Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2973/06

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht ihr in Bezug auf die begehrte Erstattung der von dem Frauenhaus „I. e. V." in Rechnung gestellten Betreuungskosten (143,33 Euro) stattge-geben hat.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 143,33 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen