Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 5652/00.A

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das angefochtene Urteil teilweise geändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 2. September 1998 i.d.F. durch den Ergänzungsbescheid vom 28. Januar 1999 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 AuslG für die Türkei vorliegt. Die im ersten Absatz der Ziffer 2. des Bundesamtsbescheides vom 2. September 1998 getroffene Abschiebungsanordnung, die im zweiten Absatz der Ziffer 2. getroffene Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Ziellandes Türkei und die im letzten Satz der Ziffer 2. getroffene Abschiebungsanordnung "auf Vorrat" werden aufgehoben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen - unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Kostenausspruchs - für beide Instanzen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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