Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2511/98

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Änderung der Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 15. April 19.. und vom 8. April 19.. sowie des Widerspruchsbescheides vom 28. November 19.. verpflichtet, die in Nr. 4. des Klageantrages I. Instanz aufgeführten Zeiten als ruhegehaltfähig anzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens I. Instanz tragen der Kläger zu einem Viertel und der Beklagte zu drei Vierteln.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung, soweit die Zulassung abgelehnt worden ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens im Übrigen trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger jeweils vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Verfahrens I. Instanz wird unter entsprechender Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 15. April 19.. auf bis zu 12.000,-- DM festgesetzt.

Der Streitwert des Verfahrens auf Zulassung der Berufung wird, soweit der Zulassungsantrag des Beklagten abgelehnt worden ist, auf bis zu 8.000,- DM und der Streitwert des Berufungsverfahrens im Übrigen auf bis zu 3.000,-- DM festgesetzt.


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