Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 3044/15
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. November 2015 teilweise geändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin weder durch den Kaufvertrag vom 17. September 2001 noch kraft Naturschutzrecht gehindert ist, den über ihr Grundstück E. in N. (Gemarkung N., Flur X., Flurstück Y.) verlaufenden Weg ganz oder teilweise aufzugeben und die Wegtrasse als Garten oder sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende Fläche zu nutzen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1Die Beteiligten streiten über die Sperrung oder hilfsweise Aufgabe eines Wanderweges, der in Nord-Süd-Richtung über das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück E. in N. (Gemarkung N., Flur X., Flurstück Y.) verläuft und dort an der als Sehenswürdigkeit ausgewiesenen Z.-Mühle vorbeiführt. Das Grundstück liegt innerhalb des durch den Landschaftsplan des Beklagten ausgewiesenen Naturschutzgebietes O.
2Auf dem Grundstück befindet sich östlich des Wanderweges die zu Wohnzwecken umgebaute ehemalige Mühle, deren in Nord-Süd-Richtung ausgerichtetes und mit seiner Ostseite unmittelbar an der E2. liegendes Hauptgebäude von der Klägerin mit ihrem Ehemann, dem Zeugen C., bewohnt wird, wobei das Dachgeschoss an die Zeugen L. vermietet ist. Der nördlich an das Haupthaus angrenzende Anbau ist zu Wohnzwecken an den Zeugen M. vermietet. Während sich der Eingang zu den Wohnbereichen der Klägerin und der Zeugen L. an der Südseite des Hauptgebäudes befindet, sind die Eingänge zu dem ebenerdig liegenden Keller des Haupthauses und zu dem vermieten Anbau an der Westseite des Gebäudes unmittelbar an dem Wanderweg gelegen. Auf der gegenüber liegenden, westlichen Seite des Weges befinden sich Nebengebäude, in denen eine Garage, ein Atelier, Wirtschafts- sowie Lagerräume und die das Hauptgebäude versorgende Heizungsanlage untergebracht sind. Südlich des Hauptgebäudes und nord-westlich der Nebengebäude sind Garten- und Freiflächen. Zwischen den Nebengebäuden und dem Wanderweg liegt eine schmale Rasenfläche, die nach Norden hin breiter wird, während der Weg dort schräg nach Nord-Osten abknickt. Südlich der Nebengebäude befindet sich ein Parkplatz, dessen süd-östlich gelegene Einfahrt mit dem Wanderweg zusammentrifft. Von dort verläuft in südlicher Richtung ein befahrbarer Weg, über den das Grundstück erschlossen ist.
3Die Voreigentümer der Klägerin erwarben das Grundstück und weitere Flurstücke vom Zweckverband O1.-Museum und Wildgehege. In dem Kaufvertrag vom 5. Dezember 1996 waren folgende Regelungen enthalten:
4„4.14 Durch den Kaufgrundbesitz verlaufen Wanderwege, die auf dem Plan (Anlage 1a) in roter Farbe gekennzeichnet sind, und weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich bleiben müssen. Diese Wege dürfen durch den Erwerber nicht verlegt oder gesperrt werden.Dieses Zugangsrecht ist dinglich zu sichern. Demgemäß räumt der Erwerber dem Veräußerer eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit des Inhalts ein, dass der Kreis N. berechtigt ist, die in der Örtlichkeit vorhandenen und auf dem Plan (Anlage 1a) in roter Farbe gekennzeichneten Wege ausschließlich als Wanderwege zu nutzen bzw. durch Dritte (Öffentlichkeit) nutzen zu lassen.Schuldrechtlich wird vereinbart, daßa) die Dienstbarkeit unentgeltlich ausgeübt wird,b) die Dienstbarkeit den unmittelbaren Rang nach den vom Erwerber aufgrund dieses Vertrages zu übernehmenden Rechten und den Gleichrang mit dem Recht gemäß Ziffer 4.2 erhalten soll.
54.15 Soweit in den Vorziffern dieser Hauptziffer die Vertragsbeteiligten schuldrechtliche Verpflichtungen eingegangen sind, verpflichtet sich ein jeder der Vertragsbeteiligten, diese Verpflichtungen, soweit sie zwischenzeitlich nicht ihre Erledigung gefunden haben, einem etwaigen Rechtsnachfolger aufzuerlegen und diesen wiederum entsprechend zu verpflichten."
6Die Anlage 1a zum Kaufvertrag stellte den Verlauf des Wanderwegs über das Flurstück Y. und andere Flurstücke dar. Mit Auflassung vom 16. Juni 1998 wurde die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gemäß dem Inhalt der Ziffer 4.14 des Kaufvertrags jedoch nur zulasten der übrigen Flurstücke bewilligt, nicht aber zulasten des Flurstücks Y. Dementsprechend wurde ein Wanderwegerecht für den Beklagten nicht zulasten des streitgegenständlichen Grundstücks ins Grundbuch eingetragen.
7Im Kaufvertrag, den die Klägerin am 17. September 2001 mit den Voreigentümern schloss, wurde in § 1 – Vorbemerkung – angegeben, dass auch das Flurstück Y. in Abteilung II des Grundbuchs mit einem Wanderwegerecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit für den Kreis N. belastet sei. Sodann heißt es: „Die vorgenannten Rechte in Abt. II – jeweils nebst zugrundeliegender Verpflichtungen – werden vom Erwerber übernommen.“ Ferner wurden in § 4 – Weitere Vereinbarungen – folgende Regelungen getroffen:
8„2. Lasten und BeschränkungenIm Grundbuch nicht eingetragene Dienstbarkeiten, Baulasten sowie nachbarrechtliche Beschränkungen, die zu ihrer Entstehung der Zustimmung des betroffenen Eigentümers bedürfen, werden vom Erwerber übernommen. Die Beteiligten wurden auf die Möglichkeit hingewiesen, das Baulastenverzeichnis selbst einzusehen.Der Veräuß;erer leistet dafür Gewähr, daß der verkaufte Grundbesitz übertragen wird frei von nicht übernommenen, im Grundbuch eingetragenen und nicht eingetragenen privatrechtlichen Belastungen und Beschränkungen sowie von nicht übernommenen Zinsen, Steuern und Abgaben.“
9Im Jahre 2011 erhob die Klägerin erstmalig Klage, mit der sie zuletzt noch die Feststellung begehrte, dass sie nicht verpflichtet sei, den über das streitgegenständliche Grundstück verlaufenden Weg der Allgemeinheit insbesondere als Wanderweg nutzbar bzw. zugänglich zu machen. Mit Urteil vom 14. März 2012 ‑ 16 K 4509/11 - wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin sei gemäß § 49 Abs. 1 LG NRW verpflichtet, das Betreten des Weges durch die Allgemeinheit zu dulden. Diese Betretungsbefugnis sei nicht gemäß § 53 Abs. 2 LG NRW ausgeschlossen, weil der Weg auf dem Grundstück der Klägerin nicht Teil eines Gartens, Hofraums oder einer sonstigen zum privaten Wohnbereich gehörenden Fläche sei. Unabhängig hiervon sei die Klägerin auch aufgrund ihres Kaufvertrags vom 17. September 2001 zur Duldung des Wanderweges verpflichtet. Damit habe sie von den Voreigentümern deren schuldrechtliche Verpflichtung zur Duldung des Wanderwegs übernommen. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 7. Mai 2013 - 11 A 835/12 - ab und führte zur Begründung aus, das Vorbringen werfe keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung auf, die Klägerin sei kraft Landschaftsrechts verpflichtet, den Verkehr über den über ihr Grundstück verlaufenden Weg zu dulden. Ob die Klägerin zudem auch zivilrechtlich verpflichtet sei, die Nutzung des Wegs durch die Allgemeinheit zu dulden, ließ das erkennende Gericht offen.
10Mit Schreiben vom 26. Juli 2012 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer Ausnahme gemäß Kapitel 2.1 D c) Nr. 6 des Landschaftsplans des Beklagten für die Errichtung einer Toranlage zur Einfriedung des streitgegenständlichen Grundstücks und verwies zur Begründung auf Übergriffe von Wanderern. Im Anhörungsverfahren führte die Klägerin mit Schreiben vom 6. September 2012 aus, die Genehmigung zur Errichtung der Toranlage sei jedenfalls auf der Grundlage des § 54 Abs. 1 und 2 LG NRW zu erteilen. Durch die Störungen von Wanderern werde die Nutzung des Grundstücks unzumutbar behindert und eingeschränkt, außerdem würden erhebliche Schäden verursacht.
11Mit Bescheid vom 12. November 2012, am 21. November 2012 als einfacher Brief zur Post aufgegeben, lehnte der Beklagte sowohl den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Landschaftsplans als auch die Erteilung einer Genehmigung auf der Grundlage des § 54 Abs. 2 LG NRW ab. Hinsichtlich letzterer führte er zur Begründung aus, weder bestehe eine unzumutbare Behinderung oder Einschränkung der Nutzung des Grundstücks, noch entstünden durch die Nutzung des Wanderweges erhebliche Schäden. Im Übrigen dürfe die Genehmigung gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 LG NRW nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliege und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar sei. Die von der Klägerin geschilderten Vorkommnisse wie z. B. das starke Wander-, Hunde- und Fahrradaufkommen könnten nicht als wichtiger Grund angesehen werden. Die Z.-Mühle sei historisch bedingt ein sehenswertes und denkmalgeschütztes Gebäude. Dies sei bereits beim Erwerb des Grundstücks offensichtlich gewesen. Darüber hinaus sei eine Sperrung des Weges auch nicht mit den Interessen der Allgemeinheit vereinbar. Das Naturschutzgebiet O. sei überregional bekannt und stelle das wichtigste Naherholungsgebiet des Beklagten mit hoher Anziehungskraft dar. In der Konzeption des Masterplans O. sei die betroffene Wegeverbindung von höchster Bedeutung. Mit Sperrung des betroffenen Wanderweges würde ein sehr beliebtes und häufig frequentiertes Wanderwegenetz zerschnitten sowie der Erholungswert und Naturgenuss der Bevölkerung nahezu unterbunden. Das Interesse der Allgemeinheit an einer Nutzung des Wanderweges sei daher erheblich höher zu bewerten als das private Interesse der Klägerin an einer Sperrung.
12Beigefügt war eine Rechtsmittelbelehrung, nach der gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden könne.
13Die Klägerin hat am 14. Dezember 2012 Klage erhoben und zunächst nur die Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigung der Errichtung einer Toranlage gemäß ihrem Antrag vom 26. Juli 2012 begehrt. Im Rahmen eines Ortstermins am 10. September 2013 hat die Klägerin zu Protokoll des Verwaltungsgerichts erklärt, sie beantrage zusätzlich die Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigung einer Sperrung nach § 54 Abs. 2 LG NRW. Nach Abtrennung wurde das Verfahren 9 K 8799/12 betreffend die Genehmigung der Errichtung einer Toranlage bis zur Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2015 hat die Klägerin ihre Klage betreffend die Genehmigung einer Sperrung um zwei Anträge erweitert, mit denen sie die Feststellung begehrt hat, dass auf ihrem Grundstück für den Wanderweg keine Betretungsbefugnis gälte, und dass sie befugt sei, den Wanderweg ganz oder teilweise zu beseitigen.
14Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt: Soweit die Präzisierung ihres Begehrens eine Klageänderung darstelle, sei diese jedenfalls sachdienlich. Sie sei nicht verpflichtet, das Betreten des über ihr Grundstück verlaufenden Weges durch die Allgemeinheit zu dulden. Hilfsweise habe sie einen Anspruch auf Genehmigung einer Sperrung ihres Grundstücks. Insoweit sei ihre Klage nicht verfristet, weil diese nicht erst seit der Klarstellung im Rahmen des Ortstermins am 10. September 2013, sondern von Anfang an auch auf die Erteilung einer Sperrgenehmigung gerichtet gewesen sei. Die Genehmigung sei zu erteilen, weil die Ausübung der Betretungsbefugnis zu unzumutbaren Behinderungen und Einschränkungen sowie zu erheblichen Schäden führe. Anders als noch im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks im Jahre 2001 werde das Wegstück als Teil von nunmehr touristisch beworbenen Wanderrouten im Sommer wie auch im Winter und nicht nur am Wochenende zwischenzeitlich sehr stark auch von Laufgruppen frequentiert, die sogar frühmorgens und spät am Abend mit Kopflampen das Grundstück durchquerten und die Nachtruhe durch lautstarke Gespräche oder das Leuchten mit den Lampen in die Fenster erheblich störten. An Wochenenden nutzten regelmäßig bis zu 1.000 und mehr Personen – zum Teil in Gruppen von 30 bis 100 Wanderern – den Weg über ihr Grundstück. Schon durch den damit naturgemäß verbundenen Lärm werde die Wohnruhe und Privatsphäre auf dem Grundstück nachhaltig gestört. Darüber hinaus verhielten sich zahlreiche Nutzer des Wanderweges grob rücksichtslos und teils auch rechtswidrig. Es sei bereits zu zahlreichen – überwiegend bei der Polizei auch angezeigten – Sachbeschädigungen gekommen. So seien etwa Fenster eingeschlagen, Außenlampen und Blumen zerstört, die Wirtschaftsgebäude mit Graffiti bemalt, die Kläranlage verstopft und Dämme in Entwässerungsrinnen gebaut worden. Ausweislich der vorgelegten Aufstellung summierten sich die Schäden allein in den Jahren 2014 und 2015 auf 7.776 Euro. Für die Beseitigung von Hundekot und des Unrats, der von Nutzern des Wanderweges hinterlassen worden sei, habe sie darüber hinaus im gleichen Zeitraum 3.340 Euro aufwenden müssen. Zudem blieben Wanderer und Spaziergänger meistens nicht auf dem Weg, sondern würden Garten- und Freiflächen betreten. Oftmals verlangten Nutzer des Weges die Benutzung der zu den Wohnbereichen gehörenden Toiletten oder verrichteten ihre Notdurft im Vorgarten. Allein im Jahr 2014 habe sie 20 Fälle von versuchtem oder vollzogenem Hausfriedensbruch dokumentiert. Des Öfteren habe sie auch Anzeige wegen Hausfriedensbruchs erstattet, nachdem Wanderer oder Radfahrer die Wohnungen durch unverschlossene Haustüren betreten hätten. Radfahrer gefährdeten häufig die Hausbewohner und Fußgänger, indem sie schnell und ungebremst über das Grundstück führen. Immer wieder nutzten frei laufende Hunde, von denen sie im Jahr 2014 weit mehr als 2.000 beobachtet und fotografiert habe, Beete und Rasenflächen vor den Häusern als Toilette. Den Strandkorb, den Tisch sowie die Gartenmöbel, die sie auf der als Freisitz genutzten Fläche gegenüber dem vermieteten Anbau aufgestellt habe, nähmen Wanderer und Fahrradfahrer unbefugt regelmäßig als Rastgelegenheit in Anspruch, wovon sie im Jahr 2014 mindestens 250 Fälle dokumentiert habe. Ferner seien nachts wiederholt Unbekannte mit ihren Autos auf das Grundstück gefahren und hätten Kreise auf dem Parkplatz gedreht. Solche Situationen erlebten sie und ihr Ehemann, der Zeuge C., als bedrohlich, weil die Bewohner der Z.-Mühle durch ein solches Verhalten offensichtlich terrorisiert werden sollten. Auf den Charakter als Privatgrundstück hinweisende und von ihr aufgestellte Schilder seien ebenso demoliert und teilweise völlig zerstört worden wie eine Schranke, durch die die Grundstückszufahrt für Fahrzeuge habe versperrt werden sollen. Der fortdauernden Verletzung ihres Eigentums und ihrer Privatsphäre könne wirksam nur durch die Sperrung des Weges begegnet werden. Die Vorfälle, deren Zahl sehr viel höher als die dokumentierten Fälle liege, belegten einen wichtigen Grund für die Sperrung des Weges. Dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Wanderweges könne demgegenüber ohne Weiteres durch eine alternative Wegführung über die westlich des Nebengebäudes gelegenen Grundstücke des Beklagten Rechnung getragen werden. Diese Wegführung sei im Rahmen der gescheiterten Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten als naturschutzrechtlich verträglich bewertet worden. Nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgrundsatzes könne sie von dem Beklagten die Verlegung des Weges beanspruchen, weil dieser in vergleichbaren Fällen solche Maßnahmen umgesetzt habe. Weiter hilfsweise sei sie befugt, den Wanderweg gegebenenfalls ganz oder teilweise zu beseitigen. Sollte ihr die Sperrung des Weges verwehrt werden, beabsichtige sie, die Wegfläche in den Gartenbereich einzubeziehen. Entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. März 2012 ‑ 16 K 4509/11 - sei sie dem Beklagten gegenüber zivilrechtlich nicht verpflichtet, das Betreten des Weges durch die Allgemeinheit zu dulden. Die Voreigentümer hätten ihr gegenüber nicht erkennen lassen, dass eine noch nicht erfüllte Verpflichtung zur Bestellung einer Dienstbarkeit bestehe. In diesem Zusammenhang sei bei Abschluss des Kaufvertrages keine Übernahme von Verpflichtungen der Voreigentümer gewollt gewesen. Die Beseitigung des Weges sei ferner mit den Festsetzungen des Landschaftsplans des Beklagten vereinbar, weil sie keinen Rückbau beabsichtige, sondern beispielsweise auf der Wegfläche Rasen sähen wolle. Zumindest lägen die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Kapitel 2.1 D c) oder eine Befreiung nach Kapitel 2.1 E des Landschaftsplans des Beklagten vor.
15Die Klägerin hat beantragt,
16festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, das Betreten des über ihr Grundstück E. in N. (Gemarkung N., Flur X., Flurstück Y.) verlaufenden Weges zum Zwecke der Erholung zu dulden,
17hilfsweise
18den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 12. November 2012 zu verpflichten, die zur Errichtung der in ihrem Antrag vom 26. Juli 2012 bezeichneten Toranlage erforderliche Sperrung des über ihr Grundstück E. in N. (Gemarkung N., Flur X., Flurstück Y.) verlaufenden Weges nach dem Landschaftsgesetz zu genehmigen,
19weiter hilfsweise
20festzustellen, dass sie befugt ist, den 52;ber ihr Grundstück E. in N. (Gemarkung N., Flur X., Flurstück Y.) verlaufenden Weg ganz oder teilweise zu beseitigen und die Wegfläche als private Garten- und Freisitz- sowie als sonstige Außenwohnbereichsflächen zu nutzen.
21Der Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er hat der Klageänderung widersprochen. Im Übrigen hat er zur Begründung ausgeführt: Hinsichtlich des Hauptantrags sei die Klage unzulässig, weil ihr die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. März 2012 ‑ 16 K 4509/11 - entgegenstehe. Hinsichtlich des ersten Hilfsantrags sei die Klage ebenfalls unzulässig, weil die Klägerin das entsprechende Verpflichtungsbegehren erst nach Ablauf der Klagefrist anhängig gemacht habe. Zudem sei die Klage auch unbegründet. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass es einer Sperrung des Weges wegen davon ausgehender Gefahren oder wegen unzumutbarer Behinderungen oder Einschränkungen bedürfe. Etwaige Gefahren durch Wanderer oder Radfahrer seien allein auf eine missbräuchliche oder rücksichtslose Nutzung der Wegefläche zurückzuführen, die bedauerlicherweise auf allen Wanderwegen gelegentlich vorkomme, aber nicht zu verhindern und deshalb hinzunehmen sei. Dies gelte nicht nur für die von der Klägerin angeführten Besitzstörungen, das Verlassen des Wegs, die unbefugten Fahrzeuge und die freilaufenden Hunde, sondern auch für die behaupteten Sachbeschädigungen, deren Höhe bestritten werde, und die angeblichen Verstöße gegen den Hausfrieden sowie für Drohungen und Beleidigungen. Die Klägerin sei diesbezüglich nicht anders gestellt als die Eigentümer von privaten Grundstücken und Gärten entlang öffentlicher Straßen und Wege. Nach alledem sei eine Sperrung des Weges unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit nicht vertretbar. Für die Berücksichtigung alternativer Wegstrecken sei dabei kein Raum, weil die §§ 49 und 54 LG NRW ansonsten leerliefen. Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags sei die Klage unbegründet, weil die Klägerin nicht befugt sei, den über ihr Grundstück verlaufenden Wanderweg zu beseitigen. Zum einen habe die Klägerin in dem Kaufvertrag mit den Voreigentümern deren Verpflichtung übernommen, den Weg für die Allgemeinheit offen zu halten. Zum anderen sei die Beseitigung des Weges durch den Landschaftsplan verboten. Dies gelte nach Kapitel 2.1 A a) für die Änderung baulicher Anlagen, worunter auch Schotterwege fielen, und nach Kapitel 2.1 A b) für die Veränderung von Wegen. Die Beseitigung des Wanderwegs stelle die stärkste Form einer Änderung bzw. Veränderung dar. Eine solche Maßnahme bedinge zudem die Errichtung eines Alternativwegs, die mit nicht hinnehmbaren und angesichts des vorhandenen Weges auch nicht erforderlichen Eingriffen in das Naturschutzgebiet verbunden sei. Schließlich sei die Beseitigung des Weges auch deshalb unzulässig, weil sie der Klägerin nur dazu diene, die Betretungsbefugnis der Allgemeinheit auszuschließen.
24Mit Urteil vom 27. November 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich aller drei Anträge abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Selbst wenn eine Klageänderung vorliege, sei diese sachdienlich, weil der Streitstoff im Wesentlich unverändert und eine Entscheidung über die Klagebegehren der endgültigen Beilegung des Rechtsstreits zumindest förderlich sei. Hinsichtlich des Hauptantrags sei die Klage wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. März 2012 ‑ 16 K 4509/11 - unzulässig. Hinsichtlich des ersten Hilfsantrags sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Zum Zeitpunkt der Erklärung des entsprechenden Begehrens zu Protokoll des Gerichts am 10. September 2013 sei die Klagefrist noch nicht abgelaufen gewesen, weil der Ablehnungsbescheid vom 12. November 2012 mangels ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nur die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgelöst habe. Die Belehrung sei unrichtig erteilt, weil sie als Fristbeginn die Zustellung benenne, während der Bescheid als einfacher Brief übermittelt worden sei. Die Klägerin habe jedoch weder einen Anspruch auf Genehmigung der Sperrung ihres Wegs noch – als Minus in dem Klageantrag enthalten – einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Sperrgenehmigungsantrags. Die Ausübung der Betretungsbefugnis durch die Allgemeinheit führe nicht zu einer unzumutbaren Behinderung oder Einschränkung der zulässigen Nutzung der Flächen und es stünden keine erheblichen Schäden zu befürchten. Dabei sei allein auf die Fläche des streitgegenständlichen Wegs abzustellen. Die Nutzung dieser Wegfläche durch die Klägerin werde weder behindert noch eingeschränkt. Ferner seien keine erheblichen Schäden an der Wegfläche erkennbar. Abgesehen davon scheide eine Sperrgenehmigung auch wegen der rechtskräftig festgestellten zivilrechtlichen Verpflichtung der Klägerin zum Offenhalten des Weges aus. Zudem sei die Ablehnungsentscheidung des Beklagten auch deshalb rechtmäßig, weil kein wichtiger Grund für eine Sperrung des Weges vorliege. Ob insoweit auch allein auf die Nutzbarkeit der Wegfläche abzustellen sei, könne dahinstehen. Denn auch angesichts der sonstigen Folgewirkungen der Nutzung des Weges durch die Allgemeinheit fehle es an einem wichtigen Grund für eine Sperrung, weil es der Klägerin zumutbar sei, die durch die Ausübung der Betretungsbefugnis hervorgerufenen Beeinträchtigungen selbst abzuwenden oder wenigstens auf ein rechtlich hinzunehmendes Maß zu reduzieren, indem sie Maßnahmen zur Abgrenzung der Wegfläche von der sonstigen Grundstücksfläche treffe. Selbst wenn ein wichtiger Grund für eine Sperrung unterstellt würde, sei die Ablehnungsentscheidung des Beklagten rechtmäßig, weil dessen Gewichtung und Abwägung der Belange der Klägerin und des Interesses der Allgemeinheit keine Ermessensfehler aufwiesen. Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags sei die Klage wiederum unzulässig, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe. Zum einen sei die Berechtigung der Klägerin zur Beseitigung des Weges vorprozessual zwischen den Beteiligten nicht streitig gewesen, zum anderen sei nicht ersichtlich, dass die Absicht der Klägerin zur Umwandlung der Wegflächen ernsthaft sei und diese nicht nur das Ziel verfolge, die Betretungsbefugnis der Allgemeinheit auszuschließen. Hinzu komme, dass die Klägerin durch ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten auch an einer Umwandlung des Weges gehindert sei.
25Auf den Antrag der Klägerin hat der erkennende Senat die Berufung gegen das Urteil hinsichtlich des Hauptantrags abgelehnt und hinsichtlich der Hilfsanträge zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Sie habe einen Anspruch auf eine Sperrgenehmigung, weil andernfalls weiterhin erhebliche Schäden entstehen würden, wobei nicht auf die Wegfläche abzustellen sei, sondern auch Schäden an sonstigen Rechtsgütern einzubeziehen seien. Selbst wenn hinreichend erhebliche Schäden nicht entstehen würden, sei die Sperrgenehmigung zwingend zu erteilen, weil hierfür ein wichtiger Grund vorliege, das Interesse der Allgemeinheit hinter den Belangen der Klägerin zurücktreten müsse und das Ermessen des Beklagten auf null reduziert sei. Jedenfalls sei der Ablehnungsbescheid des Beklagten ermessensfehlerhaft. Eine vertragliche Pflicht der Klägerin zum Offenhalten des Weges bestehe nicht. Vor diesem Hintergrund sei die Klägerin auch nicht daran gehindert, den Weg zu beseitigen. Insoweit habe sie ein Feststellungsinteresse.
26Die Klägerin beantragt,
ts">27><p class="absatzLinks">das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und 28den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 12. November 2012 zu verpflichten, die zur Errichtung der in ihrem Antrag vom 26. Juli 2012 bezeichneten Toranlage erforderliche Sperrung des über ihr Grundstück E. in N. (Gemarkung N., Flur X., Flurstück Y.) verlaufenden Weges nach dem Landesnaturschutzgesetz NRW zu genehmigen,
29hilfsweise
30festzustellen, dass sie weder durch den Kaufvertrag vom 17. September 2001 noch kraft Naturschutzrecht gehindert ist, den über ihr Grundstück E. in N. (Gemarkung N., Flur X., Flurstück Y.) verlaufenden Weg ganz oder teilweise aufzugeben und die Wegtrasse als Garten oder sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende Fläche zu nutzen.
31Der Beklagte beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
class="absatzRechts">33Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen sowie die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts. Ergänzend führt er aus, die von der Klägerin vorgetragenen Schäden erreichten nicht den Umfang und die Intensität, dass sie eine Sperrung des Weges rechtfertigten. Angesichts der herausragenden Bedeutung des Wanderweges liege es in der Natur der Sache, dass mit einer seit Jahrzehnten hohen Anzahl von Nutzern eine gewisse Anzahl an Verunreinigungen und Sachbeschädigungen einhergehe. Schon im Jahre 2001 habe der Wanderweg zentrale Anziehungskraft für Erholungssuchende besessen, was die Klägerin beim Erwerb des Grundstücks auch gewusst habe. Seither hätten die von der Nutzung des Wanderwegs ausgehenden Belastungen fü;r die Klägerin allenfalls geringfügig zugenommen und erwiesen sich jedenfalls nach wie vor als unerheblich. Im Übrigen sei die Klägerin zivilrechtlich zur Zugänglichmachung des Weges für die Öffentlichkeit verpflichtet.
34Der Senat hat durch den Berichterstatter Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme des streitgegenständlichen Grundstücks. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 19. Juli 2019 Bezug genommen. Ferner hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C., L. und M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in den Verfahren 16 K 4509/11, 15 K 6106/11 und 9 K 8799/12 Bezug genommen.
ne">Entscheidungsgründe
ass="absatzRechts">36Die Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
37Der Senat schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Sachdienlichkeit einer etwaigen Klageänderung an.
38Für die Klagebegehren ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts maßgeblich.
39Vgl. zum Regelfall bei Verpflichtungsklagen Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 102 und bei Feststellungsklagen Hüttenbrink, in: Kuhla/Hüttenbrink, Verwaltungsprozess, 3. Aufl. 2002, Kapitel D, Rn. 261.
40In der am 25. November 2016 in Kraft getretenen Neufassung des Landschaftsgesetzes NRW als Landesnaturschutzgesetz NRW finden sich die Vorschriften des § 49 Abs. 1 sowie § 54 Abs. 1 und 2 LG NRW im Wesentlichen unverändert in § 57 Abs. 1 sowie § 60 Abs. 1 und 2 LNatSchG NRW.
s">41>Vgl. LT NRW, Drucks. 16/11154, S. 170 und 174
echts">42pan>1. Hinsichtlich des erstinstanzlichen ersten Hilfsantrags und jetzigen Hauptantrags ist die Klage aus den zutreffenden Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Sperrgenehmigung noch – als Minus in ihrem Verpflichtungsantrag enthalten – einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags (vgl. § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
43a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Sperrgenehmigung aus § 60 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG NRW. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden.
44Insoweit kann dahinstehen, ob es entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts allein auf die Fläche des streitgegenständlichen Wegs oder auch auf den übrigen Teil des Grundstücks der Klägerin ankommt. Denn auch unter Einbeziehung der Auswirkungen auf die übrigen Grundstücksflächen sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG NRW nicht erfüllt.
45Eine unzumutbare Einschränkung der zulässigen Nutzung eines Grundstücks liegt vor, wenn die Ausübung der Betretungsbefugnis durch die Allgemeinheit für den Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks zu einem fühlbaren Verlust an nutzbarer Fläche führt.
46Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 25. September 2003 - 4 K 6681/02 -, juris, Rn. 28, vom 9. Juni 2005 - 4 K 6920/04 -, juris, Rn. 15 und vom 5. Dezember 2017 - 4 K 10980/16 -, juris, Rn. 28 sowie VG Minden, Urteil vom 27. Juli 2010 - 9 K 967/09 ‑, juris, Rn. 60.
47Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Nutzung des streitgegenständlichen Weges durch die Allgemeinheit führt nicht dazu, dass der Klägerin oder den sonstigen Besitzern die Nutzung von Teilen der Grundstücksfläche entzogen wäre. Vielmehr können sie das Grundstück einschließlich des darüber verlaufenden Weges in seiner Verbindungsfunktion nutzen.
48Eine unzumutbare Behinderung der zulässigen Nutzung eines Grundstücks liegt vor, wenn die zulässige Nutzung des Grundstücks entweder unmöglich oder zumindest derart erschwert ist, dass sie übermäßige Vorkehrungen erfordert oder jedes angemessene Opfer übersteigt. Dabei ist auf die von dem Eigentümer oder Besitzer tatsächlich ausgeübte oder beabsichtigte Nutzung abzustellen. Das Gesetz schützt jeden zulässigen, sonst aber im freien Belieben des Eigentümers oder Besitzers stehenden Verwendungszweck.
49Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 25. September 2003 - 4 K 6681/02 -, juris, Rn. 29, vom 9. Juni 2005 - 4 K 6920/04 -, juris, Rn. 16 und vom 5. Dezember 2017 - 4 K 10980/16 -, juris, Rn. 28 sowie VG Minden, Urteil vom 27. Juli 2010 - 9 K 967/09 ‑, juris, Rn. 62.
50Davon ausgehend liegt – auch gemessen an der tats8;chlich ausgeübten Wohnnutzung und unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen – keine unzumutbare Behinderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks der Klägerin vor. Die zur Abwehr von Behinderungen der Grundstücksnutzung geeigneten Vorkehrungen sind zumutbar. Soweit die Klägerin und die Zeugen beklagen, dass Besucher und verbotswidrig nicht angeleinte Hunde Flächen abseits des Weges – wie etwa die Garten- sowie Terrassenbereiche und sonstige zum Wohnbereich gehörende Flächen – betreten sowie dort Verunreinigungen hinterlassen und Hunde den Kater der Zeugen L. jagen, ist die Errichtung von geeigneten Einfriedungen wie eines Zaunes oder einer Hecke entlang des Weges (nach Einholung einer etwa erforderlichen und vom Beklagten zugesagten Genehmigung) zumutbar. Gleiches gilt für das Herrichten des vor dem Gartenbereich der Klägerin und der Zeugen L. bereits vorhandenen Tores, damit dieses abgesperrt werden kann, für das Schließen bzw. Abschließen der Eingangstür des Zeugen M. zur Verhinderung unbefugten Zutritts und für das Wiederaufstellen einer geeigneten Vorrichtung zur Beschränkung der Zufahrt auf den Privatparkplatz der Klägerin. Dem Leuchten mit Kopf- oder Grubenlampen und dem Fotografieren mit Blitzlicht von außen durch die Fenster lässt sich mit zumutbaren Vorkehrungen zur Verdunklung bzw. Sichtschutz begegnen. Die genannten Maßnahmen sind auch in ihrer Gesamtheit nicht mit übermäßig hohen Kosten verbunden. Ferner führen die mit teilweise hoher Geschwindigkeit vorbeifahrenden Radfahrer nicht dazu, dass die Nutzung des Weges für die Klägerin und die Zeugen unmöglich wäre. Vielmehr ist das Betreten des Weges mit einem zumutbaren Maß an Vorsicht möglich.
51Die Nutzung des Grundstücks ist nicht derart erschwert, dass sie jedes angemessene Opfer übersteigt. Dies gilt zunächst angesichts der von dem Zeugen C. beklagten Belästigung durch Lärm von Joggern, die nach seiner Aussage häufig zwischen 6 Uhr und 22 Uhr und nur ausnahmsweise darüber hinaus auftritt. Insoweit liegt ein übermäßiges Opfer auch nach den Maßstäben des § 9 Abs. 1 LImSchG NRW, wonach Störungen der Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr verboten sind, nicht vor. Ferner ist die vom Zeugen M. beklagte Beeinträchtigung seiner Ruhephasen hinzunehmen, zumal etwaige besondere Vorstellungen von einem idyllischen Ort – unabhängig davon, dass es sich bei der Z.-Mü;hle seit jeher um eine auch für Besucher attraktive Sehenswürdigkeit an einem stark frequentierten Wanderweg handelt – nicht von § 60 Abs. 2 LNatSchG NRW geschützt werden. Vor diesem Hintergrund stellt es auch kein übermäßiges Opfer dar, wenn der Zeuge M. regelmäßig von Besuchern angesprochen und gefragt wird, ob er Wanderkarten verkaufe, ob Besichtigungen des Gebäudes möglich seien oder ob von ihm Verpflegung erworben werden könne. Ferner sind die von der Klägerin und den Zeugen übereinstimmend geschilderten unfreundlichen Reaktionen von Besuchern, die auf die geltenden Gebote und Verbote hingewiesen werden, nicht außerhalb dessen, was auch andernorts in der heutigen Gesellschaft vorkommt. Eine darüber hinausgehende bedrohliche Aggressivität haben die Klägerin und die Zeugen nur in Einzelfällen geschildert, die nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Gleiches gilt für das beschriebene unangenehme Verhalten angetrunkener Besucher einmal im Jahr am Vatertag.
52Ferner drohen keine Schäden mit der von § 60 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG NRW geforderten Erheblichkeit. Schäden im Sinne der genannten Norm sind erheblich, wenn sie gänzlich außer Verhältnis zu dem materiellen Nutzungswert des Grundstücks stehen.
53Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2017 ‑ 4 K 10980/16 -, juris, Rn. 30.
54Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich die in der Vergangenheit erlittenen Schäden nicht fortgesetzt hätten und im maßgeblichen aktuellen Zeitpunkt keine ernsthaften Schäden mehr zu verzeichnen seien. Die von ihr noch beklagten umgetretenen oder umgeworfenen Blumenkübel, die abgebrochenen oder entwendeten Pflanzen sowie der hinterlassene Unrat und Hundekot sind ebenso wie die von dem Zeugen L. angesprochenen gepflückten Früchte nicht gewichtig genug, um erhebliche Schäden i. S. des § 60 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG NRW darzustellen. Zudem würden ein Zaun oder eine Hecke auch insoweit zumindest zu einer Verringerung der genannten Beeinträchtigungen führen. Soweit die Klägerin darüber hinaus das Hinterlassen von menschlichen Fäkalien beklagt, überschreiten diese Verunreinigungen angesichts ihres selteneren Vorkommens nicht die Erheblichkeitsschwelle. Zudem werden die Schäden in Gestalt von Verschmutzung dadurch abgemildert, dass der Beklagte zugesagt hat, den streitgegenständlichen Weg und die von dort aus ohne Verlassen des Wegs erreichbaren Flächen auf Antrag der Klägerin einmal wöchentlich zu reinigen. Zu Schäden durch Unfälle mit Radfahrern ist es noch nie gekommen; der Zeuge M. beschreibt insofern lediglich einen Beinahe-Unfall. Im Übrigen hat die Zeugin L. nachvollziehbar angegeben, dass die Radfahrer das Grundstück der Klägerin mit verlangsamter Geschwindigkeit passieren, wenn sich auf dem streitgegenständlichen Weg Fußgänger befinden. Ferner wird die auf Schäden beruhende Belastung der Klägerin durch den Ersatzanspruch in § 59 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG NRW abgemildert, den sie allerdings noch nie geltend gemacht hat.
55b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Sperrgenehmigung aus § 60 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG NRW. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung im Übrigen nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist.
56Diese Norm sieht eine Ermessensentscheidung vor.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 1990 ‑ 20 A 2218/89 -, AgrarR 1991, 289 = NuR 1993, 240; Stollmann/Kämper, LG NRW, Losebl. (Stand: 02/1999), § 54 Nr. 3.
58Ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung lässt sich aus § 60 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG NRW nur ableiten, wenn das Ermessen auf null reduziert ist.
59Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 18. August 1960 - I C 42.59 -, juris, Rn. 10.
="absatzRechts">60Das Vorliegen eines solchen Anspruchs muss offensichtlich sein, weil eine Ermessensreduzierung auf null nur ausnahmsweise angenommen werden darf.
61Vgl. Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG,
622. Aufl. 2019, § 40 Rn. 214-216 und Wolff, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 129.
63Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Nach den Umständen des Einzelfalls überwiegen die Belange der Klägerin die entgegenstehenden Interessen der Allgemeinheit nicht derart offensichtlich, dass das Interesse der Allgemeinheit zurücktreten müsste und jede andere Entscheidung als die Erteilung der Sperrgenehmigung ermessensfehlerhaft wäre.
64Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass durch die Sperrung des streitgegenständlichen Weges ein stark frequentiertes Wanderwegenetz zerschnitten würde.
65Vgl. Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht NRW, 1989, Rn. 724 und Stollmann/Kämper, LG NRW, Losebl. (Stand: 02/1999), § 54 Nr. 3.
class="absatzRechts">66Ferner ist das Interesse der Allgemeinheit an dem Betreten des Weges auf dem Grundstück der Klägerin nicht nur wegen dessen Lage in einem Naturschutzgebiet,
67vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. April 1994 ‑ 5 S 2157/93 -, juris, Rn. 18,
68sondern vor allem wegen der besonderen Attraktivität der denkmalgeschützten Z.-Mühle von großem Gewicht.
69atzLinks">c) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags auf Erteilung der begehrten Sperrgenehmigung, weil der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 12. November 2012 rechtmäßig ist.
70Es kann dahinstehen, ob die Belange der Klägerin einen wichtigen Grund im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW darstellen. Jedenfalls ist ein Ermessensfehler des Beklagten nicht ersichtlich. Insbesondere ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Beklagte unter Abwägung der bereits oben unter b) genannten Gesichtspunkte das Interesse der Allgemeinheit an einer Nutzung des Wanderweges höher bewertet hat als das Interesse der Klägerin an einer Sperrung.
71Soweit die Klägerin auf die Möglichkeit einer alternativen Wegführung hinweist,
72vgl. hierzu Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht NRW, 1989, Rn. 724 und Stollmann/Kämper, LG NRW, Losebl. (Stand: 02/1999), § 54 Nr. 3,
class="absatzRechts">73begründet dies keinen Ermessensfehler des Ablehnungsbescheides. Ob ein alternativer Weg zur Befriedigung des Erholungsinteresses der Allgemeinheit ausreicht, ist jedenfalls in der Regel solange unerheblich, wie er noch nicht geschaffen ist.
74Vgl. in diesem Zusammenhang VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. August 1991 - 5 S 1217/91 -, juris, Rn. 8, der einen bereits angelegten Alternativweg betrifft.
75Dies gilt erst recht, wenn – wie hier nach Kapitel 2.1 A b) des Landschaftsplans des Beklagten – die Neuanlage eines Weges verboten und somit nur nach Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG zulässig wäre.
76Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juni 2005 - 4 K 6920/04 -, juris, Rn. 18.
772. Hinsichtlich des erstinstanzlichen zweiten Hilfsantrags und jetzigen Hilfsantrags ist die Klage zulässig.
78Insbesondere liegt das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Insoweit reicht jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 ‑ 5 C 40.84 -, juris, Rn. 28.
80Auch insoweit kommt es auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat an.
81Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 80.
82Zum einen hat der Beklagte die Befugnis der Klägerin zur Aufgabe des streitgegenständlichen Weges in Abrede gestellt. Zum anderen hat die Klägerin im Termin vom 19. Juli 2019 nachvollziehbar dargelegt, dass sie die Aufgabe des Weges nicht nur als letztes Mittel zur Abwendung der damit verbundenen Belastungen, sondern darüber hinaus als sinnvolle Maßnahme zur Vergrößerung des Gartenbereichs zwischen den Gebäuden ernsthaft in Betracht ziehe.
83Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht auch nicht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. März 2012 ‑ 16 K 4509/11 - entgegen.
84Ausgehend davon, dass die damalige Feststellungsklage auf das Nichtbestehen der Verpflichtung der Klägerin gerichtet war, den streitgegenständlichen Weg der Allgemeinheit nutzbar bzw. zugänglich zu machen, erstreckt sich die Rechtskraft der Klageabweisung auf die Feststellung, dass diese Verpflichtung besteht.
85Vgl. Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 121 Rn. 89.
86Gegenstand der Rechtskraft ist gemäß § 121 VwGO der Streitgegenstand, der sich aus Klageanspruch und Klagegrund zusammensetzt.
87Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u. a. -, juris, Rn. 46; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 121 Rn. 23.
88Während der Klageanspruch einheitlich auf die Feststellung des Nichtbestehens der Verpflichtung der Klägerin gerichtet war, den Weg der Allgemeinheit nutzbar bzw. zugänglich zu machen, hat das Verwaltungsgericht sein klageabweisendes Urteil auf zwei Gründe gestützt, nämlich zum einen auf die öffentlich-rechtliche Duldungsverpflichtung aus § 49 Abs. 1 LG NRW und zum anderen auf den Kaufvertrag vom 17. September 2001. Insoweit liegen zwei getrennte Lebenssachverhalte vor.
89Vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 121 Rn. 24.
90Hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Klagegrundes, der die Duldungsverpflichtung aus § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW bzw. § 57 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW betrifft, steht das rechtskräftige Urteil einer Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht entgegen, weil die von der Klägerin begehrte Feststellung der Befugnis zur Umgestaltung der streitgegenständlichen Flächen einen anderen Streitgegenstand betrifft, der auf eine die Rechtskraft durchbrechende Veränderung der Sach- und Rechtslage gerichtet ist.
91Vgl. Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 121 Rn. 115.
92Hinsichtlich des zivilrechtlichen Klagegrundes kann dahinstehen, ob die Feststellung der vertraglichen Verpflichtung, den streitgegenstä;ndlichen Weg der Allgemeinheit nutzbar bzw. zugänglich zu machen, ein Verbot der Veränderung des streitgegenständlichen Weges umfasst. Jedenfalls ist der Senat an einer Beurteilung der zivilrechtlichen Verpflichtungen der Klägerin aus dem Kaufvertrag vom 17. September 2001 nicht gehindert, weil der in dem rechtskräftigen Urteil aufgestellte Entscheidungssatz insoweit nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
93Die Rechtskraft erstreckt sich nicht auf den zivilrechtlichen Klagegrund, weil das Urteil gemäß § 121 VwGO nur bindet, soweit ü;ber den Streitgegenstand entschieden worden ist. Maßgeblich sind insoweit die letztinstanzlichen Gründe.
94Vgl. ähnlich Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Losebl. (Stand: 01/2012), § 121 Rn. 50.
95Eine Entscheidung über den zivilrechtlichen Klagegrund ist nicht ergangen, weil das erkennende Gericht im Beschluss vom 7. Mai 2013 - 11 A 835/12 - ausdrücklich offen gelassen hat, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, die Klägerin sei auch zivilrechtlich verpflichtet, die Nutzung des Weges durch die Allgemeinheit zu dulden.
Rechts">96Dem steht nicht entgegen, dass es sich dabei um einen Nichtzulassungsbeschluss gehandelt hat, der durch seinen Tenor das erstinstanzliche Urteil nicht geändert hat.
97Vgl. in diesem Sinne aber OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 1 E 799/13 -, juris, Rn. 7.
98Im Rechtsmittelverfahren wird der Tenor einer angefochtenen Entscheidung selbst dann nicht geändert, wenn die Entscheidungsgründe völlig verfehlt sind, der Entscheidungssatz aber aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist.
99Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 98 f., 101 ff.
100Soweit die Entscheidungsgründe zur Ermittlung des Inhalts des rechtskräftigen Entscheidungssatzes herangezogen werden müssen, wäre es mit der Funktion des Rechtsmittelverfahrens nicht vereinbar, wenn der Entscheidungssatz anhand einer von der Rechtsmittelinstanz als verfehlt angesehenen Rechtsauffassung zu ermitteln wäre, obwohl das Rechtsmittelgericht den Entscheidungssatz aus ganz anderen Gründen im Ergebnis für richtig erachtet hat. Vielmehr sind diejenigen Gründe maßgeblich, aus denen das Urteil im Rechtsmittelverfahren Bestand hatte. Demnach stellen auch erstinstanzliche Entscheidungsgründe, deren Richtigkeit das Rechtsmittelgericht offen gelassen hat, keine Gründe für den Bestand des Urteils dar. Sie tragen das Urteil nach Maßgabe der Nichtzulassungsentscheidung nicht mehr und werden demnach bei der Ermittlung des rechtskräftigen Entscheidungssatzes nicht herangezogen.
101Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin ist weder durch den Kaufvertrag vom 17. September 2001 noch kraft Naturschutzrecht gehindert ist, den über ihr Grundstück verlaufenden Weg ganz oder teilweise aufzugeben und die Wegtrasse als Garten oder sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende Fläche zu nutzen.
102a) Die Klägerin hat mit dem Kaufvertrag vom 17. September 2001 eine schuldrechtliche Verpflichtung der Voreigentümer auf Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Weges nicht übernommen. Weder sind die Voreigentümer in ihrem Kaufvertrag vom 5. Dezember 1996 eine solche Verpflichtung eingegangen, noch hat die Klägerin eine derartige schuldrechtliche Verpflichtung übernommen.
103Die Auslegung der Ziffer 4.14 des Kaufvertrages vom 5. Dezember 1996 ergibt, dass der Beklagte das Wegerecht ausschließlich als beschränkte persönliche Dienstbarkeit, also als dingliches Recht, nicht aber als schuldrechtlichen Anspruch erwerben sollte.
104Der Zweck eines Vertrages über die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Dienstbarkeitsvereinbarung) besteht in der Regel darin, dem Berechtigten das Nutzungsrecht ausschließlich aus dem dinglichen Recht nach § 1090 Abs. 1 Fall 1 BGB zu verschaffen. Das ist der Normalfall, von dem das Gesetz in §§ 1090 ff. BGB ausgeht.
105Vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13 ‑, juris, Rn. 12.
106Davon abweichend kann ein zusätzliches schuldrechtliches Nutzungsrecht nicht ohne eindeutige vertragliche Regelung angenommen werden. Zwar ist eine Vereinbarung, mit der zwei Nutzungsrechte gleichen Inhalts (ein schuldrechtliches und ein dingliches) nebeneinander begründet werden sollen, nicht von vornherein ausgeschlossen, eine solche Regelung stellt aber einen Ausnahmefall dar, der einer zweifelsfreien, in der Regel ausdrücklichen Abrede bedarf.
107Vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13 ‑, juris, Rn. 10 m. w. N.
108Daran fehlt es im Kaufvertrag vom 5. Dezember 1996. Dessen Ziffer 4.14 enthält nach ihrem Wortlaut nur die Bestellung einer Dienstbarkeit und ergänzende schuldrechtliche Vereinbarungen. Auch führen die ersten drei Sätze in Ziffer 4.14 trotz der Formulierung „dinglich zu sichern“ nicht zu der Annahme, dass die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit lediglich als dingliche Sicherheit für ein durch Miet- oder Pachtvertrag begründetes schuldrechtliches Nutzungsrecht vereinbart worden wäre.
109Vgl. zu dieser Möglichkeit BGH, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13 -, juris, Rn. 11.
110Denn die ersten beiden Sätze der Ziffer 4.14 lassen nicht erkennen, dass damit ein Miet- oder Pachtvertrag über den streitgegenständlichen Weg geschlossen werden sollte. Es handelt es sich vielmehr um eine Art Präambel für die nachfolgende Regelung, die klar zwischen der dinglichen Einräumung einer Dienstbarkeit und den begleitenden schuldrechtlichen Vereinbarungen differenziert. Aus den enumerativ abschließend aufgeführten schuldrechtlichen Nebenabreden zu a) und b) ergibt sich nicht die Begründung eines zusätzlichen schuldrechtlichen Wegerechts. Vielmehr handelt es sich dabei um eine typische Dienstbarkeitsvereinbarung, mit der – wie hier – insbesondere die Frage einer Gegenleistung für die Dienstbarkeit geregelt wird.
111Vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13 ‑, juris, Rn. 13.
112Unabhängig von alledem – unterstellt, die Voreigentümer hätten im Kaufvertrag vom 5. Dezember 1996 ein schuldrechtliches Wegerecht begründet – ist die Klägerin nicht Schuldnerin einer solchen Verpflichtung geworden.
113Zwar waren die Voreigentümer nach Ziffer 4.15 ihres Kaufvertrags vom 5. Dezember 1996 verpflichtet, ihre dadurch begründeten schuldrechtlichen Verpflichtungen einem etwaigen Rechtsnachfolger aufzuerlegen und diesen wiederum entsprechend zu verpflichten; eine Verpflichtung der Klägerin im Sinne eines schuldrechtlichen Wegerechts lässt sich in dem Kaufvertrag vom 17. September 2001 nicht erkennen.
114Dies gilt zunächst für die Vorbemerkung in § 1, nach der (auch) das streitgegenständliche Grundstück in Abteilung II des Grundbuchs mit einem Wanderwegerecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit für den Kreis N. belastet sei, welches nebst zugrundeliegender Verpflichtung von der Klägerin übernommen werde.
115Diese Regelung läuft bereits deshalb leer, weil die Annahme der Belastung des streitgegenständlichen Grundstücks mit einem Wegerecht unzutreffend war. Eine solche beschränkte persönliche Dienstbarkeit war mangels Eintragung ins Grundbuch gemäß § 873 Abs. 1 BGB nicht entstanden. Die daneben vereinbarte Übernahme der zugrundeliegenden Verpflichtung meint die Dienstbarkeitsvereinbarung, also die schuldrechtlichen Regelungen in Nr. 4.14 des Kaufvertrags vom 5. Dezember 1996 betreffend die Unentgeltlichkeit der Dienstbarkeit und deren Rang, nicht aber ein schuldrechtliches Nutzungsrecht gleichen Inhalts.
116Selbst wenn das Wanderwegerecht durch Eintragung ins Grundbuch wirksam geworden wäre, diente die Regelung der Übernahme in § 1 – Vorbemerkung – nicht der Überleitung dieser Verpflichtung auf die Klägerin, zumal im Grundbuch eingetragene Belastungen ohne Weiteres mit dem Eigentumsrecht übergehen. Die in Grundstückskaufverträgen typischerweise vereinbarte 20;bernahme von dinglichen Rechten stellt keine Übernahme einer Schuld i. S. des § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, sondern meint die Übernahme von Rechten i. S. des § 435 Satz 1 BGB. Sie ist – ähnlich wie eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB – erforderlich zum Ausschluss eines Rechtsmangels. Denn ohne die vereinbarte Übernahme eines dinglichen Rechts durch den Käufer würde diese dingliche Belastung des Eigentums einen Rechtsmangel darstellen.
117Gleiches gilt für die in § 4 – Weitere Vereinbarungen – unter 2. getroffene Vereinbarung, nach der die Klägerin auch etwaige im Grundbuch nicht eingetragene Dienstbarkeiten übernommen hat. Diese Regelung dient einzig und allein dem Ausschluss eines Rechtsmangels für den Fall, dass das Eigentum mit im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten belastet ist, die beim Eigentumserwerb ohne Weiteres übergehen. Dies betrifft insbesondere altrechtliche Dienstbarkeiten aus der Zeit vor der Anlegung der Grundb2;cher, die gemäß Art. 187 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedürfen, so dass ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb abweichend von § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.
118Dabei meint der Tatbestand „im Grundbuch nicht eingetragene Dienstbarkeiten“ ausschließlich wirksame Dienstbarkeiten, also die seltenen Fälle, in denen Dienstbarkeiten trotz fehlender Eintragung im Grundbuch rechtlich existent sind. Unter diesen Tatbestand fällt aber nicht eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Einräumung einer Dienstbarkeit, die mangels Eintragung ins Grundbuch nie wirksam geworden ist. Dies folgt bereits daraus, dass der Begriff „Dienstbarkeit“ ein dingliches Recht, nicht aber eine schuldrechtliche Verpflichtung bezeichnet. Zudem ist eine lediglich beabsichtigte Dienstbarkeit, die nie bewilligt und ins Grundbuch eingetragen wurde, in sachenrechtlicher Hinsicht ein Nullum.
119Im Übrigen liegt es fern, den Kaufvertrag vom 17. September 2001 im Hinblick auf ein Wegerecht des Beklagten als Vertrag zugunsten Dritter auszulegen. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragspartner die Begründung eines schuldrechtlichen Wegerechts zugunsten des Beklagten gewollt haben. Für eine ergänzende Vertragsauslegung, die auch hinsichtlich der Begründung eines schuldrechtlichen Wegerechts grundsätzlich denkbar ist,
120vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1971 - V ZR 45/69 ‑, juris, Rn. 22,
121fehlt es bereits an einer Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit.
122Vgl. Busche, in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2018, § 157 Rn. 38.
123Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Parteien des Kaufvertrags vom 17. September 2001 in Kenntnis der Unwirksamkeit des dinglichen Wegerechts unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben ein schuldrechtliches Wegerecht der Klägerin zugunsten des Beklagten vereinbart hätten.
124Vgl. Busche, in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2018, § 157 Rn. 47.
ass="absatzRechts">125Die Voreigentümer waren nach Ziffer 4.15 ihres Kaufvertrages vom 5. Dezember 1996 lediglich zur Auferlegung etwaiger schuldrechtlicher Verpflichtungen an die Klägerin, nicht aber zur erstmaligen Begründung eines schuldrechtlichen Ersatzes für fehlgeschlagene dingliche Sicherungsrechte verpflichtet. Auch ein Interesse der Klägerin an der Verschlechterung ihrer Rechtsposition durch Begründung eines Wegerechts zugunsten des Beklagten ist nicht erkennbar.
126b) Die Klägerin ist auch kraft Naturschutzrecht nicht daran gehindert, den über ihr Grundstück E. in N. (Gemarkung N., Flur X., Flurstück Y.) verlaufenden Weg ganz oder teilweise aufzugeben und die Wegtrasse als Garten oder sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende Fläche zu nutzen.
">127Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 LNatSchG steht einer derartigen Veränderung nicht entgegen. Danach darf ein Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigter die Ausübung einer Betretungsbefugnis gemäß § 57 LNatSchG NRW nicht ohne vorherige Genehmigung untersagen oder tatsächlich ausschließen. Die Aufgabe des Weges und Nutzung der Wegtrasse als Garten oder sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende Fläche stellt jedoch keine Sperrung i. S. des § 60 Abs. 1 LNatSchG NRW dar.
128Von einer Sperrung i. S. dieser Vorschriften ist auszugehen, wenn die Ausübung einer bestehenden Betretungsbefugnis nach § 57 LNatSchG NRW untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen wird. Nicht darunter fallen hingegen Maßnahmen, die auf die Beseitigung der tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen einer Betretungsbefugnis gerichtet sind. Ausgehend davon, dass die Betretungsbefugnis der Allgemeinheit gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW nicht für Gärten und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende Flächen gilt, stellen Maßnahmen zur Veränderung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW genannten Flächen mit dem Ziel, dass die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW eintreten und die Betretungsbefugnis erlischt, keine genehmigungsbedürftige Sperrung dar.
129Dabei ist nicht von Belang, welche Motivation der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte mit seinen Maßnahmen verfolgt, selbst wenn es ihm allein darauf ankommt, die Betretungsbefugnis insgesamt zu beseitigen. Insoweit hält das erkennende Gericht an seiner früheren Rechtsprechung, wonach Maßnahmen, die nur dazu dienen, das Betretungsrecht der Allgemeinheit durch faktischen Ausschluss des Zugangs zu unterlaufen, eine genehmigungsbedürftige Sperrung darstellen, nicht fest.
130Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 16 A 2087/09 -, juris, Rn. 2 im Anschluss an die Rechtsprechung des 20. Senats des erkennenden Gerichts, s. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 1990 - 20 A 2218/89 -, AgrarR 1991, 289 = NuR 1993, 240 und Beschluss vom 2. November 2006 - 20 B 1405/06 -.
131Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Mit der Einräumung eines Betretungsrechts zugunsten der Allgemeinheit in § 57 LNatSchG NRW hat der Landesgesetzgeber gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums ausgestaltet. Er hat dabei im Einklang mit § 59 Abs. 1 BNatSchG eine die Gewährleistung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG einschränkende Regelung getroffen, indem er den Eigentümer zur Duldung des Betretens seiner Flächen durch die Allgemeinheit verpflichtet hat. Diese gesetzgeberische Entscheidung findet ihre Rechtfertigung in Art. 14 Abs. 2 GG, wonach Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll.
132Für die verbleibende Verfügungsbefugnis des Eigentümers ist in den Blick zu nehmen, dass die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG grundsätzlich die freie Entscheidung des Eigentümers darüber schützt, wie er sein Eigentumsobjekt verwenden will, und insoweit Elemente der allgemeinen Handlungsfreiheit enthält.
133Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1993 ‑ 1 BvR 345/83 -, juris, Rn. 43
134Dementsprechend hat der Bundesgesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums in § 903 Satz 1 BGB dahingehend ausgestaltet, dass der Eigentümer mit seiner Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen darf, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Die genannten Befugnisse des Eigentümers finden – vorbehaltlich anderer rechtlicher Schranken wie etwa § 30 LNatSchG NRW – ihre Grenze dort, wo der Anwendungsbereich des § 59 Abs. 1 BNatSchG und des § 57 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 59 Abs. 1 LNatSchG NRW beginnt. Diese Vorschriften knüpfen schon nach ihrem Wortlaut für das Entstehen und Andauern einer Betretungsbefugnis an den jeweils vorhandenen Bestand der dort genannten Flächen an.
135Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Oktober 1984 - 20 A 3160/83 - und vom 2. November 2006 - 20 B 1405/06 - sowie Urteil vom 20. Dezember 1990 ‑ 20 A 2218/89 -, AgrarR 1991, 289 = NuR 1993, 240.
136Danach hat der Eigentümer das Betreten seiner Flächen durch die Allgemeinheit zu dulden, sobald und solange diese Flächen die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 59 Abs. 1 LNatSchG NRW erfüllen. Allerdings ergibt sich weder aus diesen Vorschriften noch aus § 60 Abs. 1 LNatSchG NRW, dass ein Eigentümer verpflichtet wäre, Flächen mit diesen Voraussetzungen zu schaffen oder zu erhalten. Sobald der Tatbestand des § 59 Abs. 1 LNatSchG NRW erfüllt ist, d. h. Flächen zu Gärten, Hofräumen und sonst zum privaten Wohnbereich gehören oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienen, und zwar egal aus welchem Grund, erlischt das Betretungsrecht der Allgemeinheit. Dem steht auch § 60 Abs. 1 LNatSchG NRW nicht entgegen, denn diese Vorschrift setzt ihrerseits das Bestehen einer Betretungsbefugnis nach § 57 LNatSchG NRW voraus. Erlischt aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen Umstände die Betretungsbefugnis der Allgemeinheit, so gibt es nichts mehr, dessen Ausübung ein Grundeigentümer oder sonstiger Berechtigter untersagen oder tatsächlich ausschließen könnte. Ferner ergeben sich für eine Veränderung von Flächen weder aus § 57 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW noch aus § 60 Abs. 1 LNatSchG NRW irgendwelche Einschränkungen hinsichtlich einer erforderlichen Nutzungsart oder der mit der Maßnahme verfolgten Zwecke.
137Sonstige naturschutzrechtliche Bestimmungen, die einer Aufgabe des Weges und Nutzung der Wegtrasse als Garten oder sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende Fläche entgegenstehen könnten, sind weder vom Beklagten geltend gemacht noch ersichtlich.
138Dabei umfasst die aus dem Tenor ersichtliche Feststellung nicht die Befugnis der Klägerin zu Eingriffen in die Substanz des Weges, so dass es auf etwaige Verbote aus § 23 BNatSchG i. V. mit dem Landschaftsplan des Beklagten nicht ankommt. Ob z. B. die Auskofferung der Wegtrasse und der Ersatz des Schotters durch Muttererde mit Rasen nach Kapitel 2.1 A b) des Landschaftsplans des Beklagten verboten wären, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
1393. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat zwei Drittel der Kosten des Verfahrens erster Instanz zu tragen, weil sie mit zwei von drei Streitgegenständen im Ergebnis unterlegen ist. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, soweit ihr Zulassungsantrag ohne Erfolg geblieben ist. Im Übrigen ist nach Nr. 5121 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz keine Gerichtsgebühr für das Zulassungsverfahren entstanden. Zudem hat die Klägerin die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sie mit einem von zwei Streitgegenständen unterlegen ist. Der restliche Teil der Kosten fällt dem Beklagten zur Last.
140Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
141Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
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