Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 8 LA 139/24
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 4. Kammer (Einzelrichterin) - vom 10. September 2024 (- ... -) nebst Wiedereinsetzungsantrag einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung eines Berufungszulassungsverfahrens nebst Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit dem ihr Begehren auf Rundfunkbeitragsbefreiung weiterverfolgt werden soll.
Die Klägerin ist beim Beklagten unter der Beitragsnummer ... und der Wohnungsanschrift A-Straße in A-Stadt als Rundfunkteilnehmerin angemeldet.
Mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 7. März 2016 (- ... -) wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet (vgl. Bl. 85 bis 87/eBeiakte 001 zum Verfahren ).
Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2019 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 30. Juni 2018 einen Rundfunkbeitrag in Höhe von insgesamt 4 80,50 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von insgesamt 472,50 EUR + Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR) fest. Hiergegen erhob die Klägerin am 30. Oktober 2019 Widerspruch sowie - nach zurückweisendem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 8. Januar 2020 - am 26. Januar 2020 bei dem Verwaltungsgericht Stade Klage, die mit Urteil vom 10. September 2024 (- 4 A 285/20 -) abgewiesen wurde; gegen diese Entscheidung führt die Klägerin bei dem beschließenden Senat das Verfahren zum Aktenzeichen 8 LA 140/24.
Parallel zur Erhebung des Widerspruchs gegen den o. g. Beitragsfestsetzungsbescheid hatte die Klägerin am 30. Oktober 2019 (Bl. 21, 22/eBeiakte 001 zum Verfahren ) bei dem Beklagten unter Verweis auf eine Altersrente in Höhe von seinerzeit 742,27 EUR monatlich als ihrem einzigen Einkommen die - auch rückwirkende - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragt. Der Beklagte hatte diesen Antrag mit Bescheid vom 11. November 2019 (Bl. 19, 20/eBeiakte 001 zum Verfahren ) abgelehnt. Nachdem der gegen die Ablehnung der Befreiung gerichtete Widerspruch der Klägerin vom 26. November 2019 (Bl. 17/eBeiakte 001 zum Verfahren ) ohne Erfolg geblieben war (Widerspruchsbescheid vom 8.1.2020; Bl. 8 bis 10/eBeiakte 001 zum Verfahren ), hat sie ihr Befreiungsbegehren mit der ebe nfalls am 26. Januar 2020 bei dem Verwaltungsgericht Stade erhobenen, hier streitgegenständlichen Klage weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgebracht, sie könne eine Befreiung aufgrund des Vorliegens eines besonderen Härtefalls im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) beanspruchen. Das im März 2016 über ihr Vermögen eröffnete Insolvenzverfahren dauere noch bis März 2022 an. Neben ihrer Altersrente verfüge sie über kein weiteres Einkommen. Soweit der Beklagte darauf abhebe, die Befreiung von der Beitragspflicht setze die Vorprüfung ihrer Bedürftigkeit durch eine Sozialbehörde voraus, an der es hier fehle, sei dem entgegenzuhalten, dass die Information des Insolvenzgerichts über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer behördlichen Bestätigung im Sinne des § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV gleichkomme. Mit ihrer Altersrente liege sie durchgehend unterhalb der Sätze der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Gründe der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigten es nicht, einkommensschwachen Personen wie ihr, die mit ihrem Einkommen unterhalb der sozialhilferechtlichen Regelsätze lägen und diese zur Deckung ihres Lebensbedarfs benötigten, eine Befreiung zu versagen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. September 2024 abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 25. September 2024 durch Einlegung in ihren Hausbriefkasten zugestellt worden (Bl. 32/eGA VG).
Mit bei dem Verwaltungsgericht am 24. Oktober 2024 eingegangenem Schreiben (Bl. 37/eGA VG) hat die Klägerin persönlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und geltend gemacht, sie habe (den alsbaldigen) Ablauf der Rechtmittelfrist nicht zu vertreten. Sie sei am 24. September 2024 in den Urlaub nach Frankreich gefahren und habe das Urteil erst bei ihrer Rückkehr am 20. Oktober 2024 in ihrem Hausbriefkasten vorgefunden. In der Folge habe sie "sofort 4 Anfragen an in D. und E. ansässige Rechtsanwälte für Verwaltungsrecht per e-mail wegen Übernahme des Mandats zur Durchsetzung der [Zulassung] der [Berufung] zum [Niedersächsischen] Oberverwaltungsgericht [...] gerichtet"; zwei Anfragen seien abschlägig beschieden worden, zwei seien noch offen. Mit weiterem, am 28. Oktober 2024 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schreiben (Bl. 39/eGA VG) hat die Klägerin ihre bisherigen Angaben dahingehend vertieft, sie sei am 20. Oktober 2024 erst um 19:10 Uhr zurück in A-Stadt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Rechtsmittelfrist zwar noch nicht abgelaufen gewesen; die verbleibende Frist sei indes für sie zu kurz gewesen, "um Anwälte [...] zur Übernahme der Einlegung des Rechtsmittels zu organisieren (Rechtsmittel mit Anwaltszwang!)", zumal sie ab dem 21. Oktober 2024 auch wieder täglich am Nachmittag den Sohn ihrer Tochter habe betreuen müssen. Sie habe im Internet in D. und E. nur vier Rechtsanwälte für Verwaltungsrecht gefunden und "diese sofort am 24.10.2024 angeschrieben wegen Übernahme des Mandats, jedoch bis zum Auslaufen der Berufungsfristen keine Zusage bekommen". Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände habe sie nicht schneller reagieren können. Ungeachtet dessen dürfe eine Zustellung nicht per Einlegung in den Hausbriefkasten erfolgen; jedenfalls aber werde bestritten, dass das Urteil tatsächlich am 25. September 2024 in ihren Hausbriefkasten eingeworfen worden sei.
Am 17. Dezember 2024 (Bl. 2/HA) hat die Klägerin einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens nebst Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, mit dem ihr Begehren auf (rückwirkende) Rundfunkbeitragsbefreiung weiterverfolgt werden soll.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts hat keinen Erfolg.
Nach § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 78b Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kommt die Beiordnung eines Notanwalts in einem Verfahren, in dem - wie hier für das Berufungszulassungsverfahren - Anwaltszwang herrscht (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO), nur dann in Betracht, wenn der Rechtssuchende nachgewiesen hat, dass es ihm trotz zumutbarer Anstrengung nicht möglich gewesen ist, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden (Nds. OVG, Beschl. v. 22.8.2005 - 2 LA 383/05 -, juris Rn. 2 m. w. Nw.), und wenn zusätzlich die beabsichtigte Rechtsverfolgung - hier: die Zulassung der Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2024 - nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung ist weiter, dass der Verfahrensbeteiligte nicht mittellos ist; andernfalls wäre sein Antrag nach den Vorgaben des Prozesskostenhilferechts zu behandeln (BVerwG, Beschl. v. 28.3.2017 - BVerwG 2 B 4.17 -, juris Rn. 6).
Dass sie mittellos sei, macht die Klägerin nicht geltend, so dass grundsätzlich die Beiordnung eines Notanwalts in Betracht kommt. Eine solche scheidet jedoch im Streitfall aus, weil die Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat, rechtzeitig alles Zumutbare getan zu haben, um sich anwaltlich vertreten zu lassen (dazu unter 1.). Jedenfalls aber erscheint die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos (dazu unter 2.).
1. Der Verfahrensbeteiligte, der das Gericht um Beiordnung eines Notanwalt s ersucht, muss substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass er sich erfolglos darum bemüht hat, einen Rechtsanwalt für die Prozessvertretung zu gewinnen (BVerwG, Beschl. v. 28.3.2017 - BVerwG 2 B 4.17 -, juris Rn. 9). Bei der begehrten Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung eines Berufungszulassungsverfahrens muss diese Substantiierung und Glaubhaftmachung innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgen (Nds. OVG, Beschl. v. 22.8.2005 - 2 LA 383/05 -, juris Rn. 3). Eine entsprechende Substantiierung und Glaubhaftmachung ist die Klägerin indes schuldig geblieben.
Ausgehend davon, dass der Klägerin das verwaltungsgerichtliche Urteil ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 25. September 2024 durch Einlegung in ihren Hausbriefkasten zugestellt worden ist (Bl. 32/eGA VG), begann die Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung am 26. September 2024 zu laufen und endete mit Ablauf des 25. Oktober 2024, einem Freita g (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -, § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die hier durchgeführte Zustellung rechtlich nicht zu beanstanden; sie hat ihre Grundlage in §§ 116 Abs. 2, 56 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 166 ff. ZPO. Zugestellt im Verwaltungsprozess wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 56 Abs. 2 VwGO). Unter "Zustellung" ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in einer bestimmten Form zu verstehen (§ 167 Abs. 1 ZPO). "Bekanntgabe" in diesem Sinne meint, dass dem Adressaten eine angemessene Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstückes verschafft werden muss (vgl. BGH, Urteil v. 27.1.2011 - VII ZR 186/09 -, juris Rn. 47; Vogt-Beheim, in: Anders/Gehle, ZPO, 81. Auf. 2023, § 166 Rn. 6). Die Geschäftsstelle kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes (PostG) beliehenen Unternehmer mit der Ausführung der Zustellung beauftragen (§ 168 Satz 2, 1. Variante ZPO). Zustellungen können an jedem Ort bewirkt werden, an dem der Empfänger angetroffen wird (§ 177 ZPO); in der Praxis erfolgt die Zustellung regelmäßig an der - auf dem Umschlag bzw. auf dem Dokument angegebenen - Wohnadresse (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 56 Rn. 25). Eine vorübergehende Abwesenheit (Urlaub, Krankenhausaufenthalt etc.) hebt die Wohnungseigenschaft nicht auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1985 - BVerwG 1 DB 35.85 -, juris Rn. 10; Urteil vom 1.3.1991 - BVerwG 8 C 31.89 -, juris Rn. 10; BFH, Urteil vom 4.6.1987 - V R 131/86 -, juris Rn. 14; Kopp/Schenke, a. a. O., § 56 Rn. 26). Wird die Person, der zugestellt werden soll, in der Wohnung nicht angetroffen, kann die Zustellung durch Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigte Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner erfolgen (vgl. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); ist dies nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zur der Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt werden, die der Adressat für dem Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist (§ 180 Satz 1 ZPO). Mit der Einlegung in einen solchen Hausbriefkasten gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO); der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung (§ 180 Satz 3 ZPO). In dieser Weise ist hier verfahren worden. Der von der Geschäftsstelle mit der Zustellung beauftragte Bedienstete der Post hat auf dem entsprechenden Umschlag vermerkt, dass die Klägerin am 25. September 2024 nicht in ihrer Wohnung angetroffen werden konnte; dies deckt sich mit den eigenen Angaben der Klägerin, die erklärt hat, am 24. September 2024 in den Frankreich-Urlaub aufgebrochen zu sein. Dementsprechend ist am 25. September 2024 gemäß § 180 ZPO durch Einlegen in den Hausbriefkasten eine wirksame Ersatzzustellung erfolgt, die den entsprechenden Fristenlauf ausgelöst hat.
Die Klägerin hat zwar innerhalb der noch laufenden Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung - nämlich mit Digifax von Donnerstag, dem 24. Oktober 2024, 21:54 Uhr (Bl. 38/eGA VG) - gegenüber dem Verwaltungsgericht Stade erklärt, am 24. September 2024 in den Urlaub nach Frankreich gefahren und das verwaltungsgerichtliche Urteil erst nach ihrer Urlaubsrückkehr am Sonntag, dem 20. Oktober 2024, vorgefunden zu haben. Weiter hat sie erklärt, "in der Folge sofort 4 Anfragen an in D. und E. ansässige Rechtsanwälte für Verwaltungsrecht per e-mail wegen Übernahme des Mandats" gerichtet" zu haben, nämlich an Rechtsanwalt F. in D., die Kanzlei G. und Kollegen in D., die Kanzlei H. ein D. und die Kanzlei I. in E.; zwei der Angefragten hätten abgesagt, die übrigen Anfragen stünden noch aus. Mit diesem Vortrag hat sie indes nicht glaubhaft gemacht, ausreichende Bemühungen um die Mandatierung eines Rechtsanwalts entfaltet zu haben.
Sie hat bereits nicht belegt, nach Erhalt des Urteils am Abend des 20. Oktober "sofort" die bezeichneten vier Mandatsanfragen auf den Weg gebracht zu haben. Im Parallelverfahren zum Az. 8 LA 140/24 hat sie Ablichtungen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sie erstmals am Mittwoch, dem 23. Oktober 2024, um 20:00 Uhr eine Mandatsanfrage - nämlich an die Rechtsanwälte J. und Kollegen, D. - gerichtet und diesbezüglich am Donnerstag, dem 24. Oktober 2024 um 8:07 Uhr die Antwort erhalten hat, Fachanwalt F. habe keine freien Kapazitäten. Sodann hat sie am Donnerstag, dem 24. Oktober 2024, um 16:05 Uhr eine weitere Mandatsanfrage an die Rechtsanwälte G.& Kollegen, D. gerichtet und von diesen am 24. Oktober 2024 um 16:40 Uhr die Antwort erhalten, Rechtsanwältin K. könne "so kurzfristig aus Kapazitätsgründen" das Mandat nicht übernehmen. Und schließlich hat sie am Donnerstag, dem 24. Oktober 2024, um 16:14 Uhr an die Kanzlei H., D., eine weitere Mandatsanfrage adressiert und von dieser am Freitag, dem 25. Oktober 2024, um 8:57 Uhr die Antwort erhalten, Fachanwalt für Verwaltungsgericht L. könne die Angelegenheit aus terminlichen Gründen nicht übernehmen. Eine Anfrage an die Kanzlei I., E., hat sie nicht vorgelegt. Belegt hat die Klägerin somit für den Zeitraum währen d der noch laufenden Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht vier, sondern lediglich drei e-Mail-Anfragen, die im Übrigen keineswegs "sofort" erfolgt sind, sondern erst ab dem dritten Werktag zeitlich nach Kenntnisnahme. Es ist in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in der noch volle fünf Werktage bis zum Ablauf der Frist verbleiben, keineswegs ausreichend ist, erst am dritten und vierten Werktag in Sachen Anwaltssuche tätig zu werden; vielmehr hätte sich die Klägerin bereits ab dem ersten Werktag - hier: Montag, dem 21. Oktober 2024 - auf die Suche nach einem vertretungsbereiten Rechtsanwalt begeben müssen. Dass sie hierzu nicht in der Lage gewesen wäre, hat sie nicht glaubhaft gemacht. Sie hat zwar vorgetragen, ab dem 21. Oktober 2024 wieder täglich ihren seinerzeit 3-jährigen Enkel betreut zu haben, hat gleichzeitig aber durch Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung ihrer Tochter geltend gemacht, der Enkel besuche vormittags eine Kita und werde lediglich nachmittags vo n ihr als der Großmutter betreut. Dementsprechend ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Klägerin jeweils an den Vormittagen der betreffenden Woche, beginnend mit dem 21. Oktober 2024, daran gehindert gewesen wäre, entsprechende Tätigkeiten zur Anwaltssuche zu entfalten.
Hinzu kommt, dass es wegen des hier drohenden Fristablaufs geboten und der Klägerin auch zumutbar gewesen wäre, sich zur Kontaktaufnahme nicht auf das Absetzen von E -Mails zu beschränken, sondern mit in Frage kommenden Kanzleien telefonisch Kontakt aufzunehmen, um unmittelbar eine Antwort zu erhalten und im Falle einer Ablehnung ohne Zeitverlust weiter tätig werden zu können. Hierbei hätte sie es nicht bei den drei von ihr belegten Kontaktaufnahmen bewenden lassen dürfen. Denn zur substantiierten Darlegung und Glaubhaftmachung des Rechtsschutzsuchenden, rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan zu haben, um sich vertreten zu lassen, gehört, dass er eine angemessene Anzahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (BVerwG, Beschl. v. 28.32017 - BVerwG 2 B 4.17 -, juris Rn. 9). Auch wenn die Anforderungen an den rechtssuchenden Beteiligten im Rahmen des § 78b ZPO nicht überspannt werden dürfen, also etwa nicht verlangt werden kann, dass sich der Beteiligte bei allen am Sitz des Berufungsgerichts tätigen Rechtsanwälten um die Übernahme des Mandats (vergeblich) bemüht hat (Nds. OVG, Beschluss vom 22.8.2005 - 2 LA 383/05 -, juris Rn. 3; Becker, in: Anders/Gehle, ZPO, 81. Auflage 2023, § 78b ZPO Rn. 5), kommen für die Übernahme eines Mandats in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht als geeignete Rechtsanwälte auch solche in Betracht, die zwar im Bereich des öffentlichen Rechts tätig sind, aber nicht zur Gruppe der Fachanwälte für Verwaltungsrecht gehören (Nds. OVG, Beschluss vom 22.8.2005 - 2 LA 383/05 -, juris Rn. 3); außerdem wäre es der in A-Stadt wohnhaften Klägerin durchaus zuzumuten gewesen, ggf. einen Rechtsanwalt aus der nahegelegenen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren Großstadt Hamburg mit der Übernahme des Mandats zu betrauen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22.8.2005 - 2 LA 383/05 -, juris Rn. 3). Die Kontaktierung von lediglich 3 Anwälten innerhalb von 5 Tagen - noch dazu in der beschriebenen Art und Weise - stellt keine angemessene Bemühung um Prozessvertretung dar. Dass die Klägerin zeitlich nach Ablauf der Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung per E-Mail-Anfrage weitere Anwaltskanzleien kontaktiert hat, ist im vorliegenden Zusammenhang rechtlich unbeachtlich.
2. Unabhängig davon scheidet die Beiordnung eines Notanwalts aus, weil sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin im Sinne des § 78b ZPO als aussichtslos darstellt.
Mit dem Erfordernis, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht "aussichtslos" sein darf, stellt § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts einen - aus Sicht des betreffenden Antragstellers - weniger strengen Maßstab auf als im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem Erfordernis der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO verlangt wird (BVerwG, Beschluss vom 28.3.2017 - BVerwG 2 B 4.17 -, juris Rn. 11). Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28.3.2017 - BVerwG 2 B 4.17 -, juris Rn. 11). Nach diesen Anforderungen ist das Rechtsschutzbegehren der Klägerin aussichtslos.
a) Dies ergibt sich zum einen daraus, dass schon ein - anwaltlich zu stellender - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (in die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 sowie des Satz 4 VwGO) ohne Erfolg bliebe. Denn die Klägerin ist nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die gesetzlichen Fristen des § 124a Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Satz 5 VwGO einzuhalten (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO).
Die Versäumung einer Frist ist dann im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO verschuldet, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten war (BVerwG, Beschl. v. 6.6.1995 - BVerwG 6 C 13.93 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 26.1.2021 - BVerwG 2 B 59.20 -, juris Rn. 3; Nds. OVG, Beschl. v. 29.9.2010 - 8 LA 226/10 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 27.4.2022 - 5 LA 74/21 -, juris Rn. 21; Kopp/Schenke, a. a. O., § 60 Rn. 9; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 60 Rn. 9). Das Verschulden des § 60 Abs. 1 VwGO ist ein Verschulden gegen sich selbst, bezieht sich also auf eine Obliegenheit. Sie ist verletzt, wenn der Beteiligte in zurechenbarer Weise gegen seine eigenen Interessen handelt; um diese Sorgfaltspflicht zu verletzen, genügt jede Art der Fahrlässigkeit (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 27.8.2007 - 2 A 10492/07 - , juris Rn. 19). Soweit auch das Unvermögen, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, zur Wiedereinsetzung führen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 24.6.2014 - VI ZR 226/13 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschl. v. 27.1.2022 - 8 LA 23/22 -), wäre diese Umstand jedenfalls nicht unverschuldet.
Der Klägerin, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. September 2024 persönlich zugegen war, war bekannt, dass eine Entscheidung an Verkündungs statt zugestellt werden sollte (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift). Da sie 14 Tage nach Teilnahme an der mündlichen Verhandlung - nämlich am 24. September 2024 - zu einem fast vierwöchigen Urlaub aufgebrochen ist, ihr das Urteil aber bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugegangen war, musste sie mit dessen alsbaldiger Zustellung rechnen. Zwar gilt, dass der Bürger bei vorübergehender Abwesenheit, z. B. wegen Urlaubs, grundsät zlich keine besonderen Vorkehrungen für mögliche Zustellungen zu treffen braucht (BVerfG, Beschl. v. 11.2.1976 - 2 BvR 849/75 -, juris Rn. 9, 10; Kopp/Schenke, a. a. O., § 60 Rn. 10). Ihn trifft also kein "Verschulden gegen sich selbst" im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO und dementsprechend scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, wenn er derartige Vorkehrungen unterlassen hat, weil anderenfalls die Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung überspannt und damit der Zugang zum Gericht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert würde (BVerfG, Beschl. v. 11.2.1976 - 2 BvR 849/75 -, juris Rn. 8). Etwas anderes gilt jedoch, wenn Umstände vorliegen, die für den Betroffenen Anlass hätten sein müssen, besondere Vorkehrungen zu treffen, damit er Kenntnis erlangt (Kopp/Schenke, a. a. O., § 60 VwGO Rn. 10). Ist bereits streitig verhandelt worden und musste der Betreffende damit rechnen, dass eine Entscheidung ergehen würde, dann muss er bei längerer Ortsabwesenheit auch in geeigneter Weise dafür sorgen, dass er die Rechtsmittelfrist wahren kann; dies folgt aus seiner prozessualen Sorgfaltspflicht (vgl. BGH, Beschl. v. 1.12.1978 - I ZB 9/78 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 25.3.1982 - VII ZB 23.81 -, juris Rn. 10). Dementsprechend hätte die Klägerin dafür Sorge tragen müssen, dass sie zeitlich früher von der Zustellung Kenntnis erhält, um sodann mehr Zeit für die Suche nach einem zur Mandatsübernahme bereiten Anwalt zu haben. Ihr diesbezügliches Unterlassen begründet einen Verschuldensvorwurf im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO und stünde einer Wiedereinsetzung in die Zulassungs - sowie Zulassungsbegründungsfrist entgegen.
b) Ungeachtet dessen wäre ein günstiges Ergebnis - also eine Berufungszulassung - auch in der Sache bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreichbar gewesen. Die insoweit vom Prozessgericht vorzunehmende Prüfung ist nicht auf etwaiges Vorbringen der Klägerin begrenzt; heranzuziehen sind die Aktenlage sowie das eigene Vorbringen der Klägerin unter Berücksichtigung des (abgesenkten) Maßstabs eines laienhaften Vortrags (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.3.2017 - BVerwG 2 B 4.17 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschl. v. 22.8.2005 - 2 LA 383/05 -, juris Rn. 4 m. w. Nw.; Beschl. v. 23.3.2020 - 1 LA 2/20 -, juris Rn. 15 f.; Beschl. v. 27.1.2022 - 8 LA 23/22 -). Mit Blick hierauf ist das Rechtsschutzbegehren der Klägerin aussichtslos. Ein Grund, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, kommt nicht in Betracht. Insbesondere könnte sich die Klägerin in einem noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) berufen.
Dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 1 RBStV nicht vorliegen, ist offenkundig. Diese Vorschrift sieht einen Anspruch auf Befreiung aus sozialen Gründen vor. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beitragsschuldner eine in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10, 2. Alt. RBStV genannte Sozialleistung bezieht oder zu dem von § 4 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10, 1. Alt. RBStV erfassten Personenkreis gehört und dieses gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV durch eine entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers in Kopie oder durch einen entsprechenden Bescheid nachweist. Die Landesgesetzgeber haben sich mit der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV für das normative Regelungssystem der sogenannten bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entschieden (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 14.7.2022 - BVerwG 6 B 13.22 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschl. v. 21.2.2020 - 4 PA 222/19 -, juris Rn. 5). Das System der bescheidgebundenen Befreiung beruht auf dem Grundprinzip, nur denjenigen zu befreien, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird oder dem vom Staat bestätigt wurde, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt. Mit diesem System werden schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit auf Seiten der öffentlich -rechtlichen Rundfunkanstalten vermieden, indem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialleistungen angeknüpft und diese zur Grundlage der Reichweite einer Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. geltenden Beitragspflicht gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18 -, juris Rn. 21; Beschl. v. 14.7.2022 - BVerwG 6 B 13.22 -, juris Rn. 9). Die Klägerin hat unstreitig keine Bestätigung einer Sozialbehörde oder eines Leistungsträgers vorgelegt.
Es entspricht zudem der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der seinerzeit für das Rundfunkbeitragsrecht einschließlich Beitragsbefreiung zuständig gewesene 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts gefolgt ist und der der beschließende Senat ebenfalls überzeugt folgt, dass die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommenen Befreiungstatbestände eng auszulegen und nicht durch eine Analogie aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke erweiterbar sind (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18 -, juris Rn. 19 bis 21; Nds. OVG, Beschl. v. 21.2.2020 - 4 PA 222/19 -, juris Rn. 5).
Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend herausgestellt (Urteilsabdruck - UA -, S. 5), dass ein Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Bescheinigung im Sinne des § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV darstellt. Auch dies entspricht der Rechtsprechung des seinerzeit für das Rundfunkbeitragsrecht einschließlich Beitragsbefreiung zuständig gewesenen 4. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Nds. OVG, Beschl. v. 30.6.2021 - 4 LA 92/21 -, BA, S. 3), welcher der beschließende Senat beitritt.
Offenkundig richtig ist auch die vorinstanzliche Feststellung, dass vorliegend kein Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV vorliegt. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung in Abs. 1 in besonderen Härtefällen auf gesonder ten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Der Normzweck der Vorschrift besteht darin, grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten zu vermeiden, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmög lichkeit entstehen (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18 -, juris Rn. 23). Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre S chlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen sachlich nicht rechtfertigen lässt. So liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (§ 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV). Damit werden diejenigen Beitragsschuldner befreit, die zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht auf Teile ihrer Einkünfte zurückgreifen müssten, die nach den Maßstäben der Sozialgesetze in ihrer Höhe den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechen und damit ausschließlich zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden sollen. Die Vorschrift des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV dient dem Schutz des Existenzminimums, weil ein Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein dazu dient, sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen; es ist nicht für die Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht einzusetzen (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18 -, juris Rn. 25). Da § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV nicht abschließend ist ("insbesondere"), können indes auch andere Fallgestaltungen eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 RBStV rechtfertigen, etwa, wenn ein Beitragsschuldner ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen hat und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen kann, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegens der dortigen Voraussetzungen ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18 -, juris Rn. 26; zu einer solchen Fallgestaltung vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.1.2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 23) oder einer Personengruppe angehört, deren Berücksichtigung der Rundfunkgesetzgeber von vornherein nicht erfasst hat (BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.1.2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 27). Beide Ausnahmekonstellationen liegen hier erkennbar nicht vor.
Bei verständiger Würdigung beruft sich die Klägerin im Streitfall allein darauf, sie sei ebenso einkommensschwach wie etwa ein Sozialhilfeempfänger und müsse daher - ebenso wie dieser - eine Härtefallbefreiung erhalten. Hiermit vermag sie jedoch nicht durchzudringen. Aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgt zwar, dass ein nachweislich den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes oder sogar noch unterschreitendes Einkommen nicht zur Begleichung von Rundfunkbeiträgen eingesetzt werden muss (BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.1.2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 20). Ferner gebietet Art. 3 Abs. 1 GG, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist daher, bei wesentlich gleichen Personenkreisen dem einen Personenkreis eine Begünstigung zu gewähren, dem anderen Personenkreis die Begünstigung hingegen vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.1.2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 21). Bei den von der Klägerin gebildeten Vergleichsgruppen handelt es sich indes nicht um "wesentlich Gleiches" in diesem Sinne, weil sich die zu vergleichenden Sachverhalte maßgeblich dadurch unterscheiden, dass die Klägerin Sozialleistungen im Sin ne des § 4 Abs. 1 RBStV bewusst nicht in Anspruch genommen hat. Dementsprechend lässt sich ihre Schlechterstellung gegenüber dem von ihr angesprochenen Personenkreis sachlich rechtfertigen.
Es entspricht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen gemäß § 4 Abs. 1 RBStV in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, nicht der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zuzuordnen sind (Nds. OVG, Beschl. v. 21.2.2020 - 4 PA 222/19 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 21.1.2020 - 4 LA 286/19 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschl. v. 24.3.2020 - 7 C 19.2019 -, Bl. 51/Papier-GA VG; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 27.8.2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris Rn. 6; OVG Saarl., Beschl. v. 28.4.2021 - 1 D 39/21 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 30.6.2021 - 2 E 214/21 -, juris Rn. 11; Hamb. OVG, Beschl. v. 28.3.2022 - 5 Bf 226/21.Z -, juris Rn. 13 bis 16). Weil das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Bedürftigkeitsfälle eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit vorsieht, um schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit durch die Rundfunkanstalt zu vermeiden, haben einkommensschwache Personen, die auf die Beantragung von Sozialleistungen verzichten, keinen Befreiungsanspruch, weil dies auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Umgehung des Regelungskonzepts der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit hinausliefe (Nds. OVG, Beschl. v. 21.2.2020 - 4 LA 286/19 -, juris Rn. 6). Für Personen, die auf die Beantragung von Sozialleistungen gemäß § 4 Abs. 1 RBStV verzichten, entstehen durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit keine groben Ungerechtigkeiten bzw. Unbilligkeiten, denen durch die Härtefallregelung begegnet werden müsste, denn diese Personen haben es selbst in der Hand, in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV zu gelangen. Dies unterscheidet sie von solchen Personen, deren Bedürftigkeit von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasst wird, den dort geregelten Bedürftigkeitsfällen aber vergleichbar ist, und die daher die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für sich in Anspruch nehmen können (Nds. OVG, Beschl. v. 21.2.2020 - 4 LA 286/19 -, juris Rn. 6). Die Beantragung von Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV für einkommensschwache Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, zum Zwecke der Schaffung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist in Anbetracht des mit dem Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit verfolgten Zwecks, schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit durch die Rundfunkanstalt zu vermeiden, keineswegs unzumutbar und im Übrigen auch mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden (Nds. OVG, Beschl. v. 21.2.2020 - 4 LA 286/19 -, juris Rn. 6).
Hier hat die Klägerin bewusst keinen Antrag bei der Sozialbehörde gestellt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung bei dem Verwaltungsgericht erklärt, sie habe zum einen nicht zum Sozialamt gehen wollen und zum anderen sei sie der Auffassung gewesen, durch das Insolvenzverfahren habe bereits eine Vorprüfung hinsichtlich ihres Einkommens und Vermögens stattgefunden, die "höherwertiger" sei als eine etwaige Prüfung durch ein Sozialamt. Dies verdeutlicht, dass sie es freiwillig unterlassen hat, die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu schaffen. An dieser selbstbestimmt getroffenen Entscheidung muss sie sich aus den oben dargestellten Gründen festhalten lassen. Der bewusste Verzicht darauf, den Weg der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit zu ergreifen, kann nicht durch die Anwendung der Härtefallregelung korrigiert werden, weil dies auf eine Umgehung der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit ohne einen dies rechtfertigenden sachlichen Grund hinausliefe.
3. Einer Kostenentscheidung für das Antragsverfahren nach § 78b ZPO bedarf es nicht (Nds. OVG, Beschluss vom 22.8.2005 - 2 LA 383/05 -, juris Rn. 7).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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