006, GVOBl. S. 102).
- 45
Voraussetzung für den Anspruch eines Dritten auf Einschreiten oder jedenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde hierüber ist nach der Rechtsprechung des Senats, dass die Errichtung oder Nutzung einer baulichen Anlage öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht und dadurch den Dritten in subjektiven Rechten verletzt (vgl. OVG Greifswald, U. v. 02.07.2003 - 3 L 157/02 - NordÖR 2004, 25 = LKV 2004, 188).
- 46
a) Ob das Gebäude ohne Baugenehmigung nach § 64 LBauO a.F. errichtet werden durfte, kann dahinstehen, da die Beachtung des Baugenehmigungsverfahrens als solches keine subjektiven Rechte vermittelt (vgl. BVerwG, U. v. 15.10.1990 - 7 C 55/89, 56/89 - BVerwGE 85, 368).
- 47
b) Die Verletzung materieller subjektiver Rechte ist nicht festzustellen.
- 48
Sie ergeben sich nicht aus dem vom Verwaltungsgericht als subjektives Recht herangezogenen Gebietserhaltungsanspruch. Dieser Gebietserhaltungsanspruch setzt voraus, dass das Grundstück des Klägers und das Grundstück, dessen Nutzung als mit dem Gebietscharakter unvereinbar angesehen wird, im Geltungsbereich des gleichen Bebauungsplanes liegen und dieser Bebauungsplan wirksam ist. Weiter setzt der Gebietserhaltungsanspruch voraus, dass die ausgeübte Nutzung von drittschützenden Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht gedeckt wird. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.
- 49
aa) Die von den Beigeladenen zu 1. und 2. persönlich ausgeübte Nutzung des Flurstücks x/2 wird von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gedeckt. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. selbst das Gebäude auf dem Flurstück x/2 zum Zweck des Wohnens nutzen. Auch nach der Überzeugung des Senats wohnen die Beigeladenen zu 1. und 2. im Sinne des § 4 Abs. 1 BauNVO dort. Der bauplanungsrechtliche Begriff des Wohnens ist gesetzlich nicht definiert, doch ist er durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthaltes geprägt (BVerwG, B. v. 25.03.1996 - 4 B 302.95 - BauR 1996, 676 = BRS 58, Nr. 56). Die auf Dauer angelegte Häuslichkeit als Inbegriff des Wohnens schließt einen sogenannten Zweitwohnsitz nicht aus, wenn dieser in (un)regelmäßigen Abständen regelmäßig bewohnt wird. Entscheidend ist, dass über die Zweitwohnung eine Besitzherrschaft besteht und der Verfügungsberechtigte den Zweitwohnsitz als Häuslichkeit betrachtet (Fickert/Fieseler, BauNVO 10. Aufl. 2002, § 3 Rn. 1.2). Diese Voraussetzungen für ein Wohnen am Zweitwohnsitz liegen vor. Die Beigeladenen zu 1. und 2. sind Eigentümer des Hauses, halten sich nach den insoweit übereinstimmenden Darstellungen der Beteiligten immer wieder in dem Haus auf und betrachten es nach ihrer eigenen glaubwürdigen Darstellung als Teil ihrer Häuslichkeit. Dem widerspricht nicht der Umstand, dass sie ihr Haus in D. in der Zeit, in der sie selbst dort nicht wohnen, anderen Personen zum Aufenthalt überlassen. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. dadurch die Häuslichkeit dieses Gebäudes und die Eigengestaltung der Haushaltsführung aufgegeben haben. Der Senat hat daher keine Notwendigkeit gesehen, die Fremdnutzung des Gebäudes im Einzelnen festzustellen, insbesondere welcher Personenkreis diese Fremdnutzung ausübt.
- 50
bb) Der Senat kann offenlassen, ob die von den Beigeladenen zu 1. und 2. ausgeübte Überlassung des gesamten Hauses an Dritte zu Ferienzwecken von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gedeckt ist. Selbst wenn sich diese Art der Nutzung als gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes objektiv verstoßend erweisen sollte, weil der Bebauungsplan, wie das Verwaltungsgericht annimmt, in Wohngebäuden eine abgeschlossene zum Dauerwohnen geeignete Wohnung festsetzt, verletzt nach Überzeugung des Senats die durch die Beigeladenen zu 1. und 2. ausgeübte Nutzung des Gebäudes den Kläger nicht in einem Gebietserhaltungsanspruch.
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(1) Wird unterstellt, dass der Bebauungsplan Nr. 7 wirksam ist, verletzt die durch die Beigeladenen zu 1. und 2. ausgeübte Nutzung des auf dem Flurstück x/2 aufstehenden Gebäudes den Kläger nicht in subjektiven, durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes begründeten Rechten. Das gilt auch dann, wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Überlassung des Hauses an Dritte nicht als Wohnen anzusehen ist.
- 52
Allerdings haben die Festsetzungen von Baugebieten in einem Bebauungsplan kraft Bundesrecht grundsätzlich nachbarschützende Wirkung für die Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Baugebietes. Ausnahmsweise zugelassene Nutzungsarten entfalten aber grundsätzlich keine drittschützende Wirkung, solange die Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt und kein Verstoß gegen das in § 15 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme vorliegt (Reidt in: Gelzer/Bracher/ Reidt, Bauplanungsrecht 7. Aufl. 2005, Rn 1869). Die hier in Betracht kommenden Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung als Wohnen ist hinsichtlich eines Dritten, dessen Grundstück - wie das des Klägers - im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, drittschützend.
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Drittschützende Wirkung entfaltet die Festsetzung eines Baugebietes nach § 4 Abs. 1 BauNVO bundesrechtlich regelmäßig gegenüber Eigentümern von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, weil diese durch die Gebietsfestsetzung in den eigenen Nutzungsmöglichkeiten beschränkt werden und im Gegenzug auf die Einhaltung dieser Bindung durch die anderen Eigentümer im Plangebiet einen daraus erwachsenden Anspruch haben (vgl. BVerwG, U. v. 11.05.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61 [75]). Das gilt hier auch, soweit neben der Wohnung die Nutzung durch Ferienappartements zulässig ist. MaW: Eine Nutzung, die weder als Wohnen noch als Nutzung als Ferienappartement angesehen werden kann, ist unzulässig und löst den Gebietserhaltungsanspruch aus.
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Demgegenüber ist die Festsetzung der Begrenzung der zulässigen Nutzung mit Ferienappartements gegenüber Eigentümern innerhalb des Plangebietes nicht drittschützend. Nach den Darlegungen des Vertreters der Beigeladenen zu 3. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat handelt es sich nicht um die Ausnahme vom generellen Ausschluss aller sonst ausnahmsweise möglichen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO. Vielmehr sollte es ermöglicht werden, im Zusammenhang mit einer Wohnung im gleichen Gebäude auch ein Ferienappartement zu errichten. Es sollte die in diesem Gebiet übliche Nutzung von Wohnhäusern mit Einliegerwohnungen oder einzelnen Zimmern, die zu Ferienzwecken vermietet werden, festgeschrieben werden. Diese Nutzung sollte nicht lediglich als Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB zulässig sein. Ihrem Sinn und Zweck nach dient sie im hier zu entscheidenden konkreten Einzelfall allein Interessen der Allgemeinheit, nämlich der Ermöglichung der Ausnutzung der touristisch interessanten Lage; insoweit blieben Beeinträchtigungen außer Betracht (vgl. Abschnitt 5.1 der Begründung des Bebauungsplanes). Die Festsetzung erfolgte zudem ohne zahlenmäßige Begrenzung. Insoweit ergeben sich die Grenzen der Nutzung mit Ferienappartements nur aus den Festsetzungen über die Bebaubarkeit der einzelnen Baufelder. Durch diese Festsetzung der Zulässigkeit von Ferienappartements wird das allgemeine Wohngebiet auch durch einen (häufig) wechselnden Personenkreis charakterisiert, der sich zu einem bestimmten, vom bloßen Wohnen unterscheidbaren Nutzungszweck dort aufhält. Es handelt sich somit um eine Feingliederung der Gebietsart nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 ff. BauNVO.
- 55
Aus den oben dargelegten Grundsätzen einer Schicksalsgemeinschaft von Grundstückseigentümern innerhalb eines Plangebietes folgt nicht, dass ein uneingeschränkter Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich solcher Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung besteht, die sich aus einer Feingliederung der Gebietsart nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 ff. BauNVO ergibt. Bei einer solchen Feinsteuerung kommt es vielmehr darauf an, ob dem Bebauungsplan selbst zu entnehmen ist, dass auch ihr nachbarschützende Wirkung zukommen soll (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 11.12.2003 - 1 ME 302/03 -, NVwZ 2004, 1010). Derartige Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Begründung des Bebauungsplans macht vielmehr deutlich, dass die Feinsteuerung durch Zulassung von Ferienappartements allein objektiven städtebaulichen Gesichtspunkten folgte. Wird eine solche Nutzung ermöglicht, liegt darin auch dann keine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs eines Nachbarn, der Eigentum im Plangebiet besitzt, wenn ein ganzes Haus und nicht einzelne Ferienappartements innerhalb eines Wohngebäudes in dieser Weise genutzt werden kann. Typischerweise leben in Ferienappartements nicht nur Einzelgäste oder Ehepaare, sondern Familien und größere Gruppen von Urlaubern. Dies hängt von der Größe der Ferienappartements ab, die im Bebauungsplan nicht geregelt worden ist. Die sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zum Wohnen im Sinne von § 4 Abs. 1 BauNVO aufhaltenden Personen haben keinen Anspruch darauf, dass dort keine oder nur eine bestimmte Art der ausnahmsweise zugelassenen Feriennutzung stattfindet. Die von den Nutzern der Ferienappartements ausgehenden Lebensäußerungen müssen die übrigen im allgemeinen Wohngebiet lebenden Personen im Rahmen der allgemeinen Gesetze hinnehmen.
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Soweit der Kläger weiter geltend macht, dadurch dass das Gebäude der Beigeladenen zu 1. und 2. keine eigenständige Wohnung aufweise, und damit das gesamte Gebäude zu Ferienzwecken genutzt werde, wird der Kläger auch in Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung nicht in seinen Rechten verletzt. Die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung hat grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung (vgl. BVerwG, B. v. 23.06.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170). Sie dient hier der im Allgemeininteresse liegenden Wahrung des Charakters des Ortsteiles D., der nicht einer verdichteten Bebauung durch alleinige Ferienwohnungen zugeführt werden soll.
- 57
Der Kläger kann sich nicht auf eine rücksichtlose Nutzung im Sinne des § 15 BauNVO berufen. Dass die tatsächlich ausgeübte Nutzung des Gebäudes auf dem Flurstück x/2 ihn rücksichtslos beeinträchtigt, ist nicht erkennbar. Gelegentliche Lärmbelästigungen durch Ferienbewohner des Gebäudes erlauben nicht den Rückschluss, dass die ausgeübte Nutzung als solche auch unter Abwägung der Schutzwürdigkeit des Klägers rücksichtslos ist. In diesem Zusammenhang macht der Kläger geltend, die Störungen ergäben sich daraus, dass in dem Haus der Beigeladenen zu 1. und 2. häufiger sich eine größere Anzahl von Personen aufhalte, die sich teilweise auch nachts im Freien aufhielten und dabei ruhestörenden Lärm verursachten. Es kann dahinstehen, ob diesem Vortrag des Klägers zu folgen ist, denn aus ihm ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine Rücksichtslosigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO begründen könnten. Hier sind nämlich nur städtebauliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Maßgebend sind Nachteile und Belästigungen, aus denen Konflikte zu anderen Nutzungsarten entstehen können. Daher begründet weder eine Belegungsdichte als solche noch Unzuträglichkeiten durch anstößiges Verhalten von Besuchern und Bewohnern einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 15 BauNVO Rn. 29 m.w.N.).
- 58
(2) Wird die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes unterstellt, ist eine Verletzung des Klägers in subjektiven Rechten ebenfalls nicht erkennbar. Das Gebäude der Beigeladenen zu 1. und 2. liegt aufgrund der Bebauung der Flurstücke x und x/2 und der Nachbargrundstücke auf der gleichen Straßenseite innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Aus § 34 Abs. 1 BauGB leitet sich ein subjektives Recht nur ab, wenn die besonderen Voraussetzungen der Verletzung des subjektiven Rücksichtnahmegebotes vorliegen. Das subjektive Rücksichtnahmegebot ist nur dann verletzt, wenn es zu einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks in städtebaulicher Hinsicht kommt. Dafür ist aus den obigen Erwägungen zu § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO hier nichts ersichtlich.
- 59
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen zu 1. und 2. haben sich durch Antragstellung im erst- und zweitinstanzlichen in ein Kostenrisiko begeben. Für diesen Fall entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Die Beigeladene zu 3. hat im zweitinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt, so dass nach diesen Erwägungen deren außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig sind.
- 60
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr.10, 711 ZPO.
- 61
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sieht der Senat nicht.
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