Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 E 779/13
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15. Juli 2013 wird geändert.
Der Antragstellerin zu 1. wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt und Rechtsanwalt Behren aus Eschweiler beigeordnet, und zwar für den beabsichtigten Antrag, das Land Nordrhein-Westfalen zu verurteilen, der Antragstellerin zu 1. aus der künftigen Besoldung des Herrn B. B1. 45,56 € für den Monat März 2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1. zu 1/6, die Antragstellerin zu 2. zu 1/3 und die Antragstellerin zu 3. zu 1/2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1Die zulässige Beschwerde der Antragstellerinnen ist begründet, soweit die Antragstellerin zu 1. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage mit dem Antrag begehrt, das Land Nordrhein-Westfalen zu verurteilen, ihr aus der künftigen Besoldung ihres geschiedenen Ehemannes B. B1. 45,56 € für den Monat März 2013 zu zahlen. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die beabsichtigte Klage bietet in dem genannten Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg (siehe nachfolgend II.) und die Antragstellerin zu 1. kann die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. Hingegen bietet die beabsichtigte Klage im Übrigen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (nachfolgend I.).
2I.1. Die von den Antragstellerinnen zu 2. und 3. beabsichtigte Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unbegründet wäre. Sie haben schon deshalb keinen Anspruch auf Zahlung gegen den Antragsgegner, weil die Gehaltsansprüche ihres Vaters, des Polizeibeamten B. B1. (künftig: Beamter), ihnen nicht zur Einziehung überwiesen worden sind. Das Amtsgericht K. hat mit Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vom 31. August 2004 – ……. -, vom 27. Oktober 2004 – ……. – und vom 11. Februar 2005 – ……… – und das Amtsgericht N. hat mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 11. Juni 2007 – …….. – die Gehaltsansprüche des Beamten gegen den Antragsgegner ausschließlich zugunsten der Antragstellerin zu 1. gepfändet und dieser zur Einziehung überwiesen. Mit den genannten Beschlüssen wurden die Gehaltsforderungen des Beamten gegen den Antragsgegner gepfändet und „dem Gläubiger“ zur Einziehung überwiesen. Als (Vollstreckungs-) Gläubiger(in) wird in allen genannten Beschlüssen jedoch ausschließlich die Antragstellerin zu 1. bezeichnet. Darauf, dass die Antragstellerinnen zu 2. und 3. nach materiellem Recht Gläubigerinnen ihrer Unterhaltsansprüche sind, kommt es nicht an, sondern allein darauf, wem die Gehaltsansprüche des Beamten zur Einziehung überwiesen worden sind. Dies ist ausweislich der genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse eindeutig und ausschließlich die Antragstellerin zu 1.
32. Die beabsichtigte Klage der Antragstellerin zu 1. bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit sie vom beklagten Land die Zahlung von mehr als 45,56 € aus der zukünftigen Besoldung des Beamten zu verlangen beabsichtigt.
4a) Hinsichtlich der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20. Oktober 2010 entstandenen Unterhaltsansprüche der Antragstellerinnen fehlt es an einer wirksamen Pfändung und Überweisung der zukünftigen Gehaltsansprüche des Beamten gegen den Antragsgegner an die Antragstellerin zu 1. Nach § 114 Abs. 3 Satz 1 und 2 InsO ist, wenn vor der Eröffnung des Verfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung über die Bezüge für die spätere Zeit verfügt worden ist, diese Verfügung – vorbehaltlich der noch zu erörternden Ausnahme nach §§ 114 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz, 89 Abs. 2 Satz 2 InsO - nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.
5Die Amtsgerichte K. und N. haben mit den oben genannten Beschlüssen u.a. die zukünftigen Gehaltsansprüche des Beamten gegen den Antragsgegner gepfändet und der Antragstellerin zu 1. zur Einziehung überwiesen und damit über diese im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 1 InsO verfügt. Diese Verfügungen erfolgten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beamten mit Beschluss des Amtsgerichts B2. vom 20. Oktober 2010 – ….. -.
6Die Ausnahmevorschrift nach §§ 114 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz, 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt nur für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab November 2010 neu entstandenen Unterhaltsansprüche der Antragstellerinnen. Demnach gilt die Regelung des § 114 Abs. 3 Satz 1 und 2 InsO nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist. Die Vorschrift erfasst indes nur die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu entstandenen Unterhaltsforderungen.
7BAG, Urteil vom 17. September 2009 – 6 AZR 369/08 -, NJW 2010, 253 (254 f.), Rdnr. 14 ff.
8Dies ergibt sich aus der Stellung des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO im Gesetz und aus seiner Entstehungsgeschichte. Die Vorschrift begründet eine Ausnahme von § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO. Demnach sind Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO und die Ausnahme hierzu in § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO betreffen mithin nur Gläubiger, die keine Insolvenzgläubiger sind. Insolvenzgläubiger sind aber nach der Legaldefinition des § 38 InsO alle persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben, mithin auch Gläubiger von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Unterhaltsansprüchen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 100 InsO-E (jetzt § 89 InsO) soll die Vorschrift nur Unterhalts- und Deliktsgläubiger begünstigen, soweit sie nicht als Insolvenzgläubiger an der gemeinschaftlichen Befriedigung im Verfahren beteiligt sind.
9BT-Drs. 12/2443, S. 137.
10Es besteht keine Veranlassung, § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO im Rahmen der Verweisung des § 114 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz InsO anders auszulegen als im Rahmen des § 89 InsO. Der Verweis auf § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO in § 114 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz InsO soll gerade den Gleichklang zwischen den vor und nach Insolvenzeröffnung erwirkten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen herstellen.
11Vgl. BAG, a.a.O., Rdnr. 16; sowie BT-Drs. 12/2443, S. 138, 1. Absatz (zu § 100 InsO-E).
12Aus den Ausführungen im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2007 – IX ZB 4/06 -, juris, Rdnr. 13, vermag die Antragstellerin zu 1. nichts für sich herzuleiten. Der Bundesgerichtshof hatte in jenem Verfahren nicht über die Reichweite der Verweisung in § 114 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz InsO auf § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO zu befinden, sondern lediglich über die des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO. Insoweit hat er befunden, § 114 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz InsO könne (schon deshalb) nicht die Wertentscheidung entnommen werden, dass das Vollstreckungsprivileg des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO über die Neugläubiger hinaus sämtlichen Unterhalts- und Deliktsgläubigern zugutekomme, weil sich diese Regelung - § 114 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO - auf eine vor Insolvenzeröffnung bewirkte Vollstreckung beschränke.
13Die Vorschrift des § 302 Nr. 1 InsO hilft der Antragstellerin zu 1. nicht weiter. Demnach werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat. Erstens geht es im vorliegenden Fall nicht um die Reichweite der Restschuldbefreiung für den Beamten, die diesem nach Aktenlage noch gar nicht erteilt worden ist, sondern um die Reichweite der Wirksamkeit der oben genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der Amtsgerichte K. und N. . Zweitens handelt es sich bei den Forderungen, zu deren Befriedigung die Antragstellerin zu 1. die Gehaltsansprüche des Beamten gegen den Antragsgegner einziehen will, nicht um Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, sondern ausweislich der hierüber errichteten Titel um Unterhaltsforderungen.
14b) Die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20. Oktober 2010 bis einschließlich Februar 2013 entstandenen titulierten Unterhaltsansprüche der Antragstellerinnen hat der Antragsgegner durch die Überweisung entsprechender Beträge aus den Gehaltsansprüchen des Beamten befriedigt. Die Antragstellerin zu 1. kann deshalb keine weiteren Zahlungen durch den Antragsgegner zur Befriedigung dieser Unterhaltsansprüche mehr beanspruchen.
15Der Vollstreckungsgläubiger kann aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die gepfändete Forderung nur bis zur Höhe seiner titulierten Forderung einziehen. Im Übrigen – soweit die gepfändete Forderung den titulierten Anspruch des Vollstreckungsgläubigers übersteigt – bleibt der Vollstreckungsschuldner nicht nur Inhaber der gepfändeten Forderung, sondern auch zur Einziehung berechtigt.
16Vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 – IX ZR 441/99 -, BGHZ 147, 225 (229 ff.); OLG Brandenburg, Urteil vom 8. November 2011 – 6 U 102/09 -, juris, Rdnr. 159 – 162; Stöber, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2013, § 836, Rdnr. 3.
17Titulierte Forderungen der Antragstellerinnen für den Zeitraum von November 2010 bis einschließlich Februar 2013 bestehen vorliegend nicht mehr, weil der Antragsgegner diese sämtlich durch Überweisung entsprechender Beträge aus den Gehaltsansprüchen des Beamten befriedigt hat.
18Die von der Antragstellerin zu 1. geltend gemachten, titulierten Unterhaltsforderungen beliefen sich für den vorgenannten Zeitraum auf insgesamt 19.064,44 €, nämlich für die Antragstellerin zu 1. auf 1.348,- €, für die Antragstellerin zu 2. auf 7.592,76 € und für die Antragstellerin zu 3. auf 10.123,68 € (aa). Dem stehen Überweisungen des Antragsgegners an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen zu Gunsten der Antragstellerin zu 1. als Vollstreckungsgläubigerin der vorgenannten Unterhaltsforderungen in Höhe von 34.710,98 € für den Zeitraum von Dezember 2010 bis einschließlich Februar 2013 gegenüber (bb).
19aa) (1) Der Antragstellerin zu 1. standen für den Zeitraum von November 2010 bis einschließlich Februar 2011 eigene titulierte Unterhaltsforderungen in Höhe von insgesamt 1.348,- € zu, nämlich aus dem am 22. September 2007 im Verfahren 10 UF 164/06 vor dem Oberlandesgericht Köln abgeschlossenen Vergleich in Verbindung mit dessen Abänderung durch das Urteil des Amtsgerichts B2. vom 24. September 2008 – 28 F 179/08 – Geschiedenenunterhalt in Höhe von 337,- € monatlich (4 x 337,- € = 1.348,- €). Ab März2011 bestand kein Unterhaltsanspruch mehr.
20Aus dem am 2. Dezember 2004 im Verfahren 10 UF 141/04 vor dem Oberlandesgericht L. abgeschlossenen Vergleich, der Gegenstand der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts K. vom 11. Februar 2005 – …. – und des Amtsgerichts N. vom 11. Juni 2007 – …… – war, kann die Antragstellerin zu 1. für den hier fraglichen Zeitraum ab dem 20. Oktober 2010 nichts mehr für sich herleiten, weil der Vergleich auf die Zahlung von Trennungsunterhalt an sie lautete, sie jedoch bereits am 9. Februar 2007 rechtskräftig von ihrem Ehemann geschieden wurde. Dementsprechend haben die Antragstellerin zu 1. und ihr geschiedener Ehemann den vorgenannten Vergleich in dem am 16. März 2007 im Verfahren 28 F 185/06 vor dem Amtsgericht B2. abgeschlossenen Vergleich dahingehend abgeändert, dass der geschiedene Ehemann der Antragstellerin zu 1. Ehegattentrennungsunterhalt nur noch bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils schuldete.
21Aus dem Urteil des Amtsgericht B2. vom 28. April 2004 – 28 F 426/03 –, das Gegenstand des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts K. vom 27. Oktober 2004 – …. – war, kann die Antragstellerin zu 1. deshalb nichts mehr für sich herleiten, weil dieses durch den im Berufungsverfahren 10 UF 141/04 vor dem Oberlandesgericht L. abgeschlossenen Vergleich, mit dem die Antragstellerin zu 1. und ihr geschiedener Ehemann die Unterhaltsansprüche der Antragstellerinnen für die Zeit ab November 2003 umfassend und abschließend geregelt haben, hinfällig geworden ist. Abgesehen davon sind mit dem genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Gehaltsansprüche des Beamten lediglich für rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von November 2003 bis einschließlich Mai 2004 gepfändet und der Antragstellerin zu 1. zur Einziehung überwiesen worden, nicht jedoch für laufenden Unterhalt und damit auch nicht für Unterhaltsforderungen der Antragstellerinnen ab dem 20. Oktober 2010.
22Aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts L. vom 3. August 2004 – 10 UF 141/04 EAO -, der Gegenstand des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts K. vom 31. August 2004 – …. – war, kann die Antragstellerin zu 1. deshalb nichts mehr für sich herleiten, weil es sich um eine Verpflichtung des Beamten zur Zahlung von Unterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung handelte, die mit der endgültigen Regelung dieser Zahlungsverpflichtungen in dem vor dem Oberlandesgericht L. am 2. Dezember 2004 im Verfahren 10 UF 141/04 abgeschlossenen Vergleich ebenfalls hinfällig wurde.
23(2) Der Antragstellerin zu 1. standen weiter für den Zeitraum von November 2010 bis Juli 2012 für die Antragstellerin zu 2. titulierte Unterhaltsforderungen aus dem am 2. Dezember 2004 im Verfahren 10 UF 141/04 vor dem Oberlandesgericht L. abgeschlossenen Vergleich in Höhe von insgesamt 7.592,76 € zu, nämlich 361,56 € monatlich (21 x 361,56 € = 7.592,76 €). Der geschuldete Betrag von 361,56 € monatlich ergibt sich aus dem genannten Vergleich. Darin hatte sich der Beamte u.a. verpflichtet, für die Zeit ab August 2004 für die Antragstellerinnen zu 2. und 3. jeweils 135 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe nach § 1 Regelbetragsverordnung abzüglich des hälftigen Kindesunterhalts zu zahlen. Nach § 36 Nr. 3 EGZPO gilt, wenn einem Kind der Unterhalt aufgrund eines vollstreckbaren Titels oder einer Unterhaltsvereinbarung als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten ist, der Titel oder die Unterhaltsvereinbarung fort. An die Stelle des Regelbetrags tritt der Mindestunterhalt. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes tritt ein neuer Prozentsatz. Hierbei gilt: a) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrechnung des hälftigen oder eines Teils des hälftigen Kindergelds vor, ergibt sich der neue Prozentsatz, indem dem bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag das hälftige Kindergeld hinzugerechnet wird und der sich so ergebende Betrag in Verhältnis zu dem bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt gesetzt wird; der zukünftig zu zahlende Unterhaltsbetrag ergibt sich, indem der neue Prozentsatz mit dem Mindestunterhalt vervielfältigt und von dem Ergebnis das hälftige Kindergeld abgezogen wird.
24Der Mindestunterhalt im Sinne des § 36 Nr. 3 Satz 2 EGZPO betrug für die am 1. September 1990 geborene Antragstellerin zu 2. ab November 2010 monatlich 425,88 €. Nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BGB beträgt der Mindestunterhalt für die Zeit vom 13. Lebensjahr an 117 Prozent eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags. Der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG (vgl. § 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB) beträgt seit dem 31. Dezember 2009 2.184,- € (Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009, BGBl. 2009 I S. 3950), verdoppelt 4.368,- €, ein Zwölftel hiervon 364,- € x 117 % = 425,88 €.
25Der neue Prozentsatz betrug für die Antragstellerin zu 2. – unter Begrenzung auf eine Dezimalstelle, § 36 Nr. 3 Satz 5 EGZPO - 106,5 %. Der über den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 2. errichtete Titel, der vor dem Oberlandesgericht L. im Verfahren 10 UF 141/04 am 2. Dezember 2004 abgeschlossene Vergleich, sah die Anrechnung des hälftigen Kindergelds auf ihren Unterhaltsanspruch vor. Der neue Prozentsatz errechnete sich damit wie folgt: Der bis zum 31. Dezember 2007 zu zahlende Unterhaltsbetrag betrug 311,80 €, nämlich 135 % des für die Antragstellerin zu 2. geltenden Regelbetrags von 288,- € nach § 1 Nr. 3 der Regelbetrag-Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (BGBl. 2007 I S. 1044) abzüglich des hälftigen Kindergelds von 77,- € (154,- € Kindergeld für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 EStG in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, BGBl. 2002 I S. 4212) (135 % x 288,- € - 77,- € = 311,80 €). Dem war wiederum das hälftige Kindergeld hinzuzurechnen, § 36 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe a), 1. Halbsatz EGZPO: 311,80 € + 77,- € = 388,80 €. Im Verhältnis zu dem bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts (BGBl. 2007 I S. 3189) am 1. Januar 2008 (vgl. Art. 4 des Gesetzes) geltenden Mindestunterhalt betrug dieser Betrag 106,5 %, nämlich 365,- € : 388,80 € = 100 % : 106,52054 %, auf eine Dezimalstelle gekürzt 106,5 %. Der am 1. Januar 2008 geltende Mindestunterhalt betrug für die am 1. September 1990 geborene Antragstellerin zu 2. nach § 36 Nr. 4 Buchstabe c) EGZPO 365,- €, weil der für sie nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung berechnete Mindestunterhalt geringer ausgefallen wäre. Er hätte nur 355,68 € betragen. Der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG betrug für sie am 1. Januar 2008 1.824,- € (BGBl. 2002 I S. 4212), verdoppelt 3.648,- €, ein Zwölftel hiervon 304,- € x 117 % = 355,68 €.
26Das hälftige Kindergeld betrug für die Antragstellerin zu 2. ab November 2010 92,- € (184,- € nach § 66 Abs. 1 EStG in der ab dem 31. Dezember 2009 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009, BGBl. 2009 I S. 3950) : 2), so dass sich als titulierter Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 2. für die Zeit ab November 2010 ein Betrag von 361,56 € monatlich ergibt (425,88 € x 106,5 % - 92,- €).
27Eine Einziehungsbefugnis zugunsten von Unterhaltsansprüchen der Antragstellerin zu 2. für die Zeit ab August 2012 machen die Antragstellerinnen zu 1. und 2. im vorliegenden Verfahren nicht geltend, so dass dahinstehen kann, welche Bedeutung der Erklärung der Antragstellerin zu 2. vom 26. September 2012 gegenüber ihrem Vater, „dass aus dem letzten Unterhaltstitel für die Zeit ab August 2012 keine Rechte mehr hergeleitet werden“, hinsichtlich der Einziehungsbefugnis ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 1., aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen der Amtsgerichte K. vom 11. Februar 2005 – 7 M 2/05 – und N. vom 11. Juni 2007 – …. – i.V.m. dem vor dem Oberlandesgericht L. am 2. Dezember 2004 im Verfahren 10 UF 141/04 geschlossenen Vergleich zukommt.
28(3) Schließlich standen der Antragstellerin zu 1. für den Zeitraum von November 2010 bis einschließlich Februar 2013 für die Antragstellerin zu 3. titulierte Unterhaltsforderungen aus dem am 2. Dezember 2004 im Verfahren 10 UF 141/04 vor dem Oberlandesgericht L. abgeschlossenen Vergleich in Höhe von insgesamt 10.123,68 € zu, nämlich ebenfalls 361,56 € monatlich (28 x 361,56 € = 10.123,68 €). Der Betrag von 361,56 € gilt für die am 2. November 1994 geborene Antragstellerin zu 3. gleichermaßen, weil sie am Stichtag für die Umrechnung des Unterhaltstitels nach § 36 Nr. 3 EGZPO am 31. Dezember 2007 das 12. Lebensjahr bereits vollendet hatte, der Regelbetrag nach der Regelbetrag-Verordnung und der Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BGB mithin für beide gleich, und auch der Kinderfreibetrag und das Kindergeld für beide jeweils gleich hoch waren.
29bb) Diese titulierten Unterhaltsforderungen sind durch Zahlung von insgesamt 34.710,98 € durch den Antragsgegner aus den Gehaltsansprüchen des Beamten im Zeitraum von Dezember 2010 bis einschließlich Februar 2013 erloschen. Die Höhe der Zahlungen ergibt sich aus der Forderungsaufstellung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen zum 13. März 2013; sie ist, soweit sie anhand des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners nachvollzogen werden konnte, korrekt. Die Antragstellerinnen haben diese Zahlungen zu Unrecht auf ihre vor dem 20. Oktober 2010 entstandenen Unterhaltsansprüche verrechnet. Dem stand, wie ausgeführt, § 114 Abs. 3 Satz 1 und 2 InsO entgegen. Welche von mehreren titulierten Forderungen durch Zahlungen des Drittschuldners im Zwangsvollstreckungsverfahren getilgt werden, bestimmt sich in erster Linie nach dem Zwangsvollstreckungsrecht. Dieses ergibt hier, dass durch die Zahlungen des Antragsgegners ab dem 1. Dezember 2010 (vgl. § 114 Abs. 3 Satz 2 InsO) nur noch die seit November 2010 neu entstandenen Unterhaltsforderungen der Antragstellerinnen wirksam getilgt werden konnten, weil es hinsichtlich der vor dem 20. Oktober 2010 begründeten Unterhaltsforderungen an einem wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss fehlte.
30Zu der Überzahlung in Höhe von 15.646,54 € ist es im Wesentlichen deshalb gekommen, weil die Antragstellerin zu 1. die Gehaltsansprüche des Beamten zu Gunsten ihrer und der Unterhaltsansprüche ihrer Töchter aus dem vor dem Oberlandesgericht L. am 2. Dezember 2004 im Verfahren 10 UF 141/04 geschlossenen Vergleich doppelt hat pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, nämlich erstens durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts K. vom 11. Februar 2005 – 7 M 2/05 – und sodann nochmals durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts N. vom 11. Juni 2007 – 2 M 346/07 -, und der Antragsgegner auf beide Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse geleistet hat.
31II. Die beabsichtigte Klage der Antragstellerin zu 1. bietet hingegen hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit sie vom Antragsgegner die Zahlung von 45,56 € aus den zukünftigen Besoldungsbezügen des Beamten begehrt. Die Antragstellerin zu 1. verfügt in dieser Höhe noch über einen titulierten Unterhaltsanspruch (für die Antragstellerin zu 3.) aus dem vor dem Oberlandesgericht L. am 2. Dezember 2004 im Verfahren 10 UF 141/04 geschlossenen Vergleich für den Monat März 2013. Der in diesem Vergleich zugunsten der Antragstellerin zu 1. titulierte Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 3. betrug auch für den Monat März 2013 361,56 € (siehe oben I. 2. b) aa) (3)). Dieser ist durch Zahlung des Antragsgegners am 1. März 2013 lediglich in Höhe von 316,- € erloschen (361,56 € - 316,- € = 45,56 €). Durch die vorherigen Überzahlungen des Antragsgegners auf die zugunsten der Antragstellerin zu 1. titulierten Unterhaltsansprüche konnte der Unterhaltsanspruch für den Monat März 2013 nicht – sozusagen im Vorgriff – getilgt werden, weil er erst mit Beginn des Monats März 2013 entstanden ist. Der Gehaltsanspruch des Beamten gegen den Antragsgegner ist von der Antragstellerin zu 1. auch in Höhe des titulierten Unterhaltsanspruchs gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden, nämlich laut Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts K. vom 11. Februar 2005 – …. – „1.056,- EUR jedes Monats laufend ab 01/05“. Eine Aufteilung dieses Betrags auf die einzelnen (materiellen) Unterhaltsansprüche der Antragstellerinnen hat das Amtsgericht in diesem Beschluss nicht vorgenommen.
32III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Antragstellerin zu 1. obsiegt mit ihrem Rechtsmittel nur zu einem geringen Teil. Dies rechtfertigt es, ihr die (Gerichts-) Kosten des Beschwerdeverfahrens - neben den Antragstellerinnen zu 2. und 3. – aufzuerlegen. Der Senat sieht aus diesem Grunde auch davon ab, die Gebühr Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz auf die Hälfte zu ermäßigen oder zu bestimmen, dass sie nicht zu erheben ist.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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