Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 1006/14

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Umfang der Berufung geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Straßenbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 27. August 2012 werden aufgehoben, soweit der mit ihnen festgesetzte Beitrag den Gesamtbetrag von 8.344,94 € übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 77 %, die Beklagte trägt sie zu 23 %. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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