Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 LC 193/20
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben; insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer - vom 6. Oktober 2020 für unwirksam erklärt.
Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer - vom 6. Oktober 2020 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.435,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 27. Juni 2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und insoweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 1/4, der Beklagte 3/4 der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren (noch) einen finanziellen Ausgleich für die von ihm seiner Auffassung nach im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Juli 2022 geleistete Zuvielarbeit im Umfang von wöchentlich 8 Stunden und 42 Minuten.
Der im Jahr 1956 geborene Kläger stand zuletzt im Statusamt eines Rektors (Besoldungsgruppe A 13) im niedersächsischen Schuldienst, wo er seit dem Jahr 2010 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Wirkung vom ... 2022 in Vollzeit als Schulleiter der Grundschule G. -Straße in A-Stadt tätig war.
Die Arbeitsbelastung der verbeamteten niedersächsischen Lehrkräfte ist seit über 10 Jahren sowohl Gegenstand öffentlicher Diskussionen als auch arbeitszeitrechtlicher Verfahren vor dem erkennenden Senat. Ein diesbezüglich markanter Punkt war die Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) vom 4. Juni 2014 durch die damalige niedersächsische Landesregierung dahin gehend, dass die Regelstundenzahl für Lehrkräfte an Gymnasien mit Wirkung vom 1. August 2014 um eine Unterrichtsstunde - nämlich von 23,5 auf 24,5 Wochenstunden - angehoben wurde (Nds. GVBl. S. 150). Schon im Vorfeld dieser Änderung war deren Rechtmäßigkeit mit Blick auf die bis dato bestehende Arbeitsbelastung im Gymnasialbereich, insbesondere betrieben durch Positionierungen entsprechender Berufsverbände und Interessenvertretungen, öffentlich diskutiert worden. Im Zuge dessen hatte der niedersächsische Landesverband der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) eine durch die Kooperationsstelle Hochschulen und Gewerkschaften der Georg-August-Universität Göttingen wissenschaftlich begleitete "Pilotstudie zur minutengenauen Erfassung der Arbeitszeit" finanziell unterstützt, die am Gymnasium "Tellkampfschule" in A-Stadt über einen Erhebungszeitraum von etwa 5 Monaten im Frühjahr bzw. Sommer des Jahres 2014 - also noch unter Zugrundelegung einer Regelstundenzahl von 23,5 Wochenstunden (§ 3 Nds. ArbZVO-Schule in der Fassung vom 14.5.2012 [Nds. GVBl. S. 106]) - durchgeführt worden war. Die Ergebnisse dieser Pilotstudie wurden im September 2014 veröffentlicht und ergaben eine empirisch ermittelte Zuvielarbeit im Erhebungszeitraum von 2 Stunden und 38 Minuten, bezogen auf die sog. "Normwoche" (vgl. Zeiterfassungsprojekt an der Tellkampfschule A-Stadt, Gesamtauswertung - Zentrale Ergebnisse -, S. 6).
Im Zuge von Normenkontrollverfahren niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte sowie an Gymnasium tätigen Schulleitern gegen die mit Wirkung vom 1. August 2014 erfolgte Regelstundenerhöhung um eine Unterrichtsstunde im Gymnasialbereich erklärte der erkennende Senat diese mit Urteilen vom 9. Juni 2015 (vgl. etwa 5 KN 148/14, juris; 5 KN 164/14 -, juris) für unwirksam. Er begründete seine Entscheidungen u. a. damit, der Verordnungsgeber habe die tatsächlichen Grundlagen für seine normgeberische Einschätzung - mit der erhöhten Regelstundenzahl sei weiterhin gewährleistet, dass sich die Arbeitszeit niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte innerhalb der für alle niedersächsischen Beamte geltenden 40-Stunde-Woche halte, die erhöhte Regelstundenzahl beinhalte aufgrund der Verschiebung von Arbeitszeitanteilen also weiterhin eine in diesem Sinne "auskömmliche" Arbeitszeitfestlegung - nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren sorgfältig und nachvollziehbar ermittelt (so etwa Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 62). Trotz zahlreicher Veränderungen des niedersächsischen Schulsystems innerhalb der letzten 10 Jahre fehle es an einer - auch empirisch fundierten - Ermittlung seitens des Niedersächsischen Kultusministeriums, ob die dortige Einschätzung einer "Auskömmlichkeit" der durch die Regelstundenzahl konkretisierten Arbeitszeit niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte noch realitätsgerecht sei (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 63 ff.). Dies gelte umso mehr, als mit der von der GEW Niedersachsen unterstützten und der Kooperationsstelle Hochschulen und Gewerkschaften der Georg-August-Universität Göttingen durchgeführten Pilotstudie "Arbeitszeiten und Arbeitsverteilung der Lehrerinnen und Lehrer an der Tellkampfschule A-Stadt" erstmals eine empirische, wissenschaftlich begleitete Untersuchung vorliege, welche das bisher auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung für auskömmlich erachtete Verhältnis von Unterrichtszeit zu außerunterrichtlicher Zeit im Gymnasialbereich nicht bestätigt habe. Die dortigen Ergebnisse könnten zwar - insbesondere, weil die Pilotstudie lediglich auf einer Auswertung von 39 Datensätzen über eine Vollerfassung von Lehrerarbeitszeit an einem einzigen niedersächsischen Gymnasium beruhe und zudem nur ein kurzer Erhebungszeitraum erfasst sei - nicht auf das ganze Land "hochgerechnet" werden; sie biete aber gleichwohl Anhaltspunkte für Zweifel im Hinblick auf die Einschätzung des Verordnungsgebers, bei einer um eine Unterrichtsstunde erhöhten Regelstundenzahl im Gymnasialbereich sei die in § 60 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) festgeschriebene Gesamtarbeitszeit nicht dauerhaft überschritten. Dass eine Ermittlung der tatsächlichen Arbeitszeit niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte auch empirische Elemente enthalten müsse, ergebe sich aus dem Erfordernis der realitätsgerechten Ermittlung der tatsächlichen Arbeitsbelastung, denn da ein großer Teil der Lehrerarbeitszeit außerhalb der Schulräumlichkeiten - in der Regel bei den betreffenden Lehrkräften zuhause - stattfinde, könne dieser Teil nur durch Mitwirkung eines repräsentativen Anteils der Lehrkräfte selbst ermittelt werden. Sachgerecht wäre es ferner, eine solche empirische Arbeitszeiterfassung über ein ganzes Schuljahr laufen zu lassen. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass auf "Selbstaufschreibungen" beruhende empirische Ermittlungen schon vom Grundsatz her zur Aufklärung der tatsächlichen Arbeitsbelastung ungeeignet wären, denn auch etwa das Justizressort bediene sich zur Personalbedarfsberechnung im Kern einer empirischen Erhebung. Im Übrigen stehe dem Dienstherrn bezüglich der Methodik der tatsächlichen Arbeitszeitermittlung, der insoweit maßgeblichen Parameter sowie der tatsächlichen Durchführung ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Bereits vor Ergehen der Urteile in den bezeichneten Normenkontrollverfahren hatte die GEW Niedersachsen beschlossen, die Kooperationsstelle Hochschulen und Gewerkschaften der Georg-August-Universität Göttingen mit der Durchführung und Auswertung einer weiteren Arbeitszeitstudie zu beauftragen, die ein ganzes pädagogisches Jahr abdecken und in die die Arbeitszeiterfassung einer deutlich größeren Anzahl von Lehrkräften - und zwar unterschiedlicher Schulen und Schulformen - eingehen solle mit dem Ziel, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit von Lehrkräften an verschiedenen Schulformen in Niedersachsen über ein pädagogisches Jahr hinweg zu erheben und mit den Erwartungsgrößen abzugleichen. An dieser Studie - der "Niedersächsischen Arbeitszeitstudie Lehrkräfte an öffentlichen Schulen 2015/2016" -, die den Zeitraum vom 13. April 2015, dem ersten Tag nach den Osterferien 2015, bis zum 3. April 2016, dem letzten Tag der Osterferien 2016, beinhaltete, nahmen insgesamt 2.869 Lehrkräfte unterschiedlicher Schulformen teil, die mithilfe elektronischer Zeiterfassung (Smartphone, Tablet, PC) ihre Arbeitszeit zeitnah erfassen konnten (Realerhebung). Zu den Lehrkräften, die an dieser Studie teilnahmen, gehörte der Kläger.
In dieser Arbeitszeitstudie, deren Ergebnisse im August 2016 veröffentlicht wurden (Beiakte 001; im Folgenden: Arbeitszeitstudie2015/2016), wurde das jeweilige individuelle "Wochenarbeitszeit-Soll" der Teilnehmer ermittelt und diesem das jeweilige individuelle "Wochenarbeitszeit-Ist" gegenübergestellt. Hierzu wurde im ersten Schritt im Sinne eines "grundsätzlichen Wochenarbeitszeit-Solls" die sogenannte "Normwoche" festgelegt, d. h. die wöchentliche Arbeitszeit einer Lehrkraft an einer öffentlichen Schule wurde auf die durchschnittliche Arbeitswoche einer verbeamteten Person im öffentlichen Dienst umgerechnet. Diese Umrechnung wurde für erforderlich angesehen, weil die regelmäßige Arbeitszeit für in Vollzeit tätige Beamte im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten darf (§ 60 Abs. 1 NBG; § 2 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten - Nds. ArbZVO -) und sich diese Zeit für gesetzlich anerkannte Wochenfeiertage und die darauf entfallende Zeit vermindert (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. ArbZVO), die Arbeitszeit der niedersächsischen Lehrkräfte aber nicht - im Durchschnitt betrachtet - gleichmäßig auf eine 5-Tage-Kalenderwoche verteilt ist, sondern für Lehrkräfte die Sonderregelung gilt, dass Arbeitstage nur die Schultage sowie diejenigen Ferientage sind, welche die Zahl der Urlaubstage zuzüglich eines freien Tages im Kalenderjahr übersteigen (§ 2 Satz 1 Nds. ArbZVO-Schule). Um eine Vergleichbarkeit der Wochenarbeitszeit herzustellen, unterstellte die Arbeitszeitstudie2015/2016 daher, dass die gesamte Arbeitszeit niedersächsischer Lehrkräfte ausschließlich an den Schultagen geleistet wird (S. 49). Dies zugrunde gelegt, ermittelte die Arbeitszeitstudie2015/2016 ein grundsätzliches Wochenarbeitszeit-Soll für alle niedersächsischen Lehrkräfte (= "Normwoche") von rund 46 Stunden und 38 Minuten (vgl. S. 50).
Im zweiten Schritt wurde in Bezug auf jede teilnehmende Lehrkraft das individuelle Wochenarbeitszeit-Soll - also das grundsätzliche Wochenarbeitszeit-Soll abzüglich etwaiger Teilzeitreduktionen, Altersermäßigung, Entlastungsstunden etc. - ermittelt. Dieses betrug beim Kläger als einer in Vollzeit tätig gewesenen Grundschullehrkraft mit Schulleitungsfunktion ausweislich der ihm von der Kooperationsstelle Hochschulen und Gewerkschaften der Georg-August-Universität Göttingen zugeleiteten individuellen Auswertung seiner Angaben im Rahmen der Zeiterfassung 44 Stunden und 58 Minuten (Bl. 20 der Gerichtsakte - GA -), weil er in den Schuljahren des Erhebungszeitraums (2014/2015 sowie 2015/2016) zum Zwecke des Ausgleichs seines Arbeitszeitkontos eine Reduzierung seiner Unterrichtsverpflichtung um eine Unterrichtsstunde in Anspruch genommen hatte. Dadurch verringerte sich sein grundsätzliches Wochenarbeitszeit-Soll nicht nur um 45 Minuten - eine Unterrichtsstunde wird mit 45 Minuten berechnet (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nds. ArbZVO-Schule) -, sondern um rund 1 Stunde und 40 Minuten.
Im dritten Schritt wurde für das "Wochenarbeitszeit-Ist" von jeder teilnehmenden Lehrkraft der Zeitaufwand für einzelne Arbeitszeit-Bereiche notiert. Hierbei war die Arbeitszeit in 7 verschiedene Tätigkeitsklassen - 1) "Unterricht", 2) "Unterrichtsnahe Lehrarbeit", 3) "Funktionen", 4) "Kommunikation", 5) "Fahrten/Veranstaltungen", 6) "Arbeitsorganisation" und 7) "Sonstige Tätigkeiten" - mit weiteren Unterkategorien eingeteilt, denen die tatsächlich erfolgten Tätigkeiten zugeordnet werden mussten. Die Tätigkeitsklasse 1) "Unterricht" erfasste ausschließlich reine Unterrichtszeiten und Vertretungsunterricht sowie Aufsichten in Pausen und bei Klausuren oder Prüfungen. Von der Tätigkeitskategorie 3) "Funktionen" waren Funktionsarbeiten wie z. B. die Tätigkeit als Beratungslehrkraft, die Lernmittelausleihe oder die Betreuung des Schulservers oder der Homepage erfasst; außerdem zählten hierzu die Schulleitungsfunktionen.
Im vierten Schritt erfolgte die Auswertung der einzelnen Zeiterfassungen. Die Arbeitszeitstudie2015/2016 gelangte bei drei Schulformen - darunter der Grundschule - zu repräsentativen Ergebnissen. Für Lehrkräfte an Grundschulen ergab sich - bezogen auf das sog. Vollzeitlehreräquivalent, eine rechnerische Größe, in der Vollzeit- und Teilzeitlehrkräfte aller Fächer, Lehrkräfte mit und ohne Funktion sowie Schulleitungen enthalten sind und die die Anzahl der Vollzeitkräfte angibt, die von der betreffenden Gruppe repräsentiert werden (S. 46) - eine durchschnittliche wöchentliche Zuvielarbeit in Höhe von 1 Stunde und 20 Minuten (S. 59), wobei insoweit nicht zwischen Lehrkräften und Schulleitern differenziert wurde. Für den in Vollzeit tätig gewesenen Kläger ergab sich ausweislich der individualisierten Zeiterfassungs-Auswertung eine wöchentliche Zuvielarbeit im Erhebungszeitraum von durchschnittlich 8 Stunden und 42 Minuten. Diese Zuvielarbeit setzte sich ausweislich der Zeiterfassungsauswertung wie folgt zusammen, wobei die 7 Tätigkeitsklassen der Arbeitszeitstudie2015/2016 in insgesamt 3 Kategorien zusammengefasst wurden, nämlich in "Unterricht" (entspricht der dortigen Tätigkeitsklasse 1)), "Funktionen" (entspricht der dortigen Tätigkeitsklasse 3)) sowie in "Weitere Tätigkeiten" (entspricht den dortigen weiteren Tätigkeitsklassen 2), 4), 5), 6) und 7)):
| Wochenarbeitszeit | Unterricht | Funktionen | Weitere Tätigkeiten | |
|---|---|---|---|---|
| gemeldetes Wochenarbeitszeit-Soll | 44:58 | 9:45 | 23:19 | 11:54 |
| durchschnittliches Wochenarbeitszeit-Ist | 53:41 | 8:59 | 13:37 | 31:05 |
| Differenz | + 8:42 | - 0:46 | - 9:42 | + 19:11 |
Der Kläger hatte also allein in der Kategorie "Weitere Tätigkeiten" ein Positiv-Saldo zwischen gemeldeter Soll- und durchschnittlicher Ist-Wochenarbeitszeit, während er in den übrigen Kategorien "Unterricht" und "Funktionen" - zu letzterer gehörte, wie ausgeführt, seine Schulleitertätigkeit - mit einem Negativ-Saldo hinter dem Soll zurückblieb.
Um den Vorgaben des erkennenden Senats aus seinen Urteilen vom 9. Juni 2015 in den Normenkontrollverfahren zur Regelstundenanhebung im Gymnasialbereich Rechnung zu tragen, beauftragte das Niedersächsische Kultusministerium am 7. Dezember 2016 ein Expertengremium - bestehend aus Wissenschaftlern mit den Schwerpunkten Arbeits- und Gesundheitswissenschaften, Arbeitszeit- und Bildungsforschung sowie aus Praktikern aus Schule und Schulverwaltung unter Einbeziehung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände - damit, die arbeitszeitrelevanten Tätigkeiten von Lehrkräften und Schulleitungen zu ermitteln und sodann nach objektiven Kriterien zu bewerten. Auftrag des sog. Expertengremiums Arbeitszeitanalyse war zudem die Entwicklung von Vorschlägen zu Kriterien, Instrumenten und Vorgaben für eine rechtskonforme Bemessung und Bewertung der Arbeitszeit von Lehrkräften und Schulleitungen.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 (Bl. 25, 26/GA) machte der Kläger gegenüber der seinerzeitigen Niedersächsischen Landesschulbehörde, Regionalabteilung A-Stadt (im Folgenden: Landesschulbehörde), geltend, dass aufgrund der gestiegenen Anforderungen an die Schulleitungen im Grundschulbereich durch die Übertragung immer neuer Aufgaben ohne entsprechende Entlastung seine durchschnittliche Arbeitszeit dauerhaft gestiegen sei. Die Arbeitszeitstudie2015/2016 habe für ihn eine dauerhafte Differenz zwischen Soll- und Ist-Arbeitszeit von 8 Stunden und 42 Minuten ermittelt. Demnach stehe fest, dass die pflichtgemäße Erfüllung der ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu einer dauerhaften Überschreitung der gesetzlich geregelten Wochenarbeitszeit führe. Er beantrage daher eine Entlastung von dienstlichen Aufgaben, damit zukünftig eine gesetzeskonforme Wochenarbeitszeit erreicht werden könne.
In dem vom Niedersächsischen Kultusministerium herausgegebenen "Sachstandsbericht des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse beim Niedersächsischen Kultusministerium zur Neuregelung der Arbeitszeit der Lehrkräfte" vom November 2017 (Bl. 27 ff./GA) - einem Zwischenbericht - wurde u. a. ausgeführt, die Arbeitszeitstudie2015/2016 enthalte eine gute empirische Basis für die hier vorzunehmende Bestandsaufnahme, also des status quo in Niedersachsen (S. 3, 14); das Expertengremium Arbeitszeitanalyse habe keine Zweifel an den Ergebnissen der Studie zu den Jahresarbeitszeiten, die für das statistische Konstrukt Vollzeitlehreräquivalent ermittelt worden seien, und habe sie deshalb zur Grundlage ihrer Überlegungen gemacht (S. 14). Danach lägen die festgestellten Wochenarbeitszeiten für die Durchschnittswochen in den repräsentativen Schulformen über der Normvorgabe des § 60 Abs. 1 NBG (S. 14); in den Grundschulen liege die Wochenarbeitszeit 1 Stunde und 20 Minuten über der Normvorgabe (S. 16, 18). Nach den bisher vorliegenden, allerdings nicht repräsentativen Zahlen überschritten Schulleiter in allen Schulformen die Wochenarbeitszeit deutlich; hier seien allerdings weitere Untersuchungen erforderlich (S. 15). Als kurzfristige Maßnahme für den Grundschulbereich empfahl das Expertengremium, die Regelungen zu den Anrechnungsstunden erheblich zu verändern, um den Grundschulen zu ermöglichen, besondere Belastungen - z. B. im Bereich der Inklusion, der Sprachförderung aufgrund von Migration oder bei der pädagogischen Kommunikation - zielgerichtet ausgleichen zu können (S. 16). Mittelfristig würden weitere wissenschaftlich valide Untersuchungen für unabdingbar gehalten (S. 17).
Der Kläger hat am 31. Januar 2018 bei dem Verwaltungsgericht Hannover Klage mit dem Ziel erhoben, die vormalige Beklagte - die Landesschulbehörde - zu verpflichten, über seinen Entlastungsantrag vom 11. Oktober 2017 zu entscheiden und ihn (in Zukunft) von seinen dienstlichen Aufgaben so zu entlasten, dass eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden im Jahr gewährleistet werde. Zur Begründung der Klage hat er geltend gemacht, die ihm übertragenen Aufgaben führten zu einer dauerhaften Arbeitsbelastung von mehr als 40 Wochenstunden. Wie die Arbeitszeitstudie2015/2016 gezeigt habe, gebe es im Grundschulbereich eine ganz erhebliche Abweichung der Ist- von der Soll-Arbeitszeit. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der "außerordentlich hohen" erfassten wöchentlichen Arbeitszeit und den Veränderungen der Arbeit in der Grundschule in den vergangenen Jahren. Die Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte an Grundschulen betrage seit dem 1. August 1994 konstant 28 Unterrichtsstunden pro Woche. Die ebenfalls aus dem Jahr 1994 stammenden Empfehlungen der Kultusministerkonferenz beschrieben die Arbeit in der Grundschule in dem Sinne, dass den Schülern Grundkenntnisse und Grundfähigkeiten zu vermitteln und die Grundlagen für die weitere Schullaufbahn zu schaffen seien; der Wunsch der Eltern in den alten Bundesländern nach festen Unterrichtszeiten und zusätzlicher nachunterrichtlicher Betreuung trete zwar zunehmend stärker hervor, diese Betreuung sei indes nicht Aufgabe der Grundschule selbst.
Seit dem Jahr 1994 habe sich die Arbeit an der Grundschule jedoch grundlegend verändert. Zum Schuljahr 1999/2000 sei - zunächst als Schulversuch - die "Verlässliche Grundschule" eingeführt worden; ab dem Schuljahr 2004/2005 seien dann alle Grundschulen "Verlässliche Grundschulen" geworden. Hiermit einhergegangen sei der Einsatz von pädagogischen Mitarbeitern, die von der Grundschule im Rahmen eines Stundenbudgets eigenverantwortlich eingestellt würden. Das Gesetz zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule vom 17. Juli 2006 habe die innere Schulverfassung neu geregelt und 2007 u. a. die dienstrechtlichen Befugnisse auf die Schulleitungen übertragen, die nunmehr etwa Neueinstellungen von Lehrkräften und Beförderungen von Lehrkräften ins erste Beförderungsamt vornähmen sowie Arbeitsverträge mit "Feuerwehrlehrkräften" abschlössen. Seit dem Jahr 2006 seien die Grundschulen zudem verpflichtet, für jeden Schüler eine Dokumentation über die individuelle Lernentwicklung zu erstellen. Auch sei das Ganztagsangebot in der Vergangenheit immer weiter ausgebaut worden. Die Planung, Umsetzung und Weiterentwicklung der Ganztagsschule sei Aufgabe der Schulleitungen; diese hätten diesbezügliche Arbeitsverträge, etwa mit außerschulischen Anbietern, abzuschließen. Außerdem sei durch das Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule vom 23. März 2012 die gemeinsame Beschulung von behinderten und nichtbehinderten Schülern festgeschrieben worden. Mit dem Schuljahr 2016/2017 sei die Einführung der inklusiven Schule in den Schuljahrgängen 1 bis 4 abgeschlossen gewesen. Zur Vorbereitung der Lehrkräfte auf die inklusive Beschulung und zur Qualifizierung der Schulleitungen seien zahlreiche Fortbildungsangebote geschaffen worden. Zwar sei im Jahr 2015 die Schullaufbahnempfehlung entfallen; stattdessen habe die Grundschule im 4. Schuljahr aber mindestens 2 Beratungsgespräche über die individuelle Lernentwicklung des jeweiligen Kindes anzubieten, um den Erziehungsberechtigten die Grundlage für eine Prognose über den weiteren Bildungsweg und die optimale Wahl der weiterführenden Schulform zu geben, und diese Gespräche zu dokumentieren. Diese Veränderungen im Grundschulbereich in den vergangene 20 Jahren verdeutlichten eindrucksvoll, dass die Aufgaben insbesondere für Schulleitungen in massivem Umfang erhöht worden seien. Eine Kompensation, beispielsweise durch eine Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung, sei bis dato nicht erfolgt. Auch nach Vorliegen des Zwischenberichts des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse vom November 2017 habe die Landesschulbehörde hinsichtlich der von ihm - dem Kläger - begehrten Entlastung nicht entschieden. Das Expertengremium Arbeitszeitanalyse habe ausdrücklich festgestellt, dass die in der Arbeitszeitstudie2015/2016 gewonnenen Daten zutreffend seien und damit eine Mehrbelastung festgestellt. Dem sei das Niedersächsische Kultusministerium nicht entgegengetreten. Ein sachlicher Grund für ein weiteres Zuwarten sei daher nicht erkennbar. Die Aufgabenzuweisung an ihn als Schulleiter führe zu einer Arbeitsbelastung, die mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit im Jahresdurchschnitt von über 40 Stunden verbunden sei. Darin liege eine Verletzung der Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) und zugleich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Dienstherr sei daher verpflichtet, ihn so zu entlasten, dass er seine dienstlichen Aufgaben regelmäßig in dem zulässigen Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden erfüllen könne.
Während des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat die Landeschulbehörde auf den Entlastungsantrag des Klägers mit Schreiben vom 2. Februar 2018 (Bl. 63 f.) dahin gehend reagiert, es sei erklärtes Ziel der Landesregierung, die Regelungen zur Arbeitszeit von Lehrkräften sowie Schulleitern auf eine zeitgemäße Basis zu stellen. Dabei handle es sich um ein komplexes Unterfangen, welches auch im Dialog mit den Interessenverbänden diskutiert werden müsse. In der Zwischenzeit werde den zur Kenntnis gegebenen Überlastungen durch schulinterne Maßnahmen sowie durch Maßnahmen des Beratungs- und Unterstützungsangebots der Landesschulbehörde begegnet, etwa durch das zuständige schulfachliche Dezernat. Am 5. Februar 2018 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und der zuständigen schulfachlichen Dezernentin statt, in dem ihm weitere Unterstützung in Form von regelmäßigen und anlassbezogenen Gesprächen angeboten wurde.
Die vormalige Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf zeitliche Entlastung. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass seine derzeitige regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit den von § 60 Abs. 1 NBG vorgegebene Rahmen von wöchentlich 40 Stunden im Jahresdurchschnitt überschreite. Er stütze sein Begehren allein auf den individualisierten Auszug aus der Arbeitszeitstudie2015/2016, trage jedoch nicht substantiiert vor, welchen Umfang seine aktuelle Arbeitszeit habe. Der Dienstherr habe aus Anlass der Arbeitszeitstudie2015/2016 eine Reihe von Maßnahmen mit der Zielrichtung der Entlastung getroffen. Dementsprechend stelle sich die Belastungssituation der Grundschulleitungen aktuell anders dar als noch während des Erhebungszeitraums der Arbeitszeitstudie2015/2016; die Arbeitsumstände zum Zeitpunkt der Datenerhebung für die Arbeitszeitsudie2015/2016 seien nicht mehr mit den aktuellen Arbeitsumständen vergleichbar. Grundschulleitungen hätten "aktuell nachweisbar" weniger Aufgaben zu bewältigen und es würden perspektivisch noch weniger werden. So sei zum 1. März 2018 die Neufassung des Runderlasses "Dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse sowie Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz" in Kraft getreten, mit dem sämtliche dienstrechtlichen Befugnisse, die bislang den Grundschulen oblegen hätten, auf die Landesschulbehörde rückübertragen worden seien. Die Schulleitungen der Grundschulen würden so u. a. von der als besonders belastend empfundenen Aufgabe der Vertragsgestaltung für die pädagogischen Mitarbeiter entlastet. Auch habe es eine Änderung der Regelung im Niedersächsischen Schulgesetz zur vorschulischen Sprachförderung gegeben; diese könne künftig in der Verantwortung der Kindertagesstätte stattfinden (§ 64 Abs. 3 Satz 3 NSchG). Für Grundschulleitungen ergebe sich damit eine Entlastung für ca. 97,5 % der einzuschulenden Kinder. Was etwa die Bewirtschaftung der Schulgirokonten betreffe, so könnten die Grundschulen zum einen für Zahlungen weiterhin die Dienstleistungen der Landesschulbehörde in Anspruch nehmen und zum anderen sei für die Bewirtschaftung der Schulgirokonten eine Musterdatenbank zur Verfügung gestellt worden. Zudem seien verschiedene Möglichkeiten zur Entlastung der Lehrkräfte und Schulleitungen bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Vergleichsarbeiten (VERA) in entsprechende Erlasse umgesetzt worden. Ferner habe sich das Land in der "Vereinbarung zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und den Kommunalen Spitzenverbänden Niedersachsen über die Kostentragung im Schulbereich" vom 12. Dezember 2016 verpflichtet, die Kommunen im Rahmen des Konnexitätsprinzips für den in Schulen bestehenden Verwaltungsaufwand mit 8 Millionen EUR jährlich zusätzlich zu entschädigen. Damit solle auch eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit für Schulverwaltungskräfte ermöglicht werden, die wiederum die Schulleiter entlasten könnten. Im Übrigen könnten die Schulleitungen auf Unterstützungsleistungen durch die schulfachlichen Dezernenten sowie durch das Beratungs- und Unterstützungsprogramm der Landesschulbehörde zurückgreifen. Daher sei davon auszugehen, dass die derzeitige Aufgabenzuweisung im Bereich der Grundschulleitungen nicht zu einer Überschreitung des von § 60 NBG vorgegebenen Rahmens für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit führe bzw., dass die Aufgaben des vom Kläger innegehabten Dienstpostens im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Arbeitszeit pflichtgemäß erfüllt werden könnten.
Jedenfalls aber werde bestritten, dass eine etwaige Arbeitszeitüberschreitung beim Kläger durch die Aufgabenzuweisung des Dienstherrn veranlasst sei; vielmehr sei die Ursache für eine etwaige Arbeitszeitüberschreitung in seinem eigenen Verantwortungsbereich zu suchen. Wie der vom Kläger vorgelegte individualisierte Auszug aus der Arbeitszeitstudie2015/2016 belege, habe seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit seinerzeit über dem Durchschnitt der Arbeitszeit vergleichbarer Lehrkräfte und Schulleitungen gelegen. Für eine eigenverantwortliche Arbeitszeitüberschreitung spreche auch die Verteilung der klägerischen Arbeitszeit. Seine Arbeitszeitüberschreitung in Höhe von 19 Stunden und 11 Minuten werde durch die Kategorie "Weitere Tätigkeiten" verursacht, sei also der außerunterrichtlichen Tätigkeit zuzuordnen, für deren zeitliche Einteilung er selbst verantwortlich sei. Schulleitungen hätten zwar weiterhin Aufgaben neben der Erteilung von Unterricht wahrzunehmen. Dafür hätten sie jedoch eine reduzierte Unterrichtsverpflichtung und ein höheres Statusamt. Bestimmte Tätigkeiten wie die Teilnahme an Gesprächskreisen auf Schulleiterebene möchten "sicherlich sinnvoll" bzw. "sicherlich begrüßenswert" sein, seien aber nicht zwingend erforderlich. Der Kläger selbst habe im Rahmen eines Interviews mit der Nachrichtenwebsite "H.", erschienen am ... 2019, erklärt, dass er eine Vielzahl von Tätigkeiten freiwillig wahrnehme. Er habe dort ausgeführt, heute mehr als früher etwa mit Schulpsychologen und Kindertagesstätten oder mit anderen Schulleitern zusammenzuarbeiten und dazu wörtlich erklärt: "Ich muss das nicht machen. Aber ich mache es, weil ich eine gute Schule haben will und mir die Kinder am Herzen liegen". Der Kläger sei indes gehalten, Tätigkeiten, welche zur Diensterfüllung nicht zwingend erforderlich seien, gegebenenfalls zurückzustellen, sowie sie nicht mit der vorgegebenen Arbeitszeit in Einklang zu bringen seien. Als einem Beamten in leitender Stellung sei ihm abzuverlangen, seine Aufgabenwahrnehmung besonders effektiv zu gestalten und in besonderer Eigenverantwortung auf die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorgaben zu achten. Insgesamt erscheine seine individuelle Zeiterfassung fragwürdig und stelle keine geeignete Grundlage dar, um eine vermeintliche Arbeitszeitüberschreitung zu substantiieren.
Der Kläger hat "den Bescheid" der Landesschulbehörde vom 2. Februar 2018 in das Klageverfahren einbezogen und sein bisheriges Begehren mit Schriftsatz vom 27. Juni 2019 um das Begehren erweitert, ihm für die Vergangenheit - nämlich zunächst für den Zeitraum ab dem 1. November 2017 - Freizeitausgleich "für wöchentliche Mehrarbeit" im Umfang von 8 Stunden und 42 Minuten zu gewähren. Mit weiterem Schriftsatz vom 10. Januar 2020 hat er sein Freizeitausgleichsbegehren für die Vergangenheit auf den weiteren Zeitraum ab dem 13. April 2015 - dem Beginn des Erhebungszeitraums der Arbeitszeitstudie2015/2016 - erstreckt. Zur weiteren Begründung seiner Klage hat er ausgeführt, es verwundere, dass die Landesschulbehörde seine tatsächliche Belastungssituation bestreite. Denn sowohl der Zwischenbericht des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse von November 2017 als auch dessen Abschlussbericht vom 22. Oktober 2018 gingen unter Verweis auf die Arbeitszeitstudie2015/2016 davon aus, dass Schulleitungen die vorgegebene Arbeitszeit bei einer Durchschnittswoche mit einer Gesamtarbeitszeit von 53 Stunden und 20 Minuten im Schnitt um 6 Stunden und 42 Minuten überschritten; dementsprechend bestätige die für ihn individuell ermittelte Zuvielarbeit von 8 Stunden und 42 Minuten, dass auch er - wie der Durchschnitt - Zuvielarbeit leiste. Die von der Arbeitszeitstudie2015/2016 ermittelten Werte stellten Durchschnittswerte aus den - auch nach Auffassung des Niedersächsischen Kultusministeriums wissenschaftlich korrekt und zutreffend - ermittelten Datensätzen dar. Vor diesem Hintergrund werde jede weitere Diskussion um die auf ihn bezogenen, individuellen Ergebnisse der Untersuchung als nicht zielführend angesehen. Er habe seine Zuvielarbeit schon unter Verweis auf die Ergebnisse der Arbeitszeitstudie2015/2016 substantiiert. Diese Studie sei Grundlage beider Berichte des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse gewesen, welche sich das Niedersächsische Kultusministerium zu eigen gemacht habe.
Soweit eingewandt werde, seine individuellen Zeiterfassungsergebnisse aus der Arbeitszeitstudie2015/2016 stellten keine verlässliche Grundlage für die von ihm geltend gemachte Zuvielarbeit dar, sei dem entgegenzuhalten, dass der Dienstherr es versäumt habe, ein nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) gefordertes System zur Messung der Arbeitszeit zu etablieren. Daher gelte zu seinen - des Klägers - Gunsten eine Beweislastumkehr. Der sich ausweislich der individualisierten Aufstellung für ihn ergebende Negativ-Saldo bei der Kategorie "Unterricht" sei im Übrigen darauf zurückzuführen, dass der Unterricht, den er hätte geben müssen, oftmals durch Tagungen, Fortbildungen, Schulleiterbesprechungen und sonstige Veranstaltungen ausgefallen sei. Das Negativ-Saldo bei der Kategorie "Funktionen" sei damit zu erklären, dass er in der Kategorie "Weitere Tätigkeiten" verschiedene Arbeitsprozesse erfasst habe, die auch in der Kategorie "Schulleiterfunktionen" hätten erfasst werden können. Damit erkläre sich auch die erhebliche Differenz zwischen Soll- und Ist-Wochenarbeitszeit in der Kategorie "Weitere Tätigkeiten".
Die bestehende Aufgabenlage habe sich keineswegs in dem Sinne geändert, dass die Arbeitszeit für ihn und andere Grundschulschulleitungen zwischenzeitlich gesunken wäre. Die von der Landesschulbehörde als entlastend bezeichneten Maßnahmen hätten eine tatsächliche Entlastung nicht herbeigeführt. Aufgrund des Erlasses "Dienstrechtliche Befugnisse" träten keine nennenswerten Entlastungen ein. Die Schulleitungen müssten weiterhin Verträge vorbereiten, Einstellungsgespräche und Gespräche über die Einsatzmöglichkeiten sowie den Stundenumfang mit alten und neuen pädagogischen Mitarbeitern sowie Einstellungsgespräche im Vorfeld von Begründungen von Beamtenverhältnissen auf Probe führen; im Ganztagsbereich fielen zudem Vertretungsregelungen an, die Verzahnung von Vormittags- und Nachmittagsbereich, Dienstbesprechungen, Mitarbeitergespräche usw.. Die Gestaltung der Verträge, wenn die Stunden von pädagogischen Mitarbeitern feststünden, sei ein "Tropfen auf dem heißen Stein"; die Tätigkeit der Landesschulbehörde beschränke sich darauf, die von den Schulleitungen eingereichten Verträge rechtlich zu prüfen. Auch hinsichtlich der Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit auf die Dauer der Probezeit (§ 7 Abs. 5 NLVO) und zur Verlängerung der Probezeit (§ 9 NLVO) gelte, dass die notwendigen Vorbereitungsarbeiten für solche Entscheidungen bei den Schulleitungen verblieben seien. Die Neuregelung im Bereich der schulischen Sprachförderung habe in der schulischen Realität noch nichts geändert. Auch für die Bewirtschaftung des Schulgirokontos sei weiterhin vornehmlich die Schulleitung verantwortlich. Die Möglichkeit der Reduktion der Anzahl der schriftlichen Lernkontrollen im VERA-Fach habe bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Arbeitszeitstudie bestanden.
Nicht geändert habe sich auch die enorme zeitliche Belastung der Kollegien in den Grundschulen sowie der dortigen Schulleitungen durch die Inklusion. Diesbezügliche Fortbildungsveranstaltungen müssten zwangsläufig an der Oberfläche bleiben, weil Schüler mit sehr unterschiedlichen Handicaps zu unterrichten seien; die Umsetzung der Förderkonzepte bleibe daher in der Verantwortung der Lehrkräfte der Schule. Musterformulare der Landesschulbehörde für Fördergutachten in den Bereichen Lernen, geistige Entwicklung, emotionale-soziale Entwicklung und Sprache böten nur formale Unterstützung. Das Verfahren, das bisher von Sonderpädagogen durchgeführt worden sei, sei nunmehr vollständig den Grundschulen übertragen worden und für die Grundschullehrkräfte nicht nur zeitintensiv, sondern erfordere mangels entsprechender Ausbildung regelmäßig auch den Rückgriff auf fachliche Unterstützung. Ferner seien Belastungen, die durch das Fehlen von Schulsozialarbeiterstunden und/oder Beratungsleistungen entstünden, zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung, die bei ihm zu einer Zuvielarbeit geführt habe, könne er insbesondere nicht darauf verwiesen werden, dass einzelne Aufgaben von Lehrkräften erledigt werden könnten und hierdurch eine Entlastung von Schulleitungen herbeigeführt werden könne. In Anbetracht des Umstandes, dass die Arbeitszeitstudie2015/2016 eine Zuvielarbeit auch von Lehrkräften (ohne Funktionen) an der Grundschule ergeben habe, gehe eine entsprechende Delegation bzw. Entlastung an der Realität vorbei. Zudem sei der Aufgabenkreis der Schulleiter aktuell erneut erweitert worden, weil auch öffentliche Schulen in Niedersachsen die Datenschutzgrundverordnung anzuwenden hätten. Die Schulleiter hätten Datenschutzbeauftragte zu bestellen, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu erstellen und Informationspflichten umzusetzen. Ihm als Leitungskraft könne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Aufgabenwahrnehmung selbst steuern zu können, denn ein Großteil der dienstlichen Aufgaben sei zwingend zu erledigen und könne nicht auf später verschoben werden. Die Aufforderung zur eigenverantwortlichen Steuerung komme der Sache nach der Aufforderung gleich, eine Verletzung seiner Pflicht aus § 34 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in Kauf zu nehmen, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen. In der Zeit ab März 2020 bis September 2020 sei coronapandemiebedingt ein weiterer erheblicher Arbeitsaufwand angefallen, weil etliche Rundverfügungen, Leitfäden sowie Handreichungen durchdrungen und zur Anwendung hätten gebracht werden müssen.
Nach alledem könne er sein Entlastungs- und Ausgleichs-Begehren weiterhin auf die repräsentative Arbeitszeitstudie2015/2016 und den Zwischenbericht des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse von November 2017 sowie dessen Abschlussbericht von Oktober 2018 stützen, weil maßgebliche tatsächliche Änderungen seiner Arbeitsbelastung im Sinne einer Entlastung seither nicht eingetreten seien. Das Expertengremium Arbeitszeitanalyse habe in seinem Abschlussbericht vom Oktober 2018 konkrete Empfehlungen für Entlastungen ausgesprochen. Es sei indes nicht ersichtlich, dass die empfohlenen Entlastungsmaßnahmen bereits auf den Weg gebracht worden wären. Dementsprechend sei von einer seit den Jahren 2015/2016 fortbestehenden Zuvielarbeit auszugehen. Sein Anspruch auf Entlastung sowie Freizeitausgleich ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Ferner könne er sein Begehren auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch stützen, weil der Dienstherr entgegen der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) kein System zur Messung der Arbeitszeit errichtet habe. Deshalb greife zu seinen Gunsten eine Beweislastumkehr ein.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
die Landesschulbehörde "unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2018" zu verurteilen, ihn von dienstlichen Aufgaben so zu entlasten, dass seine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden im Jahr gewährleistet wird,
- 2.
die Landesschulbehörde zu verpflichten, ihm Freizeitausgleich für wöchentliche Mehrarbeit im Umfang von 8 Stunden und 42 Minuten seit dem 13. April 2015 zu gewähren.
Die vormalige Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 6. Oktober 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Diese sei - bezogen auf den Klageantrag zu 1. (Entlastung für die Zukunft) - zulässig; insbesondere stehe der Zulässigkeit der (Leistungs-)Klage nicht die fehlende Bestimmtheit des Klageantrags entgegen. Dass dieser keine konkreten Entlastungsmaßnahmen benennen, begegne keinen rechtlichen Bedenken, weil es der Landesschulbehörde überlassen bleiben müsse, darüber zu entscheiden, durch welche Maßnahmen sie die begehrte Entlastung herbeiführen wolle.
Der Kläger habe jedoch der Sache nach keinen Anspruch auf Entlastung von dienstlichen Aufgaben für die Zukunft. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 60 Abs. 3 Satz 2 NBG, weil im Streitfall keine dienstliche Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit im Sinne dieser Vorschrift vorliege. Ein Entlastungsanspruch für die Zukunft aufgrund eines Schadensersatzanspruchs scheide ebenfalls aus, weil zusätzlicher Dienst eines Beamten - also der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft und der damit verbundene Verlust an Freizeit - keinen ersatzfähigen Schaden darstelle.
Ein Entlastungsanspruch für die Zukunft folge auch nicht aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Zwar verbiete die Fürsorgepflicht als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, den Beamten über seine physischen und psychischen Kräfte hinaus zeitlich in Anspruch zu nehmen, und Art. 3 Abs. 1 GG verbiete zudem eine gleichheitswidrige Beanspruchung des Klägers zu altersgleichen sonstigen Landesbeamten. Auf der Grundlage seines Vortrags lasse sich aber schon nicht feststellen, dass er durch die Übertragung immer neuer dienstlicher Aufgaben in einer die Fürsorgepflicht verletzenden Art und Weise in Anspruch genommen worden wäre. Der Kläger habe bereits das Bestehen einer Arbeitszeitüberschreitung in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht plausibel darlegen können. Insoweit berufe er sich auf die Ergebnisse der Arbeitszeitstudie2015/2016, insbesondere auf die ihn als Teilnehmer betreffende individuelle Auswertung, wonach er seine wöchentliche Arbeitszeit um 8 Stunden und 42 Minuten überschritten habe. Diese, auf seinen Eintragungen beruhenden Werte seien indes mangels Plausibilität nicht geeignet, eine Arbeitszeitüberschreitung zu belegen. Auffällig sei nämlich, dass er in der Kategorie "Unterricht" um 46 Minuten hinter seinem Soll zurückbleibe, also im Durchschnitt im Erhebungszeitraum 1 Unterrichtsstunde zu wenig erteilt habe. In der Kategorie "Funktionen", zu der seine Schulleitungstätigkeit gehöre, unterschreite er sein Soll sogar um 9 Stunden und 42 Minuten. Die Überschreitung seiner Wochensoll-arbeitszeit um durchschnittlich 8 Stunden und 42 Minuten beruhe somit allein auf einer Überschreitung seines Solls in der Kategorie "Weitere Tätigkeiten", und zwar um 19 Stunden und 11 Minuten. Zudem ergäben sich Diskrepanzen bei einem Vergleich zwischen seiner individuellen Auswertung und der Auswertung der Arbeitszeit von Grundschulleitern, wie sie dem Abschlussbericht des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse zu entnehmen seien. Auch wenn die entsprechende Auswertung des Expertengremiums nicht als repräsentativ anzusehen sei, könne sie dennoch als Orientierung herangezogen werden, weil zumindest die Daten vom 78 Grundschulleitern ausgewertet worden seien. Während danach Grundschulleiter eine durchschnittliche wöchentliche Zuvielarbeit von 5 Stunden und 20 Minuten leisteten, seien es beim Kläger 8 Stunden und 42 Minuten. Auch, wenn die Auswertung des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse nur eine Orientierung bieten könne, werde dennoch deutlich, dass der Kläger im Vergleich zu der Gruppe der Grundschulleiter insgesamt in Bezug auf den Umfang der geleisteten Arbeitszeit und der durchschnittlich pro Kategorie aufgewendeten Arbeitszeit nicht unerheblich abweiche. Insbesondere sei eine vergleichbar hohe Arbeitszeit in der Kategorie "Weitere Tätigkeiten", wie sie der Kläger aufgewandt habe, im Durchschnitt aller Grundschulleiter nicht feststellbar.
Die bezeichneten Auffälligkeiten bzw. Diskrepanzen habe der Kläger nicht auflösen können. Soweit er geltend gemacht habe, in der Kategorie "Weitere Tätigkeiten" den Zeitaufwand für Aufgaben angegeben zu haben, die er auch in der Kategorie "Funktionen" hätte eingetragen können, sei dies eher ein Anhaltspunkt dafür, dass er im Erhebungszeitraum die Eintragungen seiner Arbeitszeit nicht mit der gebotenen Genauigkeit vorgenommen habe. Dass er in nicht unerheblichem Umfang Tätigkeiten im Rahmen der Studie falsch zugeordnet habe, erschüttere die grundsätzliche Aussagekraft der dort erhobenen individuellen Zeiten. Zwar ändere die falsche Zuordnung der erfassten Arbeitszeit nichts an deren Gesamtumfang. Für eine substantiierte Darlegung einer individuellen Arbeitszeitüberschreitung als Grundlage eines Entlastungsanspruchs in bestimmter Höhe genüge allerdings nicht lediglich die quantitative Darlegung einer Arbeitszeitüberschreitung; vielmehr sei auch eine substantiierte Darlegung erforderlich, inwiefern sich die Arbeitszeitüberschreitung in qualitativer Hinsicht auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche verteile. Dies sei nicht nur deshalb erforderlich, um die Gesamtüberschreitung der Arbeitszeit zu plausibilisieren, sondern auch, um im Einzelnen überprüfen zu können, ob die Arbeitszeitüberschreitung der Sphäre des Dienstherrn oder der des Klägers zuzurechnen sei. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass die Arbeitszeitstudie2015/2016 gerade darauf angelegt gewesen sei, mit Hilfe differenzierter Tätigkeitskategorien eine einfache, aber auch genaue und eindeutige Zuordnung der erfassten Tätigkeiten zu ermöglichen. Dabei habe das eingesetzte Kategoriensystem vor allem auch Überschneidungsfreiheit und eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Tätigkeiten zu den Kategorien gewährleisten sollen. Unstimmigkeiten, wie sie die Aufzeichnungen des Klägers aufwiesen, hätten im Rahmen der Arbeitszeitstudie2015/2016 durch eigens hierfür eingeführte Plausibilitätsprüfungen gerade vermieden werden sollen. Eine solche Plausibilitätsprüfung sei der Studie zufolge insbesondere dann angezeigt gewesen, wenn das eingetragene Funktionen-Ist deutlich unterhalb des Funktionen-Solls gelegen habe. Eine solche Auffälligkeit liege hier vor und habe weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden können. Die Kammer könne daher im Streitfall nicht ausschließen, dass die Arbeitszeitüberschreitung des Klägers möglicherweise darauf zurückzuführen sei, dass er von der Möglichkeit der Delegation oder Prioritätensetzung nicht hinreichend Gebrauch gemacht habe. Die unter die Kategorie "Weitere Tätigkeiten" fallenden Aufgaben würden in der Arbeitszeitstudie2015/2016 eindeutig von den Schulleitungsfunktionen aus der Kategorie "Funktionen" unterschieden. Es handle sich deshalb bei den vom Kläger wahrgenommenen, seine Zuvielarbeit auslösenden Tätigkeiten um solche Aufgaben, die nicht originär dem Schulleiter aufgrund seiner Leitungsfunktion oblägen, sondern grundsätzlich auch auf andere Lehrkräfte übertragen werden könnten. Dem Kläger könne und solle nicht abgesprochen werden, sich in besonderer Weise für seine Schule einzusetzen. Als Grundlage für einen individuellen Entlastungsanspruch könnten die vorgelegten Daten mangels Plausibilität aber nicht dienen.
Eine abweichende Beurteilung sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil das Expertengremium Arbeitszeitanalyse die Arbeitszeitstudie2015/2016 für eine geeignete empirische Basis zur Beurteilung der von Lehrkräften erbrachten Tätigkeiten und der hierfür aufgewendeten Zeiten gehalten habe. Dies gelte nur für den "generellen Aussagewert der Arbeitszeitstudie"; auf die individuellen Aufzeichnungen des Klägers seien diese Feststellungen hingegen nicht übertragbar. Da nach alledem bereits die tatsächliche Grundlage eines Entlastungsanspruchs nicht hinreichend plausibilisiert worden sei, sei die weitere Frage, ob vom Dienstherrn zwischenzeitlich ergriffene Maßnahmen zu einer zeitlichen Entlastung des Klägers geführt hätten, nicht entscheidungserheblich. Auf die Frage, ob die Grundsätze der Beweisvereitelung hier anzuwenden seien, komme es daher ebenfalls nicht an. Ungeachtet dessen lasse sich von einer Beweisvereitelung im Streitfall nicht sprechen, weil der Dienstherr allein durch das Fehlen eines Systems zur Arbeitszeitmessung - wie in der Richtlinie 2003/88/EG gefordert - den Beweis nur erschwere, aber nicht unmöglich mache.
Der Kläger habe schließlich keinen Anspruch auf die Gewährung von Freizeitausgleich für in der Vergangenheit geleistete Zuvielarbeit und dringe daher auch mit seinem Klageantrag zu 2. nicht durch. Auch insoweit gelte, dass eine Mehrarbeit im Sinne des § 60 Abs. 3 Satz 2 NBG nicht vorliege. Ein Anspruch auf Freizeitausgleich folge nicht aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), weil der Kläger bereits keine Arbeitszeitüberschreitung substantiiert dargelegt habe. Abgesehen davon würde ein solcher Anspruch erst ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat - hier also ab dem 1. Juli 2019 - bestehen. Denn der Kläger habe einen Anspruch auf Freizeitausgleich erstmalig mit Schriftsatz vom 27. Juni 2019 geltend gemacht; das vorgerichtliche Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11. Oktober 2017, mit welchem er eine Überlastung angezeigt und eine Entlastung von dienstlichen Aufgaben zur Erreichung einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beantragt habe, enthalte keine Geltendmachung eines Anspruchs auf Freizeitausgleich für die Vergangenheit, sondern allein das Begehren auf Entlastung für die Zukunft. Darüber hinaus sei der Anspruch jedenfalls für den Zeitraum vom 13. April 2015 bis zum 31. Dezember 2016 verjährt. Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch ergebe sich kein Anspruch auf Freizeitausgleich für in der Vergangenheit geleistete Zuvielarbeit, weil es jedenfalls an einem hinreichenden Verstoß gegen europäisches Recht fehle. Der Verstoß gegen die Vorgabe der Richtlinie 2003/88/EG, ein System zur Messung der Arbeitszeit einzuführen, sei jedenfalls nicht offenkundig oder gar vorsätzlich erfolgt. Der Dienstherr sei davon ausgegangen, dass die Regelungen der RL 2003/88/EG wegen darin enthaltenen Ausnahmeregelungen in Art. 17 auf Schulleiter nicht anwendbar seien. Ob dies zutreffe, sei jedenfalls nicht eindeutig zu beantworten und in der Rechtsprechung nicht geklärt. Überdies stünde einem Freizeitausgleich aufgrund eines unionsrechtlichen Haftungsanspruchs für den Zeitraum vom 13. April 2015 bis zum 31. Dezember 2016 ebenfalls die Einrede der Verjährung entgegen.
Der Kläger hat am 16. Dezember 2020 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) zugelassene Berufung eingelegt und diese zunächst mit dem Ziel geführt, unter Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung eine Entlastung von dienstlichen Aufgaben für die Zukunft in dem Sinne zu erreichen, dass eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden im Jahr gewährleistet und ihm für die in der Vergangenheit geleistete wöchentliche "Mehrarbeit" Freizeitausgleich im Umfang von 8 Stunden und 42 Minuten - allerdings nunmehr erst seit dem 1. Januar 2017 - gewährt werde. Aufgrund seines Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2022 (vgl. Bl. 408/GA) hat der Kläger den Rechtsstreit, soweit dieser die Entlastung von dienstlichen Aufgaben für die Zukunft beinhaltet hat, mit Schriftsatz vom 25. August 2022 für erledigt erklärt (Bl. 413/GA) und sein auf die Vergangenheit bezogenes Begehren auf Freizeitausgleich nunmehr dahin gehend umgestellt, dass er finanziellen Ausgleich für die seit dem 1. Januar 2017 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2022 geleistete wöchentliche "Mehrarbeit" im Umfang von 8 Stunden und 42 Minuten in Höhe von 54.513,73 EUR nebst Prozesszinsen hierauf seit dem 31. Januar 2018 erstrebt. Zur Begründung seines (geänderten und verbliebenen) Berufungsbegehrens hat er im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:
Er habe im streitgegenständlichen Zeitraum - also zwischen dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Juli 2022 - Zuvielarbeit geleistet, die an sich durch die Gewährung von Freizeit auszugleichen wäre. Da dies aufgrund seines Eintritts in den Ruhestand nicht mehr möglich sei, wandle sich der Freizeitausgleichsanspruch in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich in Anlehnung an das Mehrarbeitsrecht um. Den Ansprüchen auf Freizeitausgleich hafte von Beginn an die Gefahr an, dass Freizeitausgleich durch entgegenstehende zwingende dienstliche Gründe unmöglich werde. Rechtshängigkeitszinsen seien deshalb für den Anspruch auf Geldentschädigung, der an die Stelle des Freizeitausgleichsanspruchs getreten sei, bereits ab Klageerhebung zu leisten.
Der an sich bestehende Anspruch auf Gewährung von Freizeitausgleich für den betreffenden Zeitraum folge zunächst aus dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch. Die hierfür erforderliche Zuvielarbeit habe er seit April 2015, jedenfalls aber seit dem 1. Januar 2017, geleistet. Dies werde belegt durch die Arbeitszeitstudie2015/2016, die als erste umfassende Erhebung der Arbeitsbelastung niedersächsischer Lehrkräfte für an Grundschulen tätige Lehrkräfte eine Differenz zwischen Soll- und Ist-Wochenarbeitszeit von + 1 Stunde und 20 Minuten ermittelt habe. Für ihn, der als Schulleiter an einer Grundschule Teilnehmer der Arbeitszeitstudie2015/2016 gewesen sei, habe sich sogar eine individuelle Differenz von + 8 Stunden und 42 Minuten ergeben. Dieses Plus relativiere sich, wenn in den Blick genommen werde, dass das vom Niedersächsischen Kultusministerium eingesetzte Expertengremium Arbeitszeitanalyse in seinem Abschlussbericht vom 22. Oktober 2018 festgestellt habe, die Länge der Wochenarbeitszeit von Schulleitern in den Grundschulen betrage 51 Stunden und 58 Minuten (bei einer Soll-Arbeitszeit von 46 Stunden und 38 Minuten). Die Durchschnittswochen-Differenz betrage danach + 5 Stunden und 20 Minuten.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ließen sich den in Bezug auf seine Person individuell festgestellten Werten aus der Arbeitzeitstudie2015/2016 nicht vorhalten, diese wiesen Plausibilitätsdefizite auf und seien daher ungeeignet, eine strukturelle Überschreitung seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu belegen. Die Kooperationsstelle Hochschulen und Gewerkschaften der Universität Göttingen habe die Daten seiner Jahresbilanz aus der Arbeitszeitstudie2015/2016 im Rahmen einer "Ex-A.-Analyse 2021" erneut in den Blick genommen und diese Jahresbilanz sowie sein Eintragungsverhalten einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Im Rahmen dieser Überprüfung sei festgestellt worden, dass sein Unterrichts-Soll im Erhebungszeitraum mit 13 Regelstunden rechtskonform festgestellt worden sei. Dieses Unterrichts-Soll habe er im Erhebungszeitraum um nahezu 1 Unterrichtsstunde mit 47 Minuten unterschritten. Im Rahmen der Ex-A.-Analyse 2021 (dortige Seiten 3 bis 9 ff.) habe sich indes ergeben, dass dies nicht ungewöhnlich, sondern es vielmehr üblich sei, dass reine Unterrichts-Ist-Zeiten niedriger seien als das zugrunde liegende Soll. Dies liege zum einen darin begründet, dass Unterricht durch andere Verpflichtungen - etwa Schulveranstaltungen, Krankheit oder Feiertage - ausfallen könne, und zum anderen darin, dass Unterricht auch in anderen Tätigkeitsformen stattfinden könne, z. B. im Museum oder auf Klassenfahrt, wo dann studienkonform andere Tätigkeiten erfasst worden seien. Zudem habe er sich im Erhebungszeitraum sehr nahe an dem durchschnittlich geleisteten Unterricht der anderen teilnehmenden Grundschul-Schulleiter bewegt. Was die weiteren Tätigkeitsanteile in seiner individuellen Auswertung der Arbeitszeitstudie2015/2016 betreffe, so beruhten diese auf Fehlkodierungen durch ihn. Im Rahmen der durchgeführten Ex-A.-Analyse seien die Zeitanteile daher neu bewertet worden, wodurch eine Umkodierung mit entsprechender Korrekturrechnung stattgefunden habe, die auf den Seiten 4 ff. des Analyseberichts erläutert werde. Insgesamt werde im Rahmen der Ex-A.-Analyse festgehalten, dass kein Zweifel am Umfang seiner Jahresbilanz im Sinne einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 53 Stunden und 41 Minuten bestehe. Aufgrund der Neubewertung habe sich nicht die Gesamtarbeitszeit verändert, sondern allein die Struktur der dienstlichen Tätigkeiten mit der Folge, dass es im Bereich "Funktionen" nunmehr zu einem Plus von 2 Stunden und 3 Minuten sowie bei den "Weiteren Tätigkeiten" zu einer Reduktion des bisherigen Plus von 19:53 Stunden auf 7 Stunden und 46 Minuten komme. Auch wenn der Analysebericht feststelle, dass die Korrekturrechnungen nur Näherungswerte auf Analogiebasis erbringen könnten, korrigierten diese gleichwohl die bisherigen Auffälligkeiten in seiner individuellen Auswertung und entkräfteten die verwaltungsgerichtliche Kritik der mangelnden Plausibilität seiner individuellen Arbeitszeitauswertung. Nach alledem sei jedenfalls mit Vorlage der Ex-A.Analyse 2021 den Anforderungen des Verwaltungsgerichts, wonach für die substantiierte Darlegung einer Arbeitszeitüberschreitung nicht nur die quantitative Darlegung einer solchen ausreiche, sondern in qualitativer Hinsicht die Darlegung der Verteilung der Überschreitungen auf die jeweiligen Bereiche erforderlich sei, Genüge getan.
Die im Rahmen der Arbeitszeitstudie2015/2016 ermittelten individuellen Werte müssten für die Zeiträume im Anschluss an den Erhebungszeitraum mindestens zugrunde gelegt werden. Dass die den Schulleitungen übertragenen Aufgaben seit dem Jahr 2016 nicht weniger, sondern insgesamt mehr geworden seien, sei erstinstanzlich bereits umfänglich ausgeführt worden; hieran werde festgehalten. Wirksame Ansätze zur Reduzierung der vom Dienstherrn selbst anerkannten Überlastung habe es allenfalls im Ansatz gegeben, ohne dass das Problem gelöst worden sei. Insbesondere werde der Einwand aufrechterhalten, dass die Neufassung des Erlasses "Dienstrechtliche Befugnisse" im Januar 2018 zu keiner nennenswerten Entlastung geführt habe. Dementsprechend gehe auch der Abschlussbericht des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse vom 22. Oktober 2018 von einer weiterhin vorliegenden Überlastung der Lehrkräfte aus. Da sich der Dienstherr diese Ausführungen zu eigen gemacht habe, habe er jedenfalls für den Zeitraum bis dato das Vorliegen von Zuvielarbeit anerkannt. Es könne deswegen für den Umfang des Zeitausgleichs zumindest im Wege der Schätzung gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch für die Zeit nach dem Ende des Erhebungszeitraums auf die individuelle Auswertung der Arbeitszeitstudie2015/2016 für den Kläger ausgegangen werden; mindestens aber müsste mit Blick auf die Ergebnisse der Arbeitszeitstudie2015/2016 sowie des Abschlussberichts des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse die durchschnittliche Mehrbelastung von Schulleitungen in den Grundschulen von 5 Stunden und 20 Minuten wöchentlich zugrunde gelegt werden.
Dies gelte auch für den weiteren Zeitraum bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand, denn insoweit sei - wie sich insbesondere aus seiner persönlichen Aufstellung vom 20. Mai 2021 ergebe - keine wesentliche Entlastung eingetreten. Es treffe zwar zu, dass die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung als Funktionsnachfolger der Niedersächsischen Landesschulbehörde über ein Beratungs- und Unterstützungssystem verfügten; dieses habe er regelmäßig genutzt. Die Beratungen und Unterstützungen wirkten jedoch letztlich nicht maßgeblich entlastend, weil sie zunächst zusätzliche Absprachen voraussetzten - insoweit werde der Bedarf zunächst in einem online-Portal geltend gemacht und sodann finde meist eine telefonische Unterstützung statt - und er die weitere Umsetzung dann aber selbst mit den Kollegen, dem Schulträger oder dem Kooperationspartner durchführe. Insbesondere nehme der Berater des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung an den weiteren Verhandlungen, etwa mit dem Schulträger, nicht teil. Zudem habe er etwa in einem Fall lediglich eine Handreichung erhalten, die er dann selbst - mit entsprechendem Zeitaufwand - auf die Schulsituation habe anpassen müssen. Informationsveranstaltungen des Dienstherrn brächten zudem häufig keinen höheren Gewinn als entsprechende Hinweise auf der Internetseite des Kultusministeriums; notwendige Austausche fänden hingegen nicht statt. Die neuen Abläufe hinsichtlich der Einstellung von pädagogischen Mitarbeitern zur Ganztagsbetreuung an der Grundschule hätten in erster Linie die Landesschulbehörde bzw. deren Funktionsnachfolger entlastet. Hätten diese zuvor die von der Schule erstellten Arbeitsverträge bearbeiten und rechtlich prüfen müssen, gäben sie nunmehr Formulare vor. Die Finanzierung, Personalführung, Personalentwicklung und Verwaltung liege aber nach wie vor bei ihm als dem Schulleiter, ebenso wie die Personalgewinnung, Personalgespräche, die Personalauswahl und die Einarbeitung in den Arbeitsplatz. Zwar sei die Soll-Stundenzahl der Lehrkräfte ausschlaggebend für die Entlastungsstunden der Schulleiter, nicht indes die Arbeitsstunden der pädagogischen Mitarbeiter. Als Fazit sei insoweit festzuhalten, dass die Arbeitsprozesse faktisch genauso umfangreich geblieben seien. Hinsichtlich der Führung des Schulgirokontos sei festzuhalten, dass insoweit Aufgaben zwar grundsätzlich vom Schulverwaltungskräften wahrgenommen werden könnten, diese aber hierfür bis dato nicht hinreichend ausgebildet seien. Die eigentliche Verantwortung trügen nach wie vor die Schulleitungen. Was die Teilnahme der Schule an Prozessen zur Qualitätsentwicklung betreffe, seien zwar Musterkonzepte des Dienstherrn hinterlegt; diese führten jedoch nicht zu einer Entlastung der Schulleitung, weil sie eher eine Verdichtung der Tätigkeit bewirkten. Was die Verlagerung der vorschulischen Sprachförderung an die Kindertagesstätten anbelange, so handle es sich um eine Querschnittsaufgabe, die weiterhin im Unterricht zusätzlich geleistet werden müsse. Ferner sei zwar die verbindliche Schullaufbahnempfehlung, die bei der Grundschule gelegen habe, abgeschafft worden; dafür sei aber ab 2020 ein "Übergabeprotokoll" etabliert worden, so dass der Arbeitsumfang letztlich insoweit nicht abgenommen habe. Es müssten zwei Beratungsgespräche geführt und das Ergebnis der Gespräche in einer Empfehlung zusammengefasst werden. Als Schulleiter habe er darauf zu achten, dass diese Gespräche ordentlich geführt würden. Er stehe insoweit bei Konflikten auch beratend zur Seite. Letztlich sei festzuhalten, dass sich die Schullaufbahnempfehlung zwar in ein verschlanktes Protokoll verwandelt habe, seine diesbezüglichen Aufgaben als Schulleiter seien indes erhalten geblieben. Der Erlass zur Aufbewahrung von Schriftgut an Schulen sei erst seit dem 1. Januar 2020 in Kraft. Eine nennenswerte Entlastung sei hierdurch aber nicht zu erkennen, weil sich geringfügig der Umfang der Archivierung geändert habe, dafür aber die Archivierungszeiten verkürzt worden seien. Es müssten also häufiger Datenvernichtungen vorgenommen werden, wodurch sich der Arbeitsumfang erhöhe. In Bezug auf die Aufgabe der Inklusion gelte, dass Förderschullehrkräfte zur Beratung von Grundschullehrkräften Anrechnungsstunden erhielten, die Grundschullehrkräfte und Schulleitungen inklusive Arbeit aber ohne eine einzige Anrechnungsstunde leisteten. Der Aufwand im Zusammenhang mit der Umsetzung der Inklusion werde immer größer und komplexer. Die Zahl der Kinder mit Förderbedarf habe weiter zugenommen; inzwischen sei die Anzahl von Förderschülern in den Förderschulen und den Regelschulen gleich verteilt. Das Personal für die Grundversorgung reiche nicht, so dass die Schulleitungen die Aufgaben der Förderlehrkräfte übernehmen müssten. Die außerschulischen Partner, die Lernförderung anböten, erwarteten die Teilnahme an Hilfeplangesprächen und das Verfassen von Lernstandsberichten, die durch die Schulleitungen gegengezeichnet werden müssten. In Bezug auf die Ganztagsbetreuung sei hervorzuheben, dass es an seiner Schule keine zusätzliche Funktionsstelle gebe, die Koordinierungsarbeiten übernehmen könne. Deshalb sei es an ihm, bei Konflikten etc. Lösungen zu suchen. Auch bei Stellenbesetzungen im Rahmen der Eigenverantwortlichen Schule übernehme er aufwändige Aufgaben ohne Entlastung. Was den coronapandemiebedingten Ausgleich von 4 Stunden betreffe, so müsse er sich diesen mit der Konrektorin teilen, die immerfort neue Stundenpläne habe aufstellen müssen. Eine hinreichende digitale Infrastruktur fehle bzw. sei erst im Aufbau, was entsprechende Prozesse aufwändig mache und keineswegs zur Entlastung führe. Wenn etwa mehrere 100 iPad-Tablets angeliefert würden, bleibe alles Weitere zur Gewährleistung des Einsatzes den Schulleitungen überlassen. Auch stehe er als Schulleiter im Bedarfsfall für den Schulträger zur Verfügung; so habe er im Falle von Streiks oder Krankheitsfällen des Hausmeisters morgens die Schule aufgeschlossen, um den Unterricht zu gewährleisten, weil er einen Generalschlüssel habe.
Angesichts des Umstandes, dass bei allen Grundschullehrkräften eine durchschnittliche Überschreitung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 1 Stunde und 20 Minuten vorliege, sei nicht ersichtlich, inwiefern einer Schulleitung Raum für die Delegation von Aufgaben an weitere Lehrkräfte des Kollegiums bleiben sollte, zumal diese Lehrkräfte gerade an Grundschulen besonders häufig in Teilzeit tätig seien und das Expertengremium Arbeitszeitanalyse ausdrücklich auf die besonders starke Überlastung von Teilzeitkräften hingewiesen habe. Es sei völlig unklar, wie einer derart hohen Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit wie sie bei ihm mit wöchentlich 8 Stunden und 42 Minuten vorliege durch Delegation oder "Schieben" von Aufgaben Rechnung getragen werden könnte. Insbesondere komme nicht in Betracht, Schulleitungsaufgaben auf die Konrektorin zu verlagern. Diese sei an seiner Grundschule nach Besoldungsgruppe A 12 besoldet und habe Anspruch auf 5 Entlastungsstunden. Sie sei verantwortlich für die Erstellung der Stundenpläne für Schüler und Lehrkräfte, was in der Regel halbjährlich erfolge, erstelle die täglichen Einsatzpläne bei kurzfristigen oder längerfristigen Ausfällen von Lehrkräften, koordiniere den Einsatz der pädagogischen Mitarbeiter, organisiere die Schülerbetreuung von 12:00 bis 13:00 Uhr in den Klassenstufen 1 und 2, verantworte die Lehrmittelausgabe und übernehme die Abwesenheitsvertretung des Schulleiters. Raum für Delegation von Aufgaben bestehe insoweit nicht.
Ihm könne nicht mit Erfolg die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Geschäftsüberlastung eines Gerichtsvollziehers (BVerfG, Beschluss vom 11.3.2008 - 2 BvR 263/07 -) entgegengehalten werden, wonach dieser im Falle dauerhafter Geschäftsüberlastung gehalten sei, seine Aufträge nach Dringlichkeit zu ordnen und im Rahmen dessen planvoll abzuarbeiten. Schulleitungsaufgaben ließen sich nicht nach Priorität ordnen und sodann planvoll abarbeiten. Dies liege für Unterricht und dessen Vor- und Nachbereitung auf der Hand, ebenso für die Erstellung und die Korrektur von Arbeiten und die Durchführung notwendiger Konferenzen, für die regelmäßig nur bestimmte Zeitfenster zur Verfügung stünden. Darüber hinaus sei der Arbeitsalltag nahezu vollständig geprägt durch ad hoc zu erfüllende Aufgaben wie etwa die Beantwortung von Elternanfragen, die Abarbeitung von Beschwerden oder die Kommunikation mit der Schulverwaltung und dem Schulträger. Selbst dort, wo Aufgaben im Ganztagsbereich von freien Trägern der Jugendhilfe und im Rahmen der Inklusion durch die Schulbegleitung wahrgenommen würden, sei der Schulleiter immer erster Ansprechpartner im Fall von Beschwerden oder der Organisation von Vertretung. Deshalb sei nicht erstaunlich, dass das Expertengremium Arbeitszeitanalyse in seinem Abschlussbericht vom 22. Oktober 2018 festgehalten habe, das Ergebnis der Auswertung bestätige die Vermutung, die Gruppe der Schulleiter sei zeitlich besonders stark belastet. Ihm könne somit nicht entgegengehalten werden, er müsse im Rahmen seiner Delegationsbefugnis selbst für Abhilfe sorgen. Vielmehr verlange das Verwaltungsgericht von ihm Unmögliches: er solle im Einzelnen belegen, in welchem Umfang er welche Aufgaben in einem bestimmten Zeitraum wahrgenommen habe, um retrospektiv feststellen zu könne, ob es sich nicht ggf. um delegierbare Tätigkeiten gehandelt habe. Dies sei nicht zu leisten und müsse jedenfalls spätestens auf der Grundlage der Erkenntnisse der Arbeitszeitstudie2015/2016 und deren Bestätigung durch das vom Dienstherrn selbst eingesetzte Expertengremium Arbeitszeitanalyse nicht mehr geleistet werden, denn dem Dienstherrn sei nunmehr die strukturelle Überlastung der großen Mehrheit der Lehrkräfte aufgrund einer empirischen Ermittlung bekannt; die konkrete individuelle Überlastung des Klägers ergebe sich aus der individuellen Auswertung seiner Arbeitszeit im Erhebungszeitraum der Arbeitszeitstudie2015/2016. Ungeachtet dessen folge aus dem Erfordernis eines Systems zur Aufzeichnung der Arbeitszeit nach dem Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019, dass dem Beamten nicht vorgehalten werden könne, eine Geltendmachung von Zuvielarbeit nicht belegt zu haben. Der Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn er einerseits eine Beweiserleichterung mit dem Argument ablehne, die Einhaltung der tatsächlichen Arbeitszeit sei der Sphäre der Lehrkraft zuzuordnen, die Ergebnisse seiner - des Klägers - eigenen Arbeitszeiterfassung im Rahmen der Arbeitszeitstudie2015/2016 aber nicht anerkennen wolle.
Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch komme nur für die rechtswidrig geleistete Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden sei. An diese Rügeobliegenheit seien keine hohen Anforderungen zu stellen; es genüge, dass der Beamte schriftlich zum Ausdruck bringe, dass die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt halte. Dieses Erfordernis sei mit dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11. Oktober 2017 erfüllt, so dass ihm seit November 2017 auf der Grundlage des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs Ansprüche auf Freizeitausgleich zustünden.
Das Berufungsbegehren könne sich zudem auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch stützen. Es liege sehr wohl ein Verstoß gegen die Vorgaben der RL 2003/88/EG vor. Denn der Dienstherr habe gegen seine aus der Richtlinie folgende Pflicht zur Einrichtung eines Systems zur Messung der täglich geleisteten Arbeitszeit verstoßen. Ohne eine solche Einrichtung sei die Überprüfung der Vorgaben aus der Richtlinie - insbesondere aus Art. 6 (Höchstarbeitszeit) - nicht möglich. Wenn man - wie das Verwaltungsgericht - damit argumentiere, er habe eine Überschreitung seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht belegen können, resultiere aus dem Fehlen eines Arbeitszeiterfassungssystems auch die Kausalität zwischen Verstoß und Schaden. Auf die Ausnahmeregelung des Art. 17 RL 2003/88/EG könne sich der Dienstherr nicht mit Erfolg berufen, denn diese Vorschrift sei nach der Rechtsprechung des EuGH schon dann nicht einschlägig, wenn die Arbeitszeit teilweise im Voraus festgelegt sei und teilweise gemessen werde. Dies sei aber im Bereich der Schule aufgrund der Niedersächsischen Arbeitszeitverordnung-Schule der Fall. Aus Gründen des europarechtlichen Effektivitätsgrundsatzes komme es, bezogen auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch, nicht in Betracht, Freizeitausgleichsansprüche für die Vergangenheit auf den Zeitraum nach einer entsprechenden Antragstellung zu beschränken. Die Notwendigkeit einer Antragstellung im deutschen Beamtenrecht sage nichts darüber aus, dass eine solche auch zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Unionsrecht erforderlich wäre. Ersatzansprüche für die Vergangenheit seien daher bis zur Grenze der Verjährung erfasst.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 6. Oktober 2020 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm einen finanziellen Ausgleich für wöchentliche Mehrarbeit im Umfang von 8 Stunden und 42 Minuten für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Juli 2022 in Höhe von 54.513,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 31. Januar 2018 zu zahlen,
hilfsweise festzustellen, dass die Aufgabenzuweisung an ihn seit dem 1. Januar 2017 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte hat sich der (Teil-)Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ausgleichsansprüche des Klägers wegen Zuvielarbeit bestünden nicht. Er habe eine Zuvielarbeit bereits nicht hinreichend substantiiert. Die in Bezug auf seine Person im Rahmen der Arbeitszeitstudie2015/2016 ermittelten Werte könnten allenfalls in quantitativer Hinsicht geeignet sein, eine Arbeitszeitüberschreitung zu belegen, nicht aber in qualitativer Hinsicht. Erforderlich sei insofern, dass im Einzelnen zeitlich und inhaltlich aufgeschlüsselt werde, wann genau welche Tätigkeit erbracht worden sei. Nur dann werde der Dienstherr in die Lage versetzt, zu prüfen, ob eine etwaige Arbeitszeitüberschreitung plausibel und ob diese dem Dienstherrn zuzurechnen sei. An einer solchen Aufschlüsselung fehle es hier. Ungeachtet dessen habe sich durch den nachträglichen Analysebericht der Kooperationsstelle Hochschulen und Gewerkschaften der Georg-August-Universität A-Stadt eine "eigenwillige Kodierlogik" des Klägers ergeben; aus empirischer Sicht sei das Eintragungsverhalten des Klägers daher als "Fehlkodierung" zu bewerten. Weil die Arbeitszeiterfassung des Klägers nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sei, könne auf ihrer Grundlage der Nachweis einer Zuvielarbeit nicht geführt werden. Soweit der Kläger den Versuch einer "Nachkodierung" unternommen habe, sei eine solche Änderung der Aufzeichnung nach mehreren Jahren äußerst fragwürdig. Die Mangelhaftigkeit der Ausgangsdaten könne daher nicht nachträglich - auch nicht auf Basis von Schätzungen - geheilt werden. Er bleibe bei seiner Ansicht, dass der Kläger bei seiner Aufgabenwahrnehmung über das erforderliche Maß der Schulleitertätigkeiten hinausgegangen sei und weitere Aufgaben freiwillig übernommen habe. Die Abweichungen des Tätigkeitsumfangs des Klägers im Verhältnis zum Tätigkeitsumfang anderer Grundschulleitungen sei auf sein hohes persönliches Engagement und seine extern nachgefragte Expertise zurückzuführen. Dies sei zwar anerkennenswert. Die Wahrnehmung nicht zwingend erforderlicher Aufgaben begründe indes keine Zuvielarbeit.
Der Kläger könne unter Verweis auf die Ergebnisse der Arbeitszeitstudie2015/2016 auch nicht mit einer "Standard-Zuvielarbeit" argumentieren. Denn ausweislich des Abschlussberichts des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse vom 22. Oktober 2018 sei zwischen den einzelnen Lehrkräften, die teilgenommen hätten, eine starke Streuung zu verzeichnen gewesen. Diejenigen Lehrkräfte und Schulleitungen, für die eine Überschreitung der Arbeitszeitvorgaben nicht habe festgestellt werden können, könnten Ausgleichsansprüche nicht geltend machen. Im Übrigen seien die vom Expertengremium Arbeitszeitanalyse ermittelten Arbeitszeitwerte für Grundschulleitungen nicht repräsentativ.
Der Nachweis einer Überschreitung der vorgegebenen Arbeitszeit könne ferner nicht unter Verweis auf das Unionsrecht aufgrund einer Beweiserleichterung geführt werden. Soweit der Kläger aus dem Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019 (- C-55/18 -) eine Pflicht des Dienstherrn zur Erfassung auch der außerunterrichtlichen Arbeitszeit von Lehrkräften und Schulleitungen herleiten wolle, sei dem nicht zu folgen. Das bezeichnete Urteil des EuGH habe das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers aus der Bankenbranche betroffen, der vornehmlich allgemeine Bürotätigkeit auszuüben habe. Es habe sich somit geradezu um ein typisches Arbeitsverhältnis gehandelt, bei dem eine Arbeitszeiterfassung unproblematisch hätte erfolgen können. Dagegen weise die Tätigkeit von Lehrkräften erhebliche Besonderheiten auf, welche dazu führten, dass eine Pflicht des Dienstherrn zur Erfassung der Arbeitszeit nicht die Erfassung außerunterrichtlicher Arbeitszeiten einschließe. Die Lehrkräfte entschieden weitgehend selbständig, an welchem Ort und zu welchem Zeitpunkt sie ihre außerunterrichtlichen Aufgaben erfüllten. Sie seien somit deutlich weniger stark in die dienstliche Organisation eingebunden und Weisungen unterworfen wie sonstige Beamte und zudem einer direkten Kontrolle des Dienstherrn weitestgehend entzogen. Für die Schulleitungen kämen die Leitungsaufgaben noch hinzu. Wegen dieser besonders weitgehenden Freiheit treffe die Lehrkräfte und Schulleitungen jedenfalls eine Obliegenheit, die Einhaltung ihres Arbeitszeitrahmens selbst zu überwachen. Diese Pflicht könne nicht auf den Dienstherrn "rückverlagert" werden. Anders als "klassische" Arbeitnehmer seien Lehrkräfte und Schulleitungen nicht "die schwächere Partei des Arbeitsvertrages". Jedenfalls aber sei auf die Regelung des Art. 17 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu verweisen. Als Schulleiter falle der Kläger unter Art. 17 Abs. 1 lit. a) RL 2003/88/EG.
Unabhängig davon könnten die Daten zur Arbeitszeit des Klägers bzw. der niedersächsischen Lehrkräfte aus der Arbeitszeitstudie2015/2016 nicht mehr als aktuell angesehen werden. Den Ergebnissen der Arbeitszeitstudie2015/2016 komme eine hinreichend konkrete Aussage zum Umfang der Arbeitszeit niedersächsischer Lehrkräfte allein für den Erhebungszeitraum zu. Der Dienstherr habe seither weitreichende Maßnahmen zur Entlastung von Lehrkräften und Schulleitungen an Grundschulen ergriffen. Auf die Verpflichtung vom Dezember 2016 gegenüber den Kommunalen Spitzenverbänden, im Rahmen des Konnexitätsprinzips jährlich 8 Millionen Euro zusätzlich bereitzustellen, die auch zur Einstellung weiterer Schulverwaltungskräfte genutzt werden könnte, was wiederum die Schulleitungen entlasten könne, sei bereits hingewiesen worden. Aufgrund der Neufassung des Runderlasses "Dienstliche Befugnisse" zum 1. März 2018 seien die Schulleitungen der Grundschulen insbesondere durch die als besonders belastend empfundenen Aufgabe der Vertragsgestaltung für die pädagogischen Mitarbeiter entlastet worden. Diese Aufgabe werde seither von den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung wahrgenommen; hierzu zählten etwa die Ausschreibung der Stellen für die Schulen, die Fertigung von Vorlagen für die Beteiligung des Schulbezirkspersonalrats, der Gleichstellungsbeauftragten und ggf. der Schwerbehindertenvertretung, Gespräche mit den Interessenvertretungen zu Fragen im Zusammenhang mit Einstellungen und Änderungsverträgen, die Anforderung aller für die Einstellung erforderlichen Unterlagen, die Weiterleitung von zahlungsrelevanten Unterlagen an das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung und die Erinnerung an die Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen. Als weitere Entlastungsmöglichkeit werde den Schulen zudem angeboten, für sie das Auswahlverfahren der pädagogischen Mitarbeiter zu führen. Mit dem am 1. August 2020 in Kraft getretenen Grundsatzerlass "Die Arbeit in der Grundschule" werde zudem ein verschlanktes Übergabeprotokoll von der Grundschule zur weiterführenden Schule bereitgestellt. Weitere Erleichterungen seien im Bereich der Archivierung von Klassenarbeiten mit der Änderung des Erlasses "Aufbewahrung von Schriftgut in Schulen; Löschung personenbezogener Daten" umgesetzt worden. Ferner habe der Dienstherr seit dem Jahr 2015 diverse Maßnahmen zur Entlastung im Rahmen der Inklusion ergriffen. So würden mittlerweile sonderpädagogische Fachkräfte - Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiter - auch an allgemeinbildenden Schulen eingestellt. Zudem sei ein umfassendes Fortbildungsangebot in diesem Bereich initiiert worden. Schließlich habe das Niedersächsische Kultusministerium mit dem Runderlass "Zusätzliche Anrechnungsstunden für Grundschulen im Zusammenhang mit den durch die Coronapandemie bedingten Sondermaßnahmen" vom 4. Februar 2021 allen Grundschulen für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Juli 2022 vier zusätzliche Anrechnungsstunden zur Erledigung der durch die Coronapandemie entstandenen zusätzlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten verwiesen, welcher zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
A) Zunächst ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, soweit das Verwaltungsgericht den auf Freizeitausgleich für in der Vergangenheit geleistete Zuvielarbeit gerichteten Klageantrag zu 2. für den Zeitraum vom 13. April 2015 bis zum 31. Dezember 2016 (= rund 21 Monate) abgewiesen hat. Denn insoweit hat der Kläger diese Entscheidung mit seiner Berufung nicht mehr angegriffen, sondern die Berufung - soweit mit ihr der ursprüngliche Klageantrag zu 2. zunächst weiterverfolgt worden war - lediglich auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 erstreckt.
B) Da der Kläger mit Ablauf des Monats Juli 2022 in den Ruhestand getreten ist, hat sich sein Berufungsbegehren in Bezug auf den ursprünglichen Klageantrag zu 1. - unter Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung eine Entlastung von dienstlichen Aufgaben für die Zukunft in dem Sinne zu erreichen, dass eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden im Jahr gewährleistet werde - erledigt. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Schriftsatz des Klägers vom 25. August 2022 [Bl. 413/GA]; Schriftsatz des Beklagten vom 30. August 2022 [Bl. 416/GA]), war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das verwaltungsgerichtliche Urteil - also soweit dieses die Klage mit dem Ziel einer Entlastung von dienstlichen Aufgaben für die Zukunft abgewiesen hat - gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog für unwirksam zu erklären.
C) Die verbliebene Berufung des Klägers mit dem Begehren auf finanziellen Ausgleich für in der Vergangenheit - nämlich während des Zeitraums vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Juli 2022 - geleistete Zuvielarbeit hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
I. Die Klage ist mit dem Hauptbegehren zulässig (dazu unter 1.) und weitgehend begründet (dazu unter 2.).
1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig.
a) Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft.
Statthafte Klageart für einen Anspruch auf Ausgleich von Zuvielarbeit - sei es auf der Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs oder des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleiteten beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs - ist die allgemeine Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 20.19 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Urteil 16.4.2024 - 5 LC 48/21 -, juris Rn. 51 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30.9.2024 - 6 A 856/23 -, juris Rn. 44 f.), und zwar unabhängig davon, ob mit dem Ausgleichsbegehren ein Freizeitausgleich oder ein finanzieller Ausgleich erstrebt wird.
Der Ausgleichsanspruch wegen Zuvielabeit ist in erster Linie auf Freizeitausgleich, also auf eine Freistellung vom Dienst, gerichtet. Denn der Zweck der Begrenzung der Höchstarbeitszeit - den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten - ist nicht durch eine Geldzahlung, sondern durch die Freistellung von der Pflicht zur Dienstleistung zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 20.19 -, juris Rn. 12). Lediglich dann, wenn die Gewährung von Freizeit zum Ausgleich der Zuvielarbeit aus Gründen ausscheidet, die der Beamte nicht zu vertreten hat, z. B. bei Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses, wandelt sich der Anspruch auf Freizeitausgleich in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich um (BVerwG, Urteil vom 26.12.2012 - BVerwG 2 C 29.11 - juris Rn. 34; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 35 f.; Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 20.19 -, juris Rn. 12). Aus der eigentlichen Zielrichtung des Anspruchs auf Ausgleichs wegen Zuvielarbeit - der Freistellung vom Dienst - ergibt sich, dass der Ausgleichsanspruch vorrangig nicht die dienstrechtliche Stellung des Beamten, sondern mit der Gestaltung der Dienstpläne den Dienstbetrieb betrifft. Die Regelung der internen Abläufe - also die Gestaltung der Dienstpläne oder hier: des konkreten Einsatzes einer Lehrkraft oder eines Schulleiters innerhalb der Schule - erfolgt aber nicht in Form eines Verwaltungsaktes gegenüber dem jeweiligen Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 20.19 -, juris Rn. 13), sondern stellt einen (organisatorischen) Realakt dar. Dementsprechend ist das Begehren auf Freizeitausgleich wegen Zuvielarbeit im Wege der Leistungsklage geltend zu machen (Nds. OVG, Urteil vom 16.4.2024 - 5 LC 48/21 -, juris Rn. 51 f.). Aufgrund der "Einheitlichkeit" des Ausgleichsanspruchs wegen Zuvielarbeit (so BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 20.19 -, juris Rn. 9) gilt dies auch für den "umgewandelten" Anspruch auf finanziellen Ausgleich (ebenso: OVG NRW, Urteil vom 30.9.2024 - 6 A 856/23 -, juris Rn. 44 f.).
b) Richtiger Klagegegner ist das Land Niedersachen; insofern hat der Senat - nach entsprechender Klarstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung - das Rubrum entsprechend berichtigt.
2. In der Sache dringt der Kläger mit seinem verbliebenen Berufungsbegehren - dem Begehren auf finanziellen Ausgleich für in der Vergangenheit geleistete Zuvielarbeit im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Juli 2022 (= 67 Monate) - überwiegend durch. Zwar bleibt sein Ausgleichsbegehren für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis einschließlich Oktober 2017 (= 10 Monate) ohne Erfolg - dazu unter a) -. In Bezug auf den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Juli 2022 (= 57 Monate) kann er hingegen einen finanziellen Ausgleich für währenddessen geleistete Zuvielarbeit verlangen - dazu unter b) -.
a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für etwaige Zuvielarbeit im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Oktober 2017.
Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren kommen sowohl der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) hergeleitete beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch als auch der unionsrechtliche Haftungsanspruch in Betracht.
aa) Zieht der Dienstherr Beamte über die regelmäßige (bzw. aus individuellen Gründen ermäßigte) Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig ("Zuvielarbeit") und haben die Beamten einen auf Treu und Glauben gestützten beamtenrechtlichen Anspruch darauf, dass die rechtswidrige Inanspruchnahme unterbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2011 - BVerwG 2 C 32.10 -, juris Rn. 8 f.; Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 26; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 25 m. w. Nw.; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 10). Eine solche, über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende rechtswidrige Inanspruchnahme macht der Kläger im Streitfall geltend. Denn Voraussetzung für eine über die regelmäßige (oder ermäßigte) Arbeitszeit hinausgehende, ausgleichspflichtige Mehrarbeit im Sinne des § 60 Abs. NBG ist u. a., dass der Dienstherr die Mehrarbeit anordnet, sich also darüber im Klaren ist, die Betreffenden über die regelmäßige (oder ermäßigte) Dienstzeit hinaus zum Dienst heranzuziehen. Eine solche Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit unterliegt zwar keinem Schriftformerfordernis, muss sich aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf konkrete und zeitlich abgrenzbare Mehrarbeitstatbestände beziehen. Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach Ermessen. Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob nach dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welchen Beamten sie übertragen werden soll. Hieran fehlt es zum Beispiel bei der schlichten Festlegung von Arbeitszeiten in Dienst- oder Schichtplänen (Nds. OVG, Urteil vom 16.4.2024 - 5 LC 48/21 -, juris Rn. 65). Für die - hier streitgegenständliche - Festlegung von Arbeitszeiten gemäß der Niedersächsischen Arbeitszeitverordnung Schule gilt dies ebenso. Die dort normierte besondere Verteilung der Arbeitszeit niedersächsischer Lehrkräfte und Schulleitungen stellt keine Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit dar.
Ist eine Zuvielarbeit darüber hinaus unionsrechtswidrig, kann dem betreffenden Beamten zudem ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch zustehen. Der unionsrechtliche (Staats-)Haftungsanspruch für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind - im Streitfall kommt ein Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) in Betracht -, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH voraus, dass die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Mitgliedsstaat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19.11.1991 - C-6/90 [Francovich u. a.] -, juris Rn. 40; Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 [Fuß] -, juris Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 15; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 10; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 26; Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 36.16 -, juris Rn. 10; Urteil vom 19.4.2018 - BVerwG 2 C 40.17 -, juris Rn. 30).
Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch für "Zuvielarbeit" (entsprechend § 242 BGB) als ein Anspruch, der sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, kommt indes nur für solche "Zuvielarbeit" in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011 - BVerwG 2 C 32.10 -, juris Rn. 19 ff.; Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 26; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 31; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 36.16 -, juris Rn. 49; Urteil vom 19.4.2018 - BVerwG 2 C 40.17 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 10; Urteil vom 17.2.2022 - BVerwG 2 C 5.21 -, juris Rn. 24 f.; Urteil vom 13.10.2022 - BVerwG 2 C 24.21 -, juris Rn. 30 f.). Die Geltendmachung durch den Beamten dient dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen und die Heranziehung zum Dienst entsprechend anzupassen (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 11). Zugleich muss sich der Dienstherr darauf einstellen können, dass ab diesem Zeitpunkt möglicherweise finanzielle Ausgleichsansprüche auf ihn zukommen (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 28). Insofern folgt die Rügeobliegenheit aus der allgemein bei Rechtsverletzungen geltenden Schadensminderungspflicht des Gläubigers; sie ist zugleich Ausdruck des Grundsatzes, dass Beamte auf die finanziellen Belastungen des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht nehmen müssen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 28).
Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt ebenfalls voraus, dass er vom Beamten zuvor zumindest in Form einer Rüge geltend gemacht worden ist; auszugleichen ist auch hier die "Zuvielarbeit", die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 - , juris Rn. 25; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 26; Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 36.16 -, juris Rn. 43 m. w. Nw., 48 f.; Urteil vom 19.4.2018 - BVerwG 2 C 40.17 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 2.7.2019 - BVerwG 2 B 78.18 -, juris Rn. 12; Urteil vom 13.10.2022 - BVerwG 2 C 24.21 -, juris Rn. 30 f.; Nds. OVG, Urteil vom 16.4.2024 - 5 LC 48/21 -, juris 72).
Der Beamte wird durch das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs gegenüber seinem Dienstherrn nicht unzumutbar belastet. Denn an die Rüge des Berechtigten sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn sich aus der schriftlichen Äußerung ergibt, dass der Beamte mit der jeweiligen Situation - hier dem Umfang der tatsächlich zu leistenden Arbeitszeit - nicht einverstanden ist. Weder ist ein Antrag im rechtstechnischen Sinne erforderlich noch muss Freizeitausgleich, hilfsweise finanzieller Ausgleich, beantragt oder der finanzielle Ausgleich konkret berechnet werden. Der Beamte kann dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in jeder beliebigen Textform gerecht werden, etwa per E-Mail (BVerwG, Urteil vom 27.5.2010 - BVerwG 2 C 33.09 -, juris Rn. 15 [zur Rüge, die Alimentation sei zu niedrig bemessen]; Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 27 [zum Anspruch auf Ausgleich bei Zuvielarbeit]; Urteil vom 19.4.2018 - BVerwG 2 C 40.17 -, juris Rn. 29; Urteil vom 17.2.2022 - BVerwG 2 C 5.21 -, juris 25). Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung keinen unionsrechtlichen Bedenken (ausführlich hierzu: Nds. OVG, Urteil vom 16.4.2024 - 5 LC 48/21 -, juris Rn. 71).
bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger eine erstmalige schriftliche Geltendmachung von Zuvielarbeit mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Oktober 2017 (Bl. 25, 26/GA) vorgenommen. Denn hiermit hat er gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht, dass aufgrund der gestiegenen Anforderungen an die Schulleitungen im Grundschulbereich durch die Übertragung immer neuer Aufgaben ohne entsprechende Entlastung seine durchschnittliche Arbeitszeit dauerhaft gestiegen sei und die Arbeitszeitstudie2015/2016 für ihn insoweit eine dauerhafte Differenz zwischen Soll- und Ist-Arbeitszeit von 8 Stunden und 42 Minuten ermittelt habe. Damit hat er eine dauerhafte Überschreitung der gesetzlich geregelten Wochenarbeitszeit gerügt und die diesbezügliche Entlastung von dienstlichen Aufgaben - also Freizeitausgleich - begehrt. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Landesschulbehörde das Schreiben vom 11. Oktober 2017 nicht noch im Oktober 2017 zugegangen ist, kommen Ausgleichansprüche wegen etwaiger Zuvielarbeit erst ab dem 1. November 2017, nicht aber - wie vom Kläger begehrt - bereits für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Oktober 2017 - in Betracht.
b) Der Kläger kann indes für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Juli 2022 (= 57 Monate) einen finanziellen Ausgleich für geleistete Zuvielarbeit in Höhe vom 31.453,59 EUR verlangen.
aa) Dem Kläger steht für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Juli 2022 dem Grunde nach ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit zu.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dem Kläger während des Zeitraums vom 1. November 2017 bis zum 31. Juli 2022 "Zuvielarbeit" abverlangt worden, d. h. er ist in rechtswidriger Weise über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung herangezogen worden.
aaa) Zu den hergebrachten und nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten als Korrelat zum hergebrachten Grundsatz der Treuepflicht der Beamten gegenüber ihrem Dienstherrn (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 -, juris Rn. 30; Nds. OVG, Urteil vom 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 61 m. w. Nw.). Die Vorschrift des Art. 33 Abs. 5 GG gewährt den Beamten einen grundrechtsgleichen subjektiven Anspruch auf Fürsorge (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 -, juris Rn. 34 f.). Der Grundsatz der Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, seine Beamten gegen unberechtigte Anwürfe in Schutz zu nehmen, sie entsprechend ihrer Eignung und Leistung zu fördern und bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen der Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen. Von dem letztgenannten Aspekt ist umfasst, dass der Dienstherr bei der Bestimmung der Arbeitszeit seiner Beamten dafür Sorge trägt, diese nicht zu überlasten (Nds. OVG, Urteil vom 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 61 m. w. Nw.), wobei eine Überlastung nicht erst dann gegeben ist, wenn Gesundheitsschädigungen drohen; die Fürsorgepflicht steht vielmehr auch einer ständigen Arbeitsüberlastung entgegen (BVerfG, Beschluss vom 30.1.2008 - 2 BvR 398/07 -, juris Rn. 8). Dementsprechend ist die gesetzliche Festlegung einer Obergrenze der regelmäßigen Arbeitszeit Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil eine derartige Regelung der Vermeidung einer übermäßigen zeitlichen Beanspruchung seiner Beamten dient (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 37; Urteil vom 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 61).
bbb) Die wöchentliche Arbeitszeit für niedersächsische Beamte ist in § 60 Abs. 1 NBG geregelt. Danach darf die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Indem hinsichtlich der Berechnung auf den Jahresdurchschnitt abgestellt wird, bleibt Spielraum für eine flexible Gestaltung der Tages-, Wochen- und Monatsarbeitszeit; außerdem wird die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit ermöglicht (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 38; Urteil vom 13.9.2022 - 5 LB 133/20 -, juris Rn. 49; Schmidt, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2024, Band 6, § 60 NBG Rn. 6). Dass die in § 60 Abs. 1 NBG festgelegte Obergrenze der jahresdurchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit als solche zu einer dauerhaften Überlastung der niedersächsischen Beamtenschaft führte und deshalb mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, denn es existiert bereits kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der besagt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Beamten 40 Stunden nicht überschreiten soll (BVerfG, Beschluss vom 30.1.2008 - 2 BvR 398/07 -, juris Rn. 7 [in dieser Entscheidung ist die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit von Beamten des Freistaates Bayern, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf 42 Wochenstunden für verfassungskonform erachtet worden]; Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 38; Urteil vom 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 62).
ccc) Die Bestimmung des § 60 Abs. 5 Satz 1 NBG ermächtigt die Landesregierung, das Nähere - insbesondere zur Dauer der Arbeitszeit und zu Möglichkeiten der flexiblen Ausgestaltung und Verteilung der Arbeitszeit sowie zu Pausen und Ruhezeiten - durch Verordnung zu regeln. Auf dieser Grundlage hat die Niedersächsische Landesregierung zur Regelung der Arbeitszeit der im Beamtenverhältnis stehenden Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sowie der dortigen verbeamteten Schulleiterinnen und Schulleiter die Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen vom 14. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 10; Nds. ArbZVO-Schule) erlassen.
ddd) Die Dienstleistungen, die verbeamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Rahmen der für alle Beamten geltenden regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringen haben, umfassen zwei Komponenten, nämlich den Bereich der Erteilung von Unterrichtsstunden sowie den Bereich der sogenannten außerunterrichtlichen Verpflichtungen, die sich auf die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie auf Korrekturtätigkeiten, Konferenzen, Elterngespräche, Klassenfahrten und anderes erstrecken (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 39; Urteil vom 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 64). Sofern einer Lehrkraft Funktionsaufgaben übertragen worden sind - dies betrifft etwa die Aufgaben von Oberstudienräten an Gymnasien -, treten diese als weiteres Element außerunterrichtlicher Verpflichtungen hinzu (Nds. OVG, Urteil vom 13.9.2022 - 5 LB 133/20 -, juris Rn. 50). Dies gilt auch für die Aufgaben der Schulleitung.
eee) Dass in § 3 Nds. ArbZVO-Schule mit der Regelstundenzahl lediglich die erste Komponente der Lehrerarbeitszeit festgeschrieben ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ergibt sich die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für die Regelstundenzahlfestsetzung niedersächsischer verbeamteter Lehrkräfte nicht aus dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts, wonach das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht der Verwaltung zu überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, juris Rn. 45). Denn grundlegend - also wesentlich - ist im vorliegenden Zusammenhang die Regelung der Gesamtarbeitszeit der Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.8.2012 - BVerwG 2 C 23.10 -, juris Rn. 11 ff.), die in Niedersachsen durch förmliches Gesetz (§ 60 Abs. 1 NBG) erlassen worden ist (Nds. OVG, Urteil vom 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 64).
fff) Mit der Wahl eines Regelstundenmodells hat der Verordnungsgeber in zulässiger Weise von der Verordnungsermächtigung des § 60 Abs. 5 Satz 1 NBG Gebrauch gemacht. Die Regelstundenfestsetzung trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit von Lehrkräften nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (ständige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG II C 40.77 -, juris Rn. 24; Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3; Urteil vom 28.1.2004 - BVerwG 2 C 19.03 -, juris Rn. 12; Urteil vom 23.6.2005 - BVerwG 2 C 21.04 -, juris Rn. 15; Urteil vom 16.7.2015 - BVerwG 2 C 16.14 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 11.12.2020 - BVerwG 2 B 10.20 -, juris Rn. 9 f.; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1989 - 4 S 1411/97 -, juris Rn. 42, 45, 52; Hess. VGH, Beschluss vom 8.8.2000 - 1 N 4694/96 -, juris Rn. 37; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 31; Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 40; Urteil vom 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 65; Urteil vom 13.9.2022 - 5 LB 133/20 -, juris Rn. 51; Urteil vom 12.3.2024 - 5 LB 68/22 -, juris Rn. 46, 49). Dieser zweite, außerunterrichtliche Aufgabenbereich ist umso weniger exakt zeitlich messbar, als die hierfür aufzuwendende Arbeitszeit nach Schülerzahl, Schulform und Schulfächern, aber auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen der einzelnen Lehrkraft, unterschiedlich sein kann (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3; Urteil vom 28.1.2004 - BVerwG 2 C 19.03 -, juris Rn. 12; Urteil vom 16.7.2015 - BVerwG 2 C 16.14 - , juris Rn. 10; Hess. VGH, Beschluss vom 22.8.2000 - 1 N 2320/96 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Urteil vom 13.9.2022 - 5 LB 133/20 -, juris Rn. 51; Urteil vom 12.3.2024 - 5 LB 68/22 -, juris Rn. 46, 49). Gleichwohl wirkt sich die Regelstundenzahl - auch als Pflichtstundenzahl oder Deputatstundenzahl bezeichnet - zumindest indirekt auf die gesamte Arbeitszeit aus, welche die verbeamtete Lehrkraft in ihrem Beruf zu erbringen hat, und welche - wie dargelegt - in Niedersachsen im Jahresdurchschnitt 40 Stunden pro Woche beträgt. Durch die Regelstundenzahl bzw. Pflichtstundenregelung konkretisiert der Verordnungsgeber das Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers zu dessen übriger Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6), wobei die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit den Orientierungsrahmen bildet, den der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.8.2012 - BVerwG 2 C 23.10 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 13.9.2022 - 5 LB 133/20 -, juris Rn. 51; Urteil vom 12.3.2024 - 5 LB 68/22 -, juris Rn. 46, 49). In diesem Sinne ist die Pflichtstundenregelung für Lehrer und einzelne Lehrergruppen in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung "eingebettet" (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG II C 40.77 -, juris Rn. 24; Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 26.8.1992 - BVerwG 2 B 90.92 -, juris Rn. 4; Urteil vom 28.1.2004 - BVerwG 2 C 19.03 -, juris Rn. 12; Urteil vom 16.7.2015 - BVerwG 2 C 16.14 -, juris Rn. 11; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.7.1980 - 2 A 16/79 -, DÖV 1981, 465, 466; Hess. VGH, Beschluss vom 8.8.2000 - 1 N 4694/96 -, juris Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003 - 6 A 2040/01 -, juris Rn. 5; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007 - OVG 4 B 10.07 -, juris 28; Nds. OVG, Urteil vom 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 65; Urteil vom 13.9.2022 - 5 LB 133/20 -, juris Rn. 51; Urteil vom 12.3.2024 - 5 LB 68/22 -, juris Rn. 46, 49).
ggg) Im Hinblick auf die niedersächsischen Schulleiter besteht die Besonderheit, dass ihnen neben ihren Aufgaben als Lehrkraft der jeweiligen Schulform (mit Unterrichts- und diesbezüglichen außerunterrichtlichen Verpflichtungen) mit der Leitung der Schule weitere außerunterrichtliche Aufgaben obliegen. Dementsprechend lässt sich § 23 Abs. 1 Nds. ArbZVO-Schule entnehmen, dass sich die Arbeitszeit niedersächsischer Schulleiter aus den Komponenten "Unterrichtsverpflichtung" (die den eigentlichen Unterricht und die diesbezüglichen außerunterrichtlichen Verpflichtungen umfasst, s. o.) und "Leitungszeit" zusammensetzt. Die "Leitungszeit" ergibt sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit, die für Grundschullehrkräfte gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Nds. ArbZVO-Schule (während der Schulzeit) 28 Unterrichtsstunden/Woche umfasst, abzüglich der Zeit für die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung, die in Tabelle 1 der Anlage 2 zu § 23 Abs. 1 Nds. ArbZVO-Schule niedergelegt ist. Die Niedersächsische Arbeitszeitverordnung-Schule regelt also die jeweilige Unterrichtsverpflichtung der Grundschulleiter; die Differenz zu 28 Unterrichtsstunden ist "Leitungszeit". Damit unterscheidet sich das aktuelle System von dem bis zum 31. Juli 2012 geltenden System, denn nach § 12 Nds. ArbZVO-Lehr erhielten Schulleiter für die Leitung der Schule Anrechnungsstunden nach der seinerzeitigen Anlage 1, bemessen nach Klassenanzahl und Schulform, so dass seinerzeit der Sache nach die Komponente "Leitungszeit" normiert war und sich aus der Differenz zur Regelstundenzahl die Komponente "Unterrichtsverpflichtung" ergab (Nds. OVG, Urteil vom 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 66).
In Tabelle 1 der Anlage 2 zu § 23 Abs. 1 Nds. ArbZVO-Schule ist in Abhängigkeit von den sogenannten Lehrkräftesollstunden die entsprechende Unterrichtsverpflichtung der Schulleiter an Grundschulen in Unterrichtsstunden geregelt. "Lehrkräftesollstunden" sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die Stunden für den Zusatzbedarf entsprechend dem Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, wobei die Lehrerstunden maßgeblich von der Schülerzahl abhängen. Vereinfacht gesagt, erhöhen sich mit einem Ansteigen der Schülerzahlen die Lehrkräftesollstunden; Tabelle 1 der Anlage 2 zu § 23 Abs. 1 Nds. ArbZVO-Schule ist dergestalt gefasst, dass sich mit steigenden Werten bei den Lehrkräftesollstunden die Unterrichtsverpflichtung der Schulleitungen reduziert bzw. dass sich mit sinkenden Werten bei den Lehrkräftesollstunden die Unterrichtsverpflichtung der Schulleitungen erhöht.
hhh) Für die Beantwortung der Frage, ob die von den Lehrkräften verlangte Arbeitsleistung über den Rahmen der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung hinausgeht, kommt es nicht auf die Ansicht einzelner Lehrkräfte darüber an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist, sondern in erster Linie auf die vom Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung (BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG II C 40.77 -, juris Rn. 32; Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3; Urteil vom 16.7.2015 - BVerwG 2 C 16.14 -, juris Rn. 21; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998 - 4 S 1411/97 -, juris Rn. 44; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003 - 6 A 2040/01 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 17.2.2014 - 6 A 1353/12 -, juris Rn. 9; Schl.-H. OVG, Urteil vom 21.6.2018 - 2 KN 1/17 -, juris Rn. 63; Nds. OVG, Urteil vom 13.9.2022 - 5 LB 133/20 -, juris Rn. 52; Urteil vom 12.3.2024 - 5 LB 68/22 -, juris Rn. 47, 49). Denn es entspricht dem Wesen des Beamtenverhältnisses als eines öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses, dass der Dienstherr bestimmt, welche qualitativen und quantitativen Anforderungen er an die einzelnen Aufgabenfelder im öffentlichen Dienst stellt. Mit der Festsetzung der Regelstundenzahl bringt der Dienstherr also seine Einschätzung zum Ausdruck, dass diese Zahl der Unterrichtsstunden einschließlich Vor- und Nachbereitung, Korrekturen sowie sonstiger außerunterrichtlicher Tätigkeit - generalisierend und pauschalierend betrachtet - einem Arbeitsaufwand entspricht, den jeder Beamte im Jahresdurchschnitt wöchentlich zu bewältigen hat (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 41; Urteil vom 12.3.2024 - 5 LB 68/22 -, juris Rn. 47, 49). Dies gilt ebenso hinsichtlich der Festsetzung der Unterrichtsverpflichtung für Schulleiter nach Anlage 2 zu § 23 Abs. 1 Nds. ArbZVO-Schule: auch insoweit hat der Dienstherr - generalisierend und pauschalierend betrachtet und im Verhältnis zur jeweiligen Regelstundenzahl - bestimmt, dass dieser Arbeitsaufwand einem Arbeitsaufwand entspricht, den jeder Beamte im Jahresdurchschnitt wöchentlich zu bewältigen hat (Nds. OVG, Urteil vom 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 68).
iii) Was die gerichtliche Überprüfbarkeit dieser Festsetzung betrifft, so folgt aus der bestehenden Einschätzungsprärogative des Dienstherrn (OVG NRW, Urteil vom 20.10.2011 - 6 A 2173/09 -, juris Rn. 32) - auch als weiter Gestaltungs- oder Ermessensspielraum bezeichnet (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992 - BVerwG 2 B 90.92 -, juris Rn. 4; Urteil vom 16.7.2015 - BVerwG 2 C 16.14 -, juris Rn. 14; Hess. VGH, Beschluss vom 22.8.2000 - 1 N 2320/96 -, juris Rn. 35; OVG Saarl., Urteil vom 13.1.2003 - 1 N 2/02 -, juris Rn. 33; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003 - 6 A 2040/01 -, juris Rn. 14) - eine nur in sehr engen Grenzen bestehende gerichtliche Kontrollmöglichkeit (Hess. VGH, Beschluss vom 8.8.2000 - 1 N 4649/96 -, juris Rn. 28; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007 - OVG 4 B 10.07 -, juris Rn. 29), nämlich dahin gehend, dass diese Einschätzung nicht offensichtlich fehlsam, insbesondere nicht willkürlich sein darf (BVerwG, Beschluss vom 11.12.2020 - BVerwG 2 B 10.20 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003 - 6 A 2040/01 -, juris Rn. 14; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007 - OVG 4 B 10.07 -, juris Rn. 29). Vor dem Hintergrund einer solchen Evidenzkontrolle kann eine Festlegung verschieden hoher Regelstundenzahlen für Gruppen von Lehrkräften, für die sämtlich die gleiche Gesamtarbeitszeit gilt, nur an solche Umstände anknüpfen, welche einen Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß, aufweisen (BVerwG, Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 16 f.; Beschluss vom 11.12.2020 - BVerwG 2 B 10.20 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993 - 2 K 1/89 -, juris Rn. 17). So ist etwa die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich als ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal für die Festsetzung verschieden hoher Regelstundenzahlen für verschiedene Lehrkräftegruppen anerkannt worden, sofern bei generalisierender Betrachtung die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele noch wirklichkeitskonform die Annahme einer nach Zeit und/oder Art unterschiedlichen Arbeitsbelastung und damit die Festsetzung einer unterschiedlichen Regelstundenzahl für diese Lehrkräftegruppen stützen kann (BVerwG, Urteil vom 15.12.1971 - BVerwG VI C 40.68 -, Buchholz 237.4 § 74 BG Hamburg Nr. 1, S. 2; Urteil vom 13.7.1977 - BVerwG VI C 85.75 -, juris Rn. 35; Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 11.12.2020 - BVerwG 2 B 10.20 -, juris Rn. 9). Auch ist es nicht willkürlich, wenn der Dienstherr Veränderungen berücksichtigt, die sich im Laufe der Zeit ergeben und die sich zulasten oder zugunsten der Lehrkräfte auswirken, wie etwa die Verminderung von Klassenstärken, eine veränderte Regelung oder Praxis hinsichtlich der Gewährung von Anrechnungs-, Ermäßigungs- oder Entlastungsstunden, ohne dass deshalb der Dienstherr die Zahl der Pflichtstunden ändert (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992 - BVerwG 2 B 90.92 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6), den Rückgang von Schülerzahlen (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993 - 2 K 1/89 -, juris Rn. 10) oder eine tatsächliche Veränderung der Inhalte bestimmter Unterrichtsfächer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2020 - BVerwG 2 B 10.20 -, juris Rn. 11).
Ob sich die vom Dienstherrn jeweils gewählte Art der Konkretisierung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält, hängt daher von einer nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere auch tatsächlichen Würdigung und Abwägung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände bzw. deren Fortbestand ab (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992 - BVerwG 2 B 90.92 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6; Urteil vom 16.7.2015 - BVerwG 2 C 16.14 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 11.12.2020 - BVerwG 2 B 10.20 -, juris Rn. 11). Wenn der Normgeber also beispielsweise aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - etwa in Gestalt des Rückgangs von Schülerzahlen - die Unterrichtsverpflichtung mit der nachvollziehbaren Begründung erhöhte, dass sich mit diesem Rückgang der Schülerzahlen die Arbeitsbelastung insgesamt in einem solchen Maße reduziert habe, dass trotz der nunmehr erhöhten Unterrichtsverpflichtung die Höchstgrenze der für alle Beamten geltenden Gesamtarbeitszeit nicht überschritten werde, so hätte er eine Neubestimmung der Arbeitszeitanteile vorgenommen, welche der gerichtlichen Überprüfung anhand des dargestellten eingeschränkten Kontrollmaßstabs standhielte (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 42).
Der erkennende Senat hat allerdings in seiner Rechtsprechung zu der im Jahr 2014 im Verordnungswege erfolgten Erhöhung der Regelstundenzahl niedersächsischer verbeamteter Gymnasiallehrkräfte um eine Unterrichtsstunde ausgeführt, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG prozedurale Anforderungen enthält, welche zum Ausgleich dafür zu beachten sind, dass die materiell-rechtliche Dimension der Fürsorgepflicht bei der Festsetzung von Regelstundenzahlen eine bloße Evidenzkontrolle beinhaltet (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 43 ff.). Wenn sich der Verordnungsgeber auf eine Neubestimmung der Arbeitszeitanteile in Gestalt einer (bloßen) Verschiebung von Arbeitszeitanteilen aufgrund geänderter tatsächlicher Verhältnisse beruft, muss er die entsprechenden Gesichtspunkte in der Verordnungsbegründung selbst vollständig offenlegen und kann dies nicht erst später in einem gegebenenfalls sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren nachholen (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 44, 56, 60 f.; a. Auff.: BVerwG, Beschluss vom 11.12.2020 - BVerwG 2 B 10.20 -, juris Rn. 12).
Der Senat hat aus der prozeduralen Dimension des Art. 33 Abs. 5 GG für den seinerzeitigen Streitfall zudem die Obliegenheit des Dienstherrn statuiert, die tatsächlichen Grundlagen für die Ausübung der normgeberischen Einschätzungsprärogative in einem - auch empirischen - transparenten Verfahren sorgfältig und nachvollziehbar zu ermitteln, wenn er, wie mit den verbeamteten Lehrkräften an niedersächsischen Gymnasien, nur eine bestimmte Gruppe von Lehrkräften herausgreifen und allein deren Unterrichtsverpflichtung erhöhen will (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 62 f.). Veranlassung zu dahin gehenden Ermittlungen hätte zudem - so der erkennende Senat weiter - mit Blick darauf bestanden, dass die zeitlich vor der Erhöhung geltende Regelstundenfestsetzung bereits aus dem Jahr 1997 stamme und jedenfalls in den vergangenen 10 Jahren zahlreiche Änderungen des niedersächsischen Schulsystems mit Auswirkungen gerade auch auf den Gymnasialbereich erfolgt waren (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 63). Eine solche - auch empirische - Untersuchung hatte es indes weder im Vorfeld der geplanten Regelstundenanhebung im Gymnasialbereich gegeben noch wurde - wie der Senat in den betreffenden Normenkontrollverfahren festgestellt hat - in der Vergangenheit jemals eine von der Niedersächsischen Landesregierung bzw. dem Niedersächsischen Kultusministerium in Auftrag gegebene wissenschaftliche Untersuchung zur Lehrerarbeitszeit in Niedersachsen - und damit auch keine Untersuchung zur Arbeitszeit niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte - durchgeführt (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 64). Auch der Gesichtspunkt der fehlenden Ermittlung der tatsächlichen Arbeitszeitbelastung niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte im Vorfeld der geplanten Änderung war für den erkennenden Senat seinerzeit selbständig tragende Erwägung für seine Feststellung, dass die Regelstundenanhebung im Gymnasialbereich mit dem Fürsorgegrundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbar war (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 62).
Um seinem Fürsorgegrundsatz Rechnung zu tragen, hat der Dienstherr also zu ermitteln und ggf. im gerichtlichen Verfahren zu substantiieren, dass geplante Änderungen am bestehenden Regelstundenmodell "gesamtarbeitszeitneutral" sind. Denn die "Auskömmlichkeit" des bestehenden Systems - also die Darstellung, dass die hierin getroffenen Regelungen im Schulbereich mit Blick auf die Vorgaben des § 60 Abs. 1 NBG realitätsgerecht sind - kann nur der Dienstherr dartun, dem es obliegt, sein Gesamtkonzept der unterschiedlich hohen Regelstundenzahlen je Schulform nachvollziehbar zu erläutern. Eine solche substantiierte Darstellung ist aber nur möglich, wenn sie auf einer hinreichend validen Tatsachengrundlage - nämlich der Ermittlung der tatsächlichen Arbeitsbelastung niedersächsischer Lehrkräfte unter Berücksichtigung der Besonderheit des dortigen Arbeitsanfalls in Gestalt von Unterricht sowie außerunterrichtlicher Tätigkeit - beruht. Fehlt es an einer solchen Tatsachenermittlung, kann es dem Dienstherrn nicht gelingen, geplante Änderungen des bestehenden Systems als "gesamtarbeitszeitneutral" zu substantiieren.
jjj) Den Dienstherrn trifft jedoch nicht nur im Vorfeld geplanter Regelstundenerhöhungen die Obliegenheit der Überprüfung, ob unter Zugrundlegung dieser Änderung das reguläre Arbeitspensum der entsprechenden Lehrkräfte innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Arbeitszeit von derzeit durchschnittlich 40 Stunden/Woche bewältigt werden kann und dieser Überprüfung - auch empirisch ermittelte - Erkenntnisse zur tatsächlichen Arbeitsbelastung zugrunde zu legen. Er hat vielmehr auch in Bezug auf das bestehende Regelstundenmodell die tatsächlichen Grundlagen für die seinerzeitige Ausübung der normgeberischen Einschätzungsprärogative im Blick zu behalten und daher in gewissen zeitlichen Abständen - auch empirisch - zu überprüfen, ob die einmal getroffene Einschätzung der "Auskömmlichkeit" einer bestimmten Regelstundenzahl weiterhin aufrechterhalten werden kann. Diese Obliegenheit hat der erkennende Senat der Sache nach bereits in den bezeichneten Normenkontrollverfahren hinsichtlich der Anhebung der Regelstundenzahl niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte herausgestellt, indem er dort ausgeführt hat, eine Veranlassung zur - auch empirischen - Ermittlung der Arbeitsbelastung niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte im Vorfeld der geplanten Regelstundenanhebung ergebe sich zudem aus dem Umstand, dass die bisherige Regelstundenzahlfestsetzung für den Gymnasialbereich aus dem Jahr 1997 stamme und es seither zahlreiche Änderungen des niedersächsischen Schulsystems mit Auswirkungen auf die Arbeitsbelastung der Lehrkräfte gerade auch im Gymnasialbereich gegeben habe; überdies sei der weitere Umstand zu berücksichtigen, dass sich in den vergangenen Jahren das Verhältnis zwischen Lehrkräften, Schulleitungen, Erziehungsberechtigten und Schülern in dem Sinne gewandelt habe, dass eine durch Diskurs und Dialog geprägte Beziehung immer stärker in den Vordergrund getreten sei, was auf Seiten der Lehrerschaft zu einem höheren außerunterrichtlichen Zeitaufwand führe (vgl. etwa Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 63). Der Dienstherr hat also jedenfalls dann, wenn im Schulbereich über eine gewisse Zeitspanne hinweg fortlaufend wesentliche Veränderungen mit Auswirkungen auf den Arbeitsanfall für Lehrkräfte stattgefunden haben, in einem - auch empirischen - Verfahren nachvollziehbar zu ermitteln, ob die seinerzeit getroffene Einschätzung der "Auskömmlichkeit" des bestehenden Regelstundenmodells weiterhin auf einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage beruht, die jeweils festgesetzte Zahl an Unterrichtsstunden einschließlich Vor- und Nachbereitung, Korrekturen sowie sonstiger außerunterrichtlicher Tätigkeit - generalisierend und pauschalierend betrachtet - also noch einem Arbeitsaufwand entspricht, den jeder Beamte im Jahresdurchschnitt wöchentlich zu bewältigen hat. Dies gilt umso mehr, wenn der seinerzeitigen Festlegung des Regelstundenmodells keine - auch empirische - Ermittlung der tatsächlichen Arbeitsbelastung der Lehrkräfte zugrunde gelegen hat.
kkk) Dass eine Ermittlung der tatsächlichen Arbeitszeit niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte - auch - empirische Elemente enthalten muss, ergibt sich aus dem Erfordernis der realitätsgerechten Ermittlung der tatsächlichen Arbeitsbelastung. Da ein großer Teil der Lehrerarbeitszeit außerhalb der Schulräumlichkeiten, nämlich in der Regel bei den betreffenden Lehrkräften zu Hause, erbracht wird, kann dieser Anteil nur durch Mitwirkung eines repräsentativen Anteils der Lehrkräfte selbst ermittelt werden (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 65). Der erkennende Senat hat in den bezeichneten Normenkontrollverfahren ferner darauf hingewiesen, dass es für den Gymnasialbereich sachgerecht wäre, eine solche Arbeitszeitermittlung über ein ganzes Schuljahr - also zwei Schulhalbjahre - zu erstrecken, um den unterschiedlichen Belastungen des Lehrkörpers während dieser Zeit Rechnung zu tragen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 - , juris Rn. 65). Es ist nicht erkennbar, dass auf "Selbstaufschreibungen" bzw. "Befragungen" beruhende empirische Ermittlungen schon vom Grundsatz her zur Aufklärung der tatsächlichen Arbeitsbelastung von Lehrkräften ungeeignet wären und daher nicht herangezogen werden könnten. Denn ein Beamter muss allgemein vorgeschriebene oder konkret verlangte dienstliche Angaben wahrheitsgemäß und vollständig tätigen, um seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes gemäß § 34 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) zu genügen (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 65 m. w. Nw.).
Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber bezüglich der Methodik einer Ermittlung der tatsächlichen Arbeitszeit (ausschließlich empirische Erhebung oder Methodenmix), der insoweit maßgeblichen Parameter (Festlegung der repräsentativen Gruppe von Lehrkräften bzw. Erhebungsschulen, ggf. differenziert nach Fächerkombinationen, Aufschlüsselung der einzelnen außerunterrichtlichen Aufgabenbereiche etc.) sowie der tatsächlichen Durchführung (wissenschaftliche Begleitung, Begleitung durch Dritte, Einbindung einer Projektgruppe etc.) ein weiter Gestaltungsspielraum zu; ebenso ist der Dienstherr in weitem Maße frei, die Ergebnisse einer solchen Untersuchung zu bewerten und hieraus konkrete Handlungsanweisungen abzuleiten, etwa die Vorgabe, Zeitaufwand für bestimmte außerunterrichtliche Tätigkeiten in Zukunft zu reduzieren, um auf diese Weise Arbeitszeit für die Erteilung von mehr Unterricht "frei zu machen" (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 66). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats muss der Dienstherr, wenn er Mehrbelastungen in einem Arbeitszeitbereich anordnet, anderweitige Entlastungen ebenfalls konkret regeln; ein stillschweigendes Vertrauen darauf, dass sich die betroffenen Lehrkräfte unter Ausnutzung ihrer pädagogischen Gestaltungsfreiheit möglicherweise weniger gründlich auf den Unterricht vorbereiten werden, ersetzt diese Angabe nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.12.1998 - BVerwG 6 P 1.97 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 3.6.2013 - 5 LA 78/13 -, juris Rn. 14; Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 66).
lll) Ausgehend von diesen Grundsätzen, hat der Kläger während des Zeitraums vom 1. November 2017 bis zum 31. Juli 2022 zur Überzeugung des Senats individuelle Zuvielarbeit geleistet.
(1) Die im streitgegenständlichen Zeitraum (und im Übrigen weiterhin) geltende Regelstundenzahl an Grundschulen stammt aus dem Jahr 1997 (vgl. Art. 1 Nr. 2 lit. a der Achten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 27.5.1997 [Nds. GVBl. S. 159]). Seinerzeit war die Regelstundenzahl an Grundschulen, die zuvor 27,5 Unterrichtsstunden betragen hatte (so die Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 13.8.1992 [Nds. GVBl. S. 228]), auf 28 Unterrichtsstunden angehoben worden. Da seit dem Jahr 1997 zahlreiche Änderungen im niedersächsischen Schulsystem mit wesentlichen Auswirkungen auf den Grundschulbereich erfolgt sind - so etwa die Einführung der Verlässlichen Grundschule ab dem Schuljahr 2004/2005, die Einführung der Eigenverantwortlichen Schule im Sommer 2006, die fortschreitende Ausweitung des Ganztagsangebots, die zum 1. August 2012 erfolgte Einführung der inklusiven Schule, die zunehmende Beschulung von Schülern mit Defiziten der deutschen Sprache, etwa wegen eines Migrationshintergrundes, die Anforderungen, die eine zunehmende Digitalisierung mit sich bringt, aber ebenso der Wandel im Verhältnis zwischen Lehrkräften, Schulleitungen, Erziehungsberechtigten und Schülern mit der Folge zunehmenden Kommunikationsbedarfs und hiermit verbunden zunehmender außerunterrichtlicher Belastung der Lehrkräfte -, bestand auch in Bezug auf die Grundschullehrkräfte ein Anlass für den Dienstherrn, zu überprüfen, ob die im Jahr 1997 getroffene Einschätzung der "Auskömmlichkeit" der betreffenden Regelstundenzahl weiterhin aufrechterhalten werden kann, zumal insoweit eine - auch empirische - Ermittlung der tatsächlichen Arbeitsbelastung in der Vergangenheit fehlte.
Dieser Obliegenheit ist sich der Dienstherr bewusst gewesen. Denn der vom Niedersächsischen Kultusministerium herausgegebene Abschlussbericht des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse vom 22. Oktober 2018 (im Folgenden: Arbeitszeitstudie10/2018) wird mit den folgenden Ausführungen eingeleitet (S. 3):
"Das Niedersächsische Kultusministerium hat das Expertengremium Arbeitszeitanalyse mit der Erarbeitung von Empfehlungen beauftragt, um dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 09.06.2015 Rechnung zu tragen. Auftrag des Gremiums ist die Entwicklung von Vorschlägen und Kriterien, Instrumenten und Verfahren für eine rechtssichere Bemessung und Bewertung der Arbeitszeit von Lehrkräften, Schulleiterinnen und Schulleitern. Dazu sollten die arbeitszeitrelevanten Tätigkeiten und Belastungen ermittelt und nach objektiven Kriterien bewertet werden. Auf dieser Grundlage soll ein transparentes Standardverfahren entwickelt werden, mit dem in regelmäßigen Abständen die arbeitszeitrechtlichen Regelungen für Lehrkräfte und ihre Wirkungen überprüft werden können. Das Gremium sollte zudem Vorschläge zur zukunftsorientiertenGestaltung der Arbeitszeit erarbeiten, die in der Arbeitszeitverordnung (Nds. ArbZVO-Schule) abgebildet werden können".
Diese Passage verdeutlicht, dass der Dienstherr aus den Ausführungen des erkennenden Senats in den Normenkontrollverfahren gegen die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung im Gymnasialbereich den zutreffenden Schluss gezogen hat, auch in anderen Bereichen als dem Gymnasium sei die Ermittlung des "status quo", also der tatsächlichen Arbeitsbelastung niedersächsischer Lehrkräfte, erforderlich, weil es in der Vergangenheit zahlreiche wesentliche Änderungen des Aufgabenanfalls im Schulbereich gegeben hat und bis dato noch keine - auch empirische - Ermittlung der tatsächlichen Arbeitsbelastung niedersächsischer Lehrkräfte erfolgt war.
(2) Dass der Dienstherr seiner Obliegenheit, die tatsächliche Arbeitsbelastung niedersächsischer Lehrkräfte anhand der von ihm bestimmten Anforderungen in einem - auch empirischen - Verfahren nachvollziehbar zu ermitteln, durch Einsetzung des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse nachgekommen ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn insoweit kam ihm ein weiter Handlungs- bzw. Gestaltungsspielraum zu (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 66). Wenn er indes nicht - wie ihm dies durchaus möglich gewesen wäre - konkrete Vorgaben zur Methodik, zu den maßgeblichen Parametern sowie zur tatsächlichen Durchführung der Ermittlung macht, sondern dies einem Expertengremium überlässt, hat er dessen Methodik und Verfahrensweise zur Ermittlung der tatsächlichen Arbeitsbelastung seinen weiteren Erwägungen zugrunde zu legen.
Das Expertengremium Arbeitszeitanalyse wiederum hat seine Empfehlungen nicht auf eigene empirische Ermittlungen gestützt, sondern als aktuelle empirische Erhebung zur Arbeitszeitbelastung niedersächsischer Lehrkräfte in erster Linie die Arbeitszeitstudie2015/2016 herangezogen (so Arbeitszeitstudie10/2018, S. 3), die zum Zeitpunkt der Einsetzung des Gremiums - dem 7. Dezember 2016 (Arbeitszeitstudie10/2018, S. 13) - abgeschlossen war und deren Ergebnisse im August 2016 veröffentlicht worden waren. Das Expertengremium Arbeitszeitanalyse hat in seinem Arbeitszeitstudie10/2018 ausgeführt, die Methode der Arbeitszeitstudie2015/2016 zur Erhebung von Tätigkeiten und Arbeitszeit sei von ihm geprüft und als normenkonform und geeignet bewertet worden; das Gremium stütze seine Überlegungen daher auf die repräsentativen Ergebnisse zur Arbeitszeit für die Grundschulen, Gesamtschulen und Gymnasien, weil die Datenlage eine Bemessung der Arbeitszeit und des daraus resultierenden Entlastungsbedarfs für diese Schulformen erlaube (Arbeitszeitstudie10/2018, S. 3). Dieser Gesichtspunkt wird auf den Seiten 15 sowie 17 ff. des Abschlussberichts10/2018 näher erläutert. Das Expertengremium Arbeitszeitanalyse habe über die Arbeitszeitstudie2015/2016 beraten und sei insoweit zu dem Ergebnis gekommen, dass diese wissenschaftliche Studie differenzierte und repräsentative Daten zur Arbeitszeit von Lehrkräften in Niedersachsen vorgelegt habe, die auf einem normenkonformen Erhebungsverfahren basierten; diese empirischen Daten hätten den Ausgangspunkt und die wissenschaftliche Grundlage der Arbeit des Gremiums gebildet und Sonderauswertungen ermöglicht, insbesondere zur Situation von Schulleitungen (Arbeitszeitstudie10/2018, S. 15). Aufgrund der Beteiligung von 2.869 Lehrkräften an der Arbeitszeitstudie2015/2016 auf der Grundlage eines normenkonformen Erhebungsverfahrens lägen aktuelle, differenzierte und repräsentative Arbeitszeitdaten für niedersächsische Lehrkräfte der drei Schulformen Grundschule, Gesamtschule und Gymnasium vor; nach Auffassung des Gremiums enthalte die Arbeitszeitstudie2015/2016 eine gute empirische Basis für die hier vorzunehmende Bestandsaufnahme des status quo in Niedersachsen (Arbeitszeitstudie10/2018, S. 17). Im Unterschied zu bisherigen Schätzverfahren sei mit der Arbeitszeitstudie2015/2016 eine zeitnahe, digital gestützte und differenzierte Erfassung der Arbeitszeit von Lehrkräften in Niedersachsen über ein gesamtes pädagogisches Jahr durchgeführt worden. Trotz des hohen Erhebungsaufwands habe eine breite Beteiligung erreicht und damit eine verlässliche empirische Basis geschaffen werden können. Anders als bei vorherigen Studien, die aus Methodengründen Teilerhebungen einzelner Tätigkeiten in definierten und begrenzten Zeiträumen durchgeführt und mittels Schätzungen und Hochrechnungen gearbeitet hätten, seien hier durch die Vollerfassung alle beruflichen Tätigkeiten der beteiligten Lehrkräfte über komplette Tage, Wochen und Schulphasen über ein komplettes pädagogisches Jahr hinweg ermittelt worden. Die Studie bilde eine Modellstichprobe anhand der Merkmale Schulform, Region und Einzugsgebiet ab, die in Bezug auf die Schulformen Grundschule, Gesamtschule und Gymnasium durch einen hohen Anteil an der Grundgesamtheit (mehr als 5 %) und durch eine überwiegende strukturelle Übereinstimmung mit der Grundgesamtheit (Geschlecht, Teilzeitquote, Alter) zu repräsentativen Ergebnissen geführt habe. Die Eignung dieser Studie für die Entwicklung eines Standardverfahrens für die Bemessung der Arbeitszeit von Lehrkräften ergebe sich aus vier Methodeninnovationen, nämlich der elektronischen Zeiterfassung, dem umfassenden, normenkonformen Tätigkeitskonzept und der Auswertung der Arbeitszeiten nach dem Konstrukt der Durchschnittswoche sowie anhand des Vollzeitlehreräquivalents (Arbeitszeitstudie10/2018, S. 17).
Ausgehend von seiner Einschätzung, dass die Arbeitszeitstudie2015/2016 differenzierte und repräsentative Daten zur Arbeitszeit von niedersächsischen Lehrkräften im Grundschul- , Gesamtschul- und Gymnasialbereich ermittelt habe, hat das Expertengremium Arbeitszeitanalyse diese empirischen Daten herangezogen, um Sonderauswertungen, insbesondere zur Situation von Schulleitungen, vorzunehmen. Weil die Arbeitszeitstudie2015/2016 keine dezidierten Auswertungen für die Arbeitszeitbelastung der Lehrkräfte mit Schulleitungsfunktionen aufweise, verschiedene Studien aber hohe Beanspruchungen bei Schulleitern nachgewiesen hätten, hat das Expertengremium Arbeitszeitanalyse eine Operationalisierung entwickelt, um diese Gruppe zu identifizieren, damit diese bei einer Sekundärauswertung des verfügbaren Datensatzes zumindest Näherungswerte liefern könne (so Arbeitszeitstudie10/2018, S. 31 f.). Es hat insoweit eine Gruppe von n = 114 Lehrkräften gebildet, die mutmaßlich der Schulleitung in den Schulformen Grundschule, Gesamtschule und Gymnasium angehörten, weil sie über mindestens 9 Unterrichtsstunden Entlastung (angenommene Grenze: kleine Grundschulen) und über Einträge mit mindestens 5 Zeitstunden Schulleitungsfunktionen verfügten und sodann eine Auswertung, bezogen auf die Gruppe insgesamt sowie bezogen auf die Schulformen Grundschule, Gesamtschule und Gymnasium, vorgenommen (Arbeitszeitstudie10/2018, S. 32 unter Verweis auf die Tabellen 6 und 7).
Nach alledem hat der Dienstherr das Expertengremium Arbeitszeitanalyse mit der empirischen Ermittlung der tatsächlichen Arbeitsbelastung niedersächsischer Lehrkräfte betraut, welches sich - u. a. bezogen auf den Grundschulbereich - insoweit die als aussagekräftig angesehenen Ergebnisse der Arbeitszeitstudie2015/2016 zu eigen gemacht hat. Mit der Veröffentlichung des Abschlussberichts10/2018 durch das Niedersächsische Kultusministerium hat sich wiederum der Dienstherr in tatsächlicher Hinsicht die für den Grundschulbereich empirisch ermittelten Ergebnisse zu eigen gemacht.
(3) Aufgrund der durch die Arbeitszeitstudie2015/2016 ermittelten Daten für den Grundschul- , Gesamtschul- und Gymnasialbereich gelangte das Expertengremium Arbeitszeitanalyse zu dem Ergebnis, dass sich "bedeutsame Verletzungen der Arbeitszeitnormen durch eine Mehrheit der Lehrkräfte" ergeben hätten und auch Lehrkräfte mit Funktionsstellen und insbesondere Schulleitungen stark belastet seien (Arbeitszeitstudie10/2018, S. 3).
Lehrkräfte an Grundschulen - bezogen auf das Vollzeitlehreräquivalent als rechnerische Größe, in der Lehrkräfte mit und ohne Funktion sowie Schulleitungen enthalten sind - leisteten danach im Erhebungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Zuvielarbeit von 1 Stunde und 20 Minuten (Arbeitszeitstudie10/2018, S. 24, S. 25 [Tabelle 5]). Für die Schulleiter anGrundschulen hat das Expertengremium Arbeitszeitanalyse - allerdings unter Verweis darauf, dass diese Ergebnisse nicht repräsentativ seien und nur der ersten Orientierung dienen könnten - eine durchschnittliche wöchentliche Zuvielarbeit von 5 Stunden und 20 Minuten festgestellt (Arbeitszeitstudie10/2018, S. 34 [Tabelle 7]).
(4) Für den im Erhebungszeitraum in Vollzeit tätig gewesenen Kläger ergab sich ausweislich der ihm als Teilnehmer der Studie von der Kooperationsstelle Hochschulen und Gewerkschaften der Georg-August-Universität Göttingen zur Verfügung gestellten individuellen Auswertung seiner Arbeitszeitangaben eine durchschnittliche wöchentliche Zuvielarbeit von 8 Stunden und 42 Minuten (Bl. 20/GA).
Soweit die Vorinstanz die Plausibilität der vom Kläger im Rahmen der Arbeitszeitstudie2015/2016 erfassten und in die Studie eingestellten Werte in Frage gestellt und die Auffassung vertreten hat, diese seien nicht geeignet, eine individuelle Arbeitszeitüberschreitung zu belegen, folgt der erkennende Senat dieser Feststellung in dieser Pauschalität nicht. Zutreffend ist zwar, dass es zur substantiierten Darlegung einer individuellen Zuvielarbeit einer Lehrkraft als Grundlage beamtenrechtlicher Ausgleichsansprüche nicht ausreicht, wenn der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beamte lediglich auf die Ergebnisse der Arbeitszeitstudie2015/2016 für die Schulform verweist, an der er beschäftigt ist (so bereits Nds. OVG, Urteil vom 13.9.2022 - 5 LB 133/20 -, juris Rn. 79 bis 82). Denn im Rahmen der Arbeitszeitstudie2015/2016 war bei den Angaben der Teilnehmer zu ihren individuellen Wochenarbeitszeiten eine Streuung zu verzeichnen, d. h. ein gewisser Anteil der teilnehmenden Lehrkräfte der repräsentativ erfassten Schulformen hatte ihre individuelle Soll-Arbeitszeit auch unterschritten (Arbeitszeitstudie10/2018, S. 21; Ergebnisbericht "Niedersächsische Arbeitszeitstudie Lehrkräfte an öffentlichen Schulen 2015/2016" von August 2016, S. 161 f.). In einem derartigen Fall der Unterschreitung des individuellen Solls kommt die Feststellung von Zuvielarbeit von Vornherein nicht in Betracht (Nds. OVG, Urteil vom 13.9.2022 - 5 LB 133/20 -, juris Rn. 82). Eine solche Konstellation ist jedoch in Bezug auf den Kläger nicht gegeben. Dieser hat während des gesamten Erhebungszeitraums an der Arbeitszeitstudie2015/2016 teilgenommen. Er gehört mithin zu den insgesamt 2.869 Lehrkräften, deren erfasste Werte in die Auswertung eingeflossen sind und damit die Ergebnisse der Studie tragen, welche sich das Expertengremium Arbeitszeitanalyse zu eigen gemacht hat und die vom Niedersächsische Kultusministerium akzeptiert worden sind, indem es sich wiederum den Arbeitszeitstudie10/2018 zu eigen gemacht hat. Zu Beginn der Arbeitszeitstudie2015/2016 - also im April 2015 - waren 4.709 Accounts angelegt worden ("Startsample"); am Ende des Erhebungszeitraums - also im April 2016 - waren aufgrund von Ausstiegen, Abbrüchen und nicht auswertbaren Fällen 2.869 verwertbare Datensätze verblieben (so Ergebnisbericht "Niedersächsische Arbeitszeitstudie Lehrkräfte an öffentlichen Schulen 2015/2016" von August 2016, S. 41). Einer dieser verwerteten Datensätze war der vom Kläger erstellte. Dieser hat für den Erhebungszeitraum - wie ausgeführt - eine durchschnittliche wöchentliche Zuvielarbeit im Umfang von 8 Stunden und 42 Minuten ergeben.
Soweit das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die individualisierte Auswertung der Angaben des Klägers durch die Kooperationsstelle Hochschulen und Gewerkschaften der Georg-August-Universität Göttingen eine fehlende Plausibilität seiner Angaben insgesamt daraus ableitet, dass es in Bezug auf die Aufschlüsselung seiner Arbeitszeitanteile in die Kategorien "Unterricht", "Funktionen" und "Weitere Tätigkeiten" Diskrepanzen zu den durchschnittlichen Aufschlüsselungswerten aller teilnehmenden Grundschullehrkräfte bzw. Grundschul-Schulleiter gebe, überzeugt diese Sichtweise nicht. Denn sie lässt zum einen unberücksichtigt, dass die Kooperationsstelle Hochschulen und Gewerkschaften der Georg-August-Universität Göttingen bei der Konzipierung und Durchführung der Arbeitszeitstudie2015/2016 diverse Maßnahmen zur Qualitätssicherung ergriffen hat, zu denen Plausibilisierungsprüfungen aller eingetragenen Daten in zwei Wellen gehört haben; bei diesen Prüfungen wurden die eingegebenen Daten automatisch analysiert, Auffälligkeiten mit der Bitte um Klärung an die entsprechende Person zurückgemeldet und letztlich einer Klärung zugeführt (Ergebnisbericht "Niedersächsische Arbeitszeitstudie Lehrkräfte an öffentlichen Schulen 2015/2016" von August 2016, S. 26 bis 30). In der Summe wurden im Rahmen der Qualitätssicherung und Plausibilitätsprüfung 16.179 einzelne Fälle bearbeitet bzw. aufgeklärt und dazu 6.407 E-Mails an Betroffene verschickt und zudem bisweilen parallel die betreuenden (Co-)Multiplikatoren kontaktiert (Ergebnisbericht "Niedersächsische Arbeitszeitstudie Lehrkräfte an öffentlichen Schulen 2015/2016" von August 2016, S. 30). Im Rahmen dieses Verfahrens sind die Angaben des Klägers nicht als "auffällig" erkannt worden (so Ex-A.-Analyse Januar 2021, S. 3 f. [Bl. 289 f./GA]) mit der Folge, dass sie unkorrigiert in die Berechnung der Durchschnittswerte eingegangen sind. Es liegt im Wesen von Durchschnittswerten, dass diese unter-, aber auch überschritten werden können.
Zum anderen hat die Kooperationsstelle Hochschulen und Gewerkschaften der Georg-August-Universität Göttingen die Daten der Jahresbilanz des Klägers erneut analysiert und diese Jahresbilanz sowie sein Eintragungsverhalten im Januar 2021 einer (nachträglichen) Plausibilitätsprüfung unterzogen. Im Rahmen dieser Ex-A.-Analyse ist nach Rücksprache mit dem Kläger festgestellt worden, dass sein Eintragungsverhalten in sich konsistent und im Übrigen plausibel sei; es bestünden keine Zweifel daran, dass die von ihm eingetragene Arbeitszeit in ihrer Gesamtheit tatsächlich erbracht worden sei (Ex-A.-Analyse Januar 2021, S. 3 f., 6 [Bl. 289 f./ 292). Die Unterschreitung seines Unterrichts-Solls sei im Vergleich zu anderen Grundschullehrkräften sowie Grundschul-Leitungen nicht auffällig. Vielmehr komme es bei Grundschullehrkräften häufig vor, dass diese Gruppen ihr Unterrichts-Soll nicht erreichten, was einerseits daran liege, dass Unterricht wegen anderer Verpflichtungen wie Schulveranstaltungen, Krankheit oder Feiertage ausfalle und andererseits daran, dass Unterricht auch in anderen Tätigkeitsformen stattfinden könne, etwa in Form eines Museumsbesuchs; im Vergleich zu anderen teilnehmenden Grundschul-Leitungen bewege sich der Kläger zudem sehr nah am durchschnittlich geleisteten Unterricht (Ex-A.-Analyse Januar 2021, S. 9 f. [Bl. 295 f./GA]). Die Angaben des Klägers zu den weiteren Tätigkeiten beruhten auf einer eigenen - sehr buchstäblichen, aber in sich konsequenten - Kodierlogik, welcher eher die Perspektive einer Lehrkraft als die Rolle eines Schulleiters zugrunde liege, wobei betont werden müsse, dass es sich bei der Arbeitszeitstudie2015/2016 auch um eine allgemeine Lehrkräftestudie handle; insofern sei die Favorisierung der Lehrkraft-Perspektive durch den Kläger durchaus nicht abwegig (Ex-A.-Analyse Januar 2021, S. 4, 6, 8 [Bl. 290, 292, 294]). So habe der Kläger beispielsweise immer dann, wenn Konferenzen, Arbeitsgruppen- und Ausschusssitzungen in seinem Schulalltag vorgekommen seien, die hierfür verwendete Arbeitszeit immer dann dem Tätigkeitsfeld "Kommunikation" zugeordnet, wenn für ihn der pädagogische Austausch oder allgemein die Kommunikation mit der Kollegenschaft im Vordergrund gestanden habe und nicht seine Rolle als Schulleiter und Führungskraft (Ex-A.Analyse Januar 2021, S. 4 [Bl. 290/GA]). Auf diese Weise hätten sich im Vergleich zu den Kodierungen anderer Schulleitungen Differenzen ergeben (Ex-A.-Analyse Januar 2021, S. 5 [Bl. 291/GA]). Letztlich sei festzuhalten, dass der überwiegende Teil der Tätigkeiten, die der Kläger den Tätigkeiten "Kommunikation" und "Arbeitsorganisation" zugeordnet habe, nach dem Tätigkeitsmodell der Arbeitszeitstudie an sich den Funktionsaufgaben (als Schulleiter) zuzuordnen gewesen wären (Ex-A.-Analyse Januar 2021, S. 5, 6, 8 [Bl. 291, 292, 294/GA]). Aufgrund der insoweit "teils eigenwilligen Kodierlogik" sei es empirisch gesprochen insoweit zu "Fehlkodierungen" gekommen (Ex-A.-Analyse Januar 2021, S. 8 [Bl. 294/GA]). Insofern seien Neubewertungen erfolgt, die nicht die Gesamtarbeitszeit, sondern lediglich die Tätigkeitsstruktur verändert hätten; aufgrund dieser Neubewertungen unter Zugrundelegung der studienkonformen Kodierlogik zeige sich in der Gesamtbetrachtung nun eine durchaus mit anderen Grundschul-Leitungen vergleichbare Tätigkeitsstruktur (Ex-A.-Analyse Januar 2021, S. 8 f. [Bl. 294 f./GA]). Zwar könnten diese - nachträglichen - Korrekturen nur Näherungswerte auf Analogiebasis erbringen; innerhalb dieser Grenzen ergebe sich aber eine vergleichbare Tätigkeitsstruktur mit einzelnen Besonderheiten, die wahrscheinlich durch das hohe persönliche Engagement und die extern nachgefragte Expertise des Klägers zu erklären sei (Ex-A.-Analyse Januar 2021, S. 9 [Bl. 295/GA]).
Diese Wertung derjenigen Stelle, welche die Arbeitszeitstudie2015/2016 konzipiert und betreut hat, sind für den erkennenden Senat nachvollziehbar. Die im Rahmen der nachträglichen Plausibilitätsprüfung festgestellte "eigenwillige", aber in sich konsistente Kodierlogik des Klägers führt somit nicht - wie das Verwaltungsgericht meint (Urteilsabdruck - UA -, S. 12) - dazu, dass seine Angaben insgesamt als unplausibel anzusehen wären und damit die grundsätzliche Aussagekraft der von ihm getätigten Zeitangaben in Frage stünde.
Soweit die Ex-A.-Analyse 2021 darauf verweist (S. 13), es falle die nachdrückliche Einbindung des Klägers in regionale, stadtweite und fachliche Arbeitszusammenhänge sowie seine dort nachgefragte Expertise auf, die sich in deutlich erhöhten Anteilen an Funktionsarbeit und an Schulleitungstätigkeiten im Vergleich zu anderen Grundschulleitungen ausdrücke, ist damit der Sache nach ein - im Verhältnis zu anderen teilnehmenden Grundschulleitungen - überobligatorisches Engagement des Klägers angesprochen worden, ohne dass dessen zeitlicher Umfang näher quantifiziert worden wäre. Davon, dass er auch Aufgaben wahrgenommen hat, die er nicht zwingend hätte wahrnehmen müssen, geht letztlich auch der Kläger selbst aus, wie sich seiner Aussage in dem am ... 2019 erschienen Interwiev der Nachrichten-website "H." "Ich muss das nicht machen. Aber ich mache es, weil ich eine gute Schule haben will und mir die Kinder am Herzen liegen" (Bl. 124/GA) - entnehmen lässt. Der Gesichtspunkt des - nicht näher quantifizierten - Anteils an überobligatorischem Einsatz führt aber nicht dazu, das Vorliegen von struktureller Zuvielarbeit schon dem Grunde nach zu verneinen; vielmehr ist diesem Aspekt im Rahmen der Frage, in welchem Umfang auszugleichende Zuvielarbeit vorliegt, Rechnung zu tragen (s. unten).
(5) Soweit sich der Beklagte darauf beruft, den Ergebnissen der Arbeitszeitstudie2015/2016 komme eine hinreichend konkrete Aussage zum Umfang der tatsächlichen Arbeitszeit niedersächsischer Lehrkräfte allein für den Erhebungszeitraum - also für das pädagogische Jahr von April 2015 bis April 2016 - zu, so dass mit deren Ergebnissen eine Zuvielarbeit jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Juli 2022 nicht substantiiert werden könne, dringt er hiermit nicht durch. Dass seither - also zeitlich nach Beendigung des Erhebungszeitraums - weitreichende Maßnahmen des Dienstherrn zur Entlastung von Lehrkräften und Schulleitungen im Grundschulbereich ergriffen worden wären, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht zur Überzeugung des erkennenden Senats substantiiert.
(a) Für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 22. Oktober 2018 folgt dies bereits daraus, dass das vom Niedersächsischen Kultusministerium eingesetzte Expertengremium Arbeitszeitanalyse in seinem Abschlussbericht vom 22. Oktober 2018 gerade nicht festgestellt hat, die Ergebnisse der Arbeitszeitstudie2015/2016 seien zwischenzeitlich überholt, obwohl es die seit Abschluss des Erhebungszeitraums (April 2016) bzw. seit Veröffentlichung der Ergebnisse der Arbeitszeitstudie2015/2016 (August 2016) erfolgten tatsächlichen Veränderungen im Schulbereich sehr wohl in den Blick genommen hat.
Auf Seite 73 seines Abschlussberichts10/2018 hat sich das Expertengremium Arbeitszeitanalyse mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich die Situation seit Durchführung der Arbeitszeitstudie verändert habe. Es hat ausgeführt, die Arbeitszeitdaten stammten aus den Jahren 2015/2016; seither seien jedoch in tatsächlicher Hinsicht Veränderungen eingetreten. Insofern hat das Expertengremium Arbeitszeitanalyse zunächst hervorgehoben, seit Abschluss der Datenerhebung seien Veränderungen durch neue Aufgaben, die in die Schulen gegeben worden seien, erfolgt, welche bei der Belastungssituation noch keine Berücksichtigung hätten finden können, nämlich die Aufgaben der Inklusion sowie der Sprachförderung in allen Schulformen sowie der Aufwand durch die Digitalisierung. Bezogen auf den Grundschulbereich hat das Expertengremium Arbeitszeitanalyse zudem an anderer Stelle seines Abschlussberichts hervorgehoben, die Zunahme der Zuvielarbeit stehe mit zusätzlichen außerunterrichtlichen Tätigkeiten in Verbindung. Wie Abbildung 12 belege, habe der Anteil außerunterrichtlicher Tätigkeiten an Grundschulen stetig zugenommen und im Erhebungszeitraum 2015/2016 bei ca. 35 % der Arbeitszeit gelegen (Arbeitszeitstudie10/2018 , S. 59). Zu diesem Zeitpunkt habe indes die Einführung der inklusiven Bildung und des Ganztags noch am Anfang gestanden; es sei daher davon auszugehen, dass er zwischenzeitlich noch weiter gestiegen sei (Arbeitszeitstudie10/2018, S. 59). Mit diesen Ausführungen hat das Expertengremium Arbeitszeitanalyse zunächst festgestellt, dass sich seit Abschluss des Erhebungszeitraums insbesondere im Grundschulbereich, aber auch in den übrigen Schulformen mit repräsentativen Erhebungsergebnissen, die tatsächliche Arbeitsbelastung aufgrund zu bewältigender neuer Aufgaben weiter gesteigert habe. Sodann hat es sich mit der offenbar bereits seinerzeit vom Niedersächsischen Kultusministerium vertretenen Auffassung auseinandergesetzt, aufgrund der seit dem Jahr 2015 ergangenen Erlasse und Verordnungen seien Entlastungen bewirkt worden (Arbeitszeitstudie10/2018, S. 73). In Anlage 2 zum Arbeitszeitstudie10/2018 (S. 84) sowie auf S. 73 des Berichts hat sich das Expertengremium Arbeitszeitanalyse mit der Frage einer möglichen Entlastungswirkung dieser Maßnahmen befasst, zu denen insbesondere die mit Wirkung vom 1. März 2018 erfolgte Neufassung des Runderlasses "Dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse sowie Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz" (Nds. MBl. 2018, S. 66), wonach die Grundschulen generell über keine dienstrechtlichen Befugnisse mehr verfügen, sowie die Neufassung der Runderlasse zum Schulbudget und zum Girokonto der Schulen vom 31. Juli und 1. August 2018 (SVBl. S. 309 sowie S. 392), gehören. In Bezug auf eine mögliche Entlastungswirkung hat das Expertengremium im Oktober 2018 - also nach einer Geltung dieser Regelungen von etwa einem halben Jahr bzw. wenigen Monaten - die Einschätzung gewonnen, ihre Auswirkungen seien schwer abschätzbar; insbesondere sehe das Niedersächsische Kultusministerium bei genauer Betrachtung der Wirkung einzelner Maßnahmen, z. B. dem Einsatz pädagogischer Fachkräfte, selbst sowohl belastende als auch entlastende Effekte (Arbeitszeitstudie10/2018, S. 84).
Damit ist festzuhalten, dass das Expertengremium Arbeitszeitanalyse mit der Inklusion, der Sprachförderung und der Digitalisierung neue, bislang in ihren Auswirkungen auf die Arbeitszeit niedersächsischer Lehrkräfte noch nicht berücksichtigte Aufgabenfelder benannt hat, deren erhebliche Tragweite für die Arbeitszeit niedersächsischer Lehrkräfte ohne Weiteres auf der Hand liegt und daher für den erkennenden Senat ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Demgegenüber hat das Expertengremium Arbeitszeitanalyse maßgeblich entlastende Gesichtspunkte letztlich nicht feststellen können, zumal das Niedersächsische Kultusministerium selbst eingeräumt hatte, einzelne der neu eingeführten Maßnahmen hätten sowohl be- als auch entlastende Aspekte. Auch diese Bewertung des Expertengremiums ist plausibel. Somit ist auch die Schlussfolgerung des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse - dem Dienstherrn sei seit Vorliegen der Daten der Arbeitszeitstudie2015/2016 bekannt, dass Verletzungen der Arbeitszeitnormen vorlägen und Entlastungsbedarf bestehe; seit der Einsetzung des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse zur Erarbeitung von Empfehlungen sei weitere Zeit vergangen, in der sich der Dienstherr die Zuvielarbeit "unentgeltlich angeeignet" habe; es komme nun nach Ansicht des Gremiums darauf an, durch eine rasche Umsetzung von Maßnahmen für eine substantielle Entlastung zu sorgen (Arbeitszeitstudie10/2018, S. 73 f.) - nachvollziehbar. Aus dem Umstand, dass das Expertengremium Arbeitszeitanalyse im Oktober 2018 mit Verweis auf den Zeitablauf seit Beendigung der Arbeitszeitstudie2015/2016 die rasche Umsetzung substantieller Entlastungsmaßnahmen gefordert hat, ergibt sich, dass es bis zu diesem Zeitpunkt eine substantielle Kompensation der Zuvielarbeit, die es aufgrund der Arbeitszeitstudie2015/2016 und der auf deren Datengrundlage gewonnenen weiteren Erkenntnisse festgestellt hatte, gerade nicht hat feststellen können.
Nach alledem folgt aus dem Abschlussbericht des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse eindeutig, dass dieses Gremium die empirischen Befunde der Arbeitszeitstudie2015/2016 auch rund 2,5 Jahre nach deren Abschluss keineswegs als veraltet, sondern weiterhin als aktuell angesehen hat. Dementsprechend ist das Gremium - gerade in Kenntnis der zwischenzeitlich erfolgten tatsächlichen Veränderungen, die es als eher noch weiter belastend angesehen hat -, zu den Feststellungen gelangt,
es ergebe sich "alles in allem das Bild, dass das 'System Schule' insgesamt aus der Balance geraten" sei (Arbeitszeitstudie10/2018, S. 7);
die wissenschaftlichen Daten belegten eine Verletzung von Arbeitszeit-Normen durch eine Mehrheit der Lehrkräfte und zeigten Handlungsbedarf auf (Arbeitszeitstudie10/2018, S.15);
die wissenschaftlichen Befunde auf der Grundlage von repräsentativen Daten für drei Schulformen dokumentierten, "dass das Prinzip der Regelstundenvorgaben mit seinen derzeitigen Regelungen zur Arbeitszeit, zum Aufgabenumfang und zum Ausgleich von Belastungen in der Praxis zu bedeutsamen Verletzungen der Arbeitszeitnormen führt" (Arbeitszeitstudie10/2018, S. 41);
die Mehrheit der Lehrkräfte könne die Arbeitszeitnormen des Beamtengesetzes nicht einhalten; die Lehrkräfte leisteten ein hohes Maß an Zuvielarbeit, die aufgrund des spezifischen Arbeitszeitsystems der Deputatstundenvorgabe nicht zum Ausgleich komme, weil sie nicht sichtbar sei (Arbeitszeitstudie10/2018, S. 42);
Diese Feststellungen sind für den erkennenden Senat ohne Weiteres nachvollziehbar. Ungeachtet dessen hat sich das Niedersächsische Kultusministerium die Ausführungen des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse in dessen Abschlussbericht vom 22. Oktober 2018 seinerzeit vollumfänglich zu eigen gemacht, weshalb der bloße Verweis des Beklagten darauf, seit Abschluss der Arbeitszeitstudie2015/2016 sei es durch eine geänderte Verordnungs- und Erlasslage im Schulbereich zu weitreichenden Entlastungen gekommen, ohne sich mit den bezeichneten Ausführungen im Abschlussbericht substantiiert auseinanderzusetzen, nicht ansatzweise genügt, um effektive Entlastungen zu substantiieren. Angesichts der fachkundigen Einschätzung des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse in dessen Abschlussbericht vom 22. Oktober 2018 ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass jedenfalls bis zum 22. Oktober 2018 keine substantiellen Entlastungsmaßnahmen durch den Beklagten getroffen worden sind.
(b) Bezogen auf den Zeitraum von November 2018 bis zum 31. Juli 2022 hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte ebenfalls nicht zur Überzeugung des erkennenden Senats substantiiert, dass der Dienstherr weitreichende Maßnahmen zur Entlastung von Lehrkräften und Schulleitungen im Grundschulbereich getroffen hätte, aufgrund derer es nunmehr möglich wäre, die anfallenden Aufgaben innerhalb des vorgegebenen Rahmens von durchschnittlich 40 Wochenstunden (§ 60 Abs. 1 NBG) zu erledigen.
Insofern ist hier zu berücksichtigen, dass das Niedersächsische Kultusministerium das Expertengremium Arbeitszeitanalyse seinerzeit nicht nur damit beauftragt hat, die arbeitszeitrelevanten Tätigkeiten und Belastungen niedersächsischer Lehrkräfte empirisch zu ermitteln, sondern auch, die Befunde zu bewerten und Vorschläge zur zukunftsorientierten Gestaltung der Arbeitszeit zu erarbeiten, die in der Nds. ArbZVO-Schule abgebildet werden könnten (Arbeitszeitstudie10/2018, S. 3). Das Expertengremium Arbeitszeitanalyse hatte nach dessen Ausführungen im Abschlussbericht vom Oktober 2018, die sich das Niedersächsische Kultusministerium zu eigen gemacht hat, den "Auftrag [...,] Empfehlungen für Kriterien, Instrumente und Verfahren zur Bemessung und Regelung der Arbeitszeit in der Schule zu entwickeln, mit denen es Lehrkräften gelingt, die Arbeitszeitnormen künftig einzuhalten" (Arbeitszeitstudie10/2018, S. 41). Dementsprechend hat das Expertengremium Arbeitszeitanalyse konkrete Handlungsvorschläge entwickelt. Es hat mit einer "quantitativen Entlastungskomponente" zunächst das Volumen der notwendigen Entlastung für den Grundschulbereich - ausgehend von den in der Arbeitszeitstudie 2015/2016 empirisch ermittelten Durschnittswerten - mit 24.884 Regelstunden beziffert (Arbeitszeitstudie10/2018, S. 4). Dieser Wert entspricht 2/3 der für diesen Bereich ermittelten durchschnittlichen wöchentlichen Zuvielarbeit; das dritte Drittel sollten Lehrkräfte und Schulen nach Dafürhalten des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse durch gezielte Maßnahmen zur Vermeidung von Zuvielarbeit in Form etwa der Verbesserung der Arbeitsmethodik oder durch stärkere Einbindung von Personen, die ihre Soll-Zeit unterschritten, beisteuern (Arbeitszeitstudie10/2018, S. 3, 41). Das Expertengremium Arbeitszeitanalyse hat den Entlastungsbedarf, den das Land durch zusätzlich bereitzustellende Ressourcen leisten solle, auf 2/3 der empirisch ermittelten Zuvielarbeit festgesetzt, weil es die Datenlage dahin gehend bewertete, es spreche vieles dafür, dass 2/3 der Zuvielarbeit strukturell bedingt sei, während nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich 1/3 der empirisch ermittelten Zuvielarbeit auf schlechte Arbeitsmethodik zurückführen lasse (Arbeitszeitstudie10/2018, S. 45, 47, 48).
Im Hinblick auf den Grundschulbereich hat das Expertengremium Arbeitszeitanalyse zur "Neutralisierung" der strukturellen Mehrarbeit im Umfang von 24.884 Regelstunden als kurzfristig umzusetzende Maßnahme zum einen vorgeschlagen, das Stundendeputat von 28 auf 27 Unterrichtsstunden zu senken (Arbeitszeitstudie10/2018, S. 45, 48, 55, 59) und zum anderen die Einführung des neuen Instruments der "Entlastungstunde" befürwortet (Arbeitszeitstudie10/2018, S. 4 f., 55, 57). Das neu in die Arbeitszeitverordnung aufzunehmende Instrument der "Entlastungsstunde" solle zusätzlich zu den bisherigen Anrechnungs- und Entlastungsstunden nach der Nds. ArbZVO-Schule gewährt werden; im Unterschied zu § 14 Nds. ArbZVO-Schule könnten "Entlastungsstunden" neuer Fassung auch für besondere unterrichtliche Belastungen gewährt werden; sie sollten den Schulen nach der Schülerzahl zugeteilt werden (Arbeitszeitstudie10/2018, S. 5). Als Instrument der Feinsteuerung der Arbeitsbelastung in den Schulen könnten diese "Entlastungsstunden" als Instrument im Rahmen der Eigenverantwortlichen Schule etwa die Arbeit mit herausfordernden Lerngruppen oder besonderen Korrekturaufwand, pädagogische Kooperation und Kommunikation, Mitarbeit in schulischen Gremien, Betreuung von Lehramtsanwärtern, Schulleitungsaufgaben, aber auch schulbezogene Herausforderungen erfassen; insbesondere Teilzeitlehrkräfte sollten hierdurch entlastet werden (Arbeitszeitstudie10/2018, S. 5). Hinsichtlich der vorgeschlagenen Herabsetzung des Pflicht-stundendeputats von 28 auf 27 Unterrichtsstunden hat das Expertengremium Arbeitszeitanalyse ausgeführt, es halte dies - abweichend von den Vorschlägen in Bezug auf Gesamtschule und Gymnasium - für geboten, weil die Lehrkräfte an Grundschulen die geringste Streuung bei den Arbeitszeiten aufgewiesen hätten, an Grundschulen der Anteil an Teilzeitlehrkräften, die Zuvielarbeit leisteten, am größten sei und dort viele kleine Systeme existierten, bei denen die Möglichkeiten geringer seien, Lehrkräfte, die ihre Soll-Arbeitszeit unterschritten, stärker einzubinden (Arbeitszeitstudie10/2018, S. 6, 59, 60). Das Expertengremium Arbeitszeitanalyse hat zudem hervorgehoben, es betrachte die rasche Umsetzung der beschriebenen neuen Strategie der "Entlastungsstunden" sowie der Absenkung der Regelstundenzahl im Grundschulbereich als vorrangig; sie werde durch die ermittelte quantitative Entlastungskomponente abgedeckt und begründet (Arbeitszeitstudie10/2018, S. 61).
Damit hat das Expertengremium aus den vorliegenden empirischen Befunden ein konkretes Entlastungsvolumen an Unterrichtsstunden ermittelt, und zwar nicht im Verhältnis 1:1, sondern im Verhältnis von 2/3 der Zuvielarbeit, und zur Ausfüllung dieses Entlastungsvolumen - bezogen auf den Grundschulbereich - zwei konkrete, miteinander zu kombinierende Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen die betreffende strukturelle Zuvielarbeit im Umfang von 2/3 kurzfristig "neutralisiert" werden könne. Der Dienstherr hat diese konkreten Vorschläge jedoch weder übernommen noch hat er zur Überzeugung des erkennenden Senats dargelegt, ein anderes, ebenso wirksames Entlastungskonzept für den Grundschulbereich umgesetzt zu haben.
Eine Absenkung der Regelstundenzahl im Grundschulbereich hat es für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Nds. ArbZVO-Schule wies für diesen - und weist im Übrigen weiterhin - eine Regelstundenzahl von 28 Unterrichtsstunden auf. Der Dienstherr hat ferner das vorgeschlagene "neue" Instrument der "Entlastungsstunde", mit dem insbesondere unterrichtlichen oder lerngruppenbezogenen Belastungen Rechnung getragen werden sollte, nicht in die Nds. ArbZVO-Schule aufgenommen. Die Möglichkeit der Gewährung von Anrechnungsstunden nach den §§ 12, 14 und 16 Nds. ArbZVO-Schule bestand schon während des Erhebungszeitraums der Arbeitszeitstudie2015/2016.
Der Dienstherr hat auch nicht in kritischer Auseinandersetzung mit den Handlungsvorschlägen des von ihm selbst eingesetzten Expertengremiums Arbeitszeitanalyse substantiiert vorgetragen, dass und warum er ihnen nicht gefolgt ist und dass er stattdessen ein alternatives, ebenso wirksames Entlastungskonzept zum Abbau der Zuvielarbeit umgesetzt habe. Soweit er darauf verweist, seit Abschluss der Arbeitszeitstudie2015/2016 durch verschiedene Erlasse und Verordnungen entsprechende Entlastungen bewirkt zu haben, überzeugt dies den erkennenden Senat nicht. Was die mit Wirkung vom 1. März 2018 erfolgte Neufassung des Runderlasses "Dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse sowie Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz" (Nds. MBl. S. 66), wonach die Grundschulen generell über keine dienstrechtlichen Befugnisse mehr verfügen, sowie die Neufassung der Runderlasse zum Schulbudget und zum Girokonto der Schulen vom 31. Juli und 1. August 2018 (SVBl. S. 309 sowie S. 392), betrifft, so hat sich bereits das Expertengremium Arbeitszeitanalyse in seinem Abschlussbericht vom 22. Oktober 2018 sowie dessen Anlage 2 mit diesen - im Übrigen ebenso mit weiteren - Maßnahmen befasst, ohne dass diese fachkundige Befassung zu der Einschätzung geführt hätte, der Dienstherr sei auf einem "guten Weg" zum strukturellen Abbau der Zuvielarbeit; vielmehr hat das Expertengremium - wie dargestellt - gerade die zügige Umsetzung substantieller Entlastungen gefordert und hierzu konkreten Maßnahmen vorgeschlagen. Inwiefern sich die damalige Einschätzung des Expertengremiums aufgrund des fortgeschrittenen Zeitablaufs überholt haben sollte, hat der Beklagte schon nicht ansatzweise dargelegt, sondern erneut - wie seinerzeit offenbar schon das Niedersächsische Kultusministerium gegenüber dem Expertengremium Arbeitszeitanalyse - die Auffassung vertreten, durch diverse Maßnahmen arbeitszeitentlastend tätig geworden zu sein, ohne darauf eingehen, dass es mit dieser Auffassung gegenüber dem Expertengremium bereits seinerzeit nicht durchgedrungen ist.
Hinzu kommt, dass die Entlastungsvorschläge des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse auf der Grundlage der empirisch ermittelten durchschnittlichen Zuvielarbeit - reduziert um 1/3 mit der Vorgabe, dieser Anteil sei von den Betreffenden bzw. den Schulen selbst durch geänderte Organisations- und Arbeitsprozesse abzubauen - entwickelt worden und dementsprechend als geeignet zur "Neutralisierung" der als ausgleichspflichtig angesehenen Zuvielarbeit "durchgerechnet" worden sind. Eine substantiierte Darstellung des Beklagten, die vom Dienstherrn ergriffenen anderen Entlastungsmaßnahmen seien in gleicher Weise zur "Neutralisierung" der - vom Expertengremium festgestellten - strukturellen Zuvielarbeit geeignet, hätte ebenfalls an konkrete Zahlen geknüpft werden müssen, um plausibel aufzuzeigen, dass sich auch ohne Reduzierung der Regelstundenzahl im Grundschulbereich und ohne Einführung des neuen Instruments der "Entlastungsstunden" eine gleichwertige Entlastung erreichen lasse. Hieran fehlt es jedoch.
Darüber hinaus hat der Kläger in Bezug auf eine Vielzahl von Maßnahmen, die vom Beklagten als entlastend angeführt worden sind, in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2021 (Bl. 385 bis 394/GA) deren tatsächliche Entlastungswirkung substantiiert in Abrede gestellt und zudem für den erkennenden Senat plausibel gemacht, es seien weitere Aufgaben - etwa im Bereich der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung - hinzugetreten, die zu weiteren außerunterrichtlichen Belastungen führten.
Nach alledem hat der Beklagte nicht substantiiert dargetan, dass der Dienstherr - obwohl er die Vorschläge des vom Niedersächsischen Kultusministerium beauftragten Expertengremiums Arbeitszeitanalyse nicht aufgegriffen hat - seit Abschluss der Arbeitszeitstudie2015/2016 eine gleichwirksame Entlastung bzw. Kompensation der als ausgleichspflichtig festgestellten strukturellen Zuvielarbeit vorgenommen hätte.
Aufgrund der im Erhebungszeitraum 2015/2016 empirisch ermittelten Daten, deren Validität durch das vom Dienstherrn eigens herangezogene Expertengremium Arbeitszeitanalyse bestätigt worden ist, ist eine strukturelle Zuvielarbeit für den Grundschulbereich - nämlich im Umfang von 2/3 der empirisch ermittelten Werte - festgestellt worden. Das Niedersächsische Kultusministerium hat das Expertengremium Arbeitszeitanalyse jedoch nicht nur mit Ermittlungen der tatsächlichen Arbeitsbelastung auf empirischer Grundlage beauftragt, sondern darüber hinaus mit der Erarbeitung konkreter Handlungsvorschläge. Nach Vorlage des Abschlussberichts10/2018 hat es in einer Presseerklärung vom 30. Oktober 2018 ausdrücklich erklärt, der Abschlussbericht sei eine gute Grundlage, um Schlussfolgerungen für Entlastungen im Arbeitsalltag der Lehrkräfte zu ziehen. Dementsprechend besteht für den erkennenden Senat im Rahmen seiner - lediglich eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis (s. o.) - keinerlei Anlass, die insbesondere auf bildungswissenschaftlichem Fachverstand beruhenden Ausführungen des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse sowie deren Handlungsvorschläge zur "Neutralisation" der strukturellen Zuvielarbeit für willkürlich bzw. offensichtlich fehlsam zu erachten. Da der Beklagte diese Ausführungen des von ihm selbst eingesetzten Fachgremiums weder substantiiert angegriffen hat noch den dortigen Handlungsvorschlägen ein "durchgerechnetes Gegenkonzept" gegenübergestellt hat, welches für den erkennenden Senat - unter Zugrundelegung seiner eingeschränkten Kontrollbefugnis - ebenso nachvollziehbar wäre, vermag er - bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum - eine maßgebliche Entlastung nicht festzustellen. Dieser Befund geht zu Lasten des für den Gesichtspunkt der Entlastung darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten. Denn nach den allgemeinen beweislastrechtlichen Grundsätzen obliegt es jeder Prozesspartei, diejenigen Tatsachen, aus denen sich für sie günstige Rechtsfolgen ergeben, darzulegen und ggf. zu beweisen und für die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen die materielle Beweislast zu tragen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.1.2000 - BVerwG 2 C 13.99 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, juris Rn. 59)
bb) Der erkennende Senat folgt dem Kläger allerdings nicht insoweit, als er die im Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Juli 2022 geleistete strukturelle Zuvielarbeit auf wöchentlich 8 Stunden und 42 Minuten beziffert hat, sondern sieht eine strukturelle Zuvielarbeit während dieses Zeitraums lediglich im Umfang von 5 Stunden und 48 Minuten als gegeben an.
Der Kläger hat zwar während des Erhebungszeitraums Zuvielarbeit im Umfang von wöchentlich 8 Stunden und 42 Minuten geleistet, was - mangels substantiierten Vortrags des Beklagten, dass seither ein wirksames Entlastungskonzept zum Abbau struktureller Zuvielarbeit in Kraft gesetzt worden wäre (s. o.) - auch für den streitgegenständlichen Zeitraum anzunehmen ist. Der erkennende Senat folgt indes der nachvollziehbaren Bewertung des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse in dessen Abschlussbericht vom 22. Oktober 2018 dahin gehend, dass es sich lediglich bei 2/3 der empirisch ermittelten Zuvielarbeit um strukturelle Zuvielarbeit handelt, im Übrigen - also im Umfang von 1/3 - aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Zuvielarbeit entweder in der Person des Betreffenden begründet liegt, etwa, weil dieser seine Arbeitsprozesse nicht hinreichend optimiert bzw. überobligatorisches Engagement gezeigt hat, oder etwa, weil seitens der Schule nicht alle Möglichkeiten zu einer "gerechteren" Verteilung vorhandener Ressourcen genutzt worden sind. Dementsprechend liegt im Streitfall keine strukturelle Zuvielarbeit im Umfang von 8 Stunden und 42 Minuten (= 522 Minuten) vor, sondern lediglich eine strukturelle wöchentliche Zuvielarbeit im Umfang von 348 Minuten (522 Minuten x 2/3), also von 5 Stunden und 48 Minuten (= 5,8 Stunden).
cc) Nach alledem liegt der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch, der neben der (strukturellen) "Zuvielarbeit" weitere Tatbestandsvoraussetzungen nicht enthält (Nds. OVG, Urteil vom 11.3.2020 - 5 LB 62/18 -, juris Rn. 131), für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Juli 2022 vor, weil der Kläger während dieses Zeitraums strukturelle Zuvielarbeit im Umfang von wöchentlich 5 Stunden und 48 Minuten geleistet hat. Ob die weiteren Voraussetzungen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs gegeben sind, kann somit dahinstehen.
dd) Der Kläger kann für die im Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Juli 2022 über seine regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus geleisteten, bis dato nicht ausgeglichene Arbeitszeit keinen Freizeitausgleich, aber einen finanziellen Ausgleich verlangen.
Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch - ebenso, wie der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch - sind auf zeitlichen Ausgleich in angemessenem Umfang zu richten. Angemessen ist der zeitliche Ausgleich von Zuvielarbeit dann, wenn er ebenso lang ist wie der zuvor geleistete, rechtswidrig geforderte Dienst (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 30). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der erkennende Senat gefolgt ist und weiterhin folgt, ist die Zuvielarbeit ohne Abzüge, d. h. in vollem Umfang, auszugleichen, und zwar vorrangig durch Freizeit (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 14, 31, 34; vgl. auch Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 35; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 10, 16 ff.; Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 31.16 -, juris Rn. 51; Urteil vom 19.4.2018 - BVerwG 2 C 40.17 -, juris Rn. 43; Nds. OVG, Urteil vom 11.3.2020 - 5 LB 62/18 -, juris Rn. 133). Kann indes aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, so gebieten sowohl der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich als auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass die Ansprüche nicht untergehen, sondern sich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 34; Urteil vom 19.4.2018 - BVerwG 2 C 40.17 - , juris Rn. 43 f.). Dies betrifft Fälle, in denen die betreffenden Beamten nicht mehr in einem aktiven Beamtenverhältnis zur beklagten Körperschaft stehen; aber auch Fälle, in denen zwingende dienstliche Gründe der zeitnahen Gewährung von Freizeitausgleich entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 34; Nds. OVG, Urteil vom 11.3.2020 - 5 LB 62/18 -, juris Rn. 133). Ersteres ist hier der Fall, denn der Kläger steht aufgrund seines Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2022 nicht mehr in einem aktiven Beamtenverhältnis zum Beklagten. Seine Freizeitausgleichsansprüche haben sich daher in solche auf Geldausgleich gewandelt.
ee) Als Anknüpfungspunkt für den zu gewährenden stundenbezogenen Geldausgleich bieten sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein die im jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Sätze der einschlägigen Mehrarbeitsvergütungsbestimmungen an (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 39; Nds. OVG, Urteil vom 11.3.2020 - 5 LB 62/18 -, juris Rn. 135). Auf die Besoldung kann nicht zurückgegriffen werden, weil diese kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste darstellt, sondern vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür ist, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 39 m. w. Nw). Die Besoldung ist nicht auf die Entlohnung von Arbeitsstunden, sondern auf die Sicherstellung einer amtsangemessenen Lebensführung gerichtet.
Dementsprechend ist die Zuvielarbeit des Klägers für die im Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Juli 2022 geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden nach § 47 Abs. 6 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) in der seit dem 1. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2019 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2016 sowie nach § 47 Abs. 6 NBesG in der seit dem 1. März 2019 geltenden Fassung - jeweils in Verbindung mit dem, bezogen auf den jeweiligen Teilzeitraum, in der Anlage 13 normierten Stundensatz - zu multiplizieren. Ausgehend von einer strukturellen Zuvielarbeit pro (fiktiver) 5-Tage-Woche während der Schulzeit in Höhe von insgesamt 5,8 Stunden ergibt sich eine strukturelle Zuvielarbeit pro Schultag in dieser fiktiven 5-Tage-Woche in Höhe von 1,16 Stunden (5,8 Stunden: 5 Tage). Dementsprechend errechnen sich folgende Teilbeträge:
| Zeitraum | Anzahl Schultag e | Zuvielarbe it in Zeitstund en | Zuvielarbe it in Zeitstund en gerundet | Mehrarbeitsvergütungs satz (EUR) | Betrag Ausgleichszahlu ng (EUR) |
|---|---|---|---|---|---|
| 1.11.2017 - 31.5.2018 | 121 | 121 x 1,16 = | |||
| a)1.11.20 17 - 31.12.201 8 | 37 | 140,36 | 140 | 28,01 | 3.921,40 |
| b) 1.1.2018 - 31.5.2018 | 84 | ||||
| 1.6.2018 - 28.2.2019 | |||||
| a)1.6.201 8 - | 142 | 142 x 1,16 = 164,72 | |||
| 31.12.201 8 | 105 | 165 | 28,57 | 4.714,05 | |
| b)1.1.201 9-28.2.2019 | 37 | ||||
| 1.3.2019 - 29.2.2020 | 188 | 188 x 1,16 = 218,08 | |||
| a)1.3.201 9 - 31.12.201 9 | 151 37 | 218 | 29,47 | 6.424,46 | |
| b) 1.1.2020-29.2.2020 | |||||
| 1.3.2020 - 28.2.2021 | 186 | 186 x 1,16 = | |||
| a)1.3.202 0 - 31.12.202 0 | 153 | 215,76 | 216 | 30,41 | 6.568,56 |
| b)1.1.202 1-28.2.2021 | 33 | ||||
| 1.3.2021 - 31.7.2022 | |||||
| a) 1.3.2021 - 31.12.202 1 | 274 159 | 274 x 1,16 = 317,84 | 318 | 30,84 | 9.807,12 |
| b) 1.1.2022 31.7.2022 | 115 | ||||
| Gesamt | 911 | 1.056,76 | 1.057 | 31.435,59 |
Dementsprechend kann der Kläger für die während des Zeitraums vom 1. November 2017 bis zum 31. Juli 2022 geleistete strukturelle Zuvielarbeit einen Ausgleich in Höhe von insgesamt 31.435,59 EUR verlangen.
ff) Der Kläger kann schließlich auch die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen - vorliegend allerdings erst ab dem 27. Juni 2019, dem Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes, mit dem er im Wege der Klageerweiterung erstmals (Freizeit-)Ausgleich für in der Vergangenheit geleistete Zuvielarbeit begehrt und damit rechtshängig gemacht hat - verlangen.
Einen allgemeinen Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht verpflichtet, gibt es nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.2011 - BVerwG 2 C 40.10 -, juris Rn. 11; Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 46; Nds. OVG, Urteil vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 -, juris Rn. 123). Sofern das einschlägige Fachrecht keine abweichenden Regelungen enthält, können allerdings nach den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften des § 291 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Unerheblich ist insoweit, ob der Anspruch nur hilfsweise geltend gemacht worden war (vgl. BGH, Urteil vom 24.1.1990 - VIII ZR 296/88 -, juris Rn. 25 m. w. Nw.; BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 - , juris Rn. 47; Nds. OVG, Urteil vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 -, juris Rn. 123). Die Geldschuld muss im öffentlichen Recht in der Weise konkretisiert sein, dass ihr Umfang eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Es darf keine weitere Rechtsanwendung erforderlich sein, um den Geldbetrag zu beziffern. Insofern tritt bereits durch eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung deren Rechtshängigkeit ein, wenn die Forderung nur dem Grunde nach streitig ist (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 47 m. w. Nw.).
Die Ausgleichsansprüche sind zwar monatsweise entstanden und jeweils sofort fällig, sie waren aber zunächst nur auf Freizeitausgleich gerichtet. An deren Stelle sind Ansprüche auf Ausgleich durch eine Geldentschädigung erst getreten, nachdem der Kläger mit Ablauf des 31. Juli 2022 in den Ruhestand getreten ist. Den Ausgleichsansprüchen haftet indes von vornherein an, dass diese ggf. finanziell auszugleichen sind, so dass Rechtshängigkeitszinsen bereits ab Klageerhebung verlangt werden können. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für die Fallkonstellation entschieden, dass sich der Anspruch auf Freizeitausgleich in einen Anspruch auf Geldentschädigung umgewandelt hatte, weil der Dienstherr geltend gemacht hatte, einem Freizeitausgleich stünden zwingenden dienstliche Gründe entgegen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 48). Für die hier vorliegende Fallkonstellation, in der sich der Freizeitausgleichsanspruch in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich umgewandelt hat, weil der betreffende Beamte nicht mehr im aktiven Beamtenverhältnis zu seinem vormaligen Dienstherrn steht, gelten diese Erwägungen entsprechend (Nds. OVG, Urteil vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 -, juris Rn. 124).
II. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage des Klägers - diese betrifft aufgrund der weitgehenden Klagstattgabe in Bezug auf den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Juli 2022 (s. o.) allein den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Oktober 2017 - ist bereits unzulässig, weil es für sein Begehren auf Feststellung, dass die Aufgabenzuweisung an ihn seit dem 1. Januar 2017 rechtswidrig gewesen ist - an einem berechtigten Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO fehlt.
Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen (BVerwG, Beschluss vom 20.12.2017 - BVerwG 6 B 14.17 -, juris Rn. 13). Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des betreffenden Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - BVerwG 6 C 46.16 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 24.9.2024 - BVerwG 6 B 10.24 -, juris 12). Daran scheitert das Feststellungsbegehren des Klägers vorliegend. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat darauf berufen, er sei durch die seinerzeitige rechtswidrige Aufgabenzuweisung "diskriminiert" worden. Hiermit hat er indes weder ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO dargetan noch ist ein solches erkennbar. Zwar ist als eine Fallgruppe des berechtigten Interesses das Rehabilitationsinteresse anerkannt, das in der Konstellation einer fortwirkenden Diskriminierung gegeben sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.1999 - BVerwG 1 B 36.99 -, juris Rn. 9). Unabhängig hiervon gilt, dass das Interesse an einer Rehabilitierung stets berechtigt ist, wenn es um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff geht (BVerfG, Beschluss vom 30.4.1997 - 2 BvR 817/90 u. a. -, juris Rn. 49; Kammerbeschluss vom 4.2.2005 - 2 BvR 308/04 -, juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 30.4.1999 - BVerwG 1 B 36.99 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 20.12.2017 - BVerwG 6 B 14.17 -, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 24.9.2024 - BVerwG 6 B 10.24 -, juris Rn. 12). Schon aufgrund des Eintritts des Klägers in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. August 2022 liegt in Bezug auf den hier in Rede stehenden Zeitraum (1. Januar 2017 bis zum 31. Oktober 2017) eine fortwirkende Ungleichbehandlung dadurch, dass ihm im Vergleich zu anderen niedersächsischen Beamten strukturelle Zuvielarbeit abverlangt worden ist, nicht vor. Für das Vorliegen eines schweren Grundrechtseingriffs liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Deshalb könnte die begehrte Feststellung seine Rechtsstellung hier nicht verbessern, weil er - wie ausgeführt - für den betreffenden Zeitraum mangels zeitnaher Geltendmachung von Zuvielarbeit gegenüber dem Dienstherrn keinen Anspruch auf entsprechenden (finanziellen) Ausgleich hat.
D) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Dabei ist es angezeigt, die Kostenentscheidung einheitlich - d. h. unter Einbeziehung des im erstinstanzlichen Rechtszug noch streitigen, dann aber in Rechtskraft erwachsenen Begehrens, des für erledigt erklärten Teil des Rechtstreits sowie des im Berufungsverfahren noch streitigen Ausgleichsbegehrens des Klägers - auszuwerfen (vgl. etwa auch Nds. OVG, Urteil vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 -, juris Rn. 125; OVG NRW, Urteil vom 30.9.2024 - 6 A 856/23 -, juris Rn. 163).
Hieraus ergibt sich, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen hat, als er - bezogen auf die Vergangenheit - ein Freizeitausgleichsbegehren für den Zeitraum vom 13. April 2015 bis zum 31. Dezember 2016 geltend gemacht hat. Denn insoweit hat er gegen das klagabweisende Urteil kein Rechtsmittel eingelegt.
Hinsichtlich des im Berufungsverfahrens noch streitigen (finanziellen) Ausgleichsbegehrens für die Vergangenheit hat der Kläger ganz überwiegend - nämlich bezogen auf den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Juli 2022 - obsiegt; lediglich für den vergleichsweise kurzen Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Oktober 2017 ist er mit seinem Berufungsbegehren nicht durchgedrungen.
Hinsichtlich des - erledigten - Entlastungsbegehrens für die Zukunft war über die Verfahrenskosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Nach Maßgabe dieser Grundsätze waren die Verfahrenskosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil dieser insoweit voraussichtlich unterlegen wäre.
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen hält der Senat insgesamt eine Kostenteilung im Verhältnis vom 1/4 (Kläger) zu 3/4 (Beklagter) für angemessen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 der Zivilprozessordnung - ZPO -; die Entscheidung über die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) liegen nicht vor. Insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben. Die Frage, wer für die ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet ist, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab und ist daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung entzogen.
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