Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 4848/05

Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 135.153,34 EUR festgesetzt.


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