Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 301/14.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Der sinngemäße Antrag ,
2den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 790 (V) - X1. / Ecke L.-----straße - der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen,
3hat keinen Erfolg.
4Der Antrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.)
5I. Der Antrag ist zulässig.
61. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt.
7Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein, oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als die in § 42 Abs. 2 VwGO enthaltenen. Es genügt danach, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
8Macht ein Antragsteller - wie hier der Sache nach - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren nur auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
9Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011- 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3,m. w. N.
10Davon ausgehend ist der Antragsteller antragsbefugt.
11Der Antragsteller kann geltend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan ihn in eigenen abwägungserheblichen Belangen des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 a), c) und e) BauGB) betrifft.
12Er ist Eigentümer eines wohnbebauten Grundstücks, das unmittelbar an das Plangebiet angegrenzt. Der Plan sieht in diesem Bereich die Zufahrt zu einer Tiefgarage vor. Hierauf bezogen macht der Antragsteller zulässigerweise private Lärmschutzbelange geltend. Diese sind voraussichtlich planbedingt auch mehr als nur geringfügig betroffen.
13Nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan sind 17 Stellplätze in der Tiefgarage vorgesehen, ausgerichtet auf den Stellplatzbedarf der geplanten zwei Wohnhäuser mit jeweils bis zu fünf Wohneinheiten. Die Rampe zur Tiefgarage verläuft in einer Entfernung von etwa 1,50 m parallel zur Grundstücksgrenze und erreicht in Höhe der Mitte des Wohnhauses des Antragstellers den Eingang zur Tiefgarage. Insbesondere letzterer Umstand enthält ein spezifisches Belastungspotential, das eine Rechtsbetroffenheit nachbarliche Belange auslösen kann und das in der gegebenen Grundstücksituation, auf die sich der Antragsteller im Besonderen beruft, zumal angesichts der nicht unbeträchtlichen Verkehrslärmvorbelastung nicht von vornherein zu vernachlässigen ist. Der Antragsteller leitet ein besonderes Ruhebedürfnis daraus ab, dass mehrere Schlafzimmer zur Tiefgarageneinfahrt ausgerichtet seien. Die bereits bestehende kritische Lärmbelastung durch die Verkehrsauslastung der X.----------allee stehe dem nicht entgegen. Diese begründe vielmehr eine besondere Schutzbedürftigkeit, vor zusätzlichen spezifischen Lärmbelastungen durch die Nutzung der Tiefgarage verschont zu bleiben.
142. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen erhoben. Er hat den Normenkontrollantrag in der Hauptsache auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.
153. Dem Eilantrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
16Es gerät nicht dadurch in Wegfall, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen im Mai 2104 die Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage erteilt hat.
17Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann.
18Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f.
19Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht,
20vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 ‑, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 15, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194 = juris Rn. 5,
21oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 ‑ 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10.
23Dieser Ansatz gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO.
24Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris 29 ff. und 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 29 ff., m. w. N.
25Zwar trifft es zu, dass eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO lediglich die künftige Anwendung der Norm verbietet und ergangene Vollzugsakte wie eine Baugenehmigung unberührt lässt, auch wenn diese noch nicht bestandskräftig ist. Die Ausführung eines Bauvorhabens kann nicht im Wege des § 47 Abs. 6 VwGO gestoppt werden, sondern nur über einen Antrag nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80Abs. 5 Satz 1 VwGO beziehungsweise - bei genehmigungsfreien Vorhaben - nach§ 123 VwGO.
26Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 1996 - 11a B 1710/96.NE -, BRS 58 Nr. 52 = juris Rn. 3, vom 22. Februar 1994 - 10a B 3422/93.NE -, BRS 56 Nr. 38, und vom 21. Dezember 1993 - 10a B 2460/93.NE -, BRS 55 Nr. 32 = juris Rn. 5.
27Trotzdem entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht generell und ohne Weiteres schon, sobald aufgrund des Bebauungsplans eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Auch in einem solchen Fall kann die einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans für den Antragsteller genauso wie ein Obsiegen in der Normenkontrollhauptsache nach erteilter Baugenehmigung je nach Lage der Dinge von Vorteil sein. Zum einen ist denkbar, dass der Antragsteller den Bebauungsplan im Verfahren des § 47 Abs. 6 VwGO aus überschießenden Gründen angreift, die über die reine Verhinderung eines genehmigten Vorhabens hinausgehen oder dass die Gemeinde auch einen Erfolg des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Anlass nimmt, den Bebauungsplan zugunsten des Antragstellers zu ändern und eine erlassene Baugenehmigung dieser geänderten Planung aufgrund von §§ 48, 49, 51 VwVfG NRW anzupassen. Zum anderen besteht zwischen den Antragsarten aus § 47 Abs. 6 VwGO und §§ 80 a, 80, 123 VwGO kein (Vor-)Rangverhältnis nach Art des § 123 Abs. 5 VwGO, das die Letzteren dem Ersteren vorgehen ließe. Die genannten einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind nach der gesetzlichen Konzeption vielmehr prinzipiell gleichrangig, was nicht zuletzt daran liegt, dass ihr jeweiliges Rechtsschutzkonzept nicht deckungsgleich ist. Sie betreffen unterschiedliche Streitgegenstände und haben unterschiedliche Rechtsschutzziele mit jeweils unterschiedlichem gerichtlichem Prüfprogramm.
28Vgl OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2013 – 2 B 1010/13 -, BauR 2014, 834 = juris Rn. 11 ff., und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 30; Bay. VGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 2 NE 11.2623 -, juris Rn. 14, vom 2. April 2008 - 1 NE 08.25 -, juris Rn. 20, vom 23. Februar 2006 - 1 NE 05.2568 -, juris Rn. 12, vom 7. Juli 2003 - 1 NE 03.984 -, juris Rn. 15, und vom 28. Juli 1999 - 1 NE 99.813 -, BRS 62 Nr. 58 = juris Rn. 7 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Oktober 2004 - 1 MN 225/04 -, BRS 67 Nr. 56 = juris Rn. 19 f.; OVG LSA, Beschluss vom 7. September 2004 - 2 R 240/04 -, juris Rn. 4.
29Legt man diese Maßstäbe an, fehlt dem Eilantrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Eine einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans kann für den Antragsteller auch nach der Erteilung der Baugenehmigung für die geplanten zwei Mehrfamilienhäuser nebst Tiefgarage noch vorteilhaft sein. Nicht entscheidend ist dabei, ob die Baugenehmigung die Festsetzungen tatsächlich bereits voll ausschöpft. Wäre der Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen, weil ihm Rechtsfehler anhaften, die Rechte des Antragstellers verletzen, ist es insbesondere möglich, dass die Antragsgegnerin den Plan zugunsten des Antragstellers nachbessert und die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach den einschlägigen Vorschriften dieser - gedachten - neuen Planungssituation anpasst oder sonst weitergehende Maßnahmen zum Lärmschutz ergreift. Dies gilt hier umso mehr, als mit der Verwirklichung der Planung noch nicht begonnen worden ist. Dies setzt den Abriss des Gebäudes L.-----straße Nr. 244 voraus, mit dem jedenfalls Ende Mai noch nicht begonnen war. Auch erfordert die Baureifmachung des Grundstücks nach Einlassung der Antragsgegnerin weitere Rodungsarbeiten, die in dem Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September eines Jahres nicht erfolgen dürfen.
30II. Der Antrag ist aber unbegründet.
31Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
32Beides ist hier nicht der Fall.
331. Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt den Antragsteller keinen schweren Nachteilen aus.
34Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
35Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 36.
36Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
37Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 36, vom 26. Februar 2013 - 10 B 32/13.NE -, juris Rn. 5 und vom 8. April 2010 - 7 B 68/10.NE -, juris Rn. 17, jeweils m. w. N.
38Die Außervollzugsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 760 (V) ist nicht deswegen dringend geboten, weil seine anstehende Verwirklichung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO konkret erwarten ließe. Sie ergeben sich weder aus den vom Antragsteller befürchteten Immissionen bei der Benutzung der Tiefgaragenzufahrt (dazu a), noch aus der befürchteten Gefährdung des Straßenverkehrs bei der Ein- und Ausfahrt in bzw. aus der Tiefgarage (dazu b).
39a) Nach den Gesamtumständen des Einzelfalls ist nicht konkret zu erwarten, dass die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans das Grundstückseigentum des Antragstellers schwerwiegenden (Geräusch-)Immissionen aussetzen wird, welche die Schwelle des schweren (grundrechtsgeschützten) Nachteils überschreiten.
40Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung der Tiefgarage für das Grundstück des Antragstellers mit einer übermäßigen Lärmentwicklung verbunden sein wird, fehlen. Insbesondere darf erwartet werden, dass planbedingt im Zusammenhang mit der Tiefgaragennutzung keine (Verkehrs-)Geräusche entstehen, die mit gesunden Wohnverhältnissen nicht in Einklang zu bringen sind oder sich sonst als wohnunverträglich darstellen werden.
41Anlagen zur Deckung des Stellplatzbedarfs gehören zur typischen Wohnnutzung. Sie sind in allen Baugebieten zulässig (§ 12 Abs. 1 BauNVO) und damit selbst in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich in ihren Auswirkungen Lärm und Schadstoffe betreffend hinnehmbar. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit dem zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan und den maßgeblichen Regelungen im Durchführungsvertrag handelt es sich bei der streitigen Tiefgarage um eine solche wohnakzessorische Nebenanlage. Sie soll den einschlägigen Bedarf der geplanten beiden Wohnhäusern mit insgesamt 10 Wohneinheiten abdecken. Hinweise auf eine Überdimensionierung fehlen.
42Für eine wohnunverträgliche Frequentierung der Tiefgarage spricht nichts Greifbares. Der Antragsteller beschränkt sich auf pauschale Bewertungen zur Unzumutbarkeit. Diese leitet er ohne nähere Erläuterung maßgeblich aus der Anzahl der Stellplätze ab und einem besonderen Ruhebedürfnis, das sich aus der bestehenden Vorbelastung durch Verkehrslärm ergebe. Wohnunverträgliche Auswirkungen der Tiefgarage, die unabhängig von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans erfordern, sind damit nicht substantiiert aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
43Vielmehr lässt sich bereits bei überschlägiger Abschätzung ausmachen, dass die geplanten 10 Wohneinheiten bei 17 Stellplätzen - gerade auch in der Nachtzeit - eine vergleichsweise mäßige Nutzung mit sich bringen werden. Selbst wenn man im Durchschnitt von etwa zwei Kraftfahrzeugfahrten pro Wohneinheit bzw. pro Stellplatz ausginge, ergäben sich nur 40 bis 68 Bewegungen pro Tag. Dass davon ein nennenswerter Teil in der Nachtzeit erfolgen wird, steht nicht zu erwarten. Das spiegelt sich auch in der sog. Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 4. Auflage, Augsburg 2006, wider, die als fachlich geeignete Orientierungshilfe für die Beurteilung der von Parkplatzanlagen ausgehenden Lärmimmissionen anerkannt ist.
44Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.November 2012 - 2 B 1095/12 -, Rn. 76, und vom 4. Januar 2007 - 7 B 2466/06 -, juris Rn. 11.
45Die dortige Tabelle 33/j benennt als Anhaltswert der Bewegungshäufigkeit für schalltechnische Prognosen von Tiefgaragenlärm einen Wert von 0,15 Pkw-Bewegungen pro Stellplatz und Stunde für die Tagzeit (6 bis 22 Uhr) und 0,02 Pkw-Bewegungen pro Stellplatz und Stunde für die Nachtzeit. Für die lauteste Nachtstunde ist ein Anhaltswert von 0,09 Pkw-Bewegungen pro Stellplatz und Stunde ausgewiesen. Das führt auf einen Stundendurchschnittswert von 2 ½ Bewegungen pro Stunde am Tag. Das entspräche 4 Bewegungen pro Wohneinheit. Die Nachtbelastung beliefe sich auf 0,34 Fahrten die Stunde. Das entspräche einem Schnitt von drei Fahrten über die Nacht verteilt, wobei auf die lauteste Stunde 1 ½ Fahrten entfielen.
46Die danach zu erwartende geringe Nutzungsfrequenz gerade auch in der Nachtzeit begründet für sich nicht die Befürchtung von Gesundheitsstörungen oder sonst wohnunverträglichen Beeinträchtigungen. Dies gilt umso mehr als die Errichtung einer Tiefgarage gegenüber einer oberirdischen Anordnung von Stellplätzen den Vorteil hat, dass die Tiefgarage Geräuschbelästigungen durch Schlagen von Autotüren, das Starten von Motoren und Rampenbewegungen u.ä. weitgehend abschirmt.
47Vgl. zur Wohnverträglichkeit von Tiefgaragen im Einzelfall mit 17 bzw. 14 Einstellplätzen: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 2003 - 10 B 1611/02 -, juris, und vom 25. Oktober 2012 - 10 B 842/12 -, juris.
48Aus der gegebenen Grundstücksituation folgt nichts anderes.
49Insbesondere führt die Zufahrt gerade nicht in einen rückwärtigen, bisher von Verkehrsgeräuschen des Anliegerverkehrs abgeschirmten Grundstücksbereich; dieser bleibt insoweit vielmehr unberührt. Die Tiefgarageneinfahrt befindet sich gegenüber einem Grundstücksbereich, der nach dem vorliegenden Foto- und Kartenmaterial noch dem Vorgartengartenbereich zuzurechnen ist, in dem (straßennah) mit einer Stellplatznutzung zu rechnen war. Hier befindet sich auch die Zufahrt zur grenzständig errichteten Doppelgarage des Antragstellers, die in der Örtlichkeit nach Aktenlage den Abschluss zu dem rückwärtigen Grundstücksbereich markiert. Dass sich hier Schlafzimmer befinden, führt - angesichts der zu erwartenden geringen Nachtfrequentierung - auf keine andere Bewertung. Auch hält die Rampe zum Wohnhaus des Antragstellers eine Entfernung von gut 7 Metern ein. Die Einfahrt/Ausfahrt von und zur öffentlichen Verkehrsfläche liegt in 15 m Entfernung vom Wohnhaus. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Tiefgarage nebst Zufahrt den Vorgaben aus § 3 Abs. 1 BauO NRW entsprechend ausgeführt wird und insbesondere das Rolltor dem Stand der Lärmminderungstechnik genügen wird. Dies liegt nicht zuletzt auch im Eigeninteresse der geplanten Wohnnutzung selbst. Nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan sind zur Tiefgaragenzufahrt hin Wohnräume ausgerichtet und Fenster sowie Terrassen- bzw. Balkonbereiche. Dass die Tiefgarage auf Höhe des Wohnhauses eine Steigung von 15 % aufweist, begründet keine andere Bewertung.
50Der Einwand, es bestehe kein ausreichender Raum für einen Begegnungsverkehr ist schon deshalb unerheblich, weil Begegnungsverkehr bei der gegebenen Dimensionierung der Tiefgarage nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten steht. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb es in diesem Zusammenhang zu lärmintensiven Rangiervorgängen im Bereich der Tiefgarageneinfahrt selbst, also vor dem Haus des Antragstellers, oder im Übergang zu oder von der öffentlichen Verkehrsfläche kommen sollte. Wartezeiten bei dem Versuch des Einfädelns in den öffentlichen Verkehr auf der X.----------allee sind mit Blick auf die hohe Verkehrsauslastung der X2.---------allee zwar nicht von vornherein auszuschließen. Dass diese einen nennenswerten Umfang erreichen und nachhaltig die Wohnnutzung beeinträchtigen werden, ist demgegenüber nicht plausibel. In Ansehung der Entfernung zum Wohnhaus des Antragstellers darf im Übrigen auch zugrundegelegt werden, dass diese Verkehrsgeräusche gegenüber der Vorbelastung nicht besonderes hervortreten werden. Zudem werden Fahrzeuge, die wegen des Verkehrsaufkommens auf der X3.---------allee warten, voraussichtlich ebenerdig auf dem Fußgängerweg stehen; im Übrigen weist die Rampe im Eingang eine eher geringere Steigung auf.
51Ohne Erfolg verweist der Antragsteller schließlich auf die bestehende Verkehrslärmvorbelastung. Diese bewegt sich nach Aktenlage zwar möglicherweise in einem aus verkehrslärmschutzrechtlicher Sicht durchaus kritischen Bereich. Nach der Kartierung der Lärmminderungsplanung der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2006, die in der Begründung des Bebauungsplans in Bezug genommen wird, liegt der straßenzugewandte Fassadenbereich des Wohnhauses des Antragstellers im Grenzbereich der Flächen einer nächtlichen Belastung von ≤ 55 dB(A) und ≤ 60 dB(A); die dem Vorhabengrundstück zugewandte Fassade liegt im Bereich ≤ 55 dB(A). Hier werden die Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV, die bei 54 dB(A) in der Nacht liegen und bei deren Einhaltung eine wohnverträgliche Belastung ohne Weiteres anzunehmen wäre, also allenfalls knapp eingehalten. Dafür, dass die zusätzlich zu erwartende nächtliche Nutzung der Tiefgarage gegenüber dieser Vorbelastung ins Gewicht fallen wird, sich die Situation also in kritischem Umfang verschärfen könnte, spricht bei der dargestellten zu erwartenden geringen Frequentierung der Tiefgarage allerdings nichts Greifbares. Nichts anderes gilt auch für die Belastungen am Tage, wo der Grenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV bei 64 db(A) liegt.
52Der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten, bei dem unter Umständen auch schon marginale Zusatzbelastungen kritischer zu betrachten und einer besonderen Prüfung bedürften, ist nicht erreicht. Dieser liegt bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368; OVG NRW, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 16.
54Diese Werte werden nach den Feststellungen, welche die Antragsgegnerin im Rahmen der Lärmminderungsplanung 2006 getroffen hat, am Haus des Antragstellers nicht erreicht.
55Die planbedingte Zunahme des Verkehrs auf der X.----------allee selbst sind im Übrigen so gering, dass deren Auswirkung von vornherein zu vernachlässigen sind. Entsprechend stellt auch der Antragsteller eine signifikante Verkehrserhöhung auf der X.----------allee nicht in den Vordergrund seiner Begründung, sondern die Belastungen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Tiefgaragenzufahrt stehen.
56b.) Schwere Nachteile im Hinblick auf seine Verkehrssicherheitsinteressen hat der Antragsteller ebenfalls nicht zu befürchten. Eine Gefährdung von Leib, Leben oder Sachwerten des Antragstellers oder anderer Nutzer seines Grundstücks in Folge der Tiefgaragennutzung ist in Auswertung des vorliegenden - aussagekräftigen - Foto- und Kartenmaterials in jedem Fall mehr als unwahrscheinlich. Aus dem unstreitig hohen Verkehrsaufkommen auf der X.-----allee folgt nichts anderes.
57Insbesondere ist nicht plausibel, dass die Bäume entlang der X4.---------allee oder die Begrünung auf seinem Grundstück - eine nachbarrechtlich verträgliches Maß vorausgesetzt - das Sichtfeld der Tiefgaragennutzer in einer Weise einschränken werden, dass ein gefahrloses Einfädeln in den allgemeinen Straßenverkehr selbst bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht möglich wäre. Besondere örtliche Verhältnisse, welche seine diesbezüglichen Befürchtungen tragen könnten, zeigt der Antragsteller nicht auf. Sie ergeben sich auch nicht aus dem vorliegenden Karten- und Fotomaterial. Diese bestätigen vielmehr die Sicht der Antragsgegnerin. Das Einfädeln in die X1. bedarf zwar wegen der Baumallee möglicherweise besondere Aufmerksamkeit. Das betrifft in erster Linie Radfahrer und Fußgänger. Dabei werden allerdings ersichtlich keine Anforderungen gestellt, die über das hinausgehen, was von jedem Kraftfahrer - auch von weniger geübten - an Aufmerksamkeit erwartet werden kann. Entsprechendes gilt für die Einfahrt zur Tiefgarage. Hierin unterscheidet sich auch der Sachverhalt entscheidend von dem Fall, für den der 7. Senat des erkennenden Gerichts in dem vom Antragsteller angeführten Urteil vom 23. Oktober 2006 - 7 A 1605/05 -, juris, eine Straßenverkehrsgefährdung angenommen hat.
58Erst recht geben die Beschreibungen des Antragstellers von der Verkehrssituation und das vorliegende - aussagekräftige - Karten- und Fotomaterial nichts dafür her, dass die Tiefgaragennutzer infolge einer Sichtfeldeinschränkung oder infolge eines hohen Verkehrsaufkommens trotz gebotener Rücksichtnahme den Fahrzeugverkehr auf und vom Grundstück des Antragstellers, so er denn zeitgleich stattfindet, nachhaltig beinträchtigen könnte. Die Befürchtung, in einen Unfall verwickelt zu werden, der durch die Nutzer der Tiefgarage beim Versuch die Tiefgarage zu verlassen bzw. anzufahren, erfolge, bleibt nach allem spekulativ.
592. Die einstweilige Anordnung ist nicht aus anderen Gründen dringend geboten.
60„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Die offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans allein gebietet den Erlass der einstweiligen Anordnung damit noch nicht. Der subjektiv-rechtliche Ansatz auch in der Begründetheit unterscheidet das Normenkontrolleilverfahren strukturell von dem Normenkontrollhauptsacheverfahren.
61Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 36 m. w. N.
62Gemessen an diesen Maßstäben liegen auch im gegebenen Zusammenhang die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor.
63a) Der Bebauungsplan leidet nicht offensichtlich an beachtlichen formellen Fehlern, die seine Außervollzugsetzung zugunsten des Antragstellers dringend erforderten.
64Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, der Bebauungsplan hätte auf der Grundlage des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut offengelegt werden müssen, nachdem auf den Einwand der Beigeladenen hin auf der Planurkunde Änderungen hinsichtlich der Breite der Baufenster sowie der Breite der rückwärtigen Vorsprünge vorgenommen worden seien.
65Nach Aktenlage spricht bereits alles dafür, dass die angesprochenen Änderungen ebenso wenig eine erneute Offenlage begründeten, wie die Ergänzungen des Entwurfs im Bereich der Hinweise. Die überbaubaren Flächen waren in der offengelegten Planurkunde für den Hauptgebäudekörper mit 17,50 m nur falsch vermaßt. Die Maßangabe auf dem Planungsentwurf stimmte auf der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände mit der zeichnerisch dargestellten überbaubaren Fläche und den Darstellungen des zugehörigen Erschließungs- und Vorhabenplans nicht überein. Die Änderung diente damit der bloßen Klarstellung und begründete deshalb auch keine erneute Offenlage. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Aufweitung der Breite des Vorbaus von 3,50 m auf 4,00 m. Hierbei handelt es sich um eine auf den Eigentümer zurückgehende Änderung, die für die Umgebung keine (neue) Betroffenheit ausgelöst hat. Es bestand danach kein Anlass für die Antragsgegnerin, sich zur Frage der überbaubaren Grundstücksfläche und Kubatur der geplanten Gebäude einer erneuten öffentlichen Diskussion im Wege der Auslegung zu stellen oder einer beschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung.
66Im Übrigen rechtfertigen Verstöße gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB und gegen § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB - da sie die Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren des § 214 Abs. 4 kurzfristig heilen kann - ohne individuelle Betroffenheit nicht bereits aus sich heraus den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
67Vgl. zu § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB: OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 90 ff.; zu einem im ergänzenden Verfahren heilbaren Fehler im Abwägungsvorgang: OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 7 B 1743/07.NE -, BRS 73 Nr. 60, juris Rn. 10.
68Entsprechend bedarf es auch keiner weitergehenden Prüfung, ob der Bebauungsplan ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist, namentlich der erforderliche Bezug zwischen der Planurkunde, welche die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen enthält, und dem den integralen Bestandteil eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ausmachenden Vorhaben- und Erschließungsplan gewahrt ist.
69Vgl. zu den Anforderungen bei einem aus zwei Urkunden bestehenden Bebauungsplan: OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR = juris Rn.
70b) Auch in materieller Hinsicht leidet der angegriffene Bebauungsplan an keinem offensichtlichen beachtlichen Rechtsfehler, der seine Außervollzugsetzung im Interesse des Antragstellers dringend gebieten würde.
71aa) Ob die Antragsgegnerin die speziellen städtebaulichen Anforderungen des § 12 BauGB an den Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in jeder Hinsicht beachtet hat, ist unerheblich. Die von dem Antragsteller geltend gemachten Fehler den Durchführungsvertrag betreffend ließen hier, selbst wenn sie vorlägen - wofür allerdings nichts Überwiegendes spricht - eine konkrete Beeinträchtigung schutzwürdiger individueller Interessen des Antragstellers nicht befürchten. Entscheidend bleibt, dass das Vorhaben, das durch den Bebauungsplan abgesichert werden soll, durch die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan hinreichend konkret bezeichnet ist und die Beigeladene unverändert das im Durchführungsvertrag weiter konkretisierte Vorhaben verfolgt und dieses auch der Abwägungsentscheidung zugrundegelegen hat.
72bb) Dem Bebauungsplan Nr. 790 (V) fehlt es nicht offensichtlich an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB geforderten städtebaulichen Rechtfertigung, die auch als Grundvoraussetzung für die Zurückstellung der durch die Planung berührten Belange Drittbetroffener - wie hier insbesondere die Lärmschutzbelange des Antragstellers - im Rahmen der Abwägung zu beachten ist.
73Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
74Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 36.
75Gemessen an diesem Maßstab ist der Bebauungsplan städtebaulich gerechtfertigt. Die Planung zielt vornehmlich auf die Schaffung von Wohnraumeigentum. Dies verdeutlichen u.a. die Ausführungen in der Planbegründung unter IV. 1 zum Anlass der Planung. Innerstädtische Wohnflächenpotenziale für Wohneigentum zu nutzen biete stadtentwicklungspolitisch die Chance, die eigentumsorientierten Menschen in der Stadt zu binden und damit einen entscheidenden Beitrag zur Revitalisierung der Stadt zu leisten. Der demographische Wandel und teilweise stagnierende oder zurückgehende Einwohnerzahlen erforderten zunehmend nicht mehr eine auf Quantität, sondern auf Qualität ausgerichtete Stadtentwicklung. Es lägen erkennbare Tendenzen vor, dass viele Eigentümer im Alter ihre großen Grundstücke zunehmend zur Last fielen, dennoch aber eine große Ortsverbundenheit existiere, die im näheren Umfeld ihrer Bestandsimmobilien aber nicht befriedigt werden könne. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 790 (V) verfolge das Ziel hier Abhilfe zu schaffen. In Anlehnung an existierende größere Bestandsbaukörper in den Eckbereichen der X1. und L.-----straße sollten hier entsprechend dimensionierte Baukörper ermöglicht werden, um an dieser Stelle ebenfalls einen entsprechenden städtebaulichen Akzent zu setzten. Die Planung verfolgt damit zulässige städtebauliche Ziele der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB.
76Anhaltspunkte dafür, dass diese Zielsetzung nur vorgeschoben wäre und sich in einer Gefälligkeit für den Beigeladenen erschöpfte, fehlen.
77cc) Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Planrechtfertigung und Ermächtigung für die Festsetzungen, welche die Zulässigkeit und den Standort der Tiefgarage und ihre Zufahrt betreffen, ergeben sich nicht. Die Festsetzungen stehen insbesondere im Einklang mit der Festsetzung eines reinen Wohngebiets. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 BauNVO liegt ersichtlich nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind unter anderem in reinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Die Tiefgarage ist hier - wie bereits ausgeführt - für den durch die im Plangebiet vorgesehenen zwei Wohnhäuser ausgelösten Bedarf festgesetzt. Eine Fremdnutzung ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit dem zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan nicht zulässig.
78dd) Ausgehend von einer hinreichenden Planrechtfertigung sind Anhaltspunkte für eine Verletzung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB, die eine im Normenkontrolleilverfahren beachtliche Beeinträchtigung der Belange des Antragstellers zur Folge haben könnte, nicht ersichtlich.
79Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
80Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
81Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
82Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin beim Beschluss über den Bebauungsplan Nr. 760 (V) nicht offensichtlich zu Lasten des Antragstellers verstoßen. Nach Aktenlage spricht Überwiegendes dafür, dass sie bei ihrer Abwägung insbesondere die Belange des Lärmschutzes (1), die Verkehrssicherheitsinteressen des Antragstellers (2) sowie sein Interesse an dem Erhalt der bisherigen Planungssituation (3) hinreichend beachtet hat. Ob Fehler bei der Abwägung der Belange des Naturschutzes vorliegen, ist unerheblich (4).
83(1) Der Bebauungsplan ist nicht offensichtlich wegen eines Abwägungsdefizits im Hinblick auf die Lärmschutzbelange des Antragstellers unwirksam.
84Es trifft nicht zu, dass der Rat der Antragsgegnerin eine Prüfung und Abwägung der Lärmauswirkungen der zugelassenen Tiefgarage und dessen Zuwegung auf das klägerische Grundstück unterlassen habe.In der Abwägung hat er sich zu den einschlägigen Einwendungen des Antragstellers geäußert und ist unter Einbeziehung der besonderen Grundstückssituation zu dem Ergebnis gelangt, dass diese hinzunehmen seien. Die geplante Tiefgarage solle über eine ca. 25 m lange Rampe angefahren werden. Dies bedeute, dass die Steigung der Rampe relativ flach verlaufe und die durch die ausfahrenden Fahrzeuge verursachte Geräuschbelastung gering bleibe. Bei einfahrenden Fahrzeugen sei die Belastung ebenfalls gering, da die Fahrzeuge ohne zusätzliche Motorleistung in die Tiefgarage rollten. Darüber hinaus fänden sämtliche Rangiervorgänge innerhalb der Tiefgarage statt, so dass hierdurch ebenfalls (keine) Geräusch- und Abgasbelastungen ausgingen. Von der geplanten Tiefgaragenanlage gingen daher keine unzumutbaren Störungen i. S. d. § 51 Abs. 7 BauO NRW aus. Die auf das Nachbargrundstück bei Tag und bei Nacht einwirkenden Lärmimmissionen seien daher als sozialadäquat hinzunehmen.
85Damit hat der Rat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die zugelassene Wohnbebauung nebst Tiefgarage aus seiner Sicht zu keinen relevanten Veränderungen der Lärmbelastungen auf dem Grundstück des Antragstellers führen werde, die der Planung entgegen gehalten werden könnten. Die Ausführungen zeigen zugleich, dass der Rat auch die spezifischen Geräusche, die mit der Tiefgaragenzufahrt und der Nutzung der Tiefgarage verbunden sind und deren Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers ins Auge gefasst hat. Der Rat hat sie unter Abwägung mit den für die Planung sprechenden Belangen als zumutbar erachtet hat. Allein aus dem Umstand, dass die Rampe, wie sie jetzt zur Genehmigung gelangt ist, im Übergang zur Tiefgarage eine 15 % Steigung aufweist, lässt sich eine ergebnisrelevante Fehlvorstellung über die Belastungssituation nicht ableiten.
86In der Konsequenz der getroffenen Abschätzung der Belastungssituation ist eine Detailprüfung, namentlich eine gutachterliche Abklärung des zu erwartenden Nutzungsumfangs und eine daran anschließende schalltechnische Begutachtung unterblieben. Dagegen ist bei summarischer Prüfung nichts zu erinnern.
87Allerdings muss sich die planende Gemeinde grundsätzlich vor Augen führen, welche Dimensionen ein Lärmkonflikt hat, den eine Planung auslöst.
88Vgl. zur Straßenplanung: BVerwG, Beschluss vom 30. November 2006 - 4 BN 14.06 -, BRS 70 Nr. 26 = juris Rn. 5.
89Dies bedeutet aber nicht, dass die planende Gemeinde stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen) muss, um die konkrete Größenordnung der voraussichtlichen planbedingten Lärmauswirkungen exakt schalltechnisch zu greifen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn schon eine Grobabschätzung eindeutig erkennen lässt, dass beachtliche nachteilige Beeinträchtigungen ausscheiden.
90Davon ist hier nach Aktenlage auszugehen. Die Antragsgegnerin hat dabei die Lärmschutzinteressen im Ergebnis wohl auch zutreffend bewertet.
91Die Rüge des Antragstellers, die Planung widerspreche sowohl dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme als auch den Anforderungen an die Anlage von Stellplätzen einschließlich der Zufahrten aus § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW, greift nicht.
92Im Hinblick auf - wie hier - die einer Wohnnutzung gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO zulässigerweise zugeordneten Stellplätze beurteilen sich die Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme genauso wie die Gebote des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW, demzufolge Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden müssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören.
93Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 D 122/12.NE -, juris Rn. 106; zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebots zu § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW: OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 27.
94Bei der Errichtung von Stellplätzen ist danach von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger anzusetzen ist, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Sollen Stellplätze oder Garagen dennoch im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden, ist gerade auch die Belastung von Nachbargrundstücken in die Zumutbarkeitsbewertung einzustellen. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.
95Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 7 B 165/11 -, juris Rn. 13, Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 -, BRS 73 Nr. 133 = juris Rn. 46.
96Diese Grundsätze können auch für die Überprüfung von entsprechenden Festsetzung eines Bebauungsplans im Hinblick auf die Beachtung des Abwägungsgebots herangezogenen werden.
97Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 D 122/12.NE -, juris Rn. 106; zur fehlenden unmittelbaren Beachtlichkeit des § 15 BauNVO: BVerwG, Beschluss vom 6. März 1989 - 4 NB 8/89 -, BRS 49 Nr. 44 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 7 D 122/09.NE -, juris Rn. 83;. Zu § 51 Abs. 7 BauO NRW, Urteil vom 25. November 2004 - 7a D 11/04. NE -, juris Rn. 45.
98Hierbei gilt es allerdings im Rahmen der geforderten Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, dass die gemeindliche Bauleitplanung nicht auf die Festschreibung bestehender baulicher Strukturen oder ihre aus diesen Strukturen abzuleitende Fortentwicklung beschränkt ist. Sie kann sich vielmehr von den vorhandenen Strukturen lösen und eine hiervon verschiedene bauliche Entwicklung fördern, sobald und soweit diese städtebaulich erforderlich ist. Dass eine solche Entwicklung eine sachgerechte Abwägung der betroffenen Belange voraussetzt, namentlich dem Gebot der Konfliktbewältigung und - soweit einschlägig - den Trennungsgrundsatz zu beachten hat, und insbesondere nicht zu unzumutbaren Belastungen durch die Immissionen eines Stellplatzes oder einer Garage führen darf, ist dabei selbstverständlich.
99Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. November 2004 - 7a D 11/04. NE - juris Rn. 45
100Dies zugrundegelegt spricht Überwiegendes dafür, dass eine Tiefgarage in der vorgestellten Dimensionierung mit der vorgestellten Zufahrt an der vorgesehen Stelle nachbarverträglich errichtet und betrieben werden kann. Wie bereits unter 1. ausgeführt ist insbesondere nachts allenfalls mit einer vergleichsweise geringen Frequentierung der Zufahrt zu rechnen. Auch trägt die Zufahrt Geräusche nach Aktenlage nicht erstmals in einen besonderen Ruhebereich, sondern in einen Bereich, der bereits durch Verkehrslärm erheblich vorbelastet ist. Auch führt dort die Zufahrt zu der Doppelgarage auf dem Grundstück des Antragstellers, die nach Aktenlage den Übergang zum rückwärtigen Bereich kennzeichnet. Im Weiteren durfte die Antragsgegnerin einstellen, dass nach den bisher geltenden bauplanerischen Festsetzungen auf dem Vorhabengrundstück zwei Baukörper mit jeweils zwei Wohneinheiten zulässig waren, mithin die Anlage von sechs Stellplätzen in Rede stand.
101Aus dem Urteil des 10. Senats vom 18. September 2002 - 10a D 144/00.NE - lässt sich für den Antragsteller nichts anderes herleiten. Der dem Urteil zugrundeliegende Fall ist mit der vorliegenden Planungslage nicht vergleichbar. Dort ging es um Lärmauswirkungen einer Zufahrt zu zwei Tiefgaragen mit zusammen 76 Stellplätzen bei 5 Wohngebäuden mit bis zu 45 Wohneinheiten. Die Zufahrt führte über 40 Meter parallel zur Grenze des Grundstücks des dortigen Antragstellers ins Hintergelände. Dass sich in einer solchen Situation mit einer bloßen Grobabschätzung unzumutbare Lärmverhältnisse nicht ausschließen lassen, liegt auf der Hand. Bei jener Sachlage rechtfertigte sich auch die vom Antragsteller im Besonderen hervorgehobene Feststellung des Urteils, dass der Rat sich auch kritisch die Frage habe stellen müssen, ob eine Ausnutzung des Grundstücks, wie sie von dem Vorhabenträger mit fünf Gebäuden und 45 Wohneinheiten geplant sei, im Hinblick auf die für das Nachbargrundstück entstehenden Immissionen städtebaulich vertretbar ist oder ob gegebenenfalls das Maß der Nutzung zur Ermöglichung anderer, verträglicherer Stellplatzvarianten herabgesetzt werden soll.
102So liegt der Fall hier indes nicht, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Eine städtebaulich nicht mehr vertretbare Konfliktlage ist danach nicht auszumachen.
103Bei der gegebenen Sachlage drängt sich im Weiteren nicht auf, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, weitere Schallschutzmaßnahmen oder jedenfalls die nähere bautechnische Ausgestaltung der Tiefgarage im Bebauungsplan bzw. Vorhaben- und Erschließungsplan festzusetzen und diese im Durchführungsvertrag näher zu spezifizieren. Diese müssen selbstredend den bauordnungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere aus § 3 Abs. 1 BauO NRW, genügen.
104Die Antragsgegnerin hat weiterhin eine alternative Führung der Tiefgarage in Betracht gezogen. In der Planbegründung heißt es dazu, die Zufahrt sowie die Zuwegungen seien so angeordnet, dass die gesetzlich geschützten Baumalleen der X.----------allee und der L.-----straße nicht beeinträchtigt würden und ein größtmöglicher Abstand zur Kreuzung X.----------allee /L.-----straße eingehalten werde. (IV. 2.3 der Planbegründung). Dass dieser Gesichtspunkt in der Abwägung auf die Einwendungen des Antragstellers zum gesehenen Lärmkonflikt nicht erneut ausformuliert ist, begründet keinen beachtlichen Abwägungsmangel.
105(2) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Verkehrs und der Erschließung nach§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB gerecht abgewogen, wie die bereits zitierten Ausführung VI 2.3 der Planbegründung zeigen. Sie hat die hierauf bezogenen Einwendungen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Abwägungsentscheidung ausdrücklich zurückgewiesen. Dabei hat sie abwägungsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die im Aufstellungsverfahren beteiligten, für die Verkehrsplanung zuständigen Fachbehörden und Abteilungen des Fachbereichs Stadtplanung keine Bedenken geäußert haben und das Gefahrenpotential bei der Querung von Fuß- und Radwegen entlang baumbestandener Straße durch eine an einer Stelle konzentrierten Zufahrt für mehrere Stellplätze diese Gefahr deutlich gemindert wird.
106(3) Nach Aktenlage ergibt sich kein offensichtlicher Abwägungsmangel im Hinblick auf das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung der bisherigen Baugebietsstruktur. Dieses Interesse ist nach Aktenlage hinreichend beachtet. Dass die Baustruktur der Umgebung durch das Vorhaben nachhaltig beeinträchtigt wird, macht der Antragsteller im vorliegenden Verfahren selbst nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die umgebende Baustruktur wird nach der Planbegründung (III. 1.) überwiegend geprägt durch eine Einfamilienhausbebauung auf sehr großzügigen, parkähnlichen Grundstücken. Durch die Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße von 800 qm und die Begrenzung auf maximal zwei Wohneinheiten im Gebäude flankiere der Bebauungsplan Nr. 463 durch großzügige Grundstückszuschnitte den Gebietsgewährleistungsgedanken. Entlang der X.----------allee seien bereits vereinzelt Wohnanlagen mit Eigentumswohnungen eingestreut. Die Geschossigkeit der Gebäude in der Umgebung variiere zwischen ein bis drei Geschossen.
107In Beachtung dieser Bebauung werden durch den Bebauungsplan zwei zweigeschossige Einzelhäuser festgesetzt. Zugleich steuert der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung restriktiv (vgl. IV. 1.2.), um keine bodenrechtlichen Spannungen für die angrenzenden unbeplanten Innenbereichsflächen auszulösen. Die Ausrichtung der maximalen Gebäude an dem Gebäude der gegenüberliegenden Eckgrundstücke L.-----straße /X.----------allee erscheint jedenfalls nach Aktenlage städtebaulich vertretbar. Negative Auswirkungen auf die Bebauungsstruktur der Umgebung sind damit nicht verbunden Dies gilt auch im Hinblick auf die Zulassung von insgesamt fünf Wohneinheiten pro Haus statt der bisher zulässigen zwei. Der gewünschte Bezug zu den gegenüberliegenden Eckgrundstücken wird bei summarischer Prüfung auch in der Örtlichkeit deutlich zum Ausdruck gelangen. Ein Vorbild für Weiterungen, welche die umgebende Bebauungsstruktur in Bewegung bringen könnten, ist damit nicht gesetzt.
108(4) Feststellungen zu dem geltend gemachten Abwägungsdefizit betreffend die Belange des Naturschutzes bedarf es nicht, weil es an dem erforderlichen Bezug zur Interessenlage des Antragstellers fehlt.
109Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
110Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
111Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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