Teilurteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1663/15

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 30. Oktober 2013 verpflichtet, dem Kläger eine Ausstattungspauschale in Höhe von 7.940,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2013 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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