Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 503/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor.
41. Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger nicht die Entscheidungserheblichkeit des von ihm geltend gemachten Verfahrensmangels darlegt.
5Ist das angefochtene Urteil auf mehrere, die Entscheidung jeweils selbstständig tragende Begründungen gestützt, bedarf es in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes.
6Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 197, m.w.N.
7Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zum einen deswegen als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger prozessunfähig sei. Zum anderen hat sich das Verwaltungsgericht aber auch darauf gestützt, dass die Klage selbst im Falle einer unterstellten Prozessfähigkeit unzulässig wäre, weil der Kläger das erforderliche Vorverfahren nach dem Umweltinformationsgesetz bzw. dem Informationsfreiheitgesetz nicht durchgeführt und nicht zuvor einen konkreten Akteneinsichtsantrag bei dem Beklagten gestellt habe. Mit seinem Zulassungsantrag wendet sich der Kläger jedoch lediglich gegen die erstgenannte dieser jeweils selbstständig tragenden Begründungen. Soweit der Kläger pauschal auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug nimmt, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.
82. Unbeschadet dessen ist kein Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht, zu dem von ihm herangezogenen Gutachten des Dr. med. T. vom 31.12.2013 – eingeholt im Verfahren 9 O 383/07 vom LG E. – nicht den Chefarzt der N. Klinik, Herrn Dr. med. E1. , als sachverständigen Zeugen vernommen hat.
9Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat das mit der Sache befasste Gericht von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Partei prozessunfähig sein könnte. Nicht ein etwaiger Sachverständiger (bzw. dessen Gutachten) entscheidet über die Rechtsfrage der Prozessfähigkeit abschließend, sondern das Gericht nach seiner freien Überzeugung in Würdigung des gesamten Prozessstoffes und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung. Zweifelt das Gericht an der Prozessfähigkeit eines Beteiligten, wird es die der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legende medizinische Diagnose in der Regel allerdings nicht ohne ein (psychiatrisches) Sachverständigengutachten stellen können. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Die Beurteilung durch den Richter ist dann nicht defizitär, wenn die maßgeblichen Umstände des Falles auch einem medizinisch nicht vorgebildeten Laien den eindeutigen Schluss auf das Vorliegen der auf medizinischem Gebiet liegenden tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer (partiellen) Geschäftsunfähigkeit gestatten.
10Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1988 - 5 B 123.86 -, juris Rn. 11, und vom 21. August 1979 - VII B 143.77 -, juris Rn. 5, Urteil vom 25. Januar 1973 ‑ V CB 119.69 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2012 - 12 A 287/12 -, juris Rn. 3 ff.; BGH, Beschluss vom 17. November 2011 - V ZR 199/11 -, juris Rn. 5, Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95 -, NJW 1996, 1059 = juris Rn. 9 ff.
11Es ist kein Verfahrensmangel, wenn sich das Verwaltungsgericht dabei auf ein Gutachten stützt, das etwa als Parteivortrag in das Verfahren eingeführt worden ist. Die zusätzliche Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gemäß § 98 VwGO, § 412 ZPO liegt - wie das Vorgehen bei der Erforschung des Sachverhalts nach Maßgabe des § 86 VwGO insgesamt - im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen wird erst dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen absieht, obwohl sich eine solche Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.
12Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2011 - 2 B 84.10 -, juris Rn. 5, vom 12. Oktober 2009 - 3 B 55.09 -, juris Rn. 6 und Rn. 20, vom 21. September 1994 - 1 B 131.93 -, juris Rn. 9, und vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 5 ff.
13Die unterlassene Einholung eines Obergutachtens stellt demgemäß nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.
14Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 4 B 15.12 -, BauR 2013, 1248 = juris Rn. 19, und vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 5.
15Zur Anordnung des Erscheinens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens ist das Verwaltungsgericht ferner gemäß § 98 VwGO, §§ 402, 397 ZPO in der Regel erst verpflichtet, wenn ein Verfahrensbeteiligter dies beantragt, weil er dem Sachverständigen Fragen stellen will. Hierfür genügt es, dass der Verfahrensbeteiligte, ohne konkrete Fragen zu formulieren, die allgemeine Richtung der weiteren Aufklärung angibt. Von der Ladung des Sachverständigen kann das Gericht hingegen absehen, wenn ausgeschlossen ist, dass die Befragung des Sachverständigen Sachdienliches erbringen könnte.
16Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2009 ‑ 8 B 56.09 -, juris Rn. 4 f., vom 16. Juli 2007 - 2 B 55/07 -, juris Rn. 7, und vom 13. September 1999 - 6 B 61.99, 6 PKH 5.99 -, juris Rn. 3, Urteil vom 9. März 1984 - 8 C 97.83 -, BVerwGE 69, 70 = NJW 1984, 2645 = juris Rn. 2.
17Legt man diese Maßstäbe an, hat das Verwaltungsgericht nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es in der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2015 weder Herrn Dr. E2. noch Herrn Dr. T. als Sachverständigen zur Frage der Prozessfähigkeit des Klägers vernommen hat.
18Wie ausgeführt, durfte das Verwaltungsgericht diese Frage nach seiner freien Überzeugung in Würdigung des gesamten Prozessstoffes, unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung sowie nach eingehender Auswertung von ihm beigezogener Akten, die auch psychiatrische Gutachten enthalten, aufklären und bewerten. Dazu hat das Verwaltungsgericht sich u. a. auf das nervenfachärztliche Gutachten des Herrn Dr. X. von Januar 2012 und vor allem auf das Gutachten von Herrn Dr. T. vom 31. Dezember 2013 gestützt, die von einer Schuldunfähigkeit bzw. sehr wahrscheinlichen Prozessunfähigkeit des Klägers ausgehen. Dass Herr Dr. T. es in seinem Gutachten für möglich erachtet, dass der Kläger im Gespräch mit Herrn Dr. E2. unauffällig gewirkt habe, bedeutet keinen Widerspruch zur Annahme der voraussichtlichen Prozessunfähigkeit und musste dem Verwaltungsgericht - zumal ohne diesbezüglichen Antrag - keinen Anlass geben, die Gutachter zur mündlichen Verhandlung zu laden. Herr Dr. T. hat dazu überzeugend ausgeführt, die von ihm getroffene Diagnose einer überdauernden wahnhaften Störung beziehe sich eben nur auf einen Teil des Lebens des Klägers, nämlich auf die von ihm geführten Prozesse. Wenn der Kläger zu anderen Dingen gefragt werde oder man mit ihm über solche Dinge spreche, so Herr Dr. T. weiter, könne er durchaus unauffällig wirken. Diese schlüssige Erklärung, mit der sich der Zulassungsantrag nicht näher auseinandersetzt, die Tatsache, dass Herrn Dr. E2. bei der Verfertigung seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2014 offenbar nicht die maßgeblichen Akten vorlagen, aus denen sich Anhaltspunkte für die Prozessunfähigkeit des Klägers ergeben, sowie die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht sich zu seiner Überzeugungsbildung darüber hinaus noch weiterer Verfahrensakten bedient hat, die es mit seinem Eindruck von dem Kläger in mehreren mündlichen Verhandlungen abgeglichen hat, lassen keine aus §§ 86, 98 VwGO, §§ 402, 397, 412 ZPO ableitbare Verpflichtung des Verwaltungsgericht erkennen, den Sachverhalt in der von dem Zulassungsantrag postulierten Weise weiter aufzuklären.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
22Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- ZPO § 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen 2x
- ZPO § 397 Fragerecht der Parteien 2x
- VwGO § 86 2x
- VwGO § 98 3x
- ZPO § 412 Neues Gutachten 2x
- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 2x
- VwGO § 124a 2x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- 9 O 383/07 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 287/12 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 199/11 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 94/95 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 55/07 1x (nicht zugeordnet)