Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 KN 109/24
Tenor:
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1. wird verworfen.
Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2. wird die "1. Satzung zur Änderung der Satzung des Landeskreises B-Stadt zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gem. §§ 22 bis 24, 90 SGB VIII vom 11.10.2021", vom 23. Dezember 2022 für unwirksam erklärt.
Die Antragstellerin zu 1. trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2. sowie die Hälfte seiner eigenen außergerichtlichen Kosten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerinnen wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die vom Kreistag des Antragsgegners am 20. Dezember 2022 beschlossene, am 23. Dezember 2022 vom Landrat ausgefertigte und am 13. Januar 2023 im Amtsblatt für den Landkreis B-Stadt Nr. 1/2023 bekannt gemachte 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises B-Stadt zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gem. §§ 22 - 24, 90 SGB VIII vom 11. Oktober 2021 (im Folgenden: Änderungsatzung Kindertagespflege).
Die Antragstellerin zu 1. ist Trägerin einer Kindergroßtagespflegestelle, in der Personen der Kindertagespflege als Arbeitnehmer abhängig beschäftigt sind. Diese haben nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen alle Ansprüche gegen den Antragsgegner aus der Pflege von in der Kindertagespflege betreuten Kindern an die Antragstellerin zu 1. abgetreten.
Die Antragstellerin zu 2. ist Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Antragstellerin zu 1. und arbeitet zudem selbst als Kindertagespflegeperson. Als Kindertagespflegeperson hat sie auch unter der Geltung der streitgegenständlichen Änderungssatzung Geldleistungen nach der Tabelle in § 8 Abs. 1 bezogen.
Die Satzung Kindertagespflege vom 11. Oktober 2021 ist zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten.
Die streitgegenständliche Änderungssatzung Kindertagespflege vom 23. Dezember 2022 hat folgende, von den Antragstellerinnen explizit angegriffene Regelungen enthalten:
Artikel 1
Änderung der Satzung des Landkreises B-Stadt zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gem. §§ 22 -24, 90 Sozialgesetzbuch VIII - SGB VIII - (Satzung Kindertagespflege)
Die Satzung des Landkreises B-Stadt zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gem. §§ 22 -24, 90 Sozialgesetzbuch VIII - SGB VIII - (Satzung Kindertagespflege) (Amtsblatt für den Landkreis B-Stadt vom 29.10.2021, Nr. 20/2021, S. 135) wird wie folgt geändert:
1. In § 8 wird die in Absatz 1 enthaltene Tabelle wie folgt neu gefasst:
Stufe Uhrzeit Kriterien Sachaufwand Förderleistung Gesamt 1 A 05-22 Grundqualifikation über 160 Unterrichts- 2,15 € 3,15 € 5,30 € B 22-05 einheiten nach dem DJlCurriculum 2,15 € 1,98 € 4,13 € 2 A 05-22 Qualifizierung von 560 2,15 € 3,35 € 5,50 € B 22-05 Unterrichtseinheiten 2,15 € 2,08 € 4,23 € 3 A 05-22 Pädagogische Fachkraft gemäß § 9 2,15 € 3,75 € 5,90 € B 22-05 Absatz 2 NKiTaG 2,15 € 2,28 € 4,43 € 4 A 05-22 Pädagogische Assistenzkraft 2,15 € 3,45 € 5,60 € B 22-05 gemäß § 9 Absatz 3 NKiTaG 2,15 € 2,13 € 4,28 €
2. In § 8 Absatz 3 Ziffer 1 Satz 1 wird die Höchstzahl der Tage, für die die Geldleistung weitergewährt wird, von 30 auf 36 Tage erhöht.
§ 8 Abs. 3 Ziff.1 S.1 lautet nunmehr: "Während der Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson infolge Urlaubs oder Krankheit wird die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson gem. § 8 Abs.1 und einer wöchentlichen Betreuungszeit von fünf Tagen bis zu 36 Tagen im Kalenderjahr weitergewährt."
3. § 8 wird um folgenden Absatz 8 erweitert:
"(8) Zur Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages gem. NKiTaG beobachten und dokumentieren Kindertagespflegepersonen die Entwicklungs- und Bildungsprozesse der von ihnen betreuten Kinder. Mit den Erziehungsberechtigten werden regelmäßige Gespräche über die Entwicklung der Kinder geführt. Dafür erhalten sie pauschal für jedes betreute Kind eine monatliche Vergütung entsprechend der Förderung für zwei Stunden Betreuung."
Die Änderungssatzung Kindertagespflege trat ausweislich ihres Artikels 2 zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Zum 1. August 2025 ist eine neue Satzung zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gem. §§ 22-24, 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in Kraft getreten (Amtsblatt Nr. 14/2025, S. 89). Zugleich ist die bis dahin gültige Satzung Kindertagespflege des Landkreises B-Stadt vom 11. Oktober 2021 in Gestalt der (streitgegenständlichen) 1. Änderungssatzung vom 23. Dezember 2023 außer Kraft getreten.
Am 4. Januar 2024 haben die Antragstellerinnen den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung im Wesentlichen auf die Begründung des Antrags in dem parallelen Verfahren 2 KN 101/24 gegen die ursprüngliche Satzung Kindertagespflege verwiesen.
In diesem Verfahren, das lediglich von der Antragstellerin zu 1. geführt wird, hat diese geltend gemacht, ihr Antrag sei zulässig. Er sei gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 75 NJG statthaft, da es sich bei der angefochtenen Satzung um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handele. Den Antrag habe sie auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.
Sie sei zudem antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO könne - neben Behörden - jede natürliche oder juristische Person, die geltend mache, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. Wegen der Abtretung aller Ansprüche der Tagespflegepersonen aus den §§ 7 und 8 der Satzung Kindertagespflege sei sie selbst und unmittelbar von der unauskömmlichen und rechtswidrigen Satzung betroffen. Ihre wirtschaftlichen Erträge beruhten im Wesentlichen auf den Leistungen des Antragsgegners nach der angegriffenen Satzung. Es sei daher möglich, dass sie durch die Vorschriften der Satzung bzw. deren Anwendung in ihren subjektiven Rechten verletzt sei, wenn durch die Satzungsbestimmungen rechtswidrig zu niedrige Förderleistungen gewährt würden. Es bedürfe nach § 47 Abs. 2 VwGO wegen fehlender Anlehnung an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO keiner schlüssigen Geltendmachung einer erfolgten oder in absehbarer Zeit erfolgenden Rechtsverletzung. Eine eigene Verletzung ihrer Rechte folge daraus, dass die Satzung Kindertagespflege gegen das Mindestlohngesetz verstoße, das schon wegen der Bußgeldvorschriften in § 21 MiLoG nicht allein ihre Arbeitsnehmer betreffe, sondern sie vor die Wahl stelle, entweder selbst gegen das Mindestlohngesetz zu verstoßen oder die Differenz zwischen dem gesetzlichen Mindestlohn und der satzungsgemäßen Förderung ihrer Angestellten finanziell aufzustocken, ohne dass ihr im Hinblick auf ihre eigene Gemeinnützigkeit eine Gegendeckung möglich sei. Eine Klageberechtigung - besonders in dem vorliegenden Fall mit TVöD-Vergütung - könne nicht auf Seiten der angestellten Tagespflegepersonen liegen, u.a. auch weil sie weisungsabhängig seien. Das würde bedeuten, dass angestellte Tagespflegepersonen und ihre Arbeitgeber sich per se im rechtsfreien Raum bewegen müssten. Mindestens ein Rechtsträger müsse aber formell klagebefugt sein.
Sie habe auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Werde die Kostenbeitragssatzung vom Senat für unwirksam erklärt, sei davon auszugehen, dass der Antragsgegner rückwirkend eine neue Regelung treffen werde, die sich für die Antragstellerin als günstiger als die angegriffene erweise.
Ihr Antrag sei auch begründet. Die (Änderungs-)Satzung Kindertagespflege verstoße gegen höherrangiges Recht.
Zunächst verstoße die Höhe der Anerkennungsbeträge in § 8 Abs. 1 der Satzung Kindertagespflege bzw. der Änderungssatzung Kindertagespflege gegen das Mindestlohngesetz. Bei realistischer Auslastung (drei Kinder pro Stunde) blieben die Anerkennungsbeträge deutlich hinter dem gesetzlichen Mindestlohn zurück. Eine Vergütung unter dem gesetzlichen Mindestlohn könne unter keinem rechtlichen und moralischen Gesichtspunkt noch als "leistungsgerecht" i.S.d. § 23 Abs. 2 i.V.m. Abs. 2a SGB VIII anerkannt werden. Zudem müsse sie "ihren" Tagespflegepersonen den Mindestlohn zahlen. Dies würde zu einer Ungleichbehandlung mit selbständigen Tagespflegepersonen führen, die sich mit einer Vergütung unterhalb des Mindestlohns begnügen müssten.
Zwar stehe dem Antragsgegner bei der Festlegung der Anerkennungsbeträge ein Beurteilungsspielraum zu. Der Antragsgegner habe aber weder dargelegt noch anders zu erkennen gegeben, welchen Spielraum er als eröffnet angesehen habe, noch, aus welchen Beweggründen die Festsetzung innerhalb dieser Bandbreite erfolgt sei.
Zudem verstoße die in § 8 der Satzungen festgelegte Förderung wegen einer Ungleichbehandlung von Tagespflegepersonen einerseits und Erzieherinnen und Erziehern in den Kindertagesstätten andererseits gegen höherrangiges Recht. Vergleiche man diese Einkommen miteinander, werde deutlich, dass die Förderungsleistungen für die Tagespflegeperson - trotz der zu berücksichtigenden Unterschiede in der Qualifikation der Vergleichsgruppen - nicht mehr "leistungsgerecht" seien. Zudem werde durch die Gehaltsunterschiede wesentlich Gleiches - nämlich qualifizierte Kindertagespflegepersonen einerseits und Erzieher/Erzieherinnen andererseits - wesentlich ungleich bezahlt.
Auch die Regelung in § 8 Abs. 3 Ziff. 1 der Satzung Kindertagespflege, nach der die Geldleistungen maximal für 30 Fehltage der Kindertagespflegeperson weitergewährt würden, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer viel weitergehende Ansprüche hätten. Jedenfalls bei angestellten Tagespflegepersonen sei die Regelung daher rechtswidrig. Mit der Änderungssatzung sei eine ebenfalls unzureichende Aufstockung auf 36 Tage erfolgt.
Soweit schließlich § 4 Abs. 2 der Satzung Kindertagespflege die Gewährung einer Geldleistung an die Tagespflegepersonen von dem Vorliegen einer Erlaubnis nach § 43 SGB VIII abhängig mache, verstoße dies gegen höherrangiges Recht, da § 23 Abs. 1, 3 SGB VIII für den Anspruch zwar die Eignung der Tagespflegeperson voraussetze, nicht aber eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII.
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass die am 20. Dezember 2022 beschlossene und am 13. Januar 2023 im Amtsblatt für den Landkreis B-Stadt Nr. 1/2023 bekannt gemachte 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Antragsgegners zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gemäß §§ 22 bis 24, 90 SGB VIII vom 11. Oktober 2021 unwirksam gewesen ist.
Der Antragsgegner beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Er trägt vor, der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1. sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin zu 1. leite die eigene Betroffenheit aus abgetretenem Recht her. Ohne Zweifel könnten Kindertagespflegepersonen in ihren Rechten betroffen sein, wenn der Inhalt der Satzung Kindertagespflege rechtswidrig wäre. Nach dem diesseitigen Verständnis seien von den jeweiligen Tagespflegepersonen, die bei der Antragstellerin zu 1. beschäftigt seien, lediglich die Zahlungsansprüche, die sich aus der Satzung Kindertagespflege für sie gegenüber dem Antragsgegner tatsächlich ergäben, an die Antragstellerin abgetreten worden. Der Anspruch auf Zahlung gehe zwar auf die Antragstellerin zu 1. über, aber sie trete durch die Abtretung nicht vollständig in die Rechtsposition der Kindertagespflegepersonen ein. Die Antragstellerin zu 1. könne durch die Abtretung hinsichtlich der Satzung Kindertagespflege nicht in eigenen Rechten verletzt sein.
Jedenfalls aber sei der Antrag unbegründet. Die Änderungssatzung Kindertagespflege sei wirksam. Insbesondere verstoße die Änderungssatzung Kindertagespflege weder gegen § 1 MiloG, die §§ 23, 43 SGB VIII, Art. 3 Abs. 1 GG, noch anderweitig gegen höherrangiges Recht (wird ausgeführt).
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2025 hat die Berichterstatterin u.a. darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung erhebliche Zweifel am Vorliegen der für die Zulässigkeit der Normenkontrollanträge gegen die Satzungen Kindertagespflege erforderlichen Antragsbefugnis der Antragstellerin (zu 1.), also der Kultur- und Kindertagesstätte Rübenburg , hat. Zudem ist der Antragsgegner um Vorlage eines prüffähigen (Kalkulations-)Nachweises gebeten worden, aus dem sich ergibt, wie die für die Bestandteile der laufenden Geldleistung ausgewiesenen Beträge im Einzelnen zustande gekommen sind und welche Erwägungen insoweit für die hierfür zuständigen Stellen maßgeblich waren.
Der Antragsgegner hat daraufhin mitgeteilt, trotz intensiver Nachforschungen sei die Dokumentation der Kalkulation, welche der am 15. Dezember 2020 beschlossenen 2. Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises B-Stadt zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege (Satzung Kindertagespflege) und zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von Kindern gemäß der Satzung Kindertagespflege des Landkreises B-Stadt vom 14. Oktober 2014 zu Grunde gelegen habe, nicht mehr auffindbar. Mehrere der damals mit der Sache befasste Beschäftigte seien nicht mehr beim Landkreis B-Stadt tätig und könnten zur Sache nicht mehr befragt werden.
Es habe aber ermittelt werden können, dass die Höhe der Anerkennungsbeträge auf der gemeinsamen Empfehlung der Jugendämter im ehemaligen Regierungsbezirk H. und von Vertretern aus den im Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder I. und J. beruhe, welche in die sog. "K. Mustersatzung zur Kindertagespflege" eingeflossen seien. Dieser Empfehlung wiederum habe die Entscheidung des 4. Senats vom 20.11.2012 (4 KN 319/09) zu Grunde gelegen. Die Empfehlung habe einen Mindeststundensatz in Höhe von 4,10 Euro (06:00 Uhr - 22:00 Uhr) bzw. 3,03 Euro (22:00 Uhr - 06:00 Uhr) bei einer Grundqualifizierung über 160 Unterrichtseinheiten nach dem DJI-Curriculum (vgl. § 9 der Mustersatzung) beinhaltet. Der 10. Senat habe in einem Beschluss vom 28. Mai 2019 (10 LA 384/18) eine Orientierung an dieser gemeinsamen Empfehlung nicht beanstandet. Davon ausgehend sei im Rahmen des den Trägern der Jugendhilfe zustehenden Beurteilungsspielraums mit der streitgegenständlichen Änderungssatzung im Jahr 2020 für den Landkreis B-Stadt [gemeint sein dürfte die ursprüngliche Satzung Kindertagespflege vom 11. Oktober 2021] ein leicht darüber hinausgehender Mindeststundensatz in Höhe von 4,30 Euro bzw. 3,13 Euro beschlossen worden.
Die der "K. Mustersatzung" zugrunde liegende Kalkulation habe auch nicht gefunden werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1. ist bereits unzulässig (1.). Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2. ist zulässig (2.) und begründet (3.).
1. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1. ist mangels Antragsbefugnis bereits unzulässig. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen in dem parallelen Verfahren 2 KN 101/24.
2. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2. ist zulässig.
Der Normenkontrollantrag ist gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 75 NJG statthaft, da es sich bei der Änderungssatzung Kindertagespflege um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt.
Der Antrag ist am 4. Januar 2024 und damit innerhalb der Jahresfrist seit Bekanntmachung der Rechtsvorschrift am 13. Januar 2023 nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden.
Gegenstand des Normenkontrollantrags sind lediglich die Vorschriften der Änderungssatzung Kindertagespflege, nicht auch die nicht geänderten Vorschriften der (ursprünglichen) Satzung Kindertagespflege. Die Änderung einzelner Vorschriften einer Satzung setzt die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht insgesamt erneut in Lauf.
In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Fristbindung nach § 93 Abs. 3 BVerfGG ist anerkannt, dass bei Normänderungen die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur für geänderte Bestimmungen neu läuft, nicht jedoch für die unverändert gebliebenen Regelungen, selbst wenn sie vom Satzungsgeber erneut in seinen Willen aufgenommen worden sind (HessVGH, Urt. v. 17.7.2025 - 10 C 2373/21.N -, juris Rn. 90; Giesberts, in: BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2025, § 47 Rn. 52 m.w.N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 47 Rn. 289a m.w.N.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 47 Rn. 69 m.w.N.). Durch die Änderung einer Satzung wird eine abgelaufene Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur dann ausnahmsweise erneut in Gang gesetzt, wenn die Änderungssatzung neue Rechtsvorschriften enthält, die nun angegriffen werden und die eine zusätzliche Beschwer durch die bisher geltenden, für sich genommen nicht mehr angreifbaren Vorschriften bewirken, etwa weil sie deren Anwendungsbereich oder materiellen Gehalt ändern. Dafür ist hier nichts ersichtlich.
Die Antragstellerin zu 2. ist als Kindertagespflegeperson auch antragsbefugt, sie hat insbesondere dargelegt, dass sie im Geltungszeitraum der Änderungssatzung Kindertagespflege eigene Ansprüche nach § 23 Abs. 1 SGB VIII erworben hat. Dafür hat sie u.a. "Abrechnungen" des Antragsgegners, z.B. die "Abrechnung des Monats 08/2023", vorgelegt.
Dem Antrag der Antragstellerin zu 2. liegt auch ein Rechtsschutzinteresse zugrunde. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Antragstellerin zu 2. gegen die "Abrechnungen" des Antragsgegners nicht vorgegangen ist. Zwar entfällt ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Normenkontrolle regelmäßig, wenn alle auf dieser Satzung beruhenden Verwaltungsakte bestandskräftig geworden sind und künftig keine neuen belastenden Verwaltungsakte mehr zu erwarten sind (NdsOVG, Urt. v. 2.11.2000 - 9 K 2785/98 -, juris Rn. 6; SaarlOVG, Beschl. v. 7.4.2000 - 3 N 1/00 -, juris Rn. 60 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 20.12.1993 - 7 NE 93.2456 -, juris Rn. 11 m.w.N.; VGH BW Beschl. v. 28.10.1983 - 2 S 2385/80 -, juris LS3). Bei den von der Antragstellerin zu 2. vorgelegten Abrechnungen über ihre Tätigkeit als Kindertagespflegeperson handelt es sich nach dem objektiven Empfängerhorizont jedoch nicht um Verwaltungsakte i.S.d. § 35 VwVfG. Die Abrechnungen stellen sich nach Form, Inhalt und Wortwahl, insbesondere auch wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung, vielmehr als schlichte Berechnungen der aufgrund der Änderungssatzung Kindertagespflege an die Antragstellerin zu 2. auszuzahlenden Geldleistungen dar. Gegen diese Schreiben musste sie nicht vorgehen.
3. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2. ist auch begründet.
Die Änderungssatzung Kindertagespflege ist unwirksam. Die nach Artikel 1 Ziff. 1 festgesetzten laufenden Geldleistungen erweisen sich als rechtswidrig. Damit sind auch die Regelungen in Ziff. 2 und 3 unwirksam. Im Einzelnen:
a) Die Rechtsgrundlage für die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson findet sich in § 23 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson (§ 23 Abs. 1 SGB VIII), welche einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson nach Maßgabe des § 23 Abs. 2a SGB VIII (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) sowie die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII), einschließt.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Begriff des "Betrages zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (oder die sonst zuständigen Stellen) über einen Beurteilungsspielraum verfügen. Demzufolge besitzen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine eigene Wertungsmöglichkeit im Sinne einer Letztentscheidungskompetenz und haben abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat. Die gerichtliche Kontrolle der Höhe des Anerkennungsbetrags ist dabei auf das auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte Prüfprogramm beschränkt. Es ist daher zu prüfen, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben. Die Gerichte haben hingegen nicht zu kontrollieren, ob nicht auch die Festsetzung eines Betrages in anderer Höhe möglich und von dem Beurteilungsspielraum gedeckt wäre. Weist die Entscheidung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der von ihnen festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen (BVerwG, Urt. vom 24.11.2022 - 5 C 1.21 -, juris Rn. 15; Urt. v. 25.1.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 21 m.w.N.).
Demgegenüber steht den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei der Festlegung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII kein kontrollfreier Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 24.11.2022 - 5 C 1.21 -, juris Rn. 26). Die Erstattung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand kann in pauschalierter Form erfolgen. Erstattungsfähige Sachkosten sind Kosten derjenigen Sachmittel, die zur Erfüllung des Förderauftrags nach § 22 SGB VIII geeignet sind und von der Tagespflegeperson wirtschaftlich getragen werden. Angemessen sind die Kosten des Sachaufwands, wenn sie gemessen an den örtlichen Verhältnissen üblicherweise für einen in der Kindertagespflege typischen Standard anfallen und auch der Höhe nach marktüblich sind. Die Methode zu ihrer Ermittlung muss geeignet sein, die entsprechenden Bedarfe und ihre Kosten realitätsgerecht und ortsbezogen zu erfassen; sie darf sich vereinfachender Sachverhaltsbetrachtungen und Typisierungen bedienen (BVerwG, Urt. v. 24.11.2022 - 5 C 1.21 -, juris Rn. 36).
Eine den Vorgaben des § 23 SGB VIII entsprechende Festlegung und Gewährung der laufenden Geldleistung setzt insbesondere voraus, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung (Anerkennungsbetrag, Sachaufwand etc.) differenziert und für sie jeweils ein eigenständiger Betrag ermittelt und bestimmt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2023 - 5 C 10.21 -, juris Rn. 27 m.w.N.).
Überdies bedarf es nach den Vorgaben des § 23 SGB VIII eines prüffähigen (Kalkulations)Nachweises, aus dem sich ergibt, wie die für die Bestandteile der laufenden Geldleistung ausgewiesenen Beträge im Einzelnen zustande gekommen sind und welche Erwägungen insoweit für die hierfür zuständigen Stellen maßgeblich waren. Das schließt die Darlegung der zur Überprüfung notwendigen tatsächlichen Angaben und - soweit erforderlich - deren sachgerechte Erläuterung ein. Andernfalls kann das Gericht die Richtigkeit der für die Bestandteile festgelegten Beträge am Maßstab des § 23 SGB VIII nicht überprüfen und feststellen. Maßgeblich ist die Nachvollziehbarkeit der Ermittlung und Berechnung der ausgewiesenen Beträge. Das Fehlen einer Kalkulation im Zeitpunkt der Festlegung oder Gewährung der laufenden Geldleistung begründet allerdings für sich allein noch nicht deren Rechtswidrigkeit. Es kommt auf die Ergebnisrichtigkeit der festgelegten und gewährten laufenden Geldleistung an. Diese kann in einem gerichtlichen Verfahren nötigenfalls auch durch eine auf den Zeitpunkt der Festlegungsentscheidung bezogene Nachkalkulation (und zwar grundsätzlich bis zur letzten Entscheidung in der Tatsacheninstanz) nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2023 - 5 C 10.21 -, juris Rn. 28; Urt. v. 24.11.2022 - 5 C 9.21 - juris Rn. 37 ff.).
Einen solchen (prüffähigen) Kalkulationsnachweis hat der Antragsgegner bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorlegen können. Er hat mitgeteilt, dass die Kalkulation, die der "am 15. Dezember 2020 beschlossenen 2. Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises B-Stadt zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege (Satzung Kindertagespflege) und zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von Kindern gem. der Satzung Kindertagespflege des Landkreises B-Stadt vom 14. Oktober 2014" zu Grunde gelegen habe, nicht mehr auffindbar sei. Soweit der Antragsgegner weiter vorgetragen hat, es habe ermittelt werden können, dass die Höhe des Anerkennungsbetrags auf der - offenbar bereits 2016 erstellten - "K. Mustersatzung zur Kindertagespflege" beruhe, und er die Beträge dann im Rahmen seines Beurteilungsspielraums "mit der streitgegenständlichen Änderungssatzung im Jahr 2020" leicht erhöht habe, genügt dies nicht. Abgesehen davon, dass bereits die Daten der Satzungen nicht nachvollziehbar sind - die Anfrage bezog sich auf die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Änderungssatzung Kindertagespflege vom 23. Dezember 2022 sowie auf die im parallelen Verfahren 2 KN 101/24 streitgegenständliche Satzung vom 11. Oktober 2021 -, beruhen offenbar ohnedies nur die Anerkennungsbeträge auf der Mustersatzung. Zum Sachaufwand fehlt eine Erläuterung somit vollständig. Im Übrigen lässt sich auch für die Anerkennungsbeträge der vom Antragsgegner vorgelegten Mustersatzung eine Kalkulation nicht entnehmen. Die Beträge für die Grundqualifikation werden einfach festgesetzt. Für die weitergehende Qualifikation wird lediglich darauf hingewiesen, dass eine Weitergabe der Landesförderung zu 100% erfolgen solle. Dies kann so nicht nachvollzogen werden. Die der Mustersatzung zugrunde liegende Kalkulation konnte der Antragsgegner auch nicht vorlegen. In der Vorbemerkung zur Mustersatzung wird lediglich ausgeführt:
"Auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung und der Anforderungen an die Kindertagespflege hat sich die Arbeitsgruppe für einen Mindeststundensatz in Höhe von 4,10 Euro/Betreuungsstunde ausgesprochen (siehe § 9 des Satzungsmusters)."
Auch soweit der Antragsgegner den Verweis auf die Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, als er die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 20. Dezember 2012 (4 KN 319/09, juris) benennt, ergibt sich daraus nicht die erforderliche Kalkulation des Anerkennungsbetrags. Diese ist vom Antragsgegner - im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes - vorzunehmen. Das Oberverwaltungsgericht hatte seinerzeit lediglich für das Jahr 2009 einen Anerkennungsbetrag in Höhe von 1,32 Euro pro Kind und Stunde als nicht leistungsgerecht bewertet und dazu ausgeführt (Rn. 70):
"Die durch den Antragsgegner festgesetzten monatlichen Pauschalen für durchschnittliche Betreuungszeiten entsprechen in § 2 der Satzung vom 19. Dezember 2008 einem Stundensatz von 3,- EUR und in § 5 der Satzung vom 21. Oktober 2009 einem Stundensatz von 3,20 EUR. Geht man davon aus, dass mit diesem Betrag die Sachaufwendungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII und der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII durch den Antragsgegner pauschal abgegolten werden, ist zweifelhaft, ob bei den vorgenannten Beträgen unter Berücksichtigung der der Tagespflegeperson zu erstattenden Sachaufwendungen hinreichender Raum für einen leistungsgerechten Anerkennungsbetrag ihrer Förderungsleistung verbleibt. Die Höhe des Erstattungsbetrags nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII bezüglich der Sachaufwendungen richtet sich - wie bereits dargelegt - nach den entstehenden Aufwendungen. Der Antragsgegner sieht bislang zur Erstattung der entstehenden angemessenen Sachaufwendungen eine der Höhe nach nicht konkretisierte Pauschale vor. Weist die Tagespflegeperson ihre tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben nicht nach, kommt steuerrechtlich der Abzug einer Betriebskostenpauschale von monatlich 300,- EUR pro ganztags betreutem Kind (40 Stunden in der Woche) in Betracht (vgl. dazu die "Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8. April 2010, Seite 2). In Übereinstimmung mit der einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Einkommens von Tagespflegepersonen werden in der Gesetzesbegründung zum Kinderförderungsgesetz im Rahmen der Kalkulation der voraussichtlichen Kosten des mit diesem Gesetz verfolgten Ausbaus der Kindertagespflege die zu erstattenden Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, mit 3.600,- EUR pro Jahr für jeden Betreuungsplatz veranschlagt (vgl. BT-Drs 16/9299, S. 22). Der Senat lässt dahinstehen, ob sich die steuerrechtlich anerkannte Betriebskostenpauschale von 300,- EUR pro Monat pro Kind hinreichend an der tatsächlichen Höhe der entstehenden Sachaufwendungen orientiert, insbesondere wenn mehrere Kinder gleichzeitig betreut werden. Dass bei einer gleichzeitigen ganztägigen Betreuung von fünf Kindern Sachaufwendungen in Höhe von 1.500 EUR pro Monat entstehen, ist allerdings äußerst zweifelhaft. Berücksichtigt man jedoch wie im Steuerrecht anerkannt pauschal einen Sachaufwand einschließlich Verpflegungskosten von 300,- EUR pro Kind im Monat bei einer 8-stündigen Betreuung, ergibt sich pro geleisteter Stunde ein Sachkostenanteil von umgerechnet 1,88 EUR (300,- EUR:160 Stunden). Legt man hier diesen Sachkostenanteil rechnerisch ungeachtet des Umstands zugrunde, dass der Antragsgegner nach der - wie dargelegt - unzulässigen Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung vom 21. Oktober 2009 Verpflegungskosten nicht erstattet, verbleibt bei den von dem Antragsgegner angenommenen Stundensätzen von 3,- EUR (§ 2 der Satzung vom 19. Dezember 2008) bzw. 3,20 EUR (§ 5 der Satzung vom 21. Oktober 2009) ein Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung von 1,12 EUR bzw. von 1,32 EUR. Ein Anerkennungsbetrag in dieser Höhe dürfte - selbst wenn dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags ein Beurteilungsspielraum zukommen sollte (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.10.2012 - 12 A 1443/12 -) - aus folgenden Gründen nicht leistungsgerecht sein. In der Gesetzesbegründung zum Kinderförderungsgesetz werden für die Kindertagespflege durchschnittliche Bruttoplatzkosten von 9.450,- Euro pro Jahr in Ansatz gebracht. In dem veranschlagten Betrag von 9.450,- EUR ist ein Pauschalbetrag für die fachliche Begleitung in Höhe von 1.392,- Euro als Verwaltungskosten enthalten, der der Tagespflegeperson nicht ausgezahlt wird. Der danach verbleibende Betrag von 8052,- EUR umfasst einen Sachaufwand der Tagespflegeperson von 3.600,- EUR im Jahr und ein steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen von 4.458,- EUR im Jahr. Der Jahresbetrag von 8.052,- EUR entspricht einem Betreuungssatz von 4,20 EUR die Stunde (vgl. BT-Drs 16/9299, S. 22). In diesem Betreuungssatz ist - wie bereits ausgeführt - rechnerisch ein Sachkostenanteil von 1,88 EUR enthalten, so dass sich ein steuerrechtlich relevantes Einkommen - also ein Anerkennungsbetrag - von 2,32 EUR pro Stunde ergibt. Auch wenn es sich bei den vorgenannten Beträgen lediglich um Kalkulationsgrößen im Rahmen der Kostenabschätzung des Ausbaus der Kindertagespflege handelt und die konkrete Ausgestaltung der Höhe der laufenden Geldleistung dem Jugendhilfeträger vorbehalten bleibt, bieten die der Gesetzgebung zugrunde gelegten Kalkulationsgrößen doch gewisse Anhaltspunkte dafür, dass ein Anerkennungsbetrag in der Größenordnung von 1,12 EUR bzw. 1,32 EUR pro Stunde, der den der Kostenabschätzung zugrunde gelegten Betrag für die Anerkennung der Förderungsleistung derart weit unterschreitet, nicht mehr leistungsgerecht ist. Diese Annahme wird dadurch bekräftigt, dass bei einem Anerkennungsbetrag von 1,12 EUR bzw. 1,32 EUR ein zu großer Abstand zu der Vergütung von Erzieherinnen und Erziehern und von sozialpädagogischen Assistentinnen und Assistenten besteht, der auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Qualifikationen der jeweiligen Vergleichsgruppen und den unterschiedlichen Anforderungen an die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege und in Tageseinrichtungen nicht mehr angemessen ist. Denn bei einem Anerkennungsbetrag von 1,12 EUR bzw. 1,32 EUR pro Kind und Stunde ergibt sich bei einer 8-stündigen Betreuung von gleichzeitig 5 Kindern, d. h. geleisteten Betreuungsstunden von insgesamt 800 Stunden monatlich (8 Stunden x 5 Tage x 4 Wochen x 5 Kinder), ein Einkommen der Tagespflegeperson von monatlich 896,- EUR bzw. 1056,- EUR. Von diesem steuerrechtlich relevanten Einkommen sind im Jahr 2009 Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung (Beitragssatz von 16,85 %) in Höhe von 150,98 EUR bzw. von 177,94 EUR und ein Rentenversicherungsbeitrag (Beitragssatz 19,9%) von 178,30 EUR bzw. von 210,14 EUR zu zahlen gewesen (vgl. zur Berechnung die Hinweise in den "Rechtsgrundlagen der Kindertagespflege" vom April 2009, herausgegeben vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Seite 11 ff.). Gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII wird der Tagespflegeperson von den Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und Kranken- und Pflegeversicherung die Hälfte erstattet. Mithin verbleibt ihr unter Berücksichtigung der zu zahlenden Einkommensteuer, deren Höhe sich nach den konkreten Verhältnissen im Einzelfall (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, etc.) richtet, allerdings bei dem hier zugrunde gelegten steuerlich relevanten Einkommen nicht bzw. kaum ins Gewicht fällt, bei der 8-stündigen Betreuung von 5 Kindern pro Tag ein Betrag von etwa 730,- EUR bzw. 850,- EUR. Das Bruttogehalt für Erzieherinnen und Erzieher im Jahr 2009 betrug nach der Tabelle für den Tarifvertrag im Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst in der Tarifgruppe S 6 - Stufe 1 - 2040,- EUR. Dieses dürfte einem Nettomonatsgehalt von etwa 1.350,- EUR entsprechen, wobei auch insoweit die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer vom Einzelfall abhängt. Das Bruttogehalt einer sozialpädagogischen Assistentin bzw. eines sozialpädagogischen Assistenten in der Tarifgruppe S 3 - Stufe 1 - lag bei 1750,- EUR brutto und damit - je nach Umständen des Einzelfalls - bei etwa 1.200 EUR netto (vgl. zur Berechnung der Einkommen beispielhaft den Gehaltsrechner unter http://oeffentlicherdienst.info/c/t/rechner/tvoed/sue). Vergleicht man diese Einkommen miteinander, wird deutlich, dass die Förderungsleistungen für die Tagespflegeperson - trotz der zu berücksichtigenden Unterschiede in der Qualifikation der Vergleichsgruppen - nicht mehr leistungsgerecht sind. Bei der Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrags hat sich der zuständige Träger der Jugendhilfe daher stärker an den Berechnungsgrößen des Bundes zur Kalkulation der Kosten des Ausbaus der Tagesbetreuung, mithin an einem Anerkennungsbetrag von 2,32 EUR pro Kind die Stunde, zu orientieren. Allerdings stellt dieser Betrag nur eine Berechnungsgröße dar, so dass auch ein geringerer Betrag durchaus noch leistungsgerecht sein kann. Der Senat hält daher - vorbehaltlich gegebenenfalls bei der Festlegung durch den Jugendhilfeträger zu berücksichtigender besonderer örtlicher Verhältnisse - beispielsweise einen Betrag von 2,- EUR pro Stunde jedenfalls für leistungsgerecht. Denn bei diesem Stundensatz kann die Tagespflegeperson bei einer 8-stündigen Betreuung von gleichzeitig 5 Kindern an 5 Tagen die Woche ein Einkommen erzielen, das der Höhe nach dem Einkommen einer Erzieherin bzw. eines Erziehers oder einer sozialpädagogischen Assistentin bzw. eines sozialpädagogischen Assistenten in etwa entspricht."
Damit hatte das Oberverwaltungsgericht keine Kalkulation vorgenommen, sondern lediglich festgestellt, dass der für 2009 festgesetzte Anerkennungsbetrag selbst Mindeststandards unterschritten habe. Davon abgesehen, dass sich der Antragsgegner auf diese für 2009 hergeleiteten Mindeststandards (Tarifvertrag 2009 etc.) für die streitgegenständliche Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Juli 2025 ohnedies nicht mehr berufen konnte, hält das Bundesverwaltungsgericht die in der Gesetzesbegründung genannte Betriebskostenpauschale, die das Oberverwaltungsgericht zur Berechnung des Sachaufwandes (den es dann zu Ermittlung des Anerkennungsbetrages von der Gesamtleistung abgezogen hat) noch angewendet hat, in seiner aktuellen Rechtsprechung ohnedies nicht für maßgeblich. Im Urteil vom 24. November 2022 (5 C 1.21, juris Rn. 40, vgl. auch die Parallelentscheidungen) führt es aus:
"Wegen des notwendigen Ortsbezugs der Höhe der Geldleistungen darf die zuständige Stelle ihrer Entscheidung insbesondere nicht unbesehen den von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung als Betriebskostenpauschale anerkannten Betrag in Höhe von 300 € pro Kind und Monat (Rundschreiben des BMF vom 11. November 2016 - BStBl. I 2016, S. 1236 - bzw. vom 17. Dezember 2007 - BStBl. I 2008, S. 17 -) zugrunde legen. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass in der Gesetzesbegründung auf die im Besteuerungsverfahren angesetzte Betriebskostenpauschale verwiesen wird. Denn dabei handelt es sich zum einen - wie bereits oben dargelegt - um eine rein referierende Beschreibung der Praxis der Finanzverwaltung (vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 14), die sich zudem auf steuerlichen Zwecken dienende Praktikabilitätserwägungen (Vereinfachungsgründe) stützt. Zum anderen erfolgte die Bezugnahme zur Abschätzung der finanziellen Lasten des Ausbaus der Betreuungsangebote (vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 22), für die andere Anknüpfungspunkte als die Betriebskostenpauschale offensichtlich nicht zur Verfügung standen. Den Materialien ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber damit in irgendeiner Art eine Vorfestlegung über die Höhe des angemessenen Sachaufwands hat treffen wollen. Deswegen kann zum einen nicht darauf geschlossen werden, eine Festlegung der zu erstattenden Sachkosten, welche die Höhe der steuerlichen Betriebskostenpauschale erreicht oder überschreitet, sei stets unbedenklich. Zum anderen verbietet sich die Annahme, allein die Unterschreitung dieser Pauschale führe von Rechts wegen zur Unzulänglichkeit einer Sachkostenpauschale (i. S. v. § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII). Maßgeblich ist vielmehr, ob der angemessene Sachaufwand unter Berücksichtigung der gesetzlichen Maßstäbe zutreffend ermittelt worden ist."
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ergibt sich auch aus dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 28. Mai 2019 (10 LA 384/18) nichts anderes. Darin wird u.a. ausgeführt:
"Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe "die Ausübung des Beurteilungsspielraums bezüglich der Höhe der laufenden Geldleistung durch den Beklagten nicht" geprüft greift ebenfalls nicht durch. Der dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom Bundesverwaltungsgericht bei der leistungsgerechten Ausgestaltung des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII zuerkannte Beurteilungsspielraum (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018, - 5 C 18.16 -, juris Leitsatz und Rn. 10) schränkt die gerichtliche Kontrolldichte ein. Demzufolge haben die Verwaltungsgerichte (nur) zu prüfen, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben. Die Gerichte haben hingegen (gerade) nicht zu kontrollieren, ob nicht auch die Festsetzung eines Betrages in anderer Höhe möglich und von dem Beurteilungsspielraum gedeckt wäre. Weist die Entscheidung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der von ihnen festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen (BVerwG, a.a.O., Rn. 21). (...) Im Übrigen hat der Beklagte im vorliegenden Zulassungsverfahren in seinem Schriftsatz vom 3. Januar 2019 erläutert, dass die Festlegung der Höhe der Förderbeträge auf gemeinsame Empfehlung der Jugendämter im damaligen Regierungsbezirk erfolgt sei. Dieser Empfehlung liege die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012 zugrunde (Urteil vom 20.12.2012 - 4 KN 319/09 -, juris). Die dortige umfassende Begründung hinsichtlich der Höhe der Vergütung an Tagespflegepersonen sowie des Erfordernisses der Trennung nach Sach- und Förderleistung habe er sich zu eigen gemacht."
Damit ist nicht entschieden worden, dass die Einhaltung der Vorgaben aus dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 20. Dezember 2012 die erforderliche Kalkulation ersetzt. Das Fehlen einer Kalkulation ist vielmehr offenbar bereits nicht gerügt worden. Tatsächlich ging es lediglich um eine Überschreitung des Beurteilungsspielraumes. Im Übrigen wäre die Entscheidung auch durch die in den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellte Verpflichtung zur Vorlage einer Kalkulation überholt.
Ergänzend wird auf darauf hingewiesen, dass auch zu den vom Antragsgegner vorgetragenen Erhöhungen - einmal 20 Cent, einmal ein Euro - keine Begründungen und Erwägungen vorgetragen werden. Zwar verweist der Antragsgegner zutreffend auf den ihm bei der Festsetzung des Anerkennungsbetrags zustehenden Beurteilungsspielraum. Dieser bedeutet jedoch gerade nicht, dass irgendein Erhöhungsbetrag gegriffen werden kann.
Zwar ist die Kalkulation der Geldleistung im gerichtlichen Verfahren in aller Regel in sachgerechter Weise nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind bzw. als diese in grundlegender Hinsicht an augenscheinlichen Mängeln leidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2022 - 5 C 1/21 -, juris Rn. 16; OVG Berl.-Bbg, Urt. v. 20.12.2023 - OVG 6 A 11/22 -, juris Rn. 54). Allerdings ist das Vorliegen einer Kalkulation eben gerade erforderlich, damit die jeweiligen Antragsteller auch substantiierte Einwendungen gegen diese erheben können.
Die Unwirksamkeit des Artikels 1 Ziff. 1 der Änderungssatzung Kindertagespflege führt zur Gesamtunwirksamkeit der Änderungssatzung, da die Voraussetzungen für eine Teilunwirksamkeit (vgl. dazu Panzer/Schoch, in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2025, § 47 Rn. 110 m.w.N.) insoweit nicht vorliegen. Die geänderten Vorschriften der Kindertagespflegesatzung beinhalten ein Gesamtkonzept zur Regelung der an die Tagespflegepersonen zu zahlenden laufenden Geldleistungen und weiterer Vergünstigungen. Weder könnte insoweit die nicht unwirksame Restregelung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bestehen bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit), noch ist aufgrund objektiver Anhaltspunkte mit Sicherheit anzunehmen, dass der Antragsgegner die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26.6.2014 - 3 CN 4.13 -, juris Rn. 44 m.w.N.; NdsOVG, Urt. v. 23.4.2015 - 12 KN 176/14 -, juris Rn. 40; Panzer/Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2025, § 47 Rn. 110 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, juris Rn. 16).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. § 188 Satz 2 VwGO erfasst auch Streitigkeiten zwischen Tagespflegepersonen und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe um die Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII (vgl. OVG LSA, Urt. v. 3.9.2024 - 4 K 232/23 -, juris Rn. 58; SächsOVG, Urt. v. 16.5.2024 - 3 A 558/22 -, juris Rn. 66; OVG NRW, Beschl. v. 15. Februar 2024 - 12 A 3020/20 -, juris Rn. 97). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin zu 1. die Trägerin einer Großtagespflegestelle ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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