Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (7. Senat) - 7 M 37/14

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 8. Kammer – vom 17.03.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Das Verwaltungsgericht hat den in erster Instanz ausdrücklich gestellten Antrag,

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die Besetzung der Stelle des Teamleiters im Bereich Markt und Integration im Jobcenter Y., Dienstort A., mit der Mitarbeiterin J. vorläufig bis zur Entscheidung der Einigungsstelle zurückzunehmen,

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durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt.

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Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers, über die gemäß §§ 83 Abs. 2 BPersVG, 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 937 Abs. 2, 944 ZPO der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Verfügungsanspruch des Antragstellers zu Recht verneint. Es entspricht der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, den Dienststellenleiter nicht auf der Basis einer eventuellen Verletzung von Mitbestimmungsrechten im Wege einer einstweiligen Verfügung zur (vorläufigen) Zurücknahme einer bereits durchgeführten Personalmaßnahme zu verpflichten (vgl. Beschluss des 8. Senats vom 20.07.2012 – 8 M 98/12 –, m.w.N.).

6

Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob sich aus § 69 BPersVG Ansprüche auf die Zurücknahme von Personalmaßnahmen herleiten lassen. Selbst wenn man dies zugunsten des Antragstellers annehmen würde, wäre ein solcher Anspruch erst durchsetzbar, wenn das nachzuholende oder fortzusetzende Mitbestimmungsverfahren seinen Abschluss gefunden hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2013 – 20 A 893/12.PVB –, Rn. 37, zitiert nach Juris).

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Soweit in der Beschwerdebegründung die Auffassung vertreten wird, der Antragsteller könne vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens beanspruchen, ist darauf hinzuweisen, dass ein entsprechender Antrag weder in erster noch in zweiter Instanz gestellt worden ist. Nach den Angaben des Antragstellers (siehe Schriftsatz vom 12.03.2014, S. 7) ist ein entsprechendes Hauptsacheverfahren bereits beim Verwaltungsgericht anhängig, sodass es näher liegen würde, in dem Verfahren auch vorläufigen Rechtsschutz zu suchen. Zu einer Umdeutung des – anwaltlich gestellten – eindeutig formulierten Antrags in diesem Verfahren bestand für das Verwaltungsgericht jedenfalls kein Anlass, zumal insofern ein Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht wäre. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihm nicht im bereits anhängigen Hauptsacheverfahren hinreichender Rechtsschutz im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens gewährt werden könnte.

8

Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (vgl. Beschluss vom 03.01.2014 – 7 M 240/13 –, m.w.N.).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 83 Abs. 2 BPersVG, 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

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