Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2078/13
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor.
3Namentlich folgen aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag weder die Annahme der Erledigung des Anordnungsantrags in der Hauptsache, die Beklagte möge ihre Weigerungshaltung hinsichtlich von Beratungsgesprächen aufgeben, in Frage zu stellen, noch die im Übrigen entscheidungstragende Auffassung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Inobhutnahme des Embryos.
4Zwar mag die Beklagte als Jugendhilfeträger - ungeachtet der spezifisch jugendhilferechtlichen Beratungspflichten etwa nach §§ 17, 18 oder 53 SGB VIII, die hier offensichtlich nicht einschlägig sind - eine allgemeine Beratungspflicht nach § 14 SGB I treffen.
5Vgl. Trenczek, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, Anhang: Verfahren und Rechtschutz, Rn. 9.
6Dahinstehen mag auch, inwieweit der Jugendhilfeträger ein dahingehendes Gespräch verweigern kann, wenn die Bitte um Beratung mit der Drohung der Übertragung der Verantwortung für ein - von der deutschen Rechtsordnung nicht vorgesehenes Tun - verbunden wird. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG pönalisiert die Gefahr einer „gespalteten Mutterschaft“ (Auseinanderfallen von genetischer und biologischer/aus-tragenden Mutterschaft) und § 1 Abs. 2 ESchG will gerade auch dem Risiko vorbeugen, dass - wie hier - überzählige Embryonen entstehen.
7Vgl. Höfling, in: Prütting, Medizinrecht, 2. Auflage 2012, § 1 ESchG, Rn. 12 und 25, m. w. N.; siehe zum Import von Embryonen auch: Rosenau/Linoh in JZ 2013, 937 ff.
8Das alles ändert indes nichts daran, dass die Beklagte spätestens mit Schreiben vom 17. April 2013 vorbehaltslos erklärt hat, „für konstruktive Beratungsangebote offen“ zu sein, so dass dem Anordnungsbegehren jedenfalls ab diesem Zeitpunkt bei verständiger Würdigung die tatsächliche Grundlage - nämlich die bisherige Verweigerung eines Gespräches - entzogen gewesen und der dahingehende Klageantrag mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist.
9Vgl. zur objektiven Erledigung der Hauptsache inso-weit etwa: BVerwG, Beschluss vom 15. August 1988 - 4 B 89.88 -, NVwZ 1989, 48, juris
10Wenn der Kläger diese objektive Erledigung seines Anordnungsbegehrens in der Hauptsache mit der Folge des Unzulässigwerdens seines Anordnungsbegehrens erst im Laufe des Klageverfahrens im Schriftsatz vom 6. Mai 2013 nicht konstruktiv aufgenommen und etwa eine Erledigungserklärung abgegeben hat, sondern nunmehr bei der Kostenentscheidung den Umständen nach wegen ihrer Nachträglichkeit als unzureichend gewürdigt ansieht, reicht das für eine Berufungszulassung nach Maßgabe von § 158 Abs. 1 VwGO nicht aus. Die bloß das ursprüngliche Leistungsbegehren aufgreifende Berufung kann mit dem Ziel, die Rechtmäßigkeit der inzwischen von der Schuldnerseite aufgegebenen Verweigerungshaltung überprüft zu bekommen, nur wegen der Kosten nicht zugelassen werden.
11Der Kläger hat mit seinen Ausführungen dazu, dass das Wohl des Embryos ohne Inobhutnahme gefährdet sei, auch nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass der Kläger als dessen Vater aus § 42 SGB VIII kein subjektives öffentliches Recht i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO auf eine Inobhutnahme und damit eine Klagebefugnis im eigenen Namen ableiten kann. Vor dem Hintergrund des Spannungsverhältnisses zwischen elterlichem Sorgerecht und dem Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG hat nur das Kind als solches einen Anspruch auf Schutz des Staates und können Eltern allenfalls Eingriffe in ihr Recht auf Pflege und Erziehung abwehren.
12Vgl. etwa auch: Mann, in: Schellhorn/ Fischer/
13Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2013, § 42 Rn. 1, m. w. N.
14Ob der Kläger hier nach Maßgabe von §§ 1626, 1626 b BGB wegen der Anonymität der Eizellenspenderin das Recht eines ungeborenen Kindes stellvertretend für dieses allein wahrnehmen könnte, mag dahinstehen. Jedenfalls steht dem Embryo nämlich ein hier allein streitgegenständlicher Anspruch auf den Schutz des Staates speziell nach § 42 SGB VIII nicht zu. Wie sich § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII entnehmen lässt, setzten Schutz und Förderung, die junge Menschen nach § 1 und 2 SGB VIII erfahren sollen, frühestens mit der Schwangerschaft der austragenden Frau ein, also mit der Einnistung der befruchteten Eizelle im Körper der werdenden Mutter.
15Vgl. dazu, dass Leistungsadressat das Kind ist: Kunkel, in: LPG-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 19 Rn. 11
16Im Übrigen - und so auch für § 42 SGB VIII - gilt indes der Grundsatz, dass der Gesetzgeber Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe für das ungeborene Kind nicht vorgesehen hat und der im SGB VIII vielfach verwendete Begriff des „Kindes“ in Anlehnung an die Bestimmung in § 1 BGB dementsprechend so zu verstehen ist, dass er erst ab dem Zeitpunkt der Geburt Anwendung finden kann.
17Vgl. Auch das DIJuF-Rechtsgutachten vom 15. April 2008 - J 6.100 oh, JAmt 2008, 248 ff.
18Auch die die Vorschrift des § 7 SGB VII beherrschende Alterszählung beginnt konsequenterweise mit der Geburt als Nullpunkt.
19Siehe etwa: Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, a. a. O., § 7 Rn. 3.
20Ist mithin eine gleichzeitige Inobhutnahme von ungeborenem Kind und Mutter aber schon systemfremd, gilt das aber erst recht für einen eingefrorenen und noch nicht im Mutterleib eingepflanzten Embryo.
21Es spricht alles dafür, dass Entsprechendes gemäß seiner Ausrichtung in gleicher Weise für den Schutzauftrag des Jugendamtes nach § 8a SGB VIII gilt, zumal § 8a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII bei dringender Gefahr für das Kind gerade auch eine Verpflichtung zur Inobhutnahme vorsieht. Die Erfassungsproblematik und die vom Kläger mit der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, ob seitens der Beklagten überhaupt eine Gefährdungseinschätzung stattgefunden hat, können jedoch letztlich dahinstehen, weil auch § 8a SGB VIII den Eltern keinen subjektiv-individuellen Rechtsanspruch verschafft und eine Gefährdungsanalyse mit ihren Schlussfolgerungen nicht einklagbar ist.
22Vgl. etwa: Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, a. a. O., § 8a Rn. 15 m. H. a. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 12 A 1078/09 -, JAmt 2009, 384, juris
23An alledem ändert auch nichts, wenn ein in vitro erzeugter Embryo - wie hier - unter die Begriffsbestimmung des § 8 Abs. 1 ESchG fällt. Das Embryonenschutzgesetz gewährleistet - wie etwa die Regelungen in § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 ESchG zeigen - keinen umfassenden Lebensschutz des Embryos.
24Vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2010 - 5 StR 386/09 -, BGHSt 55, 206, juris, m. w. N.
25Es ist schon deshalb nicht zu beanstanden, dass sich die Abwehr von Gefahren, die dem Embryo drohen, wenn nicht unmittelbar nach dem - für den vorliegenden Fall unergiebigen - Embryonenschutzgesetz so doch nach dem allgemeinen Ordnungsrecht richtet. Jedoch verschafft auch dies in der Regel einem Betroffenen - zumal wenn es nicht um sein eigenes Rechtsgut handelt - in der Regel keinen Anspruch auf ein Einschreiten. Eine Ausnahme kann sich allenfalls bei einer „Ermessensreduzierung auf Null“ ergeben.
26Vgl. etwa: VG Köln, Urteil vom 9. April 2013
27- 7 K 6316/08 -, juris, m. w. N.
28Das Verwaltungsgericht hat unter dem Gesichtspunkt des Art. 1 GG insoweit indes nachvollziehbar dargelegt, dass derzeit kein Zwang zur Ergreifung behördlicher Maßnahmen besteht, sondern der Kläger darauf verwiesen werden kann, selbst - und zwar ggfs. im Ausland - etwas zum Wohle des Embryos zu unternehmen. Den dahingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes ist der Kläger mit der Zulassungsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten. Auch ungeachtet dessen bestehen keine Bedenken, den Rechtsgüterschutz insoweit in die Hand des Klägers als Verursacher der Gefahrensituation zu legen. Er ist es, der sich - um das im deutschen Recht nicht zuletzt zum Schutz der Menschwürde aufgestellte Verbot der sog. Ersatzmutterschaft zu umgehen -
29vgl. zu den Schutzzielen den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Embryonen, BT-Drucks. 11/5460 vom 25. Oktober 1989, Begründung S. 6 ff.
30unter das Rechtsregime eines anderen Staates begeben hat und nun die dort legal entstandene Lebensform dem Schutzbereich des deutschen Rechtssystems unterstellen will. Es ist aber nur recht und billig, wenn sich der Kläger stattdessen um den Schutz bemüht, den der Ursprungsstaat dem überzähligen Embryo im Bedarfsfalle angedeihen lässt. Dabei ist hinzunehmen, wenn ein solcher Schutz nicht das Niveau erreicht, das ein in der Bundesrepublik Deutschland legal entstandener Embryo genießt.
31Vgl. zum Schicksal überzähliger Embryonen in den USA den Artikel von Annick Eimer auf Spiegelonline vom 31. August 2004: http://www.spiegel.de/wissen-schaft/mensch/kuenstliche-befruchtung-trauerfeier.
32Nicht erschüttert hat der Kläger in diesem Zusammenhang mit seinem Zulassungs-vorbringen auch die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes, für die gewünschte Inobhutnahme örtlich ohnehin nicht zuständig zu sein, weil sich die Zuständigkeit nach § 87 SGB VIII danach richte, wo sich das Kind vor der Maß-nahme tatsächlich aufhalte, und dies jedenfalls nicht O. sei. Da eine Beistand-schaft oder Amtsvormundschaft ausweislich des Klageantrags im vorliegenden Verfahren gar nicht im Streit sind, kann der Kläger § 87 c SGB VIII, auf den sich zu berufen er versucht, von vornherein nicht geltend machen.
33Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gleichfalls nicht in Betracht. Die Bezüge, die der Streitstoff zum ausländischen Recht aufweist, sind zwar außergewöhnlich, verursachen aber im Rahmen der Würdigung keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, die sich nicht schon nach Sinn und Zweck des jeweiligen Gesetz und unter Anlehnung an bereits vorhandene Rechtsprechung und Fachliteratur
34- also mit dem üblichen juristischen Handwerkszeug - überwinden lassen. Eine besondere Schwierigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass der Rechtstreit im ersten Rechtszug nicht auf den Einzelrichter übertragen worden ist.
35Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 A 476/13 -, juris.
36Ebensowenig erwachsen besondere rechtliche Schwierigkeiten daraus, dass vom Kläger das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfragt worden ist, ohne gleichzeitig über die Folgen eines solchen Verzichtes aufzuklären und seine vorläufige Rechtsauffassung zum Fall bekanntzugeben. Denn abgesehen davon, dass es bei § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht um die Schwierigkeiten geht, die ein Beteiligter im Umgang mit der Sache hat, sondern um die Anforderungen, die die Sache an ein Gericht stellt, schreibt § 101 Abs. 2 VwGO nicht vor, dass der Beteiligte über die Folgen des Verzichtes aufgeklärt wird, und verlangen weder der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs noch § 86 Abs. 3 VwGO, dass das Gericht die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Bewertung des Prozessstoffes hinweist. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich nämlich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung.
37Vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2001- 4 B 50.01 -, juris; Beschluss vom 15. August 2003 - 1 B 107.03 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 274, juris, m. w. N.; Beschluss vom 21. September 2010 - 5 B 44.10 -, juris, m. w. N.
38Aus diesen Gründen kann die Berufung auch nicht wegen eines - insoweit sinngemäß geltend gemachten - Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden.
39Eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO scheidet nach alledem ebenfalls aus. Insoweit hat es der Kläger unter Verletzung des Darlegungserfordernisses aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits versäumt, eine bestimmte, konkret umrissene, aber obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herauszuarbeiten und zu formulieren.
40Vgl. zu dieser Anforderung: Seibert, in: Sodan/Zie-kow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124a Rn. 211.
41Als klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger nämlich ohne jede weitere Einschränkung auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falles pauschal den „zukünftigen Umgang in der Bundesrepublik Deutschland mit von deutschen Staatsbürgern im Ausland gezeugten Embryonen“. Wenn er anschließend auf die strafrechtliche Dimension der Einschaltung einer Leihmutter eingeht, wird erneut keine konkrete Frage aufgeworfen und bleibt unklar, welchem Umstand welche Entscheidungserheblichkeit für das jugendhilferechtliche Verfahren zuerkannt werden soll. Der Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ hat nicht zur Aufgabe, in einer lehrbuchhaften Art Verhaltensanweisungen für eine Vielzahl von Sachverhaltsvarianten zu liefern.
42Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
43Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Ver-waltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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