Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 392/95

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Änderung seines Bescheides vom 15. Juni 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 1993 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 93,43 DM monatlich zu bewilligen.

Die weitergehende Berufung wird unter Abweisung der Klage im übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden dem Kläger auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.