Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2702/13
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger begehrt die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 4 Satz 1 BAföG.
4Ab dem 1. August 2003 studierte der Kläger Maschinenbau an der Q. Fachhochschule X. (im Folgenden: G. ). Während seines Studiums bezog der Kläger Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Mit Datum vom 5. September 2007 erhielt er sein Zeugnis über die bestandene Diplomprüfung. Dem Studium lagen die „Studienordnung für den Diplom-Studiengang Maschinenbau“ (im Folgenden nur: StO) und die „Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre, Elektrotechnik, Maschinenbau, …“ (im Folgenden nur: PrO) in ihren seinerzeit geltenden Fassungen zugrunde.
5Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 22. Februar 2012 stellte das Bundesverwaltungsamt die Höhe der Darlehensschuld mit insgesamt 2.929,50 Euro fest. Es setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats Juli 2007 und den Rückzahlungsbeginn auf den 31. August 2012 fest.
6Am 9. März 2012 beantragte der Kläger die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 BAföG in Höhe von 2.560,00 Euro und legte hierzu u. a. eine Bescheinigung der G. vor, wonach es sich bei dem vom Kläger absolvierten Studiengang um eine Ausbildung mit einer Mindestausbildungszeit i. S. v. § 18b Abs. 5 BAföG handele.
7Mit Bescheid vom 26. März 2012 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Gewährung eines Teilerlasses wegen vorzeitiger Beendigung der Ausbildung ab und begründete seine Entscheidung - ohne auf § 18b Abs. 4 und 5 BAföG einzugehen - damit, dass der Kläger seine Ausbildung nicht vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beendet habe.
8Den am 12. April 2012 erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 25. Juni 2012 zurück und trug zur Begründung vor, aus den vom Kläger vorgelegten Studien- und Prüfungsordnungen sei nicht zu ersehen, dass die Voraussetzungen eines Studiengangs mit einer Mindestausbildungszeit i. S. d. § 18b Abs. 5 BAföG erfüllt seien. Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers ging ihm der - per Einschreiben ohne Aufgabevermerk versandte - Bescheid am 7. Juli 2012 zu.
9Der am 6. August 2012 erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. November 2013 stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2012 verpflichtet, dem Kläger einen studiendauerabhängigen Teilerlass gemäß § 18b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 und Abs. 3 Satz 1 BAföG zu gewähren. Entscheidungstragend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Kläger ein Studium mit einer Mindestausbildungszeit i. S. v. § 18b Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 BAföG absolviert habe und zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate lägen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und der Argumentation des Verwaltungsgerichts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen, mit dem die Berufung zugelassen worden ist.
10Zur Begründung ihrer am 28. November 2013 eingelegten Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Eine durch Rechtsvorschrift vorgegebene Mindestausbildungszeit liege nicht vor. Die Formulierungen in der Studien- und Prüfungsordnung deuteten darauf hin, dass die zeitlichen Angaben keine zwingenden Regelungen darstellten. Aus Werdegang und Zweck des § 18b Abs. 4 und 5 BAföG sei erkennbar, dass für die Festlegung einer Mindestausbildungszeit eine Norm erforderlich sei, die selbst abstrakt und generell eine bestimmte Dauer der Ausbildung verbindlich vorschreibe. Eine solche Norm habe das Verwaltungsgericht lediglich durch Auslegung ermittelt; tatsächlich fehle es aber an einer rechtsverbindlich zwingenden Normierung. Studienpläne enthielten nur organisatorische Regelungen des Studienablaufs; ihnen fehle der zwingende Charakter einer Rechtsvorschrift. Auch aus der hier zugrunde liegenden Prüfungsordnung seien entsprechende zeitliche Vorgaben nicht abzuleiten. Sie, die Beklagte, habe Möglichkeiten aufgezeigt, das Studium erfolgreich vorzeitig zu beenden, z. B. durch Anrechnung von Leistungs- oder Prüfungselementen. Dabei handele es sich auch nicht nur um theoretische, „auf dem Papier denkbare“ Möglichkeiten, sondern um solche, die konkret in der Praxis vorkommen, wenn auch nicht im vorliegenden Fall. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - zwischen einerseits hochschulspezifischen und andererseits hochschulübergreifenden, auf Bundes- oder Landesrecht beruhenden Hinderungsgründen differenziert. Nur die letztgenannten seien im Rahmen des § 18b Abs. 4 BAföG maßgeblich. Aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG folge, dass Mindestausbildungszeiten, die in dieses Grundrecht eingriffen, durch den Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt sein müssten und nur durch oder aufgrund einer parlamentsgesetzlichen Regelung vorgesehen werden dürften. Diese Anforderungen gälten auch für Mindestausbildungszeiten im Sinne der Entscheidung vom 21. Juni 2011. Die Satzung einer Hochschule für einen bestimmten Studiengang, die ein schnelleres Studium unmöglich mache, könne insoweit keine Mindestausbildungszeit i. S. d. § 18b Abs. 4 und 5 BAföG festlegen. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. Juni 2011 ausgeführt habe, dass die Verwaltung „nicht zu einer entsprechenden umfangreichen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung individueller Härten“ verpflichtet sei, könne es nicht Ziel des diese Entscheidung umsetzenden Gesetzgebers gewesen sein, die Verwaltungspraxis im Sinne einer Einzelfallprüfung der jeweils maßgeblichen Regelungen der Hochschule umzustellen. Aus der Gesetzesbegründung sei deutlich erkennbar, dass der Gesetzgeber den Ausnahmecharakter des studiendauerabhängigen Teilerlasses, der nur der Honorierung besonders früher Studienabschlüsse diene, habe beibehalten wollen. Ließe man verbindliche studienorganisatorische Rahmenbedingungen einer jeden Hochschule für die Annahme einer Mindestausbildungszeit genügen, würde der Teilerlass jedem gewährt, der innerhalb der Regelstudienzeit einen Abschluss erreicht. Damit würde das Regel-Ausnahme-Verhält-nis umgekehrt. Unabhängig davon sehe die zugrunde liegende Studienordnung Möglichkeiten der Verkürzung des Studiums vor, so etwa durch die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen. Eine solche Anrechnung setze nicht zwingend frühere Ausbildungszeiten voraus; denkbar sei auch eine Einbeziehung parallel betriebener Studien. Schließlich enthalte die Studienordnung auch keine zwingende Regelung im Sinne des § 18b Abs. 4 BAföG. Der Studienplan sei lediglich „als Anhang beigefügt“ und damit nicht ausdrücklich zum Bestandteil der Satzung erklärt. Außerdem fehle es an einer vollumfänglichen Einbeziehung des Studienplans.
11Die Beklagte beantragt,
12das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13Der Kläger beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ausgehend von dem maßgeblichen Abgabetermin der Diplomarbeit habe er sein Studium mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet und damit die Voraussetzungen für die Gewährung eines großen Teilerlasses erfüllt. Das Studium an der G. sei straff organisiert gewesen und habe es nicht erlaubt, Prüfungsteile vorzuziehen. Das Hindernis für einen frühzeitigeren Studienabschluss habe sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften, nämlich aus der Studien- und Prüfungsordnung ergeben. Verkürzungsmöglichkeiten, die außerhalb des Ausbildungsganges angelegt seien, stünden der Annahme einer Mindestausbildungszeit nicht entgegen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
17II.
18Über die Berufung der Beklagten kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit der gerichtlichen Verfügung vom 26. Februar 2015 (korrigiert durch Verfügung vom 10. April 2015) angehört worden.
19Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung des begehrten Teilerlasses, so dass der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2012 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO verletzt.
20Nach § 18b Abs. 4 Satz 1 BAföG wird, sofern für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt ist und zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate liegen, auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers vor.
21Für die Ausbildung des Klägers war eine Mindestausbildungszeit im Sinne des § 18b Abs. 5 BAföG festgelegt. Diese Gesetzesregelung hat folgenden Wortlaut: Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann (Satz 1). Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit (Satz 2). Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung (Satz 3). Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt (Satz 4).
22Hier galt im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG eine durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung beendet werden konnte.
23Die Festlegung einer solchen Mindestausbildungszeit ergab sich aus den Regelungen der Studienordnung und der Diplom-Prüfungsordnung, namentlich aus den §§ 2, 5 und 11 StO, dem der Studienordnung angehängten Studienplan, sowie aus den §§ 3, 23 ff. PrO. Nach § 1 Abs. 1 StO stellt die Studienordnung den verbindlichen Rahmen für den Studiengang Maschinenbau an der G. dar. Das Studium schließt nach acht Semestern mit der Diplomprüfung ab (§ 2 Abs. 2 Satz 1 StO). Gemäß § 5 Abs. 4 StO gliedert sich das Studium in ein jeweils viersemestriges Grund- und Hauptstudium; die in die Vorschrift aufgenommene tabellarische Aufstellung sieht für alle acht Semester jeweils eine „betriebliche Praxis“ von 12 Wochen Dauer und zehnwöchige Lehrveranstaltungen vor. Gemäß § 11 Abs. 1 StO ist auf der Grundlage der Studienordnung für den Studiengang Maschinenbau ein Studienplan aufgestellt und als Anhang beigefügt (Satz 1); in dem Studienplan sind der Umfang und die Art der Prüfungsleistung festgelegt (Satz 2). Der Studienplan ordnet dem 1. bis 8. Semester jeweils bestimmte Lehrveranstaltungen und Prüfungsleistungen zu. Gemäß § 3 Abs. 2 PrO gliedert sich das Studium in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplomvorprüfung abschließt, und ein viersemestriges Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abschließt. Zu der Diplomprüfung verhalten sich die §§ 23 ff. PrO.
24Mit diesen rechtlichen Regelungen ist eine Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung beendet werden kann, hinreichend eindeutig festgelegt.
25Die Frage, welche Anforderungen an die Festlegung einer Mindestausbildungszeit oder Mindeststudienzeit durch Rechtsvorschrift zu stellen sind, ist vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49, und der nachfolgenden Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu beantworten. Mit der vorbezeichneten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht den § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, soweit er den großen Teilerlass der Rückforderung von Förderungsdarlehen davon abhängig macht, dass Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit Bestehen der Abschlussprüfung beenden, obwohl in dem betreffenden Studiengang die gesetzlich festgelegte Mindeststudienzeit weniger als vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer endet (BGBl. I S. 1726). In den Gründen führte das Gericht u. a. aus:
26„Der Gesetzgeber ist zwar von Verfassungs wegen nicht gehalten, sämtliche studienorganisatorischen Besonderheiten zu berücksichtigen und zu überprüfen, ob es nach den individuellen Studienbedingungen eines jeden Studierenden in jedem Studiengang und an jeder Universität möglich ist, das Studium vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden. Er muss die Verwaltung auch nicht zu einer entsprechenden umfangreichen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung individueller Härten verpflichten. Generelle Hinderungsgründe, die sich wie hier die bindenden Mindeststudienzeiten aus Rechtsvorschriften ergeben, müssen aber in einer Regelung über die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses berücksichtigt werden.“ (juris Rn. 71)
27...
28„Der festgestellte Verfassungsverstoß beschränkt sich auf die Fälle, in denen § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in Verbindung mit den Vorschriften zur Mindeststudienzeit einerseits und zur Förderungshöchstdauer andererseits dazu führt, dass Studierenden in ihrem Studiengang ein großer Teilerlass von vornherein objektiv unmöglich ist, weil sie ihr Studium nicht mindestens vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beenden können.“ (juris Rn. 79)
29…
30„Die Unvereinbarkeitserklärung hat weiterhin zur Folge, dass der Gesetzgeber zur rückwirkenden, gleichheitsgerechten Neuregelung für den gesamten Zeitraum verpflichtet ist, auf den sich die Unvereinbarkeitserklärung bezieht … . Dies bedeutet, dass die Neuregelung unabhängig vom Zeitpunkt des Studienabschlusses alle noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erfassen muss, die die Gewährung eines großen Teilerlasses zum Gegenstand haben und einen Studiengang betreffen, in dem wegen Rechtsvorschriften zu Mindeststudienzeiten und zur Förderungshöchstdauer die Voraussetzungen des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG von vornherein nicht erfüllbar waren. Wie der Gesetzgeber den festgestellten Gleichheitsverstoß beseitigt, steht in seinem Ermessen.“ (juris Rn. 81)
31Diese Verpflichtung des Gesetzgebers hat zum Erlass des Vierundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (24. BAföGÄndG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2569) geführt, mit dem die Absätze 4 bis 5a in den § 18b BAföG eingefügt wurden. In der zugehörigen Bundestagsdrucksache zum Gesetzentwurf (BT-Drucks. 17/7334) heißt es hierzu einleitend:
32„A. Problem und Ziel
33Die Änderungen dienen der kurzfristigen Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011, mit dem dieses dem Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2011 eine Neuregelung zu Darlehensteilerlassen für einen frühzeitigen Studienabschluss auferlegt und § 18b Absatz 3 Satz 1 BAföG für Studiengänge mit durch Rechtsvorschrift festgelegter Mindeststudienzeit zugleich mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für unvereinbar erklärt hatte. Auch wenn die betreffende Vorschrift durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ohnehin bereits für Studienabschlüsse nach dem 31. Dezember 2012 u. a. gerade wegen zwischenzeitlich nicht mehr zu gewährleistender Einzelfallgerechtigkeit abgeschafft worden war, ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die verbleibende Gültigkeitsdauer eine Neuregelung erforderlich geworden. Diese soll sicherstellen, dass in dieser Zeit kein Studierender von vornherein allein deshalb von einem großen oder kleinen Teilerlass nach § 18b Absatz 3 Satz 1 und 2 BAföG ausgeschlossen ist, weil ihm ein ausreichend frühzeitiger Abschluss noch vor Ablauf der Förderungshöchstdauer durch das Zusammenspiel der Regelungen über Mindeststudiendauer, Förderungshöchstdauer und über den seiner Einflussnahme entzogenen Prüfungsablauf unmöglich gemacht wird.
34B. Lösung
35Rechtlich verbindlich vorgeschriebene Mindestausbildungszeiten einschließlich erforderlicher Prüfungszeiten werden bei der Gewährung eines Geschwindigkeitsteilerlasses nach § 18b Absatz 3 BAföG künftig nach den Maßgaben der neuen Absätze 4 und 5 gesondert berücksichtigt. Falls sich Prüfungszeiten an reine Mindeststudienzeiten anschließen, die allein in einer Rechtsvorschrift bestimmt sind, ohne dass dort auch die gesamte Dauer der Mindestausbildungszeit ausdrücklich bestimmt wird, werden sie zusätzlich mit der Dauer angesetzt, die in diesen Studiengängen für einen erfolgreichen Studienabschluss auch noch nach Ablauf der Mindeststudienzeit regelmäßig erforderlich ist. In diesen Fällen bemisst sich die für den Teilerlass zusätzlich maßgebliche Prüfungsdauer unmittelbar nach der Rechtsvorschrift, wenn diese – wie bspw. beim Studium der Humanmedizin – einen kalendarisch festgelegten Zeitraum bestimmt, innerhalb dessen die Prüfungen abgenommen werden. Für Studiengänge, in denen trotz geregelter Mindeststudienzeit die Dauer einer noch nach deren Ablauf mindestens zusätzlich anzusetzenden Prüfungszeit selbst nicht unmittelbar aus der maßgeblichen Regelung erkennbar wird, wird für die Teilerlassberechtigung pauschal eine dreimonatige Prüfungszeit als erforderlich vermutet und zusätzlich zur Mindeststudienzeit der Erlassentscheidung als insgesamt maßgebliche Mindestausbildungszeit zu Grunde gelegt. Die nach dieser Auffangregelung geltende pauschale Vermutung einer dreimonatigen Prüfungsdauer kann nur durch konkreten Nachweis widerlegt werden, dass regelmäßig eine noch längere oder aber kürzere Prüfungszeit, die der Einflussnahme des Geförderten entzogen ist, nach Ablauf der Mindeststudienzeit unvermeidlich ist. Dies gewährleistet die Administrierbarkeit der Erlassregelung auch bei fehlender konkreter Bestimmung der Prüfungsdauer durch eine auf den betreffenden Studiengang bezogene Rechtsvorschrift.
36C. Alternativen
37Nach den verfassungsgerichtlichen Vorgaben möglich wäre auch eine unterschiedslose Gewährung des (großen) Geschwindigkeitsteilerlasses an alle Absolventen, die ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen haben sowie des kleinen Geschwindigkeitserlasses, wenn der Abschluss binnen 2 Monaten nach Ablauf der Regelstudienzeit erfolgt ist. Dies würde eine ganz erhebliche Ausweitung des Berechtigtenkreises bedeuten und die ursprüngliche Regelung von der Honorierung gerade nur besonders früher Studienabschlüsse tendenziell zum Regelerlass für erfolgreiche Studienabsolventen verkehren. Alternativ denkbar wäre eine Beschränkung der Ausweitung zwar ebenfalls auf Fälle mit zwingenden Mindeststudienzeiten, aber unter jeweils konkreter Berücksichtigung der für den betroffenen Studiengang objektiv regelmäßig erforderlichen Prüfungszeiten durch Verpflichtung aller Prüfungsstellen zur Ausstellung entsprechender Bescheinigungen – auch hinsichtlich der noch zu berücksichtigenden bis fünf Jahre zurückliegenden Abschlussjahrgänge. Dies würde gegenüber der vorgeschlagenen Lösung einer Regelvermutung einen erheblichen administrativen Mehraufwand bei den Prüfungsstellen sowie beim Bundesverwaltungsamt auslösen.“
38Die in der Drucksache abschließend dargestellte eigentliche Gesetzesbegründung beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung vorstehender Erwägungen.
39Vor diesem Hintergrund besteht zunächst keine Veranlassung, den Begriff der „Rechtsvorschrift“ in § 18b Abs. 5 Satz 1, 3 und 4 BAföG nach dem Rang einer solchen Vorschrift differenzierend einzuengen. Dass in dem der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Fall eine Mindeststudienzeit per Gesetz (Bundesärzteordnung) bzw. Rechtsverordnung (Approbationsordnung für Ärzte) vorgegeben war, ist insoweit ohne Bedeutung, weil sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch ihm nachfolgend der Bundesgesetzgeber mit dem 24. BAföGÄndG einschränkungslos auf „Rechtsvorschriften“ - mithin jeglicher Art - abstellen. Als Rechtsvorschrift wird im Allgemeinen eine gesetzliche oder auf gesetzlicher Grundlage ergangene Vorschrift generell-abstrakter Natur verstanden.
40Vgl. zu diesem Verständnis des Begriffs der Rechtsvorschrift im Kontext des § 18b Abs. 4 und 5 BAföG bereits OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2013 - 12 A 1243/13 -, juris.
41Ungeachtet der Frage, welche Regelungen im Einzelnen (noch) unter diesen Begriff fallen, zählen jedenfalls die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erlassenen Satzungen zu den Rechtsvorschriften.
42Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2012 - 3 BN 1.12 -, juris, vom 30. November 2007
43- 6 BN 4.07 -, juris, und vom 15. September 1987
44- 7 N 1.87 -, DVBl 1988, 790, juris; Urteil vom 25. November 2004 - 5 CN 1.03 -, BVerwGE 122, 264, juris.
45Die von einer öffentlich-rechtlich - i. d. R. als Körperschaft - organisierten Hochschule erlassenen Studien- und Prüfungsordnungen sind ihrem Rechtscharakter nach Satzungen,
46vgl. Waldeyer, in: Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand September 2014, § 16 HRG Rn. 6; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Auflage 1986, Rn. 308, 324; Salzwedel, in: Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 2. Auflage 1996, S. 719, 723, speziell zum nordrhein-westfälischen Landerecht: Gloria, in: Leuze/Bender, UG NRW, Stand Februar 1996, § 85 Rn. 2 f., 17,
47so dass auch die hier einschlägigen Ordnungen der G. als Rechtsvorschriften anzusehen sind.
48Zureichende Ansatzpunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei dem Erlass des 24. BAföGÄndG nur bestimmte durch Rechtsvorschriften festgelegte Mindestausbildungszeiten im Blick gehabt habe, ergeben aus dem Gesetzgebungsverfahren
49- auch in Ansehung der verfahrensauslösenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 - nicht. Auf unklare Vorstellungen über die Tragweite der Neuregelung, die sich lediglich in dem prognostizierten Volumen der Mindereinnahmen bzw. Mehrausgaben niedergeschlagen haben (vgl. BT-Drs. 17/7334, S. 2), aber nicht ansatzweise in dem Wortlaut der Regelung und der eigentlichen Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht worden sind, kommt es hierbei nicht an.
50Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang nunmehr geltend macht, Mindestausbildungszeiten i. S. d. § 18b Abs. 4 und 5 BAföG setzten eine parlamentsgesetzliche Regelung voraus und müssten durch den Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt sein, liest sie Anforderungen in das Gesetz hinein, die in der Gesetzesbegründung zum 24. BAföGÄndG keine Stütze finden und sich auch nicht auf die dem Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegende Entscheidung vom 21. Juni 2011 zurückführen lassen. Das Abstellen des Bundesverfassungsgerichts auf „generelle Hinderungsgründe, die sich … aus Rechtsvorschriften ergeben“ (juris Rn. 71), gibt für eine zulässige Differenzierung zwischen unbeachtlichen Satzungsvorschriften einer Hochschule und beachtlichen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts nichts her. Der generell-abstrakte Charakter kennzeichnet Rechtsvorschriften jeglicher Art, auch örtliches Satzungsrecht. Dass der Kreis der Normadressaten in diesem Fall kleiner ist als bei Vorschriften mit überörtlicher Geltung, ändert hieran nichts. Es ist auch weder durch die Beklagte dargetan noch sonst erkennbar, dass es gemessen an Art. 3 GG zulässig wäre, bei der Handhabung des studiendauerbedingten Teilerlasses zwischen örtlichen und überörtlichen bzw. untergesetzlichen und gesetzlichen Rechtsvorschriften zu unterscheiden. Soweit das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, der Gesetzgeber sei „von Verfassungs wegen nicht gehalten, sämtliche studienorganisatorischen Besonderheiten zu berücksichtigen und zu überprüfen, ob es nach den individuellen Studienbedingungen eines jeden Studierenden in jedem Studiengang und an jeder Universität möglich ist, das Studium vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden“, bezog sich dies - bei richtiger Lesart - auf faktische Hindernisse für einen frühzeitigeren Studienabschluss, wie nachstehend noch dargelegt wird. Solchen Hindernissen in jedem Einzelfall nachgehen zu müssen, würde in der Tat einen weitgehend unüberschaubaren Verwaltungsaufwand auslösen. Anderes gilt jedoch für die - ohne Weiteres zu bewältigende - Prüfung der satzungsrechtlichen Vorgaben der jeweiligen Hochschulen. Dass der Gesetzgeber diese Prüfung nicht vorgesehen habe, ist den Ausführungen in der Gesetzesbegründung zum Punkt „Vollzugsaufwand“,
51vgl. BT-Drs. 17/7334, S. 2 („Infolge der Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten für den Geschwindigkeitsteilerlass nach § 18b Absatz 3 BAföG wird es zu entsprechend höheren Antragszahlen kommen, die im Vollzug beim Bundesverwaltungsamt zu bewältigen sind.“),
52auf die sich die Beklagte beruft, nicht ansatzweise zu entnehmen. Im Übrigen belegt die eingeführte formularmäßige Bescheinigung, die auch im vorliegenden Verwaltungsvorgang (Bl. 8/16) enthalten ist, dass das Bundesverwaltungsamt zunächst durchaus von einer grundsätzlichen Relevanz des universitären Satzungsrechts ausgegangen ist.
53Anforderungen an das Vorhandensein einer gesetzlichen Grundlage für die Regelung von Mindestausbildungszeiten, die sich aus dem sog. Facharztbeschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1972 ergeben,
54vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 -, BVerfGE 33, 125, juris,
55haben in dem Gesetzgebungsverfahren zum 24. BAföGÄndG keine erkennbare Rolle gespielt. Sie sind unter Berücksichtigung des hochschulrechtlichen Erfordernisses staatlicher Mitwirkung (vgl. § 16 Satz 1 Halbsatz 2 HRG) auch nicht ohne Weiteres auf universitäre Prüfungsordnungen zu übertragen.
56Vgl. dazu Salzwedel, a. a. O., S. 719 f., mit Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, juris.
57Davon abgesehen ist im vorliegenden Fall angesichts der ohnehin gegebenen Strukturierung des Fachhochschulstudiengangs auch nicht zu erkennen, dass das Hinzutreten einer rechtlich geregelten Mindestausbildungszeit einen intensiven Eingriff in die Berufsfreiheit der Studenten darstellt, der in den bei Erlass der Hochschulsatzungen vorhandenen bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften des Hochschulrechts nicht schon eine hinreichende Grundlage gefunden hat.
58Das Bemühen der Beklagten, in der Rechtfertigung durch „wichtige Gemeinschaftsbelange“ eine weitere Einschränkung des Begriffs der Mindestausbildungszeit i. S. d. § 18b Abs. 4 und 5 BAföG zu sehen, hat gleichermaßen kein rechtliches Fundament. Auch zu diesem - vermeintlichen - Erfordernis verhält sich weder die Begründung zum 24. BAföGÄndG noch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011. Der vorstehend zitierte Facharztbeschluss vom 9. Mai 1972, auf den sich die Beklagte in diesem Kontext beruft, sagt zu einer Notwendigkeit wichtiger Gemeinschaftsbelange nichts aus. Parallelen zu der - ebenfalls bereits zitierten - Numerus-clausus-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1972 lassen sich nicht ziehen; die dort angesprochenen strengen Anforderungen betreffen absolute Zulassungsbeschränkungen, die in ihrer Eingriffsintensität mit den hier in Rede stehenden Regelungen nicht vergleichbar sind. Dass die Rechtfertigung einer Mindestausbildungszeit durch den Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter ein zulässiges Differenzierungskriterium für die rechtliche Ausgestaltung des studiendauerbedingten Teilerlasses bilden sollte, vermag die Beklagte ebenfalls nicht aufzuzeigen.
59Mit den oben angesprochenen Regelungen der StO und PrO war für das vom Kläger betriebene Studium eine Mindestausbildungszeit i. S. d. § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG festgelegt. Wie strikt Regelungen zu sein haben, damit von der Festlegung einer „Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung … nicht beendet werden kann“ (§ 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG) bzw. von einer „Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen“ (Satz 3) die Rede sein kann, erschließt sich aus der Begründung zum 24. BAföG-ÄndG und der dem Gesetzesvorhaben vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
60Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 21. Juni 2011 auf Rechtsvorschriften abgestellt, die einen großen Teilerlass „von vornherein objektiv unmöglich“ (juris Rn. 79) machten bzw. deretwegen die Voraussetzungen des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG „von vornherein nicht erfüllbar“ waren (juris Rn. 81), weil diese Vorschriften es verhinderten, das Studium mindestens vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer zu beenden. Wenn das Gericht in Abgrenzung zu solchen „generellen Hinderungsgründen, die sich … aus Rechtsvorschriften ergeben,“ klargestellt hat, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten sei, sämtliche studienorganisatorischen Besonderheiten zu berücksichtigen und zu überprüfen, ob es nach den individuellen Studienbedingungen eines jeden Studierenden in jedem Studiengang und an jeder Universität möglich sei, das Studium vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden (juris Rn. 71), ist das offenkundig in dem Sinne zu verstehen, dass rein faktische, also nicht in abstrakt-generellen rechtlichen Regelungen angelegte Hinderungsgründe für einen hinreichend frühzeitigen Ausbildungsabschluss aufgrund ihrer Unüberschaubarkeit nicht in den Blick zu nehmen sind, selbst wenn sie eine Vielzahl von Auszubildenden (in einem bestimmten Studiengang oder an einer bestimmten Hochschule) gleichermaßen betreffen. Diese Differenzierung sollte mit der Einführung der Absätze 4 bis 5a des § 18b BAföG aufgegriffen werden, wie sich aus der Bezugnahme auf die entscheidungstragenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Gesetzesbegründung erschließt. Der Gesetzgeber verfolgte ausdrücklich das Ziel, mit der Neuregelung sicherzustellen, dass kein Studierender von vornherein allein deshalb von einem großen oder kleinen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 Satz 1 und 2 BAföG ausgeschlossen ist, weil ihm ein ausreichend frühzeitiger Abschluss noch vor Ablauf der Förderungshöchstdauer durch das Zusammenspiel der Regelungen über Mindeststudiendauer, Förderungshöchstdauer und über den seiner Einflussnahme entzogenen Prüfungsablauf „unmöglich gemacht wird“, und sah deshalb eine entsprechende Berücksichtigung u. a. von „in einer Rechtsvorschrift verbindlich vorgeschriebenen Mindestausbildungszeiten“ vor (vgl. BT-Drucks. 17/7334, S. 1 und 5).
61Ob eine solche verbindliche Rechtsvorschrift vorliegt, hängt nicht zwingend davon ab, dass Begriffe wie „Mindestausbildungszeit“, „Mindeststudienzeit“ oder Mindestzeit“ Verwendung finden und damit einhergehend entsprechende Zeitvorgaben - z. B. zu einer Anzahl von Semestern oder Jahren, die das Studium (mindestens) zu umfassen hat - explizit verbalisiert werden. Solches mag die verwaltungspraktische Identifizierung einschlägiger Rechtsvorschriften erleichtern, ist jedoch nicht notwendige Voraussetzung für deren Verbindlichkeit. Diese kann sich auch ohne derartige Begrifflichkeiten aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang der Vorschriften ergeben. Wie in anderen Bereichen der Rechtsanwendung obliegt es der Verwaltung und den Verwaltungsgerichten, die Normaussage gegebenenfalls mit der üblichen Interpretationsmethodik zu ermitteln. Bescheinigungen der Hochschulen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Mindestausbildungs- oder -studienzeit i. S. v. § 18b Abs. 5 BAföG kommt dabei selbstverständlich keine konstitutive Wirkung zu. Sie können allenfalls als Indiz dafür zu werten sein, dass die damit zum Ausdruck gebrachte rechtliche Wertung der Hochschule als Urheberin der maßgeblichen Satzungsvorschriften in der Sache zutrifft.
62Auch ein der Studien- oder Prüfungsordnung angehängter Studienplan kann - allein oder im Zusammenspiel mit weiteren Satzungsregelungen - die Festlegung einer Mindestausbildungs- oder Mindeststudienzeit durch Rechtsvorschrift beinhalten, wenn er verbindliche - und nicht nur empfehlende - Vorgaben zum Ablauf der Ausbildung enthält.
63Zum möglichen Charakter eines Studienplans als Rechtsnorm vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. November 1985 - 9 S 658/84 -, NVwZ 1986, 855; Gloria, a. a. O., § 85 Rn. 41.
64Aus der Entstehungsgeschichte des 24. BAföGÄndG erschließt sich ohne Weiteres, dass in den Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehene (Ausnahme-) Möglichkeiten für eine Verkürzung der Ausbildung, soweit diese innerhalb des jeweiligen Ausbildungsgangs angelegt sind, bei der Prüfung des Vorliegens einer Rechtsvorschrift i. S. d. § 18b Abs. 4 und 5 BAföG grundsätzlich zu berücksichtigen sind und der Annahme einer festgelegten Mindestausbildungs- oder -studien-zeit insofern entgegenstehen können. Denn eine von vornherein bestehende Unmöglichkeit der Erfüllung der Voraussetzungen für einen großen Teilerlass, auf die das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgesetzgeber abgestellt haben, kann ihrerseits dadurch ausgeschlossen sein, dass die für die Ausbildung geltenden rechtlichen Regelungen es ermöglichen, die Ausbildung zu einem früheren Zeitpunkt als regelmäßig vorgesehen abzuschließen, so dass dann von einem generellen rechtlichen Hinderungsgrund für den großen Teilerlass nicht mehr die Rede sein kann, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im jeweiligen Einzelfall des Auszubildenden die Verkürzungsmöglichkeit nach den individuellen Gegebenheiten tatsächlich in Anspruch genommen werden konnte.
65Anderes gilt indes für die Option der Anrechnung von Leistungen, die in einem anderen Studiengang erbracht worden sind. Ein Rückgriff auf solche, außerhalb des jeweiligen Ausbildungsganges angelegte Umstände kommt nicht in Betracht. Dagegen spricht schon die hinter den Vorschriften zum studiendauerabhängigen Teilerlass stehende allgemeine Zielsetzung, einen Anreiz zur frühzeitigeren Beendigung der Ausbildung zu schaffen. Dieser Anreiz kann nicht wirksam zum Tragen kommen, wenn die Verkürzung der Ausbildung nur davon abhängt, dass anderweitig erbrachte Ausbildungsleistungen angerechnet werden, da eine solche Anrechnung auf entsprechenden früheren Ausbildungszeiten aufbaut. Dementsprechend haben die rechtlichen Möglichkeiten zu einer Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen in der ärztlichen Ausbildung (vgl. § 12 ÄApprO) bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 auch keine Rolle gespielt.
66Die Maßgeblichkeit verbindlicher Festlegungen durch eine Rechtsvorschrift wird in der Systematik des § 18b Abs. 5 BAföG nur insoweit durchbrochen, als nach dessen Satz 4 Halbsatz 2 für die Bestimmung der zeitlichen Dauer der Prüfungszeit - bei Fehlen einer solchen Festlegung - die gesetzliche (widerlegbare) Vermutung aufgestellt wird, diese betrage drei Monate. Nur im Kontext der Prüfungszeit kommt es nach dem Gesetz auf den Aspekt der Regelmäßigkeit an. Im Übrigen verbleibt es bei dem Grundsatz, dass rechtliche Regelungen, die eine bestimmte Ausbildungs- und Studienzeit nur für den Regelfall vorgeben, keine Festlegungen im Sinne des § 18b Abs. 5 BAföG darstellen.
67Ungeachtet dieses Befundes ist allein aus der satzungsmäßigen Festlegung einer Regelstudienzeit nichts Stichhaltiges dagegen abzuleiten, dass diese mit einer Mindestausbildungszeit i. S. v. § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG deckungsgleich sein kann. Denn die Hochschulen sind von Gesetzes wegen generell gehalten, Regelstudienzeiten vorzusehen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG), was somit auch für solche Studiengänge gilt, bei denen sich aus weiteren Satzungsvorschriften ergibt, dass die Ausbildung vor Ablauf der Regelstudienzeit nicht beendet werden kann. Ob und gegebenenfalls wie der Gesetzgeber solche Fallgestaltungen von einem Teilerlass hätte ausschließen können, weil sich in diesen Konstellationen ein vorzeitiger Studienabschluss - als eigentlicher Anreiz für die Begünstigung - von vornherein nicht realisieren lässt und der Teilerlass somit auf eine schlichte „Belohnung“ für ein erfolgreich absolviertes Studium hinausläuft - ein Konzept, das der Gesetzgeber in der Allgemeinheit gerade nicht umsetzen wollte (vgl. BT-Drucks. 17/7334, S. 2 „C. Alternativen“) -, bedarf hier keiner näheren Betrachtung. Letztlich hat sich der Gesetzgeber mit den durch das 24. BAföGÄndG geschaffenen Regelungen für ein Modell entschieden, bei dem das Vorliegen einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Mindestausbildungszeit selbst bei Deckungsgleichheit mit einer Regelstudienzeit - eine Differenz von „weniger als vier Monaten“ besteht auch bei einem Zusammenfallen der Endzeitpunkte - im Ergebnis dazu führt, dass sich die zeitlichen Grenzen für den einen Teilerlass eröffnenden Ausbildungsabschluss zugunsten der Absolventen dergestalt nach hinten verschieben, dass die Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Teilerlasses von einem vorzeitigen Abschluss der Ausbildung - d. h. vor Ende der Regelstudienzeit bzw. Förderungshöchstdauer - nicht mehr zwingend abhängt. Deckt sich die Regelstudienzeit mit einer verbindlich festgelegten Mindestausbildungszeit, besteht ein Anspruch auf einen großen Teilerlass nach § 18b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 BAföG, wenn die Ausbildung mit dem Ablauf dieser Zeiten beendet wird; ein kleiner Teilerlass fällt bei einer Überschreitung dieses Rahmen um maximal zwei Monate an (vgl. § 18b Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 BAföG).
68Die vorstehend dargestellten Grundsätze führen dazu, dass für das vom Kläger betriebene Studium eine Mindestausbildungszeit i. S. d. § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG festgelegt war, die sich mit der satzungsmäßigen Regelstudienzeit von vier Studienjahren (§ 5 Abs. 1 StO) bzw. acht Semestern (§ 3 Abs. 1 PrO) deckte und im Fall des Klägers, wie auch aus der (undatierten) Bescheinigung der Hochschule (Bl. 8/16 des Verwaltungsvorgangs) hervorgeht, mit Ablauf des Monats Juli 2007 endete. Dass die Ausbildung erst mit dem achten Semester beendet werden konnte, ergab sich mit der erforderlichen rechtlichen Verbindlichkeit aus den bereits angesprochenen Satzungsvorschriften.
69Die Konzeption der Studienordnung als „verbindlicher Rahmen“ für den absolvierten Studiengang (vgl. § 1 Abs. 1 StO) erfasst auch die zeitlichen Angaben in den §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 4 StO, § 3 Abs. 2 PrO. Gemäß diesen Regelungen schließt das Studium nach acht Semestern mit der Diplomprüfung ab und gliedert sich in ein jeweils viersemestriges Grund- und Hauptstudium. Dass es sich hierbei um starre zeitliche Maßgaben handelt, die keinen Raum für Abweichungen lassen, ergibt sich jedenfalls aus der tabellarische Aufstellung in § 5 Abs. 4 StO und - insbesondere - aus dem der Studienordnung angehängten Studienplan, der eindeutige Vorgaben dafür enthält, welche Lehrveranstaltungen und Prüfungsleistungen in welchen jeweiligen Semestern - bis hin zum 8. Semester - vorgesehen sind. Eine Variabilität ist weder in der Aufstellung in § 5 Abs. 4 StO - die vorsieht, dass pro Semester eine bestimmte Zahl von Wochen an Lehrveranstaltungen und betrieblicher Praxis zu absolvieren sind, was per se einer Verkürzung der Ausbildungszeit entgegensteht - noch in dem Studienplan angelegt. Soweit die Beklagte geltend macht, die Studienordnung erkläre den Studienplan nicht ausdrücklich zu ihrem Bestandteil, letzterer sei vielmehr „lediglich als Anhang beigefügt“, ist damit nicht in Zweifel gezogen, dass der Anhang die Eigenschaft der Satzung als Rechtsvorschrift teilt, zumal § 11 Abs. 1 StO ersichtlich - wie sich etwa aus der Formulierung, Umfang und Art der Prüfungsleistung würden im Studienplan festgelegt, ergibt - davon ausgeht, dass dem Studienplan in gleichem Maße wie der Studienordnung selbst Rechtsverbindlichkeit zukommt.
70Auf die in § 6 PrO ermöglichte Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen kommt es, wie dargelegt, nicht an. Weitere Optionen zur Verkürzung der Ausbildung hat die Beklagte nicht aufgezeigt; sie sind auch nicht erkennbar.
71Das Vorliegen einer nach diesen Grundsätzen zu bemessenden Mindestausbildungszeit wird vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Studium nach den zugrunde liegenden rechtlichen Vorschriften nicht zwingend bis zum letzten Tag des 8. Semesters betrieben werden muss, in der Praxis vielmehr nicht auszuschließen ist, dass der förderungsrechtlich maßgebende letzte Prüfungsteil eine gewisse Zeit vor dessen Ablauf absolviert wird und das zeitliche Ende der Ausbildung in diesem Sinne - wohlgemerkt nur bezogen auf seine Einordnung in den hinteren Teil des letzten Semesters - auch nach den Rechtsvorgaben nicht festgelegt erscheint. Darauf kann es bei verfassungskonformer Anwendung des § 18b Abs. 4 Satz 1 BAföG nicht ankommen, weil aus den bestehenden normativen Festlegungen - hier vor allem in § 5 Abs. 4 StO, § 25 Abs. 5 Satz 1 PrO - jedenfalls zwingend folgt, dass die Ausbildung nicht mindestens vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer (zugleich Ende der acht Semester umfassenden Regelstudienzeit) beendet werden kann. Denn die vorstehend genannten Regelungen, die - wie dargelegt - als Rechtsvorschriften verbindlich sind, machten es von vornherein objektiv unmöglich, das Studium innerhalb der ersten beiden Monate des 8. und plangemäß letzten Semesters abzuschließen. § 5 Abs. 4 StO sieht nämlich auch noch für das 8. Semester Praxis- und Lehrveranstaltungen im Umfang von zwölf bzw. zehn Wochen vor und die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt nach § 25 Abs. 5 Satz 1 PrO drei Monate. Selbst wenn es möglich sein sollte, dass sich diese Zeiträume überlappen, wäre ein Studienabschluss vor Beginn der letzten vier Monate des 8. Semesters ausgeschlossen. Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen ist der Kläger bei der Anwendung des § 18b Abs. 4 Satz 1 BAföG deshalb zur Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung so zu stellen, als reichte seine Mindestausbildungszeit bis zum Ende des 8. Semesters.
72Schließlich erfüllt der Kläger auch die weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines großen Teilerlasses gemäß § 18b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 BAföG. Soweit der Anspruch nach § 18b Abs. 4 Satz 1 BAföG daran anknüpft, dass zwischen dem Ende der festgelegten Mindestausbildungszeit und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate liegen, wird dieser Voraussetzung logisch-begrifflich auch dadurch genügt, dass beide Zeiten einheitlich enden, wie bereits erwähnt. Der Kläger hat auch die Ausbildung im Sinne des § 18b Abs. 4 Satz 1 BAföG mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet. Er schloss seine Ausbildung am 30. Juli 2007 mit der fristgemäßen Abgabe seiner Diplomarbeit beim Prüfungsamt ab; diese bildete den letzten Prüfungsteil, der förderungsrechtlich für den Abschluss einer Hochschulausbildung stets maßgebend ist (vgl. § 15b Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG). Den notwendigen Teilerlassantrag hat der Kläger innerhalb der Monatsfrist nach § 18b Abs. 4 Satz 3 BAföG gestellt.
73Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
74Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
75Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Namentlich fehlt es schon wegen der begrenzten Geltungsdauer der Vorschriften über den studiendauerabhängigen Teilerlass an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn dieser Teilerlass kann nur noch von Auszubildenden in Anspruch genommen werden, die ihre Ausbildung bis zum 31. Dezember 2012 beendet haben (§ 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG). Ein Ausnahmefall, in dem ausgelaufenes bzw. auslaufendes Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist,
76vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 5 B 18.10 u. a. -, juris, m. w. N.,
77liegt hier nicht vor, weil die Bedeutungslosigkeit der Teilerlassregelung absehbar ist. Angesichts der für Studiengänge geltenden Festlegung des Rückzahlungsbeginns in § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG - hiernach ist die erste Rate fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer zu leisten - und des dadurch gesteuerten vorzeitigen Erlasses der Bescheide nach § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG, an deren Bekanntgabe die einmonatige Antragsfrist des § 18b Abs. 4 Satz 3 BAföG anknüpft, ist nicht davon ausgehen, dass nach Ablauf des Jahres 2017 noch in nennenswertem Umfang Erlassanträge zu erwarten sind. Die Zahl der Fälle, in denen eine rechtzeitige Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG fehlschlägt und erst so verzögert nachgeholt werden kann, dass eine Antragstellung noch im Jahre 2018 (oder sogar später) in Betracht kommt, dürfte gering sein und vor allem eine stark abnehmende Tendenz aufweisen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu erkennen ist.
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- 1 BvL 32/70 1x (nicht zugeordnet)
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- 9 S 658/84 1x (nicht zugeordnet)
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- § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG 5x (nicht zugeordnet)
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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