Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 D 31/04.NE

Tenor

Der Bebauungsplan der Stadt T. Nr. 37 "B. Q.---weg " ist mit Ausnahme der Festsetzung einer Privaten Grünfläche - Zweckbestimmung Anlage für den Reitsport -, eines Sondergebiets Tierklinik sowie der auf diese beiden Gebiete bezogenen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen unwirksam. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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