Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 3711/95

Tenor

Das angefochtene Urteil wird dahin geändert, daß der Beklagte unter Änderung der Bescheinigung vom 15. März 1994 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1994 verpflichtet wird, den Übergang einer Referenzmenge per 1. November 1993 vom Beigeladenen auf die Klägerin in Höhe von 12.267 kg Milch zu bescheinigen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt von den gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen 1/2. Der Beklagte und der Beigeladene tragen jeweils 1/4 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und jeweils ½ ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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