Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 373/15

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Dezember 2014 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen geändert. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 24. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L.    vom 9. Juni 2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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