Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 3138/18

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 22. August 2017 rechtswidrig gewesen ist, soweit darin die Fläche in der Gemarkung L.         , Flur 2, Flurstück 65, neben der Start- und Landebahn für Ultraleichtflugzeuge als Versammlungsfläche abgelehnt worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.


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