Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 972/97

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich eines weiteren Betrages von 981,52 DM übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Das angefochtene Urteil ist insoweit unwirksam.

Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird die Kostenentscheidung I. Instanz (teilweise) geändert. Die Klägerin trägt - unter Einbeziehung der Kostenentscheidung I. Instanz hinsichtlich des in I. Instanz für erledigt erklärten Teils der Klage (= 386,40 DM) - von den Kosten I. Instanz bis zur Teilerledigungserklärung 2/3, von den weiteren Kosten bis zur Teilerledigungserklärung II. Instanz 3/4 sowie sämtliche Kosten für den Zeitabschnitt danach. Der Beklagte trägt die übrigen Kosten beider Instanzen.

Der Beschluß ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug bis zur Teilerledigungserklärung auf 3.951,74 DM, für die Zeit danach auf 2.970,22 DM festgesetzt.


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