Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 A 3534/98
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin, Trägerin der orthopädischen und der chirurgischen Universitätsklinik, begehrt vom Beklagten die Übernahme von überwiegend ungedeckten Aufwendungen für die stationäre Behandlung des jemenitischen Staatsangehörigen A. A. -S. in der Zeit vom 20. Januar 1990 bis 22. Mai 1990.
3In seinem Heimatland erlitt Herr A. -S. im März 1989 durch einen Autounfall eine Querschnittslähmung. Er reiste in die (ehemalige) Tschechoslowakei ein und ließ sich dort ab Anfang April 1989 in mehreren Kliniken behandeln. Die Kosten dafür übernahm die Jemenitische Arabische Republik durch Vermittlung der jemenitischen Botschaft in Prag. Da sich zur Lagerung des Patienten die dringende Notwendigkeit eines dort nicht zur Verfügung stehenden speziellen Luftbetts ergab, bemühte sich Herr A. -S. um eine Krankenbehandlung außerhalb des Landes. Am 18. Januar 1990 erteilte ihm die deutsche Botschaft in Prag eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland und Herr A. -S. reiste auf dem Luftweg nach Deutschland ein. Dort nahm ihn am 19. Januar 1990 die Klinik des Flughafens F. auf. Da die Medizinischen Einrichtungen der Klägerin über das erforderliche Spezialbett verfügte, wurde der Patient dorthin verlegt. Ab dem 20. Januar 1990 setzte die Orthopädische Klinik der Klägerin die stationäre Behandlung im Wege der Notaufnahme fort. Der zuständige Arzt diagnostizierte eine "Paraplegie mit massiven Decubitalulcera und Sepsis". Herr A. -S. musste deshalb mehrfach operiert werden. Die behandelnden Chirurgen entfernten dabei u.a. handtellergroße Ulcera. Ferner nahmen sie plastische Deckungen mit einem Spalthauttransplantat aus beiden Oberschenkeln vor.
4Die Behandlungskosten nach dem allgemeinen Pflegesatz betrugen im Januar 1990 täglich 363,47 DM und erhöhten sich ab Februar 1990 auf 392,15 DM. In den Unterlagen der Klinikverwaltung ist Herr A. -S. in der Rubrik Kostenträger als "Selbstzahler" aufgeführt. Wenige Tage nach seiner Aufnahme erhielt die Klägerin unter Einschaltung der Botschaft der Jemenitischen Arabischen Republik in Bonn eine Vorauszahlung in Höhe von 7.632,87 DM auf die Behandlungskosten, die unter dem 29. Januar 1990 verbucht wurde. Weitere Zahlungen blieben aus.
5Am 12. März 1990 hielt die Klägerin in einer "Bescheinigung über Notaufnahme" fest, dass der Patient nicht in der Lage sei, den Träger der Sozialhilfe aufzusuchen, um sich dort persönlich einen Einweisungsschein bzw. eine Kostengarantie abzuholen.
6Mit Schreiben vom 19. März 1990 stellte die Klägerin bei der Stadt B. eine dort am 20. März 1990 eingegangene Kostenanforderung und beantragte "vorsorglich" Sozialhilfe, weil ihr Patient A. -S. trotz mehrmaliger Aufforderung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkomme.
7Am 18. April 1990 nahm die Klinikverwaltung der Klägerin anhand eines vom Sozialamt der Stadt B. überlassenen Formulars einen von Herrn A. -S. gestellten und unterschriebenen Sozialhilfeantrag auf. Zur Begründung heißt es darin, dass die Botschaft von Jemen 7.632,-- DM angezahlt habe und weitere Zahlungen bis jetzt ausgeblieben seien. Der Patient sei nicht in der Lage, die Kosten selbst zu tragen. Im Übrigen enthält das Formular Angaben zum Namen, Geburtsdatum, Familienstand und zur Staatsangehörigkeit des Patienten. Als Anschrift von Herrn A. -S. ist diejenige der jemenitischen Botschaft in B. aufgeführt. Die Rubrik 1 "Einkommen" enthält keine Eintragungen. In einem anderen Formularabschnitt heißt es: "Ehefrau und 1 Kind in Jemen in S'ana".
8Das Antragsformular reichte die Klägerin mit Schreiben vom 27. April 1990 beim Sozialamt der Stadt B. am 3. Mai 1990 ein und führte aus, dass nach Auskunft der Konsulatabteilung der jemenitischen Botschaft für Herrn A. -S. ein Betrag von 40.000 DM "angefordert und avisiert" worden sei. Gleichwohl verfüge der Patient über keine eigenen Geldmittel. Am 18. Mai 1990 legte das Sozialamt der Stadt B. dem Beklagten als überörtlichem Träger der Sozialhilfe diesen Vorgang als Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe vor.
9Am 22. Mai 1990 entließ die Klinik der Klägerin den Patienten A. -S. , der auf dem Luftweg in sein Heimatland zurückkehrte. Ausweislich einer an Herrn A. -S. unter der Adresse der Botschaft der Jemenitischen Arabischen Republik in B. gerichteten Rechnung vom 7. Juni 1990, waren für die stationäre Behandlung abzüglich des geleisteten Vorschusses insgesamt Kosten in Höhe von 40.257,42 DM aufgelaufen.
10Mit Schreiben vom 4. Dezember 1990 an den Botschafter der Jemenitischen Arabischen Republik in B. knüpfte die Klägerin an dortige Kostenzusagen an und verlangte einen Ausgleich der Rechnung. Dies blieb auch nach Einschaltung des Auswärtigen Amtes in der Folgezeit ohne Ergebnis, so dass sich die Klägerin erneut an den Beklagten wandte.
11Mit Bescheid vom 5. Mai 1994 lehnte der Beklagte die Übernahme der Behandlungskosten im Zeitraum vom 20. Januar bis 22. Mai 1990 ab und führte aus, er sei nicht der Ausfallbürge für die nicht eingehaltenen Zahlungszusagen der in Anspruch genommenen Botschaft.
12Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, dass die jemenitische Botschaft sich nicht zur Zahlung der Krankenkosten verpflichtet habe, sondern lediglich zur Zahlungsvermittlung des vom Patienten selbst aufgebrachten Vorschusses eingeschaltet worden sei. Die Botschaft habe bei weiteren Zahlungen behilflich sein wollen.
13Mit Bescheid vom 7. Juni 1996 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte aus: Ein Anspruch auf Krankenhilfe stehe nicht der Klägerin als der behandelnden Klinik, sondern dem Patienten A. -S. persönlich zu. Ebensowenig bestehe ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 121 BSHG. Die stationäre Behandlung, die die streitbefangenen Kosten verursacht habe, sei nämlich nicht in einem Eilfall erbracht worden. Der geleistete Vorschuss, der eine Behandlung bis einschließlich 8. Februar 1990 abgedeckt habe, hätte es erlaubt, rechtzeitig vor dessen Verbrauch einen Antrag auf Gewährung von Krankenhilfe für Herrn A. -S. zu stellen.
14Mit der am 5. Juli 1996 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Erstattungsbegehren weiterverfolgt und dazu geltend gemacht: Der Antrag auf Erstattung der noch ungedeckten Behandlungskosten sei durch ihr Schreiben vom 19. März 1990 innerhalb der von § 121 BSHG geforderten angemessenen Frist gestellt worden. Ihr habe es deshalb nicht oblegen, in dem Zeitraum zwischen dem Eingang der Vorschusszahlung am 29. Januar 1990 und dem Verbrauch desselben am 9. Februar 1990 (vorsorglich) einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe für Herrn A. -S. zu stellen.
15Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
16den Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 1994 in der Gestalt, die er durch seinen Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 1996 gefunden hat, aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihr die restlichen Kosten der stationären Behandlung des Patienten A. -S. in der Zeit vom 20. Januar bis 20. Mai 1990 in Höhe von 40.257,42 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu erstatten.
17Der Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide bezogen.
20Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil vom 29. Mai 1998 abgewiesen. Es hat das Vorliegen eines Eilfalles im Sinne von § 121 BSHG verneint. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
21Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe sie dem Patienten A. -S. in einem Eilfall Hilfe geleistet. Die Möglichkeit der Einschaltung des Sozialhilfeträgers schließe in entsprechender Anwendung des § 680 BGB das Vorliegen eines Eilfalls nämlich allein dann aus, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht ergriffen werde. Damit habe sie eine frühere als die tatsächlich erfolgte Kenntnisverschaffung von den Umständen des streitbefangenen Hilfefalles nicht zu vertreten.
22Die Klägerin beantragt,
23das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
24Der Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen zum Nichtvorliegen eines erstattungsrechtlich relevanten Eilfalles.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung das Aktivrubrum von Amts wegen berichtigt. Klägerin ist die R. - Universität B. , nicht aber das Land Nordrhein-Westfalen. Kraft ihrer Eigenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts ist die genannte Universität fähig, am vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren beteiligt zu sein, vgl. § 61 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 107 Abs. 2 Nr. 3 des Universitätsgesetzes (UG NRW).
30Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
31Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
32Das Gericht kann die beantragte Verpflichtung des Beklagten gemäß § 113 Abs. 5 VwGO nicht aussprechen, weil die Ablehnung der begehrten Erstattung rechtmäßig ist.
33Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme der noch offenen Pflegekosten in Höhe von 40.257,42 DM für die stationäre Krankenhausbehandlung des Herrn A. - S. in der Zeit vom 20. Januar 1990 bis zum 22. Mai 1990.
34Als Rechtsgrundlage kommt allein § 121 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen.
35Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, so sind ihm gemäß § 121 BSHG auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat und sofern er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt.
36Die Vorschrift gibt einem Dritten ("jemand") als sogenanntem Nothelfer einen strikten öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch gegen den an sich für die Hilfegewährung zuständigen Träger der Sozialhilfe, um durch die Gewährleistung eines zahlungsfähigen Schuldners die Hilfsbereitschaft Dritter im Notfall zu erhalten und zu stärken.
37Vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache III/1799 S. 61 zu § 114; Jehle, Die Hilfeleistung Dritter in Eilfällen (§ 121 BSHG), Zeitschrift für Sozialhilfe (ZfSH) 1963, 289; BVerwG, Urteil vom 03. Dezember 1992 - 5 C 32.89 -, FEVS 44, 89 (91) = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 995; Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 1 zu § 121 BSHG; Oestreicher/ Schelter/Kunz/Decker, Bundessozialhilfegesetz, 5. Auflage 2000, Rdnr. 1 zu § 121 BSHG.
38Nach ständiger Rechtsprechung der Sozialhilferechtssenate des angerufenen Oberverwaltungsgerichts setzt das Vorliegen eines Eilfalles im Sinne von § 121 BSHG voraus, dass in einer plötzlich auftretenden Notlage nach den Besonderheiten des Einzelfalles durch den Nothelfer sofort geholfen werden muss. Dabei ist ausschlaggebend, dass der Nothelfer angesichts des ihm bekannten Sachverhalts bei objektiver Beurteilung berechtigterweise davon ausgehen konnte, sofort Hilfe leisten zu müssen, statt abzuwarten, bis die Notlage dem Sozialhilfeträger bekannt wird.
39Vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - 22 A 1560/97 - und OVG NRW, Urteil vom 27. März 1990 - 8 A 327/88 -; Urteil vom 22. September 1995 - 24 A 2777/93 -; Urteil vom 12. März 1997 - 8 A 1357/94 -; Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 -; Urteil vom 31. Oktober 1997 - 24 A 5466/95 -; Beschluss vom 11. Februar 1999 - 16 A 5817/96 -.
40Zu fragen ist also, ob die Hilfe von der vorherigen Klärung der Kostenübernahme abhängig gemacht werden kann.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1979 - 5 C 31.78- , BVerwGE 59, 73 (75) = FEVS 28, 45 (48).
42Ist dies zu verneinen, wird regelmäßig eine Hilfeleistung in einem Eilfall vorliegen.
43Indessen ist eine sofortiges Handeln erfordernde plötzliche Notlage kein sozialhilferechtlicher Eilfall, wenn aus der (verständigen) Sicht des Nothelfers keine Unsicherheit darüber besteht, dass die Kosten der erforderlichen Hilfeleistung getragen werden, ohne auf Sozialhilfemittel angewiesen zu sein.
44Fehlt es an einer derartigen Kostenunsicherheit, kommt von vornherein weder eine zumindest vorsorgliche Einschaltung des Sozialhilfeträgers noch überhaupt eine jedenfalls auch auf dessen Interessen Rücksicht nehmende "Geschäftsführung ohne Auftrag" in Betracht. Für eine Anwendung des § 121 BSHG bleibt dann kein Raum.
45Vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - 22 A 662/98 -.
46Gemessen an diesen Voraussetzungen war die medizinische Notaufnahme des Patienten A. -S. am 20. Januar 1990 in das Krankenhaus der Klägerin keine Hilfeleistung in einem Eilfall. Mit der Aufnahme des Genannten als "Selbstzahler" und dem zeitnahen Eingang eines Vorschusses in Höhe von 7.632,87 DM auf die Pflegekosten entstand für die Klägerin zunächst keine Kostenunsicherheit.
47Das gilt im Übrigen unabhängig von der Frage, in wessen Namen (des Patienten A. -S. oder der Arabischen Republik Jemen) bzw. zu wessen Lasten die ("Vorschuss-") Zahlung in Höhe von 7632,87 DM auf die (ältere) Schuld (§ 366 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - ) des Patienten erfolgte. Da nach § 267 Satz 1 BGB nicht nur der Schuldner, sondern regelmäßig auch ein Dritter die geforderte Leistung bewirken kann, ist für das Erlöschen der Schuld (bzw. für die Deckung der Aufwendungen) maßgeblich, dass die bei der Klägerin eingegangene Zahlung ihrem Zweck nach eindeutig zur Tilgung der Forderung gegen den Patienten bestimmt war.
48Allerdings war damit lediglich der Aufwand für die stationäre Behandlung des Patienten in der Zeit vom 20. Januar 1990 bis zum 8. Februar 1990 in Höhe von 7498,84 DM abgedeckt (12 Tage im Januar à 363,47 DM = 4361,64 DM und 8 Tage im Februar à 392,15 DM = 3137,20 DM ergeben Pflegekosten in Höhe von 7498,84 DM).
49Dennoch besteht auch für die Zeit ab einschließlich 9. Februar 1990 bis zur Entlassung des Patienten am 22. Mai 1990 ebenfalls kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der (ungedeckten) Aufwendungen für die stationäre Behandlung gemäß § 121 BSHG.
50Ob überhaupt und ggfls. wie lange die Klägerin bei verständiger Würdigung der ihr bekannten Umstände auch für diesen Zeitraum vom Fortbestehen der ursprünglich gegebenen Kostensicherheit auszugehen hatte mit der Folge, dass die Hilfeleistung mangels Kostenunsicherheit nicht in einem Eilfall erfolgte,
51vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - 22 A 662/98 -,
52bedarf vorliegend keiner Vertiefung, da diese Frage nicht entscheidungserheblich ist.
53Wegen der ungeklärten Hilfebedürftigkeit von Herrn A. - S. sind die Aufwendungen der Klägerin für seine stationäre Behandlung nämlich keine Hilfe im Sinne von § 121 BSHG, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis "nach diesem Gesetz" gewährt haben würde.
54Formell besagt diese Verweisung auf das Bundessozialhilfegesetz, dass danach der vom Nothelfer um die Erstattung angegangene Träger der Sozialhilfe den Sachverhalt von Amts wegen sorgfältig aufzuklären hat und dass er dabei den Antragsteller zur Mitwirkung heranziehen kann. Dies schließt ein, dass der Träger der Sozialhilfe sich nicht mit der bloßen Behauptung des Empfängers der Nothilfe zufriedengeben darf, nicht hilfsbedürftig gewesen zu sein, wenn Anhaltspunkte für Zweifel an der Wahrhaftigkeit dieser Behauptung bestehen. Führt jedoch das sorgfältige Bemühen um Aufklärung letztlich zu keiner eindeutigen Feststellung der Hilfsbedürftigkeit für den Zeitpunkt, in dem die Nothilfe geleistet wurde, bleibt es also bei einem non liquet, dann beantwortet sich die Frage, wer die Folgen dieser Unaufklärbarkeit zu tragen hat, nach dem materiellen Recht. Die Nichtaufklärbarkeit der den Anspruch begründenden Tatsachen geht zu Lasten dessen, der einen Anspruch geltend macht, es sei denn, dass das materielle Recht eine andere Verteilung der Beweislast regelt. Das ist nach § 121 Satz 1 BSHG nicht der Fall.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1971 - V C 74.70 -, FEVS 18, 121, (124); Urteil vom 28. März 1974, - V C 27.73 -, FEVS 22, 301, (302 f.).
56Infolgedessen trägt der Nothelfer die materielle Beweislast dafür, dass ein Eilfall vorgelegen hat und dass der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis Hilfe gewährt haben würde. Das schließt ein, dass ein Patient im Zeitpunkt der Aufnahme in ein Krankenhaus und während des Zeitraums seines Verweilens dort hilfsbedürftig gewesen ist. Sozialhilfe erhält nur, wer sich nicht selbst helfen kann oder der, der die erforderliche Hilfe nicht von einem anderen erhält, vgl. § 2 Abs. 1 BSHG. Muss der Träger der Sozialhilfe bei unmittelbarer Regelung des Falles Sozialhilfe nur leisten, wenn die Hilfsbedürftigkeit festgestellt ist, dann kann hinsichtlich dieser Voraussetzung für den Erstattungsanspruch des Nothelfers - vorbehaltlich des § 29 Satz 1 BSHG - nichts anderes gelten.
57Vgl. dazu BVerwG, a.a.O., FEVS 22, 301, (303); vgl. zu § 29 Satz 1 BSHG beim Aufwendungsersatz nach § 121 BSHG das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - 22 A 1560/97 -.
58Diese eindeutige gesetzliche Regelung schließt die Annahme aus, der Erstattungsanspruch des Nothelfers gehe über den Anspruch des Hilfeempfängers (bei unmittelbarer Geltendmachung der Hilfe) hinaus. Dass hierdurch der Nothelfer mit einem gewissen Risiko belastet wird, indem er Gefahr läuft, auf den Aufwendungen "sitzenzubleiben", wenn sich später die Hilfsbedürftigkeit des Empfängers der Nothilfe nicht feststellen lässt, zwingt nicht zu einer anderen Betrachtung und Entscheidung. Einer abweichenden Auffassung folgen hieße, das Risiko stets dem Sozialhilfeträger überbürden. Sie könnte - würde sie zum Rechtsgrundsatz erhoben - zur Folge haben, dass der Nothelfer die Hilfe allzu großzügig in der Gewissheit leistet, sich stets beim Sozialhilfeträger schadlos halten zu können, ohne den Weg der Durchsetzung seines Anspruchs unmittelbar gegen den Hilfeempfänger, notfalls vor dem Zivilgericht, gehen zu müssen. Die Besorgnis, der Träger der Sozialhilfe könnte in die Stellung eines Ausfallbürgen gedrängt werden, erscheint begründet.
59Vgl. BVerwG, a.a.O., FEVS 22, 301, (303/304).
60Abweichendes folgt nicht aus § 20 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X). Nach Absatz 1 dieser Vorschrift hat der Sozialhilfeträger den maßgeblichen Sachverhalt, zu dem beim Erstattungsanspruch nach § 121 BSHG die Feststellung der Hilfebedürftigkeit gehört, von Amts wegen zu erforschen. Dabei hat die Behörde alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen, vgl. § 20 Abs. 2 SGB X.
61Von der Intensität der behördlichen Sachverhaltserforschung im Verwaltungsverfahren kann im Einzelfall abhängen, ob ein Sachverhalt zweifelsfrei geklärt werden kann oder ob ein non liquet bleibt, das den Rückgriff auf die materielle Beweislast erforderlich macht. Aber auch in diesen Fällen ungenügender Sachverhaltsermittlung ändert sich die materielle Beweislast weder im Verwaltungsverfahren noch im Verwaltungsgerichtsverfahren. Das belegt die auch in Fällen der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO, also auch bei fehlender behördlicher Sachverhaltsermittlung, gleichbleibende materielle Beweislast. Die Unbeachtlichkeit des behördlichen Verhaltens bei der Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren für die materielle Beweislast schließt allerdings nicht aus, dass das Gericht dieses Verhalten, wie anderes Verhalten eines Beteiligten auch, im Rahmen seiner Beweiswürdigung berücksichtigen kann.
62Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1996 - 5 B 202.95 -, dokumentiert in Juris.
63Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 121 BSHG nicht gegeben, weil die Hilfebedürftigkeit des Herrn A. -S. sich in wirtschaftlicher Hinsicht nach den in Betracht kommenden Beweismitteln nicht feststellen lässt.
64Die bloße Angabe des Patienten in seinem Sozialhilfeantrag vom 18. April 1990, er sei zur Kostentragung nicht in der Lage, reicht zur Darlegung seiner Mittellosigkeit nicht aus. Im Übrigen vermittelt dieser Antrag die wirtschaftliche Situation des Patienten allenfalls bruchstückhaft. So bleibt insbesondere sein Einkommen völlig im Unklaren, weil das Formular zu diesem Punkt nicht ausgefüllt wurde. Über welche Mittel die Ehefrau und das gemeinsame Kind im Heimatland des Patienten im maßgeblichen Zeitraum zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügten, ist ebensowenig ersichtlich.
65Des Weiteren wirft die erfolgte Vergütung der in der ehemaligen Tschechoslowakei entstandenen Pflegekosten ebenso wie die Bereitstellung eines Kostenvorschusses von 7632,87 DM für die streitbefangene Behandlung die Frage nach Ansprüchen des Patienten auf Kostenübernahme gegen Dritte auf.
66Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts im vorliegenden Verfahren (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) stehen geeignete Beweismittel nicht zur Verfügung. Der Patient und seine Ehefrau sind als Zeugen für das Gericht schon mangels ladungsfähiger Anschrift unerreichbar. Andere Zeugen, die über die wirtschaftliche Situation von Herrn A. -S. im hier maßgeblichen Zeitraum seiner stationären Behandlung bei der Klägerin aus eigener Kenntnis Auskunft geben könnten, sind weder benannt noch sonst ersichtlich.
67Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen kann ein Anspruch auf Erstattung des (ungedeckten) Kostenaufwands in der Zeit ab dem 20. März 1990 bis zur Entlassung des Patienten auch deswegen nicht auf § 121 BSHG gestützt werden, weil der Träger der Sozialhilfe zu dieser Zeit Kenntnis vom Hilfefall hatte.
68Vgl. zur anspruchsausschließenden Wirkung einer derartigen Kenntnis das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - 22 A 2172/98 -.
69Mit der an diesem Tag bei der Stadt B. als dem örtlichen Träger der Sozialhilfe eingegangenen "Kostenanforderung" aus Anlass der mehrfach erfolglos gebliebenen Zahlungsaufforderung und unter "vorsorglicher" Stellung eines Sozialhilfeantrags vermittelte die Klägerin die Kenntnis von Umständen, die nach der erforderlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage von diesem Zeitpunkt an nach Prüfung seiner Hilfebedürftigkeit (mögli- cherweise) die Gewährung der Übernahme der Behandlungskosten aus Sozialhilfemitteln zu Gunsten von Herrn A. -S. gerechtfertigt hätten.
70Das ergibt sich aus der in § 5 BSHG - in der hier maßgeblichen Fassung der Vorschrift bis zum 1. August 1996 - enthaltenen Regelung, die das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) ohne Änderung in § 5 Absatz 1 BSHG übernommen hat (§ 5 BSHG a.F./§ 5 Abs. 1 BSHG).
71Zwar wäre nicht der eingeschaltete örtliche Träger der Sozialhilfe, sondern der Beklagte als überörtlicher Träger zur Erbringung dieser Leistung sachlich zuständig gewesen. Denn nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG ist - soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger sachlich zuständig ist - der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig zur Gewährung der Hilfe in besonderen Lebenslagen u.a. für die in § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BSHG genannten Personen, für Geisteskranke sowie Personen mit einer sonstigen geistigen oder seelischen Behinderung oder Störung, wenn es wegen der Behinderung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren.
72Herr A. -S. gehörte zu dem in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG genannten Personenkreis, weil er aufgrund seiner Querschnittslähmung an einer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfang litt und damit zu den körperlich wesentlich Behinderten zu zählen war, vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG i.V.m. § 1 Nr. 1 der Eingliederungs-Verordnung. Ferner erforderte seine Behinderung Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß § 27 Abs. 1 BSHG in Form der Krankenhilfe nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 BSHG in einer Anstalt, nämlich einem Krankenhaus,
73vgl. zum Anstaltsbegriff: Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 40 zu § 97 BSHG.
74Des Weiteren begründete weder Gesetzes- noch Satzungsrecht des Landes die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe. Von der in § 96 Abs. 2 Satz 2 BSHG vorgesehenen und in Nordrhein-Westfalen im streitbefangenen Zeitraum des Jahres 1990 durch § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AG-BSHG NRW) vom 25. Juni 1962 (GV. NRW. S. 344),
75vgl. nunmehr § 3 AG-BSHG NRW vom 15. Juni 1999, GV.NRW. S. 386/393.
76den überörtlichen Trägern eröffneten Möglichkeit der Heranziehung der örtlichen Träger zur Aufgabenerledigung hat der Beklagte keinen Gebrauch gemacht.
77In der dafür maßgeblichen Satzung des beklagten Landschaftsverbandes R. über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 19. März 1984 (GV. NRW. S. 227) ist die Durchführung der in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG genannten Aufgaben (anders als diejenigen der in § 1 Nr. 1 bis 6 der Satzung im einzelnen genannten Aufgaben) nicht auf die örtlichen Träger übertragen worden. In § 3 der Satzung ist lediglich vorgesehen, dass es den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegt, für den überörtlichen Träger Anträge auf Gewährung von Sozialhilfe entgegenzunehmen und die Entscheidungen vorzubereiten und Hilfesuchende den Anstalten etc. zuzuführen.
78Das von der Klägerin eingeschaltete Sozialamt der Stadt B. war danach lediglich zur Vorbereitung der vom Beklagten als dem überörtlichen Träger zu treffenden Entscheidung berufen, nicht aber zur Entscheidung selbst.
79Indes ist die Frage nach der (formellen) Zuständigkeitsordnung von derjenigen nach der (materiellen) Begründung eines Sozialrechtsverhältnisses zu unterscheiden. Das Entstehen eines Hilfeanspruchs richtet sich ausschließlich nach § 5 BSHG a.F./§ 5 Abs. 1 BSHG.
80Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 98.81- , FEVS 32, 221 (224) m.w.N.
81Danach genügt es für das Einsetzen der Sozialhilfe, wenn der Hilfefall statt dem an sich zuständigen Träger der Sozialhilfe einer von ihm "beauftragten Stelle" bekannt wird, vgl. § 5 BSHG a.F./§ 5 Abs. 1 BSHG.
82Ungeachtet dessen, ob der örtliche Träger der Sozialhilfe stets als "beauftragte Stelle" des überörtlichen Trägers im Sinne der Regelung anzusehen ist,
83so Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 15. Auflage, Rdnr. 8 zu § 5 BSHG,
84war die Stadt B. jedenfalls nach § 3 der vorgenannten Satzung ausdrücklich zu der für die Kenntnis des Hilfefalls maßgeblichen "Entgegennahme der Anträge" beauftragt.
85Auf das Datum des Eingangs dieser Unterlagen als "Antrag auf Eingliederungshilfe" beim Beklagten kommt es daher nicht an.
86Im vorliegenden Fall endete demnach mit Ablauf des 19. März 1990 der Eilfall bzw. das Erstattungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten.
87Schließlich ist im Hinblick auf die spezielle Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Nothelfern und Trägern der Sozialhilfe in § 121 BSHG ein Rückgriff auf allgemeine Ausgleichsbestimmungen, insbesondere die Regeln der öffentlich- rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, ausgeschlossen.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 32.89 -, BVerwGE 91, 245 (249) = FEVS 44, 89.
89Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
90Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
91Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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