Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 E 191/04

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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