Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 ME 64/18
Tenor
Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 2. Kammer - vom 21. März 2018 werden zurückgewiesen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst und jeweils die Hälfte der übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt als nach § 3 UmwRG anerkannter Verband die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (= WEA); es handelt sich um eine Teilgenehmigung, weil sich der zugrunde liegende Genehmigungsantrag noch auf eine weitere, insgesamt also auf fünf WEA bezieht.
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Der Antragsgegner führte nach § 3c Satz 2 i. V. m. Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 UVPG a. F. eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durch. Unter dem 13. Oktober 2016 gab er bekannt, dass danach eine Umweltverträglichkeitsprüfung (= UVP) nicht erforderlich sei. In der weiter gehenden, am Vortag erstellten Dokumentation des Ergebnisses dieser Vorprüfung war zur Begründung u. a. darauf verwiesen worden, dass die Tierwelt, insbesondere die Avifauna, zwar durch das Vorhaben beeinträchtigt werde. Es könne aber durch Kompensations- und Ablenkmaßnahmen sichergestellt werden, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Greifvögel, insbesondere für den Rotmilan, und damit ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nicht mehr bestehe. Die (dazu) durchzuführenden Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen würden in der Genehmigung durch Nebenbestimmungen „konkretisiert und ergänzt“.
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Unter dem 14. Oktober 2016 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen daraufhin die immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier WEA und nahm in die Teilgenehmigung unter Nr. II. 5.2.2. u. a. artenschutzrechtlich veranlasste Bedingungen für die Inbetriebnahme der WEA auf.
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Der Antragsteller legte am 21. Oktober 2016 gegen die Teilgenehmigung Widerspruch ein.
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Da auch die Beigeladene – und zwar bezogen auf die ihr zu weitgehende artenschutzrechtliche Bedingung in Nr. II. 5.2.2. – Widerspruch gegen die Teilgenehmigung eingelegt hatte, lehnte der Antragsgegner zunächst die von der Beigeladenen beantragte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Teilgenehmigung (im Übrigen) ab. Erst nach Rücknahme dieses Widerspruches der Beigeladenen ordnete der Antragsgegner am 15. August 2017 die sofortige Vollziehung seines Bescheides vom 14. Oktober 2016 an.
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Die Beigeladene wich nachfolgend hinsichtlich der Zuwegungen und der Kranaufstellungsplätze von der Teilgenehmigung vom 14. Oktober 2016 ab. Nach Fertigstellung dieser abweichenden Anlagen reichte die Beigeladene unter dem 8. Juni 2017 beim Antragsgegner eine „Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG“ mit dem Ziel der Legalisierung der tatsächlich abweichend von der Genehmigung errichteten Anlagen ein; nach ihren Angaben beabsichtigt die Beigeladene auch weiterhin, diese tatsächlich errichteten Anlagen zu nutzen. Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass eine solche Änderungsanzeige auch in dem noch laufenden Widerspruchsverfahren möglich sei, beurteilt die Änderungen nicht als „wesentlich“ i. S. d. § 16 Abs. 1 BImSchG und meint daher mit der Beigeladenen, dass die Wirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG eingetreten sei. Allerdings ist er der Ansicht, dass für die geänderten Anlagenteile noch eine Baugenehmigung erforderlich sei.
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Dem gegen die für sofort vollziehbar erklärte Teilgenehmigung vom 14. Oktober 2016 gerichteten Antrag des Antragstellers auf Gewährung gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 21. März 2018 entsprochen und zur Begründung ausgeführt:
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Der Antrag sei gemäß § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung sei der Antragsteller befugt, sich gegen die angegriffene immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung vom 14. Oktober 2016 als eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG mit der Begründung zu wenden, diese verletze ihn berührende umweltrechtliche Vorschriften. Jedenfalls wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls sei der Antragsteller auch nicht gezwungen gewesen, vor der Antragstellung bei Gericht zunächst bei dem Antragsgegner die (behördliche) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Dies wäre überflüssig gewesen, da dem Antragsgegner der Widerspruch und die Einwendungen des Antragstellers bereits vor der – ohnehin erst im „zweiten Anlauf“ erfolgten – Anordnung der sofortigen Vollziehung bekannt gewesen und von ihm gewürdigt worden seien.
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Der Antrag sei auch begründet. Denn das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiege u. a., wenn sich der Verwaltungsakt aller Voraussicht nach (zu Lasten des Antragstellers) als rechtswidrig erweise – wie hier. Aller Voraussicht nach genüge nämlich bereits die durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie hätte voraussichtlich vielmehr zu dem Ergebnis führen müssen, dass eine UVP durchzuführen sei. Deshalb könne der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG (im Klageverfahren) die Aufhebung der Teilgenehmigung beanspruchen, auch wenn sich die gerichtliche Überprüfung gemäß § 3a Satz 4 UVPG a. F. auf die Kontrolle beschränke, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG a. F. durchgeführt worden und das Ergebnis nachvollziehbar sei. An Letzterem mangele es hier.
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Sofern für ein Vorhaben – wie hier gemäß Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG – eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen sei, sei gemäß § 3c Satz 2 i. V. m. Satz 1 UVPG a. F. eine UVP durchzuführen, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien (hierzu zählten nach Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG insbesondere auch Natura 2000-Gebiete) erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Zu berücksichtigen sei bei der Vorprüfung auch, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen würden (§ 3c Satz 3 UVPG a. F). Dieser Ausschluss müsse jedoch bereits im Zeitpunkt der Vorprüfung und nicht erst im späteren Stadium der Genehmigungserteilung vorliegen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.8.2017 - 12 ME 81/17 -, juris, Rn. 25). Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung seien nach § 3c Satz 6 UVPG a. F. zu dokumentieren.
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Bei Anwendung dieser Maßstäbe leide die vom Antragsgegner zwei Tage vor dem Erlass des Teilgenehmigungsbescheides abgeschlossene standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls aller Voraussicht nach an im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Fehlern.
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Das Ergebnis der Vorprüfung des Antragsgegners, wonach keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, sei bei summarischer Prüfung nämlich bereits im Hinblick auf den unstreitig windenergieanlageempfindlichen Rotmilan nicht nachvollziehbar. Das gehäufte Vorkommen des Rotmilans im Vorhabengebiet sei als besondere örtliche Gegebenheit i. S. d. § 3c Satz 2 UVPG a. F. im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung zu berücksichtigen. Dies folge jedenfalls aus der Kumulation verschiedener Gesichtspunkte, nämlich der unmittelbaren Nähe zum FFH-Gebiet „Großer Leinebusch“, zu dessen „charakteristischen“ bzw. „lebensraumtypischen“ Arten der Rotmilan zähle, aus der Tatsache, dass es sich beim Vorhabengebiet um einen Bereich mit landesweitem Schwerpunktvorkommen des Rotmilans handele, und der bisher ungeklärten Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit Belange des Artenschutzes bei der standortbezogenen Vorprüfung nach dem UVPG nicht ohnehin zu berücksichtigen seien. Schließlich habe auch der Antragsgegner selbst das Rotmilanvorkommen bei der von ihm durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung berücksichtigt.
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Ungeachtet der Frage, ob allein aufgrund des im Vorhabengebiet vorzufindenden, vom Antragsgegner und der Beigeladenen in der Sache nicht bestrittenen Schwerpunktvorkommens des Rotmilans eine derart besondere örtliche Gegebenheit vorliege, die im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung als sog. Dichtezentrum zu berücksichtigen wäre, komme hier hinzu, dass sich - mit einem grob geschätzten Abstand von 300 m - in unmittelbarer Nähe zum Vorhabenstandort mit dem FFH-Gebiet 142 „Großer Leinebusch“ ein Natura 2000-Gebiet nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG und damit ein unstreitig im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung zu berücksichtigendes förmlich ausgewiesenes Gebiet nach Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG befinde. Der Rotmilan gehöre aufgrund der – im Einzelnen referierten – Einstufung des NLWKN als Fachbehörde sowie der konkreten Gegebenheiten zu den insoweit zu berücksichtigenden „charakteristischen“ bzw. „lebensraumtypischen“ Arten dieses FFH-Gebiets. Daher könne dahinstehen, ob in die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls auch ohne das Vorliegen eines Schwerpunktvorkommens oder der Nähe zu einem FFH-Gebiet stets artenschutzfachliche Belange des § 44 Abs. 1 BNatSchG mit einzubeziehen seien, sofern nur irgendein Habitat einer besonders oder streng geschützten Art vorliege (so OVG NRW, Urt. v. 18.5.2017 - 8 A 870/15 -, juris, Rn. 78 ff. m. w. N.; nachgehend die erst kürzlich erfolgte Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, Beschl. v. 23.1.2018 - 7 B 11/17 -, juris).
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Ausgehend von der demnach im Rahmen der Vorprüfung erforderlichen Berücksichtigung einer etwaigen Beeinträchtigung des betroffenen Schwerpunktvorkommens/Lebensraums des Rotmilans sei nicht nachvollziehbar, warum der Antragsgegner bei der im Rahmen seiner Vorprüfung allein gebotenen überschlägigen Prüfung gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt sei, dass durch das Vorhaben insoweit keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu befürchten seien. Unstreitig könne der Betrieb der WEA nämlich zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für diese Vogelart führen. Soweit sich der Antragsgegner und die Beigeladene darauf beriefen, dass jedenfalls unter Berücksichtigung des Vermeidungskonzeptes der Beigeladenen im Artenschutzbeitrag von ELBBERG (Stand: März 2016) sowie der im Genehmigungsbescheides beschriebenen zusätzlichen Lenkflächen von 14,4 ha ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan im Vorhabenbereich ausgeschlossen sei, würden sie nach Auffassung der Kammer den Maßstab einer Vorprüfung verkennen. Dafür sprächen indiziell bereits der notwendige hohe Ermittlungsaufwand und die Aufnahme einer entsprechenden umfangreichen Bedingung in die immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung. Jedenfalls seien im o. a. Zeitpunkt, als die Vorprüfung abgeschlossen worden sei, die angeordneten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen in ihrem Umfang nicht – wie erforderlich (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.8.2017 - 12 ME 81/17 - juris, Rn. 25) – von der Beigeladenen als Trägerin des Vorhabens vorgesehen und gewollt gewesen. Sie habe vielmehr zunächst ausdrücklich Einwände gegen die (geplante) artenschutzrechtliche Nebenbestimmung unter Nr. II. 5.2.2. erhoben (und danach dagegen Widerspruch eingelegt). Zudem würden die nachteiligen Umweltauswirkungen durch die beschriebenen Maßnahmen i. S. d. § 3c Satz 3 UVPG a. F. nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. Dazu dürfe kein Zweifel an der Wirksamkeit der Maßnahmen bestehen. Die Nebenbestimmungen müssten bestimmt und bewährt sein, also ersichtlich ausreichen, um die Beeinträchtigung zu vermeiden (Nds. OVG, Beschl. v. 11.8.2017 - 12 ME 81/17 - juris, Rn. 25). Hiervon könne aber wegen Zweifeln an der genauen Lage der 14,4 ha großen Kompensationsflächen, der tatsächlichen Umgestaltung einer entsprechenden Fläche und schließlich an der - selbst unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen vorgelegten Fachbeiträge nicht erwiesenen – Eignung der Minderungs- und/oder Vermeidungsmaßnahmen nicht ausgegangen werden.
II.
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Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts haben keinen Erfolg.
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1.a) Vorauszuschicken ist, dass sich das Beschwerdeverfahren nicht – was von Amts wegen zu prüfen ist – erledigt hat. Eine solche Erledigung kann nach der Senatsrechtsprechung zwar eintreten, wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen ist, modifiziert worden, d. h. nicht mehr aktuell ist (vgl. Beschl. v. 26.1.2018 - 12 ME 242/17 -, juris). Eine solche Fallgestaltung ist hier jedoch (noch) nicht gegeben. Dazu muss nicht geklärt werden, ob – wie von dem Antragsgegner und der Beigeladenen angenommen – eine Änderungsanzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG überhaupt schon möglich ist, wenn die zu ändernde Anlage – wie hier – noch gar nicht bestandskräftig genehmigt ist (vgl. zu dem „Zusatzerfordernis einer Ausgangsgenehmigung“: Führ, GK-BImSchG, 2016, § 15, Rn. 51), oder in diesem Fall nicht stattdessen (bis zum hier noch ausstehenden Abschluss des Widerspruchsverfahrens) nur der Genehmigungsantrag zu ändern wäre. Selbst wenn man insoweit mit den Beschwerdeführern von der zeitlichen Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 BImSchG und weiterhin vom Eintritt der sog. Freistellungswirkung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG ausgeht, hat sich dadurch der Regelungsgehalt der in Rede stehende Teilgenehmigung vom 14. Oktober 2016 nicht geändert. Zwar bedarf es dann zur rechtmäßigen Umsetzung der angezeigten Änderungen keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wohl aber mangels Konzentrationswirkung der Freistellung einer Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.8.2012 - 7 C 7/11 -, juris, Rn. 19; Jarass, BImSchG, 12. Aufl., § 15, Rn. 38 ff., 46) nach § 59 NBauO, die bislang nicht erteilt worden ist. Die Änderungsanzeige als solche lässt zudem weder automatisch die Wirksamkeit der zuvor für ein abweichendes Vorhaben erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (hier vom 14. Oktober 2016) entfallen, noch kann in der Anzeige jedenfalls bei der hier gegebenen Ausgangslage ein Verzicht auf die vorhergehende (Teil-)Genehmigung gesehen werden (vgl. zu den Wirkungen einer Änderungsgenehmigung: Jarass, a. a. O., § 16, Rn. 65 f.; Führ, a. a. O., § 16, Rn. 67 ff.).
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b) Gleichwohl bleibt die veränderte Verfahrenslage nicht ohne Einfluss auf dieses Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Denn dadurch wird das grundsätzlich erforderliche, vom Verwaltungsgericht bejahte materielle besondere Vollzugsinteresse der Beigeladenen als Vorhabenträgerin grundlegend in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.5.2012 - 9 VR 4/12 -, juris, Rn. 2). Es bezieht sich nicht nur auf ihr ersichtlich weiter vorhandenes Interesse, den Windpark umgehend zu errichten und zu betreiben, sondern auch darauf, dies gerade in der durch den Bescheid vom 14. Oktober 2016 genehmigten Form zu tun. Wie die Beigeladene auf gerichtliche Nachfrage bestätigt hat und nach der tatsächlichen Lage auch sehr naheliegt, beabsichtigt sie dies aber gegenwärtig nicht mehr, sondern will vielmehr die bereits vorhandenen Zuwegungen nutzen. Dies kann sie aber (frühestens) rechtmäßig nach der noch ausstehenden Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung tun, wenn eine solche Baugenehmigung nach den vorherigen Ausführungen überhaupt ausreichend ist. Auf diesen Mangel dürfte sich voraussichtlich auch der Antragsteller in diesem Verfahren erfolgreich berufen können. Ob der Beschluss deshalb – schon aus diesem vom Verwaltungsgericht nicht herangezogenen Grund – zu bestätigen und die Beschwerde zurückzuweisen ist, muss jedoch nicht abschließend geklärt werden.
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2. Denn die dargelegten und somit nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat grundsätzlich vorrangig (vgl. zum Prüfprogramm: Senatsbeschl. v. 7.9.2017 - 12 ME 249/16 -, juris, Rn. 78, m. w. N.) zu prüfenden Gründe bieten ohnehin keinen Anlass zur Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
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a) Der Antragsteller war entgegen des Beschwerdevorbringens des Antragsgegners (zu I.) nicht verpflichtet, vor der Antragstellung beim Verwaltungsgericht bei der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf „vorläufigen Rechtsschutz“ zu stellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80a, Rn. 21, m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 22.3.2010 - 7 VR 1/10 -, juris).
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dies im vorliegenden Falle ersichtlich bereits der Intension eines vorherigen Antrages bei der Behörde widersprechen würde, ihr die Möglichkeit der Selbstkontrolle zu bieten. Denn dem Antragsgegner waren die gegenläufigen Argumente der Beteiligten schon im Zeitpunkt seiner Anordnung vom 15. August 2017 hinreichend bekannt.
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Im Übrigen kann der Verweis in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die „entsprechende“ Anwendung von § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ohnehin nicht in dem Sinne verstanden werden, dass ein Dritter, der gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt hat, dem kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt, verpflichtet wäre, nach Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde gemäß § 80a Abs. 2 Nr. 1 VwGO, aber vor Antragstellung bei Gericht nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO bei der Behörde einen Antrag auf „vorläufigen Rechtsschutz“ zu stellen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde zu stellende Antrag auf die „Aussetzung der Vollziehung“ gerichtet ist und der Gesetzgeber darunter jedenfalls in § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO – wie sich aus der dortigen Bezugnahme nur auf § 80 Abs. 2 (Satz 1) Nr. 1 VwGO ergibt – die behördliche Anordnung, nicht aber die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (u. a.) eines Widerspruchs versteht. Zudem beschränkt sich § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO auf die Fälle des Absatzes 2 (Satz 1) Nr. 1, d. h. die „Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten“. Die in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene „entsprechende“ Anwendung des § 80 Abs. 6 VwGO kann demnach schon dem Wortsinn nach nicht so verstanden werden, dass dessen Wortlaut mehrfach modifiziert wird und die Behörde u. a. auch in dem – hier gegebenen – Fall des Absatzes 2 Nr. 4 (statt Nr. 1) vor Antragstellung nach Absatz 5 grundsätzlich einen Antrag auf Wiederherstellung (statt auf Anordnung) der aufschiebenden Wirkung des Drittwiderspruches (zumindest teilweise) abgelehnt haben muss. Damit würde § 80 Abs. 6 VwGO nicht „entsprechend“ angewandt, sondern erlangte einen anderen, viel weiter gehenden Anwendungsbereich. Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, hätte er in § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO als Verweisungsnorm die vorgenannten Maßgaben aufnehmen müssen. Im Übrigen lässt sich ein dahingehender Wille weder den Materialien (vgl. BT-Drs. 11/7030, Bl. 25) noch der Systematik der Verwaltungsgerichtsordnung entnehmen; § 79 VwGO schließt vielmehr bezüglich des Widerspruchsverfahrens eine zweifache „behördliche“ Kontrolle als Zugangsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren bewusst aus.
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Ob die Verweisung in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO damit noch einen geringfügigen Anwendungsbereich aufweist oder „leer läuft“, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob andernfalls vorliegend nicht ohnehin in „entsprechender Anwendung“ des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ein Ausnahmefall vorgelegen haben würde. Denn die vom Antragsteller bekämpften Nachteile durch das Vorhaben der Beigeladenen mögen zwar ihren Schwerpunkt in dem als nachteilig angesehenen späteren Betrieb der WEA haben, beschränken sich hierauf aber – wie er mit der Beschwerde zu Recht geltend macht – nicht, sondern schließen etwa von der Beigeladenen gerade während des laufenden Verfahren fortgeführte (Straßen-)Bauarbeiten ein.
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b) Dem Antragsgegner kann auch nicht in der (unter II. seiner Beschwerdebegründung formulierten) Kritik an dem o. a. konkretisierten Obersatz des Verwaltungsgerichts gefolgt werden, wonach allein die voraussichtliche Rechtswidrigkeit der „Vorprüfung“ zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Vorhabengenehmigung führt (ebenso bereits Senatsbeschl. v. 11.8.2017 - 12 ME 81/17 -, juris). Dass im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu prüfen sind (vgl. Senatsbeschl. v. 26.10.2016 - 12 ME 58/16 -, juris, Rn. 12 ff., m. w. N.), räumt der Antragsgegner dabei ebenso ein wie die Berücksichtigung des Grades dieser Erfolgsaussichten. Der Antragsgegner übergeht jedoch schon, dass der Prüfungsmaßstab u. a. nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Verwaltungsakten in Anwendung von Unionsrecht – wie hier bezogen auf die Vorprüfung, die in Umsetzung der UVP-Richtlinie erfolgt – durch den Grundsatz der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts modifiziert wird (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 80, Rn. 11, m. w. N.). Mit diesem Grundsatz wäre es jedoch schwerlich zu vereinbaren, den weiteren Vollzug einer Genehmigung, der eine rechtswidrige Vorprüfung vorausgegangen ist, gleichwohl gerichtlich zu billigen. Wie sich auch aus der gerade unionsrechtlich bedingten Fehlerfolgenregelung in § 4 UmwRG ergibt, führt ein solcher – wenn auch aus Sicht des deutschen Rechts nur formeller (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2017 - 7 A 6/17 -, juris, Rn. 18 ff.) – Mangel nämlich vorbehaltlich einer erfolgten rechtmäßigen Nachholung zwingend zur Nichtvollziehbarkeit der Genehmigung und unterliegt damit weder im Klageverfahren noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der vom Antragsgegner und der Beigeladenen sinngemäß geltend gemachten Relativierung (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 26.2.2018 - 8 B 1348/17 -, juris).
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Im Übrigen verkürzen die Beschwerdeführer auch auf der Basis des von ihnen für richtig erachteten (allein nationalen) Prüfungsmaßstabs nach § 80 Abs. 5 VwGO die Bedeutung der Vorprüfung und der danach notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung. Letztere soll gerade die umfassende tatsächliche Grundlage für die Beurteilung der nach dem jeweiligen Fachrecht erheblichen Umwelteinwirkungen des Vorhabens bilden. Jedenfalls im Rahmen der vom Verwaltungsgericht wegen der fehlerhaften Vorprüfung für notwendig erachteten Umweltverträglichkeitsprüfung sind daher etwa die artenschutzrechtlich nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens umfassend zu ermitteln (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 28.5.2018 - 12 ME 25/18 -). Dazu gehören beispielsweise die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. Februar 2018 geltend gemachten Nachteile für den Mäusebussard und den Baumfalken bereits durch die Bauarbeiten für notwendige (und streitgegenständliche) Zuwegungen zu den WEA. Selbst wenn in einem solchen Fall eine rechtwidrig unterbliebene Vorprüfung oder Umweltverträglichkeitsprüfung also noch nachgeholt werden kann, so würde sie bei einem vorherigen Vollzug doch faktisch zumindest teilweise ihre beabsichtigte Wirkung verfehlen, der Genehmigungsbehörde vorab zu verdeutlichen, welche negativen Umweltauswirkungen die Verwirklichung des Vorhabens haben kann und welche nach dem Fachrecht dagegen gebotenen Vorkehrungen zu treffen sind. Auf diesen Gesichtspunkt der „Effektivität der aller Voraussicht nach noch durchzuführenden UVP“ hat bereits das Verwaltungsgericht im Rahmen der von den Beschwerdeführern reklamierten, ergänzenden Interessenabwägung auf Blatt 24 des Beschlussabdrucks zutreffend hingewiesen.
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c) Auch die zentralen Angriffe der Beschwerdeführer (unter III. der Beschwerdebegründung des Antragsgegners bzw. ab S. 4 ff. derjenigen der Beigeladenen) gegen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Ergebnis der vom Antragsgegner durchgeführten und am 12. Oktober 2016 unter der Überschrift „Zusammenfassende Erklärung“ dokumentierten standortbezogenen Vorprüfung sei nicht „nachvollziehbar“, greifen nicht durch.
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aa) Insoweit verkennen die Beschwerdeführer schon den Prüfungsgegenstand. Es ist nicht zu kontrollieren, ob der Antragsgegner gemessen an den Vorgaben des UVPG a. F. zu dem Ergebnis hätte kommen müssen oder können, dass eine UVP durchzuführen gewesen wäre oder nicht (vgl. § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG). Stattdessen ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG n. F. (= § 3a Satz 4 UVPG a. F.) gerichtlich zu überprüfen, ob aus den gemäß § 3c Satz 6 UVPG a. F. dokumentierten Gründen nachvollziehbar ist, warum eine UVP nicht für erforderlich erachtet worden ist. Denn (vgl. Senatsbeschl. v. 25.10.2017 - 12 ME 113/17 -, Bl. 8) „nachvollziehbar“ ist das Ergebnis einer Vorprüfung nur dann, wenn es keine Rechtsfehler aufweist und einer Plausibilitätskontrolle (vgl. Gesetzentwurf eines Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes, BR-Drucks. 551/06, S. 43, zu Nr. 4 [§ 3a UVPG] Buchst. b) standhält, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36/13 - juris, Rn. 30). Abzustellen ist also auf die vom Antragsgegner nach § 3c Satz 6 UVPG a. F. dokumentierte Begründung.
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Entgegen des Vorbringens des Antragsgegners auf S. 8 oben der Beschwerdebegründung hat sich sein zuständiger Mitarbeiter bei dieser tatsächlich erfolgten Prüfung nach der dokumentierten Aktenlage jedoch nicht an dem Ablaufschema für eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls orientiert (S. 265 der Verwaltungsvorgänge). Andernfalls hätte er sich zunächst der - nunmehr im Beschwerdeverfahren zwischen den Beteiligten vorrangig streitigen und von der Beigeladenen auf S. 21 f. ihrer Beschwerdebegründung zutreffend unter Zitierung der Gesetzgebungsmaterialien zum UVPG n. F. bezeichneten - Frage zuwenden müssen, ob durch das Vorhaben der Beigeladenen aufgrund „besonderer örtlicher Gegebenheiten“ überhaupt ein Gebiet i. S. d. Nr. 2.3 Anlage 2 UVPG relevant betroffen wird, und – falls er diese Frage mit den Beschwerdeführern verneint hätte – seine Prüfung nach diesem „ersten Schritt“ (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, § 3c UVPG a. F., Rn. 34, sowie nunmehr deutlicher § 7 Abs. 2 Satz 2 ff. UVPG n. F.) beenden sollen. Stattdessen hat jedoch – soweit erkennbar (vgl. zu den Dokumentationsanforderungen insoweit: Sächs. OVG, Beschl. v. 27.3.2018 - 4 B 185/17 -, juris, Rn,. 15, OVG NRW, Beschl. v. 26.2.2018, a. a. O., Rn. 16 f., jeweils m. w. N.) – keine gesonderte Prüfung dieses ersten Schrittes stattgefunden, sondern eine solche der folgenden Schritte entsprechend den Vorgaben für eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG a. F. anhand einer hierauf abzielenden „Arbeitshilfe“. Auf diesen Gesichtspunkt hat, wenn auch nicht in dieser Deutlichkeit, zutreffend bereits das Verwaltungsgericht mit dem Satz hingewiesen, dass „auch der Antragsgegner selbst das Rotmilanvorkommen bei der von ihm durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung berücksichtigt habe.“ Nach der Argumentationslinie der Beschwerdeführer hätten sich dazu, d. h. auch zu Beeinträchtigungen der Avifauna, in der „Zusammenfassenden Erklärung“ jedoch mangels Erheblichkeit überhaupt keine Ausführungen finden dürfen, sondern lediglich eine nähere Begründung für die Annahme, dass keine „besonderen örtlichen Gegebenheiten“ zu bejahen seien (vgl. nunmehr § 7 Abs. 2 Satz 4 UVPG n. F.).
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Schon aus diesem Grund können die Beschwerden keinen Erfolg haben, soweit sie geltend machen, mangels „besonderer örtlicher Gegebenheiten“ i. S. d. § 3c Satz 2 UVPG a. F. i. V. m. der Anlage 2 zum UVPG a. F. sei keine UVP erforderlich gewesen. Denn dieser gedankliche Ansatz ist in dem Vermerk vom 12. Oktober 2016 nicht enthalten und damit nicht nachvollziehbar dokumentiert worden. Im Übrigen übergehen sie bei ihrer Argumentation zwei weitere Punkte: So ist schon auf den Arbeitsbogen (Bl. 271 der Verwaltungsvorgänge) eine solche Besonderheit jedenfalls bezogen auf ein in Nr. 2.3.8 der Anlage 2 zum UVPG a. F. ausdrücklich angeführtes Wasserschutzgebiet bejaht worden. Zudem setzen sich die Beschwerdeführer nicht bzw. jedenfalls nicht hinreichend (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, die „besonderen örtlichen Gegebenheiten“ beruhten gerade auf der Kumulation der drei von ihm genannten Gesichtspunkte; stattdessen betrachten die Beschwerdeführer diese Gesichtspunkte jeweils isoliert.
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bb) Im Übrigen kann ihnen jedenfalls insoweit auch nicht gefolgt werden, als sie sich (insgesamt bzw. teilweise) gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts wenden, auch ein „Schwerpunktvorkommen“ des Rotmilans könne als „besondere örtliche Gegebenheit“ i. S. d. § 3c Satz 2 UVPG a. F. die Durchführung einer UVP erfordern (aaa), ein solches „Schwerpunktvorkommen“ sei hier gegeben (bbb) und das Vorhaben der Beigeladenen könne für dieses Vorkommen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben (ccc).
- 30
aaa) Prüfungsmaßstab der standortbezogenen Vorprüfung ist in dem o. a. ersten Schritt die Frage, ob am unmittelbaren Standort des Vorhabens oder in dessen Umgebung umweltsensible Gebiete i. S. d. Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. vorhanden sind, die von den Auswirkungen des geplanten Vorhabens negativ betroffen sein können (vgl. Schink, NVwZ 2004, 1182, 1188). Schon aus der Wortfolge „unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete“, aber auch des Sinns und Zwecks sowie der Entstehungsgeschichte (vgl. Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., § 3c, Rn. 16) gerade der standortbezogenen Vorprüfung, nämlich örtlichen Besonderheiten Rechnung tragen zu wollen, ergibt sich, dass dabei die in den Nrn. 2.3.1 bis 2.3.8 enthaltene Aufzählung von umweltsensiblen Gebieten nicht abschließend ist. Sie lässt sich auch nicht auf die lediglich zu Unrecht von einer entsprechenden Unterschutzstellung ausgenommenen Gebiete begrenzen. Es dürften vielmehr auch solche Gebiete einzubeziehen sein, die unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes eine den ausdrücklich in den Nrn. 2.3.1 bis 2.3.8 bezeichneten Gebieten zumindest gleichkommende Bedeutung aufweisen (noch weitergehend OVG NRW, Urt. v. 18.5.2017, a. a. O.; unklar Hess. VGH, Beschl. v. 25.7.2017 - 9 B 2522/16 -, juris, Rn. 15; und OVG Saarl., Beschl. v. 5.4.2017 - 2 B 726/16 -, juris, Rn. 12; vgl. ergänzend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.1.2018 - 10 S 1681/17 -, juris, Rn. 18; Bay. VGH, Beschl. v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, juris, Rn. 41), in dieser Bedeutung normativ gestützt amtlich anerkannt und vom Normgeber beim Erlass des UVPG a. F. nicht (etwa) bewusst von der Aufzählung ausgenommen worden sind. Mit dieser nicht abschließenden Aufzählung verbundene Unsicherheiten (vgl. Helm, jurisPR-UmwR 10/2016 Anm. 4 D) für die Genehmigungsbehörde und den Vorhabenträger sind normativ angelegt und können im Übrigen jedenfalls durch die vorsorgliche Durchführung einer UVP (vgl. § 7 Abs. 3 UVPG) behoben werden.
- 31
Die vorgenannten Voraussetzungen dürfte das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Beschl. v. 7.9.2017 - 5 K 587/17 -, juris, Rn. 33 ff.) bei der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur angezeigten Prüfungstiefe für ein in Rede stehendes, vom NLWKN, d. h. amtlich, normativ gestützt anerkanntes Schwerpunktvorkommen für den Rotmilan zutreffend bejaht haben.
- 32
So beschreiben Sandkühler und Oltmanns in ihrem Beitrag „Der Rotmilan … in Niedersachsen – Schutzstrategie und Maßnahmenkonzept für eine höchst prioritäre Brutvogelart“ in: Ökologie, Gefährdung und Schutz des Rotmilans Milvus milvus in Europa – Internationales Artenschutzsymposium Rotmilan – Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen Heft 3/09“, dass
- 33
„im Rahmen der Umsetzung der niedersächsischen Strategie zum Arten- und Biotopschutz im Jahr 2009 durch die Staatliche Vogelschutzwarte eine Analyse zur Schwerpunktsetzung im landesweiten Brutvogelartenschutz durchgeführt wurde. Erster Schritt hierfür war die Auswahl von Brutvogelarten, die künftig bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen besondere Beachtung finden sollen. Grundlage für diese Auswahl stellte ein Prioritätenindex dar, bei dessen Berechnung alle in Niedersachsen regelmäßig brütenden Vogelarten anhand mehrerer Kriterien bewertet wurden. Wesentliche Kriterien, die in die Berechnungen eingingen, waren Verantwortung, Gefährdung und Bestandstrend. Auf Basis des Prioritätenindex wurden durch die Landesnaturschutzverwaltung 30 Brutvogelarten als "höchst prioritär" ausgewählt. Zu diesen "höchst prioritären" Brutvogelarten in Niedersachsen gehört aufgrund seiner Einstufung im Index auch der Rotmilan. Da die Auswahl der "höchst prioritären" Arten unabhängig von ihrem Status nach der Europäischen Vogelschutzrichtlinie erfolgte, finden sich auch Arten darunter, für die in Niedersachsen keine EU-Vogelschutzgebiete ausgewiesen wurden. Somit stellt diese Schwerpunktsetzung eine Ergänzung auf der Ebene des Bundeslandes zum europäischen (internationalen) Vorgehen dar.
- 34
… Aufgrund internationaler Verpflichtung durch die EU-Vogelschutzrichtlinie (RL 2009/147/EG) und der bereits getroffenen fachlichen Auswahl werden bei der Auswahl von Schwerpunkträumen für die Umsetzung von Schutzmaßnahmen in erster Linie die EU-Vogelschutzgebiete berücksichtigt, in denen eine "höchst prioritäre" Art jeweils wertbestimmend ist. Daneben sind aber auch jene Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie weitere Gebiete zu berücksichtigen, in denen die jeweiligen Brutvogelarten aus landesweiter oder regionaler Sicht eine Schwerpunktsetzung rechtfertigen.
- 35
… Bei der Ausgestaltung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen für den Rotmilan kommt es in erster Linie darauf an, Bewirtschaftungsformen der Landwirtschaft zu fördern oder zu erhalten, die den komplexen Lebensraumansprüchen der Art gerecht werden. Gleichzeitig sind die Brutmöglichkeiten in Wäldern und Feldgehölzen zu erhalten und zu fördern und die anthropogenen Gefährdungen zu verringern. Da weniger als 20 % des niedersächsischen Brutbestandes des Rotmilans in EU-Vogelschutzgebieten vorkommen, ist es bei weitem nicht ausreichend, die Maßnahmenumsetzung lediglich auf diese Gebiete zu beschränken. Vielmehr muss es, wie bei anderen Vogelarten, die stark von der Art und Weise der Flächenbewirtschaftung abhängen gelingen, Rotmilan-gerechte bzw. -fördernde Bewirtschaftungen in die Betriebsabläufe der ordnungsgemäßen Landwirtschaft zu integrieren.“
- 36
Für die im Rahmen der oben genannten Priorisierung identifizierten Brutvogelarten wurden in einem „ersten Schritt“ vom NLWKN als Landesnaturschutzfachbehörde Vollzugshinweise ausgearbeitet, auf die sich das Verwaltungsgericht bezogen auf den Schutz des Rotmilans und die Ermittlung von landesweiten „Schwerpunktvorkommen“ dieser Art gestützt hat.
- 37
Mit dieser „Schwerpunktsetzung in Ergänzung zum europäischen (internationalen) Vorgehen auf der Ebene des Bundeslandes“ dürfte bezogen auf Niedersachsen und jedenfalls den Rotmilan zutreffend ein Auswahlkriterium für ein sonstiges, besonders umweltsensibles Gebiet bezeichnet worden sein. Wie dargelegt, dienen zwar in erster Linie die EU-Vogelschutzgebiete als Teil der Natura 2000-Gebiete i. S. d. Nr. 2.3.1 der Anlage 2 zum UVPG a. F. dem Schutz u. a. auch des Rotmilans. Eine Begrenzung des Schutzes auf diese Gebiete würde aber der besonderen Bedeutung der Bundesrepublik für diese Vogelart nicht gerecht und kann vom Bundesgesetzgeber beim Erlass der Anlage 2 zum UVPG a. F. nicht gewollt gewesen sein. Denn der Rotmilan ist die einzige von rund 260 Brutvogelarten Deutschlands, von der hier über die Hälfte der Weltpopulation lebt; zudem befindet bzw. befand sich mit dem nördlichen Harzvorland in Niedersachsen/Sachsen-Anhalt das „Weltdichtezentrum“ des Rotmilans. Der Rotmilan gehört deshalb auch zu den 25 Tieren im Förderschwerpunkt "Verantwortungsarten", die unter Beteiligung der Bundesländer vom Bundesumweltministerium und dem BfN zur Umsetzung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt bundesweit ausgewählt worden sind. Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) dieses Abkommens verpflichtet die Vertragsparteien, geeignete Verfahren einzuführen, die eine UVP ihrer geplanten Vorhaben, die wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben, vorschreiben (vgl. Sobotta, NuR 2013, 229, 231).
- 38
bbb) Dass mit den vom Verwaltungsgericht angeführten zehn Brutplätzen im Umkreis von vier km um den geplanten Windpark der Beigeladenen (vgl. S. 21 des Teilgenehmigungsbescheides) bzw. der vom Antragsgegner ergänzend angegebenen Rotmilandichte von 19 Brutpaaren je 100 qkm grundsätzlich ein Schwerpunktvorkommen betroffen ist, wird auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt und durch die Abbildungen 9 und 10 zur Raumnutzung des Vorhabengebiets durch den Rotmilan in dem Fachbeitrag Avifauna von Brunken und Bayoh (CORAX, Beiakte 2) unterstrichen.
- 39
Der Qualifikation eines solchen Schwerpunktvorkommens des Rotmilans als unbenanntes besonders umweltsensibles Gebiet i. S. d. Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. steht bezogen auf das Gebiet des Antragsgegners auch nicht entgegen, dass der Rotmilan dort, d. h. landkreisweit, auch im Landesvergleich insgesamt überdurchschnittlich häufig vorkommt (vgl. Anlage 1, S. 14, zum Schriftsatz des Antragstellers v. 6.1.2017 im Vorverfahren 2 B 518/17) vielmehr erwächst hieraus eine besondere Verantwortung. Entgegen des Beschwerdevorbringens gilt dies hingegen nicht für den gesamten südniedersächsischen Bereich. Vielmehr schwankt die Verbreitung des Rotmilans in Südniedersachsen stark und nimmt insbesondere nach Westen ab, wie nicht nur der als Anlage 5 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 28. Februar 2017 im Vorverfahren 2 B 518/17 übersandten Karte, sondern etwa auch den von der AG Rotmilanschutz Niedersachsen im Internet veröffentlichten „Ergebnissen einer Probeflächenuntersuchung 2016“ oder der Abbildung 6 in: Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt – Heft 5/2014, Artenhilfsprogramm Rotmilan des Landes Sachsen-Anhalt (nur auszugsweise Bl. 118 f. der Gerichtsakte), zu entnehmen ist.
- 40
Schließlich kann der Beigeladenen (S. 6 f.) auch nicht in den Schlussfolgerungen ihres Einwandes gefolgt werden, dass das in der von Verwaltungsgericht zitierten Karte des NLWKN „Vollzugshinweise Brutvogelarten“ ausgewiesene örtliche Schwerpunktvorkommen des Rotmilans nicht deckungsgleich mit dem Vorhabengebiet sei. Denn das ist nach Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr eine – hier bedingt durch die sehr hohe Vogeldichte im o. a. nahen Umfeld des Vorhabenstandorts zu erwartende – Beeinträchtigung eines angrenzenden Schwerpunktvorkommens.
- 41
ccc) Dass die geplanten fünf WEA „erhebliche nachteilige Auswirkungen“ auf das Schwerpunktvorkommen des Rotmilans haben können, hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der eingeholten Gutachten eingehend dargelegt und wird auch von den Beschwerdeführen nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
- 42
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiterhin geprüft, ob diese von den geplanten fünf WEA ausgehenden „erheblichen nachteiligen Auswirkungen“ auf das Schwerpunktvorkommen des Rotmilans, insbesondere verursacht durch eine erhöhte Kollisionsgefahr, zumindest durch von der Beigeladenen als Vorhabenträgerin „vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich“ i. S. d. § 3c Satz 3 UVPG a. F. ausgeschlossen werden, und zwar im o. a. Zeitpunkt der Dokumentation des Ergebnisses der Vorprüfung. Diese Frage hat es zu Recht schon deshalb verneint, weil insoweit allenfalls die Nr. II. 5.2.2 der Teilgenehmigung vorgeschriebenen späteren Ab- und Umlenkmaßnahmen für den Rotmilan in Betracht kamen, diese Maßnahmen zu dem o. a. Zeitpunkt aber von der Beigeladenen als Vorhabenträgerin gerade nicht selbst vorgesehen, sondern als zu weitgehend abgelehnt und nachfolgend mit dem Widerspruch angegriffen worden waren. Hierauf bezogene, substantiierte Einwände werden zur Beschwerdebegründung nicht vorgetragen. Soweit sich die Beigeladene auf S. 32 ihrer Beschwerdebegründung vermeintlich auf die Rechtsprechung des OVG Bautzen (a. a. O.) für die These beruft, es käme auch im Rahmen des § 3c Satz 3 UVPG a. F. nicht auf den Willen des Vorhabenträgers an, findet sich in dem zitierten Beschluss eine so lautende These nicht; sie wäre zudem ersichtlich gesetzeswidrig.
- 43
Hinzu tritt, dass die im Teilgenehmigungsbescheid des Antragsgegners vorgesehenen Lenkmaßnahmen dem vom Verwaltungsgericht auf Blatt 22 oben des Beschlussabdrucks richtig umschriebenen Offensichtlichkeitsmaßstab jedenfalls insoweit nicht entsprechen, als nicht offensichtlich, d. h. allgemein anerkannt, bei der – im Übrigen vom Verwaltungsgericht auch tatsächlich bezweifelten – Umsetzung der Maßnahmen kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan verbleibt. Ein von der Beschwerde des Antragsgegners auf S. 11 der Begründung geltend gemachter naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum steht ihm bezogen auf diesen Maßstab nicht zu; verbleiben insoweit unterschiedliche naturwissenschaftliche Auffassungen, spricht dies vielmehr gerade für die Durchführung zumindest einer UVP. Dass die vom Antragsgegner vorgesehenen Maßnahmen auch dem zuvor aufgezeigten Maßstab der „Offensichtlichkeit“ gerecht werden, ergibt sich hingegen weder aus dem Beschwerdevorbringen noch ist dies sonst ersichtlich. Dies wird vielmehr vom Antragsteller (unter Nr. 4.1.4 und ergänzend Nr. 7 seiner Erwiderung) substantiiert in Abrede gestellt und vom Antragsgegner mit den Worten eingeräumt, dass „sich zur … Wirksamkeit von artenschutzrechtlichen Lenkflächen bisher kein wissenschaftlicher Standard herausgebildet habe“. Die Beigeladene begründet ihre widersprechende Annahme nicht näher, dass die unter Nr. II. 5.2.2 vorgesehenen Maßnahmen offensichtlich wirksam und geeignet seien (S. 34 der Begründung).
- 44
3. a) Es ist deshalb in diesem Beschwerdeverfahren nicht näher zu erörtern, ob mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (a. a. O.) nicht ohnehin bei jeder standortbezogenen Vorprüfung artenschutzrechtliche Belange zu prüfen sind, ob das Verwaltungsgericht zu Recht auch von einer Beeinträchtigung des angrenzenden FFH-Gebiets „Großer Leinebusch“ bezogen auf den Rotmilan (als lebensraumtypische oder charakteristische Art) bzw. jedenfalls von einer kumulationsbedingten UVP-Pflicht ausgegangen oder ob mit dem Antragsteller (S. 7 Mitte der Erwiderung) andernfalls zumindest eine Beeinträchtigung anderer in Nr. 2.3. der Anlage 2 zum UVPG ausdrücklich bezeichneter sensibler Gebiete zu bejahen ist.
- 45
b) Seine Ausführungen zu den WEA-empfindlichen Fledermäusen hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich als nicht tragend bezeichnet. Das hierauf bezogene (vorsorgliche) Beschwerdevorbringen (unter IV. der Beschwerdebegründung des Antragsgegners bzw. S. 34 – 38 derjenigen der Beigeladenen) erweist daher ebenfalls als unerheblich.
- 46
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO.
- 47
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich mit dem Verwaltungsgericht an den Nrn. 1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).
- 48
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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