Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 720/19

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2019 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, eine der ausgeschriebenen Stellen als Wachdienstführer in der Direktion GE/PI T./PW T. mit Beförderungsmöglichkeit nach A 12 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen sowie des vormaligen Beigeladenen zu 1., die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.


1 2 >3 4 5 6 7 8 9 10 11 absatzRechts">12 13 14 15 16

tzLinks">Zwar können erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten, zumal wenn sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung anhalten, ein Indiz dafür sein, dass dem Bewerber die gesundheitliche Eignung fehlt.

17 18 tzRechts">19 20 21 22 23 24 25 26 27 hts">28pan> 29<p class="absatzLinks">Ist eine Auswahlentscheidung rechtlich fehlerhaft, kommt nach ständiger Rechtsprechung die begehrte Untersagung der Stellenbesetzung nur dann in Betracht, wenn sich der Rechtsverstoß auf die Erfolgsaussichten der Bewerbung des Antragstellers auswirken kann. Maßgeblich ist, ob die Aussichten des unterlegenen Bewerbers, in einem zweiten rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. seine Auswahl ernsthaft möglich erscheint.

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