Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d B 441/17.O

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. April 2017 wird geändert.

Die Durchsuchung der Wohnräume des Beamten (L.            8, E.        ), der Geschäftsräume der G.         GmbH (Geschäftsführer: U.     B.  , V.          27, T.        ), des dienstlichen Spindes des Beamten, des dienstlich zugewiesenen, so bezeichneten „H-Laufwerks“ zur Speicherung persönlicher Daten auf dem Arbeitsplatz-PC sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen wird angeordnet, soweit es um Art und Umfang der ausgeübten Nebentätigkeit des Antragsgegners bzw. seiner zu Herrn U.     B.  unterhaltenen (Geschäfts-) Beziehungen geht.

Im Übrigen (betreffend die begehrte Beschlagnahme) wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.


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