Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 ME 331/19

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 11. Kammer - vom 25. September 2019 geändert und neu gefasst.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Androhung der Abschiebung - aus der Haft heraus oder nach einer Haftentlassung - in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, im Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2019 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

II. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 11. Kammer - vom 25. September 2019 geändert und neu gefasst.

Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B. aus B-Stadt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts Oldenburg ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Androhung der Abschiebung - aus der Haft heraus oder nach einer Haftentlassung - in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, im Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2019 beantragt hat. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

1

I. 13 ME 331/19
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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1. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Androhung der Abschiebung - aus der Haft heraus oder nach einer Haftentlassung - in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, im Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2019 (dort Spiegelstriche 3 und 4 des Bescheidtenors und Nr. VI der Bescheidbegründung) anzuordnen.

3

Die aufschiebende Wirkung der Klage ist insoweit anzuordnen, da die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2019 im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Entscheidung in der Tatsacheninstanz bei der Beurteilung nicht vollzogener Abschiebungsandrohungen: BVerwG, Urt. v. 21.8.2018 - BVerwG 1 C 22.17 -, juris Rn. 11; Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 1 C 3.11 -, BVerwGE 142, 179, 183 - Rn. 13) rechtswidrig (geworden) ist.

4

a. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung steht zwar das vom Antragsteller behauptete Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung Art. 3 EMRK wegen ihm bei einer Rückkehr in die Türkei drohender Folter nicht entgegen. Hierfür ist es unerheblich, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits eine dahingehende Entscheidung getroffen hat. Denn selbst die positive Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinderte gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG den Erlass der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2019 nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 10.8.2018 - 13 ME 49/18 -, juris Rn. 24; GK-AufenthG, § 59 Rn. 54 ff. (Stand: Dezember 2016)).

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Im Übrigen trifft aber auch die Behauptung des Antragstellers, es fehle an einer bestandskräftigen Entscheidung des Bundesamts über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG, nicht zu. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 6. Februar 1997 (Blatt 15 der Verwaltungsvorgänge) auch festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG, an dessen Stelle § 60 Abs. 5 AufenthG getreten ist, nicht vorliegen. Ein auch hierauf bezogener Folgeantrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. März 2001 (Blatt 84 der Verwaltungsvorgänge) abgelehnt. An diese bestandskräftigen Feststellungen sind der Antragsgegner und auch die Verwaltungsgerichte gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden und im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu einer eigenen Prüfung weder berechtigt noch verpflichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192, 195 - juris Rn. 12; Senatsbeschl. v. 7.6.2017 - 13 ME 107/17 -, juris Rn. 17).

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Hierfür ist es unerheblich, ob sich die Sachlage nach Erlass des Bescheides durch das Bundesamt geändert hat. Die Wirkung des § 42 Satz 1 AsylG kann nur im Wege eines Folgeantrags nach § 71 Abs. 1 AsylG oder eines auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich nationalrechtlicher zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beschränkten sog. isolierten Folgeschutzgesuchs beim Bundesamt (§ 51 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 VwVfG) überwunden werden (vgl. Senatsbeschl. v. 19.5.2017 - 13 ME 102/17 -, V.n.b., Umdruck S. 3). Einen dahingehenden Antrag hat der Antragsteller zwar gestellt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat es mit Bescheid vom 19. Juli 2019 (Blatt 409 der Verwaltungsvorgänge) aber abgelehnt, die negativen Feststellungen zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu ändern. Zwar hat ein hierauf gegen das Bundesamt gerichteter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg gehabt. Dies bleibt indes ohne Auswirkung auf das vorliegende aufenthaltsrechtliche Verfahren. Denn mit dem Beschluss vom 12. September 2019 (Blatt 110 ff. der Gerichtsakte) hat das Verwaltungsgericht Oldenburg dem Bundesamt - antragsgemäß - nur aufgegeben, "der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Februar 1997 nicht durchgeführt werden darf". Grund hierfür ist, dass sich nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts Oldenburg die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 6. Februar 1997 durch die nachfolgende Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Antragsteller (vgl. Blatt 225 der Verwaltungsvorgänge) erledigt hat. Der Antragsgegner betreibt die Aufenthaltsbeendigung indes nicht auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung des Bundesamts vom 6. Februar 1997, sondern allein auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung in seinem eigenen Bescheid vom 30. Juli 2019. Diese Aufenthaltsbeendigung ist vom Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg nicht tangiert. Denn das Verwaltungsgericht Oldenburg hat das Bundesamt nicht verpflichtet, dem Antragsgegner mitzuteilen, dass der Antragsteller vor Abschluss des Wiederaufgreifensverfahrens nicht abgeschoben werden darf (vgl. zu dieser Möglichkeit: Senatsbeschl. v. 26.2.2018 - 13 ME 438/17 -, juris Rn. 19 ff.).

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b. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung steht auch ein etwaiges früheres Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 nicht mehr entgegen. Die - hier auch auf § 53 Abs. 3 AufenthG, der die Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in das nationale Recht übernommen hat (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 8.12.2011 - C-371/08 -, juris Rn. 80 ff.; BVerwG, Urt. v. 22.2.2017 - BVerwG 1 C 3.16 -, BVerwGE 157, 325, 352 ff. - juris Rn. 60 ff.), gestützte - Ausweisung bringt auch das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht zum Erlöschen (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 28.3.2017 - 10 BV 16.1601 -, juris Rn. 42; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 51 Rn. 14 (Stand: Dezember 2015)).

8

c. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung steht derzeit aber entgegen, dass der Aufenthalt des Antragstellers gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gestattet ist und infolgedessen die Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG entfällt, die eine wesentliche Voraussetzung für den Erlass und die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ist.

9

(1) Der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet ist derzeit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gestattet.

10

Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Abs. 1 AsylG gestattet (Aufenthaltsgestattung). In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG mit der Stellung des Asylantrags. Ob ein Schutzbegehren im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt (vgl. zur Abgrenzung zwischen Asylgesuch und Asylantrag im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 19.9.2018 - 13 ME 355/18 -, juris Rn. 6 m.w.N.), ist anhand des Maßstabs des § 13 AsylG zu überprüfen (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 55 Rn. 5).

11

Nach § 13 Abs. 1 AsylG liegt ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Mit einem solchem Antrag wird gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG aber auf die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, also einerseits den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. II 1953, 559, 560) und andererseits den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L Nr. 337 v. 20.12.2011, S. 9) beschränken (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 13 Rn. 12 und 15 f.).

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Nach dieser Systematik der §§ 55 Abs. 1 und 13 Abs. 1 und 2 AsylG entsteht eine Aufenthaltsgestattung nicht nur mit der unbeschränkten Asylantragstellung im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG, sondern auch dann, wenn der Ausländer einen auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkten Antrag im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG stellt. Diese Auslegung ist auch zur Umsetzung des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Verfahrensrichtlinie - (ABl. L Nr. 180 v. 29.6.2013, S. 60) in nationales Recht geboten, wonach der einen Antrag auf internationalen Schutz stellende Ausländer zum Zwecke des Verfahrens so lange im Mitgliedstaat verbleiben darf, bis die Asylbehörde auf der Grundlage der in Kapitel III der Verfahrensrichtlinie genannten erstinstanzlichen Verfahren über den Antrag entschieden hat (vgl. hierzu BVerwG, Vorlagebeschl. v. 27.4.2016 - BVerwG 1 C 22.15 -, juris Rn. 29; VG Minden, Urt. v. 16.4.2019 - 10 K 2632/17.A -, juris Rn. 72; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 55 Rn. 17 f. (Stand: Oktober 2019)).

13

Hier hat der Antragsteller einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG gestellt. Jedenfalls seinem Schreiben vom 14. August 2019 (Blatt 53 ff. der Gerichtsakte) an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist hinreichend klar zu entnehmen, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht und dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in die Türkei begehrt, weil er sich dort durch eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG bedroht sieht. Auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit Schreiben vom 6. November 2019 (Blatt 159 f. der Gerichtsakte) bestätigt, dass der Antragsteller spätestens am 14. August 2019 einen wirksamen Asylantrag gestellt hat.

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Dieser Asylantrag stellt sich, soweit er auf die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Gewährung von Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gerichtet ist, als Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG dar. Denn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 6. Februar 1997 (Blatt 15 der Verwaltungsvorgänge) bereits einen vorausgegangenen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, an dessen Stelle die §§ 3ff. AsylG getreten sind, nicht vorliegen. Ein auch hierauf bezogener Folgeantrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. März 2001 (Blatt 84 der Verwaltungsvorgänge) abgelehnt. Der insoweit gegebene Folgeantrag führt nur zur vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung kraft Gesetzes nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (vgl. Senatsbeschl. v. 26.2.2018 - 13 ME 438/17 -, juris Rn. 19 ff.), löst - bis zur Einleitung eines weiteren Asylverfahrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - die Aufenthaltsgestattung des § 55 Abs. 1 AsylG aber nicht aus (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AsylG, § 55 Rn. 10; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 71 Rn. 109 f. jeweils m.w.N.).

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Im Übrigen, also soweit der Antrag auf die Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG gerichtet ist, liegt hingegen kein solcher Folgeantrag vor. Denn die vorausgegangenen durch die Bescheide des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Februar 1997 (Blatt 15 der Verwaltungsvorgänge) und vom 8. März 2001 (Blatt 84 der Verwaltungsvorgänge) beendeten Verfahren und auch die Behandlung des isolierten Folgeschutzgesuchs im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juli 2019 (Blatt 409 der Verwaltungsvorgänge) beziehen sich nicht auf die Gewährung des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 14.7.2016 - 1 AE 2790/16 -, juris Rn. 10 ff.; und zu der ähnlichen Konstellation einer Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG a.F. vor Inkrafttreten der Änderung des Asylverfahrensgesetzes zum 1.12.2013: BVerwG, Urt. v. 13.2.2014 - BVerwG 10 C 6.13 -, juris Rn. 12). Der auf die Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG gerichtete Antrag ist daher kein weiterer Antrag, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren inhaltsgleichen Antrag gestellt wurde, mithin kein Folgeantrag. Diese differenzierende Betrachtung nach dem jeweiligen Antragsbegehren begegnet angesichts der Eigenständigkeit der Streitgegenstände der Anerkennung als Asylberechtigter, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Zuerkennung subsidiären Schutzes und auch der Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - BVerwG 1 C 29.17 -, juris Rn. 44 f. m.w.N.) keinen grundsätzlichen Bedenken. Ob etwas Anderes ausnahmsweise dann gilt, wenn sich - in dem durch § 13 Abs. 2 AsylG gezogenen Rahmen - die getrennte Beantragung von zunächst nur internationalem Schutz und erst nachfolgend der Anerkennung als Asylberechtigter als missbräuchlich mit dem Ziel der erneuten Erlangung einer Aufenthaltsgestattung herausstellt, bedarf hier keiner Entscheidung, da ein solcher Sachverhalt ersichtlich nicht gegeben ist. Der danach gegebene Erstantrag löst nach der dargestellten Systematik der §§ 55 Abs. 1 und 13 Abs. 1 und 2 AsylG die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG aus.

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(2) Aufgrund der Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG verfügt der Antragsteller derzeit über ein gesetzliches Aufenthaltsrecht (vgl. Senatsbeschl. v. 11.9.2018 - 13 ME 392/18 -, juris Rn. 4; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 55 Rn. 8). Dieses Aufenthaltsrecht ist zwar kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 AufenthG (vgl. Senatsurt. v. 13.11.2013 - 13 LC 197/11 -, juris Rn. 33 ff.; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 55 Rn. 3). Als gesetzliches Aufenthaltsrecht vermittelt es aber einen rechtmäßigen Aufenthalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 - BVerwG 1 C 31.14 -, BVerwGE 153, 353, 358 - juris Rn. 17) und lässt es die - hier durch die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung des Antragstellers gemäß §§ 51 Abs. 1 Nr. 5, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entstandene - Ausreisepflicht wieder entfallen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 5.7.2019 - 2 B 98/18 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.10.1998 - 13 S 457/96 -, juris Rn. 17; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 55 Rn. 33 und 53 (Stand: Oktober 2019)). Denn für kraft Gesetzes Aufenthaltsberechtigte ist ein Aufenthaltstitel nicht "erforderlich" im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 50 Rn. 12 und 16 (Stand: Oktober 2015)). Mangels Ausreisepflicht ist die Abschiebungsandrohung daher derzeit rechtswidrig.

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(3) Dem Antragsteller fehlt auch nicht ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für die danach zu treffende Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung (vgl. zu dieser Möglichkeit: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.6.1993 - 1 S 1319/13-, juris Rn. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, AsylG, § 55 Rn. 27 (Stand: Dezember 2016)). Der Antragsgegner hat im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes eine ihn bindende Erklärung, von der Durchsetzung der Abschiebungsandrohung bis zum Erlöschen der gesetzlichen Aufenthaltsgestattung abzusehen, nicht abgegeben. Die Abschiebungsandrohung hat sich durch die Entstehung des gesetzlichen Aufenthaltsrechts nach § 55 Abs. 1 AsylG auch nicht erledigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.12.1997 - BVerwG 1 B 219.97 -, juris Rn. 6).

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Zukünftige Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich insbesondere aus einer Entscheidung im laufenden Asylverfahren ergeben könnten (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 AsylG), können in einem etwaigen Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO Berücksichtigung finden.

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2. Im Übrigen bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung, die "Anordnung" der Abschiebung aus der Haft heraus sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sieben Jahren im Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2019 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die hiergegen mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat, gebieten eine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

20

a. Der Antragsteller macht zunächst geltend, dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes stehe nicht entgegen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft bisher nicht von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 456a Abs. 1 StPO abgesehen habe, eine solche Entscheidung vielmehr frühestens ab Erreichen des 2/3-Zeitpunkts am 29. Februar 2020 treffen wolle. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Blick auf die Regelung in § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG vielmehr einen Anordnungsgrund auch im Falle einer nicht unmittelbar drohenden Abschiebung einer vollziehbar ausreisepflichtigen Person angenommen.

21

Dieser Einwand vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

22

Im hier durchgeführten Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt es, anders als im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO, in dem gemäß § 123 Abs. 5 in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO auch ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen ist (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 29.3.2019 - 13 ME 519/18 -, juris Rn. 18 m.w.N.), auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht entscheidungserheblich an. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung eine dahingehende Anforderung auch nicht formuliert. Der Senat kann daher dahinstehen lassen, ob der mit Blick auf die Regelung in § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG, wonach nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden dürfe, regelmäßig zu bejahende Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 8.11.2017 - 2 BvR 809/17 -, juris Rn. 15), ausnahmsweise dann entfällt, wenn der Ausländer, wie hier, aus der Haft heraus abgeschoben werden soll und ihm deshalb gemäß § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG die Abschiebung mindestens eine Woche vorher angekündigt werden soll.

23

b. Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde weiter geltend, § 53 Abs. 4 Satz 2 AufenthG beziehe sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf die Vollziehbarkeit der Rückkehrentscheidung, sondern auf die Ausweisung selbst. Denn die Ausweisung begründe nicht nur die Ausreisepflicht, sondern entfalte weitere rechtliche Wirkungen. Beispielsweise erlösche gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis. Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz 2 AufenthG seien nicht erfüllt.

24

Dieser Einwand stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ausweisungsverfügung im Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2019 sei voraussichtlich rechtmäßig, nicht durchgreifend infrage.

25

Nach § 53 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgeschlossen wird. Von dieser Bedingung wird nach § 53 Abs. 4 Satz 2 AsylG abgesehen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der nach § 53 Abs. 3 AufenthG eine Ausweisung rechtfertigt (Nr. 1) oder wenn eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist (Nr. 2).

26

§ 53 Abs. 4 Satz 1 AufenthG steht dem Erlass oder der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung vom 30. Juli 2019 nicht entgegen. Denn die Anwendung des § 53 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass ein Sachverhalt vorliegt, der nach § 53 Abs. 3 AufenthG eine Ausweisung rechtfertigt, mithin das persönliche Verhalten des Antragstellers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (Beschl. v. 25.9.2019, Umdruck S. 4 f.). Soweit der Antragsteller diese Feststellungen mit der Beschwerde in Zweifel zu ziehen versucht und zur Begründung allein auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist (Schriftsatz des Antragstellers v. 27.9.2019, dort S. 4), genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ersichtlich nicht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.9.2008 - 8 ME 53/08 -, NdsVBl. 2008, 358, 359 - juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.1.2007 - 6 S 2964/06 -, juris Rn. 2; Thüringer OVG, Beschl. v. 21.9.2005 - 2 EO 870/05 -, juris Rn. 41; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 28.8.2002 - 4 Bs 241/02 -, juris Rn. 5). Ob daneben auch ein Ausnahmefall nach § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AufenthG vorliegt, bedarf danach keiner Entscheidung mehr.

27

c. Der Antragsteller macht weiter geltend, die Abschiebungsanordnung sei rechtswidrig. § 59 Abs. 5 AufenthG beinhalte keine Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Abschiebung aus der Haft heraus. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG seien nicht erfüllt.

28

Auch dieser Einwand greift nicht durch.

29

Die im Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2019 getroffene Regelung "Die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den Sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Übernahme verpflichtet ist, aus der Strafhaft heraus wird angeordnet, was Ihnen hiermit angekündigt wird." ist bei der gebotenen Würdigung aller erkennbaren Umstände anhand des objektiven Empfängerhorizonts (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urt. v. 15.6.2016 - BVerwG 8 C 5.15 -, juris Rn. 20) unter Berücksichtigung auch der Begründung des Bescheids nicht als Abschiebungsanordnung (im Sinne des § 58a AufenthG) anzusehen. Vielmehr dokumentiert sie nur die Entscheidung des Antragsgegners, von der in § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eröffneten Befugnis Gebrauch zu machen, den Antragsteller ohne Fristsetzung für eine freiwillige Ausreise aus der Haft heraus abzuschieben. Der Antragsgegner hat mithin keine Anordnung der Abschiebung getroffen, sondern nur eine Anordnung, dass der Antragsteller "aus der Strafhaft heraus" abgeschoben wird. Diese Anordnung betrifft mithin nicht das einer Abschiebungsanordnung oder Abschiebungsandrohung vorbehaltene "Ob", sondern nur das "Wie" einer Abschiebung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.3.2002 - 18 B 849/01 -, juris Rn. 11; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 6.11.1996 - Bs V 185/96 -, juris Rn. 5 ff.; Beschl. v. 15.4.1996 - Bs VI 71/96 -, juris Rn. 12 (jeweils zu § 50 Abs. 5 AuslG)). Eine dahingehende bloße Befugnis räumt § 59 Abs. 5 AufenthG, eingefügt durch Art. 1 Nr. 47 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) mit Wirkung vom 28. August 2007, in gleicher Weise ein, wie § 50 Abs. 5 des am 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drs. 16/5065, S. 184; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts, BT-Drs. 11/6321, S. 74; GK-AufenthG, § 59 Rn. 170 ff. (Stand: Dezember 2016); Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, AuslG, § 50 Rn. 12).

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Die Rechtmäßigkeit der so zu verstehenden Anordnung wird durch die angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2019 (siehe oben I.1.c.) nicht berührt, auch wenn die mit der Anordnung verbundene Bestimmung der Art und Weise der Durchführung von Abschiebemaßnahmen mangels Vollziehbarkeit der Abschiebung derzeit folgenlos bleiben muss.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO.

32

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG sowie Nrn. 8.2 und 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

33

II. 13 PA 332/19
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen zurückzuweisen.

34

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Androhung der Abschiebung - aus der Haft heraus oder nach einer Haftentlassung - in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, im Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2019 (dort Spiegelstriche 3 und 4 des Bescheidtenors und Nr. VI der Bescheidbegründung) begehrt hat. Im Übrigen hat es die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Denn dem erstinstanzlichen Rechtsschutzbegehren kommt insoweit auch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.). Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und auf die Ausführungen oben zu I.

35

Die Entscheidung über die Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO.Die vorgenommene kostenmäßige Beschränkung ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 3 ZPO regelmäßig gerechtfertigt (vgl. zum lediglich deklaratorischen Charakter einer solchen Beschränkung im Beschluss über die Beiordnung: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2000, § 121 Rn. 11 m.w.N.). Anhaltspunkte, die ausnahmsweise eine kostenmäßig unbeschränkte Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts rechtfertigen könnten (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 1.12.2008 - 4 So 75/08 -, NJW 2009, 1433 f. - juris Rn. 6 (besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beteiligten und dem auswärtigen Rechtsanwalt); OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 7.11.1995 - 3 O 5/95 -, NVwZ-RR 1996, 621, 623 - juris Rn. 16 (Erfordernis einer besonders qualifizierten rechtlichen Beratung, die nicht ein im Gerichtsbezirk ansässiger, sondern nur ein auswärtiger Rechtsanwalt gewährleisten kann); Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 166 Rn. 141 m.w.N.), sind nicht gegeben.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird unter Ausübung des nach Nr. 5502 Abs. 2 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz eröffneten Ermessens abgesehen.

37

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


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