Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1133/01

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene auf dem im Ausschreibungsblatt Nr. 81/99 ausgeschriebenen, mit Besoldungsgruppe A 8 BBesO bewerteten Dienstposten Bürosachbearbeiter/Bürosachbearbei-terin im Sachgebiet III bei der Bundeswehrverwaltungsstelle in den U. und K. , Außenstelle H. , zu befördern, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers auf diesen Beförderungsdienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.045,77 EUR (entspricht 4.000 DM) festgesetzt.


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