Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 2771/06.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. Mai 2006 für wirkungslos erklärt, soweit es die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2005 betrifft.

Im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. Mai 2006 geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. August 2005 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich der Türkei vorliegt.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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