Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 LC 4/21
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben; insoweit wird Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 24. November 2020 für unwirksam erklärt.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Rechtstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren (noch) einen finanziellen Ausgleich für die von ihr ihrer Auffassung nach im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Januar 2023 geleistete Zuvielarbeit im Umfang von wöchentlich 5 Stunden und 20 Minuten.
Die im Jahr 1959 geborene Klägerin stand zuletzt im Statusamt einer Rektorin (Besoldungsgruppe A 13) im niedersächsischen Schuldienst, wo sie seit dem ... 2011 bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand mit Wirkung vom ... 2023 als Schulleiterin der Grundschule G. -Stadt tätig war, und zwar - ganz überwiegend - mit unterschiedlichem Umfang in Teilzeit. Neben ihrer Tätigkeit als Rektorin unterrichtete sie die Fächer Deutsch, Musik und Mathematik und leitete die Fachkonferenz für das Fach Musik sowie vertretungsweise für das Fach Deutsch; weiterhin übernahm sie in einzelnen Schuljahren die Leitung einer Klasse.
Im Juli 2014 richtete die Klägerin eine Überlastungsanzeige an das Niedersächsische Kultusministerium. Daraufhin suchte die für die Grundschule G. -Stadt zuständige schulfachliche Dezernentin der damaligen Niedersächsischen Landesschulbehörde, Regionalabteilung (im Folgenden: Landesschulbehörde) das Gespräch mit der Klägerin und erörterte mit dieser die aktuelle Situation an der Grundschule G. -Stadt. Als mögliche Entlastungsmaßnahmen verwies die Landesschulbehörde etwa auf die "Verlagerung von Gremiensitzungen in die unterrichtsfreie Zeit" sowie auf Leitfäden, Erlasse und allgemeine Unterstützungsangebote (s. Gesprächsprotokoll vom 29. August 2014, Bl. 188 bis 190/GA).
Die Arbeitsbelastung der verbeamteten niedersächsischen Lehrkräfte ist seit über 10 Jahren sowohl Gegenstand öffentlicher Diskussionen als auch arbeitszeitrechtlicher Verfahren vor dem erkennenden Senat. Ein diesbezüglich markanter Punkt war die Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) vom 4. Juni 2014 durch die damalige niedersächsische Landesregierung dahin gehend, dass die Regelstundenzahl für Lehrkräfte an Gymnasien mit Wirkung vom 1. August 2014 um eine Unterrichtsstunde - nämlich von 23,5 auf 24,5 Wochenstunden - angehoben wurde (Nds. GVBl. S. 150). Schon im Vorfeld dieser Änderung war deren Rechtmäßigkeit mit Blick auf die bis dato bestehende Arbeitsbelastung im Gymnasialbereich, insbesondere betrieben durch entsprechende Positionierungen von Berufsverbänden und Interessenvertretungen, öffentlich diskutiert worden. Im Zuge dessen hatte der niedersächsische Landesverband der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) eine durch die Kooperationsstelle Hochschulen und Gewerkschaften der Georg-August-Universität Göttingen wissenschaftlich begleitete "Pilotstudie zur minutengenauen Erfassung der Arbeitszeit" finanziell unterstützt, die am Gymnasium "Tellkampfschule" in B-Stadt über einen Erhebungszeitraum von etwa 5 Monaten im Frühjahr bzw. Sommer des Jahres 2014 - also noch unter Zugrundelegung einer Regelstundenzahl von 23,5 Wochenstunden (§ 3 Nds. ArbZVO-Schule in der Fassung vom 14.5.2012 [Nds. GVBl. S. 106]) - durchgeführt worden war. Die Ergebnisse dieser Pilotstudie wurden im September 2014 veröffentlicht und ergaben eine empirisch ermittelte Zuvielarbeit im Erhebungszeitraum von 2 Stunden und 38 Minuten, bezogen auf die sog. "Normwoche" (vgl. Zeiterfassungsprojekt an der Tellkampfschule B-Stadt, Gesamtauswertung - Zentrale Ergebnisse -, S. 6).
Im Zuge von Normenkontrollverfahren niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte sowie an Gymnasium tätigen Schulleitern gegen die mit Wirkung vom 1. August 2014 erfolgte Regelstundenerhöhung um eine Unterrichtsstunde im Gymnasialbereich erklärte der erkennende Senat diese mit Urteilen vom 9. Juni 2015 (vgl. etwa - 5 KN 148/14 -, juris; - 5 KN 164/14 -, juris) für unwirksam. Er begründete seine Entscheidung u. a. damit, der Verordnungsgeber habe die tatsächlichen Grundlagen für seine normgeberische Einschätzung - mit der erhöhten Regelstundenzahl sei weiterhin gewährleistet, dass sich die Arbeitszeit niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte innerhalb der für alle niedersächsischen Beamte geltenden 40-Stunde-Woche halte, die erhöhte Regelstundenzahl beinhalte aufgrund der Verschiebung von Arbeitszeitanteilen also weiterhin eine in diesem Sinne "auskömmliche" Arbeitszeitfestlegung - nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren sorgfältig und nachvollziehbar ermittelt (so etwa Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 62). Trotz zahlreicher Veränderungen des niedersächsischen Schulsystems innerhalb der letzten 10 Jahre fehle es an einer - auch empirisch fundierten - Ermittlung seitens des Niedersächsischen Kultusministeriums, ob die dortige Einschätzung einer "Auskömmlichkeit" der durch die Regelstundenzahl konkretisierten Arbeitszeit niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte noch realitätsgerecht sei (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 63 ff.). Dies gelte umso mehr, als mit der von der GEW Niedersachsen unterstützten und der Kooperationsstelle Hochschulen und Gewerkschaften der Georg-August-Universität Göttingen durchgeführten Pilotstudie "Arbeitszeiten und Arbeitsverteilung der Lehrerinnen und Lehrer an der Tellkampfschule B-Stadt" erstmals eine empirische, wissenschaftlich begleitete Untersuchung vorliege, welche das bisher auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung für auskömmlich erachtete Verhältnis von Unterrichtszeit zu außerunterrichtlicher Zeit im Gymnasialbereich nicht bestätigt habe. Die dortigen Ergebnisse könnten zwar - insbesondere, weil die Pilotstudie lediglich auf einer Auswertung von 39 Datensätzen über eine Vollerfassung von Lehrerarbeitszeit an einem einzigen niedersächsischen Gymnasium beruhe und zudem nur ein kurzer Erhebungszeitraum erfasst sei - nicht auf das ganze Land "hochgerechnet" werden; sie biete aber gleichwohl Anhaltspunkte für Zweifel im Hinblick auf die Einschätzung des Verordnungsgebers, bei einer um eine Unterrichtsstunde erhöhten Regelstundenzahl im Gymnasialbereich sei die in § 60 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) festgeschriebene Gesamtarbeitszeit nicht dauerhaft überschritten. Dass eine Ermittlung der tatsächlichen Arbeitszeit niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte auch empirische Elemente enthalten müsse, ergebe sich aus dem Erfordernis der realitätsgerechten Ermittlung der tatsächlichen Arbeitsbelastung, denn da ein großer Teil der Lehrerarbeitszeit außerhalb der Schulräumlichkeiten - in der Regel bei den betreffenden Lehrkräften zuhause - stattfinde, könne dieser Teil nur durch Mitwirkung eines repräsentativen Anteils der Lehrkräfte selbst ermittelt werden. Sachgerecht wäre es ferner, eine solche Studie über ein ganzes Schuljahr laufen zu lassen. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass auf "Selbstaufschreibungen" beruhende empirische Ermittlungen schon vom Grundsatz her zur Aufklärung der tatsächlichen Arbeitsbelastung ungeeignet wären, denn auch etwa das Justizressort bediene sich zur Personalbedarfsberechnung im Kern einer empirischen Erhebung. Im Übrigen stehe dem Dienstherrn bezüglich der Methodik der tatsächlichen Arbeitszeitermittlung, der insoweit maßgeblichen Parameter sowie der tatsächlichen Durchführung ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Bereits vor Ergehen der Urteile in den bezeichneten Normenkontrollverfahren hatte die GEW Niedersachsen beschlossen, die Kooperationsstelle Hochschulen und Gewerkschaften der Georg-August-Universität Göttingen mit der Durchführung und Auswertung einer weiteren Arbeitszeitstudie zu beauftragen, die ein ganzes pädagogisches Jahr abdecken und in die die Arbeitszeiterfassung einer deutlich größeren Anzahl von Lehrkräften - und zwar unterschiedlicher Schulen und Schulformen - eingehen solle mit dem Ziel, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit von Lehrkräften an verschiedenen Schulformen in Niedersachsen über ein pädagogisches Jahr hinweg zu erheben und mit den Erwartungsgrößen abzugleichen. An dieser Studie - der "Niedersächsischen Arbeitszeitstudie Lehrkräfte an öffentlichen Schulen 2015/2016" -, die den Zeitraum vom 13. April 2015, dem ersten Tag nach den Osterferien 2015, bis zum 3. April 2016, dem letzten Tag der Osterferien 2016, beinhaltete, nahmen insgesamt 2.869 Lehrkräfte unterschiedlicher Schulformen teil, die mithilfe elektronischer Zeiterfassung (Smartphone, Tablet, PC) ihre Arbeitszeit zeitnah erfassen konnten (Realerhebung). Zu den Lehrkräften, die an dieser Studie teilnahmen, gehörte die Klägerin nicht.
In dieser Arbeitszeitstudie, deren Ergebnisse im August 2016 veröffentlicht wurden (im Folgenden: Arbeitszeitstudie2015/2016; Bl. 20 ff./GA), wurde das jeweilige individuelle "Wochenarbeitszeit-Soll" der Teilnehmer ermittelt und diesem das jeweilige individuelle "Wochenarbeitszeit-Ist" gegenübergestellt. Hierzu wurde im ersten Schritt im Sinne eines "grundsätzlichen Wochenarbeitszeit-Solls" die sogenannte "Normwoche" festgelegt, d. h. die wöchentliche Arbeitszeit einer Lehrkraft an einer öffentlichen Schule wurde auf die durchschnittliche Arbeitswoche einer verbeamteten Person im öffentlichen Dienst umgerechnet. Diese Umrechnung wurde für erforderlich angesehen, weil die regelmäßige Arbeitszeit für in Vollzeit tätige Beamte im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten darf (§ 60 Abs. 1 NBG; § 2 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten - Nds. ArbZVO -) und sich diese Zeit für gesetzlich anerkannte Wochenfeiertage und die darauf entfallende Zeit vermindert (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. ArbZVO), die Arbeitszeit der niedersächsischen Lehrkräfte aber nicht - im Durchschnitt betrachtet - gleichmäßig auf eine 5- Tage-Kalenderwoche verteilt ist, sondern für Lehrkräfte die Sonderregelung gilt, dass Arbeitstage nur die Schultage sowie diejenigen Ferientage sind, welche die Zahl der Urlaubstage zuzüglich eines freien Tages im Kalenderjahr übersteigen (§ 2 Satz 1 Nds. ArbZVO-Schule). Um eine Vergleichbarkeit der Wochenarbeitszeit herzustellen, unterstellte die Arbeitszeitstudie2015/2016 daher, dass die gesamte Arbeitszeit niedersächsischer Lehrkräfte ausschließlich an den Schultagen geleistet wird (S. 49). Dies zugrunde gelegt, ermittelte die Arbeitszeitstudie2015/2016 ein grundsätzliches Wochenarbeitszeit-Soll für alle niedersächsischen Lehrkräfte (= "Normwoche") von rund 46 Stunden und 38 Minuten (vgl. S. 50).
Im zweiten Schritt wurde in Bezug auf jede teilnehmende Lehrkraft das individuelle Wochenarbeitszeit-Soll - also das grundsätzliche Wochenarbeitszeit-Soll abzüglich etwaiger Teilzeitreduktionen, Altersermäßigung, Entlastungsstunden etc. - ermittelt.
Im dritten Schritt wurde für das "Wochenarbeitszeit-Ist" von jeder teilnehmenden Lehrkraft der Zeitaufwand für einzelne Arbeitszeit-Bereiche notiert. Hierbei war die Arbeitszeit in 7 verschiedene Tätigkeitsklassen - 1) "Unterricht", 2) "Unterrichtsnahe Lehrarbeit", 3) "Funktionen", 4) "Kommunikation", 5) "Fahrten/Veranstaltungen", 6) "Arbeitsorganisation" und 7) "Sonstige Tätigkeiten" - mit weiteren Unterkategorien eingeteilt, denen die tatsächlich erfolgten Tätigkeiten zugeordnet werden mussten. Die Tätigkeitsklasse 1) "Unterricht" erfasste ausschließlich reine Unterrichtszeiten und Vertretungsunterricht sowie Aufsichten in Pausen und bei Klausuren oder Prüfungen. Von der Tätigkeitskategorie 3) "Funktionen" waren Funktionsarbeiten wie z. B. die Tätigkeit als Beratungslehrkraft, die Lernmittelausleihe oder die Betreuung des Schulservers oder der Homepage erfasst; außerdem zählten hierzu die Schulleitungsfunktionen.
Im vierten Schritt erfolgte die Auswertung der einzelnen Zeiterfassungen. Die Arbeitszeitstudie2015/2016 gelangte bei drei Schulformen - darunter der Grundschule - zu repräsentativen Ergebnissen. Für Lehrkräfte an Grundschulen ergab sich - bezogen auf das sog. Vollzeitlehreräquivalent, eine rechnerische Größe, in der Vollzeit- und Teilzeitlehrkräfte aller Fächer, Lehrkräfte mit und ohne Funktion sowie Schulleitungen enthalten sind und die die Anzahl der Vollzeitkräfte angibt, die von der betreffenden Gruppe repräsentiert werden (S. 46) - eine durchschnittliche wöchentliche Zuvielarbeit in Höhe von 1 Stunde und 20 Minuten (S. 59), wobei insoweit nicht zwischen Lehrkräften und Schulleitern differenziert wurde. Weiterhin ergab sich, dass Teilzeitkräfte eine relativ höhere Arbeitszeitbelastung als Vollzeitkräfte hatten (S. 163).
Um den Vorgaben des erkennenden Senats in seinen Urteilen vom 9. Juni 2015 in den Normenkontrollverfahren zur Regelstundenanhebung im Gymnasialbereich Rechnung zu tragen, beauftragte das Niedersächsische Kultusministerium am 7. Dezember 2016 ein Expertengremium - bestehend aus Wissenschaftlern mit den Schwerpunkten Arbeits- und Gesundheitswissenschaften, Arbeitszeit- und Bildungsforschung sowie aus Praktikern aus Schule und Schulverwaltung unter Einbeziehung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände - damit, die arbeitszeitrelevanten Tätigkeiten von Lehrkräften und Schulleitungen zu ermitteln und sodann nach objektiven Kriterien zu bewerten. Auftrag des sog. Expertengremiums Arbeitszeitanalyse war zudem die Entwicklung von Vorschlägen zu Kriterien, Instrumenten und Vorgaben für eine rechtskonforme Bemessung und Bewertung der Arbeitszeit von Lehrkräften und Schulleitungen.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 (Bl. 137 f./Gerichtsakte - GA -) machte die Klägerin gegenüber der Landesschulbehörde geltend, ihr sei im Rahmen ihrer Tätigkeiten in den vergangenen Jahren deutlich geworden, dass aufgrund der gestiegenen Anforderungen an die Schulleitungen im Grundschulbereich durch die Übertragung immer neuer Aufgaben ohne entsprechende Entlastung ihre durchschnittliche Arbeitszeit dauerhaft gestiegen sei. Die Arbeitszeitstudie2015/2016 habe insgesamt gezeigt, dass die Arbeitszeit von Lehrkräften an Grundschulen dauerhaft mehr als 40 Wochenstunden betrage. Sie habe weiter gezeigt, dass allgemein die Arbeitsbelastung der Schulleitungen an Grundschulen im Vergleich zu den nicht mit Schulleitungsaufgaben beauftragten Lehrkräften noch höher liege, nämlich mehr als 5 Stunden über den allgemein für niedersächsische Beamte geltende Wochenarbeitszeit von - über das Jahr betrachtet - durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Demnach stehe fest, dass die pflichtgemäße Erfüllung der übertragenen dienstlichen Aufgaben zu einer dauerhaften Überschreitung der gesetzlich geregelten Wochenarbeitszeit führe. Sie beantrage daher eine Entlastung von dienstlichen Aufgaben, damit zukünftig eine gesetzeskonforme Wochenarbeitszeit erreicht werden könne.
In dem vom Niedersächsischen Kultusministerium herausgegebenen "Sachstandsbericht des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse beim Niedersächsischen Kultusministerium zur Neuregelung der Arbeitszeit der Lehrkräfte" vom November 2017 (Bl. 139 ff./GA) - einem Zwischenbericht - wurde u. a. ausgeführt, die Arbeitszeitstudie2015/2016 enthalte eine gute empirische Basis für die hier vorzunehmende Bestandsaufnahme, also des status quo in Niedersachsen (S. 3, 14); das Expertengremium Arbeitszeitanalyse habe keine Zweifel an den Ergebnissen der Studie zu den Jahresarbeitszeiten, die für das statistische Konstrukt Vollzeitlehreräquivalent ermittelt worden seien, und habe sie deshalb zur Grundlage ihrer Überlegungen gemacht (S. 14). Danach lägen die festgestellten Wochenarbeitszeiten für die Durchschnittswochen in den repräsentativen Schulformen über der Normvorgabe des § 60 Abs. 1 NBG (S. 14); in den Grundschulen liege die Wochenarbeitszeit 1 Stunde und 20 Minuten über der Normvorgabe (S. 16, 18). Nach den bisher vorliegenden, allerdings nicht repräsentativen Zahlen überschritten Schulleiter in allen Schulformen die Wochenarbeitszeit deutlich; hier seien allerdings weitere Untersuchungen erforderlich (S. 15). Als kurzfristige Maßnahme für den Grundschulbereich empfahl das Expertengremium, die Regelungen zu den Anrechnungsstunden erheblich zu verändern, um den Grundschulen zu ermöglichen, besondere Belastungen - z. B. im Bereich der Inklusion, der Sprachförderung aufgrund von Migration oder bei der pädagogischen Kommunikation - zielgerichtet ausgleichen zu können (S. 16). Mittelfristig würden weitere wissenschaftlich valide Untersuchungen für unabdingbar gehalten (S. 17).
Die Klägerin hat am 19. Februar 2018 bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück Klage mit dem Ziel erhoben, die vormalige Beklagte - die Landesschulbehörde - zu verpflichten, über ihren Entlastungsantrag vom 11. Oktober 2017 zu entscheiden und sie (in Zukunft) von ihren dienstlichen Aufgaben so zu entlasten, dass eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 60% von 40 Stunden im Jahr gewährleistet werde. Zur Begründung ihrer Klage hat sie geltend gemacht, die ihr übertragenen Aufgaben führten zu einer dauerhaften Arbeitsbelastung von mehr als 40 Wochenstunden. Wie die Arbeitszeitstudie2015/2016 gezeigt habe, gebe es im Grundschulbereich eine ganz erhebliche Abweichung der Ist- von der Soll-Arbeitszeit. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der außerordentlich hohen erfassten wöchentlichen Arbeitszeit und den Veränderungen der Arbeit in der Grundschule in den vergangenen Jahren. Die Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte an Grundschulen betrage seit dem 1. August 1994 konstant 28 Unterrichtsstunden pro Woche. Die ebenfalls aus dem Jahr 1994 stammenden Empfehlungen der Kultusministerkonferenz beschrieben die Arbeit in der Grundschule in dem Sinne, dass den Schülern Grundkenntnisse und Grundfähigkeiten zu vermitteln und die Grundlagen für die weitere Schullaufbahn zu schaffen seien; der Wunsch der Eltern in den alten Bundesländern nach festen Unterrichtszeiten und zusätzlicher nachunterrichtlicher Betreuung trete zwar zunehmend stärker hervor - diese Betreuung sei indes nicht Aufgabe der Grundschule selbst.
Seit dem Jahr 1994 habe sich die Arbeit an der Grundschule grundlegend verändert. Zum Schuljahr 1999/2000 sei - zunächst als Schulversuch - die "Verlässliche Grundschule" eingeführt worden; ab dem Schuljahr 2004/2005 seien dann alle Grundschulen "Verlässliche Grundschulen" geworden. Hiermit einhergegangen sei der Einsatz von pädagogischen Mitarbeitern, die von der Grundschule im Rahmen eines Stundenbudgets eigenverantwortlich eingestellt würden. Das Gesetz zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule vom 17. Juli 2006 habe die innere Schulverfassung neu geregelt und 2007 u. a. die dienstrechtlichen Befugnisse auf die Schulleitungen übertragen, die nunmehr etwa Neueinstellungen von Lehrkräften und Beförderungen von Lehrkräften ins erste Beförderungsamt vornähmen sowie Arbeitsverträge mit "Feuerwehrlehrkräften" abschlössen. Seit dem Jahr 2006 seien die Grundschulen zudem verpflichtet, für jeden Schüler eine Dokumentation über die individuelle Lernentwicklung zu erstellten. Auch sei das Ganztagsangebot in der Vergangenheit immer weiter ausgebaut worden. Die Planung, Umsetzung und Weiterentwicklung der Ganztagsschule sei Aufgabe der Schulleitungen; diese hätten diesbezügliche Arbeitsverträge, etwa mit außerschulischen Anbietern, abzuschließen. Außerdem sei durch das Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule vom 23. März 2012 die gemeinsame Beschulung von behinderten und nichtbehinderten Schülern festgeschrieben worden. Mit dem Schuljahr 2016/2017 sei die Einführung der inklusiven Schule in den Schuljahrgängen 1 bis 4 abgeschlossen gewesen. Zur Vorbereitung der Lehrkräfte auf die inklusive Beschulung und zur Qualifizierung der Schulleitungen seien zahlreiche Fortbildungsangebote geschaffen worden. Zwar sei im Jahr 2015 die Schullaufbahnempfehlung entfallen; stattdessen habe die Grundschule im 4. Schuljahr aber mindestens 2 Beratungsgespräche über die individuelle Lernentwicklung des jeweiligen Kindes anzubieten, um den Erziehungsberechtigten die Grundlage für eine Prognose über den weiteren Bildungsweg und die optimale Wahl der weiterführenden Schulform zu geben und diese Gespräche zu dokumentieren. Diese Veränderungen im Grundschulbereich in den vergangene 20 Jahren verdeutlichten eindrucksvoll, dass die Aufgaben insbesondere für Schulleitungen in massivem Umfang erhöht worden seien. Eine Kompensation, beispielsweise durch eine Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung, sei bis dato nicht erfolgt. Auch nach Vorliegen des Zwischenberichts des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse beim Niedersächsischen Kultusministerium im November 2017 habe die Landesschulbehörde hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Entlastung nicht entschieden. Das Expertengremium Arbeitszeitanalyse habe ausdrücklich festgestellt, dass die in der Arbeitszeitstudie2015/2016 gewonnenen Daten zutreffend seien und damit auch eine Mehrbelastung festgestellt. Dem sei das Niedersächsische Kultusministerium nicht entgegengetreten. Ein sachlicher Grund für ein weiteres Zuwarten sei daher nicht erkennbar.
Dass sie - die Klägerin - an der Arbeitsszeitstudie2015/2016 nicht teilgenommen habe und daher keinen individuellen Auszug der Studie, bezogen auf ihre individuelle Arbeitsbelastung, vorlegen könne, sei rechtlich unerheblich, weil die Arbeitszeitstudie2015/2016 mit großer Klarheit ergeben habe, dass Schulleiter an Grundschulen, ebenso wie Teilzeit-Lehrkräfte an Grundschulen, im Durchschnitt nicht nur verhältnismäßig stärker arbeitsbelastet seien als Vollzeitlehrkräfte an Grundschulen, sondern die Arbeitsbelastung bei Vollzeitlehrkräften an Grundschulen durchschnittlich höher liege als die wöchentliche Arbeitszeit anderer niedersächsischer Beamten. Ihre Aufgabenzuweisung als teilzeitbeschäftigte Schulleiterin führe somit zu einer Arbeitsbelastung, die mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit im Jahresdurchschnitt verbunden sei, die deutlich über die nach ihrem Teilzeitfaktor abzuleitende Stundenzahl hinausgehe. Darin liege eine Verletzung der Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) und zugleich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Dienstherr sei daher verpflichtet, sie so zu entlasten, dass sie ihre dienstlichen Aufgaben regelmäßig in dem zulässigen Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bzw. ihres Teilzeitfaktors erfüllen könne.
Die vormalige Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf zeitliche Entlastung. Zunächst entspreche ihr Klageantrag nicht ihrem tatsächlichen Teilzeitumfang von 85,71 %; sie habe ihren Dienst auch in der Vergangenheit stets in einem höheren Teilzeitumfang als 60 % ausgeübt. Ungeachtet dessen sei nicht ersichtlich, dass ihre derzeitige regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ihren auf der Basis von 40 Stunden im Jahresdurchschnitt berechneten Teilzeitumfang überschreite. Sie stütze ihr Begehren allein auf die Ergebnisse der Arbeitszeitstudie2015/2016, habe an dieser jedoch selbst nicht teilgenommen. Ohne Individualauszug könne sie nicht für sich in Anspruch nehmen, deutlich mehr gearbeitet zu haben, denn die Arbeitszeitstudie2015/2015 sei zu dem Ergebnis gelangt, dass es eine breite Streuung der Einträge im Verhältnis zur individuell verlangten Arbeitszeit gebe; einzelne Teilnehmer seien - zum Teil erheblich - unter dem geforderten Arbeitszeit-Soll geblieben. Darüber hinaus treffe die Arbeitszeitstudie2015/2016 keine Aussage zu Schulleitern, die in Teilzeit tätig seien. Soweit sie vortrage, in der Vergangenheit auch immer als Klassenleiterin und Fachkonferenzleiterin tätig gewesen zu sein, sei dies bei kleineren Grundschulen mit einem entsprechend kleinen Kollegium nicht zu vermeiden. An der Grundschule G. -Stadt habe es zum Stichtag 1. August 2018 einschließlich der Klägerin 8 Stammlehrkräfte gegeben; davon seien 3 Lehrkräfte in Elternzeit befindlich gewesen. Darüber hinaus habe es zwei Förderschullehrkräfte als Abordnungen im Rahmen der sonderpädagogischen Grundversorgung sowie 6 Lehrkräfte in Abordnungen gegeben; diese - abgeordneten - Lehrkräfte übernähmen naturgemäß keine Fachkonferenz- oder Klasseleiterfunktion.
Dass die Arbeitszeit der (teilzeitbeschäftigten) Klägerin aktuell durch Vorgaben des Dienstherrn zu einer Überschreitung des gesetzlichen Rahmens des § 60 NBG führe, werde bestritten. Der Dienstherr habe aus Anlass der Arbeitszeitstudie2015/2016 eine Reihe von Maßnahmen mit der Zielrichtung der Entlastung getroffen. Dementsprechend stelle sich die Belastungssituation der Grundschulleitungen aktuell anders dar als noch während des Erhebungszeitraums der Arbeitszeitstudie2015/2016; die Arbeitsumstände zum Zeitpunkt der Datenerhebung für die Arbeitszeitsudie2015/2016 seien nicht mehr mit den aktuellen Arbeitsumständen vergleichbar. Grundschulleitungen hätten "aktuell nachweisbar" weniger Aufgaben zu bewältigen und es würden perspektivisch noch weniger werden. So sei zum 1. März 2018 die Neufassung des Runderlasses "Dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse sowie Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz" in Kraft getreten, mit dem sämtliche dienstrechtlichen Befugnisse, die bislang den Grundschulen oblegen hätten, auf die Landesschulbehörde rückübertragen worden seien. Die Schulleitungen der Grundschulen würden so u. a. von der als besonders belastend empfundenen Aufgabe der Vertragsgestaltung für die pädagogischen Mitarbeiter, die zur Sicherung der Verlässlichkeit der Grundschule sowie für die Durchführung außerunterrichtlicher Ganztagsangebote beschäftigt würden, entlastet. Auch habe es eine Änderung der Regelung im Niedersächsischen Schulgesetz zur vorschulischen Sprachförderung gegeben; diese könne künftig in der Verantwortung der Kindertagesstätte stattfinden (§ 64 Abs. 3 Satz 3 NSchG). Für Grundschulleitungen ergebe sich damit eine Entlastung für ca. 97,5 % der einzuschulenden Kinder. Was etwa die Bewirtschaftung der Schulgirokonten betreffe, so könnten die Grundschulen zum einen für Zahlungen weiterhin die Dienstleistungen der Landesschulbehörde in Anspruch nehmen und zum anderen sei für die Bewirtschaftung der Schulgirokonten eine Musterdatenbank zur Verfügung gestellt worden. Zudem seien verschiedene Möglichkeiten zur Entlastung der Lehrkräfte und Schulleitungen bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Vergleichsarbeiten (VERA) in entsprechende Erlasse umgesetzt worden. Außerdem habe sich das Land in der "Vereinbarung zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und den Kommunalen Spitzenverbänden Niedersachsen über die Kostentragung im Schulbereich" vom 12. Dezember 2016 verpflichtet, die Kommunen im Rahmen des Konnexitätsprinzips für den in Schulen bestehenden Verwaltungsaufwand mit 8 Millionen EUR jährlich zusätzlich zu entschädigen. Damit solle auch eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit für Schulverwaltungskräfte ermöglicht werden, die wiederum die Schulleiter entlasten könnten. Im Übrigen könnten die Schulleitungen auf Unterstützungsleistungen durch die schulfachlichen Dezernenten sowie durch das Beratungs- und Unterstützungsprogramm der Landesschulbehörde sowie auf zahlreiche Musterkonzepte, etwa Ideen für ein schuleigenes Fortbildungskonzept oder für die Entwicklung eines Vertretungsmodells, zurückgreifen.
Jedenfalls aber werde bestritten, dass eine etwaige Arbeitszeitüberschreitung bei der Klägerin durch die Aufgabenzuweisung des Dienstherrn veranlasst sei; vielmehr sei die Ursache für eine etwaige Arbeitszeitüberschreitung in ihrem eigenen Verantwortungsbereich zu suchen. Aufgrund der Besonderheit der Arbeitszeit der Lehrkräfte und Schulleitungen, die nur zu einem gewissen Teil durch arbeitszeitliche Vorgaben in Form der Unterrichtsverpflichtung, im Übrigen aber durch eine freie Arbeitszeiteinteilung geprägt sei, treffe die Lehrkräfte selbst auch eine Pflicht zur Überwachung ihres eigenen Arbeitszeitrahmens; diese Pflicht könne nicht auf den Dienstherrn "rückverlagert" werden.
Die Klägerin hat ihr bisheriges Begehren mit Schriftsatz vom 27. Juni 2019 (Bl. 283, 290/GA) um das Begehren erweitert, ihr für die Vergangenheit - nämlich zunächst für den Zeitraum ab dem 1. November 2017 - Freizeitausgleich "für wöchentliche Mehrarbeit" im Umfang von 5 Stunden und 20 Minuten zu gewähren. Mit weiterem Schriftsatz vom 7. April 2020 (Bl. 313/GA) hat sie ihr Freizeitausgleichsbegehren für die Vergangenheit auf den weiteren Zeitraum ab dem 13. April 2015 - dem Beginn des Erhebungszeitraums der Arbeitszeitstudie2015/2016 - erstreckt. Zur weiteren Begründung ihrer Klage hat sie ausgeführt, es verwundere, dass der Dienstherr ihre tatsächliche Belastungssituation bestreite. Denn der Abschlussbericht des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse vom 22. Oktober 2018 gehe unter Verweis auf die Ergebnisse der Arbeitszeitstudie2015/2016 davon aus, dass Schulleitungen an Grundschulen die vorgegebene Arbeitszeit, bezogen auf eine Durchschnittswoche, um 5 Stunden und 20 Minuten überschritten. Das Niedersächsische Kultusministerium habe sich die Ausführungen des - von ihm selbst beauftragten - Expertengremiums Arbeitszeitanalyse zu eigen gemacht. Eine (weitere) Plausibilisierung der klägerischen Behauptung, Zuvielarbeit zu leisten, müsse daher nicht erfolgen. Eine Einschränkung wegen ihrer Teilzeittätigkeit sei nicht angezeigt, denn das Expertengremium Arbeitszeitanalyse habe in seinem Abschlussbericht vom 22. Oktober 2018 (S. 21) ausdrücklich festgehalten, dass Teilzeitlehrkräfte ihr individuelles Arbeitszeit-Soll erheblich und stärker als Vollzeitlehrkräfte überschritten. Dementsprechend sei bereits aufgrund der Ergebnisse der Arbeitszeitstudie2015/2016 und des Abschlussberichts des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse vom 22. Oktober 2018 eine durchschnittliche Überschreitung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 5 Stunden und 20 Minuten als bewiesen angesehen. Ihre vorsorglichen "Selbstaufschreibungen" seien daher nicht entscheidungserheblich.
Ungeachtet dessen habe sie vorsorglich während des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2017/2018 für mehrere Wochen - nämlich für den 26. Februar 2018 bis zum 17. März 2018, den 21. Mai 2018 bis zum 3. Juni 2018 sowie den 16. Juni 2018 bis zum 22. Juni 2018 - ihre Arbeitszeit außerhalb des Unterrichts erfasst (Bl. 217 bis 223/GA). Weiter habe sie ihre Arbeitszeit für den Zeitraum ab Beginn des ersten Schulhalbjahres 2018/2019 vom 6. August 2018 bis zum Ende der Herbstferien 2018 (12.Oktober 2018) dokumentiert (Bl. 251 bis 256/GA). Aus den entsprechenden Darstellungen, die sie nach bestem Wissen und Gewissen gefertigt habe, werde exemplarisch deutlich, dass ihre wöchentliche Arbeitszeitbelastung in hohem Maße ihre entsprechend dem Teilzeitfaktor "geschuldeten" Arbeitszeit überschreite. Bei den erledigten Aufgaben handle es sich auch nicht um solche, die hätten verschoben werden können. Insbesondere habe sie an ihrer (kleinen) Schule keine Stellvertretung und eine Schulsekretärin stehe ihr nur an drei Tagen in der Woche, und dann lediglich ab 8:30 Uhr, zur Verfügung. Soweit ihr die Landesschulbehörde vorhalte, sie habe ihre Tätigkeiten während des Zeitraums von 7:00 Uhr bis 7:50 Uhr nicht im Einzelnen aufgelistet, erläutere sie nunmehr hierzu, dass es sich u. a. um die regelmäßig anfallenden Aufgaben des Aufschließens von Räumen handle, des Hochfahrens ihres PC und des Sichtens der E-Mails, der Entgegennahme von Anrufen der Eltern, die ihre Kinder entschuldigten bzw. das Abhören des Anrufbeantworters, der schriftlichen und mündlichen Weitergabe der Entschuldigungen an Kollegen, im Falle eines plötzlichen Vertretungsfalles von Lehrkräften oder pädagogischen Mitarbeitern der Organisation eines Vertretungsplans inklusive Regelung der Pausenaufsicht durch verschiedene Telefonate, Schreiben etc., der Anfertigung von Kopien für den Unterrichts sowie der Vorbereitungen in der Klasse wie Bereitstellen des Mobiliars ("Bänkekreis") u. ä.. Sie habe in den vergangenen Jahren immer wieder belastungsbedingt mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen gehabt; im Jahr 2013 habe die Überlastung sogar zur Notwendigkeit einer stationären Reha-Maßnahme geführt.
Soweit die Landesschulbehörde ihre - vorsorglich erfassten - Tätigkeiten zum Nachweis einer Zuvielarbeit nicht anerkenne, sei dem im Übrigen entgegenzuhalten, dass der erkennende Senat in seinen Normenkontrollverfahren zur Anhebung der Regelstundenzahl im Gymnasialbereich gerade hervorgehoben habe, dass auf "Selbstaufschreibungen" bzw. "Befragungen beruhende empirische Ermittlungen zur Aufklärung der tatsächlichen Arbeitsbelastung der Lehrkräfte herangezogen werden könnten. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass der Dienstherr es versäumt habe, ein nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) gefordertes System zur Messung der Arbeitszeit zu etablieren. Dies habe zur Folge, dass "Selbstaufschreibungen" einer Lehrkraft - wie hier - nicht entgegengehalten werden könne, diese böten keine verlässliche Grundlage für die Feststellung einer starken Arbeitsbelastung. Vielmehr gelte zu Gunsten der Klägerin eine Beweislastumkehr, um die Konsequenz der Vereitelung des Rechtsschutzes bei Geltendmachung einer Überlastung zu verhindern. Denn wenn der Dienstherr "Selbstaufschreibungen" zum Nachweis einer Überlastung nicht anerkenne, gleichzeitig aber kein System zur Erfassung auch der außerunterrichtlichen Tätigkeiten von Lehrkräften bereitstelle, sei für diese der Nachweis einer Überlastung nicht zu führen. Mit der Nicht-Etablierung eines Systems zur vollumfänglichen Messung der Lehrer-Arbeitszeit verhindere der Dienstherr daher einen Beweis, dass die durch die Arbeitszeitstudie2015/2016 festgestellte durchschnittliche Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit von Grundschullehrkräften und Grundschulleitungen auch über den Erhebungszeitraum hinaus - und auch für sie, die Klägerin - fortbestehe. Hierin liege eine Verletzung des Unionsrechts, nämlich der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG). Auf die Ausnahmevorschrift des Art. 17 RL 2003/88/EG könne sich die Landesschulbehörde nicht mit Erfolg berufen.
Entgegen der Auffassung der Landesschulbehörde habe sich die bestehende Aufgabenlage keineswegs in dem Sinne geändert, dass die Arbeitszeit für sie und andere Grundschulschulleitungen gesunken wäre. Vielmehr erweckten alle von der Landesschulbehörde bislang als entlastend angeführten Maßnahmen den Eindruck eines "eher aktionistischen Verhaltens" in Reaktion auf die Urteile des erkennenden Senats zur Regelstundenanhebung im Gymnasialbereich und die Ergebnisse des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse. Die von der Landesschulbehörde als entlastend bezeichneten Maßnahmen hätten eine tatsächliche Entlastung nicht herbeigeführt. Aufgrund des Erlasses "Dienstrechtliche Befugnisse" träten keine nennenswerten Entlastungen ein. Die Schulleitungen müssten weiterhin Verträge vorbereiten, Einstellungsgespräche und Gespräche über die Einsatzmöglichkeiten sowie Stundenumfang mit alten und neuen pädagogischen Mitarbeitern sowie Einstellungsgespräche im Vorfeld von Begründungen von Beamtenverhältnissen auf Probe mit den Einstellungsbewerbern führen; im Ganztagsbereich fielen zudem Vertretungsregelungen an, die Verzahnung von Vormittags- und Nachmittagsbereich, Dienstbesprechungen, Mitarbeitergespräche usw.. Die Gestaltung der Verträge, wenn die Stunden von pädagogischen Mitarbeitern feststünden, sei ein "Tropfen auf dem heißen Stein"; die Tätigkeit der Landesschulbehöde beschränke sich darauf, die von den Schulleitungen eingereichten Verträge rechtlich zu prüfen. Auch hinsichtlich der Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit auf die Dauer der Probezeit (§ 7 Abs. 5 NLVO) und zur Verlängerung der Probezeit (§ 9 NLVO) gelte, dass die notwendigen Vorbereitungsarbeiten für solche Entscheidungen bei den Schulleitungen verblieben seien. Die Neuregelung im Bereich der schulischen Sprachförderung habe in der schulischen Realität noch nichts geändert. Auch für die Bewirtschaftung des Schulgirokontos sei weiterhin vornehmlich die Schulleitung verantwortlich. Die Möglichkeit der Reduktion der Anzahl der schriftlichen Lernkontrollen im VERA-Fach habe bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Arbeitszeitstudie bestanden; im Übrigen betreffe sie nur Lehrkräfte, die die Fächer Deutsch und Mathematik im Jahrgang 3 unterrichteten. Nicht geändert habe sich die enorme zeitliche Belastung der Kollegien in den Grundschulen sowie der dortigen Schulleitungen durch die Inklusion. Diesbezügliche Fortbildungsveranstaltungen müssten zwangsläufig an der Oberfläche bleiben, weil Schüler mit sehr unterschiedlichen Handicaps zu unterrichten seien; die Umsetzung der Förderkonzepte bleibe daher in der Verantwortung der Lehrkräfte der Schule. Die Bereitstellung von "Musterkonzepten" ersetzten nicht die Auseinandersetzung und eigenständige Arbeit mit einzelnen Themen; im Übrigen erschienen ihr einzelne Musterkonzepte wenig hilfreich. Ferner sei der Aufgabenkreis der Schulleiter aktuell erneut erweitert worden, weil öffentliche Schulen in Niedersachsen die Datenschutzgrundverordnung anzuwenden hätten. Die Schulleiter hätten Datenschutzbeauftragte zu bestellen, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu erstellen und Informationspflichten umzusetzen. Auch seien Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu den Aufgaben der Schulleitungen hinzugetreten. Ferner sei etwa der neue Erlass "Landesweite Erhebung der Krankenstände in Niedersächsischen Schulen" nunmehr durchzuführen. Ebenso gebe es seit Februar 2020 die Pflicht der Schulen zur Überprüfung des Masernschutzes.
Nach alledem könne sie ihr Entlastungs- und Ausgleichs-Begehren weiterhin auf die repräsentative Arbeitszeitstudie2015/2016 und den Zwischenbericht des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse von November 2017 und dessen Abschlussbericht von Oktober 2018 stützen, weil maßgebliche tatsächliche Änderungen ihrer Arbeitsbelastung im Sinne einer Entlastung seither nicht eingetreten seien. Gerade der Umstand, dass sie trotz des protokollierten Gesprächs aus Anlass ihrer ersten Überlastungsanzeige im Sommer 2014 im Oktober 2018 eine weitere Überlastungsanzeige gestellt habe, zeige, dass weder die damalige Beratung noch die vorgeblich seit dem Erhebungszeitraum der Arbeitszeitstudie2015/2016 erfolgten Änderungen eine entlastende Wirkung gezeitigt hätten. Dies gelte weiterhin. Das Expertengremium Arbeitszeitanalyse habe in seinem Abschlussbericht vom Oktober 2018 konkrete Empfehlungen für Entlastungen ausgesprochen. Es sei indes nicht ersichtlich, dass die empfohlenen Entlastungsmaßnahmen bereits auf den Weg gebracht worden wären. Dementsprechend sei von einer seit den Jahren 2015/2016 fortbestehenden Zuvielarbeit auszugehen. Ihr Anspruch auf Entlastung sowie Freizeitausgleich ergebe sich zum einen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie zum anderen aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch, weil der Dienstherr entgegen der Richtlinie 2003/88/EG kein System zur Messung der Arbeitszeit errichtet habe.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1.
die Landesschulbehörde zu verpflichten, sie von dienstlichen Aufgaben so zu entlasten, dass eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit entsprechend der ihr gewährten Teilzeitbeschäftigung, zurzeit 34,286/40 Wochenstunden, gewährleistet wird,
hilfsweise, die Landesschulbehörde zu verurteilen, sie von dienstlichen Aufgaben so zu entlasten, dass eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit entsprechend der ihr gewährten Teilzeitbeschäftigung, zurzeit 34,286/40 Wochenstunden, gewährleistet wird,
- 2.
die Landesschulbehörde zu verurteilen, ihr Freizeitausgleich für "wöchentliche Mehrarbeit" im Umfang von 5 Stunden und 20 Minuten seit dem 13. April 2015 zu gewähren.
Die vormalige Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ergänzend vorgetragen, soweit die Klägerin erstmals im laufenden Klageverfahren mit Schriftsatz vom 27. Juni 2019 Freizeitausgleich für die Vergangenheit geltend gemacht habe, sei ihr jedenfalls entgegenzuhalten, dass ein solcher Anspruch nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung voraussetze, dass der betreffende Beamte ihn gegenüber dem Dienstherrn ausdrücklich geltend mache; ein Ausgleich komme daher ohnehin nur für Zuvielarbeit in Betracht, die der Beamte zeitlich nach Antragstellung leisten müsse, was frühestens ab Juli 2019 der Fall wäre; außerdem seien etwaige Ausgleichsansprüche teilweise verjährt.
Ungeachtet dessen belege die von der Klägerin dokumentierte Arbeitszeit in den von ihr ausgewählten Wochen bereits keine Zuvielarbeit. Sie habe willkürlich die 3 Wochen vor den Osterferien sowie die Unterrichtswoche nach Pfingstmontag herausgegriffen, um ihre Arbeitsbelastung zu beschreiben. Ein Ergebnis im Hinblick auf die durchschnittliche Arbeitszeitbelastung über ein gesamtes Schuljahr lasse sich hieraus nicht ableiten. Wie dem Sachstandsbericht des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse zu entnehmen sei, schwanke die Arbeitszeit von Lehrkräften und Schulleitern im Verlauf eines Schuljahres stark. Die Klägerin selbst habe etwa in der Woche vom 12. März 2018 bis zum 17. März 2018 - auch unter Berücksichtigung ihres Unterrichts-Solls - lediglich eine Arbeitszeit von 39,67 Stunden aufgewiesen. Die von der Klägerin vorgenommenen "Selbstaufschreibungen" seien nicht mit den Auswertungen der Arbeitszeitstudie2015/2016 vergleichbar, weil sie sich nicht über zwei Schulhalbjahre erstreckten, weil die "Selbstaufschreibungen" im Rahmen der Studie unter strengen Vorgaben und Plausibilitätskontrollen durchgeführt worden seien und die teilnehmenden Lehrkräfte zudem Eintragungen in mehr als 20 unterschiedlichen Tätigkeitskategorien hatten vornehmen müssen. Demgegenüber habe die Klägerin zumeist nur "Verwaltungstätigkeiten" bzw. "Unterrichtsvor- oder -nachbereitung" angegeben; nur teilweise seien die Tätigkeiten näher spezifiziert worden. Es werde nicht bestritten, dass die Klägerin ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen getätigt habe; durch den gewählten Umfang der Aufzeichnungen lasse sich indes nicht auf die Arbeitsbelastung im Jahresdurchschnitt schließen.
Mit Urteil vom 24. November 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Diese sei - bezogen auf den Klageantrag zu 1. (Haupt- und Hilfsantrag; Entlastung für die Zukunft) bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Klägerin habe bereits das Bestehen einer Arbeitszeitüberschreitung in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht hinreichend plausibel darlegen können. Für die Beurteilung, ob das von Lehrkräften verlangte Arbeitspensum in dem gesetzlich vorgesehenen Zeitrahmen bewältigt werden könne, komme es nicht auf die Ansicht der Lehrkraft selbst darüber an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung der Aufgaben notwendig und zweckmäßig sei; entscheidend sei vielmehr die vom Dienstherrn getroffene Einschätzung, die gerichtlicherseits nur beschränkt kontrollierbar sei. Vorliegend sei nicht erkennbar, dass die Einschätzung des Dienstherrn über das von niedersächsischen Lehrkräften und Schulleitungen zu bewältigende Arbeitspensum offensichtlich fehlerhaft oder willkürlich wäre. Die Klägerin stütze ihre entsprechende Ansicht auf die Ergebnisse der Arbeitszeitstudie2015/2016 sowie des - vom Niedersächsischen Kultusministerium eingesetzten - Expertengremiums Arbeitszeitanalyse. Hiermit dringe sie jedoch im Ergebnis nicht durch.
Die Kammer sei zwar der Auffassung, dass - auch wenn die Ergebnisse des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse zur Arbeitszeit von Grundschulleitern nicht repräsentativ seien - die entsprechenden Werte gleichwohl jedenfalls als Orientierungshilfe herangezogen werden könnte, weil zumindest 78 Datensätze der Arbeitszeitstudie2015/2016 Grundschulleitungen betroffen hätten; dementsprechend weise der Ergebnisbericht des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse eine durchschnittliche wöchentliche Zuvielarbeit von Grundschulleitungen in Höhe von 5 Stunden und 20 Minuten auf. Entgegen der Auffassung der Landesschulbehörde sei die Arbeitszeitstudie2015/2016 auch "grundsätzlich ein geeignetes Mittel einer betroffenen Lehrkraft bzw. Schulleitung" zur Darstellung eines Fürsorgepflichtverstoßes ihres Dienstherrn. Denn Sinn und Zweck einer solchen Studie sei es gerade, die durchschnittliche Arbeitsbelastung der Lehrkräfte und Schulleitungen verlässlich - da wissenschaftlich fundiert - zu ermitteln und die Notwendigkeit von Entlastungsmaßnahmen zu überprüfen und aufzuzeigen. Der Landesschulbehörde sei indes zuzugeben, dass das bloße Anführen der Studie allein für einen substantiierten Vortrag des auch konkret wirkenden Fürsorgepflichtverstoßes nicht ausreiche. In der Arbeitszeitstudie2015/2016 werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Arbeitsbelastungen der einzelnen Probanden der Studie mitunter stark differiert hätten, eine Überlastung somit gerade nicht gegeben gewesen sei. Die Klägerin selbst habe an dieser Studie nicht teilgenommen. Um sich auf diese Studie berufen zu können, müsse die klagende Lehrkraft bzw. Schulleitung durch eine Protokollierung ihrer eigenen Arbeitszeit nachweisen können, dass auch in ihrem Fall eine unvermeidbare Zuvielarbeit vorliege. Wegen der Eigenart der außerhalb des festgelegten Unterrichtskontingents frei einteilbaren Arbeitszeit der Lehrkräfte sei die eigenständige Protokollierung dieses Teils der Arbeitszeit gerade ein geeignetes Mittel, um die Arbeitszeit zu erfassen. Für die Geltendmachung eines subjektiven Anspruchs müsse die Arbeitszeitüberschreitung in quantitativer und qualitativer Hinsicht hinreichend plausibel dargelegt werden.
Diese Anforderungen würden durch die Aufzeichnungen der Klägerin nicht erfüllt. Diese Aufzeichnungen bildeten lediglich einzelne Wochen des Schuljahres, nicht aber das gesamte Schuljahr oder zumindest ein komplettes Halbjahr ab. Zudem seien die ausgeführten Tätigkeiten mitunter durch pauschale Begriffe wie "Verwaltungstätigkeiten" erfasst worden. Deutlich geworden sei jedoch durch die anschließenden Erläuterungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 14. Mai 2018 (Bl. 269 f./GA), dass sie "viele laufbahnfremde Tätigkeiten" wie das morgendliche Aufschließen der Türen oder die Entgegennahme von Krankmeldungen - verrichtet habe, die sie "ohne weiteres delegieren" könne. Aus den Aufzeichnungen gehe daher bereits eine Überlastung, die aus laufbahnbezogenen Aufgaben der Klägerin resultiere, nicht hervor. Die Selbstaufzeichnungen der Klägerin legten stets die tatsächlich aufgewendeten Stunden und Minuten zugrunde, ließen jedoch nicht hinreichend erkennen, weshalb all diese Aufgaben von der Klägerin persönlich erfüllt werden müssten. Insoweit könne der Klägerin zum Schutze ihrer eigenen Gesundheit trotz ihres zweifelsohne beachtlichen Engagements nur angeraten werden, in jedem Einzelfall konkret zu hinterfragen, ob eine bestimmte Aufgabe "wirklich jetzt und durch sie persönlich" wahrgenommen werden müsse. Ihr Hinweis auf die ebenfalls bestehende Überlastung der übrigen Lehrkräfte der Schule genüge nicht, um die Unmöglichkeit weiterer Entlastung durch Übertragung von Aufgaben zu belegen. Es sei im Rahmen der eigenverantwortlichen Schule auch Sache der jeweiligen schulinternen Geschäftsverteilung, den eingeräumten Gestaltungsspielraum möglichst effektiv zu nutzen, zumal bestimmte Tätigkeiten auf eine Schulsekretärin - deren Wochenarbeitszeit dann ggf. durch den Schulträger oder die Schule selbst unter Verwendung des ihr zugewiesenen Budgets angemessen erhöht werden müsste - oder "andere Mitarbeiter außerhalb der Schulleitung" übertragen werden könnten. Im Übrigen gehöre es durchaus zu den Verpflichtungen der Schulaufsicht, die Schulen bei der Aufgabenwahrnehmung zu unterstützen, was auch Hinweise beinhalten könne, in welchen Feldern es für den Schulleiter ohne Schaden für das Gesamtsystem Schule am ehesten möglich erscheine, Arbeiten unerledigt zu lassen. Die Schulleitungen dürften nicht mit ihrer zweifelsohne bestehenden umfassenden Verantwortung allein gelassen werden.
Auf die Frage, ob die vom Dienstherrn zwischenzeitlich ergriffenen Entlastungsmaßnahmen zu einer zeitlichen Entlastung der Klägerin geführt hätten, komme es nach alledem nicht an. Dies gelte auch im Hinblick auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Anwendung der Grundsätze der Beweisvereitelung zu Lasten des Dienstherrn.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf die Gewährung von Freizeitausgleich für die Vergangenheit und könne daher auch mit ihrem Klageantrag zu 2. nicht obsiegen. Eine Mehrarbeit im Sinne des § 60 Abs. 3 Satz 2 NBG liege nicht vor. Ein Anspruch auf Freizeitausgleich für in der Vergangenheit geleistete Zuvielarbeit folge nicht aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), weil die Klägerin weder eine Arbeitszeitüberschreitung substantiiert dargelegt habe noch, dass deren Vermeidung nicht möglich gewesen sei.
Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch ergebe sich kein Anspruch auf Freizeitausgleich, weil es jedenfalls an einem hinreichenden Verstoß gegen europäisches Recht fehle. Ein Verstoß gegen die Vorgabe der Richtlinie 2003/88/EG, ein System zur Messung der Arbeitszeit einzuführen, liege nicht vor, weil die Regelungen der RL 2003/88/EG wegen darin enthaltenen Ausnahmeregelungen in Art. 17 auf Schulleitungen und Lehrkräfte nicht anwendbar seien. Selbst wenn man indes den Ausnahmetatbestand des Art. 17 Abs. 1 RL 2003/88/EG nicht als erfüllt ansähe, wäre jedoch - insoweit selbständig tragend - jedenfalls ein offenkundiger oder gar vorsätzlicher Verstoß nicht gegeben. Denn die Landeschulbehörde sei davon ausgegangen, dass die Regelungen der RL 2003/88/EG wegen darin enthaltenen Ausnahmeregelungen in Art. 17 auf Schulleiter nicht anwendbar seien. Ob dies zutreffe, sei jedenfalls nicht eindeutig zu beantworten und in der Rechtsprechung nicht geklärt. Auf die Frage, ob der unionsrechtliche Haftungsanspruch einer vorherigen schriftlichen Geltendmachung gegenüber dem Dienstherrn bedürfe, ob der Anspruch der Klägerin hinreichend beziffert sei und ob sich der Dienstherr erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen könne, komme es nach alledem nicht an.
Die Klägerin hat am 11. Januar 2021 die vom Verwaltungsgericht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) zugelassene Berufung eingelegt und diese zunächst mit dem Ziel geführt, unter Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung eine Entlastung von dienstlichen Aufgaben für die Zukunft in dem Sinne zu erreichen, dass eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit entsprechend der ihr gewährten Teilzeitbeschäftigung "von zur Zeit 38,286/40 Wochenstunden im Jahr" gewährleistet und ihr für die in der Vergangenheit geleistete wöchentliche "Mehrarbeit" Freizeitausgleich im Umfang von 5 Stunden und 20 Minuten - allerdings nunmehr erst seit dem 1. Januar 2017 - gewährt werde (Bl. 385/GA). Aufgrund ihres Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Januar 2023 (vgl. Bl. 482/GA) hat die Klägerin den Rechtsstreit, soweit dieser die Entlastung von dienstlichen Aufgaben für die Zukunft beinhaltet hat, mit Schriftsatz 7. August 2023 für erledigt erklärt (Bl. 488 f./GA) und ihr auf die Vergangenheit bezogenes Begehren auf Freizeitausgleich nunmehr dahin gehend umgestellt, dass sie finanziellen Ausgleich für die seit dem 1. Januar 2017 bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand geleistete wöchentliche "Mehrarbeit" im Umfang von 5 Stunden und 20 Minuten in Höhe von 36.337,18 EUR nebst Prozesszinsen hierauf seit dem 19. Februar 2018 erstrebt. Zur Begründung ihres (geänderten und verbliebenen) Berufungsbegehrens hat sie im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:
Sie habe im streitgegenständlichen Zeitraum - also in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Januar 2023 - Zuvielarbeit geleistet, die an sich durch die Gewährung von Freizeit auszugleichen wäre. Da dies aufgrund ihres Eintritts in den Ruhestand nicht mehr möglich sei, wandle sich der Freizeitausgleichsanspruch in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich in Anlehnung an das Mehrarbeitsrecht um.
Der an sich bestehende Anspruch auf Gewährung von Freizeitausgleich für den betreffenden Zeitraum folge zunächst aus dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch. Die hierfür erforderliche Zuvielarbeit habe sie jedenfalls seit dem 1. Januar 2017 geleistet. Dies werde belegt durch die Arbeitszeitstudie2015/2016, die als erste umfassende Erhebung der Arbeitsbelastung niedersächsischer Lehrkräfte für an Grundschulen tätige Lehrkräfte in Vollzeit eine Differenz zwischen Soll- und Ist-Wochenarbeitszeit von + 1 Stunde und 20 Minuten ermittelt habe. Die Arbeitszeitstudie2015/2016 habe zwar nicht gesondert die Arbeitszeit von Schulleitungen untersucht und bewertet, aber auch deren Arbeitszeit erfasst; eine entsprechende Sonderauswertung sei erst durch das - vom Niedersächsischen Kultusministerium eingesetzte - Expertengremium Arbeitszeitanalyse vorgenommen worden. In dessen Abschlussbericht vom 22. Oktober 2018 sei festgestellt worden, dass die Wochenarbeitszeit von Grundschul-Schulleitungen eine Soll-/Ist-Differenz von + 5 Stunden und 20 Minuten aufweise. Das Niedersächsische Kultusministerium habe das Expertengremium Arbeitszeitanalyse mit der Erarbeitung von Empfehlungen zur Umsetzung der Urteile des erkennenden Senats zu den Regelstundenerhöhungen im Gymnasialbereich beauftragt. Seine Empfehlungen habe das Gremium vor allem auf die Arbeitszeitstudie2015/2016 gestützt und insoweit ausdrücklich festgehalten, dass die von der Arbeitszeitstudie2015/2016 vorgelegte Methode zur Erhebung von Tätigkeiten und Arbeitszeit vom Gremium geprüft und als normenkonform und geeignet bewertet worden sei und dass das Gremium die Ergebnisse der Arbeitszeitstudie2015/2016 u. a. für den Grundschulbereich für repräsentativ erachte, die Datenlage also eine Bemessung der Arbeitszeit und des daraus resultierenden Entlastungsbedarfs für diese Schulform erlaube. Dem Verwaltungsgericht werde daher beigepflichtet, soweit es die Ergebnisse der Arbeitszeitstudie2015/2016 als ein grundsätzlich geeignetes Mittel bewerte, um einen Fürsorgepflichtverstoß des Dienstherrn darzulegen. Dies gelte auch, soweit das Expertengremium Arbeitszeitanalyse auf der Grundlage der Ergebnisse der Arbeitszeitstudie2015/2015 weitere Auswertungen - hier: zur Arbeitsbelastung der Grundschulleitungen - vorgenommen habe. Das Expertengremium Arbeitszeitanalyse habe zudem in seinem Abschlussbericht vom 22. Oktober 2018 festgestellt, dass eine Mehrheit der Lehrkräfte an den Grundschulen die Arbeitszeitnormen nicht einhalten könne und dass bei Teilzeitlehrkräften eine besonders starke Überschreitung der Soll-Zeiten zu verzeichnen sei.
Dass sie nicht zu der Minderheit der Lehrkräfte/Schulleitungen gehöre, welche die Soll-Zeiten unterschritten, folge aus ihren eigenen, erstinstanzlich vorgelegten Aufzeichnungen. Diese reichten selbstverständlich nicht an die wissenschaftlichen Qualitätsstandards der Arbeitszeitstudie2015/2016 heran, gäben aber nach bestem Wissen und Gewissen für die genannten Zeiträume ihre dienstliche Tätigkeit und deren Umfang wieder. Soweit das Verwaltungsgericht moniert habe, dass sie mitunter pauschale Begriffe wie "Verwaltungstätigkeiten" verwendet habe, könne dies die Mangelhaftigkeit der Aufzeichnungen nicht begründen, weil jedenfalls dienstliche Tätigkeiten, die typischerweise mit der Schulleitung einhergingen, damit gekennzeichnet worden seien. Der Vorhalt, sie habe "viele laufbahnfremde Tätigkeiten" wie das morgendliche Aufschließen der Tür oder die Entgegennahme von Krankmeldungen verrichtet, die sie hätte delegieren können, überzeuge nicht, weil ihr - wie ausgeführt - eine Schulsekretärin nur an 3 Tagen in der Woche und zudem erst ab 8:30 Uhr - also, wenn der Unterricht bereits begonnen habe - zur Verfügung gestanden habe. Wenn sie die Tür nicht aufgeschlossen hätte, hätte die Schule nicht rechtzeitig beginnen können. Die vom Dienstherrn geforderte Priorisierung von Aufgaben habe somit ihr Tätigwerden gerade erforderlich gemacht, weil für diese Aufgabe niemand sonst zur Verfügung gestanden habe.
Letztlich folge aus ihren Aufzeichnungen zu ihrer Arbeitszeit eine individuelle Bestätigung der allgemeinen, durch das Expertengremium Arbeitszeitanalyse auf der Grundlage der Datenerhebungen der Arbeitszeitstudie2015/2016 ermittelten Zuvielarbeitswerte im Hinblick auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit. Wenn die Vorinstanz zwar einerseits "Selbstaufschreibungen" zum Nachweis von Zuvielarbeit grundsätzlich akzeptiere, andererseits aber den Dokumentationsumfang und die Dokumentationsdichte ihrer - der klägerischen - Selbstaufschreibungen nicht ausreichen lasse, verkenne es, dass es nicht Aufgabe der Lehrkräfte sei, ein eigenes System der Arbeitszeiterfassung zu entwickeln, sondern dass dies die alleinige Aufgabe des Dienstherrn sei. Anderenfalls bestünde immer die Gefahr, dass den vom Dienstherrn oder vom Gericht im Nachhinein für notwendig erachteten Standards einer derartigen Arbeitszeiterfassung nicht genügt würde. Wenn das Verwaltungsgericht nicht nur eine Erfassung der geleisteten Arbeitszeit insgesamt verlange, sondern weitere Angaben, um überprüfen zu können, ob die Aufgaben in diesem bestimmten Zeitraum zwingend hätten durchgeführt werden müssen oder delegierbar gewesen wären, verlange es Unmögliches. Ein System der Arbeitszeiterfassung, das nach der unionsrechtlichen Rechtsprechung im Grundsatz allen Arbeitnehmern - und damit auch Beamten - zur Verfügung gestellt werden solle, habe der Dienstherr indes nicht geschaffen. Die unterbliebene Schaffung eines Systems zur Erfassung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit in einem Format, das den Anforderungen des Dienstherrn genüge, falle indes in seinen Verantwortungsbereich und könne nicht zu Lasten der Lehrkräfte oder Schulleitungen gehen. Es treffe nicht zu, dass die Ausnahmevorschrift des Art. 17 RL 2003/88/EG hier greife.
Die Aufgabenübertragungen in der Vergangenheit seitens des Dienstherrn seien jeweils allein nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten oder anderen strukturellen Überlegungen - beispielsweise der Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Schulen - erfolgt, ohne dass die Auswirkungen auf die (zeitlichen) Belastung der Kollegien und Schulleitungen hierfür ermittelt worden wären. Spätestens auf der Grundlage der Erkenntnisse der Arbeitszeistudie2015/2016 und deren Bestätigung durch das vom Niedersächsischen Kultusministerium selbst eingesetzten Expertengremiums Arbeitszeitanalyse sei dem Dienstherrn die regelmäßige und strukturelle Überlastung der großen Mehrheit der Lehrkräfte und insbesondere der Schulleitungen bekannt gewesen. Die im Rahmen der Arbeitszeitstudie2015/2016 ermittelten Werte müssten auch für die Zeiträume im Anschluss an den Erhebungszeitraum mindestens zugrunde gelegt werden, weil es nicht zu maßgeblichen Entlastungen gekommen sei. Dementsprechend gehe auch der Abschlussbericht des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse vom 22. Oktober 2018 von einer weiterhin vorliegenden Überlastung der Lehrkräfte aus. Da sich der Dienstherr diese Ausführungen zu eigen gemacht habe, habe er jedenfalls für den Zeitraum bis dato das Vorliegen von Zuvielarbeit anerkannt. Es könne deswegen für den Umfang des Zeitausgleichs zumindest im Wege der Schätzung gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch für die Zeit nach dem Ende des Erhebungszeitraums die durchschnittliche Mehrbelastung von Schulleitungen in den Grundschulen von 5 Stunden und 20 Minuten wöchentlich zugrunde gelegt werden.
Für den Zeitraum danach gelte ebenso, dass die den Schulleitungen übertragenen Aufgaben seit dem Jahr 2016 nicht weniger, sondern insgesamt mehr geworden seien; dies sei erstinstanzlich bereits umfänglich ausgeführt worden, woran festgehalten werde. Insbesondere der Aufwand im Zusammenhang mit der Umsetzung der Inklusion in den Grundschulen werde immer größer und komplexer; die Zahl von Kindern mit Förderbedarf habe weiter zugenommen. Inzwischen sei die Anzahl von Förderschülern in den Förderschulen und den Regelschulen nahezu gleich. Das Personal für die Grundversorgung reiche nicht, so dass die Schulleitungen die Aufgaben von Förderlehrkräften übernehmen müssten. Die Anzahl der pädagogischen Mitarbeiter in den Grundschulen wachse beständig, so dass eine zunehmende Zahl befristeter Verträge zu administrieren sei. Dies sei mit entsprechendem zusätzlichem zeitlichen Aufwand für die Schulleitungen verbunden. Weitere Belastungen entstünden im Zusammenhang mit der Digitalisierung. Der - insoweit darlegungsbelastete - Beklagte habe zu der behaupteten Wirkung von Entlastungen weder Berechnungen vorgelegt noch zumindest Schätzungen. Wirksame Ansätze zur Reduzierung der vom Dienstherrn selbst anerkannten Überlastung habe es allenfalls im Ansatz gegeben, ohne dass das Problem gelöst worden sei.
Ihr könne nicht mit Erfolg die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Geschäftsüberlastung eines Gerichtsvollziehers (BVerfG, Beschluss vom 11.3.2008 - 2 BvR 263/07 -) entgegengehalten werden, wonach dieser im Falle dauerhafter Geschäftsüberlastung gehalten sei, seine Aufträge nach Dringlichkeit zu ordnen und im Rahmen dessen planvoll abzuarbeiten. Denn Schulleitungsaufgaben ließen sich nicht nach Priorität ordnen und sodann planvoll abarbeiten. Dies liege für Unterricht und dessen Vor- und Nachbereitung auf der Hand, ebenso für die Erstellung und die Korrektur von Arbeiten und die Durchführung notwendiger Konferenzen, für die regelmäßig nur bestimmte Zeitfenster zur Verfügung stünden. Darüber hinaus sei der Arbeitsalltag nahezu vollständig geprägt durch ad hoc zu erfüllende Aufgaben wie etwa die Beantwortung von Elternanfragen, die Abarbeitung von Beschwerden oder die Kommunikation mit der Schulverwaltung und dem Schulträger. Selbst dort, wo Aufgaben im Ganztagsbereich von freien Trägern der Jugendhilfe und im Rahmen der Inklusion durch die Schulbegleitung wahrgenommen würden, sei der Schulleiter immer erster Ansprechpartner im Fall von Beschwerden oder der Organisation von Vertretung. Zwar lasse sich zum Teil die Erfüllung von Aufgaben kurzfristig verlagern; die ermittelte durchschnittliche Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit für Schulleiter im Umfang von 5 Stunden und 20 Minuten zeige jedoch, dass letztlich kein "Verlagerungspotential" bestehe. Deshalb sei nicht erstaunlich, dass das Expertengremium Arbeitszeitanalyse in seinem Abschlussbericht vom 22. Oktober 2018 festgehalten habe, das Ergebnis der Auswertung bestätige die Vermutung, die Gruppe der Schulleiter sei zeitlich besonders stark belastet.
Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch komme nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur für die rechtswidrig geleistete Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden sei. An diese Rügeobliegenheit seien keine hohen Anforderungen zu stellen; es genüge, dass der Beamte schriftlich zum Ausdruck bringe, dass die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt halte. Dieses Erfordernis sei mit dem Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 11. Oktober 2017 erfüllt, so dass ihr seit November 2017 auf der Grundlage des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs Ansprüche auf Freizeitausgleich zustünden.
Das Berufungsbegehren könne sich zudem auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch stützen. Es liege sehr wohl ein Verstoß gegen die Vorgaben der RL 2003/88/EG vor. Denn der Dienstherr habe gegen seine aus der Richtlinie folgende Pflicht zur Einrichtung eines Systems zur Messung der täglich geleisteten Arbeitszeit verstoßen. Ohne eine solche Einrichtung sei die Überprüfung der Vorgaben aus der Richtlinie - insbesondere aus Art. 6 (Höchstarbeitszeit) - nicht möglich. Wenn man - wie das Verwaltungsgericht - ihr vorhalte, sie habe eine Überschreitung ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht belegen können, resultiere aus dem Fehlen des Arbeitszeiterfassungssystems auch die Kausalität zwischen Verstoß und Schaden. Auf die Ausnahmeregelung des Art. 17 RL 2003/88/EG könne sich der Dienstherr nicht mit Erfolg berufen, denn diese Vorschrift sei nach der Rechtsprechung des EuGH schon dann nicht einschlägig, wenn die Arbeitszeit teilweise im Voraus festgelegt sei und teilweise gemessen werde. Dies sei aber im Bereich der Schule aufgrund der Niedersächsischen Arbeitszeitverordnung-Schule der Fall. Aus Gründen des europarechtlichen Effektivitätsgrundsatzes komme es, bezogen auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch, nicht in Betracht, Freizeitausgleichsansprüche für die Vergangenheit auf den Zeitraum nach einer entsprechenden Antragstellung zu beschränken. Die Notwendigkeit einer Antragstellung im deutschen Beamtenrecht sage nichts darüber aus, dass eine solche auch zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Unionsrecht erforderlich wäre. Ersatzansprüche für die Vergangenheit seien daher bis zur Grenze der Verjährung erfasst.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 24. November 2020 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr einen finanziellen Ausgleich für wöchentliche Mehrarbeit im Umfang von 5 Stunden und 20 Minuten für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Januar 2023 in Höhe von insgesamt 36.337,18 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2018 zu zahlen,
hilfsweise festzustellen, dass die Aufgabenzuweisung an sie seit dem 1. Januar 2017 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat der (Teil)Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ausgleichsansprüche der Klägerin wegen Zuvielarbeit bestünden nicht. Sie habe bereits eine Zuvielarbeit weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht nachgewiesen. Auf die Arbeitszeitstudie2015/2016 könne sie sich nicht stützen, weil sie selbst nicht an dieser Studie teilgenommen habe und dementsprechend keine individuelle Auswertung habe vorlegen können, um ihre Behauptung, sie habe strukturell Zuvielarbeit geleistet, zu substantiieren. Ihre eigenen Aufzeichnungen seien zur Beweisführung nicht ausreichend. Sie seien weder "über einen kontinuierlichen Zeitraum noch in ausreichend individualisierter Form geführt" worden. Durch die Verwendung von generalisierenden Begriffen wie "Verwaltungstätigkeit" sei eine hinreichende Überprüfbarkeit der Aufzeichnungen nicht möglich. Insbesondere gehe aus den Aufzeichnungen hervor, dass auch "laufbahnfremde" Tätigkeiten erfasst worden seien. Eine etwaige Zuvielarbeit, die aus laufbahnfremden Tätigkeiten resultiere, sei jedoch nicht als vom Dienstherrn veranlasst anzusehen. Die Klägerin könne unter Verweis auf die Ergebnisse der Arbeitszeitstudie2015/2016 nicht mit einer "Standard-Zuvielarbeit" argumentieren. Denn ausweislich des Abschlussberichts des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse sei zwischen den einzelnen Lehrkräften, die an der Studie teilgenommen hätten, eine starke Streuung zu verzeichnen. Diejenigen Lehrkräfte und Schulleitungen, für die eine Überschreitung der Arbeitszeitvorgaben nicht habe festgestellt werden können, könnten Ausgleichsansprüche nicht geltend machen. Zudem seien die vom Expertengremium Arbeitszeitanalyse ermittelten Arbeitszeitwerte der Grundschulleitungen nicht repräsentativ.
Die Klägerin könne den Nachweis einer Überschreitung der vorgegebenen Arbeitszeit auch nicht unter Verweis auf das Unionsrecht aufgrund einer Beweiserleichterung führen. Soweit sie aus dem Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019 (- C-55/18 -) eine Pflicht des Dienstherrn zur Erfassung auch der außerunterrichtlichen Arbeitszeit von Lehrkräften und Schulleitungen herleiten wolle, sei dem nicht zu folgen. Das bezeichnete Urteil des EuGH habe das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers aus der Bankenbranche betroffen, der vornehmlich allgemeine Bürotätigkeit auszuüben habe. Es habe sich somit geradezu um ein typisches Arbeitsverhältnis gehandelt, bei dem eine Arbeitszeiterfassung unproblematisch hätte erfolgen können. Dagegen weise die Tätigkeit von Lehrkräften erhebliche Besonderheiten auf, welche dazu führten, dass eine Pflicht des Dienstherrn zur Erfassung der Arbeitszeit nicht die Erfassung außerunterrichtlicher Arbeitszeiten einschließe. Die Lehrkräfte entschieden weitgehend selbständig, an welchem Ort und zu welchem Zeitpunkt sie ihre außerunterrichtlichen Aufgaben erfüllten. Sie seien somit deutlich weniger stark in die dienstliche Organisation eingebunden und Weisungen unterworfen wie sonstige Beamte und zudem einer direkten Kontrolle des Dienstherrn weitestgehend entzogen. Für die Schulleitungen kämen die Leitungsaufgaben noch hinzu. Wegen dieser besonders weitgehenden Freiheit treffe die Lehrkräfte und Schulleitungen jedenfalls eine Obliegenheit, die Einhaltung ihres Arbeitszeitrahmens selbst zu überwachen. Diese Pflicht könne nicht auf den Dienstherrn "rückverlagert" werden. Anders als "klassische" Arbeitnehmer seien Lehrkräfte und Schulleitungen nicht "die schwächere Partei des Arbeitsvertrages". Jedenfalls aber sei auf die Regelung des Art. 17 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu verweisen. Als Schulleiterin falle die Klägerin unter Art. 17 Abs. 1 lit. a) RL 2003/88/EG.
Unabhängig davon könnten die Daten der Arbeitszeitstudie2015/2016 nicht mehr als aktuell angesehen werden. Den Ergebnissen der Arbeitszeitstudie2015/2016 komme eine hinreichend konkrete Aussage zum Umfang der Arbeitszeit niedersächsischer Lehrkräfte allein für den Erhebungszeitraum zu. Der Dienstherr habe seither weitreichende Maßnahmen zur Entlastung von Lehrkräften und Schulleitungen an Grundschulen ergriffen. Auf die Verpflichtung vom Dezember 2016 gegenüber den Kommunalen Spitzenverbänden, im Rahmen des Konnexitätsprinzips jährlich 8 Millionen Euro zusätzlich bereitzustellen, die auch zur Einstellung weiterer Schulverwaltungskräfte genutzt werden könnte, was wiederum die Schulleitungen entlasten könne, sei bereits hingewiesen worden. Aufgrund der Neufassung des Runderlasses "Dienstliche Befugnisse" zum 1. März 2018 seien die Schulleitungen der Grundschulen insbesondere durch die als besonders belastend empfundenen Aufgabe der Vertragsgestaltung für die pädagogischen Mitarbeiter entlastet worden. Diese Aufgabe werde seither von der Landesschulverwaltung wahrgenommen; hierzu zählten etwa die Ausschreibung der Stellen für die Schulen, die Fertigung von Vorlagen für die Beteiligung des Schulbezirkspersonalrats, der Gleichstellungsbeauftragten und ggf. der Schwerbehindertenvertretung, Gespräche mit den Interessenvertretungen zu Fragen im Zusammenhang mit Einstellungen und Änderungsverträgen, die Anforderung aller für die Einstellung erforderlichen Unterlagen, die Weiterleitung von zahlungsrelevanten Unterlagen an das NLBV und die Erinnerung an die Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen. Als weitere Entlastungsmöglichkeit werde den Schulen auch angeboten, das Auswahlverfahren der pädagogischen Mitarbeiter für die Schulen zu führen. Ferner seien Musterdatenbanken für die Bewirtschaftung der Schulgirokonten zur Verfügung gestellt worden. Mit dem am 1. August 2020 in Kraft getretenen Grundsatzerlass "Die Arbeit in der Grundschule" werde zudem ein verschlanktes Übergabeprotokoll von der Grundschule zur weiterführenden Schule bereitgestellt. Weitere Erleichterungen seien im Bereich der Archivierung von Klassenarbeiten mit der Änderung des Erlasses "Aufbewahrung von Schriftgut in Schulen; Löschung personenbezogener Daten" umgesetzt worden. Ferner habe der Dienstherr seit dem Jahr 2015 diverse Maßnahmen zur Entlastung im Rahmen der Inklusion ergriffen. So würden mittlerweile sonderpädagogische Fachkräfte - Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiter - auch an allgemeinbildenden Schulen eingestellt. Zudem sei ein umfassendes Fortbildungsangebot in diesem Bereich initiiert worden. Schließlich habe das Niedersächsische Kultusministerium mit dem Runderlass "Zusätzliche Anrechnungsstunden für Grundschulen im Zusammenhang mit den durch die Coronapandemie bedingten Sondermaßnahmen" vom 4. Februar 2021 allen Grundschulen für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Juli 2022 vier zusätzliche Anrechnungsstunden zur Erledigung der durch die Coronapandemie entstandenen zusätzlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten verwiesen, welcher zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
A) Zunächst ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, soweit das Verwaltungsgericht den auf Freizeitausgleich für in der Vergangenheit geleistete Zuvielarbeit gerichteten Klageantrag zu 2. für den Zeitraum vom 13. April 2015 bis zum 31. Dezember 2016 abgewiesen hat. Denn insoweit hat die Klägerin diese Entscheidung mit ihrer Berufung nicht mehr angegriffen, sondern die Berufung - soweit mit ihr der ursprüngliche Klageantrag zu 2. zunächst weiterverfolgt worden war - lediglich auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 erstreckt.
B) Da die Klägerin mit Ablauf des Monats Januar 2023 in den Ruhestand getreten ist, hat sich ihr Berufungsbegehren in Bezug auf den ursprünglichen Klageantrag zu 1. - unter Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung eine Entlastung von dienstlichen Aufgaben für die Zukunft in dem Sinne zu erreichen, dass eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit entsprechend der ihr gewährten Teilzeitbeschäftigung "von zur Zeit 38,286/40 Wochenstunden im Jahr" gewährleistet werde - erledigt. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Schriftsatz der Klägerin vom 7. August 2024 [Bl. 489/GA]; Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2025), war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das verwaltungsgerichtliche Urteil - also soweit dieses die Klage mit dem Ziel einer Entlastung von dienstlichen Aufgaben für die Zukunft abgewiesen hat - gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog für unwirksam zu erklären.
C) Die verbliebene Berufung der Klägerin mit dem Begehren auf finanziellen Ausgleich für in der Vergangenheit - nämlich während des Zeitraums vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Januar 2023 - geleistete Zuvielarbeit hat keinen Erfolg.
I. Die Klage ist mit dem Hauptbegehren zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).
1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig.
a) Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft.
Statthafte Klageart für einen Anspruch auf Ausgleich von Zuvielarbeit - sei es auf der Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs oder des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleiteten beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs - ist die allgemeine Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 20.19 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Urteil 16.4.2024 - 5 LC 48/21 -, juris Rn. 51 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30.9.2024 - 6 A 856/23 -, juris Rn. 44 f.), und zwar unabhängig davon, ob mit dem Ausgleichsbegehren ein Freizeitausgleich oder ein finanzieller Ausgleich erstrebt wird.
Der Ausgleichsanspruch wegen Zuvielabeit ist in erster Linie auf Freizeitausgleich, also auf eine Freistellung vom Dienst, gerichtet. Denn der Zweck der Begrenzung der Höchstarbeitszeit - den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten - ist nicht durch eine Geldzahlung, sondern durch die Freistellung von der Pflicht zur Dienstleistung zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 20.19 -, juris Rn. 12). Lediglich dann, wenn die Gewährung von Freizeit zum Ausgleich der Zuvielarbeit aus Gründen ausscheidet, die der Beamte nicht zu vertreten hat, z. B. bei Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses, wandelt sich der Anspruch auf Freizeitausgleich in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich um (BVerwG, Urteil vom 26.12.2012 - BVerwG 2 C 29.11 - juris Rn. 34; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 35 f.; Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 20.19 -, juris Rn. 12). Aus der eigentlichen Zielrichtung des Anspruchs auf Ausgleichs wegen Zuvielarbeit - der Freistellung vom Dienst - ergibt sich, dass der Ausgleichsanspruch vorrangig nicht die dienstrechtliche Stellung des Beamten, sondern mit der Gestaltung der Dienstpläne den Dienstbetrieb betrifft. Die Regelung der internen Abläufe - also die Gestaltung der Dienstpläne oder hier: des konkreten Einsatzes einer Lehrkraft oder eines Schulleiters innerhalb der Schule - erfolgt aber nicht in Form eines Verwaltungsaktes gegenüber dem jeweiligen Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 20.19 -, juris Rn. 13), sondern stellt einen (organisatorischen) Realakt dar. Dementsprechend ist das Begehren auf Freizeitausgleich wegen Zuvielarbeit im Wege der Leistungsklage geltend zu machen (Nds. OVG, Urteil vom 16.4.2024 - 5 LC 48/21 -, juris Rn. 51 f.). Aufgrund der "Einheitlichkeit" des Ausgleichsanspruchs wegen Zuvielarbeit (so BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 20.19 -, juris Rn. 9) gilt dies auch für den "umgewandelten" Anspruch auf finanziellen Ausgleich (ebenso: OVG NRW, Urteil vom 30.9.2024 - 6 A 856/23 -, juris Rn. 44 f.).
b) Richtiger Klagegegner ist das Land Niedersachsen; insofern hat der Senat - nach entsprechender Klarstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - das Rubrum entsprechend berichtigt.
2. In der Sache dringt die Klägerin mit ihrem Hauptbegehren - dem Begehren auf finanziellen Ausgleich für in der Vergangenheit geleistete Zuvielarbeit im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Januar 2023 - jedoch nicht durch. Ihr Ausgleichsbegehren für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis einschließlich Oktober 2017 (= 10 Monate) bleibt ohne Erfolg, weil ein Ausgleich von Zuvielarbeit für Zeiträume zeitlich vor Geltendmachung gegenüber dem Dienstherrn ausscheidet - dazu unter a) -. In Bezug auf den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Januar 2023 kann sie einen finanziellen Ausgleich für währenddessen geleistete Zuvielarbeit schon deshalb nicht verlangen, weil sie das Vorliegen von Zuvielarbeit nicht dargetan hat - dazu unter b) -.
a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für etwaige Zuvielarbeit im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Oktober 2017.
Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren kommen sowohl der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) hergeleitete beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch als auch der unionsrechtliche Haftungsanspruch in Betracht.
aa) Zieht der Dienstherr Beamte über die regelmäßige (bzw. aus individuellen Gründen ermäßigte) Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig ("Zuvielarbeit") und haben die Beamten einen auf Treu und Glauben gestützten beamtenrechtlichen Anspruch darauf, dass die rechtswidrige Inanspruchnahme unterbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2011 - BVerwG 2 C 32.10 -, juris Rn. 8 f.; Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 26; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 25 m. w. Nw.; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 10). Eine solche, über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende rechtswidrige Inanspruchnahme macht die Klägerin im Streitfall geltend. Denn Voraussetzung für eine über die regelmäßige (oder ermäßigte) Arbeitszeit hinausgehende, ausgleichspflichtige "Mehrarbeit" im Sinne des § 60 Abs. 1 NBG ist u. a., dass der Dienstherr die Mehrarbeit anordnet, sich also darüber im Klaren ist, die Betreffenden über die regelmäßige (oder ermäßigte) Dienstzeit hinaus zum Dienst heranzuziehen. Eine solche Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit unterliegt zwar keinem Schriftformerfordernis, muss sich aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf konkrete und zeitlich abgrenzbare Mehrarbeitstatbestände beziehen. Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach Ermessen. Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob nach dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welchen Beamten sie übertragen werden soll. Hieran fehlt es zum Beispiel bei der schlichten Festlegung von Arbeitszeiten in Dienst- oder Schichtplänen (Nds. OVG, Urteil vom 16.4.2024 - 5 LC 48/21 -, juris Rn. 65). Für die - hier streitgegenständliche - Festlegung von Arbeitszeiten gemäß der Niedersächsischen Arbeitszeitverordnung Schule gilt dies ebenso. Die dort normierte besondere Verteilung der Arbeitszeit niedersächsischer Lehrkräfte und Schulleitungen stellt keine Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit dar.
Ist eine Zuvielarbeit darüber hinaus unionsrechtswidrig, kann dem betreffenden Beamten zudem ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch zustehen. Der unionsrechtliche (Staats-)Haftungsanspruch für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind - im Streitfall kommt ein Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) in Betracht -, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH voraus, dass die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Mitgliedsstaat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19.11.1991 - C-6/90 [Francovich u. a.] -, juris Rn. 40; Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 [Fuß] -, juris Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 26.7.2012- BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 15; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 10; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 26; Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 36.16 -, juris Rn. 10; Urteil vom 19.4.2018 - BVerwG 2 C 40.17 -, juris Rn. 30).
Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch für "Zuvielarbeit" (entsprechend § 242 BGB) als ein Anspruch, der sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, kommt indes nur für solche "Zuvielarbeit" in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011 - BVerwG 2 C 32.10 -, juris Rn. 19 ff.; Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 26; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 31; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 36.16 -, juris Rn. 49; Urteil vom 19.4.2018 - BVerwG 2 C 40.17 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 10; Urteil vom 17.2.2022 - BVerwG 2 C 5.21 -, juris Rn. 24 f.; Urteil vom 13.10.2022 - BVerwG 2 C 24.21 -, juris Rn. 30 f.). Die Geltendmachung durch den Beamten dient dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen und die Heranziehung zum Dienst entsprechend anzupassen (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 11). Zugleich muss sich der Dienstherr darauf einstellen können, dass ab diesem Zeitpunkt möglicherweise finanzielle Ausgleichsansprüche auf ihn zukommen (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 28). Insofern folgt die Rügeobliegenheit aus der allgemein bei Rechtsverletzungen geltenden Schadensminderungspflicht des Gläubigers; sie ist zugleich Ausdruck des Grundsatzes, dass Beamte auf die finanziellen Belastungen des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht nehmen müssen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 28).
Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt ebenfalls voraus, dass er vom Beamten zuvor zumindest in Form einer Rüge geltend gemacht worden ist; auszugleichen ist auch hier die "Zuvielarbeit", die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 - , juris Rn. 25; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 26; Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 36.16 -, juris Rn. 43 m. w. Nw., 48 f.; Urteil vom 19.4.2018 - BVerwG 2 C 40.17 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 2.7.2019 - BVerwG 2 B 78.18 -, juris Rn. 12; Urteil vom 13.10.2022 - BVerwG 2 C 24.21 -, juris Rn. 30 f.; Nds. OVG, Urteil vom 16.4.2024 - 5 LC 48/21 -, juris 72).
Der Beamte wird durch das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs gegenüber seinem Dienstherrn nicht unzumutbar belastet. Denn an die Rüge des Berechtigten sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn sich aus der schriftlichen Äußerung ergibt, dass der Beamte mit der jeweiligen Situation - hier dem Umfang der tatsächlich zu leistenden Arbeitszeit - nicht einverstanden ist. Weder ist ein Antrag im rechtstechnischen Sinne erforderlich noch muss Freizeitausgleich, hilfsweise finanzieller Ausgleich, beantragt oder der finanzielle Ausgleich konkret berechnet werden. Der Beamte kann dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in jeder beliebigen Textform gerecht werden, etwa per E-Mail (BVerwG, Urteil vom 27.5.2010 - BVerwG 2 C 33.09 -, juris Rn. 15 [zur Rüge, die Alimentation sei zu niedrig bemessen]; Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 27 [zum Anspruch auf Ausgleich bei Zuvielarbeit]; Urteil vom 19.4.2018 - BVerwG 2 C 40.17 -, juris Rn. 29; Urteil vom 17.2.2022 - BVerwG 2 C 5.21 -, juris 25). Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnet der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung keinen unionsrechtlichen Bedenken (ausführlich hierzu: Nds. OVG, Urteil vom 16.4.2024 - 5 LC 48/21 -, juris Rn. 71).
bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Klägerin eine erstmalige schriftliche Geltendmachung von Zuvielarbeit mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Oktober 2017 (Bl. 137 f./GA) vorgenommen. Denn hiermit hat sie gegenüber ihrem Dienstherrn geltend gemacht, dass aufgrund der gestiegenen Anforderungen an die Schulleitungen im Grundschulbereich durch die Übertragung immer neuer Aufgaben ohne entsprechende Entlastung ihre durchschnittliche Arbeitszeit dauerhaft gestiegen sei und die Arbeitszeitstudie2015/2016 für Grundschulleitungen eine dauerhafte Differenz zwischen Soll- und Ist-Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden ermittelt habe. Damit hat die Klägerin eine dauerhafte Überschreitung der gesetzlich geregelten Wochenarbeitszeit gerügt und die diesbezügliche Entlastung von dienstlichen Aufgaben - also Freizeitausgleich - begehrt. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Landesschulbehörde das Schreiben vom 11. Oktober 2017 nicht noch im Oktober 2017 zugegangen ist, kommen Ausgleichansprüche wegen etwaiger Zuvielarbeit erst ab dem 1. November 2017, nicht aber - wie von der Klägerin begehrt - bereits für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Oktober 2017 - in Betracht.
b) Die Klägerin kann auch für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Januar 2023 einen finanziellen Ausgleich für geleistete Zuvielarbeit nicht verlangen.
aa) Ihr steht ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit nicht zu, weil sie bereits nicht dargetan hat, dass ihr während dieses Zeitraums "Zuvielarbeit" abverlangt worden, sie also in rechtswidriger Weise über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung herangezogen worden wäre.
aaa) Zu den hergebrachten und nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten als Korrelat zum hergebrachten Grundsatz der Treuepflicht der Beamten gegenüber ihrem Dienstherrn (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 -, juris Rn. 30; Nds. OVG, Urteil vom 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 61 m. w. Nw.). Die Vorschrift des Art. 33 Abs. 5 GG gewährt den Beamten einen grundrechtsgleichen subjektiven Anspruch auf Fürsorge (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 -, juris Rn. 34 f.). Der Grundsatz der Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, seine Beamten gegen unberechtigte Anwürfe in Schutz zu nehmen, sie entsprechend ihrer Eignung und Leistung zu fördern und bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen der Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen. Von dem letztgenannten Aspekt ist umfasst, dass der Dienstherr bei der Bestimmung der Arbeitszeit seiner Beamten dafür Sorge trägt, diese nicht zu überlasten (Nds. OVG, Urteil vom 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 61 m. w. Nw.), wobei eine Überlastung nicht erst dann gegeben ist, wenn Gesundheitsschädigungen drohen; die Fürsorgepflicht steht vielmehr auch einer ständigen Arbeitsüberlastung entgegen (BVerfG, Beschluss vom 30.1.2008 - 2 BvR 398/07 -, juris Rn. 8). Dementsprechend ist die gesetzliche Festlegung einer Obergrenze der regelmäßigen Arbeitszeit Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil eine derartige Regelung der Vermeidung einer übermäßigen zeitlichen Beanspruchung seiner Beamten dient (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 37; Urteil vom 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 61).
bbb) Die wöchentliche Arbeitszeit für niedersächsische Beamte ist in § 60 Abs. 1 NBG geregelt. Danach darf die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Indem hinsichtlich der Berechnung auf den Jahresdurchschnitt abgestellt wird, bleibt Spielraum für eine flexible Gestaltung der Tages-, Wochen- und Monatsarbeitszeit; außerdem wird die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit ermöglicht (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 38; Urteil vom 13.9.2022 - 5 LB 133/20 -, juris Rn. 49; Schmidt, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2024, Band 6, § 60 NBG Rn. 6). Dass die in § 60 Abs. 1 NBG festgelegte Obergrenze der jahresdurchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit als solche zu einer dauerhaften Überlastung der niedersächsischen Beamtenschaft führte und deshalb mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, denn es existiert bereits kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der besagt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Beamten 40 Stunden nicht überschreiten soll (BVerfG, Beschluss vom 30.1.2008 - 2 BvR 398/07 -, juris Rn. 7 [in dieser Entscheidung ist die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit von Beamten des Freistaates Bayern, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf 42 Wochenstunden für verfassungskonform erachtet worden]; Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 38; Urteil vom 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 62).
ccc) Die Bestimmung des § 60 Abs. 5 Satz 1 NBG ermächtigt die Landesregierung, das Nähere - insbesondere zur Dauer der Arbeitszeit und zu Möglichkeiten der flexiblen Ausgestaltung und Verteilung der Arbeitszeit sowie zu Pausen und Ruhezeiten - durch Verordnung zu regeln. Auf dieser Grundlage hat die Niedersächsische Landesregierung zur Regelung der Arbeitszeit der im Beamtenverhältnis stehenden Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sowie der dortigen verbeamteten Schulleiterinnen und Schulleiter die Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen vom 14. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 10; Nds. ArbZVO-Schule) erlassen.
ddd) Die Dienstleistungen, die verbeamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Rahmen der für alle Beamten geltenden regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringen haben, umfassen zwei Komponenten, nämlich den Bereich der Erteilung von Unterrichtsstunden sowie den Bereich der sogenannten außerunterrichtlichen Verpflichtungen, die sich auf die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie auf Korrekturtätigkeiten, Konferenzen, Elterngespräche, Klassenfahrten und anderes erstrecken (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 39; Urteil vom 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 64). Sofern einer Lehrkraft Funktionsaufgaben übertragen worden sind - dies betrifft etwa die Aufgaben von Oberstudienräten an Gymnasien -, treten diese als weiteres Element außerunterrichtlicher Verpflichtungen hinzu (Nds. OVG, Urteil vom 13.9.2022 - 5 LB 133/20 -, juris Rn. 50). Dies gilt auch für die Aufgaben der Schulleitung.
eee) Dass in § 3 Nds. ArbZVO-Schule mit der Regelstundenzahl lediglich die erste Komponente der Lehrerarbeitszeit festgeschrieben ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ergibt sich die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für die Regelstundenzahlfestsetzung niedersächsischer verbeamteter Lehrkräfte nicht aus dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts, wonach das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht der Verwaltung zu überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, juris Rn. 45). Denn grundlegend - also wesentlich - ist im vorliegenden Zusammenhang die Regelung der Gesamtarbeitszeit der Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.8.2012 - BVerwG 2 C 23.10 -, juris Rn. 11 ff.), die in Niedersachsen durch förmliches Gesetz (§ 60 Abs. 1 NBG) erlassen worden ist (Nds. OVG, Urteil vom 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 64).
fff) Mit der Wahl eines Regelstundenmodells hat der Verordnungsgeber in zulässiger Weise von der Verordnungsermächtigung des § 60 Abs. 5 Satz 1 NBG Gebrauch gemacht. Die Regelstundenfestsetzung trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit von Lehrkräften nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (ständige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG II C 40.77 -, juris Rn. 24; Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3; Urteil vom 28.1.2004 - BVerwG 2 C 19.03 -, juris Rn. 12; Urteil vom 23.6.2005 - BVerwG 2 C 21.04 -, juris Rn. 15; Urteil vom 16.7.2015 - BVerwG 2 C 16.14 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 11.12.2020 - BVerwG 2 B 10.20 -, juris Rn. 9 f.; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1989 - 4 S 1411/97 -, juris Rn. 42, 45, 52; Hess. VGH, Beschluss vom 8.8.2000 - 1 N 4694/96 -, juris Rn. 37; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 31; Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 40; Urteil vom 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 65; Urteil vom 13.9.2022 - 5 LB 133/20 -, juris Rn. 51; Urteil vom 12.3.2024 - 5 LB 68/22 -, juris Rn. 46, 49). Dieser zweite, außerunterrichtliche Aufgabenbereich ist umso weniger exakt zeitlich messbar, als die hierfür aufzuwendende Arbeitszeit nach Schülerzahl, Schulform und Schulfächern, aber auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen der einzelnen Lehrkraft, unterschiedlich sein kann (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3; Urteil vom 28.1.2004 - BVerwG 2 C 19.03 -, juris Rn. 12; Urteil vom 16.7.2015 - BVerwG 2 C 16.14 - , juris Rn. 10 Hess. VGH, Beschluss vom 22.8.2000 - 1 N 2320/96 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Urteil vom 13.9.2022 - 5 LB 133/20 -, juris Rn. 51; Urteil vom 12.3.2024 - 5 LB 68/22 -, juris Rn. 46, 49). Gleichwohl wirkt sich die Regelstundenzahl - auch als Pflichtstundenzahl oder Deputatstundenzahl bezeichnet - zumindest indirekt auf die gesamte Arbeitszeit aus, welche die verbeamtete Lehrkraft in ihrem Beruf zu erbringen hat, und welche - wie dargelegt - in Niedersachsen im Jahresdurchschnitt 40 Stunden pro Woche beträgt. Durch die Regelstundenzahl bzw. Pflichtstundenregelung konkretisiert der Verordnungsgeber das Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers zu dessen übriger Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6), wobei die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit den Orientierungsrahmen bildet, den der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.8.2012 - BVerwG 2 C 23.10 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 13.9.2022 - 5 LB 133/20 -, juris Rn. 51; Urteil vom 12.3.2024 - 5 LB 68/22 -, juris Rn. 46, 49). In diesem Sinne ist die Pflichtstundenregelung für Lehrer und einzelne Lehrergruppen in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung "eingebettet" (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG II C 40.77 -, juris Rn. 24; Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 26.8.1992 - BVerwG 2 B 90.92 -, juris Rn. 4; Urteil vom 28.1.2004 - BVerwG 2 C 19.03 -, juris Rn. 12; Urteil vom 16.7.2015 - BVerwG 2 C 16.14 -, juris Rn. 11; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.7.1980 - 2 A 16/79 -, DÖV 1981, 465, 466; Hess. VGH, Beschluss vom 8.8.2000 - 1 N 4694/96 -, juris Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003 - 6 A 2040/01 -, juris Rn. 5; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007 - OVG 4 B 10.07 -, juris 28; Nds. OVG, Urteil vom 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 65; Urteil vom 13.9.2022 - 5 LB 133/20 -, juris Rn. 51; Urteil vom 12.3.2024 - 5 LB 68/22 -, juris Rn. 46, 49).
ggg) Im Hinblick auf die niedersächsischen Schulleiter besteht die Besonderheit, dass ihnen neben ihren Aufgaben als Lehrkraft der jeweiligen Schulform (mit Unterrichts- und diesbezüglichen außerunterrichtlichen Verpflichtungen) mit der Leitung der Schule weitere außerunterrichtliche Aufgaben obliegen. Dementsprechend lässt sich § 23 Abs. 1 Nds. ArbZVO-Schule entnehmen, dass sich die Arbeitszeit niedersächsischer Schulleiter aus den Komponenten "Unterrichtsverpflichtung" (die den eigentlichen Unterricht und die diesbezüglichen außerunterrichtlichen Verpflichtungen umfasst, s. o.) und "Leitungszeit" zusammensetzt. Die "Leitungszeit" ergibt sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit, die für Grundschullehrkräfte gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Nds. ArbZVO-Schule (während der Schulzeit) 28 Unterrichtsstunden/Woche umfasst, abzüglich der Zeit für die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung, die in Tabelle 1 der Anlage 2 zu § 23 Abs. 1 Nds. ArbZVO-Schule niedergelegt ist. Die Niedersächsische Arbeitszeitverordnung-Schule regelt also die jeweilige Unterrichtsverpflichtung der Grundschulleiter; die Differenz zu 28 Unterrichtsstunden ist "Leitungszeit". Damit unterscheidet sich das aktuelle System von dem bis zum 31. Juli 2012 geltenden System, denn nach § 12 Nds. ArbZVO-Lehr erhielten Schulleiter für die Leitung der Schule Anrechnungsstunden nach der seinerzeitigen Anlage 1, bemessen nach Klassenanzahl und Schulform, so dass seinerzeit der Sache nach die Komponente "Leitungszeit" normiert war und sich aus der Differenz zur Regelstundenzahl die Komponente "Unterrichtsverpflichtung" ergab (Nds. OVG, Urteil vom 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 66).
In Tabelle 1 der Anlage 2 zu § 23 Abs. 1 Nds. ArbZVO-Schule ist in Abhängigkeit von den sogenannten Lehrkräftesollstunden die entsprechende Unterrichtsverpflichtung der Schulleiter an Grundschulen in Unterrichtsstunden geregelt. "Lehrkräftesollstunden" sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die Stunden für den Zusatzbedarf entsprechend dem Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, wobei die Lehrerstunden maßgeblich von der Schülerzahl abhängen. Vereinfacht gesagt, erhöhen sich mit einem Ansteigen der Schülerzahlen die Lehrkräftesollstunden; Tabelle 1 der Anlage 2 zu § 23 Abs. 1 Nds. ArbZVO-Schule ist dergestalt gefasst, dass sich mit steigenden Werten bei den Lehrkräftesollstunden die Unterrichtsverpflichtung der Schulleitungen reduziert bzw. dass sich mit sinkenden Werten bei den Lehrkräftesollstunden die Unterrichtsverpflichtung der Schulleitungen erhöht.
hhh) Für die Beantwortung der Frage, ob die von den Lehrkräften verlangte Arbeitsleistung über den Rahmen der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung hinausgeht, kommt es nicht auf die Ansicht einzelner Lehrkräfte darüber an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist, sondern in erster Linie auf die vom Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung (BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG II C 40.77 -, juris Rn. 32; Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3; Urteil vom 16.7.2015 - BVerwG 2 C 16.14 -, juris Rn. 21; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998 - 4 S 1411/97 -, juris Rn. 44; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003 - 6 A 2040/01 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 17.2.2014 - 6 A 1353/12 -, juris Rn. 9; Schl.-H. OVG, Urteil vom 21.6.2018 - 2 KN 1/17 -, juris Rn. 63; Nds. OVG, Urteil vom 13.9.2022 - 5 LB 133/20 -, juris Rn. 52; Urteil vom 12.3.2024 - 5 LB 68/22 -, juris Rn. 47, 49). Denn es entspricht dem Wesen des Beamtenverhältnisses als eines öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses, dass der Dienstherr bestimmt, welche qualitativen und quantitativen Anforderungen er an die einzelnen Aufgabenfelder im öffentlichen Dienst stellt. Mit der Festsetzung der Regelstundenzahl bringt der Dienstherr also seine Einschätzung zum Ausdruck, dass diese Zahl der Unterrichtsstunden einschließlich Vor- und Nachbereitung, Korrekturen sowie sonstiger außerunterrichtlicher Tätigkeit - generalisierend und pauschalierend betrachtet - einem Arbeitsaufwand entspricht, den jeder Beamte im Jahresdurchschnitt wöchentlich zu bewältigen hat (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 41; Urteil vom 12.3.2024 - 5 LB 68/22 -, juris Rn. 47, 49). Dies gilt ebenso hinsichtlich der Festsetzung der Unterrichtsverpflichtung für Schulleiter nach Anlage 2 zu § 23 Abs. 1 Nds. ArbZVO-Schule: auch insoweit hat der Dienstherr - generalisierend und pauschalierend betrachtet und im Verhältnis zur jeweiligen Regelstundenzahl - bestimmt, dass dieser Arbeitsaufwand einem Arbeitsaufwand entspricht, den jeder Beamte im Jahresdurchschnitt wöchentlich zu bewältigen hat (Nds. OVG, Urteil vom 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 68).
iii) Was die gerichtliche Überprüfbarkeit dieser Festsetzung betrifft, so folgt aus der bestehenden Einschätzungsprärogative des Dienstherrn (OVG NRW, Urteil vom 20.10.2011 - 6 A 2173/09 -, juris Rn. 32) - auch als weiter Gestaltungs- oder Ermessensspielraum bezeichnet (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992 - BVerwG 2 B 90.92 -, juris Rn. 4; Urteil vom 16.7.2015 - BVerwG 2 C 16.14 -, juris Rn. 14; Hess. VGH, Beschluss vom 22.8.2000 - 1 N 2320/96 -, juris Rn. 35; OVG Saarl., Urteil vom 13.1.2003 - 1 N 2/02 -, juris Rn. 33; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003 - 6 A 2040/01 -, juris Rn. 14) - eine nur in sehr engen Grenzen bestehende gerichtliche Kontrollmöglichkeit (Hess. VGH, Beschluss vom 8.8.2000 - 1 N 4649/96 -, juris Rn. 28; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007 - OVG 4 B 10.07 -, juris Rn. 29), nämlich dahin gehend, dass diese Einschätzung nicht offensichtlich fehlsam, insbesondere nicht willkürlich sein darf (BVerwG, Beschluss vom 11.12.2020 - BVerwG 2 B 10.20 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003 - 6 A 2040/01 -, juris Rn. 14; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007 - OVG 4 B 10.07 -, juris Rn. 29). Vor dem Hintergrund einer solchen Evidenzkontrolle kann eine Festlegung verschieden hoher Regelstundenzahlen für Gruppen von Lehrkräften, für die sämtlich die gleiche Gesamtarbeitszeit gilt, nur an solche Umstände anknüpfen, welche einen Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß, aufweisen (BVerwG, Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 16 f.; Beschluss vom 11.12.2020 - BVerwG 2 B 10.20 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993 - 2 K 1/89 -, juris Rn. 17). So ist etwa die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich als ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal für die Festsetzung verschieden hoher Regelstundenzahlen für verschiedene Lehrkräftegruppen anerkannt worden, sofern bei generalisierender Betrachtung die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele noch wirklichkeitskonform die Annahme einer nach Zeit und/oder Art unterschiedlichen Arbeitsbelastung und damit die Festsetzung einer unterschiedlichen Regelstundenzahl für diese Lehrkräftegruppen stützen kann (BVerwG, Urteil vom 15.12.1971 - BVerwG VI C 40.68 -, Buchholz 237.4 § 74 BG Hamburg Nr. 1, S. 2; Urteil vom 13.7.1977 - BVerwG VI C 85.75 -, juris Rn. 35; Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 11.12.2020 - BVerwG 2 B 10.20 -, juris Rn. 9). Auch ist es nicht willkürlich, wenn der Dienstherr Veränderungen berücksichtigt, die sich im Laufe der Zeit ergeben und die sich zulasten oder zugunsten der Lehrkräfte auswirken, wie etwa die Verminderung von Klassenstärken, eine veränderte Regelung oder Praxis hinsichtlich der Gewährung von Anrechnungs-, Ermäßigungs- oder Entlastungsstunden, ohne dass deshalb der Dienstherr die Zahl der Pflichtstunden ändert (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992 - BVerwG 2 B 90.92 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6), den Rückgang von Schülerzahlen (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993 - 2 K 1/89 -, juris Rn. 10) oder eine tatsächliche Veränderung der Inhalte bestimmter Unterrichtsfächer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2020 - BVerwG 2 B 10.20 -, juris Rn. 11).
Ob sich die vom Dienstherrn jeweils gewählte Art der Konkretisierung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält, hängt daher von einer nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere auch tatsächlichen Würdigung und Abwägung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände bzw. deren Fortbestand ab (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992 - BVerwG 2 B 90.92 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6; Urteil vom 16.7.2015 - BVerwG 2 C 16.14 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 11.12.2020 - BVerwG 2 B 10.20 -, juris Rn. 11). Wenn der Normgeber also beispielsweise aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - etwa in Gestalt des Rückgangs von Schülerzahlen - die Unterrichtsverpflichtung mit der nachvollziehbaren Begründung erhöhte, dass sich mit diesem Rückgang der Schülerzahlen die Arbeitsbelastung insgesamt in einem solchen Maße reduziert habe, dass trotz der nunmehr erhöhten Unterrichtsverpflichtung die Höchstgrenze der für alle Beamten geltenden Gesamtarbeitszeit nicht überschritten werde, so hätte er eine Neubestimmung der Arbeitszeitanteile vorgenommen, welche der gerichtlichen Überprüfung anhand des dargestellten eingeschränkten Kontrollmaßstabs standhielte (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 42).
Der erkennende Senat hat allerdings in seiner Rechtsprechung zu der im Jahr 2014 im Verordnungswege erfolgten Erhöhung der Regelstundenzahl niedersächsischer verbeamteter Gymnasiallehrkräfte um eine Unterrichtsstunde ausgeführt, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG prozedurale Anforderungen enthält, welche zum Ausgleich dafür zu beachten sind, dass die materiell-rechtliche Dimension der Fürsorgepflicht bei der Festsetzung von Regelstundenzahlen eine bloße Evidenzkontrolle beinhaltet (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 43 ff.). Wenn sich der Verordnungsgeber auf eine Neubestimmung der Arbeitszeitanteile in Gestalt einer (bloßen) Verschiebung von Arbeitszeitanteilen aufgrund geänderter tatsächlicher Verhältnisse beruft, muss er die entsprechenden Gesichtspunkte in der Verordnungsbegründung selbst vollständig offenlegen und kann dies nicht erst später in einem gegebenenfalls sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren nachholen (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 44, 56, 60 f.; a. Auff.: BVerwG, Beschluss vom 11.12.2020 - BVerwG 2 B 10.20 -, juris Rn. 12).
Der Senat hat aus der prozeduralen Dimension des Art. 33 Abs. 5 GG für den seinerzeitigen Streitfall zudem die Obliegenheit des Dienstherrn statuiert, die tatsächlichen Grundlagen für die Ausübung der normgeberischen Einschätzungsprärogative in einem - auch empirischen - transparenten Verfahren sorgfältig und nachvollziehbar zu ermitteln, wenn er, wie mit den verbeamteten Lehrkräften an niedersächsischen Gymnasien, nur eine bestimmte Gruppe von Lehrkräften herausgreifen und allein deren Unterrichtsverpflichtung erhöhen will (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 62 f.). Veranlassung zu dahin gehenden Ermittlungen hätte zudem - so der erkennende Senat weiter - mit Blick darauf bestanden, dass die zeitlich vor der Erhöhung geltende Regelstundenfestsetzung bereits aus dem Jahr 1997 stamme und jedenfalls in den vergangenen 10 Jahren zahlreiche Änderungen des niedersächsischen Schulsystems mit Auswirkungen gerade auch auf den Gymnasialbereiche erfolgt waren (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 63). Eine solche - auch empirische - Untersuchung hatte es indes weder im Vorfeld der geplanten Regelstundenanhebung im Gymnasialbereich gegeben noch wurde - wie der Senat in den betreffenden Normenkontrollverfahren festgestellt hat - in der Vergangenheit jemals eine von der Niedersächsischen Landesregierung bzw. dem Niedersächsischen Kultusministerium in Auftrag gegebene wissenschaftliche Untersuchung zur Lehrerarbeitszeit in Niedersachsen - und damit auch keine Untersuchung zur Arbeitszeit niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte - durchgeführt (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 64). Auch der Gesichtspunkt der fehlenden Ermittlung der tatsächlichen Arbeitszeitbelastung niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte im Vorfeld der geplanten Änderung war für den erkennenden Senat seinerzeit selbständig tragende Erwägung für seine Feststellung, dass die Regelstundenanhebung im Gymnasialbereich mit dem Fürsorgegrundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbar war (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 62).
Um seinem Fürsorgegrundsatz Rechnung zu tragen, hat der Dienstherr also zu ermitteln und ggf. im gerichtlichen Verfahren zu substantiieren, dass geplante Änderungen am bestehenden Regelstundenmodell "gesamtarbeitszeitneutral" sind. Denn die "Auskömmlichkeit" des bestehenden Systems - also die Darstellung, dass die hierin getroffenen Regelungen im Schulbereich mit Blick auf die Vorgaben des § 60 Abs. 1 NBG realitätsgerecht sind - kann nur der Dienstherr dartun, dem es obliegt, sein Gesamtkonzept der unterschiedlich hohen Regelstundenzahlen je Schulform nachvollziehbar zu erläutern. Eine solche substantiierte Darstellung ist aber nur möglich, wenn sie auf einer hinreichend validen Tatsachengrundlage - nämlich der Ermittlung der tatsächlichen Arbeitsbelastung niedersächsischer Lehrkräfte unter Berücksichtigung der Besonderheit des dortigen Arbeitsanfalls in Gestalt von Unterricht sowie außerunterrichtlicher Tätigkeit - beruht. Fehlt es an einer solchen Tatsachenermittlung, kann es dem Dienstherrn nicht gelingen, geplante Änderungen des bestehenden Systems als "gesamtarbeitszeitneutral" zu substantiieren.
jjj) Den Dienstherrn trifft jedoch nicht nur im Vorfeld geplanter Regelstundenerhöhungen die Obliegenheit der Überprüfung, ob unter Zugrundlegung dieser Änderung das reguläre Arbeitspensum der entsprechenden Lehrkräfte innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Arbeitszeit von derzeit durchschnittlich 40 Stunden/Woche bewältigt werden kann und dieser Überprüfung - auch empirisch ermittelte - Erkenntnisse zur tatsächlichen Arbeitsbelastung zugrunde zu legen. Er hat vielmehr auch in Bezug auf das bestehende Regelstundenmodell die tatsächlichen Grundlagen für die seinerzeitige Ausübung der normgeberischen Einschätzungsprärogative im Blick zu behalten und daher in gewissen zeitlichen Abständen - auch empirisch - zu überprüfen, ob die einmal getroffene Einschätzung der "Auskömmlichkeit" einer bestimmten Regelstundenzahl weiterhin aufrechterhalten werden kann. Diese Obliegenheit hat der erkennende Senat der Sache nach bereits in den bezeichneten Normenkontrollverfahren hinsichtlich der Anhebung der Regelstundenzahl niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte herausgestellt, indem er dort ausgeführt hat, eine Veranlassung zur - auch empirischen - Ermittlung der Arbeitsbelastung niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte im Vorfeld der geplanten Regelstundenanhebung ergebe sich zudem aus dem Umstand, dass die bisherige Regelstundenzahlfestsetzung für den Gymnasialbereich aus dem Jahr 1997 stamme und es seither zahlreiche Änderungen des niedersächsischen Schulsystems mit Auswirkungen uf die Arbeitsbelastung der Lehrkräfte gerade im Gymnasialbereich gegeben habe; überdies sei der weitere Umstand zu berücksichtigen, dass sich in den vergangenen Jahren das Verhältnis zwischen Lehrkräften, Schulleitungen, Erziehungsberechtigten und Schülern in dem Sinne gewandelt habe, dass eine durch Diskurs und Dialog geprägte Beziehung immer stärker in den Vordergrund getreten sei, was auf Seiten der Lehrerschaft zu einem höheren außerunterrichtlichen Zeitaufwand führe (vgl. etwa Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 63). Der Dienstherr hat also jedenfalls dann, wenn im Schulbereich über eine gewisse Zeitspanne hinweg fortlaufend wesentliche Veränderungen mit Auswirkungen auf den Arbeitsanfall für Lehrkräfte stattgefunden haben, in einem - auch empirischen - Verfahren nachvollziehbar zu ermitteln, ob die seinerzeit getroffene Einschätzung der "Auskömmlichkeit" des bestehenden Regelstundenmodells weiterhin auf einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage beruht, die jeweils festgesetzte Zahl an Unterrichtsstunden einschließlich Vor- und Nachbereitung, Korrekturen sowie sonstiger außerunterrichtlicher Tätigkeit - generalisierend und pauschalierend betrachtet - also noch einem Arbeitsaufwand entspricht, den jeder Beamte im Jahresdurchschnitt wöchentlich zu bewältigen hat. Dies gilt umso mehr, wenn auch der seinerzeitigen Festlegung des Regelstundenmodells keine - auch empirische - Ermittlung der tatsächlichen Arbeitsbelastung der Lehrkräfte zugrunde gelegen hat.
kkk) Dass eine Ermittlung der tatsächlichen Arbeitszeit niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte - auch - empirische Elemente enthalten muss, ergibt sich aus dem Erfordernis der realitätsgerechten Ermittlung der tatsächlichen Arbeitsbelastung. Da ein großer Teil der Lehrerarbeitszeit außerhalb der Schulräumlichkeiten, nämlich in der Regel bei den betreffenden Lehrkräften zu Hause, erbracht wird, kann dieser Anteil nur durch Mitwirkung eines repräsentativen Anteils der Lehrkräfte selbst ermittelt werden (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 65). Der erkennende Senat hat in den bezeichneten Normenkontrollverfahren ferner darauf hingewiesen, dass es für den Gymnasialbereich sachgerecht wäre, eine solche Arbeitszeitermittlung über ein ganzes Schuljahr - also zwei Schulhalbjahre - zu erstrecken, um den unterschiedlichen Belastungen des Lehrkörpers während dieser Zeit Rechnung zu tragen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 - , juris Rn. 65). Es ist nicht erkennbar, dass auf "Selbstaufschreibungen" bzw. "Befragungen" beruhende empirische Ermittlungen schon vom Grundsatz her zur Aufklärung der tatsächlichen Arbeitsbelastung von Lehrkräften ungeeignet wären und daher nicht herangezogen werden könnten. Denn ein Beamter muss allgemein vorgeschriebene oder konkret verlangte dienstliche Angaben wahrheitsgemäß und vollständig tätigen, um seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes gemäß § 34 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) zu genügen (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 65 m. w. Nw.).
Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber bezüglich der Methodik einer Ermittlung der tatsächlichen Arbeitszeit (ausschließlich empirische Erhebung oder Methodenmix), der insoweit maßgeblichen Parameter (Festlegung der repräsentativen Gruppe von Lehrkräften bzw. Erhebungsschulen, ggf. differenziert nach Fächerkombinationen, Aufschlüsselung der einzelnen außerunterrichtlichen Aufgabenbereiche etc.) sowie der tatsächlichen Durchführung (wissenschaftliche Begleitung, Begleitung durch Dritte, Einbindung einer Projektgruppe etc.) ein weiter Gestaltungsspielraum zu; ebenso ist der Dienstherr in weitem Maße frei, die Ergebnisse einer solchen Untersuchung zu bewerten und hieraus konkrete Handlungsanweisungen abzuleiten, etwa die Vorgabe, Zeitaufwand für bestimmte außerunterrichtliche Tätigkeiten in Zukunft zu reduzieren, um auf diese Weise Arbeitszeit für die Erteilung von mehr Unterricht "frei zu machen" (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 66). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats muss der Dienstherr, wenn er Mehrbelastungen in einem Arbeitszeitbereich anordnet, anderweitige Entlastungen ebenfalls konkret regeln; ein stillschweigendes Vertrauen darauf, dass sich die betroffenen Lehrkräfte unter Ausnutzung ihrer pädagogischen Gestaltungsfreiheit möglicherweise weniger gründlich auf den Unterricht vorbereiten werden, ersetzt diese Angabe nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.12.1998 - BVerwG 6 P 1.97 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 3.6.2013 - 5 LA 78/13 -, juris Rn. 14; Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 66).
lll) Ausgehend von diesen Grundsätzen, hat die - insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin - zur Überzeugung des erkennenden Senats nicht dargetan, während des Zeitraums vom 1. November 2017 bis zum 31. Januar 2023 (strukturelle) Zuvielarbeit geleistet zu haben.
(1) Die im streitgegenständlichen Zeitraum (und im Übrigen weiterhin) geltende Regelstundenzahl an Grundschulen stammt aus dem Jahr 1997 (vgl. Art. 1 Nr. 2 lit. a der Achten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 27.5.1997 [Nds. GVBl. S. 159]). Seinerzeit war die Regelstundenzahl an Grundschulen, die zuvor 27,5 Unterrichtsstunden betragen hatte (so die Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 13.8.1992 [Nds. GVBl. S. 228]), auf 28 Unterrichtsstunden angehoben worden. Da seit dem Jahr 1997 zahlreiche Änderungen im niedersächsischen Schulsystem mit wesentlichen Auswirkungen auf den Grundschulbereich erfolgt sind - so etwa die Einführung der Verlässlichen Grundschule ab dem Schuljahr 2004/2005, die Einführung der Eigenverantwortlichen Schule im Sommer 2006, die fortschreitende Ausweitung des Ganztagsangebots, die zum 1. August 2012 erfolgte Einführung der inklusiven Schule, die zunehmende Beschulung von Schülern mit Defiziten in der deutschen Sprache, etwa wegen eines Migrationshintergrundes, die Anforderungen, die eine zunehmende Digitalisierung mit sich bringt, aber ebenso der Wandel im Verhältnis zwischen Lehrkräften, Schulleitungen, Erziehungsberechtigten und Schülern mit der Folge zunehmenden Kommunikationsbedarfs und hiermit verbunden zunehmender außerunterrichtlicher Belastung der Lehrkräfte -, bestand auch in Bezug auf die Grundschullehrkräfte ein Anlass für den Dienstherrn, zu überprüfen, ob die im Jahr 1997 getroffene Einschätzung der "Auskömmlichkeit" der betreffenden Regelstundenzahl weiterhin aufrechterhalten werden kann, zumal insoweit eine - auch empirische - Ermittlung der tatsächlichen Arbeitsbelastung in der Vergangenheit fehlte.
Dieser Obliegenheit ist sich der Dienstherr bewusst gewesen. Der vom Niedersächsischen Kultusministerium herausgegebene Abschlussbericht des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse vom 22. Oktober 2018 (im Folgenden: Abschlussbericht10/2018) wird mit den folgenden Ausführungen eingeleitet (S. 3):
"Das Niedersächsische Kultusministerium hat das Expertengremium Arbeitszeitanalyse mit der Erarbeitung von Empfehlungen beauftragt, um dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 09.06.2015 Rechnung zu tragen. Auftrag des Gremiums ist die Entwicklung von Vorschlägen und Kriterien, Instrumenten und Verfahren für eine rechtssichere Bemessung und Bewertung der Arbeitszeit von Lehrkräften, Schulleiterinnen und Schulleitern. Dazu sollten die arbeitszeitrelevanten Tätigkeiten und Belastungen ermittelt und nach objektiven Kriterien bewertet werden. Auf dieser Grundlage soll ein transparentes Standardverfahren entwickelt werden, mit dem in regelmäßigen Abständen die arbeitszeitrechtlichen Regelungen für Lehrkräfte und ihre Wirkungen überprüft werden können. Das Gremium sollte zudem Vorschläge zur zukunftsorientierten Gestaltung der Arbeitszeit erarbeiten, die in der Arbeitszeitverordnung (Nds. ArbZVO-Schule) abgebildet werden können".
Diese Passage verdeutlicht, dass der Dienstherr aus den Ausführungen des erkennenden Senats in den Normenkontrollverfahren gegen die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung im Gymnasialbereich den zutreffenden Schluss gezogen hat, auch in anderen Bereichen als dem Gymnasium sei die Ermittlung des "status quo", also der tatsächlichen Arbeitsbelastung niedersächsischer Lehrkräfte, erforderlich, weil es in der Vergangenheit zahlreiche wesentliche Änderungen des Aufgabenanfalls im Schulbereich gegeben hat und bis dato noch keine - auch empirische - Ermittlung der tatsächlichen Arbeitsbelastung niedersächsischer Lehrkräfte erfolgt war.
(2) Dass der Dienstherr seiner Obliegenheit, die tatsächliche Arbeitsbelastung niedersächsischer Lehrkräfte anhand der von ihm bestimmten Anforderungen in einem - auch empirischen - Verfahren nachvollziehbar zu ermitteln, durch Einsetzung des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse nachgekommen ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn insoweit kam ihm ein weiter Handlungs- bzw. Gestaltungsspielraum zu (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 66). Wenn er indes nicht - wie ihm dies durchaus möglich gewesen wäre - konkrete Vorgaben zur Methodik, zu den maßgeblichen Parametern sowie zur tatsächlichen Durchführung der Ermittlung macht, sondern dies einem Expertengremium überlässt, hat er dessen Methodik und Verfahrensweise zur Ermittlung der tatsächlichen Arbeitsbelastung seinen weiteren Erwägungen zugrunde zu legen.
Das Expertengremium Arbeitszeitanalyse wiederum hat seine Empfehlungen nicht auf eigene empirische Ermittlungen gestützt, sondern als aktuelle empirische Erhebung zur Arbeitszeitbelastung niedersächsischer Lehrkräfte in erster Linie die Arbeitszeitstudie2015/2016 herangezogen (so Abschlussbericht10/2018, S. 3), die zum Zeitpunkt der Einsetzung des Gremiums - dem 7. Dezember 2016 (Abschlussbericht10/2018, S. 13) - abgeschlossen war und deren Ergebnisse im August 2016 veröffentlicht worden waren. Das Expertengremium Arbeitszeitanalyse hat in seinem Abschlussbericht ausgeführt, die Methode der Arbeitszeitstudie2015/2016 zur Erhebung von Tätigkeiten und Arbeitszeit sei von ihm geprüft und als normenkonform und geeignet bewertet worden; das Gremium stütze seine Überlegungen daher auf die repräsentativen Ergebnisse zur Arbeitszeit für die Grundschulen, Gesamtschulen und Gymnasien, weil die Datenlage eine Bemessung der Arbeitszeit und des daraus resultierenden Entlastungsbedarfs für diese Schulformen erlaube (Abschlussbericht10/2018, S. 3). Dieser Gesichtspunkt wird auf den Seiten 15 sowie 17 ff. des Abschlussberichts10/2018 näher erläutert. Das Expertengremium Arbeitszeitanalyse habe über die Arbeitszeitstudie2015/2016 beraten und sei insoweit zu dem Ergebnis gekommen, dass diese wissenschaftliche Studie differenzierte und repräsentative Daten zur Arbeitszeit von Lehrkräften in Niedersachsen vorgelegt habe, die auf einem normenkonformen Erhebungsverfahren basierten; diese empirischen Daten hätten den Ausgangspunkt und die wissenschaftliche Grundlage der Arbeit des Gremiums gebildet und Sonderauswertungen ermöglicht, insbesondere zur Situation von Schulleitungen (Abschlussbericht10/2018, S. 15). Aufgrund der Beteiligung von 2.869 Lehrkräften an der Arbeitszeitstudie2015/2016 auf der Grundlage eines normenkonformen Erhebungsverfahrens lägen aktuelle, differenzierte und repräsentative Arbeitszeitdaten für niedersächsische Lehrkräfte der drei Schulformen Grundschule, Gesamtschule und Gymnasium vor; nach Auffassung des Gremiums enthalte die Arbeitszeitstudie2015/2016 eine gute empirische Basis für die hier vorzunehmende Bestandsaufnahme des status quo in Niedersachsen (Abschlussbericht10/2018, S. 17). Im Unterschied zu bisherigen Schätzverfahren sei mit der Arbeitszeitstudie2015/2016 eine zeitnahe, digital gestützte und differenzierte Erfassung der Arbeitszeit von Lehrkräften in Niedersachsen über ein gesamtes pädagogisches Jahr durchgeführt worden. Trotz des hohen Erhebungsaufwands habe eine breite Beteiligung erreicht und damit eine verlässliche empirische Basis geschaffen werden können. Anders als bei vorherigen Studien, die aus Methodengründen Teilerhebungen einzelner Tätigkeiten in definierten und begrenzten Zeiträumen durchgeführt und mittels Schätzungen und Hochrechnungen gearbeitet hätten, seien hier durch die Vollerfassung alle beruflichen Tätigkeiten der beteiligten Lehrkräfte über komplette Tage, Wochen und Schulphasen über ein komplettes pädagogisches Jahr hinweg ermittelt worden. Die Studie bilde eine Modellstichprobe anhand der Merkmale Schulform, Region und Einzugsgebiet ab, die in Bezug auf die Schulformen Grundschule, Gesamtschule und Gymnasium durch einen hohen Anteil an der Grundgesamtheit (mehr als 5 %) und durch eine überwiegende strukturelle Übereinstimmung mit der Grundgesamtheit (Geschlecht, Teilzeitquote, Alter) zu repräsentativen Ergebnissen geführt habe. Die Eignung dieser Studie für die Entwicklung eines Standardverfahrens für die Bemessung der Arbeitszeit von Lehrkräften ergebe sich aus vier Methodeninnovationen, nämlich der elektronischen Zeiterfassung, dem umfassenden, normenkonformen Tätigkeitskonzept und der Auswertung der Arbeitszeiten nach dem Konstrukt der Durchschnittswoche sowie anhand des Vollzeitlehreräquivalents (Abschlussbericht10/2018, S. 17).
Ausgehend von seiner Einschätzung, dass die Arbeitszeitstudie2015/2016 differenzierte und repräsentative Daten zur Arbeitszeit von niedersächsischen Lehrkräften im Grundschul- , Gesamtschul- und Gymnasialbereich ermittelt habe, hat das Expertengremium Arbeitszeitanalyse diese empirischen Daten herangezogen, um Sonderauswertungen, insbesondere zur Situation von Schulleitungen, vorzunehmen. Weil die Arbeitszeitstudie2015/2016 keine dezidierten Auswertungen für die Arbeitszeitbelastung der Lehrkräfte mit Schulleitungsfunktionen aufweise, verschiedene Studien aber hohe Beanspruchungen bei Schulleitern nachgewiesen hätten, hat das Expertengremium Arbeitszeitanalyse eine Operationalisierung entwickelt, um diese Gruppe zu identifizieren, damit diese bei einer Sekundärauswertung des verfügbaren Datensatzes zumindest Näherungswerte liefern könne (so Abschlussbericht10/2018, S. 31 f.). Es hat insoweit eine Gruppe von n = 114 Lehrkräften gebildet, die mutmaßlich der Schulleitung in den Schulformen Grundschule, Gesamtschule und Gymnasium angehörten, weil sie über mindestens 9 Unterrichtsstunden Entlastung (angenommene Grenze: kleine Grundschulen) und über Einträge mit mindestens 5 Zeitstunden Schulleitungsfunktionen verfügten und sodann eine Auswertung, bezogen auf die Gruppe insgesamt sowie bezogen auf die Schulformen Grundschule, Gesamtschule und Gymnasium, vorgenommen (Abschlussbericht10/2018, S. 32 unter Verweis auf die Tabellen 6 und 7).
Nach alledem hat der Dienstherr das Expertengremium Arbeitszeitanalyse mit der empirischen Ermittlung der tatsächlichen Arbeitsbelastung niedersächsischer Lehrkräfte betraut, welches sich - u. a. bezogen auf den Grundschulbereich - die insoweit als aussagekräftig angesehenen Ergebnisse der Arbeitszeitstudie2015/2016 zu eigen gemacht hat. Mit der Veröffentlichung des Abschlussberichts10/2018 durch das Niedersächsische Kultusministerium hat sich wiederum der Dienstherr in tatsächlicher Hinsicht die für den Grundschulbereich empirisch ermittelten Ergebnisse zu eigen gemacht.
(3) Aufgrund der durch die Arbeitszeitstudie2015/2016 ermittelten Daten für den Grundschul- , Gesamtschul- und Gymnasialbereich gelangte das Expertengremium Arbeitszeitanalyse zu dem Ergebnis, dass sich "bedeutsame Verletzungen der Arbeitszeitnormen durch eine Mehrheit der Lehrkräfte" ergeben hätten und auch Lehrkräfte mit Funktionsstellen und insbesondere Schulleitungen stark belastet seien (Abschlussbericht10/2018, S. 3).
Lehrkräfte an Grundschulen - bezogen auf das Vollzeitlehreräquivalent als rechnerische Größe, in der Lehrkräfte mit und ohne Funktion sowie Schulleitungen enthalten sind - leisteten danach im Erhebungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Zuvielarbeit von 1 Stunde und 20 Minuten (Abschlussbericht10/2018, S. 24, S. 25 [Tabelle 5]). Für die Schulleiter an Grundschulen hat das Expertengremium Arbeitszeitanalyse - allerdings unter Verweis darauf, dass diese Ergebnisse nicht repräsentativ seien und nur der ersten Orientierung dienen könnten - eine durchschnittliche wöchentliche Zuvielarbeit von 5 Stunden und 20 Minuten festgestellt (Abschlussbericht10/2018, S. 34 [Tabelle 7]).
(4) Die Klägerin hat indes an der Arbeitszeitstudie2015/2016 - anders als der Kläger des Parallelverfahrens zum Aktenzeichen 5 LC 193/20 - nicht selbst teilgenommen und daher auch keinen entsprechenden Individualauszug für den damaligen Erhebungszeitraum vorlegen können. Soweit die Klägerin primär damit argumentiert, sie könne sich jedenfalls auf die im Rahmen der Arbeitszeitstudie2015/2016 ermittelten Durchschnittswerte berufen, dringt sie hiermit nicht durch. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass es zur substantiierten Darlegung einer individuellen Zuvielarbeit einer niedersächsischen Lehrkraft als Grundlage beamtenrechtlicher Ausgleichsansprüche nicht ausreicht, wenn der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beamte lediglich auf die Ergebnisse der Arbeitszeitstudie2015/2016 für die Schulform verweist, an der er beschäftigt ist (so bereits Nds. OVG, Urteil vom 13.9.2022 - 5 LB 133/20 -, juris Rn. 79 bis 82). Hieran wird weiterhin festgehalten. Denn im Rahmen der Arbeitszeitstudie2015/2016 war bei den Angaben der Teilnehmer zu ihren individuellen Wochenarbeitszeiten eine Streuung zu verzeichnen, d. h. ein gewisser Anteil der teilnehmenden Lehrkräfte der repräsentativ erfassten Schulformen hatte ihre individuelle Soll-Arbeitszeit auch unterschritten (Abschlussbericht10/2018, S. 21; Ergebnisbericht "Niedersächsische Arbeitszeitstudie Lehrkräfte an öffentlichen Schulen 2015/2016" von August 2016, S. 161 f.). In einem derartigen Fall der Unterschreitung des individuellen Solls kommt die Feststellung von Zuvielarbeit von Vornherein nicht in Betracht (Nds. OVG, Urteil vom 13.9.2022 - 5 LB 133/20 -, juris Rn. 82).
Von einer solche Konstellation der Unterschreitung des individuellen Solls ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn derjenige Beamte, der sich auf das Vorliegen struktureller Zuvielarbeit beruft, während des gesamten Erhebungszeitraums an der Arbeitszeitstudie2015/2016 teilgenommen hat, seine Zeiterfassungen über ein pädagogisches Jahr hinweg in die Ergebnisse der Arbeitszeitstudie2015/2016 eingeflossen sind und diese individuellen Daten für den Erhebungszeitraum eine durchschnittliche Überschreitung des individuellen Solls belegen (so im Falle des Klägers des Parallelverfahrens zum Aktenzeichen 5 LB 193/20, der eine individuelle Auswertung der Kooperationsstelle Hochschulen und Gewerkschaften der Georg-August-Universität Göttingen zu den Gerichtsakten gereicht hatte, wonach er während des Erhebungszeitraums im Durchschnitt wöchentlich 8 Stunden und 42 Minuten zuviel gearbeitet hatte).
Die Nicht-Teilnahme an der Arbeitszeitstudie2015/2016 bzw. das Fehlen vorlegbarer diesbezüglicher Individualaufzeichnungen schließt zwar die Erbringung des Beweises für Zuvielarbeit nicht zwingend aus, wenn - wie in Niedersachsen - eine vom Dienstherrn anerkannte Arbeitszeitstudie vorliegt, die durch ein vom Dienstherrn selbst eingesetztes Expertengremium dahin gehend bewertet worden ist, dass strukurelle Zuvielarbeit im Grundschulbereich anzunehmen ist. Denn auf "Selbstaufschreibungen" bzw. "Befragungen" beruhende empirische Ermittlungen sind vom Grundsatz her durchaus zur Aufklärung der tatsächlichen Arbeitsbelastung der niedersächsischen Lehrkräfte tauglich (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 65), und im Übrigen hatte auch nicht jede Lehrkraft die Möglichkeit, an jener Studie teilzunehmen. Es kann von niedersächsischen Lehrkräften, die sich auf das Vorliegen von Zuvielarbeit berufen, nicht verlangt werden, dass sie bei "Selbstaufschreibungen" alle Tätigkeitskategorien der Arbeitszeitstudie2015/2016 verwenden. Angesichts der Aufteilung der Lehrerarbeitszeit in die Komponenten Unterricht und außerunterrichtliche Tätigkeit ist jedoch wenigstens erforderlich, die Zeiten für das eigentliche Unterrichten sowie die außerunterrichtlichen Zeiten zu erfassen, wobei die letzterem Komplex unterfallenden Tätigkeiten im Einzelnen zeitlich aufgeschlüsselt werden müssten, jedenfalls nach Unterrichtsvor- oder -nachbereitung, Korrekturtätigkeit, Gespräche mit Schülern, Eltern, Kollegen oder der Schulleitung sowie nach - wenn vorliegend - Funktionstätigkeiten, zu denen auch Schulleitungsaufgaben gehören. Um eine Abgleichung zwischen Soll und Ist vornehmen zu können, ist zudem eine Darstellung der Höhe der individuellen Arbeitszeit während des jeweiligen Erhebungszeitraums erforderlich, denn diese kann sich nicht nur aufgrund von Teilzeitarbeit, sondern auch aufgrund von Entlastungsstunden oder dem Ausgleich des Arbeitszeitkontos reduzieren. Schließlich muss der Erhebungszeitraum aussagekräftig sein. Der erkennende Senat hat insofern in Bezug auf den Gymnasialbereich, in dem bekanntlich der Zeitraum der Vorbereitung und Durchführung von Abiturprüfung in besonderem Maße arbeitsintensiv für Lehrkräfte ist, die Dokumentation während eines ganzen Schuljahres für sinnvoll erachtet, allerdings vor dem Hintergrund der Forderung nach Erstellung einer umfassenden Studie, in der die Arbeitszeit einer Vielzahl von Gymnasiallehrkräften eingehen sollte. Ob im Einzelfall ein kürzerer Erhebungszeitraum als ein pädagogisches Jahr zum Beweis der Zuvielarbeit einer Lehrkraft ausreicht, hängt letztlich von der Darlegung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls (Schulform, individueller Einsatz der betreffenden Lehrkraft, Praxis des Stundenplanwechsels nach einem Halbjahr etc.) ab, anhand derer zu überprüfen ist, ob ein aussagekräftiger Erhebungszeitraum vorliegt.
Diesen Anforderungen werden die individuellen Aufzeichnungen ("Selbstaufschreibungen") der Klägerin nicht gerecht. Abgesehen davon, dass sie bereits ihr individuelles Unterrichtssoll nicht benannt und auch die Zeiten des tatsächlich geleisteten Unterrichts nicht erfasst hat, umfassen die "Erhebungszeiträume" jedenfalls nicht durchgängig ein Schulhalbjahr, sondern nur einzelne Kalenderwochen des Schulhalbjahres 2017/2018 - nämlich die Kalenderwochen 9, 10, 11, sowie 21, 22 und 24 (teilweise) - sowie des Schulhalbjahres 2018/2019 - nämlich die Kalenderwochen 32, 33, 34, 35 (teilweise), 36, 37 (teilweise), 38, 39, 40 (teilweise) und 41(teilweise) -.
(5) Nach alledem bleibt festzuhalten, dass die Klägerin - anders, als der Kläger des Parallelverfahrens zum Aktenzeichen 5 LB 193/20 - durch den Verweis auf die Ergebnisse der Arbeitzeitstudie2015/2016 für den Grundschulbereich sowie den Verweis auf ihre "Selbstaufschreibungen" nicht substantiiert hat, dass auch sie zu den Grundschul-Lehrkräften gehört, die - wie diejenigen Grundschullehrkräfte, für die sich während des Erhebungszeitraums der Arbeitszeitstudie2015/2016 eine individuelle Zuvielarbeit ergeben hatte - strukturelle Zuvielarbeit leisten.
(6) Soweit sich der Beklagte darauf beruft, den Ergebnissen der Arbeitszeitstudie2015/2016 komme eine hinreichend konkrete Aussage zum Umfang der tatsächlichen Arbeitszeit niedersächsischer Lehrkräfte allein für den Erhebungszeitraum - also für das pädagogische Jahr von April 2015 bis April 2016 - zu, dringt er hiermit zwar nicht durch (hierzu im Einzelnen die Ausführungen im Parallelverfahren zum Aktenzeichen 5 LC 193/20). Für den Streitfall ist dies jedoch - weil die Klägerin bereits eine individuelle Zuvielarbeit nicht zur Überzeugung des Senats hat belegen können - ohne Auswirkung.
bb) Ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch wegen Zuvielarbeit steht der Klägerin ebenfalls nicht zu, weil sie bereits das Vorliegen von Zuvielarbeit nicht dargetan hat. Soweit sie einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch dadurch begründet sieht, dass der Dienstherr es unterlassen habe, für den Bereich der niedersächsischen Lehrkräfte ein System zur Erfassung auch der außerunterrichtlichen Tätigkeiten einzurichten, kann dahinstehen, ob hieraus bereits ein eigenständiger Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG ableitbar ist. Denn jedenfalls fehlte es an der weiteren Voraussetzung des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs, wonach zwischen dem (vorgeblichen) Verstoß und dem Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen muss (zu den Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs etwa BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 15). Denn der Klägerin ist die Beweisführung sehr wohl - nämlich durch "Selbstaufschreibungen" - möglich, obwohl der Dienstherr ein System zur Erfassung der außerunterrichtlichen Arbeitszeit nicht etabliert hat (insoweit vgl. die teilweise stattgebende Entscheidung des erkennenden Senats im Parallelverfahren zum Aktenzeichen 5 LB 193/20). Die diesbezüglichen Anforderungen sind auch nicht überzogen, sondern liegen geradezu auf der Hand; insbesondere lassen sie sich mehrheitlich bereits der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. Juni 2015 (- 5 KN 148/14 -, juris) entnehmen.
II. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage der Klägerin ist bereits unzulässig, weil es für ihr Begehren auf Feststellung, dass die Aufgabenzuweisung an sie seit dem 1. Januar 2017 (bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Januar 2023) rechtswidrig gewesen ist - an einem berechtigten Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO fehlt.
Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen (BVerwG, Beschluss vom 20.12.2017 - BVerwG 6 B 14.17 -, juris Rn. 13). Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des betreffenden Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - BVerwG 6 C 46.16 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 24.9.2024 - BVerwG 6 B 10.24 -, juris 12). Daran scheitert das Feststellungsbegehren der Klägerin vorliegend. Die Klägerin hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat darauf berufen, sie sei durch die seinerzeitige rechtswidrige Aufgabenzuweisung "diskriminiert" worden. Hiermit hat sie indes weder ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO dargetan noch ist ein solches erkennbar. Zwar ist als eine Fallgruppe des berechtigten Interesses das Rehabilitationsinteresse anerkannt, das in der Konstellation einer fortwirkenden Diskriminierung gegeben sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.1999 - BVerwG 1 B 36.99 -, juris Rn. 9). Unabhängig hiervon gilt, dass das Interesse an einer Rehabilitierung stets berechtigt ist, wenn es um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff geht (BVerfG, Beschluss vom 30.4.1997 - 2 BvR 817/90 u. a. -, juris Rn. 49; Kammerbeschluss vom 4.2.2005 - 2 BvR 308/04 -, juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 30.4.1999 - BVerwG 1 B 36.99 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 20.12.2017 - BVerwG 6 B 14.17 -, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 24.9.2024 - BVerwG 6 B 10.24 -, juris Rn. 12). Schon aufgrund des Eintritts der Klägerin in den Ruhestand mit Wirkung vom ...2023 liegt in Bezug auf den hier in Rede stehenden Zeitraum (1. Januar 2017 bis zum 31. Januar 2023) eine fortwirkende Ungleichbehandlung dadurch, dass ihr im Vergleich zu anderen niedersächsischen Beamten strukturelle Zuvielarbeit abverlangt worden wäre, bereits deshalb nicht vor, weil sie - wie ausgeführt - keine Zuvielarbeit geleistet hat.
D) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, ZPO; die Entscheidung über die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) liegen nicht vor. Insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben. Die Frage, wer für die ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet ist, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab und ist daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung entzogen.
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