Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 6033/95

Tenor

Das angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise geändert:

Die Überleitungsanzeigen des Beklagten vom 31. Oktober 1990 und 11. März 1992 in der Fassung seiner Widerspruchsbescheide vom 10. Dezember 1990 und 30. April 1992 werden aufgehoben, soweit Unterhaltsansprüche in einer Gesamthöhe von mehr als 105.150,-- DM übergeleitet werden.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.

Die Klägerin und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung jeweils in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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