Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 4592/03

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 20. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 6. Januar 2003 wird aufgehoben, soweit für die Versendung der Bußgeldakte eine Gebühr von mehr als 8,-- EUR festgesetzt worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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