Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 335/19

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14.2.2019 geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet zu unterlassen, Teilnehmer am Ausbildungsgang „Veranstaltungskaufmann“ der Antragstellerin im Hinblick auf die Berechtigung zur Prüfungsteilnahme nach § 43 Abs. 2 BBiG zu informieren wie folgt: „Eine Zulassung zur IHK-Abschlussprüfung Veranstaltungskaufmann nach § 43 Abs. 2 BBiG ist nicht möglich“.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 EUR angedroht.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 5.000,00 EUR festgesetzt.


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">Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 ‒ 7 C 20.04 ‒, DVBl. 2006, 387 = juris, Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 17.10.2017 ‒ 4 B 786/17 ‒, ZUM-RD 2018, 190 = juris, Rn. 20 f., m. w. N.

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="absatzLinks">Dabei hat der Senat auch die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Änderungen des Ausbildungsablaufes der Antragstellerin zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Beschwerdeverfahrens. Das Beschwerdeverfahren hat im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Aufgabe einer zweiten Tatsacheninstanz und dient daher der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Das Beschwerdeverfahren ist mithin darauf ausgerichtet, die im Ergebnis richtige Entscheidung über den Streitgegenstand zu finden. Angesichts dessen sind im Beschwerdeverfahren alle vom Beschwerdeführer dargelegten tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den Erfolg des angestrebten Rechtsmittels entscheidungserheblich sein könnten. Dazu gehören auch solche Umstände, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigen konnte, weil sie erst nach dessen Entscheidung eingetreten sind.

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