Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7A D 46/01.NE
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 28 "C.------straße / O. str." der Stadt X. ist unwirksam.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks O1.-----straße 6 (Gemarkung X. , Flur 7, Flurstück 803) im Süden des Ortsteils C1. der Antragsgegnerin. Im August 2000 kauften sie die rückwärtig angrenzenden, unbebauten Grundstücke Gemarkung X. , Flur 7, Flurstücke 1144 und 1145 "als Bauland" hinzu. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 28 "C.------straße /O. .", weil die hinzugekauften Parzellen entgegen früheren Planungsabsichten der Antragsgegnerin nicht in das Plangebiet einbezogen und als baulich nutzbar festgesetzt wurden. Diese Grundstücke der Antragsteller grenzen mit ihrer Südseite an die in Höhe der Parzelle 1145 als Sackgasse endende E.---straße und damit an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 28 an. Dieser erfasst einen etwa 4,1 ha großen Bereich nördlich des Stadtkerns der Antragsgegnerin. Das Plangebiet grenzt im Osten zwischen der E.---straße und der C.------straße an den Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes "Ehemaliges Bahngelände" und im Süden an die etwa von Westen nach Osten verlaufende C.------straße. Im Westen wird der Planbereich zum Teil durch die Straße Am I. bis zur Einmündung in die C.------ straße begrenzt. Nördlich des Grundstücks Am I. 5 verspringt die Plangrenze in westlicher Richtung, orientiert sich in etwa an den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke S. Straße 62 und 64, setzt sich bis zum Grundstück E.---straße 2 fort und verläuft sodann an den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke E.---straße 2 und 4 sowie der östlichen Grenze des Grundstücks E.---straße 4 entlang bis zur nördlichen Plangrenze. Das Plangebiet ist im Wesentlichen unbebaut und besteht insoweit aus Wiesen- und Weideflächen. Die im Plangebiet liegenden Grundstücke östlich der C.------straße , die Grundstücke Am I. 2 bis 10 sowie das zur E.--- straße erschlossene Flurstück 1139 weisen Wohnbebauung auf.
3Im nördlichen und westlichen Umfeld des Plangebiets ist vereinzelt gewerbliche Nutzung angesiedelt. Auf dem Grundstück O1.-----straße 1 - 5 befinden sich die Betriebsgebäude der Firma E1. C2. und L. GmbH. Auf dem Grundstück S. Straße 66 ist die Spritzlackiererei L1. ansässig, auf dem Grundstück S. Straße 67 befinden sich die Kfz-Werkstatt C3. sowie der Stahlbaubetrieb X1. .
4Der Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Er setzt in seinem südlichen Bereich entlang der C.------straße im städtebaulichen Übergang zum Stadtkern Mischgebiet MI unter Ausschluss von Tankstellen und Vergnügungsstätten mit zwei- bzw. überwiegend dreigeschossiger Bebaubarkeit, einer Grundflächenzahl von 0,6 und offener Bauweise fest. Die übrigen Bauflächen im Plangebiet sind als allgemeines Wohngebiet WA unter Ausschluss der in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Ausnahmen mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und offener Bauweise unter Beschränkung auf Einzel- und Doppelhäuser ausgewiesen. Mit Ausnahme des Flurstücks 1139, für das der Plan eine zweigeschossige Bebauung zulässt, ist für das übrige allgemeine Wohngebiet nur eingeschossige Bebaubarkeit festgesetzt. Neben Verkehrsflächen zur Erschließung der Baugrundstücke setzt der Plan Maßnahmen und Flächen zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft fest. Auf der Parzelle 753 ist eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz ausgewiesen. Wegen der Festsetzungen im Übrigen wird auf die Planurkunde Bezug genommen.
5Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
6Am 7. Juli 1987 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 28 für ein Plangebiet zwischen der S. Straße im Westen, der O1.-----straße im Norden, der C.------straße im Süden und unter Einschluss der von der Antragsgegnerin erworbenen ehemaligen Bahntrasse im Osten. Dieser Beschluss wurde ortsüblich am 9. September 1987 öffentlich bekannt gemacht. Nach Erstellung mehrerer Planentwürfe, landesplanerischer Abstimmung und Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. Ing. T. über den Baugrund vom 11. Juli 1991 beschloss der Rat am 16. Juni 1992 eine frühzeitige Beteiligung der Bürger zu zwei Entwurfsvarianten. Auf zahlreich geäußerte Bedenken u. a. während der Bürgerversammlung am 7. Oktober 1992 verringerte der Rat mit am 11. November 1996 öffentlich bekannt gemachtem Beschluss vom 17. September 1996 den geplanten Geltungsbereich im Wesentlichen auf die heutigen Plangrenzen unter zusätzlicher Einbeziehung der unbebauten Flurstücke westlich der Straße Am I. . Am 7. Mai 1998 beschloss der Rat, den Bereich dieses Planentwurfs um die - heute den Antragstellern gehörenden - Grundstücke Gemarkung X. , Flur 7, Flurstücke 1144 und 1145, zu erweitern und eine vorgezogene Bürgerbeteiligung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Dieser Beschluss wurde am 25. Mai 1998 öffentlich bekannt gemacht; in der Bekanntmachung wurde zugleich zu einer Bürgerversammlung für den 2. Juni 1998 eingeladen.
7Unter dem 7. Oktober 1999 wurde den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen des im Umfeld des Plangebiets ansässigen kunststoffverarbeitenden Bootsbaubetriebes regte die Handwerkskammer B. an, die Vorgaben des Abstandserlasses zu beachten; die Kreishandwerkerschaft I1. , die IHK B. und das Staatliche Umweltamt B. regten an, zur Frage der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen ein Gutachten einzuholen. Das Staatliche Umweltamt B. forderte zum Hochwasserschutz wasserwirtschaftliche Maßnahmen, u. a. die Erstellung eines Rückhaltebeckens und die Verlegung einer Kanalleitung dorthin, sowie deren Absicherung durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Außerdem äußerte es, wie auch andere Träger öffentlicher Belange, sonstige Bedenken.
8In seiner Sitzung vom 12. April 2000 befasste sich der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen. Er beschloss, das Gebiet des Planentwurfs im Bereich der Flurstücke 807 und 1132 westlich der Straße Am I. auf die heutige Plangrenze zurückzunehmen und diese Planfassung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. In der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Beschlüsse am 11. September 2000 wird mitgeteilt, der Planentwurf mit den textlichen Festsetzungen liege vom 25.09. bis 25.10.2000 beim Referat für Stadtplanung und Bauverwaltung der Stadt X. , S. Straße 25-27, Zimmer 204, "zu den üblichen Dienstzeiten" zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
9Mit Schreiben vom 28. September 2000 teilte die Antragsgegnerin die Stellungnahmen des Planungs- und Umweltausschusses dem Staatlichen Umweltamt B. zu dessen Anregungen mit unter Beifügung der zur Frage der Lärmimmissionen der vier bestehenden Gewerbebetriebe auf das Plangebiet eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Dr. Ing. T1. vom 25. Mai 2000 sowie des mit der Firma F. J. GmbH, I2. , u. a. zur Errichtung eines Regenrückhaltebeckens geschlossenen Erschließungsvertrages vom 31. März 2000. Unter dem 27. Oktober 2000 gab das Staatliche Umweltamt B. an, seine Bedenken auch zur Frage der Geruchsimmissionen seien ausgeräumt, seine Anregungen berücksichtigt worden. Der Stellungnahme zu den Geruchsimmissionen der kunststoffverarbeitenden Bootswerft folgte die Handwerkskammer B. laut Schreiben vom 24. Oktober 2000 nicht.
10Nachdem die Antragsteller abgelehnt hatten, auf ihren Parzellen 1144 und 1145 Grunddienstbarkeiten zum Schutz des Bootsbaubetriebs eintragen zu lassen, wurde ihnen unter dem 28. Dezember 2000 Gelegenheit gegeben, zur Möglichkeit einer Herausnahme der Flurstücke aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2001 verwiesen sie auf die Möglichkeit von Entschädigungsansprüchen, ihre Prozessbevollmächtigten teilten unter dem 30. Januar 2001 mit, um einen denkbaren Konflikt zwischen dem Bootsbaubetrieb und einer Wohnbebauung auf den beiden Flurstücken zu lösen, gäbe es noch andere Möglichkeiten als die Eintragung von Grunddienstbarkeiten.
11Nach Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. T1. vom 16. Januar 2001 zur Frage der zu erwartenden Geruchsimmissionen durch den Bootsbaubetrieb, einer Rechtsauskunft des Städte- und Gemeindebundes und nach einem weiteren Termin am 2. März 2001 mit dem Antragsteller mit Gelegenheit zur Erörterung der geplanten Herausnahme der beiden Parzellen aus dem Plangebiet prüfte der Rat am 27. März 2001 die Anregungen der Handwerkskammer und der Antragsteller, nahm die Flurstücke 1144 und 1145 aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes heraus und beschloss den Bebauungsplan Nr. 28 sodann als Satzung. Im Satzungsbeschluss heisst es ferner, der Bebauungsplan werde aber erst in Kraft gesetzt, wenn die F. auch in Anbetracht dessen, dass eventuell ein Normenkontrollverfahren eingeleitet werde, die Vereinbarung zwischen der F. und der Antragsgegnerin mit Datum vom 31. März 2000 zum Bau eines Regenrückhaltebeckens bestätigt habe. Nach der entsprechenden Bestätigung der Firma F. J. GmbH, I2. , unter dem 21. Mai 2001 wurde der Satzungsbeschluss am 23. Mai 2001 ortsüblich bekannt gemacht.
12Die Antragsteller haben am 8. Juni 2001 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie vor, sie seien antragsbefugt, denn sie erlitten durch die Herausnahme ihrer Grundstücke aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes einen relevanten Rechtsnachteil. Sie hätten ein Recht auf fehlerfreie Abwägung unter besonderer Berücksichtigung ihres Eigentums an den beiden Grundstücken, nachdem insoweit ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nach § 33 Abs. 1 BauGB gegeben sei. Diese Rechtsposition habe die Antragsgegnerin ihnen im Rahmen der Abwägung nicht mit der angegebenen Begründung zum Schutz eines an der O1.-----straße ansässigen Betriebes entziehen können. Sie habe die Bedeutung des Eigentums falsch eingeschätzt. Eine fehlerfreie Abwägung werde zur Einbeziehung ihrer Grundstücke in den Planbereich führen. Der Antrag sei auch begründet. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungplanes sei fehlerhaft durchgeführt worden. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 BauGB über die förmliche Bürgerbeteiligung sei verletzt worden, indem die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs nicht die konkrete Dienstzeit angegeben, sondern nur den Hinweis enthalten habe, der Entwurf liege "zu den üblichen Dienstzeiten" aus. Die Antragsgegnerin habe gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB über das vereinfachte Beteiligungsverfahren verstoßen, indem der Bürgermeister die Antragsteller bereits im Dezember 2000 zur beabsichtigten Änderung des Planentwurfs durch Herausnahme der Parzellen 1144 und 1145 aus dessen Geltungsbereich zur Stellungnahme aufgefordert habe und erst danach der Planentwurf durch den zuständigen Ausschuss bzw. den Rat geändert worden sei. Der Satzungsbeschluss des Rates vom 27. März 2001 sei nichtig, weil der Rat das Inkraftsetzen des Bebauungsplanes davon abhängig gemacht habe, dass der Erschließungsträger die Vereinbarung vom 31. März 2000 zum Bau eines Regenrückhaltebeckens zuvor bestätige. Der Bebauungsplan sei auch nicht abwägungsfehlerfrei zu Stande gekommen. Der Planentwurf sei geändert worden, um eine befürchtete Konfliktsituation zwischen einer zulässigen Wohnbebauung auf den Parzellen 1144 und 1145 und dem Bootsbaubetrieb zu vermeiden. Im Zuge der Planaufstellung habe sich herausgestellt, dass eine solche planerisch zu bewältigende Konfliktlage nicht bestanden habe. Damit habe es insbesondere auch keinen Grund gegeben, von ihnen - den Antragstellern - die Eintragung von Grunddienstbarkeiten zum Schutz des Bootsbaubetriebes zu verlangen. Die Änderung des Planentwurfs lasse sich auch nicht damit begründen, im Fall der Erteilung von Baugenehmigungen zur Errichtung von Wohngebäuden auf den Flurstücken 1144 und 1145 könne der Inhaber des Bootsbaubetriebes diese mit Erfolg anfechten, weshalb die Antragsgegnerin dann Schadensersatzansprüchen der Antragsteller ausgesetzt sei. Die Antragsgegnerin habe die Bedeutung des Grundeigentums nicht erkannt, nachdem unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 BauGB Baulandqualität eingetreten sei und eine Verkleinerung des Plangebiets um diese Baugrundstücke eine Entschädigungspflicht nach § 42 BauGB auslöse. Die Abwägungsfehler seien auch erheblich, denn der Rat hätte das Plangebiet bei einer richtigen Bewertung nicht verkleinert.
13Die Antragsteller beantragen,
14den Bebauungsplan Nr. 28 "C.------straße / O. ." der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.
15Die Antragsgegnerin beantragt,
16den Antrag abzulehnen.
17Sie meint, den Antragstellern fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil diese das Ziel der Einbeziehung ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit der begehrten Nichtigkeits- bzw. Unwirksamkeitsfeststellung von vornherein nicht erreichen könnten. Der Normenkontrollantrag könne ihre Rechtsstellung nicht verbessern, denn auch bei Antragsstattgabe würde kein Baurecht für die Grundstücke bestehen. Ihnen fehle zudem die erforderliche Antragsbefugnis. Diese sei für Eigentümer eines außerhalb des Bebauungsplanes gelegenen Grundstücks nur gegeben, wenn deren Belange im Rahmen der Abwägung hätten berücksichtigt werden müssen, dies aber unterblieben sei. Die Antragsteller hätten insoweit nicht hinreichend vorgetragen, durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Vollziehung in eigenen Rechten beeinträchtigt zu werden. Einen Anspruch auf Einbeziehung ihrer Grundstücke gebe es nicht. Der Antrag sei auch unbegründet. Ein Hinweis auf die üblichen Dienstzeiten im Rahmen der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs reiche aus. Im Rahmen der vereinfachten Beteiligung der Antragsteller im Zuge der Änderung des Planentwurfs seien die maßgeblichen Rechtshandlungen durch das zuständige Gremium, nämlich den Rat im Wege des Satzungsbeschlusses vorgenommen worden. Selbst wenn die Beteiligung erst nach einem Beschluss hätte erfolgen dürfen, sei ein solcher Verstoß unbeachtlich. Der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan sei nicht nichtig, denn er selbst sei unbedingt. Lediglich der Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Bebauungsplanes habe von dem Eintritt einer Bedingung abhängen sollen. Die im Zuge der Planaufstellung vorgenommene Reduzierung des Plangebiets sei nicht abwägungsfehlerhaft. Die Entscheidung, auf diese Weise den ca. 100 m von den Grundstücken der Antragsteller entfernten Bootsbaubetrieb als emittierendes Unternehmen nicht durch heranrückende Wohnbebauung zu gefährden, sei sachgerecht. Die Antragsgegnerin sei nicht gehindert, insoweit strengere Maßstäbe als das Staatliche Umweltamt anzulegen. Eigentumsrechtliche Positionen der Antragsteller seien nicht berührt. Ihnen sei insbesondere kein Baurecht entzogen worden, denn eine Planreife im Sinne des § 33 Abs. 1 BauGB habe noch nicht vorgelegen.
18Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
21Den Antragstellern fehlt nicht die erforderliche Antragsbefugnis.
22Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier maßgeblichen Fassung des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
23Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44, 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 und 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 - BRS 62 Nr. 48.
24Als verletztes Recht kommt hier nur das subjektive Recht aus § 1 Abs. 6 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung eigener privater Belange in der Abwägung in Betracht, das die Antragsteller ebenfalls anführen. Der Private hat keinen Anspruch auf Durchsetzung seiner Belange, aber ein Recht darauf, dass seine Belange ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden.
25Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 und 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 - BRS 62 Nr. 48.
26Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der für die Abwägung beachtlich gewesen ist. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere auch geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.
27Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 und 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 - BRS 62 Nr. 48; Beschluss vom 25. Januar 2001 - 6 BN 2.00 - ZfBR 2001, 419.
28Die Antragsteller machen geltend, in ihrem subjektiven Recht auf abwägungsgerechte Berücksichtigung ihrer privaten Belange bei der Abwägung im Zusammenhang mit der Festsetzung der nördlichen Plangrenze des Bebauungsplanes Nr. 28 verletzt zu sein. Diese hat zur Folge, dass ihre Grundstücke Gemarkung X. , Flur 7, Flurstücke 1144 und 1145, weiterhin unbeplant bleiben und nicht durch rechtsverbindliche bauplanerische Festsetzung als allgemeines Wohngebiet WA - wie im Planentwurf vorgesehen - ausgewiesen sind.
29Der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks kann eine Rechtsverletzung auch geltend machen, indem er hinreichend substantiiert darlegt, dass der Plangeber bei sachgerechter Abwägung gehalten gewesen wäre, eine bauliche Nutzung des Grundstücks über den im Bebauungsplan festgesetzten Umfang hinaus einzuräumen.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1998 - 10a D 74/97.NE -; zur Einschränkung oder Aufhebung baulicher Nutzbarkeiten bei Überplanung vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 - 4 CN 6.99 - BRS 63 Nr. 1.
31Hier fehlt den Antragstellern der Anknüpfungspunkt der Belegenheit ihrer Grundstücke im Plangebiet. Indessen ist nicht ausgeschlossen, dass auch Eigentümer, deren Grundstücke außerhalb des Plangebiets liegen, gegebenenfalls Belange ins Feld führen können, die als Teil des Abwägungsmaterials bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Der Nachweis bloßer Abwägungsrelevanz kann ausreichen, um im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Rechtsverletzung geltend zu machen, die eine Antragsbefugnis begründet.
32Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 und 28. April 1999 - 4 CN 5.99 - BRS 62 Nr. 47.
33Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich aus ihrem Vortrag, die Antragsgegnerin habe das Gewicht ihres, der Antragsteller, eigentumsrechtlich geschützten Interesses an der Einbeziehung der Grundstücke in das Plangebiet verkannt und fehlerhaft den Interessen eines im Umfeld des Plangebiets ansässigen Bootsbaubetriebes den Vorrang gegeben. Hätte die Antragsgegnerin die Belange des Bootsbaubetriebs nicht abwägungsfehlerhaft als gewichtiger angesehen, hätte sie ihre Grundstücke durch den Bebauungsplan einem allgemeinen Wohngebiet - WA - zugeordnet. Diese Darlegungen lassen nach den hier vorliegenden besonderen Umständen eine Verletzung des Rechts der Antragsteller auf Abwägung ihrer eigenen Belange möglich erscheinen.
34Allerdings ist davon auszugehen, dass es grundsätzlich in der freien Entscheidung der Gemeinde liegt, ob sie für eine bestimmte Fläche in ihrem Gemeindegebiet einen Bebauungsplan aufstellt oder nicht. Auch darf die Gemeinde unter Beachtung der Grundregeln des § 1 BauGB die Grenzen des Plangebiets nach ihrem planerischen Ermessen festsetzen und sich dabei auch von Zweckmäßigkeitserwägungen leiten lassen sowie ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken, in denen ein "akuter" planerischer Handlungsbedarf besteht.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 1998 - 7a D 33/97.NE -.
36Die Antragsgegnerin selbst hat jedoch im Bebauungsplanverfahren das Interesse der Antragsteller an einer Überplanung ihrer Grundstücke als abwägungsbeachtlich behandelt. Sie hat von einer Überplanung letztlich nur deshalb abgesehen, weil sie Immissionsschutzprobleme als nicht hinreichend gelöst angesehen hat. Bestünden diese der Überplanung der Grundstücke der Antragsteller entgegenstehenden Gesichtspunkte nicht, wie die Antragsteller behaupten, spricht in der Tat Einiges dafür, dass es die Antragsgegnerin bei ihrer ursprünglichen Planungsabsicht belassen und die Grundstücke der Antragsteller überplant hätte. Hinzu kommt Folgendes:
37Die Aufgabe der Bauleitplanung kann es zur Gewährleistung einer geordneten - nunmehr: "nachhaltigen" - städtebaulichen Entwicklung im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB im Einzelfall erfordern, den Geltungsbereich des Bebauungsplans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist, um einem ansonsten zu besorgenden städtebaulichen Missstand zu begegnen. In einem solchen Einzelfall sind die Interessen der von der Bauleitplanung betroffenen Eigentümer der dem Plangebiet benachbarten Grundstücke insbesondere auf Einbeziehung ihrer Grundfläche in das Plangebiet im Rahmen der Abwägung mit zu berücksichtigen.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1995 - 4 NB 23.94 - BRS 57 Nr. 3; OVG NRW, Urteil vom 30. November 1998 - 7a D 33/97.NE - "Insellage"; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. April 2002 - 8 S 1799/01 - Juris-Dokument.
39Die Antragsgegnerin hat auch diese Frage der Sache nach zu Recht als abwägungsbeachtlich angesehen. Im Fall des Vollzugs des Bebauungsplanes werden die Grundstücke der Antragsteller nicht nur westlich, sondern auch südlich an bebaute Grundstücke angrenzen. Das Gewicht der Bebauung dürfte sich damit derart verdichten, dass die Frage abwägungsbeachtlich würde, ob die bauliche Entwicklung der Grundstücke nördlich der E.---straße , die dann möglicherweise nach Maßgabe des § 34 BauGB gesteuert würde, nicht sinnvollerweise auf der Grundlage eines Bebauungsplanes gesteuert werden sollte. In diesen Abwägungsprozess waren die Belange der Antragsteller einzustellen.
40Den Antragstellern fehlt auch nicht das für die Zulässigkeit ihres Normenkontrollantrags weiterhin erforderliche Rechtsschutzinteresse.
41Mit der Antragsbefugnis ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2002, 1126 f.
43Dies wäre nur der Fall, wenn die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit des Bebauungsplans nichts dazu beitragen könnte, das Rechtsschutzziel der Antragsteller zu erreichen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 - BRS 55 Nr. 25 und Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44.
44An diesem weiten Verständnis des Rechtsschutzinteresses ist auch nach der Neufassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO festzuhalten.
45Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44.
46Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist demnach schon genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden gegebenenfalls von Nutzen sein kann.
47Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2002, 1126 f. und 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44.
48Unschädlich ist, dass ein Antragsteller seinem eigentlichen Ziel, für sein Grundstück die Nutzung festzusetzen, die seinen Vorstellungen entspricht, nicht allein dadurch näher kommt, dass der Bebauungsplan für nichtig erklärt wird.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44.
50Das Rechtsschutzinteresse an dem vorliegenden Normenkontrollantrag ist demnach zu bejahen. Zwar können die Antragsteller ihr Ziel, dass eine Wohnbaunutzung für ihre beiden Grundstücke ausgewiesen wird, durch den Angriff gegen den ihr Grundeigentum gerade ausklammernden Bebauungsplan nicht unmittelbar erreichen. Bei einem Obsiegen der Antragsteller liegt es jedoch nahe, dass die Antragsgegnerin abwägt, ob der betroffene Bereich erneut überplant werden soll, und zwar möglicherweise unter Einbeziehung der beiden Grundstücke der Antragsteller. Der Normenkontrollantrag ist im Umfang der Tenorierung auch begründet, im Übrigen hat er keinen Erfolg. Der Bebauungsplan leidet nicht an einem beachtlichen, zu seiner Gesamtunwirksamkeit führenden formellen Fehler.
51Unschädlich ist, dass die Antragsteller die nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erhobenen Rügen nicht außerhalb des Normenkontrollverfahrens unmittelbar schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin, sondern innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Halbs. 1 BauGB im Rahmen des anhängigen Normenkontrollverfahrens geltend gemacht haben.
52Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Februar 1997 - 7a D 115/94.NE - NWVBl. 1997, 346 und 2. März 1998 - 7a D 125/96.NE -; Hess. VGH, Urteil vom 22. Oktober 1991 - 4 N 670/88 - BRS 52 Nr. 31; offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1982 - 4 N 6.79 - BRS 39 Nr. 28 .
53Die zur formellen Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplanes erhobenen Rügen der Antragsteller greifen jedoch nicht durch.
54Dies betrifft zunächst den Einwand, eine Bekanntmachung der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs "zu den üblichen Dienstzeiten" reiche nicht aus.
55§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB verlangen zwecks Beteiligung der Bürger nur, dass der Entwurf des Bebauungsplanes auf die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt wird und Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Angabe "zu den üblichen Dienstzeiten" ist nicht zu beanstanden. Die zusätzliche Angabe der konkreten Dienstzeit, während derer Einsicht genommen werden kann, ist nicht erforderlich.
56Der Begriff "auf die Dauer eines Monats" im Gesetz bezieht sich schon nach seinem Wortlaut lediglich auf die vorgeschriebene Dauer der Auslegung und nicht auf die Tagesstunden der Auslegung innerhalb der Monatsfrist. Im Hinblick auf die Bedeutung der Bürgerbeteiligung ist lediglich geboten, dass den Bürgern während eines Monats innerhalb der üblichen Dienstzeiten hinreichend Gelegenheit zur Einsichtnahme gegeben wird. Der Entwurf muss innerhalb der Monatsfrist, aber nicht zu bestimmten Zeiten oder gar während aller Dienststunden ausgelegt werden.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C 25.78 - BRS 36 Nr. 22.
58Mit der hier vorliegenden Bekanntmachung über die Auslegung des Planentwurfs während eines benannten einmonatigen Zeitraums "zu den üblichen Dienstzeiten" wird nach den vorstehenden Grundsätzen der Vorschrift hinreichend Rechnung getragen. Die Angabe der konkreten Dienstzeiten, während derer Einsicht genommen werden kann, kann zwar zweckmäßig sein, ist aber nicht erforderlich.
59Vgl. Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar - Stand: 1. August 2002 -, § 3 Rdnr. 44 am Ende.
60Eine unzulässige psychologische Hemmschwelle -
61vgl. BayVGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - 14 N 94.1158 - BayVBl. 1996, 48 -
62wird durch die Angabe "zu den üblichen Dienstzeiten" nicht errichtet, zumal der interessierte Bürger ohnehin nur während dieser Öffnungszeiten erwartet, Einsicht in die Entwurfsunterlagen nehmen zu können -
63vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2000 - 8 S 2592/99 - BRS 63 Nr. 32 -
64und sich erforderlichenfalls der genaue Beginn und das genaue Ende der Dienstzeiten je Tag durch den Bürger leicht feststellen lassen.
65Auch der gerügte Verstoß gegen §§ 3 Abs. 3 Satz 3, 13 Nr. 2 BauGB liegt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht vor.
66Ihrer Meinung nach soll der Verstoß darin begründet sein, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer möglichen Aussparung ihrer Grundstücke aus dem Plangebiet gegeben habe, bevor sich die zu einer solchen Änderung des Planentwurfs befugten Organe der Antragsgegnerin - der Planungsausschuss bzw. der Rat - überhaupt damit befasst hätten. Richtigerweise hätte - so die Antragsteller sinngemäß - in umgekehrter Reihenfolge verfahren werden müssen.
67Eine Verletzung von Bundesrecht ist damit nicht dargelegt.
68Im Hinblick auf die Beteiligung der Bürger verlangt das Bundesrecht nur, dass der Planentwurf nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt und die Auslegung zuvor bekannt gemacht wird. Es schreibt jedoch nicht vor, von welchem Gemeindeorgan und in welcher Weise diese Entscheidung zu treffen ist.
69Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 - BRS 48 Nr. 21.
70Gleiches gilt für das sich gegebenenfalls anschließende vereinfachte Verfahren zur Bürgerbeteiligung.
71Wird der Entwurf eines Bebauungsplans nach seiner öffentlichen Auslegung geändert, ohne dass die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung berührt, kann nach §§ 3 Abs. 3 Satz 3, 13 Nr. 2 BauGB von einer erneuten Auslegung des Entwurfs abgesehen werden, wenn den von der Änderung betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben wird. Diese vereinfachte Verfahrensweise dient dazu, etwaige Bedenken und Anregungen als neues Abwägungsmaterial zur Änderung des Planentwurfs entgegenzunehmen.
72Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 30. November 1998 - 26 N 95.1815 - BRS 60 Nr. 38; Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar - Stand: 1. August 2002 -, § 3 Rdnr. Rdnrn. 70 f. und Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar - Stand: 1. August 2002 -, § 13 Rdnr. 30.
73Wer den Anstoß zu dieser Anhörung zu geben hat, schreibt das Bundesrecht nicht vor.
74Hier könnte allenfalls ein Verstoß gegen das Landesrecht, insbesondere die Gemeindeordnung in Frage kommen. Indessen liegen insoweit schon die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW nicht vor, denn nach dieser Vorschrift muss nicht nur die Tatsache bezeichnet werden, die den Mangel ergibt, sondern auch die verletzte Rechtsvorschrift bezeichnet werden. Dies haben die Antragsteller jedoch nicht getan.
75Entgegen ihrer Auffassung ist der am 27. März 2001 gefasste Satzungsbeschluss auch nicht deshalb unwirksam, weil der Rat das Inkraftsetzen des Bebauungsplanes davon abhängig gemacht habe, dass der Erschließungsträger zuvor die Vereinbarung vom 31. März 2000 zum Bau eines Regenrückhaltebeckens bestätige. Sie berufen sich darauf, dass eine Handhabung des Gemeinderates, die Entscheidung über das Inkrafttreten eines Bebauungsplanes entweder von dem Eintritt einer Bedingung abhängig zu machen oder der Verwaltung zu überlassen, aus kommunalverfassungsrechtlichen Gründen fehlerhaft sei und zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes führe.
76Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 1995 - 10a D 77/91.NE - BRS 57 Nr. 48 = NWVBl. 1996, 438; Bielenberg/Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar - Stand: 1. August 2002 -, § 10 Rdnr. 12.
77Diese Überlegungen sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
78Abgesehen davon, dass die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung zum Kommunalverfassungsrecht nach Maßgabe der inzwischen außer Kraft getretenen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 - GV. NW. 1984 S. 475 - ergangen ist und sich im hier zu entscheidenden Fall nach der Kommunalverfassungsreform unter Geltung der Gemeindeordnung vom 14. Juli 1994 - GV. NRW 1994 S. 666 - die Frage stellen würde, ob der Bürgermeister der Antragsgegnerin hier zugleich als Hauptverwaltungsbeamter hat tätig werden sollen, kann jedenfalls nicht angenommen werden, die Entscheidung über das Inkraftsetzen des Bebauungsplanes habe vollständig in die Hände der Verwaltung gelegt werden sollen. Die angeführte Rechtsprechung zielte darauf ab zu verhindern, dass die insoweit in keiner Weise legitimierte Verwaltung Rechtsnormen "auf Vorrat" halten und ohne eigenverantwortliche Entscheidung des Rates nach Belieben in Kraft setzen könnte.
79Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 1995 - 10a D 77/91.NE - BRS 57 Nr. 48 = NWVBl. 1996, 438.
80Hier kann angesichts der Fassung des vorliegenden Satzungsbeschlusses von einer im Wege der Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen ermöglichten eigenverantwortlichen Bestimmung des Zeitpunktes des Inkrafttretens durch den Bürgermeister, geschweige denn einer materiellen Entscheidungskompetenz, keine Rede sein.
81In der Begründung zum Bebauungsplan ist als Grund für die Vorgehensweise des Rates unter Nr. 5 festgehalten, dass eine Beseitigung des Niederschlagswassers durch Versickerung im Plangebiet auf Grund der vorhandenen Bodenschichten nicht möglich ist, eine Beseitigung des Niederschlagswassers durch Einleitung in den Graben entlang der E.---straße ("namenloses Gewässer Nr. 2") und in den oberen Molkereibach indessen eine Regenrückhaltevorrichtung östlich des ehemaligen Bahndammes voraussetzt. Die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur müsse mit dem Bau der Erschließungsstraßen hergestellt werden.
82Dieses Rückhaltebecken, zu dessen Errichtung sich die Firma F. J. GmbH mit Vertrag vom 31. März 2000 verpflichtet hat, war zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 27. März 2001 noch nicht gebaut. Die Firma F. J. GmbH war zugleich Eigentümerin von Grundstücken innerhalb des vorgesehenen Plangebiets. Aus der Sitzungsvorlage für die Ratssitzung am 27. März 2001 ergibt sich, dass der Rat einerseits an einem raschen Abschluss des Bebauungsplanverfahrens durch Satzungsbeschluss interessiert war, andererseits aber Sicherheit über die Errichtung des dann notwendigen Regenrückhaltebeckens haben wollte. Der Rat ist übereingekommen, über den Bebauungsplan als Satzung abzustimmen, der Plan dürfe aber erst in Kraft gesetzt werden, wenn die Firma F. J. GmbH die Vereinbarung zum Bau des Regenrückhaltebeckens, deren bevorstehende Umsetzung Grundlage für die Abwägungsentscheidung war, auch tatsächlich bestätigt habe. Dementsprechend ist der Beschluss gefasst worden.
83Damit ist dem Bürgermeister kein eigener Entscheidungsspielraum eingeräumt, sondern der Sache nach festgelegt worden, der Satzungsbeschluss dürfe nicht vor Zugang der Bestätigung, müsse aber nach ihrem Zugang bekannt gemacht werden. Der Ratsbeschluss gab damit die weitere Vorgehensweise zwingend vor; er enthielt lediglich eine Anweisung für das Bekanntmachungsverfahren.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.
85Der Bebauungsplan erweist sich jedoch als abwägungsfehlerhaft.
86Im Hinblick auf die geltend gemachten Belange der Antragsteller ist gegen die Abwägung durch den Rat der Antragsgegnerin allerdings nichts zu erinnern. Indessen sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere das Kompensationsinteresse bei Eingriffen in Natur und Landschaft nicht sachgerecht berücksichtigt worden.
87Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 Nr. 6.
89Soweit die Belange der Antragsteller an einer Einbeziehung ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit dem Ziel ihrer Ausweisung für Wohnbauzwecke überhaupt im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen gewesen sind, hat die Antragsgegnerin dies in abwägungsgerechter Weise getan.
90Die Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses der Antragsteller an einer Überplanung ihrer Parzellen folgt hier nicht schon aus ihrem Grundeigentum in Verbindung mit einer nach § 33 BauGB gesicherten Rechtsposition. Die Flurstücke 1144 und 1145 haben vor der Rezurierung des Plangebiets entgegen der Auffassung der Antragsteller nach § 33 BauGB noch keine Baulandqualität gehabt. Abgesehen von den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines konkret zur Genehmigung gestellten Vorhabens fehlt es hier bereits an der materiellen Planreife im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, an die strenge Anforderungen zu stellen sind. Sie liegt nur vor, wenn die sichere Prognose gerechtfertigt ist, der jeweils in Rede stehende Plan-entwurf werde so, wie er als Entwurf vorliegt, in Kraft treten können. Dazu gehört nicht zuletzt, dass er den Anforderungen genügt, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben.
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 - Info BRS 2002, Heft 6, 1 sowie GewArch 2002, 491; zu den Voraussetzungen des § 33 BauGB vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 16. März 2001 - 7 A 1072/96 - m.w.N.
92Stets erforderlich ist, dass die Planung sachlich abgeschlossen sein muss, um überhaupt von einer materiellen Planreife ausgehen zu können.
93So ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 25. November 1991 - 4 B 212.91 - Buchholz 406.11 § 33 BBauG/BauGB Nr. 7.
94An dieser Voraussetzung hat es vor Änderung des Planentwurfs durch Herausnahme der Parzellen 1144 und 1145 aus dem geplanten Geltungsbereich schon deshalb gefehlt, weil sich der Rat der Antragsgegnerin im Anschluss an die Offenlegung des Planentwurfs bis zum 25. Oktober 2000 noch nicht mit den eingegangenen Bedenken, Anregungen und Stellungnahmen, insbesondere der mit Schreiben vom 24. Oktober 2000 erfolgten Stellungnahme der Handwerkskammer B. zur Frage der Beeinträchtigung des geplanten allgemeinen Wohngebietes durch Geruchsimmissionen befasst hatte.
95Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Zuge der Abwägung bei der Bauleitplanung den Belangen der benachbarten Bootswerft ein höheres Gewicht eingeräumt hat als dem Interesse der Antragsteller an einer Einbeziehung ihrer Flurstücke in den Plan zwecks Überplanung zu Wohnbauzwecken.
96Im Rahmen des Abwägungsvorgangs nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 BauGB hat sich der Plangeber auch mit einer möglichen Konfliktlage zu befassen.
97Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1992 - 4 B 71.90 - BRS 54 Nr. 18, 16. März 2000 - 4 BN 6.00 - BRS 63 Nr. 73 und 23. Januar 2002 - 4 BN 3.02 - NVwZ-RR 2002, 329.
98Dies hat die Antragsgegnerin getan, indem sie im Hinblick auf die Umgebungsverträglichkeit der im Umfeld des Bebauungsplangebietes ansässigen gewerblichen Betriebe auf Veranlassung beteiligter Träger öffentlicher Belange gutachterliche Stellungnahmen eingeholt und sich insbesondere im Hinblick auf die Problematik möglicher auf das beabsichtigte Plangebiet einwirkender Geruchsemissionen des Bootsbaubetriebes und der Sicherung des betrieblichen Bestandes mit der Frage der Festlegung der Grenze des künftigen Plangeltungsbereiches befasst hat.
99Das im allgemeinen Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Gebot der Problem- und Konfliktbewältigung erforderte hier keine Erweiterung des Plangebietes insbesondere um die Parzellen der Antragsteller in Richtung auf den Bootsbaubetrieb über den festgesetzten Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinaus und damit auch keine Beibehaltung der gemäß dem Planentwurf beabsichtigten nördlichen Plangrenze. Die Antragsgegnerin durfte vielmehr die Grenzen des Plangebiets so wie geschehen nach ihrem planerischen Ermessen festsetzen und sich dabei von Zweckmäßigkeitserwägungen leiten lassen.
100Ausweislich der Niederschrift über die 13. Sitzung des Rates der Antragsgegnerin vom 27. März 2001 hat sich der Rat der Antragsgegnerin bei der Befassung mit den Anregungen der Antragsteller auf eine Vereinbarung mit dem Inhaber der Firma E1. C2. und L. GmbH zur Beilegung des gegen den Vorhaben- und Erschließungsplan "ehemaliges Bahngelände" vom 30. April 1997 gerichteten Normenkontrollverfahrens 7a D 41/99.NE bezogen. Der Rat hat dabei auf das Ziel und den Zweck der Vereinbarung abgehoben, diesen an der O1.--- --straße vorhandenen Betrieb in seinem Bestand zu sichern und die Antragsgegnerin vor weiteren Normenkontrollanträgen des Betriebsinhabers gegen Bebauungspläne zu schützen. Darüberhinaus wolle der Betriebsinhaber, dass der Bestand des Betriebes zusätzlich über die Eintragung von Grunddienstbarkeiten zu Lasten der anliegenden Grundstücke gesichert werde. Im Plangebiet - des Planentwurfes - wären die Grundstücke nördlich der E.---straße betroffen. Es sei eine abwehrende Klage des Bootsbaubetriebes gegen eine auf den Flurstücken 1144 und 1145 zulässige Bebauung angekündigt worden, da die Antragsteller nicht zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit zum Schutz des Betriebes an der O1.----- straße bereit seien. Ein Baurecht könnte somit unter Umständen nicht ausgeübt werden. Dies könnte wiederum zur Folge haben, dass von den Antragstellern Schadensersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin wegen des durch Bebauungsplan geschaffenen Baurechts, das dann nicht würde ausgeübt werden können, geltend gemacht würde.
101Vor diesem Hintergrund war die Antragsgegnerin nicht etwa gehalten, zwecks Konfliktlösung das Plangebiet in Richtung des Bootsbaubetriebes zu erweitern - dies hätte einen absehbaren Konflikt wegen heranrückender Wohnbebauung vielmehr erst hervorgerufen -, sondern durfte nach ihrem planerischen Ermessen zwecks Konfliktvermeidung die zunächst beabsichtigte Plangrenze zurücknehmen. Ihre Erwägung, deshalb werde aus Gründen der Rechtssicherheit zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eine Schaffung von Baurecht durch einen Bebauungsplan für den Bereich nördlich der E.---straße nicht für sinnvoll erachtet, die Schaffung von Baurecht könne gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt z. B. durch städtebaulichen Vertrag unter Berücksichtigung der besonderen nachbarlichen Verhältnisse zwischen den Antragstellern und dem Betrieb erfolgen, und die beabsichtigte Absicherung des Betriebes in seinem Bestand tragen auch im Hinblick auf eine möglicherweise durch die Bebauung entstehende § 34 BauGB-Problematik die Entscheidung, von der zunächst erwogenen nördlichen Plangrenze Abstand zu nehmen.
102Die Antragsgegnerin hat aber die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht hinreichend berücksichtigt.
103Diese Belange sind im Rahmen der durch § 1 Abs. 6 BauGB der Bauleitplanung vorgegebenen Abwägung nach Maßgabe der sich aus § 1a BauGB ergebenden besonderen Anforderungen zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist danach verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Dabei belässt es der Gesetzgeber bei der Struktur des Abwägungsgebots, dass das Gewicht der von der Planung berührten und in sie einzustellenden Belange in der konkreten Planungssituation zu ermitteln ist, ohne dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen haben und ohne dass sie unabhängig von ihrem Gewicht in der konkreten Situation und dem Gewicht der anderen Belange zu optimieren sind.
104Hiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und damit das "Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB zu leisten und damit dem "Kompensationsinteresse" von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Dabei ist es nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur zu Gunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen sind.
105Vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8; OVG NRW, Urteil vom 7. September 2001 - 7a D 134/99.NE -.
106Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin nach Nr. 4 der Begründung zum Bebauungsplan das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft im Hinblick auf die bislang baulich nicht genutzten Flächen des Bebauungsplanes insoweit zurückgesetzt hat, als sie die Überbaubarkeit dieser Flächen durch Ausweisung als allgemeines Wohngebiet bzw. Mischgebiet festgesetzt hat. Wie in der Begründung zum Bebauungsplan betont wird, ist es grundsätzlich Aufgabe der Antragsgegnerin, vorausschauend auch mittel- bis langfristig Baurechte an geeigneter Stelle zu schaffen und Bauland zu mobilisieren. Nach wie vor bestehe in der Gemeinde Bedarf an Bauland, insbesondere für den Einfamilienhausbau. Es ist nahe liegend, im Zuge möglichst schonender Inanspruchnahme von Freiraum zunächst solche innerörtlichen Flächenreserven zu nutzen. Die Zurückstellung des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft findet ihre Rechtfertigung in dem in die Abwägung eingestellten städtebaulichen Erfordernis benötigter Wohnbauflächen.
107Bei der Berücksichtigung des Kompensationsinteresses von Natur und Landschaft im Zuge der Abwägung hat die Antragsgegnerin nach der Begründung zum Bebauungsplan die gebotene Ermittlung der Eingriffsfolgen und des Ausgleichsbedarfs im Wege der in ihrem Auftrag erfolgten Erstellung eines landschaftspflegerischen Fachbeitrages zum Bebauungsplan Nr. 28 vorgenommen. Die Ermittlung und Bewertung des zu erwartenden Eingriffs nach dem Verfahren "Sporbeck, LUDWIG 1990" begegnet keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Die Anwendung eines bestimmten standardisierten Bewertungsverfahrens schreibt das Gesetz nicht vor. Eine Bindung der Gemeinde besteht insofern nicht; es ist vielmehr ihre Aufgabe, auch insoweit in eigener Verantwortung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung und Ausgleich abwägend zu entscheiden.
108Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 - BRS 59 Nr. 10; OVG NRW, Urteil vom 7. September 2001 - 7a D 134/99.NE -.
109Durch die Herausnahme der Parzellen 1144 und 1145 aus dem Planentwurf hat sich der landschaftspflegerische Fachbeitrag vom 20. September 2000 jedoch zum Teil überholt und stellte für die Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft im Rahmen der Abwägung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) keine vollständige Grundlage mehr dar.
110Insoweit kann dahinstehen, ob dieser Umstand für die Abwägung möglicherweise unbeachtlich im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gewesen ist, weil einer Reduzierung des Plangebietes und damit einer Reduzierung des Eingriffs im Umfang von 221.550 ökologischen Werteinheiten - ÖW - um die herausgenommene Fläche von schätzungsweise 4.100 m² bei einer hier angenommenen Bewertung dieser Fläche als Fettweide laut im Fachbeitrag enthaltener Liste mit 10 ÖW je m² und damit insgesamt 41.000 ÖW zugleich ein Verlust an Ausgleichsfläche in Gestalt eines 12 m breiten Pflanzstreifens mit 1.350 m² bei 14 ÖW je m² und dementsprechend ein Verlust an Ausgleich in Höhe von 18.900 ÖW entlang der vormals geplanten nördlichen Plangrenze gegenübersteht. Einem von 221.550 ÖW auf 180.550 ÖW reduzierten Eingriff stünde dann ein interner, von 111.725 ÖW auf 92.825 ÖW reduzierter Ausgleich gegenüber. Das Ausgleichsdefizit betrüge dann 87.725 ÖW anstatt 109.825 ÖW.
111Dieser Gesichtspunkt bedarf jedoch keiner vertiefenden Betrachtung, denn bereits nach dem Inhalt der Begründung zum Bebauungsplan hat die Antragsgegnerin die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im Hinblick auf ein nach dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag verbleibendes Ausgleichsdefizit von 109.825 ÖW bzw. von 87.725 ÖW (nach der vorstehenden überschlägigen Rechnung) im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht hinreichend berücksichtigt.
112Da - wie dargelegt - es nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen ist, ob die Gebote zur Vermeidung und zum Ausgleich verbleibender Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen, kann die Gemeinde Defizite bei der Behebung der nachteiligen Eingriffsfolgen im Rahmen der abwägenden Entscheidung über den Inhalt des Bebauungsplanes und die dort zu treffenden Festsetzungen nicht ohne weiteres gleichsam "wegwägen".
113Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Juni 1995 - 7a D 44/94.NE - BRS 57 Nr. 276, vom 7. September 2001 - 7a D 134/99.NE - und 3. Juni 2002 - 7a D 75/99.NE -.
114Dabei kommt dem Umstand, dass zur Deckung des Ausgleichsbedarfs gemäß §§ 1a Abs. 3 Sätze 2 und 3; 9 Abs. 1a BauGB auch auf Bereiche außerhalb des Plangebiets zurückgegriffen werden darf, besondere Bedeutung zu. Demgemäß bedarf es in den Fällen, in denen der Ausgleich beeinträchtigter Belange von Natur und Landschaft auch nur teilweise zurückgestellt werden soll, regelmäßig auch Erwägungen darüber, ob ein Ausgleich außerhalb des Plangebiets in Betracht zu ziehen ist.
115Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 1998 - 7a B 374/98.NE - BRS 60 Nr. 4 und vom 3. August 1998 - 7a D 22/97.NE - und Urteile vom 28. Juni 1995 - 7a D 44/94.NE - BRS 57 Nr. 276 und vom 7. September 2001 - 7a D 134/99.NE -.
116Der Umstand, dass eine Kompensation in den unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Bereichen häufig nicht möglich ist, entbindet den Plangeber nicht von weiteren Abwägungen.
117Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1997 - 4 N 1.96 - BRS 59 Nr. 11.
118Wichtig ist, dass schon im Planaufstellungsverfahren über diese Maßnahmen entschieden wird.
119Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28. November 2000 - 1 K 3185/99 - AgrarR 2002, 95, 96.
120Demnach kann es gerechtfertigt sein, Kompensationsmaßnahmen - auch - außerhalb des Bebauungsplanes vorzusehen, sofern die vorzunehmenden Maßnahmen hinreichend gesichert sind. Eine solche hinreichende Sicherung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die vorzunehmenden Kompensationsmaßnahmen durch diesbezügliche Festsetzungen in einem anderen Bebauungsplan verbindlich geregelt sind oder wenn der Plangeber diese Maßnahmen der Art, dem Umfang und dem Ort nach durch einen Beschluss festgelegt hat und die hierfür erforderlichen Grundstücksflächen im Eigentum des Plangebers stehen.
121Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 1995 - 7a D 33/94.NE - BRS 57 Nr. 277.
122Neben dem in §§ 1a Abs. 3; 9 Abs. 1a BauGB genannten rechtlichen Instrumentarium lässt § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen auch "sonstige geeignete Maßnahmen" zu.
123Nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fehlte es an einer diesen Maßstäben genügenden Abwägung über die Vornahme von Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes. Der Rat der Antragsgegnerin ist sich des Bestehens eines erheblichen Ausgleichsdefizites - auf der Grundlage des Fachbeitrages von 109.825 ÖW - bei der Beschlussfassung ebenso bewusst gewesen wie der fehlenden Möglichkeit einer Kompensation außerhalb des Bebauungsplangebietes in unmittelbar angrenzender Lage, wie sich der Planbegründung unter Nr. 4 entnehmen lässt. Er hat sich auch mit der Möglichkeit einer Kompensation auf weiter entfernten Flächen durch Aufforstungsmaßnahmen befasst, denn in der Planbegründung wird auf die Möglichkeit weiterer Kompensationsmaßnahmen an anderer Stelle im Gemeindegebiet auf einer Ackerfläche am Waldrand in C1. verwiesen. Nach dem Inhalt der Planbegründung, zur Reduzierung dieses Defizits um 75.000 ÖW solle im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages mit dem Grundstückseigentümer F. J. GmbH eine Ausgleichsmaßnahme durchgeführt werden, die Ausgleichsflächen und -maßnahmen könnten auch durch vertragliche Vereinbarungen rechtlich gesichert werden, und den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan der Abschluss eines solchen öffentlichrechtlichen Vertrages zur Durchführung und rechtlichen Absicherung des im Fachbeitrag vorgeschlagenen externen Ausgleichs im Umfang von 75.000 ÖW noch nicht vorgelegen, sondern ist lediglich als taugliches Instrument beabsichtigt gewesen. Es kommt hinzu, dass der Rat nach dem Inhalt der Planbegründung ein trotz der in Aussicht genommenen Ausgleichsmaßnahme verbleibendes Defizit von 34.825 ÖW auf der Grundlage des Fachbeitrages - bzw. von 12.725 ÖW auf der Grundlage der hier angestellten überschlägigen Rechnung nach Herausnahme der Parzellen 1144 und 1145 - ohne weitere Erwägungen hingenommen hat.
124Die vorstehend wiedergegebenen Abwägungsmängel bei der Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sind im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich, weil eine konkrete Möglichkeit des Einflusses dieser Mängel auf das Abwägungsergebnis besteht. Hätte die Antragsgegnerin die fehlende rechtliche Sicherung der Teilkompensation außerhalb des Plangebiets sowie die Untauglichkeit ihres Versuchs, das verbleibende Kompensationsdefizit "wegzuwägen", ebenso wie die Anpassungsbedürftigkeit des vorliegenden landschaftspflegerischen Fachbeitrages an die geänderte Planung erkannt, so ist davon auszugehen, dass sie den Bebauungsplan nicht in der vorliegenden Form beschlossen oder rechtlich hinreichend gesicherte und ergänzende Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes verbindlich geregelt hätte.
125Der Bebauungsplan ist nach § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO jedoch nur für nicht wirksam zu erklären, weil die aufgezeigte Abwägungsfehlerhaftigkeit in einem ergänzenden Verfahren im Sinne von § 215a Abs. 1 BauGB behoben werden kann.
126Ein beachtlicher Mangel der Satzung, der durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, führt nach § 215a Abs. 1 BauGB nicht zur Nichtigkeit der Satzung, sondern zur Unwirksamkeit bis zur Behebung des Mangels.
127Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 - BRS 62 Nr. 45.
128Eine bloße Feststellung der Unwirksamkeit ist nur dann ausgeschlossen, wenn der festgestellte Fehler so schwer wiegt, dass er die Grundzüge der Planung berührt bzw. den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft.
129Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 4 BN 45.98 - BRS 60 Nr. 53 und 16. März 2000 - 4 BN 6.00 - BRS 63 Nr. 73.
130Das bedeutet aber umgekehrt, dass nur Mängel, die die Gesamtkonzeption der Planung betreffen, zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes führen, nicht jedoch Fehler, die durch eine punktuelle Nachbesserung behoben werden können.
131Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 7.02 - ZfBR 2002, 492.
132Die aufgezeigten Fehler in der Abwägung der Antragsgegnerin zu den Belangen von Natur und Landschaft berühren das Plankonzept einer Ausweisung von Wohnbau- und einer Mischgebietsfläche unter Festsetzung der zur Erschließung erforderlichen öffentlichen Verkehrsflächen nicht in seinem Kern. Der Rat der Antragsgegnerin ist zur etwaigen Behebung eines solchen Mangels nicht gehalten, für den Bebauungsplan Nr. 28 insgesamt ein vollständig neues Aufstellungsverfahren durchzuführen. Vielmehr lässt sich ein auf der Grundlage eines dem Planungsstand angepassten landschaftspflegerischen Fachbeitrages feststellbarer und nicht innerhalb des Plangebiets zu behebender Ausgleichsbedarf auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes beheben.
133Ein Abwägungsmangel zum Kompensationsinteresse führt daher - wie hier - lediglich zur Unwirksamkeit der Planung.
134Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7a D 75/99.NE -.
135Sonstige, zur Nichtigkeit führende materielle Mängel des Bebauungsplanes sind nicht gerügt und nicht erkennbar. Daher ist der Normenkontrollantrag im Übrigen, soweit er auf die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplanes gerichtet ist, abzulehnen.
136Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Wird ein Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren wegen eines behebbaren Mangels nur für unwirksam erklärt, obwohl die Antragssteller - wie hier - beantragt hatten, ihn für nichtig zu erklären, so sind die Verfahrenskosten gleichwohl im Regelfall der Antragsgegnerin in vollem Umfang aufzuerlegen.
137Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 7.02 - DÖV 2002, 620.
138Besondere Umstände, die ein Abweichen von dieser Regel nahe legen, sind vorliegend nicht erkennbar.
139Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
140Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
141
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.