Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d A 2254/16.O

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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s">Ein gegen den Beklagten wegen Unfallflucht geführtes Ermittlungsverfahren wurde vom Amtsgericht K.0;     (Az. 3 Cs 227/97 – 66 Js 238/97 StA B.      ) am 10. Juli 1997 gegen Zahlung von 1.000,00 DM nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.

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">Ein Strafverfahren wegen Körperverletzung zum Nachteil der damaligen Lebensgefährtin des Beklagten, Frau L.           , wurde von der Staatsanwaltschaft E.          (Az. 909 Js 2232/99) nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.

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="absatzLinks">Am 14. Juli 2008 entwendete der Beklagte vom Klinikgelände der Uniklinik in E.          11 Leergutkisten. Nachdem er sich zu dem Vorwurf geständig und unter Hinweis auf seine bestehende Spielsucht eingelassen hatte, erließ das Amtsgericht E.          im Verfahren 125 Cs 589/08 am 15. August 2008 einen Strafbefehl und belegte ihn mit einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25,00 €. Der Strafbefehl wurde am 5. September 2008 rechtskräftig.

22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 "absatzRechts">34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 Rechts">52n> 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78

s">Der Senat hat ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Frage einer (verminderten) Schuldfähigkeit des Beklagten bei Begehung der Dienstpflichtverletzungen eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dr. T.           vom 26.04.2019 sowie auf das Protokoll der m2;ndlichen Verhandlung verwiesen.</p> 79

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s="absatzLinks">Unter das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit fallen seelische Fehlanlagen und Fehlentwicklungen, die zwar keine krankhaften seelischen Störungen im oben genannten Sinne darstellen, aber zu Veränderungen der Persönlichkeit führen. Diese müssen in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen – auch sozialen – Folgen stören, belasten oder einengen, wie krankhafte seelische Störungen. Dabei sind der Ausprägungsgrad der Störung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters von Bedeutung. Für die Bewertung der Schwere der Störung ist im Allgemeinen maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des Delikts zu Einschränkungen des sozialen Handlungsvermögens gekommen ist.

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