Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 L 191/05
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 18.02.2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für die zweite Instanz auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Der mit Ablauf des 31.03.2007 als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A15 BBesO) in den Ruhestand getretene Kläger macht gegen seinen Dienstherrn Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung einer Abordnung im Jahre 2002 geltend.
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Durch Bescheid vom 20.03.2001 wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.05.2001 von der Oberfinanzdirektion # zur Oberfinanzdirektion # (Dienstort #) abgeordnet. In den Gründen des Bescheides heißt es, dem Beamten werde zur Erprobung ein nach A16 BBesO bewerteter Dienstposten übertragen; nach erfolgreichem Ableisten der 6-monatigen Bewährungszeit sei die Versetzung vorgesehen. Durch Bescheid vom 27.03.2002 wurde die Abordnung mit Ablauf des 05.04.2002 aufgehoben, weil der Kläger sich nicht bewährt habe. Der ihm übertragene Dienstposten wurde mit Wirkung vom 10.04.2002 nach A15 BBesO umbewertet. Gegen den Bescheid vom 27.03.2002 legte der Kläger Widerspruch ein.
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Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos (Beschl. des VG Schwerin v. 14.08.2002 - 1 B 388/02 -, Beschl. d. Senats v. 04.03.2003 - 2 M 135/02 -, Beschl. d. BVerfG v. 28.05.2003 - 2 BvR 523/03 -). Im August 2002 trat der Kläger seinen Dienst bei seiner früheren Dienststelle wieder an.
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Mit der gleichfalls im August 2002 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst begehrt, unter Aufhebung des Bescheides vom 27.03.2002 zur Oberfinanzdirektion #, Dienstort #, versetzt zu werden. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, festzustellen, dass der Bescheid vom 27.03.2002 und der (zwischenzeitlich ergangene) Widerspruchsbescheid vom 27.09.2002 rechtswidrig gewesen seien, weil die Feststellung der Nichteignung durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion rechtswidrig gewesen sei, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig und unbegründet abgewiesen.
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Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 08.03.2007 zugelassen.
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Mit Schriftsatz vom 26.03.2007 begründet der Kläger die Berufung und beantragt sinngemäß,
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1. das erstinstanzliche Urteil zu ändern,
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2. festzustellen, dass die Aufhebung der Abordnung durch Bescheid vom 27.03.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2002 zu Unrecht erfolgte, weil die Feststellung der Nichteignung durch den Oberfinanzdirektionspräsidenten rechtswidrig war und
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3. die Beklagten zu verpflichten, die Eignung des Klägers festzustellen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
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Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, da er sie für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Dass der Senat die Berufung zugelassen hat, hindert ihn nicht daran, von der Möglichkeit des § 130a VwGO Gebrauch zu machen. Im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägers vom 13.01.2010 ist anzumerken, dass die Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO stets eine (zugelassene) Berufung voraussetzt. Im vorliegenden Verfahren hat sich der Senat insbesondere davon leiten lassen, dass der Sachverhalt - soweit es auf ihn für die Entscheidung ankommt - unstreitig ist und die Rechtsfragen keine besonderen Schwierigkeiten aufwerfen.
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Für die Zulassung der Berufung gilt unter Beachtung des in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Gebots des effektiven Rechtsschutzes ohnehin ein anderer Maßstab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -).
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Soweit der Kläger - wie in erster Instanz - die Feststellung begehrt, die Aufhebung der Abordnung sei zu Unrecht erfolgt, weil die Feststellung der Nichteignung durch den Oberfinanzdirektionspräsidenten rechtswidrig war, dürfte die Klage bereits unzulässig sein, jedenfalls ist sie unbegründet.
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Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Begehren des Klägers um eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO handelt. Der vom Kläger gestellte Antrag dürfte jedoch unstatthaft sein, weil er ihn auf einen bestimmten Rechtswidrigkeitsgrund begrenzt hat (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 15.09.2009 - 7 A 2550/08 -, m.w.N. u.a. auf Rspr. des BVerwG, zit. nach juris, Rn. 27ff.). Der Senat stellt aber auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht entscheidungserheblich ab, weil die Beteiligten auf ihn nicht zuvor hingewiesen worden sind.
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Jedenfalls ist die Klage unbegründet, weil die Aufhebung der Abordnung rechtmäßig war, nachdem das dienstliche Bedürfnis für die Abordnung weggefallen war.
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Voraussetzung für eine Abordnung ist nach § 27 Abs. 1, 2 BBG i.d.F. vom 31.03.1999, dass ein "dienstliches Bedürfnis besteht". Wie der Senat bereits im Beschluss vom 04.03.2002 ausgeführt hat, entspricht es dem Wesen der Abordnung, dass es sich um eine vorübergehende Personalmaßnahme handelt. Eine entsprechende Regelung kann z.B. durch eine Nebenbestimmung in dem Bescheid, durch den die Abordnung verfügt wird, erfolgen. Im vorliegenden Fall ist zwar im Bescheid vom 20.03.2001 von einer "6-monatigen Bewährungszeit" die Rede. Damit ist aber hier lediglich der Erprobungszeitraum festgesetzt worden und nicht zugleich der Abordnungszeitraum. Vielmehr ist in dem Bescheid vom 27.03.2002 eine nachträgliche Konkretisierung der Abordnungszeit erfolgt. Diese Befristung orientierte sich am Zweck der Abordnung, nämlich der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens für eine Erprobungszeit i.S.v. § 11 BLV i.d.F. vom 24.02.1997. Die Erprobungszeit selbst ist durch den bestandskräftigen Bescheid vom 20.03.2001 auf 6 Monate festgelegt worden. Eine - an sich mögliche - Verlängerung ist nicht erfolgt, wie die Beteiligten insoweit übereinstimmend vortragen. Dass dieser Vortrag unrichtig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Wenn nicht schon mit der endgültigen Beendigung der Erprobung erledigte sich das dienstliche Bedürfnis für die Abordnung jedenfalls, nachdem die Entscheidung, den Kläger nicht zu versetzen, tatsächlich gefallen war. Ob der Kläger seine Eignung für den höherwertigen Dienstposten i.S.v. § 11 BLV nachgewiesen hat, ist dagegen für die Beendigung der Abordnung nicht von Bedeutung; diese Frage stellte sich allerdings für die Entscheidung über die im Anschluss an die Abordnung in Aussicht gestellte Versetzung des Klägers.
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Dass die Entscheidung, den Kläger nicht zu versetzen, tatsächlich gefallen war, als der streitige Bescheid über die Beendigung der Abordnung erlassen wurde, unterliegt keinem Zweifel. Eines die Versetzung versagenden oder ablehnenden Verwaltungsakts bedurfte es nicht, zumal - soweit ersichtlich - der Kläger weder die Versetzung beantragt noch sonst auf den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts hingewirkt hatte. Auf die behördenintern getroffene Entscheidung über die Versetzungsfrage ist der Kläger schon vor Erlass des streitigen Bescheides vom 27.03.2002 hingewiesen worden (etwa durch Schreiben vom 08.03.2008). Der Kläger hätte also (eventuell nach einem entsprechenden behördlichen Verfahren) auch Gelegenheit gehabt, sich um eine gerichtliche Durchsetzung der von ihm angestrebten Versetzung zu bemühen.
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Die Versetzung ist aber nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, nachdem der Kläger seinen ursprünglich (auch) auf Versetzung gerichteten Klagantrag bereits in erster Instanz fallen gelassen hatte. Für die Beendigung der Abordnung kam es lediglich darauf an, dass die Erprobungszeit endgültig, d.h. ohne dass zum Ende der ursprünglich vorgesehenen 6 Monate eine Verlängerung verfügt worden wäre, abgelaufen und die Entscheidung über die Nichtversetzung tatsächlich getroffen war (vgl. Beschl. des Senats v. 04.03.2003, a.a.O.). Die Abordnung war unabhängig vom Ergebnis der Erprobung zu beenden. Dieses Ergebnis beeinflusste allerdings wohl die sich an die Abordnung anschließende Verwendung des Klägers. Bei Erfolg hätte sich an die Abordnung die Versetzung (sowie möglicherweise die Beförderung) anschließen sollen, während dies bei Misserfolg ersichtlich nicht in Betracht kam.
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Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Umstand, dass in den streitigen Bescheiden darauf abgestellt worden ist, dass der Kläger sich in der Erprobungszeit nicht bewährt habe. Ob die dieser Begründung zugrunde liegende Feststellung der Nichteignung rechtmäßig oder rechtswidrig war, spielt für die Rechtmäßigkeit der Beendigung der Abordnung jedoch keine entscheidende Rolle. Enthält die Begründung eines Verwaltungsakts (vgl. § 39 VwVfG) über das notwendige Maß hinaus weitere (eventuell unzutreffende) Argumente, so machen diese die in dem Verwaltungsakt enthaltene Regelung nicht rechtswidrig. Diese Betrachtungsweise stellt den Kläger nicht rechtsschutzlos. Er hätte (nach entsprechendem Vorverfahren) gegen die Feststellung der Nichteignung vorgehen können, hätte aber auch - vor seiner Zurruhesetzung - (weiter) auf Versetzung klagen können. Der Sache nach handelte es sich bei der zusätzlichen Argumentation in den angefochtenen Bescheiden um die Erläuterung für die Nichtversetzung des Klägers. Auf die Problematik der argumentativen "Überfrachtung" der angefochtenen Bescheide hat der Senat im Übrigen bereits im erwähnten Beschluss vom 04.03.2002 aufmerksam gemacht.
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Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, seine Eignung (für einen nach A16 bewerteten Dienstposten) festzustellen, bleibt die Berufung ebenfalls erfolglos. Die Klage ist insoweit unzulässig. Bei dem erstmalig im Berufungsverfahren gestellten Antrag handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne von §§ 125 Abs. 1, 91 VwGO, da dieses Begehren bislang nicht Streitgegenstand war. Ob die Beklagte sich mit der Berufungserwiderung auf das geänderte Begehren i.S.v. § 91 Abs. 2 VwGO ohne zu widersprechen eingelassen hat, kann hier auf sich beruhen.
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Denn selbst wenn die Klageänderung als solche zulässig sein sollte, würde dies nicht bedeuten, dass die Klage unabhängig von sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen zulässig wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 91 Rn. 30 m.w.N.).
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Hier fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen zuvor bei der zuständigen Behörde zu stellenden Antrag als einer unverzichtbaren Prozessvoraussetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 C 38/95 -, zit. nach juris Rn. 18; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2006, Rn. 416f.).
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Außerdem fehlt dem Kläger für die noch nach Eintritt in den Ruhestand begehrte Eignungsfeststellung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
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Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob ein Beamter seine Eignung für einen ihm übertragenen höher bewerteten Dienstposten in der Erprobungszeit nachgewiesen hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.2000 - 2 A 10/98 -, zit. nach juris). Der für die Eignungsfeststellung bzw. die dieser zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilung maßgebliche Zweck, Grundlage für am Leistungsprinzip orientierte Personalentscheidungen des Dienstherrn zu sein, entfällt grundsätzlich mit der Beendigung des bestehenden Beamtenverhältnisses (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.1990 - 2 B 51/90 -, zit. nach juris). Bei Eintritt in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze entfällt die Zweckbestimmung der Eignungsfeststellung endgültig, sodass für eine darauf gerichtete Klage kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1982 - 2 C 33/79 -, zit. nach juris).
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Das Verpflichtungsbegehren des Klägers kann im vorliegenden Verfahren nicht in ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren umgedeutet werden. Der Kläger hat im Hinblick auf die Aufhebung der Abordnung - wie ausgeführt - ausdrücklich einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt, hiervon aber für den in zweiter Instanz erstmalig gestellten Antrag trotz des vom Gericht gegebenen Hinweises auf seine Zurruhesetzung abgesehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO bzw. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei die in zweiter Instanz erfolgte Antragserweiterung zu berücksichtigen war.
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Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
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Referenzen
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
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- VwVfG § 39 Begründung des Verwaltungsaktes 1x
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- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
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