Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d A 2254/16.O
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der 1965 geborene Beklagte erlangte 1982 auf dem Gymnasium die Fachoberschulreife und wurde am 1. Oktober 1982 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeister-Anwärter ernannt. Mit Wirkung zum 1. April 1985 erfolgte unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe die Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister zur Anstellung. Am 1. Oktober 1986 wurde er zum Polizeihauptwachtmeister, mit Wirkung vom 2. Oktober 1987 zum Polizeimeister sowie mit Wirkung vom 11. Mai 1992 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Am 25. Oktober 1993 wurde er zum Polizeiobermeister befördert und absolvierte nachfolgend in der Zeit vom 1. September 1995 bis zum 31. August 1997 ein Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, das er mit der 2. Fachprüfung abschloss. Die Ernennung zum Polizeikommissar schloss sich am 19. Dezember 1997 an.
3Aus der am 2. Juni 1989 geschlossenen ersten Ehe des Beklagten sind zwei 1990 und 1991 geborene Kinder hervorgegangen. Nach Scheidung der Ehe am 5. Juni 1997 heiratete der Beklagte am 12. Dezember 2008 erneut, wurde aber am 18. Februar 2011 wieder geschieden.
4Der Beklagte wurde zuletzt für den Zeitraum vom 1. Dezember 1997 bis 28. Februar 1999 mit dem Ergebnis: „Die Leistungen und Befähigungen entsprechen voll den Anforderungen“, beurteilt.
5Er ist strafrechtlich und disziplinarisch wie folgt vorbelastet:
6s">Ein gegen den Beklagten wegen Unfallflucht geführtes Ermittlungsverfahren wurde vom Amtsgericht K.0; (Az. 3 Cs 227/97 – 66 Js 238/97 StA B. ) am 10. Juli 1997 gegen Zahlung von 1.000,00 DM nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.
7Mit Disziplinarverfügung vom 29. September 1997 wurde gegen ihn wegen ungenehmigter Nebentätigkeiten ein Verweis ausgesprochen.
8">Ein Strafverfah
ren wegen Körperverletzung zum Nachteil der damaligen Lebensgefährtin des Beklagten, Frau L. , wurde von der Staatsanwaltschaft E. (Az. 909 Js 2232/99) nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. 9Weil er ohne dienstliche Notwendigkeit seine damalige Freundin mit dem Funkstreifenwagen aufgesucht hatte, wurde ihm mit Disziplinarverfügung vom 17. März 1999 eine Warnung erteilt.
10Wegen Diebstahls von 14 Leergutkästen in E1. 0; wurde der Beklagte durch Urteil des Amtsgerichts O. im Verfahren 10 Ds 413 Js 826/00 8718/00 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt.
11Mit Urteil vom 24. April 2006, rechtskräftig seit dem 17. Juni 2006, kürzte das Verwaltungsgericht E. im Verfahren 35 K 2785/05.O wegen eines Dienstvergehens die Dienstbezüge des Beklagten für die Dauer von zwei Jahren um 5 v.H. In der Urteilsbegründung stellte die Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte durch die Begehung von Straftaten, nämlich der vorerwähnten Körperverletzung und des Leergutdiebstahls (außerdienstlich), sowie durch Nichtbefolgung einer Weisung (innerdienstlich), die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen habe. Zu Gunsten des Beklagten ging die Disziplinarkammer davon aus, dass er bei Begehung der Körperverletzung und des Eigentumsdeliktes (Diebstahl von Leergut) gemäß § 21 StGB nur eingeschränkt schuldfähig war.
12Nachdem bekannt geworden war, dass der Beklagte am 15. Dezember 2006 außerdienstlich versucht hatte, Leergutkästen aus der Universitätsklinik E. zu entwenden, leitete der Kläger mit Verfügung vom 19. Februar 2007 das jetzige Disziplinarverfahren ein und setzte es für die Dauer des sachgleichen Strafverfahrens aus.
13Mit Verfügung vom 20. März 2007 enthob er den Beklagten vorläufig des Dienstes, ordnete die Einbehaltung von 7 v.H. der Dienstbezüge an und forderte ihn zur Abgabe seines Dienstausweises auf. Darüber hinaus wies er ihn darauf hin, dass eine während der Dauer der Dienstenthebung beabsichtigte Nebentätigkeit der ausdrücklichen Genehmigung bedürfe.
14Aufgrund eines am 24. April 2007 vom Beklagten verübten Diebstahls von Leergutkästen aus dem K1. -F. -Krankenhaus in O. hob der Kläger mit Verfügung vom 12. Juni 2007 die Aussetzung des Disziplinarverfahrens auf, dehnte es auf diesen Vorfall aus und setzte es für die Dauer des sachgleichen Strafverfahrens erneut aus.
15Aufgrund einer Strafanzeige vom 29. Juni 2007 leitete die Staatsanwaltschaft E. gegen den Beklagten unter dem Aktenzeichen 110 Js 6351/07 ein Ermittlungsverfahren ein. Hintergrund war, dass der Beklagte im Juni 2007 häufig in einem in unmittelbarer Nähe zur Uniklinik E. , bei der sich Leergutdiebstähle häuften, gelegenen Kiosk zwei bis drei Leergutkästen, zu deren Herkunft er sich nicht äußern wollte, zurückgab, das Pfandgeld kassierte und regelmäßig im dortigen Geldautomaten verspielte. Dieses Verfahren wurde, nachdem es mit einem anderen bei der Staatsanwaltschaft E. geführten Verfahren mit dem Aktenzeichen 110 Js 4939/07 verbunden worden war, auf der Grundlage der §§ 154, 154a StPO vorläufig eingestellt.
16Ein weiteres bei der Staatsanwaltschaft E. gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Uniklinik E. geführtes Ermittlungsverfahren (Az. 110 Js 2265/06) wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels wirksamen Strafantrages eingestellt.
17Am 23. November 2007 erließ das Amtsgericht O. auf Antrag der Staatsanwaltschaft E. im Verfahren 110 Js 4939/07 gegen den Beklagten einen Strafbefehl und belegte ihn mit einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25,00 € (22 Cs 293/07). Darin wurden dem Beklagten ein Eingehungsbetrug zum Nachteil der Kfz-Werkstatt C. GmbH in L1. sowie drei Diebstähle von insgesamt 18 Leergutkisten zum Nachteil der Uniklinik E. 160; 160;0; 160; am 14. und 15. Dezember 2006 und des K1. -F. -Krankenhauses in O. am 24. April 2007 vorgeworfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Strafbefehls verwiesen. Der vom Beklagten gegen den Strafbefehl eingelegte Einspruch wurde vom Amtsgericht O. mit Urteil vom 21. Mai 2008 verworfen, da der Beklagte zum Verhandlungstermin nicht erschienen war, nachdem die Rücknahme des Einspruchs bereits am Vortag beim Amtsgericht eingegangen war.
18Ein weiteres Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft E. unter dem Az. 110 Js 4970/08 gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Nötigung geführt. Hintergrund hierfür war, dass der Beklagte am 26. April 2008 gegen 23.00 Uhr als Auslieferungsfahrer für den Pizza-Service „Z “ Pizzen zum S.160; 60; -Hof in O. -H. geliefert hatte. Dabei hatte er eine Einfahrt blockiert und sich geweigert, das Fahrzeug wegzusetzen, wobei er sich als Polizeibeamter ausgegeben und seinen Dienstausweis vorgezeigt hatte. Dieses Verfahren wurde im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung im Verfahren des Amtsgerichts O. (22 Cs 293/07) gemäß § 154 StPO eingestellt.
19Hinsichtlich des Dienstausweises hatte der Kläger den Beklagten mehrfach, nämlich mit Verfügungen vom 29. Juni 2007 und vom 24. April 2008, erfolglos zur Abgabe aufgefordert. Am 27. April 2008 wurde der Dienstausweis durch Polizeibeamte an der Wohnanschrift des Beklagten sichergestellt.
20Mit Verfügung vom 19. Mai 2008 ordnete der Kläger zunächst die Einbehaltung von 20 v.H. der Dienstbezüge an und hob mit Verfügung vom 19. Juni 2008 die Aussetzung des Disziplinarverfahrens auf, dehnte es auf den Vorwurf einer ungenehmigten Tätigkeit als Auslieferungsfahrer aus und setzte das Disziplinarverfahren erneut für die Dauer des sachgleichen Strafverfahrens aus.
21="absatzLinks">Am 14. Juli 2008 entwendete der Beklagte vom Klinikgelände der Uniklinik in E. 11 Leergutkisten. Nachdem er sich zu dem Vorwurf geständig und unter Hinweis auf seine bestehende Spielsucht eingelassen hatte, erließ das Amtsgericht E. im Verfahren 125 Cs 589/08 am 15. August 2008 einen Strafbefehl und belegte ihn mit einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25,00 €. Der Strafbefehl wurde am 5. September 2008 rechtskräftig.
22Im Hinblick auf die erneute Heirat und damit veränderte Einkommensverhältnisse des Beklagten ordnete der Kläger mit Verfügung vom 13. März 2009 die Einbehaltung von 30 v.H. der Dienstbezüge an.
23>Nachdem der Kläger davon erfahren hatte, dass der Beklagte am 31. Oktober 2008 mit der Firma X1.60; Gebäudereinigung in N. einen schriftlichen entgeltlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen und in Erfüllung desselben in der Zeit vom 1. November 2008 bis zum 31. März 2009 Winterbereitschaftsdienst und Einsatz im Winterdienst geleistet hatte, hob er mit Verfügung vom 15. Juli 2009 die Aussetzung des Disziplinarverfahrens auf, dehnte es auf den Vorwurf ungenehmigter Nebentätigkeit aus und setzte das Disziplinarverfahren für die Dauer des gegen den Beklagten geführten Strafverfahrens weiterhin aus.
24Nachdem die Staatsanwaltschaft N. ein weiteres Strafverfahren gegen den Beklagten aufgrund von Strafanzeigen seiner damaligen Ehefrau wegen Bedrohung, Verletzung des Briefgeheimnisses und weiterer Delikte zum Az. 401 Js 913/09 eingeleitet hatte, hob der Kläger mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 die Aussetzung des Disziplinarverfahrens auf und dehnte es unter Aussetzung für die Dauer des laufenden Strafverfahrens ein weiteres Mal aus.
25Mit Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft N. vom 22. März 2010 wurde dieses Verfahren gem. den §§ 153 Abs. 1, 170 Abs. 2 StPO unter Verweisung auf den Privatklageweg eingestellt.
26Mit Verfügung vom 25. März 2014 hob der Kläger die Aussetzung des Disziplinarverfahrens erneut auf.
27Der Beklagte zahlte die Geldstrafen aus den beiden Strafbefehlen zunächst nicht, weshalb in beiden Verfahren Ladungen zum Strafantritt und Haftbefehle ergingen. Am 4. April 2014 wurde der Haftbefehl der Staatsanwaltschaft E. (110 Js 5350/08 V), der die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe statt der im Verfahren 125 Cs 589/08 AG E. verhängten Geldstrafe zum Gegenstand hatte, vollstreckt. Bei der Festnahme wurde festgestellt, dass der Beklagte eine Beschäftigung als Auslieferungsfahrer für die B1. - und die I. -Apotheke in X. ausübte. Weitere Ermittlungen ergaben, dass der Beklagte
28für die B1. -Apotheke
29- in der Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Juli 2013 in einem Umfang von 13,75 Stunden / Woche bei einem Monatslohn in Höhe von 510,00 €,
30- in der Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. März 2014 in einem Umfang von 24,5 Stunden / Woche bei einem Monatslohn in Höhe von 900,00 € sowie
31für die I. -Apotheke
32- in der Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. März 2014 in einem Umfang von 10,75 Stunden / Woche bei einem Monatslohn in Höhe von 400,00 €
33als Auslieferungsfahrer tätig gewesen war. Diese Nebentätigkeiten waren dem Kläger weder angezeigt worden noch hatte er sie genehmigt.
"absatzRechts">34Auch dieser Sachverhalt fand Eingang in das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 30. Juli 2014, das dem Beklagten zum Zwecke einer abschließenden Stellungnahme mitgeteilt wurde, ohne dass eine solche erfolgte.
35Der auf Antrag des Beklagten beteiligte Personalrat teilte mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 mit, keine Stellungnahme abgeben zu wollen.
36Am 4. Dezember 2014 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben, in der er dem Beklagten vorwirft, schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, zur Beachtung dienstlicher Weisungen und allgemeiner Richtlinien sowie zur Einholung einer Genehmigung für die Ausübung von Nebentätigkeiten verletzt zu haben.
37Aufgrund der wiederholten Begehung von Straftaten und innerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen habe der Beklagte, der bereits disziplinargerichtlich mit einer Kürzung der Dienstbezüge belegt worden sei, das Vertrauen in seine Amtsausübung als Polizeibeamter zerstört.
38Der Kläger wirft dem Beklagten im Einzelnen folgende Dienstvergehen vor:
393.1 Leergutdiebstähle Uniklinik E. am 14. und 15.12.2006: Die Diebstähle stünden fest aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts O. vom 23.11.2007.
403.2 Leergutdiebstahl K1. -F. -Krankenhaus O. am 24.04.2007: Der Diebstahl stehe fest aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts O. vom 23.11.2007.
413.3 Betrug zum Nachteil der C. GmbH : Der Betrug stehe fest aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts O. vom 23.11.2007.
423.4 Strafanzeige wegen fortgesetzten Leergutdiebstahls vom 29.06.2007:
43Diese Handlungen, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft E. zum Az. 110 Js 6351/07 gewesen seien, im Hinblick auf den Strafbefehl des AG O. vom 23.11.2007 allerdings gem. § 154 StPO eingestellt worden seien, seien mit den im Strafbefehl aufgeführten Tathandlungen im Gesamtzusammenhang zu betrachten.
443.5 Strafverfahren der Staatsanwaltschaft E. (110 Js 2265/06):
45Hausfriedensbruch zum Nachteil der Universitätsklinik E. 0; 0; , der gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels wirksamen Strafantrages nicht weiterverfolgt worden sei.
463.6 Leergutdiebstahl zum Nachteil der Universitätsklinik E. vom 14.07.2008:
47Der Diebstahl stehe fest aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts E. vom 15.08.2008.
483.7 Nebentätigkeit als Pizza-Auslieferungsfahrer und Verdacht der Nötigung:
49Das unter dem Az. 110 Js 4970/08 von der Staatsanwaltschaft E. geführte Strafverfahren sei auf der Grundlage des § 154 StPO eingestellt worden. Der Beklagte habe zu keiner Zeit die Nebentätigkeit angezeigt oder deren Genehmigung beantragt.
503.9 Nebentätigkeit für die Firma X1. in N. : Auch diese Nebentätigkeit habe der Beklagte weder angezeigt noch deren Genehmigung beantragt.
513.11 Nebentätigkeit für die B1. -Apotheke und die I. -Apotheke in X. :Die Nebentätigkeit als Apothekenauslieferungsfahrer habe der Beklagte weder angezeigt noch sei ihm diesbezüglich eine Genehmigung erteilt worden.
Rechts">52n>Der Beklagte habe diese Nebentätigkeiten ausgeübt, obwohl er in den Verfügungen vom 20.03.2007, vom 19.05.2008, vom 07.07.2008 und vom 13.03.2009 auf die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten hingewiesen worden sei.
53Schließlich habe der Beklagte seine Pflicht zur Beachtung dienstlicher Anordnungen missachtet, da er den Aufforderungen zur Abgabe des Dienstausweises vom 20.03.2007 und vom 29.06.2007 nicht gefolgt sei. Zudem habe er durch das Vorzeigen seines Dienstausweises aus eigennützigen Zwecken seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten verletzt.
54Der Kläger hat beantragt,
55den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
56Der Beklagte hat beantragt,
57die Klage abzuweisen.
58Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, weder der Personalrat noch die Gleichstellungsbeauftragte oder die Schwerbehindertenvertretung seien ordnungsgemäß in die Erhebung der Disziplinarklage eingebunden worden. Die ihm vorgeworfenen Diebstähle könnten eine Entfernung aus dem Dienst nicht tragen. Der Vorwurf der Nebentätigkeit als Pizza-Auslieferungsfahrer und der Nötigung sei nicht ausreichend konkretisiert. Der Vorwurf der Nebentätigkeit für die Firma X1. in N. sei nicht substantiiert dargelegt. Zudem sei er im Tatzeitraum schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen, weil er chronisch-pathologisch spielsüchtig gewesen sei. Seine psychische Erkrankung sei bereits in dem Urteil der Disziplinarkammer im Verfahren 35 K 2785/05.O festgestellt worden. Er sei seit dem Jahr 1997 aufgrund einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur und wegen pathologischer Spielsucht regelmäßig in stationärer und ambulanter Behandlung, was durch diverse ärztlich Bescheinigungen belegt sei.
59Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren eine Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten vom 7. Januar 2016 übersandt, wonach diese sowohl bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens als auch bei der Klageerhebung gegen den Beklagten umfassend über Inhalt, Sachgründe und Schlussfolgerung informiert worden sei. Ihr seien die dienstrechtlichen und strafrechtlichen Vorwürfe bekannt. Sie sei auch insbesondere vor Erhebung der Disziplinarklage durch die Verwaltungsleitung hierüber informiert worden, und habe dies lediglich nicht verschriftlicht.
60Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung das Disziplinarverfahren beschränkt und die Handlungen, die dem Beklagten unter Nr. 3.4 und Nr. 3.5 der Disziplinarklageschrift vorgeworfen wurden, ausgeschieden. Mit dem angegriffenen Urteil hat es den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das behördliche Disziplinarverfahren weise keine wesentlichen Mängel auf. Der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sei mangels Schwerbehinderung nicht erforderlich gewesen. Als Dienstpflichtverletzungen seien die ungenehmigten Tätigkeiten nach der Disziplinarklageschrift, das Nichtbefolgen der Weisung zur Abgabe des Dienstausweises sowie die außerdienstlich begangenen und in der Disziplinarklageschrift aufgeführten Straftaten festzustellen. Diesbezüglich könne die Kammer die Feststellungen aus den Strafbefehlen gem. § 56 Abs. 2 LDG NRW ohne erneute Prüfung zugrunde legen, da der Beklagte die Verfehlungen ausdrücklich eingestanden habe. Er habe auch schuldhaft gehandelt, da aufgrund der Bindungswirkung sämtliche tatsächlichen Feststellungen, die den Strafausspruch gegen den Beklagten tragen, bindend feststünden. Hiervon umfasst sei auch die Feststellung in den Strafbefehlen, dass der Beklagte die Taten nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB begangen habe, da andernfalls eine Verurteilung nicht habe erfolgen können. Es bestehe auch kein Anlass sich von diesen Feststellungen im Strafbefehl zu lösen. Die zahlreichen ärztlichen Atteste und Stellungnahmen gäben keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei der Begehung des Betruges und der Diebstähle aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeitsstruktur und einer chronisch-pathologischen Spielsucht im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig gewesen sein könnte.
61Ausgangspunkt für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme seien die ungenehmigten Nebentätigkeiten, denen jedenfalls ab Dezember 2011 Versagungsgründe entgegengestanden hätten, und die als schwerste Dienstpflichtverletzungen eine Dienstentfernung rechtfertigten. Erschwerend seien die Nichtabgabe des Dienstausweises und die außerdienstlichen Straftaten zu berücksichtigen.
62Hinsichtlich der ungenehmigten Nebentätigkeiten sei für den Beklagten leicht einsehbar gewesen, dass er diese während der Zeit der vorläufigen Dienstenthebung nicht ohne Genehmigung habe ausführen dürfen. Zudem sei es nach eigenen Angaben des Beklagten nach Absolvierung einer ambulanten Therapiemaßnahme vom 31. August 2010 bis zum 3. November 2011 zu keinem Rückfall in die Spielsucht mehr gekommen.
63Auch die Pflicht zur Beachtung dienstlicher Anordnungen sei für den Beklagten unmittelbar einsehbar und leicht zu befolgen gewesen, weshalb auch insoweit Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht vorlägen.
64Hinsichtlich der außerdienstlichen Straftaten gehe die Kammer zugunsten des Beklagten von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit aus.
65Weitere Milderungsgründe lägen nicht vor, vielmehr sei die mehrfache einschlägige Vorbelastung zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen.
66Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.
67Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 30. September 2019 zugestellt worden. Am Montag, dem 31. Oktober 2016, hat der Beklagte beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde antragsgemäß bis zum 30. November 2016 verlängert. Die an diesem Tag beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Berufungsbegründung wurde an das Verwaltungsgericht mit Eingang am selben Tag weitergeleitet.
68Der Beklagte macht geltend, das behördliche Disziplinarverfahren leide an erheblichen Mängeln. Der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Sache sei nicht mit dem Personalrat, wie nach dem Gesetz erforderlich, erörtert worden, und dieser habe auch nicht auf eine Erörterung verzichtet.
69Auch die Gleichstellungsbeauftragte sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.
70In der Sache scheide eine Entfernung aus dem Dienst aus. Die Dienstpflichtverletzungen seien zwischenzeitlich verwirkt bzw. verjährt. Im Hinblick auf die Nebentätigkeit habe das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft die Motive und die wirtschaftliche sowie psychische Situation des Beklagten nicht eruiert. Hinsichtlich des Dienstausweises habe das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft die erhebliche psychische Erkrankung des Beklagten nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Straftaten seien die Feststellungen aus dem Strafbefehlen nicht bindend, da seine psychische Erkrankung bekannt sei. Aufgrund dessen habe eine erneute Prüfung der Schuldfähigkeit erfolgen müssen.
71Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gesamtwürdigung sei unter Ber52;cksichtigung seiner psychischen Erkrankungen nicht haltbar. Die Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeit rechtfertige die Höchstmaßnahme nicht. Hinsichtlich der außerdienstlichen Diebstähle und des Betrugs liege bereits kein Dienstvergehen vor, da es sich um unsinnige Spontantaten mit geringem Schaden und ohne negative Auswirkungen auf die Amtsführung gehandelt habe. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 BeamtStG lägen nicht vor und seien vom Verwaltungsgericht auch nicht dargelegt worden. Die Entfernung aus dem Dienst sei als letztes Mittel anzusehen. Dagegen sprächen die über Jahrzehnte ohne Beanstandungen ausgeübte Tätigkeit und der Milderungsgrund der psychischen Ausnahmesituation, da ein persönlichkeitsfremdes Verhalten bei subjektiv wirtschaftlich aussichtsloser Notlage vorgelegen habe. Auch der Milderungsgrund einer negativen Lebensphase greife ein. Er habe sich zwischenzeitlich stabilisiert, weshalb weitere Pflichtverletzungen von ihm nicht zu erwarten seien. Letztlich habe das Verwaltungsgericht die unangemessene Dauer des Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt.
72Der Beklagte beantragt,
73das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen,
74hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
75Der Kläger beantragt,
76die Berufung zurückzuweisen.
77Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor: Die Vorlage des Dienstausweises sei aus rein eigennützigen Zwecken erfolgt. Der Beklagte habe keine unsinnigen Spontantaten, sondern Taten mit geringem Verfolgungs- und Entdeckungsrisiko begangen, wie die Nutzung des Dienstausweises zeige.
78s">Der Senat hat ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Frage einer (verminderten) Schuldfähigkeit des Beklagten bei Begehung der Dienstpflichtverletzungen eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dr. T. vom 26.04.2019 sowie auf das Protokoll der m2;ndlichen Verhandlung verwiesen.</p> 79
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.
80Entscheidungsgründe:
81Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
82A.Die Berufung ist ungeachtet der Einreichung der Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht nach erfolgter Weiterleitung des Begründungsschriftsatzes an das Verwaltungsgericht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zulässig.
83B.Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
84Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens, der dem Senat Veranlassung gibt, dem Kläger zur Behebung eine Frist gemäß den §§ 65 Abs. 1, 54 Abs. 3 LDG NRW zu setzen, ist nicht gegeben (I.). Der Beklagte hat mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen, die ein einheitlich zu beurteilendes, teils innerdienstliches, teils außerdienstliches schwerwiegendes Dienstvergehen darstellen (II.), das nach umfassender Würdigung aller Aspekte nur den Schluss zulässt, dass er das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (III.).
85I.
86Das behördliche Disziplinarverfahren weist keine wesentlichen Mängel auf. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht davon abgesehen, dem Kläger zur Behebung wesentlicher Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 54 Abs. 3 S. 1 LDG NRW eine Frist zu setzen. Auch der Senat sieht hierzu keine Veranlassung, § 65 Abs. 1 S. 1 LDG NRW.
871.
88Insbesondere hat der Kläger den Personalrat vor Erhebung der Disziplinarklage ordnungsgemäß nach § 73 Nr. 4 LPVG NRW in der vom 17. Oktober 2007 bis zum 15. Juli 2011 geltenden Fassung (LPVG NRW a.F.) beteiligt.
89Der Einwand, der Kläger habe vor Erhebung der Disziplinarklage die beabsichtigte Maßnahme mit dem Personalrat erörtern müssen, greift nicht durch.
90Zwar sieht § 69 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW sowohl in der früheren Fassung als auch in der aktuellen Fassung vor, dass, soweit der Personalrat an der Entscheidung mitwirkt, die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern ist. Einer solchen Erörterung bedarf es allerdings zwingend nur dann, wenn der Personalrat weder der beabsichtigten Maßnahme zugestimmt noch auf die Erörterung verzichtet hat. Das ergibt sich aus dem Sachzusammenhang mit Absatz 2 der Vorschrift.
91Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.01.2016 – 3d A 584/12.O –, juris Rn. 65 ff. unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 27.01.1995 – 6 P 22.92 –, juris Rn. 18.
92Da der Personalrat nach vollständiger Unterrichtung durch die erfolgte Akteneinsicht –
93vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.01.1995– 6 P 22.92 –, juris Rn. 25 –
94beschlossen hat, keine Stellungnahme abzugeben, hat er auf eine Erörterung der beabsichtigten Maßnahme verzichtet.
952.
96Der Kläger hat ferner die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt. Nach § 17 Abs. 1 LGG NRW unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle und wirkt bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können; dies gilt insbesondere für soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen. Die Erhebung einer Disziplinarklage ist eine personelle Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1, 2. Halbsatz Nr. 1 LGG NRW.
97Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.01.2016 – 3d A 584/12.O –, juris Rn. 75.
98Ungeachtet der Frage, ob die Erhebung der Disziplinarklage i. S. v. § 17 Abs. 1 LGG NRW Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann hat oder haben kann, ist der Kläger der Verpflichtung zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten durch Gewährung ausreichender Gelegenheit zur Mitwirkung vor Erhebung der Disziplinarklage nachgekommen, indem er sie laufend umfassend über Inhalt, Sachgründe und Schlussfolgerung informierte. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten vom 7. Januar 2016.
99Entgegen der Auffassung des Beklagten genügte die mündliche Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten diesen Anforderungen. Die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten werden auch durch eine mündliche Information gewahrt. Das Gesetz schreibt keine Schriftform vor.
100Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.02.2015 – 6 A 371/12 –, juris Rn. 52.
101II.
102Die Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte ist wegen eines schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Durch die ausgeübten ungenehmigten Nebentätigkeiten, die weisungswidrige Nichtabgabe seines Dienstausweises, den begangenen Betrug sowie den mehrfachen Diebstahl von Leergut hat der Beklagte ein einheitlich zu beurteilendes schwerwiegendes sowohl innerdienstliches als auch außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Grundlage ist insoweit die zu den jeweiligen Tatzeitpunkten geltende Regelung in § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. (bis zum 31. März 2009), da sich aus dem BeamtStG für den Beklagten keine günstigere Regelung ergibt, bzw. in § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, die ab dem 1. April 2009 gilt.
103Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 2 C 5.10 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 09.12.2015– 3d A 1273/13.O –, juris Rn. 13.
1041.
105In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, die ihrerseits auf den umfassend geständigen Einlassungen des Beklagten sowohl in den Straf- wie auch im Disziplinarverfahren beruhen, zugrunde, soweit nicht nachfolgend Abweichungen dargestellt werden. F252;r den Senat besteht kein Grund, an der Richtigkeit der früheren Einlassungen des Beklagten zu zweifeln, zumal sich keine durchgreifenden Widersprüche zum sonstigen Akteninhalt ergeben und der Beklagte die Richtigkeit der Feststellungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen bestätigt hat und auch im Berufungsverfahren nichts entscheidend Gegenteiliges von Substanz vorträgt. Im Übrigen gilt Folgendes:
106a)p>
class="absatzRechts">107 Soweit der Beklagte den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Umfang der Nebentätigkeit im Berufungsverfahren pauschal in Abrede stellt, rechtfertigt dies keine abweichende Feststellung. Der Umfang der Nebentätigkeit für den Pizzalieferdienst „Z “ am 24. April 2008 steht außer Zweifel. Dem Beklagten wird insoweit lediglich eine einmalige Dienstpflichtverletzung vorgeworfen. Diese steht fest aufgrund des Vermerks des PHK C. vom 4. Juni 2008 sowie des Geständnisses des Beklagten vor dem Verwaltungsgericht. Hinsichtlich der übrigen Nebentätigkeiten liegen der schriftliche Arbeitsvertrag mit der Firma X1. und die entsprechenden Lohnabrechnungen sowie in Bezug auf die Botendienste für die B1. - und I. ‑Apotheke die schriftlichen Auskünfte des Steuerberaters des Inhabers der Apotheken vor. Der Senat sieht keine Veranlassung an der Richtigkeit der Unterlagen zu zweifeln, zumal sich das Berufungsvorbringen des Beklagten in einem pauschalen, ohne jegliche Substanz vorgetragenen Bestreiten des Umfangs der Tätigkeit erschöpft. Gründe, die Anlass gäben, an den Aufstellungen zu zweifeln, werden von ihm auch im Berufungsverfahren nicht genannt und sind für den Senat auch unter Berücksichtigung des Akteninhalts nicht ersichtlich. b) Die Feststellungen in den Strafbefehlen des Amtsgerichts O. vom 23. November 2007 (22 Cs 293/07) und des Amtsgerichts E. vom 15. August 2008 (125 Cs 589/08) zum Tatgeschehen können ebenfalls zugrunde gelegt werden. Dem Beklagten ist zwar dahin zu folgen, dass diese Feststellungen für die Disziplinargerichte nicht bindend im Sinne des § 56 Abs. 1 LDG NRW sind. Nach Absatz 2 der Vorschrift können aber die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren, wie es das Strafbefehlsverfahren darstellt, getroffenen Tatsachenfeststellungen nach pflichtgemäßem Ermessen der Entscheidung ohne erneute Prüfung zu Grunde gelegt werden, sofern der Beklagte diese nicht substantiiert in Zweifel zieht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.09.2014 – 2 B 14.14 –, juris Rn. 10 und vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 23; Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 39. Das ist hier der Fall. Der Beklagte bringt weder hinsichtlich des Betruges noch hinsichtlich der Leergutdiebstähle substantiiert abweichende Tatsachen vor. Im Gegenteil hat er die Verfehlungen ausdrücklich bereits im behördlichen Disziplinarverfahren eingeräumt. Auch das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale stellt er nicht in Frage. c) Entgegen seiner Darstellung war der Beklagte bei den einzelnen Dienstpflichtverletzungen auch nicht schuldunfähig. aa) Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus den Strafbefehlen. Diese entfalten keine Bindungswirkung gemäß § 56 Abs. 1 LDG NRW. Die dortigen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Beklagten können auch nicht nach § 56 Abs. 2 LDG NRW zugrunde gelegt werden. Denn sie werden durch die vom Beklagten vorgelegten Behandlungs- und Krankenunterlagen substantiiert in Zweifel gezogen. Aufgrund dessen hat der Senat die Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter aufgeklärt. bb) Nach dem Ergebnis der sachverständigen Begutachtung des Beklagten durch die Sachverständige Dr. T. hat der Beklagte die Dienstpflichtverletzungen im Zustand der Schuldfähigkeit begangen. Die Sachverständige hat sowohl in ihrem schriftlichen Gutachten vom 26. April 2019 als auch im Rahmen ihrer mündlichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass bei dem Beklagten eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliegt. Diese erfüllt indes keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB, stellt insbesondere keine schwere seelische Abartigkeit dar. Die von der Sachverständigen des Weiteren festgestellte Spielsucht erfüllt ebenfalls nicht die Anforderungen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB. Zu dieser Einschätzung ist die Sachverständige aufgrund der anamnestischen Angaben des Beklagten, aller zur Verfügung stehender Informationen aus den Akten sowie den Unterlagen zu nahezu sämtlichen vom Beklagten angegebenen Vorbehandlungen, zu denen er Entbindungen von der ärztlichen Schweigepflicht erteilt hat, gelangt. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an. Denn die beim Beklagten gestellten Diagnosen erfüllen nicht die Voraussetzungen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB. (1) Nach dieser Vorschrift handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Im Streitfall kann bereits eines dieser Eingangsmerkmale beim Beklagten nicht festgestellt werden. Unter krankhafte seelische Störungen fallen etwa endogene Psychosen, d. h. Störungen aus dem Formenkreis der Schizophrenie sowie bipolare Störungen mit oder ohne Wahn-Symptome, sowie exogene Psychosen und damit Störungen mit einer hirnorganischen Ursache, wie etwa Schädel-Hirn-Traumata, hirnorganische Krampfleiden, Hirnabbau infolge von Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit. Hierfür besteht beim Beklagten kein Anhaltspunkt. Vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 20 Rn. 9 ff. Im Mittelpunkt der praktischen Anwendung des Eingangsmerkmals der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung steht demgegenüber der nicht krankheitsbedingte Zustand eines hochgradigen Affekts. Daneben kommen Bewusstseinsstörungen durch Erschöpfung, Schlaf oder Schlaftrunkenheit in Betracht. Vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 20 Rn. 28. Auch hierfür fehlt jedes Anzeichen. Von einem Schwachsinn des Beklagten, dem ein IQ von 143 attestiert worden ist, worauf er nochmals in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, kann ebenfalls keine Rede sein. s="absatzLinks">Unter das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit fallen seelische Fehlanlagen und Fehlentwicklungen, die zwar keine krankhaften seelischen Störungen im oben genannten Sinne darstellen, aber zu Veränderungen der Persönlichkeit führen. Diese müssen in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen – auch sozialen – Folgen stören, belasten oder einengen, wie krankhafte seelische Störungen. Dabei sind der Ausprägungsgrad der Störung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters von Bedeutung. Für die Bewertung der Schwere der Störung ist im Allgemeinen maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des Delikts zu Einschränkungen des sozialen Handlungsvermögens gekommen ist. Vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2017 – 5 StR 364/17 –, juris Rn. 9 m. w. N. Unter dieses Eingangsmerkmale fallen beispielsweise abhängige Persönlichkeitsstörungen (ICD-10, F 60.7), Anpassungsstörungen (ICD-10, F 43.2), etwa auch nach emotionaler Traumatisierung, sowie narzisstische oder paranoide Persönlichkeitsstörungen. Vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 20 Rn. 41. (2) Nach den Feststellungen der Sachverständigen liegt beim Beklagten lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung mit überwiegend dissozialen Anteilen, nicht aber eine Persönlichkeitsstörung vor. Bei einer solchen Störung handele es sich nach der Sachverständigen um tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten. Das Krankheitsbild manifestiere sich in einer deutlichen Unausgeglichenheit in Einstellung und Verhalten in mehreren Funktionsbereichen (Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen, Denken oder Beziehung zu anderen). Das abnorme Verhaltensmuster sei dabei tiefgreifend, in vielen persönlichen und sozialen Situationen deutlich unpassend. Die Störung beginne in Kindheit und Jugend und manifestiere sich auf Dauer im Erwachsenenalter; das abnorme Verhaltensmuster sei andauernd und nicht auf Episoden psychischer Erkrankung begrenzt; die Störung führe im Verlauf zu deutlichem subjektiven und fremdem Leiden und sei mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden. Eine solche Störung ist beim Beklagten nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht zu diagnostizieren. Dem stehe bereits entgegen, dass er erfolgreich die Schule abgeschlossen habe, Berufswünsche entwickelt habe und über Jahre hinweg auch erfolgreich verfolgt habe, in der Lage gewesen sei und sei, soziale Beziehungen einzugehen und aufrechtzuerhalten und sich im Rahmen seiner Möglichkeiten stets um seine Kinder gekümmert habe. Die Sachverständige konnte beim Beklagten aufgrund eigener Anamnese und unter Berücksichtigung aller wesentlichen Krankenunterlagen lediglich eine zeitweise Neigung zu betrügerisch-manipulativem Verhalten, Impulsivität mit unzureichender Verhaltenskontrolle, eine Neigung zu Dissimulation oder Fremdattribution von Problemen, mangelndes Lernen aus schlechten Erfahrungen und eine verringerte Empathie feststellen. Die in Bezug auf den Beklagten nach den Unterlagen immer wieder beschriebene hohe Kränkbarkeit und die überschießenden Reaktionen in Verlassenssituationen ordnet die Sachverständige dagegen eher dem narzisstischen Spektrum zu. Hierin ist nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen, denen der Senat folgt, insbesondere angesichts des im Wesentlichen erfolgreichen Agierens des Beklagten im sozialen und beruflichen Bereich, lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung mit überwiegend dissozialen Anteilen, nicht aber eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne oder gar eine schwere andere seelischen Abartigkeit zu sehen. Auch die vom Beklagten zur Erklärung seines Verhaltens herangezogene Spielsucht begründet nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen keine Störung, die ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt. Pathologisches Spielen sei in der ICD 10 (international classification of diseases) den Impulskontrollstörungen zugeordnet und als häufig sich wiederholendes, episodenhaftes Glücksspiel, das die Lebensführung des Betroffenen beherrsche und zum Verfall der sozialen, beruflichen und familiären Werte und Verpflichtungen führe, definiert. Der Betroffene setze Beruf und Anstellung aufs Spiel, mache hohe Schulden, lüge und handele ungesetzlich, um an Geld zu kommen. Es bestehe ein intensiver, kaum kontrollierbarer Spieldrang, daneben stehe die gedankliche und bildliche Vorstellung des Spielvorgangs und seiner Begleitumstände im Vordergrund. Von einem solchen exzessiven Spielen auf dem Boden schwerer psychischer Erkrankung sei das gewohnheitsmäßige Spielen bei dissozialen Personen abzugrenzen. Selbst wenn man aber die Spielsucht des Beklagten einer psychischen Erkrankung zuordnen könne, sei auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darin nur dann eine die Schuldfähigkeit ausschließende krankhafte seelische Störung zu sehen, wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsänderungen geführt oder der Täter bei Geldbeschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten habe. Vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30.09.2014– 3 StR 351/14 –, juris. Pathologisches Spielen erfülle demgemäß für sich genommen die Voraussetzungen eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB nicht. Eine berücksichtigungsfähige schwerste Persönlichkeitsveränderung liegt nach den Erklärungen der Sachverständigen nur dann vor, wenn der Täter durch das Spiel sein gesamtes Verhalten im Sinne eines schweren Persönlichkeitsdefektes verändert hat. Das manifestiere sich in einer zunehmenden Uniformität seines Verhaltens und damit verbunden einer Einengung auf einen eng umschriebenen Lebensinhalt, nämlich das Spiel, so dass schließlich dieses als einzige (Schein)Lösung der Lebensprobleme verbleibe. Eine solche Veränderung hat die Sachverständige beim Beklagten nicht feststellen können. Der Senat erkennt eine solche unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts ebenfalls nicht. Denn der Beklagte hat nach seinen Angaben unter stetigem Spielen seinen Beruf erlernt, seine berufliche Laufbahn vorangetrieben, Ehen geführt, ein Haus erbaut und Kinder versorgt. Auch nach der Trennung von seinen Ehefrauen konnte er weitere Beziehungen eingehen, hat sich jahrelang immer wieder therapieren lassen und war nach eigenen Angaben auch über längere Zeiträume hinweg abstinent. Zudem hat der Beklagte immer wieder betont, gerade keine Schulden wegen des Spiels erworben zu haben. Soweit die Sachverständige eine solche Veränderung durch erhebliche seelische Erschütterungen, die in der fraglichen Zeit die Ich-Funktionen des Beklagten gestört haben könnten, anspricht, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn die Sachverständige hat solche erheblichen seelischen Erschütterungen beim Beklagten nicht feststellen können. So habe er im Jahre 2006 das erste Disziplinarverfahren ohne größere Folgen hinter sich gebracht und sich danach wieder in Arbeit befunden. Seine zu dieser Zeit bestehenden Probleme sowohl an der Arbeitsstelle als auch im Privatleben hätten nach ihren Feststellungen nicht die Qualität der Schwierigkeiten gehabt, die er bis dato in seinem Leben erlebt und überwunden gehabt hätte. Aufgrund dessen kann der Senat – ebenso wie die Sachverständige – unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts nicht erkennen, dass auf Seiten des Beklagten im Tatzeitraum eine schwere seelische Erschütterung vorgelegen haben sollte. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass seine in den letzten fünf Monaten im Rahmen der Behandlung eines posttraumatischen Traumas erarbeitete Lebensgeschichte nicht in das Gutachten eingeflossen sei, ändert dies nichts an den von der Sachverständigen getroffenen Bewertungen. Auch nachdem der Beklagte ausführlich vor dem Senat im Beisein der Sachverständigen seine Lebensgeschichte unter dem Eindruck der Traumabehandlung dargestellt hat, ist die Sachverständige bei ihren Feststellungen geblieben. Die Voraussetzungen eines Eingangskriteriums des § 20 StGB seien weiterhin nicht gegeben. Die Ausführungen des Beklagten zeigten vielmehr, dass die Akzentuierung in verschiedenen Clustern, wie impulsiv oder betrügerisch, ausgeprägt sei. Gegen eine ungünstig verlaufende Schizophrenie oder das Störungsbild einer seelischen Abartigkeit spreche insbesondere die Lebensgeschichte des Beklagten mit erfolgreicher Berufsausbildung, dem Bau eines Hauses und dem Eingehen mehrerer Ehen. Die Darstellung seiner Spielsucht im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeige ebenfalls, dass die Sucht zwar da gewesen, aber nicht allein maßgebend gewesen sei. Das Glücksspiel habe im Leben des Beklagten eine Rolle gespielt, habe aber deutlichen Schwankungen unterlegen. Er habe neben dem Glücksspiel noch andere Probleme gehabt, die nicht auf der Spielsucht beruht hätten. Zudem habe nicht nur das Glücksspiel den Beklagten entlastet, wie seine Lebensgeschichte zeige. Eine posttraumatische Belastungsstörung werde in den Unterlagen der aktuell erfolgten Traumabehandlung gerade nicht als Diagnose angegeben. Vielmehr werde dort von einer sonstigen Belastung ausgegangen. (3) Der Senat ist aufgrund des in der mündlichen Verhandlung erläuterten Gutachtens der Sachverständigen Dr. T. überzeugt, dass der Beklagte während des Tatzeitraums an einer Persönlichkeitsakzentuierung mit überwiegend dissozialen Anteilen und episodenhaften exzessiven Spielverhalten litt, die jedoch keine der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB erfüllen. Die Feststellungen der Sachverständigen sind überzeugend, nachvollziehbar und werden sowohl durch den Akteninhalt als auch durch die Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Das Sachverständigengutachten genügt den zu stellenden Anforderungen an Verlässlichkeit und Überzeugungskraft. Zweifel an der Methodik und Wissenschaftlichkeit des Gutachtens bestehen nicht und sind vom Beklagten auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht worden. Im Gegenteil ist der Prozessbevollmächtigte des Beklagten der sachverständigen Einschätzung gefolgt und hat in der mündlichen Verhandlung auch eine verminderte Schuldfähigkeit für seinen Mandanten verneint. d) Der Beklagte hat durch seine Verhaltensweisen gegen innerdienstliche und außerdienstliche Dienstpflichten verstoßen. aa) Dadurch, dass er ohne Genehmigung die dargestellten Nebentätigkeiten ausgeübt hat, hat er gegen § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW a.F. bzw. gegen § 49 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW verstoßen. Hierdurch hat er die Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz gemäß § 57 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. gemä223; § 34 Satz 1 BeamtStG verletzt. Darüber hinaus ist mit dem Verhalten ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. bzw. nach § 34 Satz 3 BeamtStG gegeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2018 – 2 B 4.18 –, juris Rn. 48. bb) Durch das Nichtbefolgen der dienstlichen Weisungen zur Abgabe seines Dienstausweises vom 20. März 2007, vom 29. Juni 2007 und vom 24. April 2008 hat der Beklagte gegen die sich aus § 58 Satz 2 LBG NRW a.F. ergebende Pflicht zur Beachtung dienstlicher Anordnungen verstoßen. cc) Die vorgenannten Dienstpflichtverletzungen stellen innerdienstliche Verfehlungen dar, denn das Verhalten des Beklagten war in sein Amt und die damit verbundene Tätigkeit eingebunden. dd) Mit der Begehung eines Betrugs sowie mehrerer Diebstähle hat der Beklagte ferner noch gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. verstoßen. Hierin sind außerdienstliche Verfehlungen zu sehen. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche oder außerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene Tätigkeit. Ist eine solche nicht möglich, weil sich das pflichtwidrige Verhalten als das Verhalten einer Privatperson darstellt, das nicht formell in das Amt des Beamten und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, ist das Verhalten als außerdienstlich zu qualifizieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rn. 10. Diese Voraussetzungen sind gegeben, da der Betrug und auch die Diebstähle außerhalb des Dienstes erfolgten, da sie weder formell in das Amts des Beklagten noch materiell in seine dienstliche Tätigkeit eingebunden waren. Bei außerdienstlichen Verfehlungen reicht die Pflichtverletzung für sich genommen regelmäßig nicht aus, um die Annahme eines Dienstvergehens zu begründen, und zwar selbst dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist. Vielmehr müssen die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. erfüllt sein. Das Verhalten muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Beamten oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 2 C 83.08 –, juris, Rn. 14. Hinzutreten müssen hiernach weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände, wobei maßgeblich von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung abhängt, ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird. Hierbei kommt zum einen vorsätzlich begangenen Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Entscheidend ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Dabei ist maßgeblich auf das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 13 ff., – 2 C 19.14 –, juris Rn. 13 ff., und– 2 C 25.14 –, juris, Rn. 14 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. Ein außerdienstlicher Betrug weist ebenso wie außerdienstlich begangene Diebstähle einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf. Polizeibeamten obliegt es Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen deshalb in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war oder nicht. Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen ungeachtet ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rn. 21 ff., und – 2 C 25.14 –, juris, Rn. 22 ff.; ee) Die vorgenannten Dienstpflichtverletzungen bilden ein einheitliches Dienstvergehen. Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Der Beamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach einheitlich zu würdigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2014 – 2 B 37.12 –, juris Rn. 17. III. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er hat durch das einheitliche Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der in § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2013 – 2 C 62.11 –, juris Rn. 36 ff. = NVwZ–RR 2013, 693, 696, vom 19.08.2010 – 2 C 13.10 –, juris Rn. 22 ff. = NVwZ 2011, 299, 301, vom 03.05.2007 – 2 C 9.06 –, juris Rn. 12 ff. =NVwZ–RR 2007, 695, 696, und vom 20.10.2005 – 2 C 12.04 –, juris Rn. 28 ff. = NVwZ 2006, 469, 472. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be‑ und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13 m.w.N. = BVerwGE 147, 229 (zu § 13 BDG). Setzt sich ein Dienstvergehen – wie hier – aus verschiedenen Pflichtverletzungen zusammen, so bemisst sich die Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach dem schwerwiegendsten Pflichtenverstoß. Dies sind hier die ungenehmigten Nebentätigkeiten, die sich aufgrund ihrer Dauer, der vom Beklagten gezeigten Beharrlichkeit und ihrem innerdienstlichen Charakter deutlich von den übrigen Dienstpflichtverletzungen, insbesondere den Diebstählen sowie dem Betrug mit den damit verbundenen geringen Schäden abheben. 1. Das Dienstvergehen des Beklagten wiegt sehr schwer. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht für die disziplinare Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstanden, d.h. ob die Betätigungen auch materiell rechtswidrig waren und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrgenommen hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.08.2018 – 2 B 4.18 –, juris Rn. 20 m.w.N. und vom 17.07.2013 – 2 B 27.12 –, juris Rn. 7; Urteil vom 11.01.2007 – 1 D 16.05 –, juris Rn. 59. Diese Kriterien stehen nebeneinander, sie müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Sie sind schon deshalb nicht abschließend, weil daneben die allgemeinen Kriterien für jede disziplinare Maßnahmebemessung zu beachten sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2018 – 2 B 4.18 –, juris Rn. 22, 23. Hinsichtlich der Verhängung der Höchstmaßnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entscheidend, ob sich die ungenehmigte Nebentätigkeit nachteilig auf die Erfüllung der Dienstpflichten ausgewirkt hat oder ob sie in Zeiten einer Krankschreibung erfolgte. Dies sind vielmehr erschwerende Umstände unter anderen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.08.2018 – 2 B 4.18 –, juris Rn. 22 und vom 17.07.2013 – 2 B 27.12 –, juris Rn. 7; Urteil vom 11.01.2007 – 1 D 16.05 –, juris Rn. 59. aa) Das Ausüben einer ungenehmigten Nebentätigkeit wiegt bereits für sich schwer. In einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wie dem Beamtenverhältnis werden die Beteiligten – anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts – rechtlich umfassend in Anspruch genommen. Der Beamte hat aufgrund seiner vollen Hingabepflicht an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich dem Dienstherrn und der Allgemeinheit voll zu widmen. Der Dienstherr hat in Form von Dienstbezügen und Alters- wie Hinterbliebenenversorgung für angemessenen Lebensunterhalt des Beamten und dessen Familie zu sorgen. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn der Beamte durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine geistigen und körperlichen Kräfte außerhalb seiner beruflichen Pflichten nutzbar machen will. Dienstherr und Allgemeinheit sollen in ihrem Interesse an einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt werden. Darüber hinaus liegt es im Interesse sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit, dass der Beamte sein Amt pflichtgemäß unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und schon der Anschein möglicher Interessen- oder Loyalitätskonflikte vermieden wird. Genehmigungs- oder Anzeigepflicht sollen sicherstellen, dass die Behörde schon vor Aufnahme einer Nebentätigkeit hiervon Kenntnis erhält, damit sie sachgerecht prüfen kann, ob sich die Ausübung der beabsichtigten Nebentätigkeit mit dem Amt vereinbaren lässt. Dabei sind nicht nur die dienstlichen Belastungen des Beamten zu prüfen, sondern es ist auch zu erwägen, wie sich die Nebentätigkeit auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und die Unbefangenheit des Beamten und damit letztlich auch auf dessen dienstliche Verwendbarkeit auswirken wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.1990 – 1 D 63.89 –, juris Rn. 25, und vom 01.06.1999 – 1 D 49.97 –, juris Rn. 55. bb) Erschwerend wirkt sich hier aus, dass der Beklagte die ungenehmigten Nebentätigkeiten in einer Vielzahl von Fällen über einen langen Zeitraum von nahezu sechs Jahren, nämlich von April 2008 bis März 2014, ausgeübt hat. Hinzu kommt, dass sich Häufigkeit und Umfang der ungenehmigten Nebentätigkeiten im Laufe der Jahre steigerten, worauf das Verwaltungsgericht im Einzelnen in der angegriffenen Entscheidung zutreffend hingewiesen hat. Ab Dezember 2011 war die Nebentätigkeit auch materiell rechtswidrig, weil sie nicht hätte genehmigt werden können. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG NRW insbesondere dann vor, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung dienstlicher Pflichten behindert werden kann. Diese Voraussetzungen gelten in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Diesen Rahmen hat der Beklagte ausgehend von den Feststellungen im angefochtenen Urteil, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, deutlich überschritten. Denn ab Dezember 2011 übte er den Kurierdienst für die I. -Apotheke mit 10,75 Stunden pro Woche aus. Ab Dezember 2012 übernahm er zusätzlich noch Aufgaben für die B1. -Apotheke mit zunächst 13,75 sowie ab August 2013 mit 24,5 Stunden pro Woche. cc) Seine Nebentätigkeiten hat der Beklagte zu keiner Zeit angezeigt, geschweige denn sich genehmigen lassen. Er setzte sich damit bewusst über die beamtenrechtliche Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten hinweg, obwohl er mehrfach hierauf vom Kläger hingewiesen worden war, insbesondere auch während der Zeit der vorläufigen Dienstenthebung. b) Daneben ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beklagte über einen Zeitraum von über einem Jahr trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderungen seinen Dienstausweis nicht abgab, dieser vielmehr am 27. April 2008 in seiner Wohnung sichergestellt werden musste. Auch dieser lang andauernde Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung mehrfach wiederholter dienstlicher Anordnungen wiegt schwer, da es dem Beklagten in diesem langen Zeitraum möglich war, sich außerhalb des Rahmens dienstlicher Aufgabenerfüllung – der Beklagte war suspendiert – als Polizeibeamter auszugeben. Ferner sind die beschriebenen außerdienstlichen Diebstähle und der Betrug des Beklagten – Straftaten mit Strafdrohungen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe –, wegen derer er durch Strafbefehl mit Geldstrafe belegt worden ist, im Rahmen der Würdigung erschwerend in den Blick zu nehmen. Insgesamt ist das Dienstvergehen nach Dauer, Anzahl und Intensität der Pflichtverletzungen von solchem Gewicht, dass es die Verhängung der Höchstmaßnahme indiziert. 2. Ausgehend von dieser durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Disziplinarmaßnahme kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 S. 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17 m.w.N = BVerwGE 147, 229, sowie Beschluss vom 01.03.2012 – 2 B 140.11 –, = juris Rn. 9 = USK 2012, 164. Das ist nicht der Fall. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6 = NVwZ–RR 2014, 314. Je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen sich eventuell aus dem Persönlichkeitsbild ergebende mildernde Umstände sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 18 m.w.N. a) Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Milderungsgründe, die regelmäßig zu einer Herabsetzung der an sich indizierten Disziplinarmaßnahme führen, liegen nicht vor. aa) Insbesondere lag bei dem Beklagten im Tatzeitraum nicht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vor. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist zwar eine Persönlichkeitsakzentuierung mit überwiegend dissozialen Anteilen und ein episodenhaftes exzessives Spielverhalten beim Beklagten im Tatzeitraum (und auch heute noch) festzustellen. Beide Diagnosen erfüllen aber nicht die Kriterien für ein psychopathologisches Eingangsmerkmal i. S. v. § 20 StGB. Das steht der Anwendung des § 21 StGB und einer hieraus folgenden grundsätzlich zwingenden Maßnahmemilderung entgegen. (1) Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei der Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten (oder hat ein anderes der dort genannten Merkmale vorgelegen) oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.2012 – 2 B 78.11 –, juris Rn. 5 m.w.N. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war, sind die Verwaltungsgerichte folglich gehalten, die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufzuklären. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015 – 2 B 15.14 –, juris Rn. 18. Insoweit ist zu klären, ob der Beamte im Tatzeitraum an einer Krankheit gelitten hat, die seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, vermindert hat. Hierzu bedarf es in der Regel besonderer medizinischer Sachkunde. Erst wenn die Erkrankung und ihr Umfang feststehen oder nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzung für eine erheblich geminderte Schuldfähigkeit vorliegen. Denn von den Auswirkungen der krankhaften seelischen Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Verhalten des Beamten hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ab. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist dagegen eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.2012 – 2 B 78.11 –, juris, Rn. 6 m.w.N. Entscheidend sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt. Diese Anforderungen sind umso höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist. Dabei ist in einer Gesamtbetrachtung die Persönlichkeit des Beamten und dessen Entwicklung zu bewerten, wobei auch Vorgeschichte, unmittelbarer Anlass und Ausführung der Tat sowie das Verhalten danach von Bedeutung sind. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 11. Januar 2012– 2 B 78.11 –, juris Rn. 6, und vom 20.02.2014– 2 WD 35.11 –, juris Rn. 64. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist darauf einzugehen, ob der Beamte motivatorischen und situativen Tatanreizen wesentlich weniger Widerstand entgegensetzen konnte als ein Durchschnittsbürger. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2014 – 2 WD 35.11 –, juris Rn. 64. (2) Da die Sachverständige Dr. T. in ihrem schriftlichen Gutachten vom 26. April 2019 aufgrund der anamnestischen Angaben des Beklagten sowie sämtlicher ihr zur Verfügung stehender umfassender Informationen – wie dargelegt – bereits das Vorliegen eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB verneint hat, ist der Milderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit nicht gegeben. Dabei hat die Sachverständige, wie bereits ausgeführt, auch die Ergebnisse der letzten Traumabehandlung des Beklagten sowie seine Darstellung seiner Lebensgeschichte, die er im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich geschildert hat, berücksichtigt. Der Senat hat keine Veranlassung, von diesen überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen abzuweichen, zumal auch der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach der mündlichen Erläuterung des Gutachtens für den Beklagten eine verminderte Schuldfähigkeit verneint hat. bb) Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums, die je nach den Umständen des Einzelfalls mildernd berücksichtigt werden kann, ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erkennbar. Danach können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt aus der Bahn geworfen haben, mildernd in Ansatz zu bringen sein. Voraussetzung hierfür sind außergewöhnlich belastende Umstände, die inzwischen überwunden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014– 2 B 60.14 –, juris Rn. 32 = NVwZ–RR 2015, 50 ff., und Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 36 = NVwZ 2016, 772 ff. Außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beklagten derart aus der Bahn geworfen haben, dass ein pflichtgemäßes Verhalten ihm nicht mehr abzuverlangen gewesen wäre, sind nicht gegeben. Die Tatsache, dass drei Ehen des Beklagten gescheitert sind und weitere Beziehungen des Beklagten ebenfalls beendet wurden, begründet keine negative Lebensphase im zuvor beschriebenen Sinn. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte hierdurch derart „aus der Bahn geworfen“ wäre, dass ihm ein pflichtgemäßes Verhalten nicht mehr hätte abverlangt werden können. Auch die von der Sachverständigen festgestellte Persönlichkeitsakzentuierung mit überwiegend dissozialen Anteilen sowie das episodenhaft exzessive Spielverhalten haben den Beklagten im Tatzeitraum nicht aus der Bahn geworfen. Dies wird schon daran deutlich, dass er seine Nebentätigkeit nach und nach sogar ausgebaut sowie erweitert hat und den einzelnen Tätigkeiten den Abrechnungen zufolge auch zuverlässig nachgegangen ist. Andere Umstände, wie die Erkrankung der Tochter, der Demenzschock des Vaters, die Übernahme der Betreuung des Enkelkindes sowie das Zusammenleben in einer Beziehung, zudem mit einem geistig behinderten Pflegekind, lagen zeitlich später und haben das Fehlverhalten des Beklagten nicht beeinflussen können. Unabhängig davon zeigt die Übernahme von Verantwortung für den erkrankten Vater und die erkrankte Tochter sowie für ein behindertes Pflegekind der Lebensgefährtin gerade, dass der Beklagte ungeachtet dieser Belastungen zu einem pflichtbewussten Verhalten in der Lage war und ist. cc) Der Beklagte kann sich nicht auf den Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung berufen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.05.2007 – 2 C 25.06 –, juris Rn. 21, Zwar hat er die Taten sowohl im Straf- als auch im gesamten Disziplinarverfahren nahezu uneingeschränkt eingeräumt bzw. nicht in Abrede gestellt. Dies geschah aber insgesamt erst nach Tatendeckung und im Hinblick auf eine eindeutige Beweislage. dd) Das Verhalten des Beklagten stellt sich ferner nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Dies setzte voraus, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und, dass sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt. Das wiederum hängt davon ab, ob sich der Beamte zuvor dienstlich wie außerdienstlich tadellos verhalten hat, wobei Verfehlungen auf einem völlig anderen Gebiet außer Betracht bleiben. Es kommt darauf an, ob das Fehlverhalten nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Beamten eine einmalige Entgleisung darstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris, Rn. 29, m.w.N. Da sich das Verhalten der unerlaubten Nebentätigkeit und auch der Nichtabgabe des Dienstausweises über einen längeren Zeitraum hinzog, liegt keine einmalige, persönlichkeitsfremde Augenblickstat auf Seiten der Beklagten vor. Dies gilt auch hinsichtlich der Diebstähle und des Betruges, bei denen der Beklagte planmäßig vorging, weshalb es sich nicht um unbedachte Gelegenheitstaten handelte. Zudem war der Beklagte bereits früher wegen Leergutdiebstählen bzw. Delikte gegen fremde Vermögenswerte aufgefallen, so dass sie nicht als persönlichkeitsfremd angesehen werden können. ee) Der anerkannte Milderungsgrund des Handels in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage liegt ebenfalls nicht vor. Er ist gegeben, wenn es sich um ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten des Beamten handelt und dieser die veruntreuten Gelder oder Güter zur Milderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat. Dies erfordert, dass der Beamte ohne die pflichtwidrige Verwertung der Gelder oder Güter von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abgeschnitten wäre. Vgl. BVerwG, Urteile vom 05.10.1994 – 1 D 31.94 –, juris Rn. 18, vom 27.09.2000 – 1 D 24.98 –, juris Rn. 13 und vom 06.06.2007 – 1 D 2.06 –, juris Rn. 28 ff. Dass dieser Milderungsgrund auf die Nichtrückgabe des Dienstausweises bereits tatbestandlich keine Anwendung finden kann, liegt auf der Hand. Aber auch hinsichtlich der unerlaubten Nebentätigkeiten sowie der Diebstähle und den Betrug greift der Milderungsgrund nicht durch, wobei hinsichtlich der unerlaubten Nebentätigkeiten allenfalls eine entsprechende Anwendung des Milderungsgrundes in Betracht kommt. Denn eine existenzbedrohende Notlage wird vom Beklagten nicht einmal im Ansatz dargelegt. Allein die pauschale Erklärung in der Berufungsbegründung, Motiv für die Taten sei seine Sorge um die Aufrechterhaltung eines regulären wirtschaftlichen Haushalts und die Ernährung der Familie gewesen, reicht nicht aus. Diese Behauptung wird unabhängig davon bereits durch seine eigene Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht widerlegt, wonach er mit den Einnahmen aus seinen Nebentätigkeiten Verbindlichkeiten getilgt und seine Eltern unterstützt habe. Hinzu kommt, dass er nach Aktenlage die Erlöse aus den Leergutdiebstählen zumindest zum Teil verspielt haben dürfte, diese Beträge also gar nicht dem Familienhaushalt zugeflossen sind. Ferner hat der Beklagte über den gesamten Zeitraum, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, einen Großteil seiner Dienstbezüge erhalten. Selbst der Gesichtspunkt, dass er am 28. Juni 2007 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, kann im Hinblick auf die bestehenden Pfändungsfreigrenzen keine andere Bewertung rechtfertigten. b) Das Fehlen anerkannter Milderungsgründe besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass gegen den Beklagten wegen des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens die Höchstmaßnahme verhängt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW kann mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zum Erfüllen eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25. Dies zugrunde gelegt führt die prognostische Gesamtwürdigung sämtlicher be– und entlastender Gesichtspunkte des Streitfalls zu der Bewertung, dass es nicht möglich ist, von der durch die Schwere des dem Beklagten zur Last fallenden Delikts indizierten Höchstmaßnahme abzusehen. aa) Zu Gunsten des Beklagten hat der Senat die sich in den Beurteilungen widerspiegelnde Erfüllung der an ihn gestellten Anforderungen berücksichtigt. Allerdings sind auch überdurchschnittliche Beurteilungen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen. Jeder Beamte ist generell verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig, insbesondere gesetzestreu zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind daher geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Im Rahmen der Gesamtabwägung hat der Senat auch berücksichtigt, dass er den Sachverhalt zwar nicht freiwillig vor Tatentdeckung, jedoch später im Straf- und Disziplinarverfahren eingeräumt hat. Ferner ist berücksichtigt, dass die Ehen des Beklagten sowie weitere Beziehungen keinen Bestand hatten und insoweit von den Beklagten belastenden Zeiten ausgegangen werden kann. Zu Gunsten des Beklagten ist in die Würdigung des Senats auch die von der Sachverständigen festgestellte Persönlichkeitsakzentuierung und die Spielsucht eingeflossen. Dabei hat Senat in den Blick genommen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle eines Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB für die Gesamtwürdigung von Bedeutung sein kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 – 2 B 85.16 –, juris Rn. 10 unter Hinweis auf den Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 21. Insoweit hat die Sachverständige allerdings im Rahmen der Erläuterung ihres Gutachtens überzeugend ausgeführt, dass die Persönlichkeitsakzentuierung ebenso wie die Spielsucht den Beklagten nicht gehindert haben, die Ausbildung bei der Polizei erfolgreich abzuschließen, bis zum Polizeikommissar befördert zu werden, den Bau eines Hauses zu bewerkstelligen sowie mehrerer Ehen einzugehen. Persönlichkeitsakzentuierung und Spielsucht haben den Beklagten insoweit zwar beeinträchtigt, allerdings in einem Rahmen, der ganz erheblich unterhalb der Schwelle eines Eingangsmerkmals lag und namentlich die Steuerungsfähigkeit nicht im Rechtssinn nachteilig beeinflusst hat. bb) Zu Lasten des Beklagten ist demgegenüber erheblich erschwerend zu berücksichtigen, dass er mehrfach und einschlägig disziplinarisch vorbelastet ist. Disziplinarische Vorbelastungen lassen den Schluss zu, dass sich der Beamte eine vorherige strafgerichtliche oder disziplinarische Sanktionierung nicht hat zur Mahnung dienen lassen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 21 und vom 27.01.2011 – 2 A 5.09 –, juris Rn. 36; Beschluss vom 18.06.2014– 2 B 9.14 –, juris Rn 10. Auch wenn die disziplinarische Vorbelastung bei einem erneuten einschlägigen Dienstvergehen nicht zwangsläufig dazu führen muss, dass eine weitere Disziplinarmaßnahme höher ausfallen müsste als die zuvor verhängte, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2001 – 1 D 10.00 –, juris Rn. 47, verlangt eine einschlägige disziplinare Vorbelastung jedenfalls grundsätzlich nach einer „Hochstufung“ in der Maßnahmeart (Grundsatz der „stufenweisen Steigerung“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.2018 – 2 WD9.17 –, juris Rn. 38, Beschluss vom 18.06.2014– 2 B 9.14 –, juris Rn. 10. Der Beklagte hatte bereits 1999 wegen ungenehmigter Nebentätigkeit einen Verweis erhalten. Im Jahre 2006 hat die Disziplinarkammer gegen ihn sodann wegen Diebstahls und wegen Nichtbefolgens von Weisungen eine Kürzung der Dienstbezüge verhängt. Darüber hinaus hat der Beklagte – wie dargestellt – zahlreiche weitere Straftaten begangen, die in ihrer Häufung ein besonders schlechtes Licht auf seinen Charakter als Polizisten werfen. Im Ergebnis hat er sich als unempfänglich für pflichtenmahnende Einwirkungen disziplinarischer und strafrechtlicher Art erwiesen. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte in erheblichem Umfange ungenehmigter Nebentätigkeiten sogar noch während des laufenden Disziplinarverfahrens nachgegangen ist. Dieses Verhalten rechtfertigt aus Sicht des Senats den Schluss, dass der Beklagte sich bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis weiterhin dienstpflichtwidrig verhalten würde. Derartiges steht aber jedenfalls der Verhängung einer milderen als der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Maßnahme entgegen. cc) Da diese erschwerenden Aspekte die mildernden Gesichtspunkte in seiner Person und seinen persönlichen Umständen bei der Tatbegehung bei weitem überwiegen, fehlt es an der für die Fortsetzung eines gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses notwendigen Vertrauensgrundlage. 3. Bei der gebotenen abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des dem Beklagten zur Last fallenden einheitlichen Dienstvergehens, der erörterten den Beklagten be- und entlastenden Umstände seines Persönlichkeitsbildes sowie des erheblichen Ausmaßes der von ihm zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gelangt das Gericht zu der Bewertung, dass als Sanktion für sein Fehlverhalten allein die Höchstmaßnahme angezeigt ist. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. Durch sein als gravierendes Dienstvergehen zu bewertendes Verhalten hat der Beklagte einerseits das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn, sein Ansehen, seine Autorität und Glaubwürdigkeit irreparabel zerstört sowie andererseits das Ansehen seiner gesamten Berufsgruppe erheblich beeinträchtigt. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte davon ausgeht, durch die erfolgte Traumabehandlung nunmehr stabilisiert zu sein, was sich in seiner derzeitigen Lebenssituation, insbesondere im Hinblick auf die beanstandungslose Betreuung von zwei Pflegekindern, zeige, weshalb für ihn eine günstige Zukunftsprognose bestehe. Denn durch das Dienstvergehen ist bei dem Dienstherrn und der Allgemeinheit ein vollständiger Vertrauensverlust eingetreten und das Vertrauen vollends zerstört. Die von dem Beklagten verursachte Ansehensschädigung ist bei seien Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wiedergutzumachen. Es ist dem Dienstherrn nicht zuzumuten und wäre der Allgemeinheit nicht verständlich zu machen, wenn der Beklagte weiterhin als Beamter tätig würde. 4. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzte. Die lange Dauer des Disziplinarverfahrens ist ungeeignet, das vom Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2014 – 2 B 66.14 –, juris Rn. 7 m.w.N., und Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 40 = NVwZ–RR 2014, 105 ff. Der vom Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Verwirkung greift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht durch. Dieses Rechtsinstitut ist dem Disziplinarrecht wesensfremd, da es auf die Bewertung der gesamten Persönlichkeit des Betroffenen ankommt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.10.2014 – 2 B 66.14 –, juris Rn. 11, und vom 06.07.1984 – 1 DB 21.84 –, juris Rn. 8. Der Zweck des Disziplinarrechts besteht zudem darin, die Integrität des Beamtentums und die Wahrung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes aufrechtzuerhalten. Es geht demgemäß nicht darum, begangenes Unrecht zu vergelten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.10.2014 – 2 B 66.14 –, juris Rn. 11, und vom 06.07.1984 – 1 DB 21.84 –, juris Rn. 8. C.Zu einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass. D.Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 3 StR 351/14 1x (nicht zugeordnet)
- 22 Cs 293/07 3x (nicht zugeordnet)
- 110 Js 4939/07 2x (nicht zugeordnet)
- 35 K 2785/05 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit 1x
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 12x
- § 69 Abs. 1 Satz 1 LPVG 1x (nicht zugeordnet)
- 66 Js 238/97 1x (nicht zugeordnet)
- § 65 Abs. 1 S. 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Cs 227/97 1x (nicht zugeordnet)
- 3d A 584/12 1x (nicht zugeordnet)
- 125 Cs 589/08 2x (nicht zugeordnet)
- § 54 Abs. 3 S. 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 47 Nichterfüllung von Pflichten 2x
- 909 Js 2232/99 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 1 LGG 1x (nicht zugeordnet)
- 3d A 584/12 1x (nicht zugeordnet)
- 110 Js 2265/06 2x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten 2x
- 413 Js 826/00 1x (nicht zugeordnet)
- 110 Js 4970/08 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung 1x
- § 5 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 6x
- § 56 Abs. 2 LDG 2x (nicht zugeordnet)
- 401 Js 913/09 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 364/17 1x (nicht zugeordnet)
- 35 K 2785/05 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 1, 2. Halbsatz Nr. 1 LGG 1x (nicht zugeordnet)
- 110 Js 5350/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- 110 Js 6351/07 2x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- LBG § 49 3x
- §§ 65 Abs. 1, 54 Abs. 3 LDG 2x (nicht zugeordnet)
- 3d A 1273/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- LBG § 58 1x
- § 73 Nr. 4 LPVG 1x (nicht zugeordnet)
- 125 Cs 589/08 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 3x
- 6 A 371/12 1x (nicht zugeordnet)
- LBG § 57 1x